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75_I_364

BGE 75 I 364

Bundesgericht (BGE) · 1949-12-19 · Deutsch CH
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364

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

IV. AUTOTRANSPORTORDNUNG

STATUT DES TRANSPORTS AUTOMOBILES

59. Urteil vom 19. Dezember 1949 i. S. Zehnder gegen Eidg.

Amt für Verkehr.

Unterstellung unter die Autotransportordnung (BB vom 30. Sep-

tember 1938, AS 56, 1299): Gewerbsmässiger Verkehr und

Werkverkehr im Kiesbandel. Umfang des Werkverkehrs, wenn

der Inhaber eines Kieswerks neben dem aus der eigenen Grube

gewonnenen auch den aus fremden Gruben zugekauften Kies

mit eigenen Motorfahrzeugen und eigenem Personal zu den

Kunden transportiert.

Assufettissement au Statut des transports automobües (AF du

30 septembre 1938, ROLF 56, p. 1359) : Transports profession-

nels et transports prives dans le commerce du gravier. Etendue

des transports prives lorsque le proprietaire d'une carriere de

gravier transporte jusque chez le dient, au moyen de ses propres

vehicules automobiles et de son propre personnel, non seule-

ment le gravier provenant de Ba carriere, mais aussi du gravier

achete dans 1es carriereB de tiers.

Assoggettamento aU'ordinamento degli autotrasporti (DCF 30 set-

tembre 1938, RULF vol. 56, page 1419) : Trasporti professionali

e trasporti privati ne1 commercio della ghiaia. Estensione dei

trasporti privati quando il proprietario d'una cava di ghiaia

trasporta fino dal diente, mediante propri autoveicoli e pro-

prio personale, non solamente Ia ghiaia proveniente dalla sua

cava, ma anche ghiaia acquistata nelle cave di terzi.

A. -

Der Beschwerdeführer Zehnder betreibt seit

vielen Jahren in Dübendorf ein Kiesgeschäft. Er beutet

eigene Kiesgruben aus und kauft auch Kies und Sand von

anderen Produzenten zu, um ihn weiterzuverkaufen.

Daneben betrieb er früher eine Fuhrhalterei, eine Holz-

und Kohlenhandlung und ein Restaurant. Beim Inkraft-

treten der Autotransportordnung (BB vom 30. September

1938, nachstehend ATO genannt) verwendete er für seine

verschiedenen Geschäftszweige drei Lastwagen, für die

ihm provisorische Ausweise zur Ausführung gewerbsmäs-

siger Transporte verabfolgt wurden. Im Bewilligungsgesuch

hatte er den Werkverkehr auf 10 % seiner gesamten Trans-

porte geschätzt, indem er nur den Transport aus der

Autotransportordnung. N° 59.

365

eigenen Kiesgrube als solchen betrachtet hatte. Ein ander-

mal bezifferte er ihn auf 70 %, offenbar unter Einbezug

der Transporte für sein Handelsgeschäft; in späteren

Verhandlungen vertrat sein Anwalt wieder die erste

Auffassung.

Am 18. September 1947 verkaufte Zehnder seine Liegen-

schaften und sein Geschäft an Zweifel, wobei der Antritt

auf den 1. Mai 1948 festgesetzt wurde. Nachträglich

wurde gestützt auf eine Vereinbarung vom 29. April 1948

das Kieswerk aus dem Verkauf ausgeschieden; ferner

behielt Zehnder einen Lastwagen für sich. Ziffer 5 der

Vereinbarung lautet :

« Herr Zehnder verpflichtet sich, für die Dauer von sechs Jahre;n

in den Bezirken Uster und Zürich kein Transportunternehmen IIllt

Lastwagen zu betreiben .. Herr Zehnder.verpflichtet sich, ~f~rn er

fremde Fahrzeuge benötlgt, Herrn Zweifel zu konkurre~bliche;n

Preisen zu berücksichtigen. Solange während der glelChe~ Ze:t

Herr Zweifel den Transportbedarf des Herrn Zehnder für. die

Kiesgrube und den Kieshandel erfiillt, wird Herr Zehnder kernen

zweiten Lastwagen anschaffen.»

Das eidgenössische Amt für Verkehr (EA V) genehmigte

die Übertr~gung der provisorischen Ausweise für gewerbs-

mässigen Transport für zwei Lastwagen auf Zweifel und

verwies Zehnder für den ihm verbliebenen dritten Last-

wagen auf die Verwendung im Werkverkehr. Es stützte

sich dabei auf eine von ihm vorgenommene Untersuchung

über den Anteil des Werkverkehrs an den gesamten

Transporten im bisherigen Geschäftsbetrieb, wobei es nur

den Kiestransport aus der eigenen Grube als Werkver-

kehr betrachtete.

In der Folge war Zweifel nicht imstande, den Aufträgen

Zehnders für Kiestransporte aus dessen eigener und aus

Gruben dritter Lieferanten zu genügen. Zehnder stellte

deshalb einen zweiten Lastwagen ein.

B. -

Mit Verfügung vom 19. Mai 1949 teilte das EAV

Zehnder mit, der Transport des von ihm aus fremden

Gruben gekauften Kieses und Sandes stelle gewerbsmäs-

sigen Transport im Sinne des Art. 3 ATO dar und dürfe

366

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

nicht ohne Bewilligung ausgeführt werden; Zuwider-

handlungen würden nach Art. 35 ATO geahndet. Es

führte aus, während die Kiestransporte aus der eigenen

Grube zweifellos Werkverkehr seien, sei der Transport

des zugekauften Kieses gemäss der von Zehnder selbst

vertretenen Auffassung als gewerbsmässig im S~e der

ATO behandelt worden; nur gestützt hi~rauf habe sein

Betrieb als gewerbsmässiges Transportunternehmen gelten

können, während er sonst dem gemischten Verkehr an-

gehört hätte. Auf der gleichen Auffassung habe die Zu-

stimmung zur Übertragung der Bewilligung auf Zweifel

beruht; unter dem Zehnder vorbehaltenen Werkverkehr

sei nur der Transport a'us der eigenen Grube verstanden

worden. Dass auch die Parteien dieser Meinung gewesen

seien, gehe aus der Vereinbarung hervor, worin sich

Zweifel zur Ausführung der bei Zehnder anfallenden

Transporte verpflichtet habe. Falls er dieser Pflicht nicht

nachkomme, könne ihn Zehnder auf gerichtlichem Wege

dazu anhalten. Jedenfalls könne Zehnder daraus kein

Recht herleiten, selbst wieder zum gewerbsmässigen Trans-

port zurückzukehren.

O. -

Mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde bean-

tragt Zehnder, diese Verfügung aufzuheben, eventuell ihm

zu gestatten, zugekaufte Materialien an die Kundschaft

zu verführen, soweit dies lediglich im Interesse eines

vollständigen Assortimentes seines Kiesgeschäftes liege. Er

macht geltend, er habe schon lange vor dem Inkrafttreten

der ATO nicht nur eigene Kiesgruben ausgebeutet, sondern

auch Material zugekauft, um alle Wünsche seiner Kunden

befriedigen zu können. Die zugekaufte Ware bestehe in

gewaschenem Betonkies, Maurersand, Zementsand und

Splitt, also gerade in den teureren, weniger « transport-

interessierten » Sorten. Jedes mittlere Kieswerk müsse

Material zukaufen. Der Beschwerdeführer führe die bean-

standeten Transporte nur notgedrqngen selber aus, weil

Zweifel seine Verpflichtungen nicht erfülle; schon das

zeige, dass für seinen Kieshandel nicht das Transport-

Autotransportordnung. N° 59.

367

interesse massgebend sei. Ob es sich um Transporte aus

der eigenen Grube oder von zugekauftem Kies handle,

sei belanglos; es könne nicht der Sinn der ATO sein,. in

die inneren Dispositionen des Betriebes einzugreifen und

vorzuschreiben, welche Transporte der Inhaber mit dem

eigenen Wagen ausführen dürfe und welche nicht; übrigens

sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer vorzugs-

weise den zugekauften Kies mit dem eigenen Wagen

führe und denjenigen aus der eigenen Grube durch fremde

Transporteure befördern lasse. Es handle sich ausschliess-

lich um die Bedürfnisse des Kiesgeschäftes und nicht um

eine Umgehung der ATO. Nach der bundesgerichtlichen

Praxis sei im vorliegenden Falle Werkverkehr auch für

den zugekauften Kies anzunehmen. Ebenso nach dem vom

EA V bevorzugten Kriterium der Investitionen.; denn der

Beschwerdeführer habe in seinem Kieswerk mindestens

Fr. 120000.- investiert, alsÜ"mehr als in den zwei Last-

wagen.

D. -

Das EA V beantragt Abweisung der Beschwerde.

Seinen Ausführungen ist zu entnehmen:

Die Untersuchung des Betriebes im Februar 1948 habe

folgende Transportumsätze ergeben:

1939

1940

Transporte gegen Entgelt für Dritte Fr. 23 722.85 Fr. 10 997.45

Transporte von zugekauftem Kies.

» 24 325.-

»

8 000.-

Kiestransporte aus eigener Grube.

»

8 542.35

»

7 309.45

Die Transporte aus der eigenen Grube seien also ver-

hältnismässig gering; zur Hauptsache seien die Fahrzeuge

für entgeltliche Beförderungen für Dritte und Transporte

für den eigenen Handel mit Kies beansprucht worden,

beides ungefahr im gleichen Ausmass. Auf Grund dieser

Sachlage seien die Transporte des zugekauften Kieses

entsprechend den eigenen Anträgen des Beschwerdeführers

als gewerbsmässig behandelt und der Betrieb grundsätzlich

als gewerbsmässiges Transportunternehmen anerkannt

worden. Da dem Beschwerdeführer die definitive Konzes-

sion nach dem Anteil der gewerbsmässigen Transporte

368

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

nur für zwei Lastwagen hätte erteilt werden können, sei

auch die Übertragung auf Zweifel nur hiefür bewilligt

worden, während ein Lastwagen dem Beschwerdeführer

für seinen Werkverkehr geblieben sei. Wären die Trans-

porte von zugekauftem Kies entgegen der Praxis und

dem eigenen Wunsch des Beschwerdeführers dem Werk-

verkehr zugerechnet worden, so hätte der Betrieb, weil die

entgeltlichen Transporte für Dritte keinen Lastwagen voll

zu beschäftigen vermocht hätten, kaum mehr den Cha-

rakter eines gewerbsmässigen Transportunternehmens auf-

gewiesen, und der Beschwerdeführer wäre auf ein Gesuch

um Ermächtigung zu gemischtem Verkehr zu verweisen

gewesen. Er sei sich der Tragweite der Bewilligung, die

seinem Antrag entsprochen habe, bewusst gewesen.

Auf die Tradition seines Unternehmens könne er sich

nicht berufen, da sich dessen Charakter mit dem Verkauf

an Zweifel grundlegend geändert habe. Geblieben sei ihm

nur das Kieswerk; das EA V habe stets seine Berechtigung

anerkannt, den dort gewonnenen Kies mit seinem Last-

wagen im Werkverkehr zu führen. Selbstverständlich habe

es auch nichts einzuwenden gegen die Weiterführung

seines Kieshandels; die mit diesem zusammenhängenden

Transporte aber seien bewilligungspflichtig und müssten

ihm mangels Bewilligung untersagt werden. Beim Handel

mit Kies stehe das Transportinteresse im Vordergrund

und werde der Transport zum Selbstzweck,. weshalb er

als gewerbsmässig gelte. Die Behörde mische sich nicht

in die inneren Dispositionen des Betriebes des Beschwerde-

führers; dieser selbst habe ihn verstümmelt, indem er

das Transportgeschäft veräussert habe. Trotzdem führe er

nun neben dem Werkverkehr für die Kiesgrube auch wieder

. Transporte für den Kieshandel, also gewerbsmässige, aus.

Dieses Vorgehen verstosse wider Treu und Glauben, ebenso

die Zumutung, die Bewilligungsbehörde habe sich seinem

auf Opportunitätsgründen beruhenden Gesinnungswandel

anzuschliessen. Dadurch würde eine durch nichts gerecht-

fertigte Erhöhung des Fahrzeugbestandes in Dübendorf

Autotransportordnung. N0 59.

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herbeigeführt, was durch die Einstellung eines zweiten

Lastwagens seitens des Beschwerdeführers bestätigt werde.

E. -

In der Replik hält der Beschwerdeführer daran

fest, dass sein Kieshandel nicht dem Transportgewerbe

diene; auf das Verhältnis zwischen Warenpreis und Trans-

portlohn könne nichts ankommen. In der Botschaft vom

29. Juli 1949 zum Entwurf einer revidierten ATO erkläre

der Bundesrat, in der Praxis werde die Freiheit des Werk-

verkehrs streng respektiert und würden umstrittene Be-

förderungen im Zweifel in der Regel als Werkverkehr

behandelt. Die dem Beschwerdeführer gegenüber befolgte

Praxis sei aber anderen Kieswerken gegenüber nicht

gehandhabt worden, obwohl auch diese Kies von Dritten

zukauften und im Werkverkehr transportierten.

F. -

In der Duplik führt das EA V aus, solange es

um die grundsätzliche Anerkennung des Betriebes als

gewerbsmässiges Transportunternehmen gegangen sei, habe

der Beschwerdeführer geltend gemacht, der Transport des

zugekauften Kieses sei gewerbsmässig; jetzt aber, nach

dem Verkauf des Transportbetriebes, sollte dieser Trans-

port plötzlich Werkverkehr sein. Das sei er aber nicht

nach den Kriterien, die das Bundesgericht aufgestellt habe.

Der Unterschied zwischen dem Beschwerdeführer und

anderen Kiesproduzenten, die ebenfalls Material zukauften,

liege im Ausmass und darin, dass die Beförderung des

gehandelten Kieses beim Beschwerdeführer auf dessen

eigenen Wunsch als gewerbsmässig qualifiziert worden sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung

des EAV vom 19. Mai 1949, womit der Transport des

vom Beschwerdeführer aus fremden Gruben gekauften

Kieses und Sandes als gewerbsmässig im Sinne des Art. 3

ATO erklärt und seine Ausführung ohne Bewilligung

untersagt wurde. Diese Verfügung stellt einen Entscheid

über die Unterstellung einer Transportart unter die Be-

stimmungen der ATO dar, wogegen gemäss Art. lAbs. 3

24

AB 75 I -

1949

370

Verwaltungs· und Disziplinsrrooht.

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist. Nicht zu

beurteilen ist dagegen die frühere Behandlung des Be-

schwerdeführers und seines Betriebes durch das EA V, sei

es die Ausstellung der provisorischen Ausweise zu ge-

werbsmässigem Transport für drei Lastwagen, sei es . die

Genehmigtlllg von deren Übertragung auf Zweifel für

zwei Lastwagen und die Beschränkung des dem Beschwer-

deführer verbliebenen Teilbetriebes auf den Werkverkehr.

Streitig ist einzig, ob dieser Werkverkehr nur die Kies-

transporte aus der eigenen Grube oder auch die Transporte

des für den Handel des Beschwerdeführers zugekauften

Kieses umfasst.

2. -

(Beweisfragen.)

3. -

Gemäss Art. 4 ATO fallen unter den Werkverkehr

Transporte von Sachen für die Bedürfnisse eines nicht

dem Transportgewe.rbe dienenden eigenen Geschäftes oder

Betriebes mit eigenen Motorfahrzeugen und eigenem Perso-

naL Es ist unbestritten, dass die Transporte des Beschwer-

deführers mit eigenen Motorfahrzeugen und eigenem

Personal für sein eigenes Geschäft ausgeführt werden;

entscheidend ist, ob dieses Geschäft dem Transportge-

werbe dient oder nicht. Sein früheres Transportunter-

nehmen hat der Beschwerdeführer mit dem Verkauf an

Zweifel aufgegeben und eine Konkurrenzklausel für sechs

Jahre eingegangen; es wird nicht behauptet, dass er seit-

her andere Transporte ausführe als die damals . vorbe-

haItenen für seine Kiesgrube und seinen Kieshandel. Die

Fuhren aus der ejgenen Kiesgrube werden vom EA V als

Werkverkehr anerkannt, nicht aber die Transporte des

zugekauften Kieses und Sandes. Hier beruft sich das

EAV auf die besonderen Verhältnisse beim Handel mit

Kies und Sand, wo das Hauptinteresse dem Transport-

gewinn gelte und der Transport deshalb zum Selbstzweck

werde; er drücke dem Geschäft den Stempel auf, so dass

es als dem Transportgewerbe dienend zu betrachten sei.

Das Bundesgericht hat im (nicht veröffentlichten) Urteil

vom 29. Oktober 1948 i. S. Rohrer ausgeführt, dass die

Autotransportordnung. N° 1S9.

371

Frage, ob in einem Geschäft oder Geschäftszweig Fabri-

kation oder Handel oder aber d~r Transport im Vorder-

grund steht, in jedem einzelnen Fall auf Grund der gesam-

ten Verumständungen, vor allem auch der Entwicklung

des betreffenden Geschäfts oder Geschäftszweigs, zu prüfen

ist. Es hat auch gewürdigt, dass beim Handel mit Kies

und Sand der Transport einen besonders wichtigen Kosten-

faktor bildet und für die Erzielung des Gewinnes am

stärksten ins Gewicht fallt, und dargetan, dass zwischen

den beiden Extremen -

einerseits Transport um seiner

selbst willen, wobei der Handel lediglich die äussere Form

bHdet, anderseits Beförderung zum Kunden im Dienste

eines bestehenden Fabrikations- und Handelsgeschäfts -

mannigfache Formen möglich sind, wo je nach den Um-

ständen das eine oder andere Moment überwiegt; der

Transport trete z. B. eher in den Hintergrund, wenn die

Unternehmung auch eine gewisse Be- oder Verarbeitung

des Materials besorge oder ausser mit Kies und Sand auch

n;rit anderen Baumaterialien handle, dagegen in den Vor-

dergrund, wenn sie den Handel mit Kies und Sand erst

nach Inkrafttreten der ATO aufgenommen habe, um der

Vorteile des Werkverkehrs teilhaftig zu werden.

Unter diesen Gesichtspunkten, an welchen festzuhalten

ist, kann der Entscheid im vorliegenden Falle nicht zwei-

felhaft sein. Der Beschwerdeführer hat seit vielen Jahren

nicht nur eigene Kiesgruben ausgebeutet, sondern auch in

grossem Umfang Kies und Sand -

namentlich die teure-

ren, von ihm selbst nicht produzierten Sorten -

zugekauft

und an seine Kunden weiterverkauft; die dafür notwendi-

gen Transporte konnte er bis zum Verkauf des Transport-

geschäftes an Zweifel mit seinen eigenen Fahrzeugen aus-

führen, während nachher der ihm verbliebene Lastwagen

dafür nicht mehr ausreichte und für den zusätzlichen

Bedarf die Berücksichtigung Zweifels vorgesehen wurde.

Ein Unterschied zwischen den Transporten aus der eigenen

Kiesgrube und denjenigen von zugekauftem Material lässt

sich aus der Entwicklung des Geschäftes nicht herleiten;

372

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

insbesondere wurde auch in der Vereinbarung vom 29. April

1948 mit Zweifel ausdrücklich der Transportbedarf für

die Kiesgrube und den Kieshandel erwähnt und gleich

geregelt. Die Transporte von den dritten Lieferanten z~

den Kunden erweisen sich als ein notwendiger Bestandteil

des Kieshandels, der seinerseits von jeher eine Ergänzung

der Produktion aus der eigenen Grube bildete. Von einer

Umgehung der ATO kann schon deshalb keine Rede sein,

weil der Betrieb des Beschwerdeführers schon lange vor

deren Inkrafttreten (15. August 1940) in gleicher Weise

geführt wurde; so betreffen die vom EA V herangezogenen

Zahlen der Jahre 1939 und 1940 zur Hauptsache den

Geschäftsbetrieb vor diesem Zeitpunkt.

Das Verhältnis der zuge kauften Kiesmengen zu den

aus der eigenen Grube gewonnenen ist nicht entscheidend

für die Beantwortung der Frage, ob beim Kieshandel das

Interesse am Transport gegenüber demjenigen an der

Ergänzung des bestehenden Kiesgeschäftes überwiege; der

Umstand, dass das Verhältnis schon vor Inkrafttreten der

ATO ähnlich war, beweist jedenfalls, dass der Beschwerde-

führer den Kieshandet nicht aufgenommen hat, um die

Vorteile des Werkverkehrs zu erlangen. In diesem Zusam-

menhang ist zu beachten, dass (nach den Feststellungen

des EAV im Februar 1948) der mengenmässige Anteil des

Kieses aus eigenen Gruben an den gesamten KiesJiefe-

rungen des Beschwerdeführers im Jahre 1939 38,8 % und

im Jahre 1940 58,0 % betrug. Zudem besteht das zuge-

kaufte Material gerade in den teureren Sorten, bei denen

die Transportkosten gegenüber dem Warenwert weniger

stark ins Gewicht fallen, das Transportinteresse also ver-

hältnismässig geringer ist. Dass dieses insbeso~dere ~ch

dem Verkauf an Zweifel für den Beschwerdefuhrer mcht

ausschlaggebend war, ergibt sich aus der ~atsache, d~ss

er es weitgehend dem Käufer überliess, mdem er SICh

verpflichtete, keinen zweiten Lastwagen a.~zuschaffen, so-

lange jener seinen Transportbedarf erfülle. Nach den

ganzen Verumständungen und insbesondere .. nach dem

Werdegang des Geschäftes des Beschwerdeführers stellt

Autotransportordnung. N° 59.

373

sein Kieshandel keinen dem Transportgewerbe dienenden

Geschäftszweig im Sinne von Art. 4 ATO dar.

4. --.:.. Der entscheidende Grund für die Stellungnahme

des EA V liegt darin, dass es anlässlich der übertragung

der provisorischen Ausweise auf Zweifel die Beförderung

des zugekauften Kieses zu den gewerbsmässigen Trans-

porten gerechnet und gestützt auf diese Ausscheidung die

übertragung für zwei Lastwagen bewilligt hat; es will

an dieser Auffassung, die einem Antrag des Beschwerde-

führers entsprochen habe, festhalten und empfindet es als

Verstoss gegen Treu und Glauben, dass der Beschwerde-

führer seinen Standpunkt ändere, je nachdem es sich für

ihn jeweils als günstiger erweise.

In der Tat hat der Beschwerdeführer die Transporte des

zugekauften Kieses das einemal zum Werkverkehr gerech-

net, das anderemal nicht. In seinem Bewilligungsgesuch

vom 30. September 1940 gab ~r den Anteil des Werkver-

kehrs an seinen gesamten Transporten mit 10 %, auf

Rückfrage des EA V aber mit 70 % an; die Differenz

beruht offenbar auf der verschiedenen Anrechnung der

Transporte von zugekauftem Kies. Als im Jah...-e 1946

anlässlich der Auswechslung eines Lastwagens das EA V

die Auffassung vertrat, beim Betrieb des Beschwerdefüh-

rers liege gemischter Verkehr vor, widersprach dessen

Anwalt und schrieb am 25. Mai 1946 dem EAV, Werk-

verkehr sei nur die Ausbeute aus eigener Grube Wld der

Betrieb weise alle Charakteristiken eines gewerbsmässigen

Transportbetriebes auf. Das EA V anerkannte damals diesen

Standpunkt nicht, sondern behielt eine eingehende Prüfung

des Verhältnisses zwischen Werkverkehr und gewerbs-

mässigen Transporten des Beschwerdeführers vor. Als der

Beschwerdeführer nach dem Verkauf des Geschäftes um

übertragung der provisorischen Ausweise auf Zweifel

ersuchte, verlangte das EA V von ihm eine Aufstellung

über seine Bruttoeinnahmen aus Transporten für Dritte

gegen Entgelt einerseits und aus Werkverkehrstransporten

(Holz- und Kohlenhandlung, Kiesgrube usw.) anderseits

für die Jahre 1939, 1940 und 1946. &line Zusammen-

374

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

stellung vom 23. Dezember 1947 ergab folgende Prozent-

zahlen :

"

1939

1940

1946

Werkverkehr '. . • . • . • • . . . .. 65,51

66,92 77,66

Gewerbsmässige Transporte. . . . . .. 34,49 33,08 22,34

Es ist offensi~htlich, dass hier sowohl das EA V in seiner

Fragestellung als auch der Beschwerdeführer in der Auf-

stellung d.!e Transporte von zugekauftem Kies und Sand

zum Werkverkehr gerechnet haben. Im Bericht über die

Untersuchung des Betriebes des Beschwerdeführers im

Februar 1948 werden dann aber diese Transporte den

gewerbsmässigen zugerechnet, ohne dass hiefür eine

Begründung gegeben wird. Gestützt darauf genehmigte das

EAV am 16. Juni 1948 die übertragung der Ausweise

für zwei Lastwagen auf Zweifel und bemerkte, der dritte

könne von Zehnder wie bisher im Werkverkehr verwendet

werden.

Wenn der Beschwerdeführer somit seinen Standpunkt

hinsichtlich der Transporte von zugekauftem Kies wieder-

holt gewechselt hat, so hat er doch gerade im übertra-

gungsverfahren nicht mehr behauptet, sie seien gewerbs-

mässiger Verkehr, geschweige denn einen dahingehenden

Antrag gestellt, wie das EA V geltend macht. In Ziffer 5

der Vereinbarung mit Zweifel vom 29. April 1948 brachte

er klar zum Ausdruck, dass er für den ihm verbleibenden

Betrieb der Kiesgrube und des Kieshandels seinen Last-

wagen verwenden und, falls Zweifel seinem zusätzlichen

Transportbedarf nicht genüge, einen zweiten Lastwagen

anschaffen wolle. Von einer Irreführung des EAV, das

unbestrittenermassen diese Vereinbarung kannte, kann

deshalb keine Rede sein; es verstösst auch nicht gegen

Treu und Glauben, wenn der Beschwerdeführer heute

diese Auffassung durchsetzen will, obwohl er früher zeit-

weise eine andere vertreten hat. Das EA V hatte aus-

drücklich eine eingehende Prüfung dieses früheren Stand-

punktes vorbehalten und hat auf Grund der durchgeführten

Untersuchung die streitigen Transporte dem gewerbs-

Autotrausportordnung. N° 59.

376

mässigen Verkehr zugerechnet. Dabei ist es auch geblieben,

als es -

auf der Basis des endgültigen Verkaufs ohne

das Kiesgeschäft -

die Übertragung der provisorischen

Ausweise für zwei Lastwagen auf Zweifel genehmigte.

Das entsprach auch der in Ziffer 5 der Vereinbarung

vorgesehenen Lösung; denn die danach von Zweifel für

den Beschwerdeführer au~zuführenden Transporte waren

zweifellos gewerbsmässige Transporte -

und zwar ohne

Unterschied, ob es sich um zugekauften Kies oder solchen

aus der eigenen Grube des Beschwerdeführers handelte.

Die gleichen Transporte sind jedoch Werkverkehr, soweit

sie vom Beschwerdeführer selbst mit eigenen Fahrzeugen

und eigenem Personal ausgeführt werden. Ob der Ent-

scheid des EA V betreffend die übertragung der Ausweise

richtig war und ob seine Grundlage durch die seitherige

Entwicklung entfallen ist, braucht nicht untersucht zu

werden; er unterliegt, wie bemerkt, der Überprüfung

durch das Bundesgericht nicht. Anderseits sind er und

die ihm zugrunde liegenden Erwägungen des EA V aber

auch nicht massgeblich für die heute

zu beurteilende

Frage, wie weit die vom Bes~hwerdeführer in dem ihm

verbliebenen Geschäftsbetrieb durchgeführten Kiestrans-

porte Werkverkehr und wie weit sie als gewerbsmässig

der ATO unterstellt sind.

5. -

Da der Handel "des Beschwerdeführers mit dem

zugekauften Kies und Sand kein dem Transportgewerbe

dienender Geschäftszweig ist und die zeitweise vom Be-

schwerdeführer vertretene abweichende Auffassung nicht

verbindlich ist, sind die betreffenden Transporte Werk-

verkehr und als solcher gemäss Art. 1 Abs. 2 der ATO

nicht unterstellt.

Demnach erkennt des Bundesgericht:

. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene

Entscheid aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die strei-

tigen Transporte Werkverkehr sind.