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75_I_273

BGE 75 I 273

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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272 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. lektiv- oder Kommanditgesellschaft) keineswegs geringer als für Forderungen gegenüber einer A.-G., einer GmbH oder einer Genossenschaft; an sich nicht und wegen der immer vorhandenen unbeschränkten Haftung mindestens eines 9,esellschafters. Wäre beabsichtigt gewesen, der Er- . schwerung in der Aufsicht über Stiftungen der umstrit- tenen Art Rechnung zu tragen, dann hätte anlässlieh der Gesetzesrevision die Widmung von Vermögen in der Form einer Forderung untersagt und nicht .leren ohnehin gege- bene Zulässigkeit bei einzelnen Gesellschaftstypen beson- ders festgelegt werden müssen, zumal PersonalfürBorge- stiftungen bei A.-G., GmbH und Genossenschaft praktisch häufiger sind als bei Personengesellschaften. Nachdem aber das OR den vom Regierungsrat namhaft gemachten Ge- sichtspunkten sogar in den wichtigsten Fällen keine Be- deutung beimisst, dürfen sie nicht auf dem Umwege über eine kantonale Verordnung für weniger wichtige Fälle und unter Beeinträchtigung des materiellen Rechts eingeführt werden; dies umsoweniger, als nach den vom eidgenös- sischen Justiz- und Polizeidepartement gemachten An- gaben Beschränkungen der Stiftungsfreiheit nicht einmal de lege ferenda (Entwürfe für Gesetze über die Aufsicht der PersonalfürBorgeuntemehmen sowie über die Arbeit im Handel und im Gewerbe) geplant sind. Es ergibt sich also, dass der vorinstanzliche Entscheid unhaltbar und § 13 Abs. 3 des kantonalen Reglementes vom 7. Januar 1941 über die Stiftungsaufsicht bundes- rechtswidrig ist. Demnach erkennt daß Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und der Handelsregisterführer des Kantons Basel-Landschaft angewiesen, die Stiftung für PersonalfÜrBorge der Firma Obrist & Cie. gemäss Stif- tungsurkunde vom 6. Juli 1948 einzutragen. I ! RegistersaOhen. N° 46. 273

46. Urteil der I. Zivilabteilung . vom 27. September 1949 i. S. Stockmann gegen Regierungsrat Obwalden. Handelsregister; Wiedereintragung einer KolZektivg68eUschajt kann nicht verlangt werden bei Fortsetzung des Unternehmens durch einen von zwei Gesellschaftern gemäss Art. 579 OR. Registre du commerce. La reinBC1"Vption d'une sOcWte en nom coUectif ne peut pas etre requise lorsque les affaires sont continuees par un des deux: associes conformement a l'art. 579 CO. Registro di commercio. La r~izione di una s?Cietd in. nome coUettivo non puo essere chiesta quando uno del due SOCl con- tinua l'impresa conformemente all'art. 579 CO. A. - Der Beschwerdeführer Stockmann war Teilhaber der Kollektivgesellschaft {( Ovo-Chemie, Samen, Müssgens und Stockmann, chemische Produkte». Am 21. Juni 1948 trafen die beiden Gesellschafter Müssgens und Stockmann eine Vereinbarung, laut deren Ziffer I Stockmann mit Zustimmung von Müssgens aus der Gesellschaft austrat und Müssgens das Geschäft allein fortzusetzen erklärte. Gemäss Ziffer II übernahm Müssgens die sämtlichen Aktiven und Passiven der Kollektivgesell- schaft, während Stockmann von allen verfallenen und laufenden Verpflichtungen der Gesellschaft entlastet sein sollte. Im weitem wurden die Höhe und die Modalitäten der von Müssgens an Stockmann zu entrichtenden Ab- findung näher geregelt. Auf Grund dieser Vereinbarung erfolgte am 28. Juni 1948 im Handelsregister eine Eintragung des Inhalts, die erwähnte Kollektivgesellschaft sei seit 23. Juni 1948 auf- gelöst und werde nach durchgeführter Liquidation ge- löscht ; Aktiven und Passiven würden vom Gesellschafter Müssgens als Inhaber der Einzelfirma J. Müssgens, Ovo- Chemie Samen, übernommen. Diese Eintragung wurde im Schweiz. Handelsamtsblatt vom 30. Juni 1948 ver- öffentlicht. B. - Am 4. März 1949 verlangte die Obwaldner Ge- lS AB 75 I - 1949 27~ Verwaltungs- und Disziplinarrecht. werbebank in Sarnen die Wiedereintragung der gelöschten Kollektivgesellschaft, da sie dieser gegenüber noch eine Wechselforderung habe. O. - Der Regierungsrat des Kantons Obwalden hat als kantonale Aufsichtsbehörde über das Handelsregister mit Entscheid vom 11. Mai 1949 dieses Wiedereintragungs- begehren geschützt. D. - Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe-. schwerde beantragt Stockmann Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats. Der Regierungsrat hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Obwaldner Gewerbebank sowie das eidgen. Justiz- und Polizeidepartement beantragen Abweisung der Be- schwerde. DaB Bundesgericht zieht in Erwägung : . Der Regierungsrat - und mit ihm das Departement - erachtet das Wiedereintragungsbegehren der Obwald- ner Gewerbebank deshalb als berechtigt, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Handels- gesellschaft vor der Beendigung der Liquidation, d. h. solange noch Verpflichtungen auf den Namen der Gesell- . schaft bestehen, nicht gelöscht werden darf (BGE 64 I 335 und Zitate). Die Vorinstanz übersieht jedoch, dass es sich im vor- liegenden Fall gar nicht um die Löschungeiner Gesell- schaft infolge Liquidation handelt, sondern um das in Art. 579 OR geregelte Ausscheiden eines von zwei Teil- habern einer Kollektivgesellschaft unter Fortsetzung' des Geschäftes durch den andem. Eine solche Fortsetzung ist nicht nur statthaft in den Fällen der Ausschliessung· des einen Gesellschafters durch den Richter aus wichtigem Grunde gemäss Art. 577 OR und des Ausscheidens eines Gesellschafters infolge Konkurses gemäss Art. 578 OR, auf die sich Art. 579 OR in erster Linie bezieht, sondern auch auf Grund einer von den Gesellschaftern schon im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen oder erst nachträglich, I I ! J Registersachen. Nil 46. 275 während der Dauer der Gesellschaft getroffenen Verein- barung. Denn dieser Fall ist im Hinblick auf den gesetz- geberischen Grund der Fortsetzungsmöglichkeit den bei- den andern durchaus gleichzusetzen. Bei einer solchen Fortsetzung des Geschäftes durch den einen Teilhaber findet keine Liquidation statt. Diese soll vielmehr gerade wegen der ihr anhaftenden nach-. teiligen Folge der Unterbrechung der wirtschaftlichen und rechtlichen Kontinuität vermieden werden. Es erfolgt aber auch keine Übernahme des Unternehmens mit Aktiven und Passiven, sondern vielmehr Umwandlung des früheren Gesellschaftsvermögens in Alleinvermögen des nunmehrigen Geschäftsinhabers durch Anwachsung. Wenn im vorliegenden Fall im Handelsregistereintrag gesagt ist, die Löschung der Firma erfolge nach durch- geführter Liquidation und die Aktiven und Passiven würden vom bisherigen Gesellschafter Müssgens über- nommen (welche beiden Feststellungen übrigens mitein~ ander in unvereinbarem Widerspruch stehen), so entsprach dies der wahren Sach- und Rechtlage nicht. pass in Ziffer 11 der Vereinbarung der Parteien ebenfalls von einer übernahme der Aktiven und Passiven die Rtlde ist, vermag hieran nichts zu ändern. Denn was die Parteien in Wirklichkeit beabsichtigten, erhellt aus Ziffer I der' Vereinbarung zweifelsfrei : Ausscheiden des. Gesellschafters Stockmann und Fortsetzung des Geschäftes durch MUss: gens. Ziffer 11 stellt lediglich eine in der Form ungenaue Umschreibung der Folgen der in Ziffer .I getroffenen Vereinbarung dar, die sich ohne weiteres damit erklären lässt, dass die Anwachsung wirtschaftlich im Wesentli- chen zum selben Ergebnis führt wie eine Übernahme der Aktiven und Passiven. Erfolgt aber keine Liquidation, so besteht trotz der Gesellschaftsauflösung und der darauf gestützten Löschung der Gesellschaft im Handelsregister kein Anlass zu einer Wiedereintragung. Eine solche ist im Falle einer liquida- tion gerechtfertigt, weil der Gläubiger sonst Gefahr läuft, 276 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. der Deckung seiner Forderung aus dem Gesellschaftsver- mögen verlustig zu gehen. Diese Gefahr besteht jedoch nicht, wenn das Geschäft durch den verbleibenden Gesell- schafter fortgesetzt wird und das Unternehmen infolge- dessen in der Hand des letzteren beisammen bleibt. Die Umwandlung des bisherigen Gesellschaftsvermö- gens in Alleinvermögen des verbleibenden Teilhabers hat allerdings zur Folge, dass die alten Gesellschaftsgläubiger in einem allfälligen Konkurs des nunmehrigen Einzel- inhabers mit dessen Privatgläubigern konkurrieren, wäh- rend bei einer Ge8ellschaftsliquidation das Vermögen der bisherigen Kollektivgesellschaft ausschliesslich jenen ge- haftet hätte. Allein das ist eine notwendige Folge der vom Gesetz für den Fall des Ausscheidens des einen von zwei Gesellschaftern vorgesehenen Ordnung. Eine untrag- bare Benachteiligung der davon betroffenen Gesellschafts- gläubiger kann darin um so weniger erblickt werden, als sie ja im Falle der Konkurseröffnung über den nunmehri- gen Geschäftsinhaber die Möglichkeit haben, den Aus- geschiedenen persönlich zu belangen, sofern dem die Vor- schriften über die Verjährung nicht entgegenstehen. Haben danach die bisherigen Gesellschaftsgläubiger ihren ausschliesslichen Anspruch auf das vormalige Gesell- schaftsvermögen eingebüsst, so entfällt auch die Möglich- keit, ihnen wenigstens das bisherige Betreibungsforum der Gesellschaft zu sichern. Dass der nunmehrige Geschäfts- inhaber Müssgens nicht mehr am Sitz der aufgelösten Gesellschaft in Sarnen belangt werden kann, sondern nur noch an seinem Wohnort im Kauton Zürich, vermag daher die Wiedereintragung ebenfalls nicht zu recht- fertigen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gu.tgeheissen und die Anweisung des Regierungsrats des Kantons Obwalden vom 11. Mai 1949 an das Handelsregisteramt Obwalden, die Kollektiv- 11 I 'I 1 Sozialversicherung. N0 47. 277 gesellschaft Ovo-Chemie Sarnen, Müssgens und Stockmann, wieder in das Handelsregister einzutragen, wird aufge- hoben. III. SOZIALVERSICHERUNG ASSURANCES SOCIALES

47. Urteil vom 15. Juli 1949 i. S. Ka-We-De, Kunsteisbahn und Wellenbad Dählhölzll Hem A.-G. gegen Bundesamt für SozIal- versicherung. Obligatorische UnjaUve;rBicherung: Der Betrieb eines Wellenbades und einer Knnsteisbahn fällt nicht unter die obligatorische Unfallversicherung, wenn er sich nnter Verwendnng fertiger Anlagen vollzieht nnd keine' erheblichen bangewerblichen Ar- beiten damit verbnnden sind. A88Urance obligatoire contre les accUlents: L'exploitation d'nne piscine avec vagnes artificielles et d'nne patinoire n'est pa.s soumise a l'asaurance obIigatoire contre les accidents lorsqu'elle consiste dans I 'utilisation d 'installations terminees et n 'exige pas des travaux de batiment considerables. AsBicurazione obbligatoria wntro gl'injorlwni: L'esercizio di uns piscina e di nn pattina;toio nOJ?- e sott~posto aIl'assi~~one obbligatoria contro gl'infortum, purche avvenga utilizza:ndo degl'impianti ultimati e non necessiti dei lavori di costruZlOne considerevoIi. Ä. - Die Beschwerdeführerin betreibt seit 15 Jahren ein Schwimmbad und eine Kunsteisbahn. Das Bad wird jeweils Mitte Mai eröffnet und Mitte September geschlos- sen; die Eisbahn steht etwa 4 Monate in Betrieb. Die Anlage besteht in zwei Wasserbecken, dem nur im Sommer betriebenen Wellenbad und einem Schwimmbas- sin, das im Winter als Kunsteisbahn eingerichtet wird. Dazu gehören sodann Garderoberäume, Ankleidekabinen, Liege- und Spielplätze, ferner Administrativräume für Kasse, Verwaltung und Personal; Maschinenräume für die Pumpanlagen, Wasserreinigung, Kühlanlage (für die Eis- bahn) und Wellenmaschine ; Magazine für die nur saison-