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. Verfahren. N• 10.
bestand wurde zeitweise mehr als verdoppelt), im Vorsatze
und im Beweggrund zum Ausdruck kommt, ist entgegen
der Auffassung des Amtsgerichts schwer. Eine lächerliche
Busse von Fr. 30.- muss vom Beschwerdegegner als Prä-
mierung empfunden werden, erreicht sie doch nicht einmal
die Höhe der Bewilligungsgebühr, die das Departement der
Felca Watch A.G. am 25. März 1948 für die Erhöhung des
Arbeiterbestandes um 5 Einheiten auferlegt hat. Das ange-
fochtene Urteil stellt eine klare Verletzung der Richter-
pfücht dar.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 28. Juni
1948 aufgehoben und die Sache zur schärferen Bestrafung
des Beschwerdegegners im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen,
V. VERFAHREN
PROCEDURE
10. Entsebeid der Anklagekammer vom 21. Januar 1949 i. S. Y.
Art. 127 BStP. Im Verfahren vor der Anklagekammer hat der
Geschädigte kein Recht auf Akteneinsicht. Beweiseingaben sind
in diesem Verfa.hren nicht einzureichen.
Art. 127 PPF. Dans la procooure penda.nte devant la Chambre
d'accusation, le lese· n'a pas le droit de prendre connaissance
du dossier; des preuves ne peuvent pas etre indiquees.
Art. 127 PPF. Nella procedura davanti alla Camera d'accusa,
il leso n01;1 ha il diritto di prendere visione dell'inserto; non
possono essere indicate delle prove.
Y. teilt der Anklagekammer mit, dass er im Strafver-
fahren gegen X. als Zivilpartei auftrete, und ersucht um
Bewilligung der Akteneinsicht und um Frista~t~ung zur
' ~·
Verfahren. N° 10.
Einreichung einer Beweiseingabe gestützt auf Art. 137
BStP.
Die Anklagekammer weist das Gesuch ab im Sinne
folgender
Erwägungen :
Der Geschädigte ist im Bundesstrafverfahren Partei, wenn
er privatrechtliche Ansprüche aus der strafbaren Handlung
geltend macht (Art. 34, 210 :ff. BStP). Er hat schon in
der Voruntersuchung und hernach im Verfahren vor
Bundesstrafgericht entsprechende Rechte, namentlich das
Recht auf Akteneinsicht (Art. 119 Abs. 2, 137 Abs. 3).
Anders verhält es sich im Verfahren vor der Anklagekam-
mer. Diese hat nach Art. 125 :ff. ausschliesslich über die
Zulassung der Anklage zu entscheiden und sich in keiner
Weise mit den Zivilansprüchen zu befassen. Bezüglich der
Zulassung ~er Nichtzulassung der Anklage steht dem
Geschädigten ein Antragsrecht nicht zu. Demgemäss
werden nach Art. 127 Abs. 1 Abschriften der Anklage
bloss jedem Angeklagten und jedem Verteidiger zugestellt
und gibt Art. 127 Abs. 2 das Recht auf Akteneinsicht
ebenfalls nur den Angeklagten und den Verteidigern, nicht
auch dem Geschädigten, ohne Rücksicht darauf, ob dieser
i~ der Voruntersuchung bereits als Partei aufgetreten ist.
Dem Gesuchsteller kann also die Akteneinsicht gegen-
wärtig nicht bewilligt werden. Wird die Anklage zugelassen,
so wird ihm gemäss Art. 137 Abs. 3 der Präsident des
Bundesstrafgerichtes Gelegenheit geben, die Akten ein-
zusehen.
Eine Frist zur Einreichung einer Beweiseingabe ist dem
Gesuchsteller im Verfahren vor der Anklagekammer schon
deswegen nicht anzusetzen, weil vor der Anklagekammer
überhaupt kein Beweisverfahren stattfindet, weshalb auch
Anklagebehörde und Verteidigung gegenwärtig keine
solchen Eingaben machen können.
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