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Strafgesetzbuch. No 14. biger verfügt » oder sie « beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht ». Nicht nur, wer über die Sache ein Rechtsgeschäft ab- schliesst (Eigentum überträgt, ein beschränkt dingliches oder ein persönliches Recht bestellt), sondern auch, wer sie zum Gegenstande anderer Handlungen macht, die den Endzweck der Pfändung, den betreibenden Gläubiger zu be:(riedigen, vereiteln, « verfügt » über sie. Es ist nicht zu sehen, weshalb das Gesetz die tatsächliche Verfügung über eine Sache anders hätte behandeln wollen als die rechtliche Verfügung. Die eine kann dem Gläubiger gleich nachteilig sein wie die andere. Art. 96 Abs. 1 SchK.G verbietet denn auch dem Schuldner Verfügungen über die gepfändeten Vermögensstücke schlechthin, ohne zwischen rechtlichen und tatsächlichen Verfügungen zu unterscheiden. Dass Art. 169 StGB auch für Handlungen gilt, welche die Ver- wertung der Sache bloss aus tatsächlichen, nicht aus recht- lichen Gründen vereiteln, ergibt sich aus der Strafbarkeit dessen, der die Sache « beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht». Diese Worte sagen nicht abschlies- send, welche Einwirkungen auf die Sache strafbar sein sollen. Es ist nicht denkbar, dass der Gesetzgeber mit Strafe habe bedrohen wollen, wer die Sache beschädigt oder entwertet (ihren Wert vermindert), dagegen eine Handlung, welche die Verwertung der Sache verunmög- licht und d~mit dem Gläubiger ihren Wert vollständig ent- zieht, straflos habe ausgehen lassen wollen. Wer eine ge- pfändete Sache verbirgt oder an einen Ort schafft, wo sie dem Zugriff des Betreibungsamtes entzogen ist, verfügt über sie. Das tut er sogar schon dann, wenn er durch diese Handlungen die Verwertung der Sache bloss vorübergehend verhindert. Schon das wirkt sich« zum Nachteile der Gläu- biger >> aus. Mit diesem Merkmal verlangt das Gesetz nicht, dass der Gläubiger in der Betreibung zu Verlust komme, sondern bloss, dass er irgendwelche, wenn auch nicht blei- bende Nachteile erleide.
4. - Durch das Verbergen der Schreibmaschine hat der Strafgesetzbuch. No 15. Beschwerdeführer das Betreibungsamt verhindert, die Maschine am vorgesehenen Tage zu verwerten. Er hat damit über sie verfügt, und zwar zum Nachteile der Gläu- biger, für deren Forderungen sie gepf"andet war. Er hat seine Handlung «eigenmächtig ll, ohne Erlaubnis des Be-' treibungsamtes vorgenommen. Der objektive Tatbestand des Art. 169 StGB ist erfüllt. Auch subjektiv ist er gegeben, gleichgültig ob der Be- schwerdeführer, wie er behauptet, zum vornherein beab- sichtigt hat, die Schreibmaschine dem Betreibungsamte
• zu übergeben, falls .er im Beschwerdeverfahren über ihre Pfä.ndbarkeit unterliegen würde, oder ob er, wie die Akten nahe legen, ihre Verwertung ein für allemal hat verhindern wollen. Er hat gewusst, dass seine Tat zum Nachteile der Gläubiger wenigstens vorübergehend gegen den Willen. des Betreibungsamtes die Verwertung der gepfändeten Sache verunmögliche, und hat zum mindesten diesen Erfolg ge- wollt. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
15. Urteil des Kassationshofes vom 13. Mai 1949 i. S. Stierli gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
l. Art. 307 Ab8. 3 StGB. Wann ist eil'le Tatsache, auf die sich die falsche Äusserung bezieht, für die richterliche Entscheidung unerheblich ? ·
2. Art. 308 Ab8. 2, Art. 19 Abs. 1 StGB. Die Strafe kann auch gemildert werden, wenn der Täter bloss glaubt, er würde sich durch die wahre Aussage der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen.
1. Art. 307 al. 3 OP. Quand un fäit auquel se rapporte la doola· ration ne peut-il exercer aucune influence sur Ia dooision du juge ?
2. Art. 308 al. 2 et 19 al. 1 OP. La peine peut aussi etre attennee lorsque l'auteur a simplement cru qu'une doolaration confol'Ille a Ia verite l'exposerait a une poursuite penale. 5 AS 75 IV - 1949
66 Strafgesetzbuch. No 15.
1. .Art. 307 cp. 3 OP. Qua.ndo un fatto, al quale si riferisce Ia. falsa. dichiara.zione, non e ID:ßuente sulla. decisione del giudice 7 2 . .Art. 308 cp. 2 e 19 ep. 1 OP. La. pena puo essere a.ttenua.ta. a.nche quando l'a.utore ha. semplicemente ereduto ehe una. dichiara.zione conforme alle. verita Io esporrebbe a.d un procedimento pena.le. A. - In einer Betreibung des Leonz Stierli gegen Adolf Stierli pfändete das Betreibungsamt Baar am 2. November 1946 ein Personenautomobil. Da Erwin Peter daran Eigentum geltend machte, kam es zwischen ihm und Leonz Stierli zum Widerspruchsprozess. In diesem behauptete Peter im Parteiverhöhr vom 19. Juni 1947, er habe das Fahrzeug dem Adolf Stierli am 1. November 1946 auf dem Automobilmarkt in Zürich für Fr. 8500.-:--, die er ihm gegen Quittung übergeben habe, abgekauft, wobei er dem Verkäufer erlaubt habe, es am Abend in seine, des Käufers Garage zu stellen und es am andern Tage noch zur Erledigung einiger Geschäfte zu gebrau- chen. Am 24. Juni 194 7 bestätigte Adolf Stierli diesen Sachverhalt als Zeuge und fügte bei, als er das Automobil verkauft habe, habe Emma Meier darauf einen Eigen- tumsvorbehalt gehabt, weil sie ihm Fr. 8000.- kredi- tiert gehabt habe. Diesen Betrag habe er ihr am Abend des 1. November 1946 bezahlt. Am 2. Juli 1947 zeigte Leonz Stierli den Adolf Stierli wegen falschen Zeugnisses an. Emma Meier, die in diesem Verfahren als Zeugin einvernommen wurde, sagte am
23. September 1947 aus, dass der Beschuldigte sie zwar eirimal um ein Darlehen von Fr. 1500.- zum Ankauf eines Automobils gebeten, dass sie ihm aber nie Geld geliehen und von ihm auch nie solchen zurückerhalten habe. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau schloss daraus, dass Adolf Stierli am 24. Juni 1947 sehr wahr- scheinlich nicht die Wahrheit gesagt habe, stellte aber am 20. November 1947 die Untersuchung trotzdem ein, weil Stierli nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden sei, das ihm zugestanden habe. Am 3. Dezember 1947 zeigte Leonz Stierli den Peter Strafg~bueh. No 15. 67 an, indem er behauptete, dieser habe sich am 19. Juni 1947 im Sinne des Art. 306 StGB der falschen Beweisaus- sage schuldig gemacht. Adolf Stierli wurde in diesem Verfahren am 4. Februar 1948 als Zeuge einvernommen. Er erklärte, dass er bei seiner frü.heren Darstellung bleibe, wonach er das Automobil dem Peter verkauft habe und dieser im Zeitpunkt der Pfandung Eigentümer gewesen sei. Auf die Frage, was er mit dem Kaufpreis gemacht habe, antwortete er, ungefähr Fr. 8000.-an Emma Meier zurückerstattet zu haben, die ihm diesen Betrag geliehen gehabt habe. Als ihm der Untersuchungsrichter deren Aussagen vom 23. September 194 7 vorhielt, bezeichnete Adolf Stierli sie als unwahr und bekräftigte, dass seine eigenen Aussagen der Wahrheit entsprächen. Am 24. März 1948 gab er dann zu, den Erlös aus dem Verkaufe des Automobils nicht der Emma Meier ausgehändigt zu haben, denn er habe von dieser nie Geld erhalten gehabt. Er habe bisher etwas anderes behauptet, weil er gefürchtet habe, bestraft zu werden, wenn feststünde, dass er an - lässlich der Pfandung noch etwa Fr. 2600.- Bargeld besessen habe, ohne das dem Betreibungsbeamten zu sagen. Er anerkannte, am 4. Februar 1948 falsches Zeugnis abgelegt zu haben,<< soweit die Fr. 8000.-und die Zeugin Meier in Frage stehen ». B. - Am 15. Februar 1949 erklärte das Kriminal- gericht des Kantons Aargau Adolf Stierli des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu acht Monaten Gefängnis. Das Gericht nahm an, die Aussage vom 4. Februar 1948 sei für die richterliche Entscheidung gegen Peter erheblich gewesen ; denn der Untersuchungsrichter habe sie durch seine Frage als zum Beweisthema gehörend gekennzeichnet, und sodann habe sie für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit Peters, auf die es im Strafverfahren gegen ihn wesentlich angekommen sei, Bedeutung gehabt.
0. - Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil sei aufzuheben und das Kriminal-
68 Strafgesetzbueh. No 15. gericht anzuweisen, den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 307 Abs. 3 StGB und Art. 308 Abs. 2 StGB milder zu bestrafen. Er macht ·geltend, im Strafverfahren gegen Peter sei nur festzustellen gewesen, ob der Beschwerdeführer dem Peter am 1. November 1946 das Autom~bil verkauft habe. Alles andere, insbesondere die Verwendung der Kauf- summe durch den Beschwerdeführer, sei für die Ent- scheidung der Frage, ob Peter im Widerspruchsprozess falsch ausgesagt habe, unerheblich gewesen. Der Be- schwerdeführer habe gewärtigen müssen, in ein Straf- verfahren wegen Pfandungsbetruges verwickelt zu werden, wenn er zugebe, den grössten Teil des Erlöses aus dem Automobil noch besessen zu haben, als es gepfändet wurde. Er habe nur aus Angst vor strafrechtlicher Ver- folgung falsches Zeugnis abgelegt. D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
l. - Nach Art. 307 Abs. 3 StGB ist nur Gefängnis bis ~u sechs Monaten auszusprechen, wenn sich die falsche Zeugenaussage auf Tatsachen bezieht, die für die richter- liche E~tscheidung unerheblich sind. Unerheblich im Sinne dieser Bestimmung ist· eine Tatsache nicht schon, wenn der Richter ihr im Verfahren, in welchem der Zeuge .aussagt, für das Urteil keine Bedeutung beilegt, sondern nur dann;wenn die Aussage von vornherein, ihrem Gegen- stande nach, gar nicht geeignet ist, den Ausgang des Prozesses irgendwie zu beeinß.ussen. In BGE 70 IV 82, wo der Kassationshof erstmals diesen Grundsatz aus- gesprochen hat, ist weiter ausgeführt worden, das Urteil beeinß.ussen könnten alle Aussagen über Tatsachen, die sich irgendwie auf das Prozessthema bezögen und nicht unzweifelhaft ganz ausse:Pftalb der zu entscheidenden Rechtsfragen lägen, wogegen eine Tatsache unerheblich sei, wenn sie, obwohl sie mit dem zu beurteilenden Sach- Strafgesetzbuch. No 15. . 69 verhalt zusammenhänge, ihrer Natur nach..für efue recht- liche Schlussfolgerung schlechtweg nicht in Betracht komme, z. B. wenn der Richter bloss nach ihr frage, um mit dem Zeugen in Kontakt zu kommen oder um seine Beobachtungen auf ihre Zuverlässigkeit hin zu prüfen. In einem späteren Urteil (Reithebuch vom 16. April
1948) hat der Kassationshof verdeutlicht, dass eine Tat- sache nur dann unerheblich sei, wenn sie ihrer Natur nach für eine rechtliche Schlussfolgerung oder für eine sich auf rechtlich erhebliche Tatsachen beziehende tat- sächliche Schlussfolgerung schlechthin nicht in Betracht kommt. Es ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb ein Zeuge, der z. B. in einem Strafverfahren wegen vorsätz- licher Tötung über das Alibi des Verdächtigten wissentlich falsch aussagt, grundsätzlich weniger strafwürdig sein sollte als ein anderer, der im gleichen Verfahren wieder besseres Wissen behauptet, der Verdächtigte sei nicht der Täter, dieser sehe anders aus. Der erste Zeuge bekräftigt eine Tatsache, die zum tatsächlichen Schlusse nötigt, der Verdächtigte sei nicht der Täter, der zweite dagegen spricht sich über die Täterschaft selbst aus. Beide Aussagen können für den Ausgang des Prozesses gleich bedeutsam sein. Erheblich ist eine Tatsache sogar schon dann, wenn sie den Schluss auf eine andere, zum Beweisthema gehö- rende Tatsache nicht geradezu aufzwingt, aber zulässt oder im Verein mit anderen indizierenden Tatsachen auch hloss unterstützt. Erheblich wären daher im Straf- verfahren wegen vorsätzlicher Tötung z. B. Angaben über den Charakter . des Verdächtigten, soweit sie sich eignen, Schlüsse auf seine Unschuld oder seine Täter- schaft zu ziehen oder zu stützen. Im Urteil in Sachen Reithebuch ist der Kassationshof noch weiter gegangen ; er hat auch Aussagen über blosse Glaubwürdigkeitsfragen als erheblich erklärt. Die Tatsachen, über die der Zeuge auf eine solche Frage hin aussagt, bilden nicht Gegenstand , des Beweisthemas, noch indizieren sie eine zu diesem gehörende Tatsache ; sie geben dem Richter ploss einen
70 Strafgesetzbuch. No 15. Fingerzeig über die Glaubwürdigkeit des Zeugen, so wenn der Richter z. B. nach den Beziehungen zwischen dem Zeugen und den Prozessparteien frägt, um sich eine Meinung zu. bilden, ob der Verhörte befangen sei. Ein Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht nicht. Unerheblich sind nur Tatsachen, die sich in keiner Weise eignen können, den Richter in der Würdigung des Beweises über die zum Thema gehörenden Tatsachen zu beeinflussen.
2. - Die Frage des Richters an Adolf Stierli, was er mit dem Kaufpreis gemacht habe, war berechtigt. Wenn Stierli sie mit glaubwürdigen oder sich bei Über- prüfung als richtig erweisenden Angaben beantworten konnte, aus denen sich ergab, dass er am Abend des 1. November 1946 Fr. 8500.- besessen hatte, konnte der Richter schliessen, Stierli habe dem Peter das Automobil tatsächlich verkauft, letzterer habe also im Parteiverhör vom 19. Juni 1947 die Wahrheit gesagt. Wenn Stierli dagegen solche Angaben nicht machen konnte, durfte der Richter annehmen, der Zeuge habe das Automobil nicht verkauft, Peter habe gelogen. Die Aussage Stierlis eignete sich somit, die Überzeugung des Richters über eine zum Beweisthema gehörende und damit rechtlich erhebliche Tatsache zu beeinflussen. Sie war für die richterliche Entscheidung nicht unerheblich im Sinne des Art. 307 Abs. 3 StGB.
3. - Der Beschwerdeführer hat schon vor dem Unter- suchungsrichter behauptet, er habe aus Furcht, wegen Plandungsbetruges verfolgt zu werden, fälsch ausgesagt. Dass dem so war, stellt das angefochtene Urteil jedoch nicht fest. Dagegen erwähnt es, dass der Beschwerde- führer im Schlusswort geltend gemacht habe, er habe immer gedacht, << es gehe um die gleiche Sache wie im ersten Verfahren und er müsse deshalb an der einmal , gemachten Aussage festhalten ». Damit hat der Beschwer- deführer sagen wollen, wenn er in Abweichung von seinen Aussagen im Widerspruchspro~ss und in der gegen ihn Strafgesetzbuch. No 16. 71 geführten Strafuntersuchung zugegeben hätte, den Erlös aus dem Automobil nicht der Emma Meier übergeben zu haben, hätte er sich des falschen Zeugnisses schuldig bekennen müssen und damit der Gefahr der Strafver- folgung ausgesetzt. Objektiv bestand diese Gefahr nicht, weil die Strafverfolgung gegen ihn mit der Begründung eingestellt worden war, seine Aussage im Widerspruchs- prozess sei kein gültiges Zeugnis. Nach Art. 19 Abs. l StGB ist jedoch die Tat zugunsten des Beschwerdeführers nach dem Sachverhalt zu beurteilen, den sich der Be- schwerdeführer vorgestellt hat. Das Kriminalgericht hat daher die Tatfrage zu beantworten, ob der Beschwerde- führer geglaubt hat, er setze sich durch die wahre Aus- sage der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen falschen Zeugnisses aus. Wenn ja, trifft Art. 308 Abs. 2 StGB zu : Der Richter kann die Strafe nach freiem Ermessen mildern. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dahin teilweise gut- geheissen, dass das Urteil des Kriminalgerichts des Kan- tons Aargau vom 15. Februar 1949 aufgehoben und die Sache zur Prüfung einer Strafmilderung nach Art. 308 Abs. 2 StGB an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
16. Urteil des Kassationshofes vom 13. Mai 1949 i. S. X gegen Staatsanwaltschaft des Kanton8 Zflrich.
1. Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Begriff des Gtlheimnisses und des Offenbarens.
2. Art. 321 Ziff. 2 StGB. Wer ist «Berechtigter» ?
1. Art. 321 eh. 1 al. 1 OP. Notion du secret et de· la. revela.tion.
2. Art. 321 eh. 2 OP. Qui est « l'interesse » ?
1. Art. 321, cifra 1, op. 1 OP. Concetto del segreto e della rivela.- zione.
2. Art. 321, cifra 2 OP. Chi e « l'interessa.to » !