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75_I_273

BGE 75 I 273

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

lektiv- oder Kommanditgesellschaft) keineswegs geringer

als für Forderungen gegenüber einer A.-G., einer GmbH

oder einer Genossenschaft; an sich nicht und wegen der

immer vorhandenen unbeschränkten Haftung mindestens

eines 9,esellschafters. Wäre beabsichtigt gewesen, der Er-

. schwerung in der Aufsicht über Stiftungen der umstrit-

tenen Art Rechnung zu tragen, dann hätte anlässlieh der

Gesetzesrevision die Widmung von Vermögen in der Form

einer Forderung untersagt und nicht .leren ohnehin gege-

bene Zulässigkeit bei einzelnen Gesellschaftstypen beson-

ders festgelegt werden müssen, zumal PersonalfürBorge-

stiftungen bei A.-G., GmbH und Genossenschaft praktisch

häufiger sind als bei Personengesellschaften. Nachdem aber

das OR den vom Regierungsrat namhaft gemachten Ge-

sichtspunkten sogar in den wichtigsten Fällen keine Be-

deutung beimisst, dürfen sie nicht auf dem Umwege über

eine kantonale Verordnung für weniger wichtige Fälle und

unter Beeinträchtigung des materiellen Rechts eingeführt

werden; dies umsoweniger, als nach den vom eidgenös-

sischen Justiz- und Polizeidepartement gemachten An-

gaben Beschränkungen der Stiftungsfreiheit nicht einmal

de lege ferenda (Entwürfe für Gesetze über die Aufsicht

der PersonalfürBorgeuntemehmen sowie über die Arbeit

im Handel und im Gewerbe) geplant sind.

Es ergibt sich also, dass der vorinstanzliche Entscheid

unhaltbar und § 13 Abs. 3 des kantonalen Reglementes

vom 7. Januar 1941 über die Stiftungsaufsicht bundes-

rechtswidrig ist.

Demnach erkennt daß Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene

Entscheid aufgehoben und der Handelsregisterführer des

Kantons Basel-Landschaft angewiesen, die Stiftung für

PersonalfÜrBorge der Firma Obrist & Cie. gemäss Stif-

tungsurkunde vom 6. Juli 1948 einzutragen.

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RegistersaOhen. N° 46.

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46. Urteil der I. Zivilabteilung . vom 27. September 1949 i. S.

Stockmann gegen Regierungsrat Obwalden.

Handelsregister; Wiedereintragung einer KolZektivg68eUschajt kann

nicht verlangt werden bei Fortsetzung des Unternehmens durch

einen von zwei Gesellschaftern gemäss Art. 579 OR.

Registre du commerce. La reinBC1"Vption d'une sOcWte en nom coUectif

ne peut pas etre requise lorsque les affaires sont continuees par

un des deux: associes conformement a l'art. 579 CO.

Registro di commercio. La r~izione di una s?Cietd in. nome

coUettivo non puo essere chiesta quando uno del due SOCl con-

tinua l'impresa conformemente all'art. 579 CO.

A. -

Der Beschwerdeführer Stockmann war Teilhaber

der Kollektivgesellschaft {(Ovo-Chemie, Samen, Müssgens

und Stockmann, chemische Produkte».

Am 21. Juni 1948 trafen die beiden Gesellschafter

Müssgens und Stockmann eine Vereinbarung, laut deren

Ziffer I Stockmann mit Zustimmung von Müssgens aus

der Gesellschaft austrat und Müssgens das Geschäft allein

fortzusetzen erklärte. Gemäss Ziffer II übernahm Müssgens

die sämtlichen Aktiven und Passiven der Kollektivgesell-

schaft, während Stockmann von allen verfallenen und

laufenden Verpflichtungen der Gesellschaft entlastet sein

sollte. Im weitem wurden die Höhe und die Modalitäten

der von Müssgens an Stockmann zu entrichtenden Ab-

findung näher geregelt.

Auf Grund dieser Vereinbarung erfolgte am 28. Juni

1948 im Handelsregister eine Eintragung des Inhalts, die

erwähnte Kollektivgesellschaft sei seit 23. Juni 1948 auf-

gelöst und werde nach durchgeführter Liquidation ge-

löscht; Aktiven und Passiven würden vom Gesellschafter

Müssgens als Inhaber der Einzelfirma J. Müssgens, Ovo-

Chemie Samen, übernommen. Diese Eintragung wurde

im Schweiz. Handelsamtsblatt vom 30. Juni 1948 ver-

öffentlicht.

B. -

Am 4. März 1949 verlangte die Obwaldner Ge-

lS

AB 75 I -

1949

27~

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

werbebank in Sarnen die Wiedereintragung der gelöschten

Kollektivgesellschaft, da sie dieser gegenüber noch eine

Wechselforderung habe.

O. -

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden hat

als kantonale Aufsichtsbehörde über das Handelsregister

mit Entscheid vom 11. Mai 1949 dieses Wiedereintragungs-

begehren geschützt.

D. -

Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe-.

schwerde beantragt Stockmann Aufhebung des Entscheids

des Regierungsrats.

Der Regierungsrat hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Die Obwaldner Gewerbebank sowie das eidgen. Justiz-

und Polizeidepartement beantragen Abweisung der Be-

schwerde.

DaB Bundesgericht zieht in Erwägung :

. Der Regierungsrat -

und mit ihm das Departement

-

erachtet das Wiedereintragungsbegehren der Obwald-

ner Gewerbebank deshalb als berechtigt, weil nach der

ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Handels-

gesellschaft vor der Beendigung der Liquidation, d. h.

solange noch Verpflichtungen auf den Namen der Gesell-

. schaft bestehen, nicht gelöscht werden darf (BGE 64 I

335 und Zitate).

Die Vorinstanz übersieht jedoch, dass es sich im vor-

liegenden Fall gar nicht um die Löschungeiner Gesell-

schaft infolge Liquidation handelt, sondern um das in

Art. 579 OR geregelte Ausscheiden eines von zwei Teil-

habern einer Kollektivgesellschaft unter Fortsetzung' des

Geschäftes durch den andem. Eine solche Fortsetzung ist

nicht nur statthaft in den Fällen der Ausschliessung· des

einen Gesellschafters durch den Richter aus wichtigem

Grunde gemäss Art. 577 OR und des Ausscheidens eines

Gesellschafters infolge Konkurses gemäss Art. 578 OR,

auf die sich Art. 579 OR in erster Linie bezieht, sondern

auch auf Grund einer von den Gesellschaftern schon im

Gesellschaftsvertrag vorgesehenen oder erst nachträglich,

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Registersachen. Nil 46.

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während der Dauer der Gesellschaft getroffenen Verein-

barung. Denn dieser Fall ist im Hinblick auf den gesetz-

geberischen Grund der Fortsetzungsmöglichkeit den bei-

den andern durchaus gleichzusetzen.

Bei einer solchen Fortsetzung des Geschäftes durch den

einen Teilhaber findet keine Liquidation statt. Diese

soll vielmehr gerade wegen der ihr anhaftenden nach-.

teiligen Folge der Unterbrechung der wirtschaftlichen

und rechtlichen Kontinuität vermieden werden. Es erfolgt

aber auch keine Übernahme des Unternehmens mit

Aktiven und Passiven, sondern vielmehr Umwandlung

des früheren Gesellschaftsvermögens in Alleinvermögen

des nunmehrigen Geschäftsinhabers durch Anwachsung.

Wenn im vorliegenden Fall im Handelsregistereintrag

gesagt ist, die Löschung der Firma erfolge nach durch-

geführter Liquidation und die Aktiven und Passiven

würden vom bisherigen Gesellschafter Müssgens über-

nommen (welche beiden Feststellungen übrigens mitein~

ander in unvereinbarem Widerspruch stehen), so entsprach

dies der wahren Sach- und Rechtlage nicht. pass in

Ziffer 11 der Vereinbarung der Parteien ebenfalls von

einer übernahme der Aktiven und Passiven die Rtlde

ist, vermag hieran nichts zu ändern. Denn was die Parteien

in Wirklichkeit beabsichtigten, erhellt aus Ziffer I der'

Vereinbarung zweifelsfrei : Ausscheiden des. Gesellschafters

Stockmann und Fortsetzung des Geschäftes durch MUss:

gens. Ziffer 11 stellt lediglich eine in der Form ungenaue

Umschreibung der Folgen der in Ziffer .I getroffenen

Vereinbarung dar, die sich ohne weiteres damit erklären

lässt, dass die Anwachsung wirtschaftlich im Wesentli-

chen zum selben Ergebnis führt wie eine Übernahme der

Aktiven und Passiven.

Erfolgt aber keine Liquidation, so besteht trotz der

Gesellschaftsauflösung und der darauf gestützten Löschung

der Gesellschaft im Handelsregister kein Anlass zu einer

Wiedereintragung. Eine solche ist im Falle einer liquida-

tion gerechtfertigt, weil der Gläubiger sonst Gefahr läuft,

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

der Deckung seiner Forderung aus dem Gesellschaftsver-

mögen verlustig zu gehen. Diese Gefahr besteht jedoch

nicht, wenn das Geschäft durch den verbleibenden Gesell-

schafter fortgesetzt wird und das Unternehmen infolge-

dessen in der Hand des letzteren beisammen bleibt.

Die Umwandlung des bisherigen Gesellschaftsvermö-

gens in Alleinvermögen des verbleibenden Teilhabers hat

allerdings zur Folge, dass die alten Gesellschaftsgläubiger

in einem allfälligen Konkurs des nunmehrigen Einzel-

inhabers mit dessen Privatgläubigern konkurrieren, wäh-

rend bei einer Ge8ellschaftsliquidation das Vermögen der

bisherigen Kollektivgesellschaft ausschliesslich jenen ge-

haftet hätte. Allein das ist eine notwendige Folge der

vom Gesetz für den Fall des Ausscheidens des einen von

zwei Gesellschaftern vorgesehenen Ordnung. Eine untrag-

bare Benachteiligung der davon betroffenen Gesellschafts-

gläubiger kann darin um so weniger erblickt werden, als

sie ja im Falle der Konkurseröffnung über den nunmehri-

gen Geschäftsinhaber die Möglichkeit haben, den Aus-

geschiedenen persönlich zu belangen, sofern dem die Vor-

schriften über die Verjährung nicht entgegenstehen.

Haben danach die bisherigen Gesellschaftsgläubiger

ihren ausschliesslichen Anspruch auf das vormalige Gesell-

schaftsvermögen eingebüsst, so entfällt auch die Möglich-

keit, ihnen wenigstens das bisherige Betreibungsforum der

Gesellschaft zu sichern. Dass der nunmehrige Geschäfts-

inhaber Müssgens nicht mehr am Sitz der aufgelösten

Gesellschaft in Sarnen belangt werden kann, sondern

nur noch an seinem Wohnort im Kauton Zürich, vermag

daher die Wiedereintragung ebenfalls nicht zu recht-

fertigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gu.tgeheissen und die Anweisung

des Regierungsrats des Kantons Obwalden vom 11. Mai

1949 an das Handelsregisteramt Obwalden, die Kollektiv-

11

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Sozialversicherung. N0 47.

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gesellschaft Ovo-Chemie Sarnen, Müssgens und Stockmann,

wieder in das Handelsregister einzutragen, wird aufge-

hoben.

III. SOZIALVERSICHERUNG

ASSURANCES SOCIALES

47. Urteil vom 15. Juli 1949 i. S. Ka-We-De, Kunsteisbahn und

Wellenbad Dählhölzll Hem A.-G. gegen Bundesamt für SozIal-

versicherung.

Obligatorische UnjaUve;rBicherung: Der Betrieb eines Wellenbades

und einer Knnsteisbahn fällt nicht unter die obligatorische

Unfallversicherung, wenn er sich nnter Verwendnng fertiger

Anlagen vollzieht nnd keine' erheblichen bangewerblichen Ar-

beiten damit verbnnden sind.

A88Urance obligatoire contre les accUlents: L'exploitation d'nne

piscine avec vagnes artificielles et d'nne patinoire n'est pa.s

soumise a l'asaurance obIigatoire contre les accidents lorsqu'elle

consiste dans I 'utilisation d 'installations terminees et n 'exige

pas des travaux de batiment considerables.

AsBicurazione obbligatoria wntro gl'injorlwni: L'esercizio di uns

piscina e di nn pattina;toio nOJ?- e sott~posto aIl'assi~~one

obbligatoria contro gl'infortum, purche avvenga utilizza:ndo

degl'impianti ultimati e non necessiti dei lavori di costruZlOne

considerevoIi.

Ä. -

Die Beschwerdeführerin betreibt seit 15 Jahren

ein Schwimmbad und eine Kunsteisbahn. Das Bad wird

jeweils Mitte Mai eröffnet und Mitte September geschlos-

sen; die Eisbahn steht etwa 4 Monate in Betrieb.

Die Anlage besteht in zwei Wasserbecken, dem nur im

Sommer betriebenen Wellenbad und einem Schwimmbas-

sin, das im Winter als Kunsteisbahn eingerichtet wird.

Dazu gehören sodann Garderoberäume, Ankleidekabinen,

Liege- und Spielplätze, ferner Administrativräume für

Kasse, Verwaltung und Personal; Maschinenräume für die

Pumpanlagen, Wasserreinigung, Kühlanlage (für die Eis-

bahn) und Wellenmaschine; Magazine für die nur saison-