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75_I_252

BGE 75 I 252

Bundesgericht (BGE) · 1949-10-21 · Deutsch CH
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V 6rWaltungs- und Disziplin8lTecht.

42. Anszng ans dem Urteil vom 21. Oktober 1949 i. S. Fischer

gegen Kantonale Reknrskommission Aargan.

Wehr8teuer : Die Atelierbilder eines Malers sind nicht als steuer-

bares Vermögen anzurechnen; Bilder, die als ein Bestandteil

seiner privaten Bildersammlung erscheinen, sind zum Verkehrs-

wert zu besteuern.

Impot pour la dlfen8e nationale: Les reuvres d'un peintre qui se

trouven~ dans son atelier ne doivent pas etre comptees dans sa

fortune unposable. En revanche, les tableaux qui apparaissent

comme faisant partie de sa col1ection particuliere seront imposes

pour leur valeur venale.

ImpOBta per la difesa nazionale: I quadri di un pittore, ehe si tro-

vano nel suo studio, non sono imputati nella sostanza soggetta

aU'imposta. I quadri, ehe fanno invece parte della BUa colle-

zione privata, debbono essere imposti per il loro valore venale.

A. -

Der Beschwerdeführer ist Kunstmaler. Bei der

Wehrsteuer IV sind ihm unter dem Titel « Gewerbefonds »

die unverkauften Bilder mit 10 % des Brandversicherungs-

wertes als Vermögen angerechnet worden. Zur Begründung

wird u. a. ausgeführt, es sei mit grosser Wahrscheinlich-

keit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer

Veräusserung am Stichtag mindestens diesen Betrag

erzielt hätte. Der Beschwerdeführer behaupte nicht, dass

den Gemälden jeglicher Verkehrswert abgehe. Es bestehe

denn auch hier kein Anlass, im Sinne der Zürcher Praxis

(LEEMANN-STADELMANN, Praxis zum Zürcher StG, Nr. 45

zu § 16; Rechenschaftsbericht der zürch. Oberrekurskom-

mission 1931 Nr. 3; Blätter für zürch. Rechtsprechung 31,

S. 97 f., Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung

32, S. 474) auszusprechen, dass die unverkauften Bilder

eines wenig bekannten Malers überhaupt kein zu dessen

Vermögen gehörendes Aktivum darstellen. Mit der be-

trächtlichen Reduktion des Steuerwertes der Sammlung

des Pflichtigen sei den massgebenden Verhältnissen ange-

messen Rechnung getragen worden.

B. -

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird bean-

tragt, das wehrsteuerpflichtige Vermögen um den Betrag

des Postens « Gewerbefonds » herabzusetzen. Zur Begrün-

Bundesrechtliche Abgaben. N° 42.

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dung wird ausgeführt, die kantonale Rekurskommission

anerkenne, dass Bilder im Eigenbesitz eines Künstlers

. nicht als Warenlager im gewerblichen Sinn anzusehen seien,

dagegen erblicke sie in ihnen eine Art Kunstsammlung,

die nach Art. 30 WStB zum Verkehrswert zu besteuern sei.

Charakteristisch für eine private Kunstsammlung sei,

dass sie von einem Kunstfreund angelegt werde und aus

abgeschlossenen Werken verschiedener Künstler bestehe.

Zum mindesten seien die Bilder dem schöpferischen Ein-

fluss des Künstlers entzogen. Bilder im Eigenbesitz des

Künstlers könnten nicht als Sammlung bezeichnet werden.

Es handle sich nur zum Teil um abgeschlossene Werke.

Der Künstler werde sie jederzeit überarbeiten und ver-

ändern, wenn das dargestellte Problem ihn zu erneuter

Gestaltung verlocke und das vorliegende Resultat nicht

befriedige. Es könne sich nicht darum handeln, bei grund-

sätzlicher Bejahung der Steuerpflicht Zugeständnisse an

den Künstler zu machen, je nachdem man seinen Namen

einschätze. Für solche Bewertungen seien die Steuer-

behörden offensichtlich nicht kompetent: Es werde nie-

mandem einfallen, die Manuskripte von Schriftstellern

oder Musikern als Steuerobjekte zu betrachten. Der Unter-

schied von diesen zu den Bildern eines Malers aber bestehe

allein in der Verschiedenheit des materiellen Aufwandes,

der übrigens eine absolut nebensächliche Rolle spiele. In

beiden Fällen seien es geistige Werte, die erst mit ihrer

Weggabe existent würden. Die Interessen des Fiskus seien

in der Erfassung durch die Einkommenssteuer gewahrt.

Das Bundesgericht hat die Besteuerung aufgehoben

in Erwägung:

1. -

Nach Art. 27 Abs. 1 WStB fällt in die Steuerbe-

rechnu~g das gesamte, um die nachgewiesenen Schulden

gekürzte, bewegliche und unbewegliche Vermögen. Ver-

mögen ist die Gesamtheit der einer Person privatrechtlich

zustehenden Sachen und Rechte (Urteil vom 2. Oktober

1942 i. S. Widmer, Erw. 1, nicht publiziert, und BLUMEN-

Verwa.ltungs- und Disziplinarrecht.

STEIN: Steuerrecht, Seite 172). Zwar werden nach der

heute herrschenden Lehre die geistigen Urheberrechte als

Immaterialgüter betrachtet, die einer sachenrechtlichen

Beherrschung nicht zugänglich sind (vgl. HAAB: Sachen-

recht, Einleitung, N. (8). Am Original jedoch besteht

unbestrittenermassen das Eigentum des Schöpfers, also

ein Sachenrecht (vgl. KOERFER: Der sachenrechtliehe

Charakter der sog. immateriellen Güter, S. 9). Dennoch

stellt sich die Frage, ob das nicht verkaufte Bild eines

Malers gleich wie das nicht veröffentlichte Manuskript

eines Schriftstellers oder Musikers nach dem positiven

Recht den Gegenstand einer Besteuerung als Vermögens-

objekt bilden kann. Kunstwerke im Werden erscheinen

zunächst als Material in der Hand des gestaltenden Künst-

lers. Dieser bestimmt darüber, wann der Gestaltungspro-

zess abgeschlossen ist, das Ergebnis seiner schöpferischen

Tätigkeit als Kunstwerk frei wird. Es kommt zu einer

gewissen Loslösung von der Person des Schöpfers. Solange

sie nicht eingetreten ist, fehlt Kunstwerken die Selbstän-

digkeit, die Voraussetzung für eine Charakterisierung der

Werke als Vermögensobjekt ist. Die Loslösung des Werkes

vom Künstler findet entweder dadurch statt, dass sich der

Künstler der Verfügullgsmacht über das Werk begibt,

es z. B. verkauft, oder dass er es sonstwie von den Werken

ausscheidet, die er noch bearbeiten will oder wenigstens

weiter bedenken möchte; eine solche Ausscheidung kann

z. B. in einer Überführung in seine private Sammlung zum

Ausdruck kommen. Anderseits kann das Werk auch durch

Ereignisse von seinem Schöpfer losgelöst werden, die unab-

hängig von dessen Willen eintreten (z. B. Tod des Künst-

lers).

Bei Bildern, die sich im Arbeitsbereiche des Künstlers

vorfinden, vor allem bei Atelierbildern, wird die U;slösung

im angegebenen Sinne in der Regel nicht anzunehmen sein.

Sie befinden sich mindestens im Bedenkbereiche des

Künstlers. Der Künstler kann seine Atelierbilder, auch

wenn er sie bereits zum Verkauf bestimmt hat, jederzeit

Bund68l'echtliehe Abgaben. N0 43.

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überarbeiten, wenn sie ihm nicht oder nicht mehr gefallen,

er kann sie verändern, ja vernichten (sog. « droit de

repentir» der französischen . Rechtsprechung, vgl. das

Urteil des Trib. de la Seine vom 1. Juli 1946 i. S. Rouault

gegen Vollart, Rec. Sirey 1947 II S. 3 ff.). Die Atelierbilder

eines Malers sind daher steuerrechtlich nicht'als Vermögen

zu betrachten. Um solche Bilder handelt es sich hier.

Sind Bilder ini Eigentum eines Künstlers nicht zum

Verkauf bestimmt, sondern bilden sie einen Bestandteil

seiner privaten Bildersammlung, dann handelt es sich um

steuerpflichtiges Vermögen, das nach der allgemeinen Regel

nach Art. 30 WStB zu bewerten ist.

43. Urteil vom 15. JuH 1949 i. S. Kantonale Steuerverwaltung

St. Gallen gegen Brauerei L. und Steuer-BeJrurskommission

St. Gallen.

Wehrsteuer : Steuerhare und steuerfreie Rückstellungen bei Be-

rechnung des Reingewinns von Aktiengesellschaften.

ImpOt POU'l'la delens6 nationale,: Beserves d'amortissement impo-

sables et non imposables dans le calcul du benefice net de societes

anonymes.

Imposta pe'l'la dil68a nazional6 : Riserve d'ammortamento impo-

nibili e non imponibili nel calcolo dell'utile netto delle societ8.

anonime.

. A. -

Die Aktiengesellschaft Brauerei L. gewährt ihrer

Wirtekundschaft langfristige Darlehen, hauptsächlich auf

nachstehende Hypotheken auf G,tsthäusern in dem Raum,

der von Banken nur gegen zusätzliche Sicherung oder

überhaupt nicht mehr belehnt würde. Die Darlehen sind

in der Bilanz mit ihrem Nominalbetrag aufgenommen;

anderseits besteht unter den Passiven ein Konto « Amor-

tisationsfonds», das als Rückstellung für die mit dieser

Darlehensgewährung verbundenen Risiken bezeichnet wird.

Das Konto belief sich 1942 auf Fr. 520,000.-, 1943 auf

Fr. 482,000.-, und 1944 auf Fr. 485,000.-. Es hat sich