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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
stellung für bloss mögliche Verluste begründet, also
zurückgelegtes Vermögen war, sodass es auf die Reali-
sierung ankommt. Diese wäre hier vielleicht gegeben,
wenn Darlehen· eingelöst worden wären. Wie es sich
damit verhält, ist vermutlich nicht untersucht worden.
Und bei der Untersuchung über die Bewegung des Amor-
tisationskontos ist der Rekurskommission vermutlich
insofern ein Versehen unterlaufen, als sie eine Einlage in
die Reserve als für die Gewinnberechnung unerheblich
bezeichnete (S. 8 des Entscheides). Wenn der Rückstellung
bereits in einem Umfange von Fr. 300,000.- geschäfts-
mässige Begründetheit im Sinne des Steuergesetzes . ab-
geht, so lässt sich für neue Zuweisungen die Geschäfts-
mässigkeit nicht begründen. Neue Zuweisungen erscheinen
als Rücklagen aus Gewinnen. Die Fr. 3000.-, die im
Jahre 1943/44 dem Amortisationsfonds zugewiesen wur-
den, sind auf jeden Fall bei der Gewinnberechnung anzu-
rechnen. Sie rühren aus der Aufwertung ewes Grund-
stücks her und stellen sich als Verbuchung einer bisher
stillen Reserve dar. Sie fallen daher unter die Beträge,
die in die Gewinnberechnung einzubeziehen sind (Ent-
scheid Wisa-Gloria S. 8, Erw. 3). Im übrigen ist die Unter-
suchung daraufhin zu ergänzen, .ob und inwieweit im
Berechnungszeitraum eine Realisation der durch den
Amortisationsfonds gedeckten Risiken stattgefunden hat.
Aus den Akten geht hervor dass im Geschäftsjahre
1942/43 zwei, aus Darlehen eingetretene Verluste von
zusammen Fr. 38,000.- aus dem Amortisationsfonds
gedeckt wurden. Ob dagegen auch Darlehen verlustlos
eingez.ogen wurden, was allenfalls als Realisierung in
Betracht kommen könnte, ist den Akten nicht zu ent-
nehmen. Die Sache ist daher unter Aufhebung des an-
gefochtenen Entscheides an die kantonale Rekursinstanz
zurückzuweisen.
4. -
Nicht weiterzuverfolgen ist wohl die Frage, ob
sich die Risiken, deren Sicherung die Reserve dient, im
Verlaufe der Bemessungsperiode dadurch vermindert
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Bundesrechtliehe Abgaben. N° 44.
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haben, dass infolge der allgemeinen Preisbewegung im
Liegenschaftsmarkt der Wert der Unterpfänder zugenom-
men hat. Abgesehen davon, dass hier, bei einer Rück-
stellung aus . erworbenem Vermögen, die Besteuerung
unter dem Gesichtspunkte des « Freiwerdens » der Reserve
ausscheidet, wäre es kaum gerechtfertigt, anzunehmen,
dass sich -
nur wegen jener Veränderung des Liegen-
schaftsmarktes -
an der Begründetheit oder UnbegrÜll-
detheit einer bisher anerkannten Rückstellung für Debi-
toren etwas wesentliches geändert hätte.
44. Auszug aus dem Urteil vom 15. Juli 1949 i. S. Charles
Veillon Confeetion S. A. gegen eidg. Steuerverwaltung.
Ausgleichsteuer : Lohnzahlungen für Ferienzeit, die die obligato-
rische oder die vertraglich vereinbarte Mindestdauer übersteigt,
fallen nicht unter die « sozialen Leistungen» im S~nne von
Art. 11, Abs. 4 AStB.
ImpQt c0mpen8atoire: Les salaires payes pour des periodes de
vacances excedant le minimum legal ou contractuel ne consti-
tuent pas des «prestations sociales »au sens de l'art. 11 al. 4 Ale.
Imposta compensativa: I salari pagati per dei periodi di vacanza
ehe eccedono la durata minima legale 0 contrattuale non
costituiscono delle «prestazioni sociali» a' sensi delI 'art. 11
cp. 4 DIC.
A. -
Nach Art. 11, Abs. 4 des Ausgleichsteuerge-
setzes (AStB) kann die Ausgleichsteuer um höchstens
einen Viertel herabgesetzt werden
« b) wenn die sozialen Leistungen des Steuerpflichtigen an das
eigene Personal in dem dem Steuerjahr vorausgegangenen Jahre
5 % der Lohnsumme überstiegen haben. Die Steuer darf auf keinen
Fall um mehr als den Betrag dieses "Überschusses ermä.ssigt wer-
den.»
B. -
Die Beschwerdeführerin möchte auf die Sozial-
leistungen nach Art. ll, Abs. 4, lit. b Beträge anrechnen
lassen, die als freiwillige Ferienvergütungen bezeichnet
werden. Es sind Gehaltszahlungen für Ferienzeit, die über
die durch die regionale Arbeitsschutzgesetzgebung vorge-
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Verwaltungs- und DiszipIinarrooht.
schriebene Mindestdauer hinaus gewährt wird, sowie Fe-
rienvergütungen an Arbeitskräfte, die nach ihren Arbeits~
bedingungen keine Ferien zu beanspruchen hätten. Die
eidgenössische Steuerverwaltung hat die Anrechnung dieser
Ferienvergütungen abgelehnt und ihre Stellungnahme mit
Einspracheentscheid vom 25. März 1949 bestätigt. Die
Ausgleichsteuerkommission hatte sich mehrheitlich für die
Anrechnung ausgesprochen.
O. -
Die Beschwerdeführerin erhebt die Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde und beantragt, den Einspracheent-
scheid aufzuheben, festzustellen, dass die freiwillige Ferien-
vergütung als s~ziale Leistung im Sinne von Art. 11,
Abs. 4, lit b AStB zu gelten habe, und die Rückerstattung
des entsprechenden Ausgleichsteuerbetrages anzuordnen.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung :
1. -
Gestützt auf die Äusserungen der Berichterstatter
im Nationalrat, die Anwendung der Bestimmungen in
Absatz 4 von Art. 11 AStB sei weitgehend eine ermessens-
weise, weil die besonderen Verhältnisse in jedem Falle
gewürdigt werden müssten, hat die Ausgleichssteuerkom-
mission angenommen, dass die Begriffe « soziale Leistung »
und « Lohnsumme» in Art. 11, Abs. 4, lit. b AStB nicht
nach rechtlichen, sondern nach praktischen wirtschaftli-
chen Gesichtspunkten auszulegen seien, wobei kasuistisch,
von Fall zu Fall und unter Berücksichtigung der besondern
örtlichen Verhältnisse der verschiedenen Landesgegenden
zu entscheiden sei. Das Bundesgericht hat jedoch schon
früher (BGE 72 I S. 194 ff.) festgestellt, dass das « Ermes-
sen », das bei der Handhabung von Art. 11, Abs. 4, lit. b
allenfalls in Frage kommen kann, sich offensichtlich auf
die Bemessung der Steuerherabsetzung innerhalb des
gesetzlichen Rahmens bezieht und nicht, wie schon die '
damalige Rekurrentin geltend gemacht hatte, auf die
Auslegung der Begriffe soziale Leistungen und Lohnsumme.
Die Auslegung der beiden genannten Begriffe hat ein-
Bundesrechmohe Abgaben. N° 44.
heitlich für das ganze Anwendungsgebiet des AStB nach
juristischen Gesichtspunkten zu erfolgen; daraus folgt,
dass für das freie Ermessen kein Raum bleibt und dass
es UJ"lIllöglich angeht, von Fall zu Fall unter Berücksichti-
gung der besondern örtlichen Verhältnisse der verschie-
denen Landesgegenden zu entscheiden.
2. -
Ferien sind eine zum voraus bestimmte Anzahl
aufeinanderfolgender freier Tage, die der Erholung dienen
und in denen der Dienstpflichtige den üblichen Lohn
weiterbezieht. Der Ferienanspruch ist ein einheitlicher
Anspruch gegen den Dienstherrn. Er richtet sich aber auf
eine doppelte Leistung, nämlich die Ferien an sich (die
Freizeit) und die Lohnzahlung. (TSCHUDI, Die Ferien im
schweizerischen Arbeitsrecht S. 147; vgl. OSER-SCHÖNEN-
BERGER, Obligationenrecht, Bem. 4 und 6 zu Art. 341).
Festzuhalten ist hier, dass als Bestandteil des Ferienbegriffs
die Weiterzahlung des Lohnes während der Ferien gilt.
Erst die Lohnzahlung ermöglicht es dem Arbeitnehmer,
die Ferien zweckentsprechend zu seiner Erholung zu
verwenden. Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht in
seinem Urteil betreffend das Basler Feriengesetz (BGE
58 I 31) ausdrücklich anerkannt.
Bezahlte Ferien sind, nach schweizerischem Recht, wie
der Lohn, mit eine Gegenleistung für die Hingabe von
Arbeitszeit und Arbeitskraft im Dienste des Dienstherrn.
Es besteht kein Grund, die hiefür erbrachten Zahlungen
des Dienstherrn, für die Anwendung von Art. 11, Abs. 4,
lit. b AStB, nicht als Lohn zu behandeln.
'
3. -
Dies gilt auch für die Lohnzahlungen der Bec
schwerdeführerin, die auf die Ferienzeit. entfallen, die das
im Arbeitsschutzreglement der Stadt Lausanne (Art. 9)
vorgeschriebene Mindestmass übersteigt. Denn auch diese
Zahlungen fallen offensichtlich im wesentlichen unter' die
Gegenleistungen für die im Dienste der Firma geopferte
Zeit und Arbeitskraft. Zwar ist es richtig, dass die Be-
schwerdeführerin die Ferienleistungen im Jahre 1944 zum
Teil wenigstens individuen abstufte. Nach welchen Krite-
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Verwaltungs. und Disziplinari'echt.
rien sie dabei vorging, geht aus den Akten nicht hervor.
Man wird aber kaum fehlgehen, wenn man annimmt, dass
die persönliche Haltung des Angestellten, vornehmlich
seine Tüchtigkeit in der Arbeitsleistung Veranlassung zu
den Abweichungen von der Norm gegeben hat. Indessen
sind die Abweichungen (nach oben und nach unten) nicht
bedeutend. Im allgemeinen hat die Beschwerdeführerin
bezahlte Ferien von 7 Tagen bei einer Dienstzeit bis zu
2 %-3 Jahren, von 14 Tagen bei einer Dienstzeit bis zu
15 Jahren und von 21 Tagen bei einer Dienstzeit über
15 Jahre (in zwei Fällen) gewährt. Für die Bemessung
der Feriendauer wird im Betriebe der Beschwerdefüh-
rerin im· wesentlichen auf die Dauer des Dienstverhält-
nisses abgestellt, womit sich die bezahlten Ferien als
Bestandteil der Gegenleistung für die Überlassung von
Arbeitszeit und Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweisen.
Dass es sich bei der Gewährung bezahlter Ferien für
das Personal der Beschwerdeführerin um eine Gegenlei-
stung für die Zurverfügungstellung der Arbeit handelt,
geht schlüssig auch aus der Feriendauer hervor. Sie hält
sich im Rahmen dessen, was neue Arbeitnehmerschutz-
gesetze, z. B. das Genfer und das Basler Feriengesetz und
der Entwurf zum Zürcher Feriengesetz, Gesamtarbeits-
und zahllose Einzeldienstverträge bestimmen. Demgegen-
über sind die durch das Arbeitsschutzreglement der Stadt
Lausanne obligatorisch vorgeschriebenen Ferien Mindest-
ansätze, die unter Umständen nicht genügen, um dem
Personal eines Betriebes 'in der heutigen Zeit mit ihrer
gesteigerten Arbeitsintensität die Arbeitskraft zu erhalten
(vgl. Urteil vom. 25. September 1947 i. S. Association
suisse des maitres-relieurs, Erw. 4, nicht publiziert).
Darauf, ob die das Obligatorium übersteigenden Ferien
auf Grund vertraglicher Verpflichtung gewährt werden
oder auf Freiwilligkeit· beruhen, kommt es nicht an. Auch
die freiwillige Gewährung bezahlter Ferien kann ihrer
Natur nach Gegenleistung des Arbeitgebers für geleistete
Arbeit des Arbeitnehmers, also Lohn sein, genau so wie
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Gratifikationen, auf die der Arbeitnehmer keinen Rechts-
anspruch hat, dem Lohn gleichgestellt werden und niemals
als soziale Leistungen angesehen werden können (vgl.
z. B. AHVG, Art. 5, Abs. 2). Es ist oben dargetan worden,
dass nach den Umständen angenommen werden muss,
dass die Beschwerdeführerin ihrem Personal die zusätz-
lichen bezahlten Ferientage als Entgelt für die geleistete
Arbeit gewährt hat.
H. REGISTERSACHEN
REGISTRES
45. Urteil der I. ZivUabteilung vom 28. Jnni 1949 i. S. Stiftung
für PersonaHfil'sorge der Firma H. Obrist u. cie. gegen Regie-
rungsrat des Kantons Basel-LaiJ.dschaft.
Handelsregister; Eintragung der Stiftung.
Eine PersonaJfürsorgestiftung, welche durch Vermögenswidmung
mittels Begründung einer Forderung an die Stifterin errichtet
wurde, ist rechtsgültig und daher im Handelsregister einzu-
tragen.
Registre du wmmerce; t,nBCr'iption de la fondation.
Une fondation de prevoyance pom- le personnel, dans laqueUe
l'affectation des biens consiste dans Ia constitution d'une creanoo
contre le fondateur, est juridiquement valable et doit ~tre
inscrite au registre du commerce.
Regist'l'o di commeroio; isc'l'izione della fondazione.
Una fondazione di previdenza pel personale, il eui atto costitutivo
prescrive ehe i1 patrimonio consistera. in un credito verso il
fondatore, e giuridicamente valida e dev'essere iscritta nel
registro di commercio.
A. -
Mit öffentlicher Urkunde vom 6. Juli 1948 errich-
tete die Firma H. Obrist & Cie. in Reinach eine Personal-
fÜr80rgestiftung im Sinne der Art. 80 ff. ZGB, und dotierte
diese mit einem Anfangskapital von Fr. 50,000.-, Wert
31. Dezember 1947, in Form einer Forderung an die Stif-
terin (Art. 3 der Stiftungsurkunde). Sie meldete die Stif-
tung am 7. Juli 1948 beim Handelsregisterführer an und
reichte gleichen Tags dem Vorsteher des kantonalen Ju-