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75_I_265

BGE 75 I 265

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

stellung für bloss mögliche Verluste begründet, also

zurückgelegtes Vermögen war, sodass es auf die Reali-

sierung ankommt. Diese wäre hier vielleicht gegeben,

wenn Darlehen· eingelöst worden wären. Wie es sich

damit verhält, ist vermutlich nicht untersucht worden.

Und bei der Untersuchung über die Bewegung des Amor-

tisationskontos ist der Rekurskommission vermutlich

insofern ein Versehen unterlaufen, als sie eine Einlage in

die Reserve als für die Gewinnberechnung unerheblich

bezeichnete (S. 8 des Entscheides). Wenn der Rückstellung

bereits in einem Umfange von Fr. 300,000.- geschäfts-

mässige Begründetheit im Sinne des Steuergesetzes . ab-

geht, so lässt sich für neue Zuweisungen die Geschäfts-

mässigkeit nicht begründen. Neue Zuweisungen erscheinen

als Rücklagen aus Gewinnen. Die Fr. 3000.-, die im

Jahre 1943/44 dem Amortisationsfonds zugewiesen wur-

den, sind auf jeden Fall bei der Gewinnberechnung anzu-

rechnen. Sie rühren aus der Aufwertung ewes Grund-

stücks her und stellen sich als Verbuchung einer bisher

stillen Reserve dar. Sie fallen daher unter die Beträge,

die in die Gewinnberechnung einzubeziehen sind (Ent-

scheid Wisa-Gloria S. 8, Erw. 3). Im übrigen ist die Unter-

suchung daraufhin zu ergänzen, .ob und inwieweit im

Berechnungszeitraum eine Realisation der durch den

Amortisationsfonds gedeckten Risiken stattgefunden hat.

Aus den Akten geht hervor dass im Geschäftsjahre

1942/43 zwei, aus Darlehen eingetretene Verluste von

zusammen Fr. 38,000.- aus dem Amortisationsfonds

gedeckt wurden. Ob dagegen auch Darlehen verlustlos

eingez.ogen wurden, was allenfalls als Realisierung in

Betracht kommen könnte, ist den Akten nicht zu ent-

nehmen. Die Sache ist daher unter Aufhebung des an-

gefochtenen Entscheides an die kantonale Rekursinstanz

zurückzuweisen.

4. -

Nicht weiterzuverfolgen ist wohl die Frage, ob

sich die Risiken, deren Sicherung die Reserve dient, im

Verlaufe der Bemessungsperiode dadurch vermindert

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Bundesrechtliehe Abgaben. N° 44.

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haben, dass infolge der allgemeinen Preisbewegung im

Liegenschaftsmarkt der Wert der Unterpfänder zugenom-

men hat. Abgesehen davon, dass hier, bei einer Rück-

stellung aus . erworbenem Vermögen, die Besteuerung

unter dem Gesichtspunkte des « Freiwerdens » der Reserve

ausscheidet, wäre es kaum gerechtfertigt, anzunehmen,

dass sich -

nur wegen jener Veränderung des Liegen-

schaftsmarktes -

an der Begründetheit oder UnbegrÜll-

detheit einer bisher anerkannten Rückstellung für Debi-

toren etwas wesentliches geändert hätte.

44. Auszug aus dem Urteil vom 15. Juli 1949 i. S. Charles

Veillon Confeetion S. A. gegen eidg. Steuerverwaltung.

Ausgleichsteuer : Lohnzahlungen für Ferienzeit, die die obligato-

rische oder die vertraglich vereinbarte Mindestdauer übersteigt,

fallen nicht unter die « sozialen Leistungen» im S~nne von

Art. 11, Abs. 4 AStB.

ImpQt c0mpen8atoire: Les salaires payes pour des periodes de

vacances excedant le minimum legal ou contractuel ne consti-

tuent pas des «prestations sociales »au sens de l'art. 11 al. 4 Ale.

Imposta compensativa: I salari pagati per dei periodi di vacanza

ehe eccedono la durata minima legale 0 contrattuale non

costituiscono delle «prestazioni sociali» a' sensi delI 'art. 11

cp. 4 DIC.

A. -

Nach Art. 11, Abs. 4 des Ausgleichsteuerge-

setzes (AStB) kann die Ausgleichsteuer um höchstens

einen Viertel herabgesetzt werden

« b) wenn die sozialen Leistungen des Steuerpflichtigen an das

eigene Personal in dem dem Steuerjahr vorausgegangenen Jahre

5 % der Lohnsumme überstiegen haben. Die Steuer darf auf keinen

Fall um mehr als den Betrag dieses "Überschusses ermä.ssigt wer-

den.»

B. -

Die Beschwerdeführerin möchte auf die Sozial-

leistungen nach Art. ll, Abs. 4, lit. b Beträge anrechnen

lassen, die als freiwillige Ferienvergütungen bezeichnet

werden. Es sind Gehaltszahlungen für Ferienzeit, die über

die durch die regionale Arbeitsschutzgesetzgebung vorge-

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Verwaltungs- und DiszipIinarrooht.

schriebene Mindestdauer hinaus gewährt wird, sowie Fe-

rienvergütungen an Arbeitskräfte, die nach ihren Arbeits~

bedingungen keine Ferien zu beanspruchen hätten. Die

eidgenössische Steuerverwaltung hat die Anrechnung dieser

Ferienvergütungen abgelehnt und ihre Stellungnahme mit

Einspracheentscheid vom 25. März 1949 bestätigt. Die

Ausgleichsteuerkommission hatte sich mehrheitlich für die

Anrechnung ausgesprochen.

O. -

Die Beschwerdeführerin erhebt die Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde und beantragt, den Einspracheent-

scheid aufzuheben, festzustellen, dass die freiwillige Ferien-

vergütung als s~ziale Leistung im Sinne von Art. 11,

Abs. 4, lit b AStB zu gelten habe, und die Rückerstattung

des entsprechenden Ausgleichsteuerbetrages anzuordnen.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in Erwägung :

1. -

Gestützt auf die Äusserungen der Berichterstatter

im Nationalrat, die Anwendung der Bestimmungen in

Absatz 4 von Art. 11 AStB sei weitgehend eine ermessens-

weise, weil die besonderen Verhältnisse in jedem Falle

gewürdigt werden müssten, hat die Ausgleichssteuerkom-

mission angenommen, dass die Begriffe « soziale Leistung »

und « Lohnsumme» in Art. 11, Abs. 4, lit. b AStB nicht

nach rechtlichen, sondern nach praktischen wirtschaftli-

chen Gesichtspunkten auszulegen seien, wobei kasuistisch,

von Fall zu Fall und unter Berücksichtigung der besondern

örtlichen Verhältnisse der verschiedenen Landesgegenden

zu entscheiden sei. Das Bundesgericht hat jedoch schon

früher (BGE 72 I S. 194 ff.) festgestellt, dass das « Ermes-

sen », das bei der Handhabung von Art. 11, Abs. 4, lit. b

allenfalls in Frage kommen kann, sich offensichtlich auf

die Bemessung der Steuerherabsetzung innerhalb des

gesetzlichen Rahmens bezieht und nicht, wie schon die '

damalige Rekurrentin geltend gemacht hatte, auf die

Auslegung der Begriffe soziale Leistungen und Lohnsumme.

Die Auslegung der beiden genannten Begriffe hat ein-

Bundesrechmohe Abgaben. N° 44.

heitlich für das ganze Anwendungsgebiet des AStB nach

juristischen Gesichtspunkten zu erfolgen; daraus folgt,

dass für das freie Ermessen kein Raum bleibt und dass

es UJ"lIllöglich angeht, von Fall zu Fall unter Berücksichti-

gung der besondern örtlichen Verhältnisse der verschie-

denen Landesgegenden zu entscheiden.

2. -

Ferien sind eine zum voraus bestimmte Anzahl

aufeinanderfolgender freier Tage, die der Erholung dienen

und in denen der Dienstpflichtige den üblichen Lohn

weiterbezieht. Der Ferienanspruch ist ein einheitlicher

Anspruch gegen den Dienstherrn. Er richtet sich aber auf

eine doppelte Leistung, nämlich die Ferien an sich (die

Freizeit) und die Lohnzahlung. (TSCHUDI, Die Ferien im

schweizerischen Arbeitsrecht S. 147; vgl. OSER-SCHÖNEN-

BERGER, Obligationenrecht, Bem. 4 und 6 zu Art. 341).

Festzuhalten ist hier, dass als Bestandteil des Ferienbegriffs

die Weiterzahlung des Lohnes während der Ferien gilt.

Erst die Lohnzahlung ermöglicht es dem Arbeitnehmer,

die Ferien zweckentsprechend zu seiner Erholung zu

verwenden. Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht in

seinem Urteil betreffend das Basler Feriengesetz (BGE

58 I 31) ausdrücklich anerkannt.

Bezahlte Ferien sind, nach schweizerischem Recht, wie

der Lohn, mit eine Gegenleistung für die Hingabe von

Arbeitszeit und Arbeitskraft im Dienste des Dienstherrn.

Es besteht kein Grund, die hiefür erbrachten Zahlungen

des Dienstherrn, für die Anwendung von Art. 11, Abs. 4,

lit. b AStB, nicht als Lohn zu behandeln.

'

3. -

Dies gilt auch für die Lohnzahlungen der Bec

schwerdeführerin, die auf die Ferienzeit. entfallen, die das

im Arbeitsschutzreglement der Stadt Lausanne (Art. 9)

vorgeschriebene Mindestmass übersteigt. Denn auch diese

Zahlungen fallen offensichtlich im wesentlichen unter' die

Gegenleistungen für die im Dienste der Firma geopferte

Zeit und Arbeitskraft. Zwar ist es richtig, dass die Be-

schwerdeführerin die Ferienleistungen im Jahre 1944 zum

Teil wenigstens individuen abstufte. Nach welchen Krite-

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Verwaltungs. und Disziplinari'echt.

rien sie dabei vorging, geht aus den Akten nicht hervor.

Man wird aber kaum fehlgehen, wenn man annimmt, dass

die persönliche Haltung des Angestellten, vornehmlich

seine Tüchtigkeit in der Arbeitsleistung Veranlassung zu

den Abweichungen von der Norm gegeben hat. Indessen

sind die Abweichungen (nach oben und nach unten) nicht

bedeutend. Im allgemeinen hat die Beschwerdeführerin

bezahlte Ferien von 7 Tagen bei einer Dienstzeit bis zu

2 %-3 Jahren, von 14 Tagen bei einer Dienstzeit bis zu

15 Jahren und von 21 Tagen bei einer Dienstzeit über

15 Jahre (in zwei Fällen) gewährt. Für die Bemessung

der Feriendauer wird im Betriebe der Beschwerdefüh-

rerin im· wesentlichen auf die Dauer des Dienstverhält-

nisses abgestellt, womit sich die bezahlten Ferien als

Bestandteil der Gegenleistung für die Überlassung von

Arbeitszeit und Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweisen.

Dass es sich bei der Gewährung bezahlter Ferien für

das Personal der Beschwerdeführerin um eine Gegenlei-

stung für die Zurverfügungstellung der Arbeit handelt,

geht schlüssig auch aus der Feriendauer hervor. Sie hält

sich im Rahmen dessen, was neue Arbeitnehmerschutz-

gesetze, z. B. das Genfer und das Basler Feriengesetz und

der Entwurf zum Zürcher Feriengesetz, Gesamtarbeits-

und zahllose Einzeldienstverträge bestimmen. Demgegen-

über sind die durch das Arbeitsschutzreglement der Stadt

Lausanne obligatorisch vorgeschriebenen Ferien Mindest-

ansätze, die unter Umständen nicht genügen, um dem

Personal eines Betriebes 'in der heutigen Zeit mit ihrer

gesteigerten Arbeitsintensität die Arbeitskraft zu erhalten

(vgl. Urteil vom. 25. September 1947 i. S. Association

suisse des maitres-relieurs, Erw. 4, nicht publiziert).

Darauf, ob die das Obligatorium übersteigenden Ferien

auf Grund vertraglicher Verpflichtung gewährt werden

oder auf Freiwilligkeit· beruhen, kommt es nicht an. Auch

die freiwillige Gewährung bezahlter Ferien kann ihrer

Natur nach Gegenleistung des Arbeitgebers für geleistete

Arbeit des Arbeitnehmers, also Lohn sein, genau so wie

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Gratifikationen, auf die der Arbeitnehmer keinen Rechts-

anspruch hat, dem Lohn gleichgestellt werden und niemals

als soziale Leistungen angesehen werden können (vgl.

z. B. AHVG, Art. 5, Abs. 2). Es ist oben dargetan worden,

dass nach den Umständen angenommen werden muss,

dass die Beschwerdeführerin ihrem Personal die zusätz-

lichen bezahlten Ferientage als Entgelt für die geleistete

Arbeit gewährt hat.

H. REGISTERSACHEN

REGISTRES

45. Urteil der I. ZivUabteilung vom 28. Jnni 1949 i. S. Stiftung

für PersonaHfil'sorge der Firma H. Obrist u. cie. gegen Regie-

rungsrat des Kantons Basel-LaiJ.dschaft.

Handelsregister; Eintragung der Stiftung.

Eine PersonaJfürsorgestiftung, welche durch Vermögenswidmung

mittels Begründung einer Forderung an die Stifterin errichtet

wurde, ist rechtsgültig und daher im Handelsregister einzu-

tragen.

Registre du wmmerce; t,nBCr'iption de la fondation.

Une fondation de prevoyance pom- le personnel, dans laqueUe

l'affectation des biens consiste dans Ia constitution d'une creanoo

contre le fondateur, est juridiquement valable et doit ~tre

inscrite au registre du commerce.

Regist'l'o di commeroio; isc'l'izione della fondazione.

Una fondazione di previdenza pel personale, il eui atto costitutivo

prescrive ehe i1 patrimonio consistera. in un credito verso il

fondatore, e giuridicamente valida e dev'essere iscritta nel

registro di commercio.

A. -

Mit öffentlicher Urkunde vom 6. Juli 1948 errich-

tete die Firma H. Obrist & Cie. in Reinach eine Personal-

fÜr80rgestiftung im Sinne der Art. 80 ff. ZGB, und dotierte

diese mit einem Anfangskapital von Fr. 50,000.-, Wert

31. Dezember 1947, in Form einer Forderung an die Stif-

terin (Art. 3 der Stiftungsurkunde). Sie meldete die Stif-

tung am 7. Juli 1948 beim Handelsregisterführer an und

reichte gleichen Tags dem Vorsteher des kantonalen Ju-