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75_IV_62

BGE 75 IV 62

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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62 Strafgesetzbuch. No 14.

2. --=- Art. 128 StGB verlangt auch nicht, dass sich der Verletzte infolge der Unterlassung in hilfloser Lage befin- det. Im Stiche lässt ihn der Täter, wenn er ihm nicht hilft, wie es in seinen Kräften steht und nach den Um- ständen als nötig erscheint. Er darf es nicht darauf an- kommen lassen, dass andere Personen sich um den Ver- letzten bemühen, sondern hat das selber zu tun. Der Beschwerdeführer hat diese Hilfe unterlassen. Er hat sich nicht einmal überzeugt, was nottat, geschweige denn Hilfe verschafft oder zu verschaffen versucht ; er hat den Verletzten im Stiche gelassen. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

14. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. Mal 1949 i. S. Hengärtner gegen Justizdirektion des Kantons Appenzell-A. Rh. Art. 169 StGB. Wer. eine gepfän?-ete Sache verbirgt oder a.n einen 9rt sc~fft, _y;o s1~ dem Zugriff des Betreibungsamtes entzogen ISt, verfügt uber sie, selbst wenn er die Verwertung der Sache bloss vorübergehend verhindert. Art. 169 9P. Dispo~e d:un objet sa.isi celui qui le cache ou Ie ~ustr~1t ä. la ma~se de l'office des poQI'Suites, meme s'il n empeche Ja rea.J.ISatmn que temporairement. Art. 169 OP. Dispone d'un oggetto pignorato colui ehe lo nasconde ? lo ~ottrae al ~ter": dell'ufficio d'esecuzione, a.nche se ne imped1sce Ja reahzzazmne soltanto tempora.neamente. A. - In einer Betreibung gegen Hengärtner pfändete das Betreibungsamt Walzenhansen am 19. Januar I948 eine Schreibmaschine. Nachdem der Schuldner bereits im Juni I 948 das Betreibungsamt ersucht hatte, die Mas.chine als Kompetenzstück freizugeben, und erfolglos bis an das Bundesgericht gelangt war, wiederholte er am 30. Juli das Gesuch und führte am 2. August gegen den abschlägigen Bescheid des Betreibungsamtes wiederum Beschwerde. Am I 0. August wurde ihm die Wegnahme der gepfändeten Sache angekündigt. Als der Ortspolizist diese holen wollte, Strafgesetzbuch. No 14. 63 erklärte ihm Hengärtner, er sei zur Selbsthilfe geschritte~, er habe die Schreibmaschine auswärts in Sicherheit ge- bracht. Mit Brief vom I 0. August forderte das Betreibungs- amt Hengärtner nochmals auf, den gepfändeten Gegenstand bis am II. August auf dem Amte abzugeben. Obwohl es ihm für den Fall des Ungehorsams Strafe androhte, ge- horchte er nicht. Am 30. August wies die kantonale Auf- sichtsbehörde seine Beschwerde vom 2. August ab. Am

7. September kündete das Betreibungsamt dem Schuldner auf 7. Oktober nochmals die Steigerung an, mit der Ver- fügung, dass die Schreibmaschine auf II. September zur Abholung bereit zu halten sei und Ungehorsam bestraft würde. Am IO. September meldete Hengärtner dem Be- treibungsamt, die Schreibmaschine gehöre seiner Ehefrau. Das Betreibungsamt antwortete ihm am gleichen Tage, dass es diesen Anspruch nicht anerkenne, und ersuchte ihn nochmals, die Maschine dem Ortspolizisten zu übergeben. Am II. September fand dieser bei Hengärtner, der ab- wesend war, die gepfändete Sache wiederum nicht. Das Betreibungsamt reichte daher am gleichen Tage gegen Hengärtner Strafklage ein. B. - Am I3. Januar 1949 verurteilte das Kriminal- gericht des Kantons Appenzell-A.Rh. Hengärtner wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB). Auf Appellation des Verurteilten bestätigte das Ober- gericht von Appenzell-A.Rh. am 28. März I949 die Strafe, wandte jedoch statt Art. 292 den Art. I 69 StGB an. Es ist der Auffassung, Hengärtner habe durch das Beiseite- schaffen der Schreibmaschine vorsätzlich über diese ver- fügt.

0. - Hengärtner führt gegen das Urteil des Obergerichts Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei aufzu- heben und der Beschwerdeführer freizusprechen. Der Kassationshof zieht in Erwägung :

3. - Nach Art. I69 StGB ist strafbar, wer über eine gepfändete Sache ((eigenmächtig zum Nachteile der Gläu-

Strafgesetzbuch. N<i 14. biger verfügt » oder sie « beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht ». Nicht nur, wer über die Sache ein Rechtsgeschäft ab- schliesst (Eigentum überträgt, ein beschränkt dingliches oder ein persönliches Recht bestellt), sondern auch, wer sie zum Gegenstande anderer Handlungen macht, die den Endzweck der Pfändung, den betreibenden Gläubiger zu befriedigen, vereiteln, « verfügt » über sie. Es ist nicht zu sehen, weshalb das Gesetz die tatsächliche Verfügung über eine Sache anders hätte behandeln wollen als die rechtliche Verfügung. Die eine kann dem Gläubiger gleich nachteilig sein wie die andere. Art. 96 Abs. 1 SchKG verbietet denn auch dem Schuldner Verfügungen über die gepfändeten Vermögensstücke schlechthin, ohne zwischen rechtlichen und tatsächlichen Verfügungen zu unterscheiden. Dass Art. 169 StGB auch für Handlungen gilt, welche die Ver- wertung der Sache bloss aus tatsächlichen, nicht aus recht- lichen Gründen vereiteln, ergibt sich aus der Strafbarkeit dessen, der die Sache « beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht». Diese Worte sagen nicht abschlies- send, welche Einwirkungen auf die Sache strafbar sein sollen. Es ist nicht denkbar, dass der Gesetzgeber mit Strafe habe bedrohen wollen, wer die Sache beschädigt oder entwertet (ihren Wert vermindert), dagegen eine Handlung, welche die Verwertung der Sache verunmög- licht und damit dem Gläubiger ihren Wert vollständig ent- zieht, straflos habe ausgehen lassen wollen. Wer eine ge- pfändete Sache verbirgt oder an einen Ort scha:fft, wo sie dem Zugriff des Betreibungsamtes entzogen ist, verfügt über sie. Das tut er sogar schon dann, wenn er durch diese Handlungen die Verwertung der Sache bloss vorübergehend verhindert. Schon das wirkt sich« zum Nachteile der Gläu- biger » aus. Mit diesem Merkmal verlangt das Gesetz nicht, dass der Gläubiger in der Betreibung zu Verlust komme, sondern bloss, dass er irgendwelche, wenn auch nicht blei- bende Nachteile erleide.

4. - Durch das Verbergen der Schreibmaschine hat der Strafgeaetzbuoh. No 15. 65 Beschwerdeführer das Betreibungsamt verhindert, die Maschine am vorgesehenen Tage zu verwerten. Er hat damit über sie verfügt, und zwar zum Nachteile der Gläu- biger, für deren Forderungen sie gepfändet war. Er hat seine Handlung « eigenmächtig », ohne ·Erlaubnis des Be- \ treibungsamtes vorgenommen. Der objektive Tatbestand des Art. 169 StGB ist erfüllt. Auch subjektiv ist er gegeben, gleichgültig ob der Be- schwerdeführer, wie er behauptet, zum vornherein beab- sichtigt hat, die Schreibmaschine dem Betreibungsamte

• zu übergeben, falls .er im Beschwerdeverfahren über ihre Pf"andbarkeit unterliegen würde, oder ob er, wie die Akten nahe legen, ihre Verwertung ein für allemal hat verhindern wollen. Er hat gewusst, dass seine Tat zum Nachteile der Gläubiger wenigstens vorübergehend gegen den Willen des Betreibungsamtes die Verwertung der gepfändeten Sache verunmögliche, und hat zum mindesten diesen Erfolg ge- wollt. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

15. Urteil des Kassationshofes vom 13. Mal 1949 i. S. Stierli gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

1. Art. 307 Abs. 3 StGB. Wann ist eine Tatsache, auf die sich die falsche Äusserung bezieht, für die richterliche Entscheidung unerheblich ! ·

2. Art. 308 Abs. 2, Art. 19 Abs. 1 StGB. Die Strafe kann auch gemildert werden, wenn der Täter bloss g1,aubt, er würde sich durch die wahre Aussage der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen.

1. Art. 307 al. 3 OP. Quand un fa.it auqu.el se rapporte la doola- ration ne peut-il exercer aucune influence sur la dooision du juge !

2. Art. 308 al. 2 et 19 al. 1 OP. La. peine peut aussi etre attenuee lorsque l'a.uteur a simplement cru qu'une declara.tion conforzne a la. verite l'exposerait a une poursuite pena.Ie. 5 AS 75 IV - 1949