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Verwaltungs- und Disziplina.ri'echt.
rien sie dabei vorging, geht aus den Akten nicht hervor.
Man wird aber kaum fehlgehen, wenn man annimmt, dass
die persönliche Haltung des Angestellten, vornehmlich
seine Tüchtigkeit in der Arbeitsleistung Veranlassung zu
den Abweichungen von der Norm gegeben hat. Indessen
sind die Abweichungen -(nach oben und nach unten) nicht
bedeutend. Im allgemeinen hat die Beschwerdeführerin
bezahlte Ferien von 7 Tagen bei einer Dienstzeit bis zu
2 %-3 Jahren, von 14 Tagen bei einer Dienstzeit bis zu
15 Jahren und von 21 Tagen bei einer Dienstzeit über
15 Jahre (in zwei Fällen) gewährt. Für die Bemessung
der Feriendauer wird im Betriebe der Beschwerdefüh-
rerin im -wesentlichen auf die Dauer des Dienstverhält-
nisses abgestellt, womit sich die bezahlten Ferien als
Bestandteil der Gegenleistung für die Überlassung von
Arbeitszeit und Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweisen.
Dass es sich bei der Gewährung bezahlter Ferien für
das Personal der Beschwerdeführerin um eine Gegenlei-
stung für die Zurverfügungstellung der Arbeit handelt,
geht schlüssig auch aus der Feriendauer hervor. Sie hält
sich im Rahmen dessen, was neue Arbeitnehmerschutz-
gesetze, z. B. das Genfer und das Basler Feriengesetz und
der Entwurf zum Zürcher Feriengesetz, Gesamtarbeits-
und zahllose Einzeldienstverträge bestimmen. Demgegen-
über sind die durch das Arbeitsschutzreglement der Stadt
Lausanne obligatorisch vorgeschriebenen Ferien Mindest-
ansätze, die unter Umständen nicht genügen, um dem
Personal eines Betriebes,in der heutigen Zeit mit ihrer
gesteigerten Arbeitsintensität die Arbeitskraft zu erhalten
(vgl. Urteil vom. 25. September 1947 i. S. Association
suisse des maitres-relieurs, Erw. 4, nicht publiziert).
Darauf, ob die das Obligatorium übersteigenden Ferien
auf Grund vertraglicher Verpflichtung gewährt werden
oder auf Freiwilligkeit beruhen, kommt es nicht an. Auch
die freiwillige Gewährung bezahlter Ferien kann ihrer
Natur nach Gegenleistung des Arbeitgebers für geleistete
Arbeit des Arbeitnehmers, also Lohn sein, genau so wie
Registersachen. N0 40.
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Gratifikationen, auf die der Arbeitnehmer keinen Rechts-
anspruch hat, dem Lohn gleichgestellt werden und niemals
als soziale Leistungen angesehen werden können (vgl.
z. B. AHVG, Art. 5, Abs. 2). Es ist oben dargetan worden,
dass nach den Umständen angenommen werden muss,
dass die Beschwerdeführerin ihrem Personal die zusätz-
lichen bezahlten Ferientage als Entgelt für die geleistete
Arbeit gewährt hat.
11. REGISTERSAOHEN
REGISTRES
45. Urteil der I. Zlvilabteilung vom 28. luni 1949 i. S. Stiftung
für PersonaHiirsorge der Firma H. Obrist u. cie. gegen Begie-
rungsrat des Kantons Basel-Landsehaft.
Handelsregister " Einllragung der Stiftung.
Eine PersonalfürsorgestiftWlg, welche durch Vermögenswidmung
mittels Begründung einer Forderung an die Stifterin errichtet
wurde, ist rechtsgültig Wld daher im Handelsregister einzu-
tragen.
Registre du commeroo " insoription d6 la fondation.
Une fondation de prevoyance pour le personnel, dans laquelle
l'affectation des biens consiste dans la constitution d'une creanoo
contre le fondateur, est juridiquement valable et doit 6tre
inscrite au regis~re du commeroo.
RegiBt'l'o di commercio; iBcrizione della fondazione.
Una fondazione di previdenza pel personale, i1 cui atto costitutivo
prescrive ehe il patrimonio consistera in un eredito verso il
fondatore, e giuridicamente valida e dev'essere iscritta nel
registro di commercio.
A. -
Mit öffentlicher Urkunde vom 6. Juli 1948 errich-
tete die Firma H. Obrist & Oie. in Reinach eine Personal-
fürsorgestiftung im Sinne der Art. 80 ff. ZGB, und dotierte
diese mit einem Anfangskapital von Fr. 50,000.-, Wert
31. Dezember 1947, in Form einer Forderung an die Stif-
terin (Art. 3 der Stiftungsurkunde). Sie meldete die Stif-
tung am 7. Juli 1948 beim Handelsregisterführer an und
reichte gleichen Tags dem Vorsteher des kantonalen Ju-
2.70
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
stizdepartementes eine Stiftungsurkunde ein. Der Regie-
rungsrat des Kantons Basel-Landschaft, als Aufsichts-
behörde über die Stiftungen vom Handelsregisterführer
mit der Angelegenheit befasst, verneinte unterm 14. De-
zember 1948 die Zulässigkeit der Errichtung jener Stiftung
durch Begründung einer Forderung und verbot die Eiri.-
tragung im Handelsregister. Er argumentierte wie folgt :
Das ZGB äussere sich nicht darüber, ob das Stiftungsver-
mögen in einer Forderung an den Stifter oder an Dritte
bestehen dürfe. Jedoch überbinde es der Aufsichtsbehörde
eine gewisse Verantwortlichkeit, die sich nicht nur auf die
Verwendung der Stiftungserträgnisse beschränke, sondern
auch die Sorge für die Anlage und damit womöglich die
Sicherung des Vermögens umfasse. Die Aufsicht gestalte
sich schwieriger, wenn die zuständige Behörde jederzeit
Über die wirtschaftliche Situation der Stifter firma orien-
tiert sein müsse. Eine erhebliche Erleichterung ergebe sich
durch Ausscheidung und selbständige Anlage des Stiftungs-
vermögens, und die Aufsichtsbehörde habe keine Veran-
laSsung, ihre Aufgabe zu erschweren. Dazu bestimme das
revOR in Art. 673 Abs. 3, 805 und 862 Abs. 3, dass das
Stiftungsvermögen bei A.-G., GmbH und Genossenschaft
in einer Forderung an die Stifterin bestehen dürfe. Daraus
könne geschlossen werden, dass der Gesetzgeber der Auf-
sichtsbehörde nicht verwehren wolle, für Stifter, die nicht
eine der genannten Handelsgesellschaften darstellen, die
Zulässigkeit einer analogen Regelung auszuschalten, weil
anders die zitierten Vorschriften keinen Sinn hätten. Ver-
gleichend sei § 13 Abs. 3 des kantonalen Reglementes vom
7. Januar 1941 betreffend die Aufsicht über Stiftungen zu
beachten, welcher lautet :
«Bei PersonaUür80rgestiftungen ist mit Ausnahme von den 'in
Art. 673 Abs. 3, 805 und 862 Abs. 3 OR bezeichneten Fällen das
Stiftungsvermögen vom Geschäftsvermögen des Unternehmens
auszuscheiden· oder sicherzustellen.»
Dieser Stellungnahme gemäss verweigerte der Handels-
t:egisterfiihrer die Eintragung der Stiftung mit Verfügung
vom 21. Dezember 1948.
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B. -
Die Stifterin beschwerte sich beim Regierungsrat
des Kantons Basel-Landschaft in seiner Eigenschaft als
Aufsichtsbehörde über das Handelsregister. Die Einsprache
wurde aus Motiven, die sich mit denjenigen des regierungs-
rätlichen Erlasses vom 14. Dezember 1948 deckeIl' durch
Entscheid vom 28. Februar 1949 abgelehnt. Hiegegen
richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit den Begehren, es sei festzustellen, dass die Stiftung im
Handelsregister eingetragen werden könne, und dem Han-
delsregisterführer entsprechende Anweisung zu geben. In
der Vernehmlassung bestätigt der Regierungsrat seine dar-
gelegte Auffassung. Das eidgenössische Justiz- und Poli-
zeidepartement beantragt Gutheissung der Beschwerde.
Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das Stiftungsrecht des ZGB ruht auf dem Prinzip der
Stiftungsfreiheit, auch hinsichtlich der Art des bei Er-
richtung der Stiftung zu widmenden Vermögens. Dieses
braucht daher nicht notwendig ausgeschieden zu sein,
sondern kann grundsätzlich in einer Forderung an den
Stifter oder an Dritte bestehen. Das ist in Lehre und Praxis
unbestritten.
Dabei wäre es in bezug auf das geltende Recht wohl
geb~eben, hätte nicht der Gesetzgeber die genannte Mög-
lichkeit im revOR an drei Stellen (Art. 673 Abs. 3, 805, 862
Abs. 3) noch ausdrücklich erwähnt. Die an und für sich
überflüssige Hervorhebung einer Selbstverständlichkeit
mochte nun gelegentlich zur irrigen Annahme verleiten,
es sei damit eine Ausnahme von einer gegenteiligen Regel
statuiert. Eine solche Meinung hatte indessen die Revision
nicht, was auch das eidgenössische Justi~- und Polizei-
departement anerkennt. Ausserdem ermangelt eine unter-
schiedliche Behandlung der Gesellschaften, wie der Re-
gierungsrat sie vornehmen will, der inneren Berechtigung.
Im Vordergrund steht bei der Ordnung der Personalfür-
sorgestiftungen die Sicherheit der Destinatäre. Sie ist für
Forderungen gegenüber einer Personengesellschaft (Kol-
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
lektiv - oder Kommanditgesellschaft) keineswegs geringer
als für Forderungen gegenüber einer A.-G., einer GmbH
oder einer Genossenschaft; an sich nicht und wegen der
immer vorhandenen unbeschränkten Haftung mindestens
eines Gpellschafters. Wäre beabsichtigt gewesen, der Er-
'schwerung in der Aufsicht über Stiftungen der umstrit-
tenen Art Rechnung zu tragen, dann hätte anlässlich der
Gesetzesrevision die Widmung von Vermögen in der Form
einer Forderung untersagt und nicht tieren ohnehin gege-
bene Zulässigkeit bei einzelnen Gesellschaftstypen beson-
ders festgelegt werden müssen, zumal Personalfürsorge-
stiftungen bei A.-G., GmbH und Genossenschaft praktisch
häufiger sind als bei Personengesellschaften. Nachdem aber
das OR den vom Regierungsrat namhaft gemachten Ge-
sichtspunkten sogar in den wichtigsten Fällen keine Be·
deutung beimisst, dürfen sie nicht auf dem Umwege über
eine kantonale Verordnung für weniger wichtige Fälle und
unter Beeinträchtigung des materiellen Rechts eingeführt
werden; dies umsoweniger, als nach den vom eidgenös-
sischen Justiz- und Polizeidepartement gemachten An-
gaben Beschränkungen der Stiftungsfreiheit nicht einmal
de lege ferenda (Entwürfe für Gesetze über die Aufsicht
der PersonalfürsDrgeunternehmen sowie über die Arbeit
im Handel und im Gewerbe) geplant sind.
Es ergibt sich also, dass der vorinstanzliche Entscheid
unhaltbar und § 13 Abs. 3 des kantonalen Reglementes
vom 7. Januar 1941 über die Stiftungsaufsicht bundes-
rechtswidrig ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene
Entscheid aufgehoben und der Handelsregisterführer des
Kantons Basel-Landschaft angewiesen, die Stiftung für
Personalfürsorge der Firma Obrist & Oie. gemäss Stif-
tungsurkunde vom 6. Juli 1948 einzutragen.
t
!
,
Registersaohen. N° 46.
273
46. Urteil der J. Zivilabteilungvom 27. September 1949 i. S.
Stockmann gegen Regierungsrat ObwaIden.
Handelaregister; Wiedereintragung einer Kollektivgesellsckajt kann
nicht verlangt werden bei Fortsetzung des Unternehmens durch
einen von zwei Gesellschaftern gemäss Art. 579 OR.
Registre du comnnerce. La reinscription d'une 800iete en nom collecti,j
ne peut pas etre requise lorsque les affaires sont continuees par
un des deux associes coniormement a. l'art. 579 CO.
Regiatro di commercio. La reinscrizione di una 800ietd in nome
wUettivo non puo essere chiesta quando uno dei due soci con-
tinua l'impresa conformemente all 'art. 579 CO.
A. -
Der Beschwerdeführer Stockmann war Teilhaber
der Kollektivgesellschaft « Ovo-Chemie, Sarnen, Müssgens
und Stockmann, chemische Produkte ».
Am 21. Juni 1948 trafen die beiden Gesellschafter
Müssgens und Stockmann eine Vereinbarung, laut deren
Ziffer I Stockmann mit Zustimmung von Müssgens aus
der Gesellschaft austrat und Müssgens das Geschäft allein
fortzusetzen erklärte. Gemäss Ziffer II übernahm Müssgens
die sämtlichen Aktiven und Passiven der Kollektivgesell-
schaft, während Stockmann von allen verfallenen und
laufenden Verpflichtungen der Gesellschaft entlastet sein
sollte. Im weitern wurden die Höhe und die Modalitäten
der von Müssgens an Stockmann zu entrichtenden Ab-
findung näher geregelt.
Auf Grund dieser Vereinbarung erfolgte am 28. Juni
1948 im Handelsregister eine Eintragung des Inhalts, die
erwähnte Kollektivgesellschaft sei seit 23. Juni 1948 auf-
gelöst und werde nach durchgeführter Liquidation ge-
löscht; Aktiven und Passiven würden vom Gesellschafter
Müssgens als Inhaber der Einzelfirma J. Müssgens, Ovo-
Chemie Sarnen, übernommen. Diese Eintragung wurde
im Schweiz. Handelsamtsblatt vom 30. Juni 1948 ver-
öffentlicht.
B. -
Am 4. März 1949 verlangte die Obwaldner Ge-
18
Aß 75 I -
1949