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75_I_246

BGE 75 I 246

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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246

V8rwaItungs. und Diszipli1larreoht.

B. VERWALTUNGS.

UND DISZIPLINARRECHT

nROIT ADMINISTRATIF

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FED:ERAL

41. Auszug aus dem UrteU vom 15.,Juli 1949 i. S. A. gegen

Kantonale Reknrskommission Dem.

W eh~8teuer : Berechnung des Einkommens aus einer Villa, welche

während der Bemessungsperiode zum Verkauf ausgeschrieben

war und vom nunmehr auswärts wohnenden Eigentümer nur

noch beschränkt benützt wurde.

Irrvp8t pour la de/ense nationale.- Revenu provenant d'une villa

a.nno~ce? comme e~t. a. vendre,pendant la periode de calOul

et qUl n a plus eM utdisee que d une maniere restreinte par le

proprietaire, domiciIie ailleurs.

Irn;pQsta.per k: di/esa nazionale : Reddito di una villa ehe, durante

~l penodo <.li ?omputo, em da vendere e venne utilizzata soltanto

m modo Iimitato dal proprietario, domiciIiato altrove.

• ...4. -

A. bewohnte bis im Jahre 1943 eine in Z. gelegene

Villa, deren Eigentümer er war. Er siedelte dann nach B.

über. Seine Möbel, die er hier nicht brauchte, liess er am

alten Platz. Seit seinem Wegzug aus Z. bemühte er sich

die dortige Liegenschaft zu veräussern. Ein Verkauf ka~

aber erst im Herbst 1947 zustande.

Bei der Veranlagung des A. zur Wehrsteuer der IV. Pe-

riode ging die Steuerbehörde davon aus, dass ihm das

eigene Haus in Z. während der Berechnungsperiode 1945/46

zur freien Verfügung gestanden habe, weshalb dessen voller

BundeareohtIiche Abga.ben. N° 41.

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Mietwert in Anrechnung zu bringen sei. Dieser Wert wurde

auf Fr. 2500.- jährlich festgesetzt.

Die Beschwerde des Pflichtigen gegen den bestätigendEm

Einspracheentscheid wurde von der kantonalen Rekurs-

kommission abgewiesen. Im Rekursentscheid wird ausge-

führt, der Beschwerdeführer habe im Berechnungszeitraum

die Möbel und die Telephoneinrichtung in seinem Hause in

Z. belassen und dieses auch nach wie vor einer von ihm

beherrschten Aktiengesellschaft, welche einen Prokuristen

beschäftige, zur Verfügung gestellt. Das lasse darauf

schliessen, dass er sich häufig dort aufgehalten habe. Fer-

ner habe sein Sohn bis zu seinem Tode (5. April 1946) ein

Zimmer und wahrscheinlich 'auch sonstige Einrichtungen

der Villa benützt. Sodann seien die Garagen im Jahre 1946

vermietet gewesen. Ziehe man überdies die Lage und Be-

schaffenheit der Villa und anderseits die Lasten aller Art

in Betracht, so erscheine der als Mietwert angerechnete

Betrag als angemessen.

B. -

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den

Entscheid der Rekurskommission macht A. geltend, er

habe in der massgeblichen Berechnungsperiode ohne Unter-

bruch in B. gewohnt, und die Villa in Z. habe während die-

ser Zeit leergestanden. Und zwar habe er sie nicht deshalb

leerstehen lassen, weil er sie sich selbst hätte zur Verfügung

halten wollen, sondern weil er' sie nicht habe vermieten

können, da er mit einem baldigen Verkauf gerechnet habe.

Das sei nicht Eigengebrauch im Sinne von Art. 21 Aha. I

lit. b,WStB. Dass d~r Verkauf erst nach jahrelangen Be-

mühungen zustandegekommen sei, ändere daran nichts~

Der Beschwerdeführer habe sich nur selten in der Villa

aufgehalten und darin übernachtet, bloss dann, wenn Kauf-

liebhaber sich dort mit ihm hätten besprechen wollen. Die

Möbel habe er hauptsächlich deshalb nicht fortgeschafft,

weil ein gut möbliertes Haus auf einen Käufer einen bes-

sern Eindruck mache als ein leeres. Ausserdem habe er auf

diese Weise Lagerspesen eingespart. Nach seinem Wegzuge

sei das Bureau der von ihm beherrschten Gesellschaft aus

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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

der Villa in die Wohnung des Prokuristen verlegt worden,

so dass die Firma am alten orte lediglich noch eine « leere

Adresse» beibehalten habe. Der Telephonanschluss sei

geblieben, da~t der Käufer ihn übernehmen könne, statt

lange auf die Installation eines neuen warten zu. müssen.

Freilich habe der Sohn des Beschwerdeführers in der Villa

gewohnt, aber nur zeitweilig und nur in einem einzigen

Zimmer. Hiefür könnten Fr. 500.- (1945) bzw. Fr. 130.-

(1946) in Anschlag gebracht werden. Ausserdem seien im

Jahre 1946 aus der Vermietung der Garagen Fr. 600.-

eingegangen. Diesem Einkommen ständen aber erhebliche

Kosten für den Unterhalt der Liegenschaft gegenüber.

Diesen Verhältnissen sei durch Herabsetzung des steuer-

baren Einkommens Rechnung zu tragen.

O. -

Die Rekurskommission, die kantonale und die

eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung

der Beschwerde. -

Das Bundesgericht weist die Sache zu neuer Beurteilung

an die Vorinstanz zurück.

Aus den Erwägungen:

1. -

Art. 21 Abs. 1 lit. b WStB unterwirft der Wehr-

steuer jedes Einkommen aus unbeweglichem Vermögen,

gleichgültig, ob es durch Vermietung oder Verpachtung

oder durch Eigengebrauch erzielt wird; insbesondere ist

auch der Mietwert der Wohnung in Anschlag zu bringen,

die der Steuerpflichtige im eigenen Hause innehat. Eigen-

gebrauch im Sinne dieser Bestimmung liegt nach der

Rechtsprechung nicht nur dann vor, wenn der Eigentiimer

sein Haus tatsächlich bewohnt, sondern auch dann, wenn

er sich das Recht hiezu bloss vorbehält, ohne es auszu-

üben. Auch in diesem Falle « hat » er die Wohnung « inne »,

dadurch nämlich, dass er sie jederzeit seIhst beziehen kann.

Den wirtschaftlichen. Vorteil, den er sich so sichert, muss

er versteuern, und zwar wird ihm, nach Vorschrift des

Gesetzes, der Mietwert der Wohnung angerechnet. Diesen

Vorteil hat er kraft seines Willens, die Wohnung sich seIhst

Bundeerachtliche Abgaben. N° 41.

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zur Benützung freizuhalten. Auf diesen Willen kommt es

entscheidend an. Er fehlt z. B. da, wo die Wohnung nur

deshalb leer bleibt, weil der Eigentümer keinen Mieter

findet (BGE 72 I 223).

Gleich wie dieser Fall ist aber derjenige zu behandeln,

wo der Eigentiimer, der aus seiner Villa weggezogen ist

und sie unverzüglich verkaufen will, sie bis zum Zustande-

kommen des Verkaufes unbewohnt lässt in der Meinung,

sie auf diese Weise zu günstigeren Bedingungen veräussern

zu können. Er behält dann die Wohnung während der

Schwebezeit nicht deshalb in seiner Verfügung, weil er

selbst sie jederzeit will beziehen können. Vielmehr sieht

er sich ausserstande, sie wie bisher dem eigenen Gebrauche

vorzubehalten oder zu vermieten, weil er sie so bald und

so vorteilhaft als möglich verkaufen will. Gleich wie im

Falle, wo er keinen Mieter findet, kann er auch hier den

Mietwert des Hauses nicht oder jedenfalls nicht voll aus-

nützen~ In dem Umfange, als er es nicht tun kann, liegt

also steuerbares Einkommen aus der Liegenschaft nicht

vor. Dagegen ist ihm als solches anzurechnen der Wert

der Vorteile, die er allenfalls daraus zieht, dass er das Haus

weiterhin wenigstens teilw:eise selbst benützen kann. Dieser

Wert lallt nicht mit dem vollen Mietwert zusammen, son-

dern wird im allgemeinen kleiner sein.

2. ~ Mit einem solchen Falle hat man es hier zu tun.

Der Beschwerdeführer ist im Jahre 1943 von Z. weggezogen

und hat alsbald Anstalten für den Verkauf seiner dortigen

Villa getroffen. Der Verkauf ist allerdings erst im Jahre

1947 zustandegekommen. Der Beschwerdeführer war aber

auch in der Zwischenzeit, namentlich in den in Frage ste-

henden Jahren 1945 und 1946, ohne Unterlass ernstlich

bemüht, einen Käufer zu finden. Mehrere Mäkler waren

fortgesetzt für ihn tätig, und auch Zeitungsinserate liess

er erscheinen; mit zahlreichen Kaufliebhabern wurden

Verhandlungen geführt und Besichtigungen vorgenommen.

Von keiner Seite wurde oder wird behauptet, der geforderte

Preis, welcher zwischen Fr. 200,000.- und Fr. 220,000.-

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Verwaltungs- und DiszipliIlBl'1'eoht.

schwankte, sei weit übersetzt gewesen. Einmal wurde denn

auch der Betrag von Fr. 195,000~- geboten. Dass eine

Liegenschaft, für die ein solcher Preis in Frage kam, nicht

von einem Tag auf den andern verkauft wurde, ist nicht

verwunderlich. Gewiss blieben die Möbel des Beschwerde-

führers in der Villa. Es ist jedoch glaubwürdig, dass dies,

wie el' versichert, hauptsächlich im Hinblick auf den Ver-

kauf geschah, deshalb, weil ein möbliertes Haus auf Kauf-

liebhaber einen bessern Eindruck macht als ein leeres.

Auch die Belassung der Telephoneinrichtung im Hause war

geeignet, einen Verkauf zu erleichtern. Es bestehen keine

genügenden Anhaltspunkte für die Annahme, es sei dem

Beschwerdeführer weniger um einen baldigen Verkauf als

darum zu tun gewesen, die Villa nach wie vor zur persön-

lichen Benützung freizuhalten. Vielmehr lassen die Akten

darauf schliessen, dass die Villa im Zeitraum, um den es

sich handelt, deshalb nicht vermietet war, weil der Be-

schwerdeführer sie verkaufen wollte und mit einem Ver-

kauf in naher Zukunft rechnete. Bei dieser Sachlage darf

ihm nicht einfach der volle Mietwert der Liegenschaft als

Einkommen angerechnet werden.

Anderseits hat der Beschwerdeführer in den Jahren 1945

und 1946 doch, durch Vermietung oder Eigengebrauch,

gewisse wirtschaftliche Vorteile aus der Liegenschaft ge-

zogen, welche nach Art. 21 Abs. 1 lit. b WStB in Anschlag

zu bringen sind. In Betracht fällt einmal die Vermietung

der Garagen, welche ihm im Jahre 1946 Fr. 600.- einge-

bracht hat, was nicht bestritten wird. Sodann hat sein

Sohn im Jahre 1945 und in den ersten Monaten des Jahres

1946 zeitweilig ein Zimmer der Villa bewohnt und wohl

auch weitere Wohnungseinrichtungen benützt. Ob dieser

Gebrauch mit den vom Beschwerdeführer angegebenen

Beträgen von Fr. 500.- bzw. Fr. 130.- genügend berück-

sichtigt ist, steht dahin. Ferner hat offenbar auch der Be-

schwerdeführer selbst von Zeit zu Zeit in der Villa genäch-

tigt. Auch hiefür ist ein gewisser Betrag einzusetzen.

Ausserdem befand sich in der Villa der Sitz einer vom

Bundesreehtliohe Abgaben. N° 41.

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Beschwerdeführer beherrschten Gesellschaft. Selbst wenn

es sich nur um eine « leere Adresse » handelte, so hatte der

Beschwerdeführer doch einen Nutzen davon, dass er die

Villa in dieser Weise der Gesellschaft zur Verfügung stellte.

Der Wert dieser Leistung fällt daher ebenfalls in die Ein-

kommensberechnung.

Wenn der Eigentümer eines Hauses die darin befindliche

mit seinen eigenen Möbeln ausgestattete Wohnung ganz

dem eigenen Gebrauche vorbehält, so ist mit dem vollen

Mietwert, für den er rn: diesem Falle zu besteuern ist, auch

der Nutzen erfasst, den er daraus zieht, dass seine Möbel

im Hause untergebracht sind. Ebenso bilden die Wohnung

und die Möbel dann, wenn er sie zusammen vermietet, ein

wirtschaftliches Ganzes, dazu bestimmt, ein einheitliches

Einkommen zu erzielen; auch in diesem Falle kann nicht

gesagt werden, das Haus bringe dem Eigentümer dadurch

noch einen besondern Nutzen ein, dass es ihm als Lager-

platz für die Möbel diene. Wenn die möblierte Wohnung

deshalb unbep.ützt ist, weil sich kein Mieter für sie findet,

so kann der Eigentümer auch nicht dafür besteuert werden,

dass er wenigstens Lagerspesen spart.

Im vorliegenden Falle dagegen waren Haus und Mobiliar

wirtschaftlich geschieden; denn der Beschwerdeführer

wollte nicht beides miteinander verkaufen. Er wollte zwar

dadurch, dass er die Möbel am alten Platz liess, auch den

Verkauf des Hauses erleichtern; nichtsdestoweniger behielt

er sie aber der eigenen Benützung vor. Für diesen Eigen-

gebrauch des Mobiliars ist er allerdings nicht zu besteuern

(Art. 21 Abs. 1 lit. c im Gegensatz zu lit b). Dagegen er-

zielte er Einkommen aus unbeweglichen Vermögen auch

dad'urch, dass er die Möbel in seiner Villa einlagern und so

Lagerspesen vermeiden konnte.

Sind die verschiedenen Vorteile, die dem Beschwerde-

führer die beschränkte Benützung des Hauses gebracht hat,

in Rechnung zu stellen, so müssen anderseits auch die damit

verbundenen Kosten berücksichtigt werden.