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206 Enteignungsrecht. N° 32. C. ENTEIGNUNGSRECHT EXPROPRIATION
32. Auszug aus dem Ul'teU vom 7. h.Ii 1949 i. S. Schweiz. Eid- genoSsenschaft gegen Erben Michel. Art. 13 EntG. Voraussetzungen der Ausdehnung bei Teilenteig- nung. Art. 13 LEx. Conditions de l'extension. Art. 13 LFEspr. Condizioni dell'ampliamento dell'espropriazione. Den Erben Michel ist ein Teil eines Grundstückes ent- eignet worden. Der grössere ihnen verbleibende Rest der Parzelle besteht aus WJ.esland und einem nördlich des ganzen Grundstückes sich hinziehenden Wald. Die Be- wirtschaftung des hinter der enteigneten Parzelle liegenden Teils dieses Waldgrundstückes wird infolge der Enteignung erschwert. Die Enteignerin bestreitet die Höhe der be- haupteten Entwertung und verlangt eventuell die Aus- dehnung der Enteignung auf diesen Teil des Waldes. Das Bundesgericht weist das Eventualbegehren ab. .Li us den Erwägungen:
5. - Nach Art. 13 EntG kann der Enteigner die Ent- eignung des Ganzen verlangen, wenn bei Teilenteignung die Entschädigung für die Wertverminderung des Restes mehr als einen Drittel- seines Wertes ausmacht. Unter ({ Enteignung des Ganzen» (exproprfu.tion totale) ist das gesamte von der Enteignung betroffene Grundstück, unter « Wertverminderung des Restes» (depreciation de 1a partie restante ) die ganze, dem Enteigneten (ohne AQ.s- Enteignungsrecht. N° 83. 207 dehnung der Enteignung) verbleibende Parzelle, nicht blOBS ein von der Wertverminderung betroffener kleinerer Teil derselben verstanden. Schon das frühere Enteignungs~ gesetz liess die Ausdehnung, gänzliche Abtretung zu, wenn für die Abtretung dem hiezu Verpflichteten wegen dahe- riger Verminderung des Wertes seiner übrigen, mit diesem Rechte zusammenhängenden Vermögensstücke (<< a raison . de la. diminution de valeur des biens dont ce droit a et6 detacM ») mehr als em Viertel· des Wertes der letztem g.egeben werden 'müsste. Damit war bereits gesagt, dass der Viertel des Wertes Bezug hat auf das ganze ni~ht in die Enteignung einbezogene Grundstück (BGE 25 II 741), also nicht bloss auf einen kleinem durch die Enteignung in seinem Werte betroffenen Teil. Die Revision des Ge- setzes hat daran nichts geändert, abgesehen von der redaktionellen Neufassung und von der Erschwerung, die . darju liegt, dass es nicht mehr bloss eines Viertels, son- dern eines Drittels des Wertes des Ganzen bedarf (vgl. dazu den Motivenbericht Jaeger S. 17 und die Botschaft des Bundesrates vom 21. Juni 1926 S. 19). Dem Enteigner sollte also die Möglichkeit gelassen werden, die übernahme des Ganzen zu verlangen, wenn dies für ihn vorteilhafter ist als die Teilenteignung.
33. Auszug aus dem Ul'teD vom 19. Hai 1949 i. S. Hefe- fabriken A.-G. gegen Schweiz. Eidgenossenschaft. Enteignung8ent8chädigung. Bei Anlass der Enteignung erhobene Wertzuwacbssteuem sind dem Enteigneten nicht zu vergüten (Art. 19 lit. c EntG). Indemnit6 tl'expropriation. TI n'y a pas lieu de compr:m.dre, da.ns l'indemniM versee 8. l'exproprie, le montan~ des unpöts . que celui-ci doit acquitter BUr 1a plus·value rffilisee (art. 19 lit. c LEx). Intlennitd tl'e8pf'opriazione. Nell'indennita versata. a.ll'espropriato non si deve comprendere l'ammontare delle imposte eh'egli deve pagare sul plusvalore (an. 19 lett. c LEspr.).