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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
lektiv- oder Kommanditgesellschaft) keineswegs geringer
als für Forderungen gegenüber einer A.-G., einer GmbH
oder einer Genossenschaft; an sich nicht und wegen der
immer vorhandenen unbeschränkten Haftung mindestens
eines 9,esellschafters. Wäre beabsichtigt gewesen, der Er-
. schwerung in der Aufsicht über Stiftungen der umstrit-
tenen Art Rechnung zu tragen, dann hätte anlässlieh der
Gesetzesrevision die Widmung von Vermögen in der Form
einer Forderung untersagt und nicht .leren ohnehin gege-
bene Zulässigkeit bei einzelnen Gesellschaftstypen beson-
ders festgelegt werden müssen, zumal PersonalfürBorge-
stiftungen bei A.-G., GmbH und Genossenschaft praktisch
häufiger sind als bei Personengesellschaften. Nachdem aber
das OR den vom Regierungsrat namhaft gemachten Ge-
sichtspunkten sogar in den wichtigsten Fällen keine Be-
deutung beimisst, dürfen sie nicht auf dem Umwege über
eine kantonale Verordnung für weniger wichtige Fälle und
unter Beeinträchtigung des materiellen Rechts eingeführt
werden; dies umsoweniger, als nach den vom eidgenös-
sischen Justiz- und Polizeidepartement gemachten An-
gaben Beschränkungen der Stiftungsfreiheit nicht einmal
de lege ferenda (Entwürfe für Gesetze über die Aufsicht
der PersonalfürBorgeuntemehmen sowie über die Arbeit
im Handel und im Gewerbe) geplant sind.
Es ergibt sich also, dass der vorinstanzliche Entscheid
unhaltbar und § 13 Abs. 3 des kantonalen Reglementes
vom 7. Januar 1941 über die Stiftungsaufsicht bundes-
rechtswidrig ist.
Demnach erkennt daß Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene
Entscheid aufgehoben und der Handelsregisterführer des
Kantons Basel-Landschaft angewiesen, die Stiftung für
PersonalfÜrBorge der Firma Obrist & Cie. gemäss Stif-
tungsurkunde vom 6. Juli 1948 einzutragen.
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RegistersaOhen. N° 46.
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46. Urteil der I. Zivilabteilung . vom 27. September 1949 i. S.
Stockmann gegen Regierungsrat Obwalden.
Handelsregister; Wiedereintragung einer KolZektivg68eUschajt kann
nicht verlangt werden bei Fortsetzung des Unternehmens durch
einen von zwei Gesellschaftern gemäss Art. 579 OR.
Registre du commerce. La reinBC1"Vption d'une sOcWte en nom coUectif
ne peut pas etre requise lorsque les affaires sont continuees par
un des deux: associes conformement a l'art. 579 CO.
Registro di commercio. La r~izione di una s?Cietd in. nome
coUettivo non puo essere chiesta quando uno del due SOCl con-
tinua l'impresa conformemente all'art. 579 CO.
A. -
Der Beschwerdeführer Stockmann war Teilhaber
der Kollektivgesellschaft {(Ovo-Chemie, Samen, Müssgens
und Stockmann, chemische Produkte».
Am 21. Juni 1948 trafen die beiden Gesellschafter
Müssgens und Stockmann eine Vereinbarung, laut deren
Ziffer I Stockmann mit Zustimmung von Müssgens aus
der Gesellschaft austrat und Müssgens das Geschäft allein
fortzusetzen erklärte. Gemäss Ziffer II übernahm Müssgens
die sämtlichen Aktiven und Passiven der Kollektivgesell-
schaft, während Stockmann von allen verfallenen und
laufenden Verpflichtungen der Gesellschaft entlastet sein
sollte. Im weitem wurden die Höhe und die Modalitäten
der von Müssgens an Stockmann zu entrichtenden Ab-
findung näher geregelt.
Auf Grund dieser Vereinbarung erfolgte am 28. Juni
1948 im Handelsregister eine Eintragung des Inhalts, die
erwähnte Kollektivgesellschaft sei seit 23. Juni 1948 auf-
gelöst und werde nach durchgeführter Liquidation ge-
löscht; Aktiven und Passiven würden vom Gesellschafter
Müssgens als Inhaber der Einzelfirma J. Müssgens, Ovo-
Chemie Samen, übernommen. Diese Eintragung wurde
im Schweiz. Handelsamtsblatt vom 30. Juni 1948 ver-
öffentlicht.
B. -
Am 4. März 1949 verlangte die Obwaldner Ge-
lS
AB 75 I -
1949
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
werbebank in Sarnen die Wiedereintragung der gelöschten
Kollektivgesellschaft, da sie dieser gegenüber noch eine
Wechselforderung habe.
O. -
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden hat
als kantonale Aufsichtsbehörde über das Handelsregister
mit Entscheid vom 11. Mai 1949 dieses Wiedereintragungs-
begehren geschützt.
D. -
Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe-.
schwerde beantragt Stockmann Aufhebung des Entscheids
des Regierungsrats.
Der Regierungsrat hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Die Obwaldner Gewerbebank sowie das eidgen. Justiz-
und Polizeidepartement beantragen Abweisung der Be-
schwerde.
DaB Bundesgericht zieht in Erwägung :
. Der Regierungsrat -
und mit ihm das Departement
-
erachtet das Wiedereintragungsbegehren der Obwald-
ner Gewerbebank deshalb als berechtigt, weil nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Handels-
gesellschaft vor der Beendigung der Liquidation, d. h.
solange noch Verpflichtungen auf den Namen der Gesell-
. schaft bestehen, nicht gelöscht werden darf (BGE 64 I
335 und Zitate).
Die Vorinstanz übersieht jedoch, dass es sich im vor-
liegenden Fall gar nicht um die Löschungeiner Gesell-
schaft infolge Liquidation handelt, sondern um das in
Art. 579 OR geregelte Ausscheiden eines von zwei Teil-
habern einer Kollektivgesellschaft unter Fortsetzung' des
Geschäftes durch den andem. Eine solche Fortsetzung ist
nicht nur statthaft in den Fällen der Ausschliessung· des
einen Gesellschafters durch den Richter aus wichtigem
Grunde gemäss Art. 577 OR und des Ausscheidens eines
Gesellschafters infolge Konkurses gemäss Art. 578 OR,
auf die sich Art. 579 OR in erster Linie bezieht, sondern
auch auf Grund einer von den Gesellschaftern schon im
Gesellschaftsvertrag vorgesehenen oder erst nachträglich,
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Registersachen. Nil 46.
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während der Dauer der Gesellschaft getroffenen Verein-
barung. Denn dieser Fall ist im Hinblick auf den gesetz-
geberischen Grund der Fortsetzungsmöglichkeit den bei-
den andern durchaus gleichzusetzen.
Bei einer solchen Fortsetzung des Geschäftes durch den
einen Teilhaber findet keine Liquidation statt. Diese
soll vielmehr gerade wegen der ihr anhaftenden nach-.
teiligen Folge der Unterbrechung der wirtschaftlichen
und rechtlichen Kontinuität vermieden werden. Es erfolgt
aber auch keine Übernahme des Unternehmens mit
Aktiven und Passiven, sondern vielmehr Umwandlung
des früheren Gesellschaftsvermögens in Alleinvermögen
des nunmehrigen Geschäftsinhabers durch Anwachsung.
Wenn im vorliegenden Fall im Handelsregistereintrag
gesagt ist, die Löschung der Firma erfolge nach durch-
geführter Liquidation und die Aktiven und Passiven
würden vom bisherigen Gesellschafter Müssgens über-
nommen (welche beiden Feststellungen übrigens mitein~
ander in unvereinbarem Widerspruch stehen), so entsprach
dies der wahren Sach- und Rechtlage nicht. pass in
Ziffer 11 der Vereinbarung der Parteien ebenfalls von
einer übernahme der Aktiven und Passiven die Rtlde
ist, vermag hieran nichts zu ändern. Denn was die Parteien
in Wirklichkeit beabsichtigten, erhellt aus Ziffer I der'
Vereinbarung zweifelsfrei : Ausscheiden des. Gesellschafters
Stockmann und Fortsetzung des Geschäftes durch MUss:
gens. Ziffer 11 stellt lediglich eine in der Form ungenaue
Umschreibung der Folgen der in Ziffer .I getroffenen
Vereinbarung dar, die sich ohne weiteres damit erklären
lässt, dass die Anwachsung wirtschaftlich im Wesentli-
chen zum selben Ergebnis führt wie eine Übernahme der
Aktiven und Passiven.
Erfolgt aber keine Liquidation, so besteht trotz der
Gesellschaftsauflösung und der darauf gestützten Löschung
der Gesellschaft im Handelsregister kein Anlass zu einer
Wiedereintragung. Eine solche ist im Falle einer liquida-
tion gerechtfertigt, weil der Gläubiger sonst Gefahr läuft,
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
der Deckung seiner Forderung aus dem Gesellschaftsver-
mögen verlustig zu gehen. Diese Gefahr besteht jedoch
nicht, wenn das Geschäft durch den verbleibenden Gesell-
schafter fortgesetzt wird und das Unternehmen infolge-
dessen in der Hand des letzteren beisammen bleibt.
Die Umwandlung des bisherigen Gesellschaftsvermö-
gens in Alleinvermögen des verbleibenden Teilhabers hat
allerdings zur Folge, dass die alten Gesellschaftsgläubiger
in einem allfälligen Konkurs des nunmehrigen Einzel-
inhabers mit dessen Privatgläubigern konkurrieren, wäh-
rend bei einer Ge8ellschaftsliquidation das Vermögen der
bisherigen Kollektivgesellschaft ausschliesslich jenen ge-
haftet hätte. Allein das ist eine notwendige Folge der
vom Gesetz für den Fall des Ausscheidens des einen von
zwei Gesellschaftern vorgesehenen Ordnung. Eine untrag-
bare Benachteiligung der davon betroffenen Gesellschafts-
gläubiger kann darin um so weniger erblickt werden, als
sie ja im Falle der Konkurseröffnung über den nunmehri-
gen Geschäftsinhaber die Möglichkeit haben, den Aus-
geschiedenen persönlich zu belangen, sofern dem die Vor-
schriften über die Verjährung nicht entgegenstehen.
Haben danach die bisherigen Gesellschaftsgläubiger
ihren ausschliesslichen Anspruch auf das vormalige Gesell-
schaftsvermögen eingebüsst, so entfällt auch die Möglich-
keit, ihnen wenigstens das bisherige Betreibungsforum der
Gesellschaft zu sichern. Dass der nunmehrige Geschäfts-
inhaber Müssgens nicht mehr am Sitz der aufgelösten
Gesellschaft in Sarnen belangt werden kann, sondern
nur noch an seinem Wohnort im Kauton Zürich, vermag
daher die Wiedereintragung ebenfalls nicht zu recht-
fertigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gu.tgeheissen und die Anweisung
des Regierungsrats des Kantons Obwalden vom 11. Mai
1949 an das Handelsregisteramt Obwalden, die Kollektiv-
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Sozialversicherung. N0 47.
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gesellschaft Ovo-Chemie Sarnen, Müssgens und Stockmann,
wieder in das Handelsregister einzutragen, wird aufge-
hoben.
III. SOZIALVERSICHERUNG
ASSURANCES SOCIALES
47. Urteil vom 15. Juli 1949 i. S. Ka-We-De, Kunsteisbahn und
Wellenbad Dählhölzll Hem A.-G. gegen Bundesamt für SozIal-
versicherung.
Obligatorische UnjaUve;rBicherung: Der Betrieb eines Wellenbades
und einer Knnsteisbahn fällt nicht unter die obligatorische
Unfallversicherung, wenn er sich nnter Verwendnng fertiger
Anlagen vollzieht nnd keine' erheblichen bangewerblichen Ar-
beiten damit verbnnden sind.
A88Urance obligatoire contre les accUlents: L'exploitation d'nne
piscine avec vagnes artificielles et d'nne patinoire n'est pa.s
soumise a l'asaurance obIigatoire contre les accidents lorsqu'elle
consiste dans I 'utilisation d 'installations terminees et n 'exige
pas des travaux de batiment considerables.
AsBicurazione obbligatoria wntro gl'injorlwni: L'esercizio di uns
piscina e di nn pattina;toio nOJ?- e sott~posto aIl'assi~~one
obbligatoria contro gl'infortum, purche avvenga utilizza:ndo
degl'impianti ultimati e non necessiti dei lavori di costruZlOne
considerevoIi.
Ä. -
Die Beschwerdeführerin betreibt seit 15 Jahren
ein Schwimmbad und eine Kunsteisbahn. Das Bad wird
jeweils Mitte Mai eröffnet und Mitte September geschlos-
sen; die Eisbahn steht etwa 4 Monate in Betrieb.
Die Anlage besteht in zwei Wasserbecken, dem nur im
Sommer betriebenen Wellenbad und einem Schwimmbas-
sin, das im Winter als Kunsteisbahn eingerichtet wird.
Dazu gehören sodann Garderoberäume, Ankleidekabinen,
Liege- und Spielplätze, ferner Administrativräume für
Kasse, Verwaltung und Personal; Maschinenräume für die
Pumpanlagen, Wasserreinigung, Kühlanlage (für die Eis-
bahn) und Wellenmaschine; Magazine für die nur saison-