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76_III_102

BGE 76 III 102

Bundesgericht (BGE) · 1950-12-20 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- lmd Konkurs,'echt. N° 25.

(Art. 96 und 168, insbesondere Abs. 2 OR). Man hat es

also, jedenfalls nach der zweiten Verfügung, keineswegs

mit einer Admassierung zu tun, zum Zwecke, den Kläger

im Sinne von Art. 242 SchKG in die Klägerrolle zu drän-

gen (was freilich nicht anginge, vgl. BGE 76 III 9). Viel-

mehr liegt nur eine Anzeige der erwähnten Art vor. Diese

aber . ist der Anfechtung durch Beschwerde überhau pt

entzogen. Nimmt die Konkursmasse das Forderungsrecht

für sich in Anspruch, so gibt es dagegen keine Beschwerde,

denn diese Stellungnahme steht den Organen des Kon-

kurses wie einer handlungsfähigen Privatperson zu. Der

Rekurrent, also der andere. Forderungsprätendent, ist

dadurch nicht in irgendwelchen Rechten verletzt. Er hat

sich mit der Masse vor dem Richter über das Forderungs-

recht auseinanderzusetzen. Dabei steht er der Masse als

gleichberechtigte Partei gegenüber und kann alle Grund-

lagen seines Rechtes wie gegenüber einem sonstigen

Prätendenten geltend machen. Stellt somit die ange-

fochtene ((Beschlagnahme» nach Massgabe der zweiten

Verfügung keine gegen clen Rekurrenten getroffene Amts-

verfügung dar, die dessen Rechten abträglich sein könnte,

so erweist sich der Rekurs als unbegründet.

Demnach erkennt die Schztldbetr. 'lt. Konhrskamrner:

Der Rekurs wird abgewiesen.

25. Entscheid vom 20. Dezember 1950 i. S. Stöckli.

Freihandv&rkaut in der Zwangsvollst1'eckung: Inwiefern duroh

Beschwerde anfechtbar? (Erw. 1 und 3).

bn summarischen Konkursverfahren ist es dem Ermessen des

Konkursamtes anheimgestellt. ob es vor Abschluss eines Frei-

handverkaufes sämtlichen Gläubigern Gelegenheit zur Stellung

von Angeboten einräumen will. Art. 2313 SchKG. (Änderung

der Rechtsprechung) (Erw. 2).

Vente de gre a gre dans la procedure d'execution fO'l"cee : En queUe

mesure peut.elle etre attaquee par vQie deo plainte 1 (Consid. 1

et 3.)

Schuldbetreibung!!- und Konkursrecht. N0 25.

En cas de liquidation sommaire, il appartient a I'office de dooider

librement s'il y a lieu de donner a tous les creanciers l'occasion

de faire des off res avant de proceder a une vente de gre agre.

Art. 231 aI. 3 LP. (Changement de jurisprudence.) (Consid. 2.)

Vendita a trattative private nella procedura d'esecuzione forzata-:·

In quaIe misura pub essere impugnata c01 reclamo? (Con-

sid. 1 e 3.)

Nella procedura sommaria di fallimento l'ufficio pub decidere

liberamente se occorra dare a tutti i creditori la possibilita di

fare delle offerte prima di procedere ad una vendita a trattative

private. Art. 231 cp. 3 LEF. (Cambiamento di giurisprudenza.)

(Consid. 2.)

A. -

Im summarischen Konkursverfahren über die Ver-

lassenschaft des Waltel' Scherrer in Schwellbrunn war die

Liegenschaft Brisigmühle zu verwerten. Sie wurde vom

Konkursamt Hinterland auf Fr. 45,000.- geschätzt. Eine

ausserhalb des Konkurses ergangene amtliche Schätzung

von Fr. 48,900.- wurde wegen des schlechten Zustandes

des Gebäudes auf Fr. 38,100.- herabgesetzt. Die Pfand-

belastungen samt Zinsen und Kosten betrugen laut rechts-

kräftigem Lastenverzeichnis Fr. 55,277.95. Der letzte

Grundpfandgläubiger erwartete von einem Freihandver-

kauf ein besseres Ergebnis als von einer Versteigerung. Er

schrieb die Liegenschaft deshalb aus, und es kamen etwa

40 Interessenten zur Besichtigung; doch erging nur ein

Angebot von Fr. 40,000.-. Hierauf erliess das Konkurs-

amt die Steigerungspublikation. Wenige Tage vor dem

angesetzten Steigerungstermin langte nun aber ein Ange-

bot von Fr. 55,300.- des Hans Schoch zu freihändigem

Erwerbe ein. Das Konkursamt willigte ein, schloss den

Kauf ab und widerrief die Steigerungsverhandlung.

B. -

Mit diesem Vorgehen waren alle Grundpfand-

gläubiger (deren Forderungen übrigens durch den Preis

völlig gedeckt waren) einverstanden. Der Kurrentgläu-

biger Stöckli aber beschwerte sich über den Freihandver-

kauf. Er meinte, an der Steigerung wären wohl noch mehr

als die von Schoch gebotenen Fr. 55,300.- gelöst worden.

Das Konkursamt habe die bereits ausgeschriebene Stei-

gerung nicht widerrufen dürfen.

Hi4

Schuldbetreibungs- und Konkursreoht. Noj/).

O. -

Von der Aufsichtsbehörde des Kantons Appenzell

Ausserrhoden mit Entscheid vom 18. November 1950 abge-

wiesen, hält Stöckli mit vorliegendem Rekurs an der Be-

schwerde fest ..

Die Schuldbetreibungs-und Konk-urskammer

zieht in Erwägung:

1. -

Die Voraussetzungen zur Anordnung und zum

Abschluss eines Freihandverkaufes in der Zwangsvoll-

streckung sind vom Betreibungs- und Konkursrecht im

wesentlichen bestimmt. Insoweit ist daher. Anfechtung

durch Beschwerde zulässig (BGE 50 In 66). Der Kaufs-

abschluss selbst und die Erfüllung der Vertragsbestim-

mungen untersteht nach der bisherigen Rechtsprechung

dem Zivilrecht (BGE 50 In llO Erw. 2). Das ist freilich

umstritten. HAAB (zu Art. 656 ZGB, Bem. 64 und 65)

möchte den Freihandverkauf im Betreibungs- und Kon-

kursverfahren in jeder Hinsicht als Akt der Zwangsver-

wertung aufgefasst wissen. Demgegenüber hält LEEMANN

(in der Schweizerischen Juristenzeitung 28 S. 257 ff.) spe-

ziell hinsichtlich der Form des Kaufvertrages an der privat-

rechtlichen Betrachtung fest. Diese Streitfragen mögen

hier auf sich beruhen bleiben. Auch wenn man die Regeln

über die Beschwerdeführung (Art. 17 ff. SchKG) unein-

geschränkt zur Anwendung bringt, erweist sich der vor-

liegende Rekurs als unbegründet.

2. -

Mit Recht weist die kantonale Aufsichtsbehörde

darauf hin, dass die Verwertung durch Freihandverkauf

im summarischen anders als im ordentlichen Konkursver-

fahren keines Gläubigerbeschlusses nach Art. 256 Abs. 1

SchKG bedarf, sondern im freien Ermessen des Konkurs-

amtes steht (Art. 231 Abs. 3 SchKG). Nur ist bei verpfän-

deten Vermögensstücken auch im summarischen Kon-

kurse die Zustimmung der Pfandgläubiger erforderlich

(Art. 256 Abs. 2 SchKG in Verbindung mit Art. 96 lit. b

der Konkursverordnung). Dieser Vorschrift wurde denn

auch im vorliegenden Falle nachgelebt.

Sohuldbetreibungs- und Konkursl'OOht. N0 25.

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In BGE 63 III 85 wurde freilich, in Anlehnung an eine

das ordentliche Konkursverfahren betreffende Entschei-

dung, dem Konkursamt im summarischen Verfahren zur

Pflicht gemacht, einen wiewohl in eigener Befugnis anzu-

ordnenden Freihandverkauferst abzuschliessen, nachdem

es allen Konkursgläubigern durch geeignete Mitteilung

oder Bekanntmachung Gelegenheit zur Stellung von An-

geboten verschafft habe. Dies kann jedoch nicht als allge-

meiner Grundsatz gelten; es muss gemäss Art. 231 Abs. 3

SchKG dem Konkursamte freistehen, ob und allenfalls wie

es einen Freihandverkauf vorbereiten will, um den Gegen-

stand {(mit bestmöglicher Berücksichtigung der Interessen

der Gläubiger» verwerten zu können. Wird, wie im vor-

liegenden Falle, überraschenderweise ein die konkursamt-

liche Schätzung weit übersteigendes Angebot gestellt,

nachdem eine von Gläubigerseite erfolgte Ausschreibung

nur ein unter jenem Schätznngswert liegendes Angebot

gezeitigt hatte, so kann das Konkursamt sehr wohl finden,

die Annahme des neuen Angebotes liege im Interesse der

Masse. Das Amt verletzt kein für das summarische Kon-

kursverfahren geltendes Gebot, wenn es einen solchen für

vorteilhaft erachteten Freihandverkauf -

mit dem biossen

Vorbehalt der Zustimmung allfälliger Pfandgläubiger -

sogleich abschliesst, ohne vorerst noch an die (andem) Gläu-

biger zu gelangen. Es kann zu diesem Vorgehen beachtens-

werte Gründe haben: vor allem das Bestreben, die spär-

lichen Mittel der Masse nicht für Mitteilungen aufzuwenden,

die ihm als unnütz erscheinen, indem es nicht mit höhern

Angeboten von anderer Seite rechnet; sodann die Be-

fürchtung, die günstige Verkaufsgelegenheit zu verpassen.

Könnte doch der Offerent etwa absagen und an einer

Steigerung billiger erwerben oder gar nicht erscheinen,

indem er sich nachträglich desinteressiert. Unter Um-

ständen lässt er sich allerdings dazu herbei, sein Angebot

bis nach versuchsweiser Abhaltung einer Steigerung mit

entsprechend geänderten Bedingungen (Art. 130 Abs. 2

VZG) aufrechtzuerhalten. Solchenfalls könnte das Kon-

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SchuldbeLreibungs- und Konkursrecht. N° 25.

kursamt beim Ausbleiben eines höhern Steigerungsange-

botes immer noch den Freihandverkauf abschliessen, sofern

der Offerent nun endgültig dazu Hand bietet oder nötigen-

falls sogar sollte rechtlich dazu veranlasst werden können,

selbst wenn das Angebot nicht öffentlich beurkundet

wurde. Indessen liegt es eben im Ermessen des Konkurs-

amtes, zu einem Freihandkaufsangebot in der ihm richtig

erscheinenden Weise Stellung zu nehmen. Irgendwelche

Verfahrensvorschriften sind durch Abschluss des Kaufes

mit Schoch entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht

verletzt worden. Natürlich konnte das Konkursamt auch

erst nach Ausschreibung der Steigerungsverhandlung zu

jener Verwertungsart übergehen und die Steigerung ab-

sagen.

3. -

Dass der Abschluss des Freihandverkaufes, weml

nicht gesetzwidrig, so doch unangemessen sei, hat der Re-

kurrent mit seiner Beschwerde nicht geltend gemacht,

weshalb die kantonale Aufsichtsbehörde sich mit dieser

Frage nicht zu befassen hatte. Ob der Käufer nach festem

Vertragsabschluss übrigens einer Anfechtung seines Er-

werbes wegen Unangemessenheit (des Preises) ausgesetzt

zu werden verdiente, ist fraglich; ebenso, ob ein unter

dem amtlichen Schätzungswert liegender Preis (womit man

es hier nicht zu tun hat) ohne weiteres als unangemessen

zu bezeichnen wäre, obwohl der Schätzungswert keines-

wegs die Bedeutung eines Minimalpreises bei der konkurs-

rechtlichen Verwertung hat. Vor Bundesgericht wäre eine

Unangemessenheitsrüge ohnehin unbeachtlich (Art. 19 im

Gegensatz zu den Art. 17 und 18 SchKG).

Demnach erkennt die Schuldbet'r.- u. Konlv'U1'skammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Sohuldbetreibungs- und Konkurerecht. N0 26.

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26. Arrlit du 6 novembre 1950 dans la cause Neuhaus.

Sursis concordataire. Art. 297 nouveau LP.

Le sursis laisse subsister les actes de poursuite valablement exe-

cutes et non attaques en temps utile. Rien n'empeche par

consequent le creancier de se prevaloir de ces actes si le delai

pour lequel le sursis a eM accorde a expire sans que le debiteur

ait presente des propositions concordataires.

Nachlasstundung. Art. 297 neu SchKG.

Die Nachlasstundung lässt die gültig vollzogenen und nicht binnen

nützlicher Frist angefochtenen Betreibungshandlungen fort-

bestehen. Nichts hindert infolgedessen den Gläubiger, sich auf

diese zu berufen, wenn die Nachiasstundungsdauer abgelaufen

ist, ohne dass der Schuldner einen Nachlassvertrag vorgeschla-

gen hätte.

Moratoria concordataria. Art. 297 nuovo LEF.

La moratoria Iascia sussistere gliatti di esecuzione eseguiti vali-

damente e non impugnati in tempo utile. Nulla impedisce

dunque ai creditore di prevalersi di tali atti se il termine per il

quale e stata accordata la moratoria e spirato senza che il

debitore abbia presentato delle proposte per il concordato.

Le 12 decembre 1949, a. la requisition d'Alexandre Neu-

haus, 1'0ffice des poursuites de Geneve a saisi en mains de

la « Charcuterie Javet», socieM a. responsabilite limiMe,

pour la duree d'un an et a concurrence de 510 fr. par mois,

le salaire d'Alexis Javet, employe de ladite societe, le

salaire total etant estime par le creancier a 800 fr. par

mois. Avis de cette saisie a ete donne au tiers debiteur le

17 du meme mois.

Le tiers debiteur ayant conteste devoir au debiteur la

somme indiquee par le creancier, ce dernier a demande a.

l'office de lui deleguer pour recouvrement la creance du

debiteur contre son employeur, ce qui fut fait le 21 femel'

1950 pour les deux premieres retenues mensuelles.

Le 8 mars, Javet a obtenu un sursis concordataire qui

prit fin le 18 septembre 1950, aucune proposition n'ayant

eM presentee.

Le 27 septembre, Neuhaus a renouvele sa requete pour

la somme de 4080 Fr. representant huit mois de retenues

de salaire, soit pour la periode comprise entre le 1 er fevrier

et le 30 septembre 1950.