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75_I_269

BGE 75 I 269

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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268

Verwaltungs- und Disziplina.ri'echt.

rien sie dabei vorging, geht aus den Akten nicht hervor.

Man wird aber kaum fehlgehen, wenn man annimmt, dass

die persönliche Haltung des Angestellten, vornehmlich

seine Tüchtigkeit in der Arbeitsleistung Veranlassung zu

den Abweichungen von der Norm gegeben hat. Indessen

sind die Abweichungen -(nach oben und nach unten) nicht

bedeutend. Im allgemeinen hat die Beschwerdeführerin

bezahlte Ferien von 7 Tagen bei einer Dienstzeit bis zu

2 %-3 Jahren, von 14 Tagen bei einer Dienstzeit bis zu

15 Jahren und von 21 Tagen bei einer Dienstzeit über

15 Jahre (in zwei Fällen) gewährt. Für die Bemessung

der Feriendauer wird im Betriebe der Beschwerdefüh-

rerin im -wesentlichen auf die Dauer des Dienstverhält-

nisses abgestellt, womit sich die bezahlten Ferien als

Bestandteil der Gegenleistung für die Überlassung von

Arbeitszeit und Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweisen.

Dass es sich bei der Gewährung bezahlter Ferien für

das Personal der Beschwerdeführerin um eine Gegenlei-

stung für die Zurverfügungstellung der Arbeit handelt,

geht schlüssig auch aus der Feriendauer hervor. Sie hält

sich im Rahmen dessen, was neue Arbeitnehmerschutz-

gesetze, z. B. das Genfer und das Basler Feriengesetz und

der Entwurf zum Zürcher Feriengesetz, Gesamtarbeits-

und zahllose Einzeldienstverträge bestimmen. Demgegen-

über sind die durch das Arbeitsschutzreglement der Stadt

Lausanne obligatorisch vorgeschriebenen Ferien Mindest-

ansätze, die unter Umständen nicht genügen, um dem

Personal eines Betriebes,in der heutigen Zeit mit ihrer

gesteigerten Arbeitsintensität die Arbeitskraft zu erhalten

(vgl. Urteil vom. 25. September 1947 i. S. Association

suisse des maitres-relieurs, Erw. 4, nicht publiziert).

Darauf, ob die das Obligatorium übersteigenden Ferien

auf Grund vertraglicher Verpflichtung gewährt werden

oder auf Freiwilligkeit beruhen, kommt es nicht an. Auch

die freiwillige Gewährung bezahlter Ferien kann ihrer

Natur nach Gegenleistung des Arbeitgebers für geleistete

Arbeit des Arbeitnehmers, also Lohn sein, genau so wie

Registersachen. N0 40.

269

Gratifikationen, auf die der Arbeitnehmer keinen Rechts-

anspruch hat, dem Lohn gleichgestellt werden und niemals

als soziale Leistungen angesehen werden können (vgl.

z. B. AHVG, Art. 5, Abs. 2). Es ist oben dargetan worden,

dass nach den Umständen angenommen werden muss,

dass die Beschwerdeführerin ihrem Personal die zusätz-

lichen bezahlten Ferientage als Entgelt für die geleistete

Arbeit gewährt hat.

11. REGISTERSAOHEN

REGISTRES

45. Urteil der I. Zlvilabteilung vom 28. luni 1949 i. S. Stiftung

für PersonaHiirsorge der Firma H. Obrist u. cie. gegen Begie-

rungsrat des Kantons Basel-Landsehaft.

Handelsregister " Einllragung der Stiftung.

Eine PersonalfürsorgestiftWlg, welche durch Vermögenswidmung

mittels Begründung einer Forderung an die Stifterin errichtet

wurde, ist rechtsgültig Wld daher im Handelsregister einzu-

tragen.

Registre du commeroo " insoription d6 la fondation.

Une fondation de prevoyance pour le personnel, dans laquelle

l'affectation des biens consiste dans la constitution d'une creanoo

contre le fondateur, est juridiquement valable et doit 6tre

inscrite au regis~re du commeroo.

RegiBt'l'o di commercio; iBcrizione della fondazione.

Una fondazione di previdenza pel personale, i1 cui atto costitutivo

prescrive ehe il patrimonio consistera in un eredito verso il

fondatore, e giuridicamente valida e dev'essere iscritta nel

registro di commercio.

A. -

Mit öffentlicher Urkunde vom 6. Juli 1948 errich-

tete die Firma H. Obrist & Oie. in Reinach eine Personal-

fürsorgestiftung im Sinne der Art. 80 ff. ZGB, und dotierte

diese mit einem Anfangskapital von Fr. 50,000.-, Wert

31. Dezember 1947, in Form einer Forderung an die Stif-

terin (Art. 3 der Stiftungsurkunde). Sie meldete die Stif-

tung am 7. Juli 1948 beim Handelsregisterführer an und

reichte gleichen Tags dem Vorsteher des kantonalen Ju-

2.70

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

stizdepartementes eine Stiftungsurkunde ein. Der Regie-

rungsrat des Kantons Basel-Landschaft, als Aufsichts-

behörde über die Stiftungen vom Handelsregisterführer

mit der Angelegenheit befasst, verneinte unterm 14. De-

zember 1948 die Zulässigkeit der Errichtung jener Stiftung

durch Begründung einer Forderung und verbot die Eiri.-

tragung im Handelsregister. Er argumentierte wie folgt :

Das ZGB äussere sich nicht darüber, ob das Stiftungsver-

mögen in einer Forderung an den Stifter oder an Dritte

bestehen dürfe. Jedoch überbinde es der Aufsichtsbehörde

eine gewisse Verantwortlichkeit, die sich nicht nur auf die

Verwendung der Stiftungserträgnisse beschränke, sondern

auch die Sorge für die Anlage und damit womöglich die

Sicherung des Vermögens umfasse. Die Aufsicht gestalte

sich schwieriger, wenn die zuständige Behörde jederzeit

Über die wirtschaftliche Situation der Stifter firma orien-

tiert sein müsse. Eine erhebliche Erleichterung ergebe sich

durch Ausscheidung und selbständige Anlage des Stiftungs-

vermögens, und die Aufsichtsbehörde habe keine Veran-

laSsung, ihre Aufgabe zu erschweren. Dazu bestimme das

revOR in Art. 673 Abs. 3, 805 und 862 Abs. 3, dass das

Stiftungsvermögen bei A.-G., GmbH und Genossenschaft

in einer Forderung an die Stifterin bestehen dürfe. Daraus

könne geschlossen werden, dass der Gesetzgeber der Auf-

sichtsbehörde nicht verwehren wolle, für Stifter, die nicht

eine der genannten Handelsgesellschaften darstellen, die

Zulässigkeit einer analogen Regelung auszuschalten, weil

anders die zitierten Vorschriften keinen Sinn hätten. Ver-

gleichend sei § 13 Abs. 3 des kantonalen Reglementes vom

7. Januar 1941 betreffend die Aufsicht über Stiftungen zu

beachten, welcher lautet :

«Bei PersonaUür80rgestiftungen ist mit Ausnahme von den 'in

Art. 673 Abs. 3, 805 und 862 Abs. 3 OR bezeichneten Fällen das

Stiftungsvermögen vom Geschäftsvermögen des Unternehmens

auszuscheiden· oder sicherzustellen.»

Dieser Stellungnahme gemäss verweigerte der Handels-

t:egisterfiihrer die Eintragung der Stiftung mit Verfügung

vom 21. Dezember 1948.

271

B. -

Die Stifterin beschwerte sich beim Regierungsrat

des Kantons Basel-Landschaft in seiner Eigenschaft als

Aufsichtsbehörde über das Handelsregister. Die Einsprache

wurde aus Motiven, die sich mit denjenigen des regierungs-

rätlichen Erlasses vom 14. Dezember 1948 deckeIl' durch

Entscheid vom 28. Februar 1949 abgelehnt. Hiegegen

richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde

mit den Begehren, es sei festzustellen, dass die Stiftung im

Handelsregister eingetragen werden könne, und dem Han-

delsregisterführer entsprechende Anweisung zu geben. In

der Vernehmlassung bestätigt der Regierungsrat seine dar-

gelegte Auffassung. Das eidgenössische Justiz- und Poli-

zeidepartement beantragt Gutheissung der Beschwerde.

Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung:

Das Stiftungsrecht des ZGB ruht auf dem Prinzip der

Stiftungsfreiheit, auch hinsichtlich der Art des bei Er-

richtung der Stiftung zu widmenden Vermögens. Dieses

braucht daher nicht notwendig ausgeschieden zu sein,

sondern kann grundsätzlich in einer Forderung an den

Stifter oder an Dritte bestehen. Das ist in Lehre und Praxis

unbestritten.

Dabei wäre es in bezug auf das geltende Recht wohl

geb~eben, hätte nicht der Gesetzgeber die genannte Mög-

lichkeit im revOR an drei Stellen (Art. 673 Abs. 3, 805, 862

Abs. 3) noch ausdrücklich erwähnt. Die an und für sich

überflüssige Hervorhebung einer Selbstverständlichkeit

mochte nun gelegentlich zur irrigen Annahme verleiten,

es sei damit eine Ausnahme von einer gegenteiligen Regel

statuiert. Eine solche Meinung hatte indessen die Revision

nicht, was auch das eidgenössische Justi~- und Polizei-

departement anerkennt. Ausserdem ermangelt eine unter-

schiedliche Behandlung der Gesellschaften, wie der Re-

gierungsrat sie vornehmen will, der inneren Berechtigung.

Im Vordergrund steht bei der Ordnung der Personalfür-

sorgestiftungen die Sicherheit der Destinatäre. Sie ist für

Forderungen gegenüber einer Personengesellschaft (Kol-

272

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

lektiv - oder Kommanditgesellschaft) keineswegs geringer

als für Forderungen gegenüber einer A.-G., einer GmbH

oder einer Genossenschaft; an sich nicht und wegen der

immer vorhandenen unbeschränkten Haftung mindestens

eines Gpellschafters. Wäre beabsichtigt gewesen, der Er-

'schwerung in der Aufsicht über Stiftungen der umstrit-

tenen Art Rechnung zu tragen, dann hätte anlässlich der

Gesetzesrevision die Widmung von Vermögen in der Form

einer Forderung untersagt und nicht tieren ohnehin gege-

bene Zulässigkeit bei einzelnen Gesellschaftstypen beson-

ders festgelegt werden müssen, zumal Personalfürsorge-

stiftungen bei A.-G., GmbH und Genossenschaft praktisch

häufiger sind als bei Personengesellschaften. Nachdem aber

das OR den vom Regierungsrat namhaft gemachten Ge-

sichtspunkten sogar in den wichtigsten Fällen keine Be·

deutung beimisst, dürfen sie nicht auf dem Umwege über

eine kantonale Verordnung für weniger wichtige Fälle und

unter Beeinträchtigung des materiellen Rechts eingeführt

werden; dies umsoweniger, als nach den vom eidgenös-

sischen Justiz- und Polizeidepartement gemachten An-

gaben Beschränkungen der Stiftungsfreiheit nicht einmal

de lege ferenda (Entwürfe für Gesetze über die Aufsicht

der PersonalfürsDrgeunternehmen sowie über die Arbeit

im Handel und im Gewerbe) geplant sind.

Es ergibt sich also, dass der vorinstanzliche Entscheid

unhaltbar und § 13 Abs. 3 des kantonalen Reglementes

vom 7. Januar 1941 über die Stiftungsaufsicht bundes-

rechtswidrig ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene

Entscheid aufgehoben und der Handelsregisterführer des

Kantons Basel-Landschaft angewiesen, die Stiftung für

Personalfürsorge der Firma Obrist & Oie. gemäss Stif-

tungsurkunde vom 6. Juli 1948 einzutragen.

t

!

,

Registersaohen. N° 46.

273

46. Urteil der J. Zivilabteilungvom 27. September 1949 i. S.

Stockmann gegen Regierungsrat ObwaIden.

Handelaregister; Wiedereintragung einer Kollektivgesellsckajt kann

nicht verlangt werden bei Fortsetzung des Unternehmens durch

einen von zwei Gesellschaftern gemäss Art. 579 OR.

Registre du comnnerce. La reinscription d'une 800iete en nom collecti,j

ne peut pas etre requise lorsque les affaires sont continuees par

un des deux associes coniormement a. l'art. 579 CO.

Regiatro di commercio. La reinscrizione di una 800ietd in nome

wUettivo non puo essere chiesta quando uno dei due soci con-

tinua l'impresa conformemente all 'art. 579 CO.

A. -

Der Beschwerdeführer Stockmann war Teilhaber

der Kollektivgesellschaft « Ovo-Chemie, Sarnen, Müssgens

und Stockmann, chemische Produkte ».

Am 21. Juni 1948 trafen die beiden Gesellschafter

Müssgens und Stockmann eine Vereinbarung, laut deren

Ziffer I Stockmann mit Zustimmung von Müssgens aus

der Gesellschaft austrat und Müssgens das Geschäft allein

fortzusetzen erklärte. Gemäss Ziffer II übernahm Müssgens

die sämtlichen Aktiven und Passiven der Kollektivgesell-

schaft, während Stockmann von allen verfallenen und

laufenden Verpflichtungen der Gesellschaft entlastet sein

sollte. Im weitern wurden die Höhe und die Modalitäten

der von Müssgens an Stockmann zu entrichtenden Ab-

findung näher geregelt.

Auf Grund dieser Vereinbarung erfolgte am 28. Juni

1948 im Handelsregister eine Eintragung des Inhalts, die

erwähnte Kollektivgesellschaft sei seit 23. Juni 1948 auf-

gelöst und werde nach durchgeführter Liquidation ge-

löscht; Aktiven und Passiven würden vom Gesellschafter

Müssgens als Inhaber der Einzelfirma J. Müssgens, Ovo-

Chemie Sarnen, übernommen. Diese Eintragung wurde

im Schweiz. Handelsamtsblatt vom 30. Juni 1948 ver-

öffentlicht.

B. -

Am 4. März 1949 verlangte die Obwaldner Ge-

18

Aß 75 I -

1949