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Staatsrecht.
für die Gemeinde geltenden Vorschriften festgestellt wer-
den. Unter solchen Umständen durfte sich die Beschwerde-
führerin auf die Feststellung der Gemeindekanzlei ver-
lassen. Sie 'YllI'de ihr durch die zuständige Kanzlei der
Einschätzungsbehörde bei Anlass· der Vermögenseinschät-
zung für das Steuerjahr 1939 erteilt, und es bestand für
die Beschwerdeführerin kein Anlass zur Annahme,dass
die Auskunft unrichtig sein könnte. Sie durfte vielmehr
davon ausgehen, der Entscheid sei nicht ohne vorherige
genaue Prüfung der Zulässigkeit des Schuldenabzuges
ergangen; dies umso mehr, als darin noch besonders unter-
strichen wird, ({ das alte Formular)) sei in der Frage des
Schuldenabzuges überholt. Das musste den Eindruck noch
verstärken, die Entscheidung beruhe auf näherer Prüfung
der gesetzlichen Grundlage. Bei Einsicht bloss in das von
der Gemeindekanzlei handschriftlich berichtigte Exemplar
des Reglementes hätte übrigens die Gefahr bestanden,
dass die Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit der ihr
erteilten Auskunft nicht hätte feststellen können. Der
angefochtene Entscheid stellt selbst fest, dass auch dem.
Regierungsrat von der Gemeindeverwaltung Reglemente
zugestellt worden sind, die in der Weise mit Tinte ({ berich-
tigt)) waren, dass in Abs. 2 von § 6 das Wort ({ ganz»
durch die Worte ({ bis zu Fr. 40,000.-» ersetzt war. Damit
war aber der Inhalt der Abänderung unrichtig wieder-
gegeben, da diese sich nicht auf Absatz 2, sondern nur auf
lit. a von Absatz 1 bezieht. Dass auch eine wiederholte
Anfrage die erforderliche Abklärung voraussichtlich nicht
gebracht hätte, beweist schliesslich die Auskunft vom
2. Juni 1945, mit der die Gemeindekanzlei die Bestimmung
von § 6 zwar wörtlich, im entscheidenden Punkt aber
unrichtig wiedergab, wieder mit der beruhigenden Be-
hauptung, der Regierungsrat habe diese Fassung durch
;seinen Beschluss vom 26. Oktober 1932 genehmigt.
5. -
Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin bei
Abgabe der Steuererklärungen für die Jahre 1940-1944
unter dem Einfluss der unrichtigen Auskunft der Gemeinde-
Bundearechtliche Abgaben. N° 52.
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behörde über den Inhalt von § 6 des Reglementes gehandelt
hat. Die Revision der bezüglichen Entscheide und die sich
daraus ergebende SteueITÜckerstattung darf ihr daher nicht
.verweigert werden ....
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die staatsrechtliche Beschwerde wird insoweit teilweise
gutgeheissen, als die Rückerstattung zuviel bezahlter
Steuern für die Steuerjahre 1940-1944 verweigert wurde,
und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Basel-
Landschaft insoweit aufgehoben.
B. VERWALTUNGS.
UND DISZIPLINARRECHT
DROIT ADMINISTRATIF
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
52. Auszug aus dem Urteil vom 18. November 1949 i. S. Eidgen.
Steuerverwaltuug gegen S. und Webropfer-ReImrskommission
des Kantons Zfirieh.
Wehropfer II : Anwartschaftliche Anspruche, die nich~ auf ~ib
renten oder andere wiec;lerkehrende Leistungen genchtet smd,
unterliegen dem Wehropfer nicht.
Nouveau 800'f"i,fice pour Ja defense nationale,: Les droits d'expoota-
tive qui ne portent pas sur des rentes Vl8.geres ou sur des pres-
tations periodiques ne sont pas imposables.
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
Nuooo sacri{icio per la difesa nazionale: I diritti futuri ehe non
hanno per oggetto rendite vitalizie 0 altre prestazioni neorrenti
non sono imponibili.
A. -
Am- 31. Dezember 1913 hat der Vater des
Beschwerdegegners, J. F. S. einen Trust errichtet. Die
Trusturkunde bestimmt im wesentlichen :
J. F_ S. überträgt zugunsten seiner beiden Söhne H. und
E., sowie ihrer Nachfolger, bestimmte Werttitelals « Trust»
auf die amerikanische X.-Bank (Trustee). Der Trust soll
auf keinen Fall länger dauern als bis zum Tode des Über-
lebenden zweier Kinder eines Vetters. Der Trustee wurde
verpflichtet, das Trustvermögen zu verwalten und die Net-
toerträgnisse zunächst an H. und, nach dessen Tod, an E.
auszurichten. Jeder der beiden Begünstigten ist ausserdem
berechtigt, für den Fall, dass er den andern überlebt, eine
oder mehrere Personen zu bezeichnen, an die nach seinem
Tode die Kapitalerträgnisse zu überweisen sind, solange
der Trust dauert. Die auf Grund dieses Rechtes erfolgte
Einsetzung des Nachfolgers kann von den Begünstigten
widerrufen werden. Machen die beiden Begünstigten von
diesem Rechte keinen Gebrauch oder haben sie die Bezeich-
nung eines Nachfolgers widerrufen, so ist der Ertrag des
Vermögens nach ihrem Tode bis zur Beendigung des Trusts
an die Erben des Treugebers nach Stämmen zu verteilen.
Im Zeitpunkt der Auflösung des Trusts hat der Trustee das
Trustvermögen der oder den Personen auszuhändigen, die
in diesem Zeitpunkt Anspruch auf den Vermögensertrag
haben_
B. -
Bei der Veranlagung zum neuen Wehropfer wurde
den beiden Brüdern S. je die Hälfte dieses in Amerika ver-
walteten Trustvermögens angerechnet. Die Beschwerde-
gegner haben die Zurechnung dieses Trustanteils ange-
fochten, und die Wehropferrekurskommission hat die Be-
schwerden mit Entscheiden vom 28. Dezember 1948 und
6. Juli 1949 gutgeheissen, im wesentlichen mit der Begrün-
dung, dass die Rekurrenten nicht über das Trustvermögen
verfügen und deshalb nicht einem Eigentümer gleichge-
Bundesrechtliche Abgaben. N° 62.
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stellt werden könnten. Sie befänden sich wirtschaftlich
betrachtet vielmehr in der Stellung eines Nutzniessers und
hätten deshalb von dem Vermögen kein Wehropfer zu ent-
richten. Wäre zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen
Zieles eine FamilienstUtung errichtet worden, so könnte
das der Stiftung übertragene Vermögen auch nicht bei
einem StUtungsberechtigten besteuert werden.
O. -
Die eidg. Steuerverwaltung hat in beiden Fällen
rechtzeitig verwaltungsrechtliche Beschwerde erhoben mit
dem Antrag, die angefochtenen Entscheide aufzuheben und
die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung:
1. -
Gemäss Art. 5 Abs. 1 WOB II ist Gegenstand des
neuen Wehropfers das Reinvermögen der natürlichen und
juristischen Personen. Als reines Vermögen gilt das um die
nachgeWiesenen Schulden gekürzte bewegliche und unbe-
wegliche Vermögen des Pflichtigen. Gemäss Absatz 4 wird
Vermögen, an dem eine Nutzniessung bestellt ist, dem
Eigentümer zugerechnet. Vermögen ist nach Lehre und
Praxis der Inbegriff der einer Person zustehenden Sachen
und geldwerten Rechte.
2. -
Bei fiduziarischem Eigentum muss sich die Be-
steuerung danach richten, wem das Recht zusteht, nach dem
sich die Zugehörigkeit des Substanzwertes des Vermögens
bestimmt. Es ist dasjenige Recht oder derjenige Rechts-
komplex, der verhindert, dass zu fiduziarischen Zwecken
übertragenes Eigentum beim Empfänger eine Vermeh-
rung des Vermögens bewirkt, und ~ vom Empfänger
aus gesehen -
die diesen Rechten entsprechenden Pflich-
ten. In Frage kommt hauptsächlich -
aber nicht ausschlies-
lich -
die Verpflichtung des Fiduziars, das Vermögen nur
als Treugut zu besitzen und es entsprechend der Treuhand-
ordnung zurückzugeben. Diese Verpflichtung bedeutet für
,den fiduziarischen Erwerber von Vermögen eine Belastung,
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Verwaltungl!- und DiBZiplinarrooht.
die dem Zuwachs an Vermögenssubstanz gegenüber steht
und ihn unter Umständen ausgleicht. Anderseits kann ein
solches Recht beim Berechtigten einen Vermögenswert dar-
stellen, der auch bei der Besteuerung mitzuberncksichtigen
ist (BGE 72 I S. 338).
3. -
Im vorliegenden Falle fehlt es z. Z. an einem
Rechte, das als Bestandteil des unter das Wehropfer fal-
lenden V, ermögens des Beschwerdegegners in Frage kommen
könnte. Der Beschwerdegegner ist nicht Besteller der Treu-
hand, sondern ausschliesslich Benefiziant, GeniesseI' der
Erträgnisse des Vermögens einerseits und Anwärter auf
einen späteren Anfall des Vermögens anderseits. Nach den
Bestimmungen der Trusturkunde kann er damit rechnen,
,dass das Vermögen des Trusts später und unter näher
festgelegten Voraussetzungen ihm, seinen Nachkommen
oder von ihm bezeichneten Personen zum Teil -
unter
Umständen auch ganz -
zufallen wird. Der Wehropfer-
beschluss erfasst aber anwartschaftlicheRechte nur, so-
weit sie auf Leibrenten und wiederkehrende Leistungen
gerichtet sind, die hier nicht in Frage stehen (vgl. Art_ 5,
Abs 1 WOB II). Es ist deshalb richtig, dass die kantonale
Rekurskommission die Anrechnung des Vermögens beim
Wehropfer abgelehnt hat ...
53. Sentenza 19 dicembre 1949 nelIa causa S. contro Commis-
slone di ricorso deI Cantone Ticino in materia d'imposta per la
difesa nazionale.
Art. 27 cp. 2 DIN.
1. Il computo delIa sostanza gravata da usufrutto all'usufruttuari()
non e contrario alla convenzione franco-svizzera per evitare la.
doppia imposizione.
2. L'imposta complementare sulla sostanza colpisce l'usufruttuario
personaJmente e non quale sostituto deI proprietario.
Art. 27 Ab8. 2 WStB.
1. Die Besteuerung eines mit einer Nutzniessung belasteten Ver-
mögens beim Nutzniesser steht nicht in Widerspruch zum
Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich.
2. Die Ergänzungssteuer auf dem Vermögen trifft den Nutznieaser
persönlich und nicht als Steuersubstitut des Eigentümers.
Bundeerechtliche Abgaben. N0 53.
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Art. 27 al. 2 MN.
1. L'imposition de rusufruitier sur 10. fortune grevee d'usufruit
n'est pas contraire a. 10. convention concIue entre la. Suisse et la.
France en vue d'eviter la. double imposition.
2. L'impöt compIementaire sur 10. fortune fra.ppe l'usufruitier per-
sonnelIement et non pas en tant que personne substituee au
proprietaire.
A. -
I coniugi R., domiciliati in Ftancia, hanno depo-
sitato presso una banca svizzera delle obbligazioni 3% %
della «Gotthardbahn», sulle quali hanno costituito un
usufrutto a favore deI 10ro padre e suocero, residente ad
Asoona.
Agli effetti dell'imposta per la difesa nazionale (IV
periodo), l'autorita. di tassazione computava questi capi-
tali e illoro reddito all'usufruttuario, il quale si adagiava
aU'imposizione deI reddito, ma insorgeva contro quella
della sostanza. TI reclamo era respinto.
La Commissione cantonale di ricorso, adita dal contri-
buente, confermava la tassazione querelata Perche con-
forme al disposto dell'art. 27 cp. 2 DIN, ehe pone a carico
dell'usufruttuario la sostanza gravata da usufrutto.
B. -
Questa decisione 26 agosto 1949 e stata deferita
dal ricorrente al Tribunale federale. Egli ripropone 10
stralcio della sostanza, essenzialmente per i seguenti moti-
vi:D giudizio impugnato viola il diritto federale e la
convenzione 13 ottobre 1937/10 febbraio 1939 conchi~
tra la Confederazione svizzera e la Repubblica francese
per evitare la doppia imposizione in materia d'imposte
dirette (abbI'. convenzione franco-svizzera). L'usufrutto e
stato costituito unicamente per garantire il sostentamento
deI ricorrente edella sua consorte. Le obbligazioni, oggetto
deI deposito, appartengono apersone domiciliate in Fran-
cia, le quali non soggiaeciono alla potesta. tributaria della
Svizzera a norma dell'art. 3 DIN e deg1i art. 9 e 1 ()
deUa convenzione franco-svizzera. Orbene, se i1 proprietario
deDa sostanza non e tenuto a pagare l'imposta per la difesa
nazionale, non puo esserio logicamente l'usufruttuario, suo
sostituto agli effetti fiseali. La norma deU'art. 27 cp. 2