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V 6rWaltungs- und Disziplin8lTecht.
42. Anszng ans dem Urteil vom 21. Oktober 1949 i. S. Fischer
gegen Kantonale Reknrskommission Aargan.
Wehr8teuer : Die Atelierbilder eines Malers sind nicht als steuer-
bares Vermögen anzurechnen; Bilder, die als ein Bestandteil
seiner privaten Bildersammlung erscheinen, sind zum Verkehrs-
wert zu besteuern.
Impot pour la dlfen8e nationale: Les reuvres d'un peintre qui se
trouven~ dans son atelier ne doivent pas etre comptees dans sa
fortune unposable. En revanche, les tableaux qui apparaissent
comme faisant partie de sa col1ection particuliere seront imposes
pour leur valeur venale.
ImpOBta per la difesa nazionale: I quadri di un pittore, ehe si tro-
vano nel suo studio, non sono imputati nella sostanza soggetta
aU'imposta. I quadri, ehe fanno invece parte della BUa colle-
zione privata, debbono essere imposti per il loro valore venale.
A. -
Der Beschwerdeführer ist Kunstmaler. Bei der
Wehrsteuer IV sind ihm unter dem Titel « Gewerbefonds »
die unverkauften Bilder mit 10 % des Brandversicherungs-
wertes als Vermögen angerechnet worden. Zur Begründung
wird u. a. ausgeführt, es sei mit grosser Wahrscheinlich-
keit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Veräusserung am Stichtag mindestens diesen Betrag
erzielt hätte. Der Beschwerdeführer behaupte nicht, dass
den Gemälden jeglicher Verkehrswert abgehe. Es bestehe
denn auch hier kein Anlass, im Sinne der Zürcher Praxis
(LEEMANN-STADELMANN, Praxis zum Zürcher StG, Nr. 45
zu § 16; Rechenschaftsbericht der zürch. Oberrekurskom-
mission 1931 Nr. 3; Blätter für zürch. Rechtsprechung 31,
S. 97 f., Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung
32, S. 474) auszusprechen, dass die unverkauften Bilder
eines wenig bekannten Malers überhaupt kein zu dessen
Vermögen gehörendes Aktivum darstellen. Mit der be-
trächtlichen Reduktion des Steuerwertes der Sammlung
des Pflichtigen sei den massgebenden Verhältnissen ange-
messen Rechnung getragen worden.
B. -
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird bean-
tragt, das wehrsteuerpflichtige Vermögen um den Betrag
des Postens « Gewerbefonds » herabzusetzen. Zur Begrün-
Bundesrechtliche Abgaben. N° 42.
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dung wird ausgeführt, die kantonale Rekurskommission
anerkenne, dass Bilder im Eigenbesitz eines Künstlers
. nicht als Warenlager im gewerblichen Sinn anzusehen seien,
dagegen erblicke sie in ihnen eine Art Kunstsammlung,
die nach Art. 30 WStB zum Verkehrswert zu besteuern sei.
Charakteristisch für eine private Kunstsammlung sei,
dass sie von einem Kunstfreund angelegt werde und aus
abgeschlossenen Werken verschiedener Künstler bestehe.
Zum mindesten seien die Bilder dem schöpferischen Ein-
fluss des Künstlers entzogen. Bilder im Eigenbesitz des
Künstlers könnten nicht als Sammlung bezeichnet werden.
Es handle sich nur zum Teil um abgeschlossene Werke.
Der Künstler werde sie jederzeit überarbeiten und ver-
ändern, wenn das dargestellte Problem ihn zu erneuter
Gestaltung verlocke und das vorliegende Resultat nicht
befriedige. Es könne sich nicht darum handeln, bei grund-
sätzlicher Bejahung der Steuerpflicht Zugeständnisse an
den Künstler zu machen, je nachdem man seinen Namen
einschätze. Für solche Bewertungen seien die Steuer-
behörden offensichtlich nicht kompetent: Es werde nie-
mandem einfallen, die Manuskripte von Schriftstellern
oder Musikern als Steuerobjekte zu betrachten. Der Unter-
schied von diesen zu den Bildern eines Malers aber bestehe
allein in der Verschiedenheit des materiellen Aufwandes,
der übrigens eine absolut nebensächliche Rolle spiele. In
beiden Fällen seien es geistige Werte, die erst mit ihrer
Weggabe existent würden. Die Interessen des Fiskus seien
in der Erfassung durch die Einkommenssteuer gewahrt.
Das Bundesgericht hat die Besteuerung aufgehoben
in Erwägung:
1. -
Nach Art. 27 Abs. 1 WStB fällt in die Steuerbe-
rechnu~g das gesamte, um die nachgewiesenen Schulden
gekürzte, bewegliche und unbewegliche Vermögen. Ver-
mögen ist die Gesamtheit der einer Person privatrechtlich
zustehenden Sachen und Rechte (Urteil vom 2. Oktober
1942 i. S. Widmer, Erw. 1, nicht publiziert, und BLUMEN-
•
Verwa.ltungs- und Disziplinarrecht.
STEIN: Steuerrecht, Seite 172). Zwar werden nach der
heute herrschenden Lehre die geistigen Urheberrechte als
Immaterialgüter betrachtet, die einer sachenrechtlichen
Beherrschung nicht zugänglich sind (vgl. HAAB: Sachen-
recht, Einleitung, N. (8). Am Original jedoch besteht
unbestrittenermassen das Eigentum des Schöpfers, also
ein Sachenrecht (vgl. KOERFER: Der sachenrechtliehe
Charakter der sog. immateriellen Güter, S. 9). Dennoch
stellt sich die Frage, ob das nicht verkaufte Bild eines
Malers gleich wie das nicht veröffentlichte Manuskript
eines Schriftstellers oder Musikers nach dem positiven
Recht den Gegenstand einer Besteuerung als Vermögens-
objekt bilden kann. Kunstwerke im Werden erscheinen
zunächst als Material in der Hand des gestaltenden Künst-
lers. Dieser bestimmt darüber, wann der Gestaltungspro-
zess abgeschlossen ist, das Ergebnis seiner schöpferischen
Tätigkeit als Kunstwerk frei wird. Es kommt zu einer
gewissen Loslösung von der Person des Schöpfers. Solange
sie nicht eingetreten ist, fehlt Kunstwerken die Selbstän-
digkeit, die Voraussetzung für eine Charakterisierung der
Werke als Vermögensobjekt ist. Die Loslösung des Werkes
vom Künstler findet entweder dadurch statt, dass sich der
Künstler der Verfügullgsmacht über das Werk begibt,
es z. B. verkauft, oder dass er es sonstwie von den Werken
ausscheidet, die er noch bearbeiten will oder wenigstens
weiter bedenken möchte; eine solche Ausscheidung kann
z. B. in einer Überführung in seine private Sammlung zum
Ausdruck kommen. Anderseits kann das Werk auch durch
Ereignisse von seinem Schöpfer losgelöst werden, die unab-
hängig von dessen Willen eintreten (z. B. Tod des Künst-
lers).
Bei Bildern, die sich im Arbeitsbereiche des Künstlers
vorfinden, vor allem bei Atelierbildern, wird die U;slösung
im angegebenen Sinne in der Regel nicht anzunehmen sein.
Sie befinden sich mindestens im Bedenkbereiche des
Künstlers. Der Künstler kann seine Atelierbilder, auch
wenn er sie bereits zum Verkauf bestimmt hat, jederzeit
Bund68l'echtliehe Abgaben. N0 43.
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überarbeiten, wenn sie ihm nicht oder nicht mehr gefallen,
er kann sie verändern, ja vernichten (sog. « droit de
repentir» der französischen . Rechtsprechung, vgl. das
Urteil des Trib. de la Seine vom 1. Juli 1946 i. S. Rouault
gegen Vollart, Rec. Sirey 1947 II S. 3 ff.). Die Atelierbilder
eines Malers sind daher steuerrechtlich nicht'als Vermögen
zu betrachten. Um solche Bilder handelt es sich hier.
Sind Bilder ini Eigentum eines Künstlers nicht zum
Verkauf bestimmt, sondern bilden sie einen Bestandteil
seiner privaten Bildersammlung, dann handelt es sich um
steuerpflichtiges Vermögen, das nach der allgemeinen Regel
nach Art. 30 WStB zu bewerten ist.
43. Urteil vom 15. JuH 1949 i. S. Kantonale Steuerverwaltung
St. Gallen gegen Brauerei L. und Steuer-BeJrurskommission
St. Gallen.
Wehrsteuer : Steuerhare und steuerfreie Rückstellungen bei Be-
rechnung des Reingewinns von Aktiengesellschaften.
ImpOt POU'l'la delens6 nationale,: Beserves d'amortissement impo-
sables et non imposables dans le calcul du benefice net de societes
anonymes.
Imposta pe'l'la dil68a nazional6 : Riserve d'ammortamento impo-
nibili e non imponibili nel calcolo dell'utile netto delle societ8.
anonime.
. A. -
Die Aktiengesellschaft Brauerei L. gewährt ihrer
Wirtekundschaft langfristige Darlehen, hauptsächlich auf
nachstehende Hypotheken auf G,tsthäusern in dem Raum,
der von Banken nur gegen zusätzliche Sicherung oder
überhaupt nicht mehr belehnt würde. Die Darlehen sind
in der Bilanz mit ihrem Nominalbetrag aufgenommen;
anderseits besteht unter den Passiven ein Konto « Amor-
tisationsfonds», das als Rückstellung für die mit dieser
Darlehensgewährung verbundenen Risiken bezeichnet wird.
Das Konto belief sich 1942 auf Fr. 520,000.-, 1943 auf
Fr. 482,000.-, und 1944 auf Fr. 485,000.-. Es hat sich