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75_IV_46

BGE 75 IV 46

Bundesgericht (BGE) · 1948-03-25 · Deutsch CH
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46

. Verfahren. N• 10.

bestand wurde zeitweise mehr als verdoppelt), im Vorsatze

und im Beweggrund zum Ausdruck kommt, ist entgegen

der Auffassung des Amtsgerichts schwer. Eine lächerliche

Busse von Fr. 30.- muss vom Beschwerdegegner als Prä-

mierung empfunden werden, erreicht sie doch nicht einmal

die Höhe der Bewilligungsgebühr, die das Departement der

Felca Watch A.G. am 25. März 1948 für die Erhöhung des

Arbeiterbestandes um 5 Einheiten auferlegt hat. Das ange-

fochtene Urteil stellt eine klare Verletzung der Richter-

pfücht dar.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-

teil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 28. Juni

1948 aufgehoben und die Sache zur schärferen Bestrafung

des Beschwerdegegners im Sinne der Erwägungen an die

Vorinstanz zurückgewiesen,

V. VERFAHREN

PROCEDURE

10. Entsebeid der Anklagekammer vom 21. Januar 1949 i. S. Y.

Art. 127 BStP. Im Verfahren vor der Anklagekammer hat der

Geschädigte kein Recht auf Akteneinsicht. Beweiseingaben sind

in diesem Verfa.hren nicht einzureichen.

Art. 127 PPF. Dans la procooure penda.nte devant la Chambre

d'accusation, le lese· n'a pas le droit de prendre connaissance

du dossier; des preuves ne peuvent pas etre indiquees.

Art. 127 PPF. Nella procedura davanti alla Camera d'accusa,

il leso n01;1 ha il diritto di prendere visione dell'inserto; non

possono essere indicate delle prove.

Y. teilt der Anklagekammer mit, dass er im Strafver-

fahren gegen X. als Zivilpartei auftrete, und ersucht um

Bewilligung der Akteneinsicht und um Frista~t~ung zur

' ~·

Verfahren. N° 10.

Einreichung einer Beweiseingabe gestützt auf Art. 137

BStP.

Die Anklagekammer weist das Gesuch ab im Sinne

folgender

Erwägungen :

Der Geschädigte ist im Bundesstrafverfahren Partei, wenn

er privatrechtliche Ansprüche aus der strafbaren Handlung

geltend macht (Art. 34, 210 :ff. BStP). Er hat schon in

der Voruntersuchung und hernach im Verfahren vor

Bundesstrafgericht entsprechende Rechte, namentlich das

Recht auf Akteneinsicht (Art. 119 Abs. 2, 137 Abs. 3).

Anders verhält es sich im Verfahren vor der Anklagekam-

mer. Diese hat nach Art. 125 :ff. ausschliesslich über die

Zulassung der Anklage zu entscheiden und sich in keiner

Weise mit den Zivilansprüchen zu befassen. Bezüglich der

Zulassung ~er Nichtzulassung der Anklage steht dem

Geschädigten ein Antragsrecht nicht zu. Demgemäss

werden nach Art. 127 Abs. 1 Abschriften der Anklage

bloss jedem Angeklagten und jedem Verteidiger zugestellt

und gibt Art. 127 Abs. 2 das Recht auf Akteneinsicht

ebenfalls nur den Angeklagten und den Verteidigern, nicht

auch dem Geschädigten, ohne Rücksicht darauf, ob dieser

i~ der Voruntersuchung bereits als Partei aufgetreten ist.

Dem Gesuchsteller kann also die Akteneinsicht gegen-

wärtig nicht bewilligt werden. Wird die Anklage zugelassen,

so wird ihm gemäss Art. 137 Abs. 3 der Präsident des

Bundesstrafgerichtes Gelegenheit geben, die Akten ein-

zusehen.

Eine Frist zur Einreichung einer Beweiseingabe ist dem

Gesuchsteller im Verfahren vor der Anklagekammer schon

deswegen nicht anzusetzen, weil vor der Anklagekammer

überhaupt kein Beweisverfahren stattfindet, weshalb auch

Anklagebehörde und Verteidigung gegenwärtig keine

solchen Eingaben machen können.

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