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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
der Deckung seiner Forderung aus dem Gesellschaftsver-
mögen verlustig zu gehen. Diese Gefahr besteht jedoch
nicht wenn das Geschäft durch den verbleibenden Gesell-
,
schafter fortgesetzt wird und das Unternehmen infolge-
dessen in der Hand des letzteren beisammen bleibt.
Die Umwandlung des bisherigen Gesellschaftsvermö-
gens in Alleinvermögen des verbleibenden Teilhabers hat
allerdings zur Folge, dass die alten Gesellschaftsgläubiger
in einem allfälligen Konkurs des nunmehrigen Einzel-
inhabers mit dessen Privatgläubigern konkurrieren, wäh-
rend bei einer Gesellschaftsliquidation das Vermögen der
bisherigen Kollektivgesellschaft ausschliesslich jenen ge-
haftet hätte. Allein das ist eine notwendige Folge der
vom Gesetz für den Fall des Ausscheidens des einen von
zwei Gesellschaftern vorgesehenen Ordnung. Eine untrag-
bare Benachteiligung der davon betroffenen Gesellschafts-
gläubiger kann darin um so weniger erblickt werden, als
sie ja im Falle der Konkurseröffnung über den nunmehri-
gen Geschäftsinhaber die Möglichkeit haben, den Aus-
geschiedenen persönlich zu belangen, sofern dem die Vor-
schriften über die Verjährung nicht entgegenstehen.
Haben danach die bisherigen Gesellschaftsgläubiger
ihren ausschliesslichen Anspruch auf das vormalige GeseU-
schaftsvermögen eingebüsst, so entfällt auch die Möglich-
keit, ihnen wenigstens das bisherige Betreibungsforum der
Gesellschaft zu sichern. Dass der nunmehrige Geschäfts-
inhaber Müssgens nicht mehr am Sitz der aufgelösten
Gesellschaft in Sarnen belangt werden kann, sondern
nur noch an seinem Wohnort im Kanton Zürich, vermag
daher die Wiedereintragung ebenfalls nicht zu recht-
fertigen.
Demnadt erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Anweisung
des Regierungsrats des Kantons Obwalden vom 11. Mai
1949 an das Handelsregisteramt Obwalden, die Kollektiv-
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Sozialversicherung. N° 47.
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gesellschaft Ovo-Chemie Samen, Müssgens und Stockmann,
wieder in das Handelsregister einzutragen, wird aufge-
hoben.
III. SOZIALVERSICHERUNG
ASSURANCES SOCIALES
47. Urteil vom 15. Juli IM9 i. S. Ka-We-De. Kunsteisbahn und
Wellenbad Dählhölzli Bern A.-G. gegen Bundesamt fUr Sozial-
versicherung.
Obligatorische UnfalJMerBickerung: Der Betrieb eines Wellenbades
und einer Kunsteisbahn fällt nicht unter die obligatorische
Unfallversicherung, wenn er sich unter Verwendung fertiger
Anlagen vollzieht und keine' erheblichen ba.~ewerblichen Ar-
beiten damit verbunden sind.
A88Urance obligatoire contre leB acci..dentB: L'exp1oitation d'une
piscine avec vagues artificielles et d'une patinoire n'est pas
soumise al'asaurance obligatoire contre les accidents lorsqu'elle
consiste dans l'utilisation d'installations terminees et n'exige
pas des travaux de bätiment considerables.
A88icurazione obbligatoria contro gl'infortuni: L'esercizio di una
piscina e di un pattinatoio non e sottoposto alI'assi<:u;azione
obbligatoria contro gl'infortuni, purche avvenga utdizzando
degl'impianti ultimati e non neoossiti dei lavori di costruzione
considerevoli.
Ä. -
Die Beschwerdeführerin betreibt seit 15 Jahren
ein Schwimmbad und eine Kunsteisbahn. Das Bad wird
jeweils Mitte Mai eröffnet und Mitte September geschlos-
sen; die Eisbahn steht etwa 4 Monate in Betrieb.
Die Anlage besteht in zwei Wasserbecken, dem nur im
Sommer betriebenen Wellenbad und einem Schwimmbas-
sin, das im Winter als Kunsteisbahn eingerichtet wird.
Dazu gehören sodann Garderoberäume, Ankleidekabinen.
Liege- und Spielplätze, ferner Administrativräume für
Kasse, Verwaltung und Personal; Maschinenräume für die
Pumpanlagen, Wasserreinigung, Kühlanlage (für die Eis-
bahn) und Wellenmaschine; Magazine für die nur saison-
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
weise benützten Geräte und Einrichtungen, sowie eine
Werkstatt mit Hobelbank, zwei Schraubstöcken, Schmir-
gelscheibe und Schleifstein. Ein in die Anlage eingebautes
Restaurant wird verpachtet, lallt daher hier nicht in
Betracht.
An beweglichen Einrichtungen sind vorhanden beim.
untern Becken zwei Sprungbretter, beim obern Becken eine
Rutschbahn, eine Schaukel, ferner zwei Einsteigtreppen,
bei beiden Becken Pritschen.
Für die beiden Bäder im Sommer wie für die Eisbahn im.
Winter wird Grundwasser verwendet, das in einem Pump-
werk gefördert und in der Anlage filtriert wird. Im Somnier
wird sodann das Wasser mit einem Chlor- und Kupferzu-
satz desinfiziert und auf die Becken verteilt. Alles geschieht
maschinell, ebenso die Erzeugung der Wellen im. untern
Bassin. Die Eisfläche wird erzeugt mit einer Kälteanlage :
Kältemaschine mit zwei Kompressoren für Ammoniak zur
Kühlung von Sole, verbunden mit einem im Boden des
Beckens verlegten Rohrsystem zur Durchleitung der· ge-
kühlten Sole.
Die hier in Betracht fallenden Arbeiten bestehen:
1) In der Einrichtung der Anlage im Frühjahr mid
Herbst: Montierung des hievor erwähnten beweglichen
Inventars im. Frühjahr und dessen Einzug und Magazi-
nierung im. Herbst. Mit diesen periodischen Umstellungs-
arbeiten, zu denen im. Herbst auch die Reinigung und Ein-
richtung des obern Beckens für die Eisbahn kommt, sind
je während höchstens 30 Tagen maximal 4 Personen be-
schäftigt.
2) Während des Sommers besteht die Arbeit des stän-
digen Personals hauptsächlich in der fortwährenden Be-
dienung und in der Überwachung des Badebetriebes und
der maschinellen Einrichtungen, sowie in der laufenden
Reinhaltung der Anlage. Die Schwimmbecken werden 2 bis
3 Mal geleert und abgespritzt. Diese Arbeit erfordert beim.
untern Becken (Wellenbad) jeweilen 2-3, beim. obern
Becken (Schwimmbassin) ca. 4 Stunden.
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SozialV'ersicherung. N0 47.
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3) Im Winter ist die Hauptarbeit die Unterhaltung der
Eisbahn. Die Eisfläche wird täglich 2-3 Mal gewischt und
abends gespritzt. Zu ihrem Unterhalt gehört auch gelegent-
liches Glätten, wofür ein Motorhobel zur Verfügung steht,
ferner das Wegräumendes Schnees mit Hilfe einesTrak-
• tors.
Für diese Arbeiten werden benötigt: im. Sommer
1 Maschinist, 2 Bademeister, eine Garderobiere und, bei
Bedarf, eine weitere Frau im Stundenlohn; im. Winter
2 Maschinisten, 2 Garderobieren und 5 Eisleute, ferner bei
. durchgehendem Betrieb oder bei starkem Schneefall eine
weitere Hilfskraft zur Bedienung der Maschinen oder zur
Mitwirkung bei den Schneeräumungsarbeiten. Die vier
Arbeitskräfte des Sommerbetriebes bilden das ständige
Personal, das im Winter durch zusätzliche Arbeitskräfte
ergänzt wird. Die beiden Badmeister versehen im. Winter
die Posten des zweiten Maschinisten und des Eismeisters.
Das Personal der Unternehmung befasst sich mit den
laufenden kleinen Instandhaltungsarbeiten, inbegriffen der
laufenden Auffrischung des Farbanstichs an Geländern
und Einrichtungen. Es werden keine Handwerker ange-
stellt; die Reparaturen werden an Berufsleute herausge-
geben. Die maschinellen Einrichtungen werden regelmäs-
sig durch die Firma Escher-Wyss revidiert und, wenn
nötig, in Stand gestellt.
B. -
Am 28. September 1948 hat die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt den Betrieb der Beschwerde2
führerin (Betrieb und Unterhalt einer Kunsteisbahn und
eines· Wellenbades, samt Bureau, Verwaltung) der obli-
gatorischen Unfallversicherung unterstellt und sich dafür
auf Art. 23 in Verbindung mit Art. 13, Ziff. 1 und Art.· 4
und 8 VO I zum KUVG berufen.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat einen hie-
gegen gerichteten Rekurs am 22. Dezember 1948 abge-
wiesen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt,
ein Wellen- und Schwimmbad, sowie eine Kunsteisbahn
seien Bauten im Sinne von Art. 13, Ziff. 1 VO I; denn zu
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
ihrer Erstellung bedürfe es umfangreicher Bauarbeiten_
Gegenstand der angefochtenen Unterstellungsverfügung
seien diejenigen Arbeiten, welche die Bauten dem Ge-
schäftszweck der Rekurrentin dienstbar machen, bezw.·
sie gebrauchsf"ähig erhalten, also ihrem Unterhalt dienen.
Zu diesen Arbeiten seien aber, entgegen der Auffassung
der Rekurrentin, nicht nur die Arbeiten zu rechnen, die
der Umstellung vom Sommer auf den Winterbetrieb und
umgekehrt dienen, sondern auch der Unterhalt und die
Pflege des Eisfeldes. Ohne diese könne die ganze Anlage
nicht sinngemäss benützt werden. Gleich verhalte es sich
mit der Aufstellung und Abmontierung der Spielgeräte,
Sprungbretter, Springbrunnen, Douchen, der Bassinreini-
gung und dem Nachstreichen der Geländer .
. O. -
Die Aktiengesellschaft Ka-We-De, Kunsteisbahn
und Wellenbad Dählhölzli erhebt die Verwaltungsgerichts-
beschwerde und beantragt, die Unterstellungsverfügung
der SUV AL vom 28. September 1948 unter Kostenfolge
aufzuheben. Zur Begründung wird im wesentlichen ausge-
führt, die Unterstellung sei verfügt worden unter Berufung
auf Vorschriften über die Versicherungspflicht des Bauge-
werbes. Der Betrieb eines Wellenbades und einer Kunst-
eisbahn habe aber mit dem Baugewerbe nichts zu tun. Das
Baugewerbe befasse sich mit der Erstellung und dem Un-
terhalt von Bauwerken. Hier handle es sich jedoch um
die bestimmungsgemässe Verwendung von Bauwerken.
Der angefochtene Entscheid behandle die Verwendung
eines fertigen Bauwerkes zu Unrecht als Unterhalt. Auch
das Aufstellen der Spielgeräte und Einrichtungen :im
Frühjahr und das Abmontieren im Herbst habe mit Ge-
bäudeunterhalt nichts zu tun. Die Voraussetzungen für
die Unterstellung nach Art. 60 KUVG und Art. 13 VO I
seien nicht erfüllt. Aber auch Art. 23 VO I treffe nicht zu,
wenn man sich auf die geringfügigen Arbeiten beschränke,
die wirklich Gebäudeunterhalt sind, und nicht auch Ar-
beiten mit in Betracht ziehe, denen dieser Charakter fehle.
D. -
Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt
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Sozialversicherung. N0 47.
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Abweisung der Beschwerde. Es betrachtet als versiche-
rungspflichtig zunächst die im Winterbetrieb vorkommen-
den Arbeiten, bei denen während 4 Monaten 5 Eisleute
beschäftigt werden; weiterhin dann auch die Umstellungs-
arbeiten im Frühjahr und Herbst. Die Ausdehnung der
Versicherungspflicht auf den ganzen Betrieb ergebe sich
daraus, dass das im Sommer beschäftigte Personal nicht
vom Personal des Winterbetriebes ausgeschieden werde.
Das Bundesgericht hat die Unterstellungsverfügullg auf-
gehoben
in Erwägung:
1. -
Nach Vorschrift des Gesetzes (Art. 60 Aha. 1, Ziff. 3)
unterliegen der obligatorischen Unfallversicherung Unter-
nehmungen, die zum Gegenstand haben
« a) Das Baugewerbe .... »,
« d) den .... Strassenbau ».
Sodann ist der Bundesrat ermächtigt, die obligatorische
Versicherung anwendbar zu erklären « auf Arbeiten erheb-
lichen Umfangs, die ihrer Art nach unter Art. 60, Ziffer 3
oder 4, fallen und die von Personen auf eigene Rechnung
ausgeführt werden, ohne dass die Merkmale einer Unter-
nehmung vorliegen» (Art. 60bis, Ziff. 1, lit. f).
Der Bundesrat hat in Ausführung dieser Ordnung die
Versicherung anwendbar erklärt auf Unternehmungen, die
zum Gegenstand haben « irgend einen Zweig des Hoch- oder
Tiefbaues, also Erstellung, Abbruch, Veränderung, Aus-
besserung oder Unterhalt von Bauten und Bauwerken jeder
Art oder von Teilen solcher, die Herrichtung von Bestand-
teilen für Bauten, die technische Vorbereitung und Lei-
tung solcher Arbeiten; die Reinigung von Gebäuden,
Strassen, öffentlichen Plätzen und Anlagen» (Art. 13,
ZifI. 1 VO I). Er hat auf Grund der in Art. 60bis, ZifI. llit. f
enthaltenen Ermächtigung die Versicherung sodann aus-
gedehnt auf die Fälle, wo jemand Arbeiten, die sachlich
unter Art. 13 fallen, « auf eigene Rechnung ausführt, ohne
dass die Merkmale einer Unternehmung vorliegen, sofern
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VerWaltungs- und Disziplina.rrecht.
voraussichtlich während eines Monats regelmässig mindes-
tens fünf Personen beschäftigt werden oder die Arbeit
wenigstens hundert Arbeitstage erfordert» (Art. 23 VO I).
Die letztere Bestimmung dient der gesetzlichen Beschrän-
kung auf Arbeiten « erheblichen Umfangs» (Art. 60bis,
Ziff. l·lit. f KUVG). Im übrigen müssen Betätigungen, die
nach Art. 23 in Verbindung mit Art. 13, Ziff. I VO I in die
Versicherung einbezogen werden, Arbeiten sein, die ordent-
licherweise in den Geschäftskreis von Hoch- oder Tiefbau-
unternehmungen fallen, wobei die Reinigung von Gebäu-
den, Strassen, öffentlichen Plätzen und Anlagen mitein-
zubeziehen ist. Betätigungen, die dem Geschäftskreis
anderer Gewerbe angehören, unterliegen der obligatori-
schen Versicherung nicht, sofern die Versicherungspflicht
nicht sonstwie begriindetist. Hier ist nur Art. 13, Ziff. I
angerufen worden.
2. -
Der Betrieb eines Schwimmbades und einer Knnst-
eisbahn lällt jedenfalls dann nicht in den Bereich des
Baugewerbes, wenn er sich unter Verwendung fertiger An-
lagen und Einricht~gen vollzieht. Denn in diesem Falle
werden damit ordentlicherweise keine oder jedenfalls keine
wesentlichen Arbeiten verbunden sein, die irgendwie als
Hoch- oder Tiefbau (Art. 13 Ziff. I VO I) zu charakteri-
sieren wären. Auch die dabei vorkommenden Reinigungs-
arbeiten dürften in der Regel nicht ({ Reinigung von Ge-
bäuden» im Sinne der Verordnung betreffen, sondern viel-
mehr lediglich oder hauptsächlich in der laufenden Reini-
gung der Anlagen und Einrichtungen für den Betrieb be-
stehen, wie sie notwendig mit jeder Geschäftsführung ver-
bunden ist und nirgends als Grund für eine Unterstellung
unter die obligatorische Unfallversicherung angesehen
wird. Im übrigen ist die Versicherungspflicht vorgesehen
für die « Reinigung von Strassen, öffentlichen Plätzen und
Anlagen». Die Reinigung privater, geschlossener Plätze
und Anlagen durch den Eigentümer oder den Betriebs-
führer fällt nicht unter die obligatorische Versicherung.
3. -
Die Beschwerdeführerin betreibt in einer privaten
Sozialversicherung. N° 47.
283
und geschlossenen Anlage ein Schwimmbad im Sommer und
eine Kunsteisbahn im Winter. Der Betrieb vollzieht sich
in fertigen Bauten, an welchen die Beschwerdeführerin
selbst, ausser geringfügigen Unterhaltsarbeiten (Erneue-
rung des starker Abnutzung unterworfenen Geländeran-
striches und laufende kleine Instandhaltung) keine Arbei-
ten ausführt, die als Arbeiten des Baugewerbes charak-
terisiert werden könnten. Die Reparaturen werden heraus-.
gegeben, soweit sie über die kleinen Instandhaltungen
hinausgehen, die Hauseigentümer meist selbst auszuführen
pflegen. Der Betrieb, sowohl des Bades wie der Kunsteis-
bahn, erfordert allerdings fortlaufende Reinigungsarbeiten.
Sie sind aber offenbar keine « Reinigung von Gebäuden»
im Sinne von Art. 13, Ziff. I VO I, sondern die Sauberhal-
tung der Einrichtungen für Zwecke der Betriebsführung.
Sie fallen daher für die Frage, ob die Unterstellung anzu-
ordnen ist, nicht in Betracht. Auch die Umstellungsarbeiteh
im Frühjahr und im Herbst sind keine Bauarbeiten .. Sie
bestehen im wesentlichen im Aufstellen und Bergen be-
weglicher Betriebseinrichtungen; Veränderungen an. den
baulichen Anlagen der Beschwerdeführerin sind' damit
offenbar nicht verbunden. Ob allenfalls das Aufstellen ~d
Entfernen der festen Springtfume beim untern Schwimm-
bassin (Wellenbad) « als Montieren und Abbruch von
Maschinen» (Art. 13, Ziff. 2 VO I) charakterisiert werden
könnte, kann dahingestellt bleiben, da die dafür erforder-
liche Arbeit die nach Art. 60bis Ziff. I lit. f des Gesetzes
und Art. 23 VO I erforderliche Erheblichkeit nicht auf-
weist.
Fragen könnte sich höchstens, ob der Unterhalt der Eis-"
bahn im Winter der ({ Reinigung von Plätzen» (Art. 13,
Ziff. I VO I) gleichzustellen wäre. Indessen beschränkt die'
Verordnung die Versicherungspflicht auf die Reinigung
« öffentlicher Plätze», wozu das von der Beschwerdefüh-
rerin in ihrem Schwimmbassin! in geschlossener Anlage
betriebene Eisfeld zweifellos nicht gehört.
Als Arbeiten, die sachlich unter Art. 13, Ziff. I VO I
284
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
fallen würden, käme hier offenbar nur die laufende kleine
Instandhaltung in Betracht. Diese erreicht aber den in
Art. 23 VO I für die Versicherungspflicht erforderlichen
Umfang nicht:
IV. SCHWEIZERBÜRGERRECHT
NATIONALITE SUISSE
48. UrteU vom 23. September 1949 i. S. Schaufelberger gegen
eidg. Jnstiz- und Polizeidepartement.
Schwei~erbürgerrecht: Z~tändigkeit der kantonalen und eidg.
Behorden zur EntscheIdung, wenn fraglich ist, ob eine Person
das Schweizerbfugerrecht besitzt. Rechtskraft eines kantonalen
Feststellungsentscheides.
N ationalite _isse: Comp~tence des autorites cantonales et fede-
r~es pour decider si une 'personne possede ou non la nationalite
SUlsse. Force de chose jugOO d'une decision cantonaIe portant
une teIle constatation.
aittarlA~nza BVizzera : Competenza a decidere delle autorita. CaD-
tonall e federaIi ~~o esistono dei dubbi se una persona
p?SSIeda 0 .n? Ia Clttadinanza svizzera. Forza di cosa giudicata
di una deCIslOne cantonale accertante la cittadinanza svizzera.
A. -
Die Beschwerdeführerin Bertha Schaufelberger,
geboren 1896 in Deutschland, hält sich seit Jahrzehnten
als Hausangestellte in der Schweiz auf. Ihr Vorfahr Hans
Ulrich Schaufelberger, geboren 1686, Bürger von Wila
(Zürich), wanderte in jungen Jahren nach Deutschland
aus. Seine Nachkommen blieben dort. Es bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass Hans Ulrich Schaufelberger
oder einer seiner Nachfahren Schritte zum Verzicht auf
das angestammte Bürgerrecht oder zu dessen Erhaltung
unternommen hätte.
Zu Beginn des Jahres 1939 gelangte Bertha Schaufel-
berger an die Gemeinde Wila mit dem Begehren, alS deren
Bürgerin und damit als Schweizerbürgerin anerkannt zu
werden. Die Gemeinde unterbreitete den Fall der Direk-
tion des Innern des Kantons Zürich, welche am 24. Februar
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(1
Schweizerbürgerrecht. N° 48.
285
1939, durch Vermerk auf den von der Gesuchstellerin zum
Nachweis ihrer zürcherischen Abstammung beigebrachten
deutschen kirchlichen und standesamtlichen Urkunden,
folgende Verfügung traf: « Die Eintragung in das Familien-
register wird bewilligt. » Auf Grund der Eintragung wurde
der Beschwerdeführerin ein Heimatschein ausgestellt.
B. -
Jedoch entschied das eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement am 25. August 1948, dass Bertha
Schaufelberger das Schweizerbürgerrecht und die Bürger-
rechte des Kantons Zürich und der Gemeinde Wila nicht
besitze. Zur Begründung führte es aus, die Nachfahren des
Hans lTIrich Schaufelberger hätten das angestammte Bür-
gerrecht im Kanton Zürich und in der Gemeinde Wila
mangels Erneuerung verloren, wenn nicht schon im 'Laufe
des 18. Jahrhunderts, so doch auf jeden Fall nach Massgabe
einer Verordnung des Kleinen Rates des Kantons Zürich
vom 15. Oktober 1812. Demzufolge habe die Beschwerde-
führerin durch ihre Abstammung diese Bürgerrechte und
damit das Schweizerbürgerrecht nicht erworben.
O. -
Gegen diesen Entscheid richtet sich die Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, ihn aufzuheben
und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Bürgerin
der Gemeinde Wila sei und somit das Bürgerrecht des Kan-
tons Zürich und das Schweizerbürgerrecht besitze.
Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bean-
tragt Abweisung der Beschwerde.
D. -
Im Instruktionsverfahren vor Bundesgericht ist
ein Bericht des zürcherischen Regierungsrates eingeholt
worden, worin dargelegt ist, wie im Kanton Zürich im
Jahre 1939 die Zuständigkeit zur Entscheidung von Bür-
gerrechtsfragen geordnet war.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Seit dem 1. Januar 1941 entscheidet dann, wenn
fraglich ist, ob eine Person das Schweizerbürgerrecht be-
sitzt, einzig das eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-
ment, unter Vorbehalt der Beschwerde an eine obere