opencaselaw.ch

75_I_228

BGE 75 I 228

Bundesgericht (BGE) · 1949-07-14 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

228

Staatsrecht.

teten Rügen des Beschwerdeführers ist zur Zeit nicht ein-

zutreten. Dem Beschwerdeführer bleibt das Recht ge-

wahrt, sie gegen den neuen Entscheid des Verwaltungs-

gerichts zu erheben.

3'7. Auszug aus dem Urteil vom 14. Juli 1949 i. S. AHred-

Sehindler-Fonds gegen Graubünden, Staat und Steuerrelrurs-

kommission.

Kantonales Steuerrecht. Willkür.

Sofe:r;n ein Ste.uergesetz ~e ~teuerbefreiung von Personal fürsorge-

stiftungen mcht ausdruc!dlCh davon abhängig macht, dass das

Stütungsvermögen ununttelbar, also mit seiner Substanz der

P~rson!1'lfürsorge dien~, muss es genügen, wenn es mitte'lbar,

Illlt semem Ertrag, diesem Zwecke dient.

Arbitraire. Exoneration de l'impOt cantonal en javeur des jondations

dont le but est de porter secours au personnel d'une entreprise.

Lorsque la,loi ~cale cantm:a:1e ne subordonne pas expressement

cette exoneratlOn a la conditlOn que la fortune serve immediate-

ment, . c'est-a-dire pa: l'utilisation du capital lui-mama, a

secounr ]e personnel, Il suffit que la fortune y serve mediate-

ment, par l'utiIisation de son produit.

Diritta tributario cantonale. Arbitria.

Se la legge fiscale non subordina espressamente l'esonero delle

jondazioni di previdenza pd personale alla condizione ehe il

~trimonio della fondazione serva in modo immediato, vale a

illre ~on la sostanza, a soceorrere il personale, basta ehe il patri-

momo serva a questo scopo in modo mediato, ossia eol reddito.

A. -

Nach Art. 6 Ziff. 7 des bündnerischen Steuerge-

satzes vom 16. Dezem,ber 1945 (StG) sind von der Be-

steuerung ausgenommen:

« die nach Art. 80 ff. ZGB errichteten Stiftungen, deren Vermö-

ge~ daue:r;nd für Zwecke der Wohlfahrt von Angestellten und Ar-

beItern emer oder mehrerer Unternehmungen gewidmet ist und

deren Einkommen au.sschliesslich für solche Zwecke verwendet

wird.»

'

B. -

Im Jahre 1931 errichtete die Aufzüge- und Elek-

tromotorenfabrik Schindler & Cie. A.G. Luzern die Stif-

tung « Alfred-Schindler-Fonds » mit Sitz in Luzern mit dem

Zweck der Fürsorge für das Personal der Stifterin im Falle

von Krankheit, Alter, Invalidität und Tod. Das Vermögen

Rechtsgleichheit (~j:everweigerung). N° 37.

.229

der Stiftung setzt sich zur Hauptsache aus Wertschriften,

Schuldbriefen und Liegenschaften zusammen. Unter letz-

teren befindet sich ein Chalet in Davos-Dorf im Steuer-

wert von Fr. 18,000.-, das für einen jährlichen Mietzins

von Fr. 960.- an den dort wohnenden Liftkontrolleur der

Firma Schindler vermietet ist.

Am 15. Mai 1948 veranlagte die Steuerverwaltung des

Kantons Graubünden die Stiftung für die Jahre 1945/48

mit Fr. 18,000.- Vermögen. Die Stiftung erhob Einsprache

mit dem Begehren um Steuerbefreiung gemäss Axt. 6

Ziff. 7 StG, wurde aber abgewiesen, von der kantonalen

Steuerrekurskommission mit der Begründung:

Eine Fürsorgeeinrichtung zugunsten d~r Arbeitnehmer

liege nicht mehr vor, wenn eine individuell bestinlmte

Minderzahl von Personen oder· ein engerer Kreis von

Berechtigten vorhanden sei. So verhalte es sich hier, deID,l

das Chalet sei nur zur Aufnahme des Platzkontrolleurs be-

stimmt. Diese Vorsorge stehe in keinem Zusammenhang

mit dem in der Stiftungsurkunde vorgesehenen Fürsorge-

zweck. Wie die Stiftung ausführe, werde das Chalet mit

Rücksicht auf die herrschende Wohnungsnot zur Verfü-

gung des Platzkontrolleurs gestellt.

~bgesehen davon

werde diese Wohnung nicht unentgeltlich, sonde~ « zu

günstigen Bedingungen» dem Arbeitnehmer überlassen.

Im einen wie im andem Fall handle es sich demnach nicht

um die Erfüllung eines in der Stiftungsurkunde vorge-

sehenen Wohlfahrtszweckes, sondern um die Erfüllung

eines Teiles des Anstellungsvertrages mit dem Platzkon-:-

trolleur. Stelle dies auoh eine « sozial wohlmeinende Wohl-

fahrtseinrichtung zugunsten des betroffenen Angestellten»

dar, so bilde diese Begünstigung keinesfalls die Erfüllung

.einer Wohlfahrtsaufgabe, wie sie Art. 6 Ziff. 7 StG vorsehe.

G. -

Mit der vorliegenden Beschwerde beantragt der

Alfred-Schindler-Fonds, diesen Entscheid der bündneri-

schen Steuerrekurskommission wegen Willkür aufzuheben.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

t30

Staatsrecht.

.Aus den Erwärfunge:n,:

3. -

Nach Art. 6 Ziff. 7 StG ist die Steuerbefreiung von

Personalf~rgestiftungen an zwei Voraussetzungen ge-

knüpft. Einmal muss das Vermögen der Stiftung dauernd

für Zwecke der Wohlfahrt von Angestellten und Arbeitern

gewidmet sein, und ferner muss das Einkommen der Stif-

tung ausschliess1ich für solche Zwecke verwendet werden.

Dass der in Art. 2 der Stiftungsurkunde umschriebene

Stiftungszweck diesen Anforderungen nicht entspreche,

wird im angefochtenen Entscheid mit Recht nicht be-

hauptet. Dagegen nimmt die Steuerrekurskommission an,

dass der im K~nton Graubünden steuerbare Teil des Stif-

tungsvermögens, das dem Platzkontrolleur vermietete

ChaJet in Davos, hinsichtlich seiner Verwendung nicht dem

Stiftungszweck und damit auch nicht dem in Art. 6 Ziff. 7

StG vorgesehenen Wohlfahrtszweck diene. Sie stellt dabei

darauf ab, dass das Chalet zur Aufnahme eines einzelnen

Angestellten bestimmt sei und diesem nicht unentgeltlich

überlassen werde. Massgebend für die Steuerekurskom -

mission ist also der Zweck, dem das Chalet unmittelbar

dient.

Nach Art. 6 Ziff. 7 StG setzt aber die Steuerbefreiung

einer Personalfürsorgestiftung nicht voraus, dass ihr Ver-

mögen unmittelbar, also nlit seiner Substanz, der Personal-

fürsorge diene. Dies wird IUr eine solche Stiftung kaum je

und höchstens für einen kleinen Teil ihres Vermögens,

z. B. für ein ihr gehörendes Altersheim für frühere Ange-

stellte und Arbeiter, der Fall sein. In der Regel wird das

Vermögen vielmehr in verzinslichen Guthaben, Wert-

schriften und Liegenschaften angelegt sein und bloss

mittelbar; mit seinem Ertrag, dem Stiftungszwecke dienen.

Sofern ein Steuergesetz nicht ausdrücklich bestimmt, dass

das Stiftungsvermögen unmittelbar dem Wohlfahrtszweck

dienen müsse, muss angenommen werden, es genüge für

die Begründung der Steuerfreiheit, dass es mittelbar, mit

seinem Ertrag, dem Wohlfahrtszweck dient (vgl. I. BLU-

Roohtsgleichheit (Roohtsverweigerung). N° 37.

231

MENSTEIN, Komm. z. bern. StG, N. 15 c und 34 zu Art. 23;

8cHmIACHER, Luzerner StG N. 5 a. E. zu § 3; MBVR 32

S. 349 ff. und 38 S. 174 ff.). Das bernische Verwaltungs-

gericht hat seinerzeit die Steuerfreiheit von Gemeindever-

mögen verneint, weil es nicht unmittelbar öffentlichen

Zwecken gewidmet sei, doch hat das Bundesgericht diese

Auffassung, für welche die anwendbare, Bestimmung

(Art. 7 Ziff. 2 bern. StG von 1918) keine Anhaltspunkte bot,

als willkürlich erklärt (nicht veröffentlichte Urteile vom

16. Mai 1924 i. S. Burgergemeinde Thun und vom 31. Ok-

tober 1924 i. S. Gemeinde Sigriswil). Nun erlaubt weder

der Wortlaut noch der Sinn von Art. 6 Ziff. 7 bündner. StG

den Schluss, dass eine Stiftung nur dann von der Steuer

befreit sei, wenn ihr (ganzes) Vermögen unmittelbar dem

Wohlfahrtszweck diene; der Wortlaut spricht vielmehr

eindeutig für das Gegenteil, wird doch nicht verlangt, dass

das Vermögen als solches dem Wohlfahrtszweck diene,

sondern lediglich, dass das Einkommen der Stiftung aus-

schliesslich für diesen Zweck verwendet werde. Die Steuer-

rekurskommission hat aber nicht in Abrede gestellt, dass

der Ertrag des Vermögens des Beschwerdeführers, wozu

auch der Ertrag des im Kanton Graubünden steuerbaren

Teils seines Vermögens, der Mietzins des Chalets in Davos,

gehört, ausschliesslich für Zwecke der Wohlfahrt von An-

gestellten und Arbeitern verwendet werde; sie hat die

Steuerbefreiung einzig deshalb abgelehnt, weil das Chalet

als solches nicht diesem Zweck diene. Da ein solches

unmittelbares Dienen ganz o:ffensichtlich nicht Voraus-

setzung der Steuerbefreiung ist, erweist sich der ange-

fochtene Entscheid als willkürlich und ist wegen Verletzung

von Art. 4 BV aufzuheben.