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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
IV. AUTOTRANSPORTORDNUNG
STATUT DES TRANSPORTS AUTOMOBILES
59. Urteil vom 19. Dezember 1949 i. S. Zehnder gegen Eidg.
Amt für Verkehr.
Unterstellung unter die Autotransportordnung (BB vom 30. Sep-
tember 1938, AS 56, 1299): Gewerbsmässiger Verkehr und
Werkverkehr im Kiesbandel. Umfang des Werkverkehrs, wenn
der Inhaber eines Kieswerks neben dem aus der eigenen Grube
gewonnenen auch den aus fremden Gruben zugekauften Kies
mit eigenen Motorfahrzeugen und eigenem Personal zu den
Kunden transportiert.
Assufettissement au Statut des transports automobües (AF du
30 septembre 1938, ROLF 56, p. 1359) : Transports profession-
nels et transports prives dans le commerce du gravier. Etendue
des transports prives lorsque le proprietaire d'une carriere de
gravier transporte jusque chez le dient, au moyen de ses propres
vehicules automobiles et de son propre personnel, non seule-
ment le gravier provenant de Ba carriere, mais aussi du gravier
achete dans 1es carriereB de tiers.
Assoggettamento aU'ordinamento degli autotrasporti (DCF 30 set-
tembre 1938, RULF vol. 56, page 1419) : Trasporti professionali
e trasporti privati ne1 commercio della ghiaia. Estensione dei
trasporti privati quando il proprietario d'una cava di ghiaia
trasporta fino dal diente, mediante propri autoveicoli e pro-
prio personale, non solamente Ia ghiaia proveniente dalla sua
cava, ma anche ghiaia acquistata nelle cave di terzi.
A. -
Der Beschwerdeführer Zehnder betreibt seit
vielen Jahren in Dübendorf ein Kiesgeschäft. Er beutet
eigene Kiesgruben aus und kauft auch Kies und Sand von
anderen Produzenten zu, um ihn weiterzuverkaufen.
Daneben betrieb er früher eine Fuhrhalterei, eine Holz-
und Kohlenhandlung und ein Restaurant. Beim Inkraft-
treten der Autotransportordnung (BB vom 30. September
1938, nachstehend ATO genannt) verwendete er für seine
verschiedenen Geschäftszweige drei Lastwagen, für die
ihm provisorische Ausweise zur Ausführung gewerbsmäs-
siger Transporte verabfolgt wurden. Im Bewilligungsgesuch
hatte er den Werkverkehr auf 10 % seiner gesamten Trans-
porte geschätzt, indem er nur den Transport aus der
Autotransportordnung. N° 59.
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eigenen Kiesgrube als solchen betrachtet hatte. Ein ander-
mal bezifferte er ihn auf 70 %, offenbar unter Einbezug
der Transporte für sein Handelsgeschäft; in späteren
Verhandlungen vertrat sein Anwalt wieder die erste
Auffassung.
Am 18. September 1947 verkaufte Zehnder seine Liegen-
schaften und sein Geschäft an Zweifel, wobei der Antritt
auf den 1. Mai 1948 festgesetzt wurde. Nachträglich
wurde gestützt auf eine Vereinbarung vom 29. April 1948
das Kieswerk aus dem Verkauf ausgeschieden; ferner
behielt Zehnder einen Lastwagen für sich. Ziffer 5 der
Vereinbarung lautet :
« Herr Zehnder verpflichtet sich, für die Dauer von sechs Jahre;n
in den Bezirken Uster und Zürich kein Transportunternehmen IIllt
Lastwagen zu betreiben .. Herr Zehnder.verpflichtet sich, ~f~rn er
fremde Fahrzeuge benötlgt, Herrn Zweifel zu konkurre~bliche;n
Preisen zu berücksichtigen. Solange während der glelChe~ Ze:t
Herr Zweifel den Transportbedarf des Herrn Zehnder für. die
Kiesgrube und den Kieshandel erfiillt, wird Herr Zehnder kernen
zweiten Lastwagen anschaffen.»
Das eidgenössische Amt für Verkehr (EA V) genehmigte
die Übertr~gung der provisorischen Ausweise für gewerbs-
mässigen Transport für zwei Lastwagen auf Zweifel und
verwies Zehnder für den ihm verbliebenen dritten Last-
wagen auf die Verwendung im Werkverkehr. Es stützte
sich dabei auf eine von ihm vorgenommene Untersuchung
über den Anteil des Werkverkehrs an den gesamten
Transporten im bisherigen Geschäftsbetrieb, wobei es nur
den Kiestransport aus der eigenen Grube als Werkver-
kehr betrachtete.
In der Folge war Zweifel nicht imstande, den Aufträgen
Zehnders für Kiestransporte aus dessen eigener und aus
Gruben dritter Lieferanten zu genügen. Zehnder stellte
deshalb einen zweiten Lastwagen ein.
B. -
Mit Verfügung vom 19. Mai 1949 teilte das EAV
Zehnder mit, der Transport des von ihm aus fremden
Gruben gekauften Kieses und Sandes stelle gewerbsmäs-
sigen Transport im Sinne des Art. 3 ATO dar und dürfe
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
nicht ohne Bewilligung ausgeführt werden; Zuwider-
handlungen würden nach Art. 35 ATO geahndet. Es
führte aus, während die Kiestransporte aus der eigenen
Grube zweifellos Werkverkehr seien, sei der Transport
des zugekauften Kieses gemäss der von Zehnder selbst
vertretenen Auffassung als gewerbsmässig im S~e der
ATO behandelt worden; nur gestützt hi~rauf habe sein
Betrieb als gewerbsmässiges Transportunternehmen gelten
können, während er sonst dem gemischten Verkehr an-
gehört hätte. Auf der gleichen Auffassung habe die Zu-
stimmung zur Übertragung der Bewilligung auf Zweifel
beruht; unter dem Zehnder vorbehaltenen Werkverkehr
sei nur der Transport a'us der eigenen Grube verstanden
worden. Dass auch die Parteien dieser Meinung gewesen
seien, gehe aus der Vereinbarung hervor, worin sich
Zweifel zur Ausführung der bei Zehnder anfallenden
Transporte verpflichtet habe. Falls er dieser Pflicht nicht
nachkomme, könne ihn Zehnder auf gerichtlichem Wege
dazu anhalten. Jedenfalls könne Zehnder daraus kein
Recht herleiten, selbst wieder zum gewerbsmässigen Trans-
port zurückzukehren.
O. -
Mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde bean-
tragt Zehnder, diese Verfügung aufzuheben, eventuell ihm
zu gestatten, zugekaufte Materialien an die Kundschaft
zu verführen, soweit dies lediglich im Interesse eines
vollständigen Assortimentes seines Kiesgeschäftes liege. Er
macht geltend, er habe schon lange vor dem Inkrafttreten
der ATO nicht nur eigene Kiesgruben ausgebeutet, sondern
auch Material zugekauft, um alle Wünsche seiner Kunden
befriedigen zu können. Die zugekaufte Ware bestehe in
gewaschenem Betonkies, Maurersand, Zementsand und
Splitt, also gerade in den teureren, weniger « transport-
interessierten » Sorten. Jedes mittlere Kieswerk müsse
Material zukaufen. Der Beschwerdeführer führe die bean-
standeten Transporte nur notgedrqngen selber aus, weil
Zweifel seine Verpflichtungen nicht erfülle; schon das
zeige, dass für seinen Kieshandel nicht das Transport-
Autotransportordnung. N° 59.
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interesse massgebend sei. Ob es sich um Transporte aus
der eigenen Grube oder von zugekauftem Kies handle,
sei belanglos; es könne nicht der Sinn der ATO sein,. in
die inneren Dispositionen des Betriebes einzugreifen und
vorzuschreiben, welche Transporte der Inhaber mit dem
eigenen Wagen ausführen dürfe und welche nicht; übrigens
sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer vorzugs-
weise den zugekauften Kies mit dem eigenen Wagen
führe und denjenigen aus der eigenen Grube durch fremde
Transporteure befördern lasse. Es handle sich ausschliess-
lich um die Bedürfnisse des Kiesgeschäftes und nicht um
eine Umgehung der ATO. Nach der bundesgerichtlichen
Praxis sei im vorliegenden Falle Werkverkehr auch für
den zugekauften Kies anzunehmen. Ebenso nach dem vom
EA V bevorzugten Kriterium der Investitionen.; denn der
Beschwerdeführer habe in seinem Kieswerk mindestens
Fr. 120000.- investiert, alsÜ"mehr als in den zwei Last-
wagen.
D. -
Das EA V beantragt Abweisung der Beschwerde.
Seinen Ausführungen ist zu entnehmen:
Die Untersuchung des Betriebes im Februar 1948 habe
folgende Transportumsätze ergeben:
1939
1940
Transporte gegen Entgelt für Dritte Fr. 23 722.85 Fr. 10 997.45
Transporte von zugekauftem Kies.
» 24 325.-
»
8 000.-
Kiestransporte aus eigener Grube.
»
8 542.35
»
7 309.45
Die Transporte aus der eigenen Grube seien also ver-
hältnismässig gering; zur Hauptsache seien die Fahrzeuge
für entgeltliche Beförderungen für Dritte und Transporte
für den eigenen Handel mit Kies beansprucht worden,
beides ungefahr im gleichen Ausmass. Auf Grund dieser
Sachlage seien die Transporte des zugekauften Kieses
entsprechend den eigenen Anträgen des Beschwerdeführers
als gewerbsmässig behandelt und der Betrieb grundsätzlich
als gewerbsmässiges Transportunternehmen anerkannt
worden. Da dem Beschwerdeführer die definitive Konzes-
sion nach dem Anteil der gewerbsmässigen Transporte
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
nur für zwei Lastwagen hätte erteilt werden können, sei
auch die Übertragung auf Zweifel nur hiefür bewilligt
worden, während ein Lastwagen dem Beschwerdeführer
für seinen Werkverkehr geblieben sei. Wären die Trans-
porte von zugekauftem Kies entgegen der Praxis und
dem eigenen Wunsch des Beschwerdeführers dem Werk-
verkehr zugerechnet worden, so hätte der Betrieb, weil die
entgeltlichen Transporte für Dritte keinen Lastwagen voll
zu beschäftigen vermocht hätten, kaum mehr den Cha-
rakter eines gewerbsmässigen Transportunternehmens auf-
gewiesen, und der Beschwerdeführer wäre auf ein Gesuch
um Ermächtigung zu gemischtem Verkehr zu verweisen
gewesen. Er sei sich der Tragweite der Bewilligung, die
seinem Antrag entsprochen habe, bewusst gewesen.
Auf die Tradition seines Unternehmens könne er sich
nicht berufen, da sich dessen Charakter mit dem Verkauf
an Zweifel grundlegend geändert habe. Geblieben sei ihm
nur das Kieswerk; das EA V habe stets seine Berechtigung
anerkannt, den dort gewonnenen Kies mit seinem Last-
wagen im Werkverkehr zu führen. Selbstverständlich habe
es auch nichts einzuwenden gegen die Weiterführung
seines Kieshandels; die mit diesem zusammenhängenden
Transporte aber seien bewilligungspflichtig und müssten
ihm mangels Bewilligung untersagt werden. Beim Handel
mit Kies stehe das Transportinteresse im Vordergrund
und werde der Transport zum Selbstzweck,. weshalb er
als gewerbsmässig gelte. Die Behörde mische sich nicht
in die inneren Dispositionen des Betriebes des Beschwerde-
führers; dieser selbst habe ihn verstümmelt, indem er
das Transportgeschäft veräussert habe. Trotzdem führe er
nun neben dem Werkverkehr für die Kiesgrube auch wieder
. Transporte für den Kieshandel, also gewerbsmässige, aus.
Dieses Vorgehen verstosse wider Treu und Glauben, ebenso
die Zumutung, die Bewilligungsbehörde habe sich seinem
auf Opportunitätsgründen beruhenden Gesinnungswandel
anzuschliessen. Dadurch würde eine durch nichts gerecht-
fertigte Erhöhung des Fahrzeugbestandes in Dübendorf
Autotransportordnung. N0 59.
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herbeigeführt, was durch die Einstellung eines zweiten
Lastwagens seitens des Beschwerdeführers bestätigt werde.
E. -
In der Replik hält der Beschwerdeführer daran
fest, dass sein Kieshandel nicht dem Transportgewerbe
diene; auf das Verhältnis zwischen Warenpreis und Trans-
portlohn könne nichts ankommen. In der Botschaft vom
29. Juli 1949 zum Entwurf einer revidierten ATO erkläre
der Bundesrat, in der Praxis werde die Freiheit des Werk-
verkehrs streng respektiert und würden umstrittene Be-
förderungen im Zweifel in der Regel als Werkverkehr
behandelt. Die dem Beschwerdeführer gegenüber befolgte
Praxis sei aber anderen Kieswerken gegenüber nicht
gehandhabt worden, obwohl auch diese Kies von Dritten
zukauften und im Werkverkehr transportierten.
F. -
In der Duplik führt das EA V aus, solange es
um die grundsätzliche Anerkennung des Betriebes als
gewerbsmässiges Transportunternehmen gegangen sei, habe
der Beschwerdeführer geltend gemacht, der Transport des
zugekauften Kieses sei gewerbsmässig; jetzt aber, nach
dem Verkauf des Transportbetriebes, sollte dieser Trans-
port plötzlich Werkverkehr sein. Das sei er aber nicht
nach den Kriterien, die das Bundesgericht aufgestellt habe.
Der Unterschied zwischen dem Beschwerdeführer und
anderen Kiesproduzenten, die ebenfalls Material zukauften,
liege im Ausmass und darin, dass die Beförderung des
gehandelten Kieses beim Beschwerdeführer auf dessen
eigenen Wunsch als gewerbsmässig qualifiziert worden sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung
des EAV vom 19. Mai 1949, womit der Transport des
vom Beschwerdeführer aus fremden Gruben gekauften
Kieses und Sandes als gewerbsmässig im Sinne des Art. 3
ATO erklärt und seine Ausführung ohne Bewilligung
untersagt wurde. Diese Verfügung stellt einen Entscheid
über die Unterstellung einer Transportart unter die Be-
stimmungen der ATO dar, wogegen gemäss Art. lAbs. 3
24
AB 75 I -
1949
370
Verwaltungs· und Disziplinsrrooht.
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist. Nicht zu
beurteilen ist dagegen die frühere Behandlung des Be-
schwerdeführers und seines Betriebes durch das EA V, sei
es die Ausstellung der provisorischen Ausweise zu ge-
werbsmässigem Transport für drei Lastwagen, sei es . die
Genehmigtlllg von deren Übertragung auf Zweifel für
zwei Lastwagen und die Beschränkung des dem Beschwer-
deführer verbliebenen Teilbetriebes auf den Werkverkehr.
Streitig ist einzig, ob dieser Werkverkehr nur die Kies-
transporte aus der eigenen Grube oder auch die Transporte
des für den Handel des Beschwerdeführers zugekauften
Kieses umfasst.
2. -
(Beweisfragen.)
3. -
Gemäss Art. 4 ATO fallen unter den Werkverkehr
Transporte von Sachen für die Bedürfnisse eines nicht
dem Transportgewe.rbe dienenden eigenen Geschäftes oder
Betriebes mit eigenen Motorfahrzeugen und eigenem Perso-
naL Es ist unbestritten, dass die Transporte des Beschwer-
deführers mit eigenen Motorfahrzeugen und eigenem
Personal für sein eigenes Geschäft ausgeführt werden;
entscheidend ist, ob dieses Geschäft dem Transportge-
werbe dient oder nicht. Sein früheres Transportunter-
nehmen hat der Beschwerdeführer mit dem Verkauf an
Zweifel aufgegeben und eine Konkurrenzklausel für sechs
Jahre eingegangen; es wird nicht behauptet, dass er seit-
her andere Transporte ausführe als die damals . vorbe-
haItenen für seine Kiesgrube und seinen Kieshandel. Die
Fuhren aus der ejgenen Kiesgrube werden vom EA V als
Werkverkehr anerkannt, nicht aber die Transporte des
zugekauften Kieses und Sandes. Hier beruft sich das
EAV auf die besonderen Verhältnisse beim Handel mit
Kies und Sand, wo das Hauptinteresse dem Transport-
gewinn gelte und der Transport deshalb zum Selbstzweck
werde; er drücke dem Geschäft den Stempel auf, so dass
es als dem Transportgewerbe dienend zu betrachten sei.
Das Bundesgericht hat im (nicht veröffentlichten) Urteil
vom 29. Oktober 1948 i. S. Rohrer ausgeführt, dass die
Autotransportordnung. N° 1S9.
371
Frage, ob in einem Geschäft oder Geschäftszweig Fabri-
kation oder Handel oder aber d~r Transport im Vorder-
grund steht, in jedem einzelnen Fall auf Grund der gesam-
ten Verumständungen, vor allem auch der Entwicklung
des betreffenden Geschäfts oder Geschäftszweigs, zu prüfen
ist. Es hat auch gewürdigt, dass beim Handel mit Kies
und Sand der Transport einen besonders wichtigen Kosten-
faktor bildet und für die Erzielung des Gewinnes am
stärksten ins Gewicht fallt, und dargetan, dass zwischen
den beiden Extremen -
einerseits Transport um seiner
selbst willen, wobei der Handel lediglich die äussere Form
bHdet, anderseits Beförderung zum Kunden im Dienste
eines bestehenden Fabrikations- und Handelsgeschäfts -
mannigfache Formen möglich sind, wo je nach den Um-
ständen das eine oder andere Moment überwiegt; der
Transport trete z. B. eher in den Hintergrund, wenn die
Unternehmung auch eine gewisse Be- oder Verarbeitung
des Materials besorge oder ausser mit Kies und Sand auch
n;rit anderen Baumaterialien handle, dagegen in den Vor-
dergrund, wenn sie den Handel mit Kies und Sand erst
nach Inkrafttreten der ATO aufgenommen habe, um der
Vorteile des Werkverkehrs teilhaftig zu werden.
Unter diesen Gesichtspunkten, an welchen festzuhalten
ist, kann der Entscheid im vorliegenden Falle nicht zwei-
felhaft sein. Der Beschwerdeführer hat seit vielen Jahren
nicht nur eigene Kiesgruben ausgebeutet, sondern auch in
grossem Umfang Kies und Sand -
namentlich die teure-
ren, von ihm selbst nicht produzierten Sorten -
zugekauft
und an seine Kunden weiterverkauft; die dafür notwendi-
gen Transporte konnte er bis zum Verkauf des Transport-
geschäftes an Zweifel mit seinen eigenen Fahrzeugen aus-
führen, während nachher der ihm verbliebene Lastwagen
dafür nicht mehr ausreichte und für den zusätzlichen
Bedarf die Berücksichtigung Zweifels vorgesehen wurde.
Ein Unterschied zwischen den Transporten aus der eigenen
Kiesgrube und denjenigen von zugekauftem Material lässt
sich aus der Entwicklung des Geschäftes nicht herleiten;
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
insbesondere wurde auch in der Vereinbarung vom 29. April
1948 mit Zweifel ausdrücklich der Transportbedarf für
die Kiesgrube und den Kieshandel erwähnt und gleich
geregelt. Die Transporte von den dritten Lieferanten z~
den Kunden erweisen sich als ein notwendiger Bestandteil
des Kieshandels, der seinerseits von jeher eine Ergänzung
der Produktion aus der eigenen Grube bildete. Von einer
Umgehung der ATO kann schon deshalb keine Rede sein,
weil der Betrieb des Beschwerdeführers schon lange vor
deren Inkrafttreten (15. August 1940) in gleicher Weise
geführt wurde; so betreffen die vom EA V herangezogenen
Zahlen der Jahre 1939 und 1940 zur Hauptsache den
Geschäftsbetrieb vor diesem Zeitpunkt.
Das Verhältnis der zuge kauften Kiesmengen zu den
aus der eigenen Grube gewonnenen ist nicht entscheidend
für die Beantwortung der Frage, ob beim Kieshandel das
Interesse am Transport gegenüber demjenigen an der
Ergänzung des bestehenden Kiesgeschäftes überwiege; der
Umstand, dass das Verhältnis schon vor Inkrafttreten der
ATO ähnlich war, beweist jedenfalls, dass der Beschwerde-
führer den Kieshandet nicht aufgenommen hat, um die
Vorteile des Werkverkehrs zu erlangen. In diesem Zusam-
menhang ist zu beachten, dass (nach den Feststellungen
des EAV im Februar 1948) der mengenmässige Anteil des
Kieses aus eigenen Gruben an den gesamten KiesJiefe-
rungen des Beschwerdeführers im Jahre 1939 38,8 % und
im Jahre 1940 58,0 % betrug. Zudem besteht das zuge-
kaufte Material gerade in den teureren Sorten, bei denen
die Transportkosten gegenüber dem Warenwert weniger
stark ins Gewicht fallen, das Transportinteresse also ver-
hältnismässig geringer ist. Dass dieses insbeso~dere ~ch
dem Verkauf an Zweifel für den Beschwerdefuhrer mcht
ausschlaggebend war, ergibt sich aus der ~atsache, d~ss
er es weitgehend dem Käufer überliess, mdem er SICh
verpflichtete, keinen zweiten Lastwagen a.~zuschaffen, so-
lange jener seinen Transportbedarf erfülle. Nach den
ganzen Verumständungen und insbesondere .. nach dem
Werdegang des Geschäftes des Beschwerdeführers stellt
Autotransportordnung. N° 59.
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sein Kieshandel keinen dem Transportgewerbe dienenden
Geschäftszweig im Sinne von Art. 4 ATO dar.
4. --.:.. Der entscheidende Grund für die Stellungnahme
des EA V liegt darin, dass es anlässlich der übertragung
der provisorischen Ausweise auf Zweifel die Beförderung
des zugekauften Kieses zu den gewerbsmässigen Trans-
porten gerechnet und gestützt auf diese Ausscheidung die
übertragung für zwei Lastwagen bewilligt hat; es will
an dieser Auffassung, die einem Antrag des Beschwerde-
führers entsprochen habe, festhalten und empfindet es als
Verstoss gegen Treu und Glauben, dass der Beschwerde-
führer seinen Standpunkt ändere, je nachdem es sich für
ihn jeweils als günstiger erweise.
In der Tat hat der Beschwerdeführer die Transporte des
zugekauften Kieses das einemal zum Werkverkehr gerech-
net, das anderemal nicht. In seinem Bewilligungsgesuch
vom 30. September 1940 gab ~r den Anteil des Werkver-
kehrs an seinen gesamten Transporten mit 10 %, auf
Rückfrage des EA V aber mit 70 % an; die Differenz
beruht offenbar auf der verschiedenen Anrechnung der
Transporte von zugekauftem Kies. Als im Jah...-e 1946
anlässlich der Auswechslung eines Lastwagens das EA V
die Auffassung vertrat, beim Betrieb des Beschwerdefüh-
rers liege gemischter Verkehr vor, widersprach dessen
Anwalt und schrieb am 25. Mai 1946 dem EAV, Werk-
verkehr sei nur die Ausbeute aus eigener Grube Wld der
Betrieb weise alle Charakteristiken eines gewerbsmässigen
Transportbetriebes auf. Das EA V anerkannte damals diesen
Standpunkt nicht, sondern behielt eine eingehende Prüfung
des Verhältnisses zwischen Werkverkehr und gewerbs-
mässigen Transporten des Beschwerdeführers vor. Als der
Beschwerdeführer nach dem Verkauf des Geschäftes um
übertragung der provisorischen Ausweise auf Zweifel
ersuchte, verlangte das EA V von ihm eine Aufstellung
über seine Bruttoeinnahmen aus Transporten für Dritte
gegen Entgelt einerseits und aus Werkverkehrstransporten
(Holz- und Kohlenhandlung, Kiesgrube usw.) anderseits
für die Jahre 1939, 1940 und 1946. &line Zusammen-
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
stellung vom 23. Dezember 1947 ergab folgende Prozent-
zahlen :
"
1939
1940
1946
Werkverkehr '. . • . • . • • . . . .. 65,51
66,92 77,66
Gewerbsmässige Transporte. . . . . .. 34,49 33,08 22,34
Es ist offensi~htlich, dass hier sowohl das EA V in seiner
Fragestellung als auch der Beschwerdeführer in der Auf-
stellung d.!e Transporte von zugekauftem Kies und Sand
zum Werkverkehr gerechnet haben. Im Bericht über die
Untersuchung des Betriebes des Beschwerdeführers im
Februar 1948 werden dann aber diese Transporte den
gewerbsmässigen zugerechnet, ohne dass hiefür eine
Begründung gegeben wird. Gestützt darauf genehmigte das
EAV am 16. Juni 1948 die übertragung der Ausweise
für zwei Lastwagen auf Zweifel und bemerkte, der dritte
könne von Zehnder wie bisher im Werkverkehr verwendet
werden.
Wenn der Beschwerdeführer somit seinen Standpunkt
hinsichtlich der Transporte von zugekauftem Kies wieder-
holt gewechselt hat, so hat er doch gerade im übertra-
gungsverfahren nicht mehr behauptet, sie seien gewerbs-
mässiger Verkehr, geschweige denn einen dahingehenden
Antrag gestellt, wie das EA V geltend macht. In Ziffer 5
der Vereinbarung mit Zweifel vom 29. April 1948 brachte
er klar zum Ausdruck, dass er für den ihm verbleibenden
Betrieb der Kiesgrube und des Kieshandels seinen Last-
wagen verwenden und, falls Zweifel seinem zusätzlichen
Transportbedarf nicht genüge, einen zweiten Lastwagen
anschaffen wolle. Von einer Irreführung des EAV, das
unbestrittenermassen diese Vereinbarung kannte, kann
deshalb keine Rede sein; es verstösst auch nicht gegen
Treu und Glauben, wenn der Beschwerdeführer heute
diese Auffassung durchsetzen will, obwohl er früher zeit-
weise eine andere vertreten hat. Das EA V hatte aus-
drücklich eine eingehende Prüfung dieses früheren Stand-
punktes vorbehalten und hat auf Grund der durchgeführten
Untersuchung die streitigen Transporte dem gewerbs-
Autotrausportordnung. N° 59.
376
mässigen Verkehr zugerechnet. Dabei ist es auch geblieben,
als es -
auf der Basis des endgültigen Verkaufs ohne
das Kiesgeschäft -
die Übertragung der provisorischen
Ausweise für zwei Lastwagen auf Zweifel genehmigte.
Das entsprach auch der in Ziffer 5 der Vereinbarung
vorgesehenen Lösung; denn die danach von Zweifel für
den Beschwerdeführer au~zuführenden Transporte waren
zweifellos gewerbsmässige Transporte -
und zwar ohne
Unterschied, ob es sich um zugekauften Kies oder solchen
aus der eigenen Grube des Beschwerdeführers handelte.
Die gleichen Transporte sind jedoch Werkverkehr, soweit
sie vom Beschwerdeführer selbst mit eigenen Fahrzeugen
und eigenem Personal ausgeführt werden. Ob der Ent-
scheid des EA V betreffend die übertragung der Ausweise
richtig war und ob seine Grundlage durch die seitherige
Entwicklung entfallen ist, braucht nicht untersucht zu
werden; er unterliegt, wie bemerkt, der Überprüfung
durch das Bundesgericht nicht. Anderseits sind er und
die ihm zugrunde liegenden Erwägungen des EA V aber
auch nicht massgeblich für die heute
zu beurteilende
Frage, wie weit die vom Bes~hwerdeführer in dem ihm
verbliebenen Geschäftsbetrieb durchgeführten Kiestrans-
porte Werkverkehr und wie weit sie als gewerbsmässig
der ATO unterstellt sind.
5. -
Da der Handel "des Beschwerdeführers mit dem
zugekauften Kies und Sand kein dem Transportgewerbe
dienender Geschäftszweig ist und die zeitweise vom Be-
schwerdeführer vertretene abweichende Auffassung nicht
verbindlich ist, sind die betreffenden Transporte Werk-
verkehr und als solcher gemäss Art. 1 Abs. 2 der ATO
nicht unterstellt.
Demnach erkennt des Bundesgericht:
. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die strei-
tigen Transporte Werkverkehr sind.