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75_I_277

BGE 75 I 277

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

der Deckung seiner Forderung aus dem Gesellschaftsver-

mögen verlustig zu gehen. Diese Gefahr besteht jedoch

nicht wenn das Geschäft durch den verbleibenden Gesell-

,

schafter fortgesetzt wird und das Unternehmen infolge-

dessen in der Hand des letzteren beisammen bleibt.

Die Umwandlung des bisherigen Gesellschaftsvermö-

gens in Alleinvermögen des verbleibenden Teilhabers hat

allerdings zur Folge, dass die alten Gesellschaftsgläubiger

in einem allfälligen Konkurs des nunmehrigen Einzel-

inhabers mit dessen Privatgläubigern konkurrieren, wäh-

rend bei einer Gesellschaftsliquidation das Vermögen der

bisherigen Kollektivgesellschaft ausschliesslich jenen ge-

haftet hätte. Allein das ist eine notwendige Folge der

vom Gesetz für den Fall des Ausscheidens des einen von

zwei Gesellschaftern vorgesehenen Ordnung. Eine untrag-

bare Benachteiligung der davon betroffenen Gesellschafts-

gläubiger kann darin um so weniger erblickt werden, als

sie ja im Falle der Konkurseröffnung über den nunmehri-

gen Geschäftsinhaber die Möglichkeit haben, den Aus-

geschiedenen persönlich zu belangen, sofern dem die Vor-

schriften über die Verjährung nicht entgegenstehen.

Haben danach die bisherigen Gesellschaftsgläubiger

ihren ausschliesslichen Anspruch auf das vormalige GeseU-

schaftsvermögen eingebüsst, so entfällt auch die Möglich-

keit, ihnen wenigstens das bisherige Betreibungsforum der

Gesellschaft zu sichern. Dass der nunmehrige Geschäfts-

inhaber Müssgens nicht mehr am Sitz der aufgelösten

Gesellschaft in Sarnen belangt werden kann, sondern

nur noch an seinem Wohnort im Kanton Zürich, vermag

daher die Wiedereintragung ebenfalls nicht zu recht-

fertigen.

Demnadt erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Anweisung

des Regierungsrats des Kantons Obwalden vom 11. Mai

1949 an das Handelsregisteramt Obwalden, die Kollektiv-

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Sozialversicherung. N° 47.

277

gesellschaft Ovo-Chemie Samen, Müssgens und Stockmann,

wieder in das Handelsregister einzutragen, wird aufge-

hoben.

III. SOZIALVERSICHERUNG

ASSURANCES SOCIALES

47. Urteil vom 15. Juli IM9 i. S. Ka-We-De. Kunsteisbahn und

Wellenbad Dählhölzli Bern A.-G. gegen Bundesamt fUr Sozial-

versicherung.

Obligatorische UnfalJMerBickerung: Der Betrieb eines Wellenbades

und einer Kunsteisbahn fällt nicht unter die obligatorische

Unfallversicherung, wenn er sich unter Verwendung fertiger

Anlagen vollzieht und keine' erheblichen ba.~ewerblichen Ar-

beiten damit verbunden sind.

A88Urance obligatoire contre leB acci..dentB: L'exp1oitation d'une

piscine avec vagues artificielles et d'une patinoire n'est pas

soumise al'asaurance obligatoire contre les accidents lorsqu'elle

consiste dans l'utilisation d'installations terminees et n'exige

pas des travaux de bätiment considerables.

A88icurazione obbligatoria contro gl'infortuni: L'esercizio di una

piscina e di un pattinatoio non e sottoposto alI'assi<:u;azione

obbligatoria contro gl'infortuni, purche avvenga utdizzando

degl'impianti ultimati e non neoossiti dei lavori di costruzione

considerevoli.

Ä. -

Die Beschwerdeführerin betreibt seit 15 Jahren

ein Schwimmbad und eine Kunsteisbahn. Das Bad wird

jeweils Mitte Mai eröffnet und Mitte September geschlos-

sen; die Eisbahn steht etwa 4 Monate in Betrieb.

Die Anlage besteht in zwei Wasserbecken, dem nur im

Sommer betriebenen Wellenbad und einem Schwimmbas-

sin, das im Winter als Kunsteisbahn eingerichtet wird.

Dazu gehören sodann Garderoberäume, Ankleidekabinen.

Liege- und Spielplätze, ferner Administrativräume für

Kasse, Verwaltung und Personal; Maschinenräume für die

Pumpanlagen, Wasserreinigung, Kühlanlage (für die Eis-

bahn) und Wellenmaschine; Magazine für die nur saison-

278

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

weise benützten Geräte und Einrichtungen, sowie eine

Werkstatt mit Hobelbank, zwei Schraubstöcken, Schmir-

gelscheibe und Schleifstein. Ein in die Anlage eingebautes

Restaurant wird verpachtet, lallt daher hier nicht in

Betracht.

An beweglichen Einrichtungen sind vorhanden beim.

untern Becken zwei Sprungbretter, beim obern Becken eine

Rutschbahn, eine Schaukel, ferner zwei Einsteigtreppen,

bei beiden Becken Pritschen.

Für die beiden Bäder im Sommer wie für die Eisbahn im.

Winter wird Grundwasser verwendet, das in einem Pump-

werk gefördert und in der Anlage filtriert wird. Im Somnier

wird sodann das Wasser mit einem Chlor- und Kupferzu-

satz desinfiziert und auf die Becken verteilt. Alles geschieht

maschinell, ebenso die Erzeugung der Wellen im. untern

Bassin. Die Eisfläche wird erzeugt mit einer Kälteanlage :

Kältemaschine mit zwei Kompressoren für Ammoniak zur

Kühlung von Sole, verbunden mit einem im Boden des

Beckens verlegten Rohrsystem zur Durchleitung der· ge-

kühlten Sole.

Die hier in Betracht fallenden Arbeiten bestehen:

1) In der Einrichtung der Anlage im Frühjahr mid

Herbst: Montierung des hievor erwähnten beweglichen

Inventars im. Frühjahr und dessen Einzug und Magazi-

nierung im. Herbst. Mit diesen periodischen Umstellungs-

arbeiten, zu denen im. Herbst auch die Reinigung und Ein-

richtung des obern Beckens für die Eisbahn kommt, sind

je während höchstens 30 Tagen maximal 4 Personen be-

schäftigt.

2) Während des Sommers besteht die Arbeit des stän-

digen Personals hauptsächlich in der fortwährenden Be-

dienung und in der Überwachung des Badebetriebes und

der maschinellen Einrichtungen, sowie in der laufenden

Reinhaltung der Anlage. Die Schwimmbecken werden 2 bis

3 Mal geleert und abgespritzt. Diese Arbeit erfordert beim.

untern Becken (Wellenbad) jeweilen 2-3, beim. obern

Becken (Schwimmbassin) ca. 4 Stunden.

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,

SozialV'ersicherung. N0 47.

279

3) Im Winter ist die Hauptarbeit die Unterhaltung der

Eisbahn. Die Eisfläche wird täglich 2-3 Mal gewischt und

abends gespritzt. Zu ihrem Unterhalt gehört auch gelegent-

liches Glätten, wofür ein Motorhobel zur Verfügung steht,

ferner das Wegräumendes Schnees mit Hilfe einesTrak-

• tors.

Für diese Arbeiten werden benötigt: im. Sommer

1 Maschinist, 2 Bademeister, eine Garderobiere und, bei

Bedarf, eine weitere Frau im Stundenlohn; im. Winter

2 Maschinisten, 2 Garderobieren und 5 Eisleute, ferner bei

. durchgehendem Betrieb oder bei starkem Schneefall eine

weitere Hilfskraft zur Bedienung der Maschinen oder zur

Mitwirkung bei den Schneeräumungsarbeiten. Die vier

Arbeitskräfte des Sommerbetriebes bilden das ständige

Personal, das im Winter durch zusätzliche Arbeitskräfte

ergänzt wird. Die beiden Badmeister versehen im. Winter

die Posten des zweiten Maschinisten und des Eismeisters.

Das Personal der Unternehmung befasst sich mit den

laufenden kleinen Instandhaltungsarbeiten, inbegriffen der

laufenden Auffrischung des Farbanstichs an Geländern

und Einrichtungen. Es werden keine Handwerker ange-

stellt; die Reparaturen werden an Berufsleute herausge-

geben. Die maschinellen Einrichtungen werden regelmäs-

sig durch die Firma Escher-Wyss revidiert und, wenn

nötig, in Stand gestellt.

B. -

Am 28. September 1948 hat die Schweizerische

Unfallversicherungsanstalt den Betrieb der Beschwerde2

führerin (Betrieb und Unterhalt einer Kunsteisbahn und

eines· Wellenbades, samt Bureau, Verwaltung) der obli-

gatorischen Unfallversicherung unterstellt und sich dafür

auf Art. 23 in Verbindung mit Art. 13, Ziff. 1 und Art.· 4

und 8 VO I zum KUVG berufen.

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat einen hie-

gegen gerichteten Rekurs am 22. Dezember 1948 abge-

wiesen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt,

ein Wellen- und Schwimmbad, sowie eine Kunsteisbahn

seien Bauten im Sinne von Art. 13, Ziff. 1 VO I; denn zu

280

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

ihrer Erstellung bedürfe es umfangreicher Bauarbeiten_

Gegenstand der angefochtenen Unterstellungsverfügung

seien diejenigen Arbeiten, welche die Bauten dem Ge-

schäftszweck der Rekurrentin dienstbar machen, bezw.·

sie gebrauchsf"ähig erhalten, also ihrem Unterhalt dienen.

Zu diesen Arbeiten seien aber, entgegen der Auffassung

der Rekurrentin, nicht nur die Arbeiten zu rechnen, die

der Umstellung vom Sommer auf den Winterbetrieb und

umgekehrt dienen, sondern auch der Unterhalt und die

Pflege des Eisfeldes. Ohne diese könne die ganze Anlage

nicht sinngemäss benützt werden. Gleich verhalte es sich

mit der Aufstellung und Abmontierung der Spielgeräte,

Sprungbretter, Springbrunnen, Douchen, der Bassinreini-

gung und dem Nachstreichen der Geländer .

. O. -

Die Aktiengesellschaft Ka-We-De, Kunsteisbahn

und Wellenbad Dählhölzli erhebt die Verwaltungsgerichts-

beschwerde und beantragt, die Unterstellungsverfügung

der SUV AL vom 28. September 1948 unter Kostenfolge

aufzuheben. Zur Begründung wird im wesentlichen ausge-

führt, die Unterstellung sei verfügt worden unter Berufung

auf Vorschriften über die Versicherungspflicht des Bauge-

werbes. Der Betrieb eines Wellenbades und einer Kunst-

eisbahn habe aber mit dem Baugewerbe nichts zu tun. Das

Baugewerbe befasse sich mit der Erstellung und dem Un-

terhalt von Bauwerken. Hier handle es sich jedoch um

die bestimmungsgemässe Verwendung von Bauwerken.

Der angefochtene Entscheid behandle die Verwendung

eines fertigen Bauwerkes zu Unrecht als Unterhalt. Auch

das Aufstellen der Spielgeräte und Einrichtungen :im

Frühjahr und das Abmontieren im Herbst habe mit Ge-

bäudeunterhalt nichts zu tun. Die Voraussetzungen für

die Unterstellung nach Art. 60 KUVG und Art. 13 VO I

seien nicht erfüllt. Aber auch Art. 23 VO I treffe nicht zu,

wenn man sich auf die geringfügigen Arbeiten beschränke,

die wirklich Gebäudeunterhalt sind, und nicht auch Ar-

beiten mit in Betracht ziehe, denen dieser Charakter fehle.

D. -

Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt

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Sozialversicherung. N0 47.

281

Abweisung der Beschwerde. Es betrachtet als versiche-

rungspflichtig zunächst die im Winterbetrieb vorkommen-

den Arbeiten, bei denen während 4 Monaten 5 Eisleute

beschäftigt werden; weiterhin dann auch die Umstellungs-

arbeiten im Frühjahr und Herbst. Die Ausdehnung der

Versicherungspflicht auf den ganzen Betrieb ergebe sich

daraus, dass das im Sommer beschäftigte Personal nicht

vom Personal des Winterbetriebes ausgeschieden werde.

Das Bundesgericht hat die Unterstellungsverfügullg auf-

gehoben

in Erwägung:

1. -

Nach Vorschrift des Gesetzes (Art. 60 Aha. 1, Ziff. 3)

unterliegen der obligatorischen Unfallversicherung Unter-

nehmungen, die zum Gegenstand haben

« a) Das Baugewerbe .... »,

« d) den .... Strassenbau ».

Sodann ist der Bundesrat ermächtigt, die obligatorische

Versicherung anwendbar zu erklären « auf Arbeiten erheb-

lichen Umfangs, die ihrer Art nach unter Art. 60, Ziffer 3

oder 4, fallen und die von Personen auf eigene Rechnung

ausgeführt werden, ohne dass die Merkmale einer Unter-

nehmung vorliegen» (Art. 60bis, Ziff. 1, lit. f).

Der Bundesrat hat in Ausführung dieser Ordnung die

Versicherung anwendbar erklärt auf Unternehmungen, die

zum Gegenstand haben « irgend einen Zweig des Hoch- oder

Tiefbaues, also Erstellung, Abbruch, Veränderung, Aus-

besserung oder Unterhalt von Bauten und Bauwerken jeder

Art oder von Teilen solcher, die Herrichtung von Bestand-

teilen für Bauten, die technische Vorbereitung und Lei-

tung solcher Arbeiten; die Reinigung von Gebäuden,

Strassen, öffentlichen Plätzen und Anlagen» (Art. 13,

ZifI. 1 VO I). Er hat auf Grund der in Art. 60bis, ZifI. llit. f

enthaltenen Ermächtigung die Versicherung sodann aus-

gedehnt auf die Fälle, wo jemand Arbeiten, die sachlich

unter Art. 13 fallen, « auf eigene Rechnung ausführt, ohne

dass die Merkmale einer Unternehmung vorliegen, sofern

282

VerWaltungs- und Disziplina.rrecht.

voraussichtlich während eines Monats regelmässig mindes-

tens fünf Personen beschäftigt werden oder die Arbeit

wenigstens hundert Arbeitstage erfordert» (Art. 23 VO I).

Die letztere Bestimmung dient der gesetzlichen Beschrän-

kung auf Arbeiten « erheblichen Umfangs» (Art. 60bis,

Ziff. l·lit. f KUVG). Im übrigen müssen Betätigungen, die

nach Art. 23 in Verbindung mit Art. 13, Ziff. I VO I in die

Versicherung einbezogen werden, Arbeiten sein, die ordent-

licherweise in den Geschäftskreis von Hoch- oder Tiefbau-

unternehmungen fallen, wobei die Reinigung von Gebäu-

den, Strassen, öffentlichen Plätzen und Anlagen mitein-

zubeziehen ist. Betätigungen, die dem Geschäftskreis

anderer Gewerbe angehören, unterliegen der obligatori-

schen Versicherung nicht, sofern die Versicherungspflicht

nicht sonstwie begriindetist. Hier ist nur Art. 13, Ziff. I

angerufen worden.

2. -

Der Betrieb eines Schwimmbades und einer Knnst-

eisbahn lällt jedenfalls dann nicht in den Bereich des

Baugewerbes, wenn er sich unter Verwendung fertiger An-

lagen und Einricht~gen vollzieht. Denn in diesem Falle

werden damit ordentlicherweise keine oder jedenfalls keine

wesentlichen Arbeiten verbunden sein, die irgendwie als

Hoch- oder Tiefbau (Art. 13 Ziff. I VO I) zu charakteri-

sieren wären. Auch die dabei vorkommenden Reinigungs-

arbeiten dürften in der Regel nicht ({ Reinigung von Ge-

bäuden» im Sinne der Verordnung betreffen, sondern viel-

mehr lediglich oder hauptsächlich in der laufenden Reini-

gung der Anlagen und Einrichtungen für den Betrieb be-

stehen, wie sie notwendig mit jeder Geschäftsführung ver-

bunden ist und nirgends als Grund für eine Unterstellung

unter die obligatorische Unfallversicherung angesehen

wird. Im übrigen ist die Versicherungspflicht vorgesehen

für die « Reinigung von Strassen, öffentlichen Plätzen und

Anlagen». Die Reinigung privater, geschlossener Plätze

und Anlagen durch den Eigentümer oder den Betriebs-

führer fällt nicht unter die obligatorische Versicherung.

3. -

Die Beschwerdeführerin betreibt in einer privaten

Sozialversicherung. N° 47.

283

und geschlossenen Anlage ein Schwimmbad im Sommer und

eine Kunsteisbahn im Winter. Der Betrieb vollzieht sich

in fertigen Bauten, an welchen die Beschwerdeführerin

selbst, ausser geringfügigen Unterhaltsarbeiten (Erneue-

rung des starker Abnutzung unterworfenen Geländeran-

striches und laufende kleine Instandhaltung) keine Arbei-

ten ausführt, die als Arbeiten des Baugewerbes charak-

terisiert werden könnten. Die Reparaturen werden heraus-.

gegeben, soweit sie über die kleinen Instandhaltungen

hinausgehen, die Hauseigentümer meist selbst auszuführen

pflegen. Der Betrieb, sowohl des Bades wie der Kunsteis-

bahn, erfordert allerdings fortlaufende Reinigungsarbeiten.

Sie sind aber offenbar keine « Reinigung von Gebäuden»

im Sinne von Art. 13, Ziff. I VO I, sondern die Sauberhal-

tung der Einrichtungen für Zwecke der Betriebsführung.

Sie fallen daher für die Frage, ob die Unterstellung anzu-

ordnen ist, nicht in Betracht. Auch die Umstellungsarbeiteh

im Frühjahr und im Herbst sind keine Bauarbeiten .. Sie

bestehen im wesentlichen im Aufstellen und Bergen be-

weglicher Betriebseinrichtungen; Veränderungen an. den

baulichen Anlagen der Beschwerdeführerin sind' damit

offenbar nicht verbunden. Ob allenfalls das Aufstellen ~d

Entfernen der festen Springtfume beim untern Schwimm-

bassin (Wellenbad) « als Montieren und Abbruch von

Maschinen» (Art. 13, Ziff. 2 VO I) charakterisiert werden

könnte, kann dahingestellt bleiben, da die dafür erforder-

liche Arbeit die nach Art. 60bis Ziff. I lit. f des Gesetzes

und Art. 23 VO I erforderliche Erheblichkeit nicht auf-

weist.

Fragen könnte sich höchstens, ob der Unterhalt der Eis-"

bahn im Winter der ({ Reinigung von Plätzen» (Art. 13,

Ziff. I VO I) gleichzustellen wäre. Indessen beschränkt die'

Verordnung die Versicherungspflicht auf die Reinigung

« öffentlicher Plätze», wozu das von der Beschwerdefüh-

rerin in ihrem Schwimmbassin! in geschlossener Anlage

betriebene Eisfeld zweifellos nicht gehört.

Als Arbeiten, die sachlich unter Art. 13, Ziff. I VO I

284

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

fallen würden, käme hier offenbar nur die laufende kleine

Instandhaltung in Betracht. Diese erreicht aber den in

Art. 23 VO I für die Versicherungspflicht erforderlichen

Umfang nicht:

IV. SCHWEIZERBÜRGERRECHT

NATIONALITE SUISSE

48. UrteU vom 23. September 1949 i. S. Schaufelberger gegen

eidg. Jnstiz- und Polizeidepartement.

Schwei~erbürgerrecht: Z~tändigkeit der kantonalen und eidg.

Behorden zur EntscheIdung, wenn fraglich ist, ob eine Person

das Schweizerbfugerrecht besitzt. Rechtskraft eines kantonalen

Feststellungsentscheides.

N ationalite _isse: Comp~tence des autorites cantonales et fede-

r~es pour decider si une 'personne possede ou non la nationalite

SUlsse. Force de chose jugOO d'une decision cantonaIe portant

une teIle constatation.

aittarlA~nza BVizzera : Competenza a decidere delle autorita. CaD-

tonall e federaIi ~~o esistono dei dubbi se una persona

p?SSIeda 0 .n? Ia Clttadinanza svizzera. Forza di cosa giudicata

di una deCIslOne cantonale accertante la cittadinanza svizzera.

A. -

Die Beschwerdeführerin Bertha Schaufelberger,

geboren 1896 in Deutschland, hält sich seit Jahrzehnten

als Hausangestellte in der Schweiz auf. Ihr Vorfahr Hans

Ulrich Schaufelberger, geboren 1686, Bürger von Wila

(Zürich), wanderte in jungen Jahren nach Deutschland

aus. Seine Nachkommen blieben dort. Es bestehen keine

Anhaltspunkte dafür, dass Hans Ulrich Schaufelberger

oder einer seiner Nachfahren Schritte zum Verzicht auf

das angestammte Bürgerrecht oder zu dessen Erhaltung

unternommen hätte.

Zu Beginn des Jahres 1939 gelangte Bertha Schaufel-

berger an die Gemeinde Wila mit dem Begehren, alS deren

Bürgerin und damit als Schweizerbürgerin anerkannt zu

werden. Die Gemeinde unterbreitete den Fall der Direk-

tion des Innern des Kantons Zürich, welche am 24. Februar

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t

(1

Schweizerbürgerrecht. N° 48.

285

1939, durch Vermerk auf den von der Gesuchstellerin zum

Nachweis ihrer zürcherischen Abstammung beigebrachten

deutschen kirchlichen und standesamtlichen Urkunden,

folgende Verfügung traf: « Die Eintragung in das Familien-

register wird bewilligt. » Auf Grund der Eintragung wurde

der Beschwerdeführerin ein Heimatschein ausgestellt.

B. -

Jedoch entschied das eidgenössische Justiz- und

Polizeidepartement am 25. August 1948, dass Bertha

Schaufelberger das Schweizerbürgerrecht und die Bürger-

rechte des Kantons Zürich und der Gemeinde Wila nicht

besitze. Zur Begründung führte es aus, die Nachfahren des

Hans lTIrich Schaufelberger hätten das angestammte Bür-

gerrecht im Kanton Zürich und in der Gemeinde Wila

mangels Erneuerung verloren, wenn nicht schon im 'Laufe

des 18. Jahrhunderts, so doch auf jeden Fall nach Massgabe

einer Verordnung des Kleinen Rates des Kantons Zürich

vom 15. Oktober 1812. Demzufolge habe die Beschwerde-

führerin durch ihre Abstammung diese Bürgerrechte und

damit das Schweizerbürgerrecht nicht erworben.

O. -

Gegen diesen Entscheid richtet sich die Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, ihn aufzuheben

und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Bürgerin

der Gemeinde Wila sei und somit das Bürgerrecht des Kan-

tons Zürich und das Schweizerbürgerrecht besitze.

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bean-

tragt Abweisung der Beschwerde.

D. -

Im Instruktionsverfahren vor Bundesgericht ist

ein Bericht des zürcherischen Regierungsrates eingeholt

worden, worin dargelegt ist, wie im Kanton Zürich im

Jahre 1939 die Zuständigkeit zur Entscheidung von Bür-

gerrechtsfragen geordnet war.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Seit dem 1. Januar 1941 entscheidet dann, wenn

fraglich ist, ob eine Person das Schweizerbürgerrecht be-

sitzt, einzig das eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-

ment, unter Vorbehalt der Beschwerde an eine obere