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Strafgesetzbuch. No 26.
Abwehr für nutzlos halten können und gute Gründe ge-
habt, mit Rücksicht auf ihre im Nebenzimmer schlafenden
Kinder Lärm zu vermeiden. Dass sie sich nicht hat hin-
geben wollen, hat sie dem Beschwerdeführer durch Flehen
und Bitten, er solle von ihr ablassen, zu verstehen gegeben.
Wie das Obergericht verbindlich feststellt, ist er sich
bewusst gewesen, dass sie mit dem Beischlaf nicht einver-
standen war. Die objektiven und subjektiven Merkmale
der Notzucht sind somit erfüllt.
Demnach erkennt der Kassationslwf :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
26. Urteil des Kassationshofes vom 24. Juni 1949 i. S. General·
proknrator des Kantons Bern gegen S.
Art. 201 Aba. 1 StGB. Merkmale der Zuhälterei.
Art. 201 al.1 OP. Elements de l'.infraction.
Art. 201, cp.1 CP. Elementi del reato.
.A. -
S., geb. 1911, hat keinen Beruf gelernt. Er ist als
arbeitsscheuer, liederlicher Mann bekannt. Er arbeitete
nur unregelmässig, verrichtete oft nur Gelegenheitsar-
beiten, insbesondere auch vom Frühjahr 1942 bis Früh-
jahr 1943. Vom 31. Mai 1943 bis im März 1945 verdiente er
als Kohlenträger insgesamt Fr. 4576.40. und erhielt als
Wehrmann von der Lohnausgleichskasse Fr. 1812.55. Vom
Frühjahr 1945 bis im Februar 1946 hatte er keinen Ver-
dienst. Vom Jl'ebruar bis 14. Oktober 1946 nahm er als
Provisionsreisender Fr. 1532.50 ein. Er hielt sich tagsüber
und abends oft in Wirtshäusern oder sonstwo ausserhalb
der ehelichen Einzimmerwohnung/auf. Seine Ehefrau be-
nutzte diese, um durch gewerbsmässige Unzucht das unge-
nügende und zeitweise fehlende Einkommen ihres Ehe-
mannes zu ergänzen. Ihr Gewerbe brachte monatlich etwa
Fr. 600.- ein. Sie verbrauchte diesen Verdienst und den
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ihres Ehemannes zur Bestreitung der Kosten des gemein-
samen Haushaltes, der ehelichen Wohnung und ihres Auf-
wandes für Schmuck und Kleider. Wenn S. Geld nötig
hatte, gab sie es ihm. Er wusste, welches Gewerbe sie
ausübte, und liess sie im grossen und ganzen gewähren.
Als sie am 19. April 1946 mit einem Kunden, der den be-
zahlten Preis zurückverlangte, Streit hatte und S. zufällig
dazu kam, unterstützte er sie und misshandelte den Kun-
den, bis das Erscheinen· einer Polizeipatrouille S. veran-
lasste, seinem Gegner das Geld vor die Füsse zu werfen.
B. -
Am 22./31. Januar 1948 wurde S. dem Amts-
gericht von Bern unter der Anschuldigung, er habe sich
seit 1940 der Zuhälterei im Sinne von Art. 201Abs.1 StGB
schuldig gemacht, zur Beurteilung überwiesen. Das Amts-
gericht sprach ihn am 19. Mai 1948 der gewerbsmässigen
Kuppelei schuldig, verurteilte ihn zu zehn Monaten Ge-
fängnis und Fr. 200.- Busse und stellte ihn für drei Jahre
in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ein.
Das Obergericht des Kantons Bern, vor dem der appel-
lierende Angeschuldigte Freisprechung, die Staatsanwalt-
schaft dagegen Verurteilung wegen Zuhälterei beantragte,
sprach S. am 17. November 1948 frei. Es fÜhrte aus, der
Tatbestand der Zuhälterei sei nicht erfüllt, weil S. seine
Ehefrau nicht ausgebeutet bzw. unter Druck gesetzt oder
zur gewerbsmässigen Unzucht angehalten oder ermuntert,
noch ihr bei der Ausübung ihres Gewerbes Schutz gewährt
habe. Auch Kuppelei liege nicht vor. Es sei nicht nachge-
wiesen, dass sich S. jeweilen aus der Wohnung entfernt
habe, um seiner Frau das Gewerbe zu erleichtern, und ob
darin, dass er sie im. grossen und ganzen gewähren liess,
ein Vorschubleisten zu erblicken sei, möge dahingestellt
bleiben, denn es fehle jedenfalls das Merkmal der Gewinn-
sucht; es sei durchaus möglich, dass S. seine Ehefrau aus
Gleichgültigkeit, Liederlichkeit, Faulheit oder Bequem-
lichkeit habe gewähren lassen.
0. -
Der Generalprokurator des Kantons Bern führt
Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des
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Obergerichts sei aufzuheben, soweit S. von der Anschuldi-
gung der Zuhälterei, begangen seit Mai 1942, freigesprochen
wurde. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Ober-
gericht habe Art. 201 Abs. 1 StGB fälsch ausgelegt.
D. -
S. bestreitet, sich strafbar gemacht zu haben.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
Nach Art. 201 StGB ist Zuhälter, wer sich von
einer Person, die gewerbsmässig Unzucht treibt, unter
Ausbeutung ihres unsittlichen. Erwerbes ganz oder teil-
weise unterhalten lässt (Abs. 1), oder wer einer solchen
Person aus Eigennutz bei der Ausübung ihres Gewerbes
Schutz gewährt (Abs. 2).
Zum Tatbestand des ersten Absatzes gehört entgegen
der Auffassung der Vorinstanz nicht, dass der Täter die
andere Person zur gewerbsmässigen Unzucht anhalte oder
ermuntere; seine Tat braucht weder Ursache noch Mit-
ursache des unsittlichen Gewerbes zu sein. Der Wortlaut
der Bestimmung lässt daran nicht zweifeln. Insbesondere
ergibt sich dieses Merkmal nicht aus dem Begriffe « Aus-
beutung ». Dieses Wort sagt auch nicht, dass Zuhälter nur
sei, wer jemanden durch Druck oder bestimmte andere
Mittel (Ausnützung der Abhängigkeit, Zuneigung· usw.)
bewegt, ihm aus dem unsittlichen Erwerbe etwas zu leisten.
Das Gesetz verlangt nicht, dass der Täter die andere Per-
son, sondern dass er ihren unsittliChen Erwerb ausbeute.
Das tut er dann, wenn ihm ihre Unzucht Einkommens-
quelle ist, ähnlich wie dem Urproduzen~en der Boden oder
dem Unternehmer der Betrieb. Die romanischen Texte, die
das Wort cc exploiter >> bzw. « sfruttare » verwenden, bestä-
tigen diesen Sinn. Nicht strafbar ist daher z.B., wer einer
Dirne für das, was sie ihm aus dem Ertrag Ihres Gewerbes
gibt, eine vollwertige Gegenleistung macht, etwa der
Schneider, der ihr die Kleider liefert; Quelle des Erwerbes
ist ihm die eigene Leistung, nicht der Verdienst der Dirne.
Auch wer bloss gelegentlich und ohne die Absicht, den
unsittlichen Erwerb der andern Person dauernd zu nutzen,
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aus ihm einen Vorteil zieht, macht ihn nicht zur Einkom-
mensquelle, so der Freund, der sich von der Dirne einmal
zum Essen einladen oder ein Geschenk geben lässt.
Das Gesetz verlangt sodann, dass der Täter sich von
der Person, die das unzüchtige Gewerbe ausübt, ganz oder
teilweise unterhalten lässt, und zwar müssen die Unter-
haltsleistungen gerade darin ihren Grund haben, dass der
Täter es versteht, den unsittlichen Erwerb der andern
Person zu seiner Einkommensquelle zu machen. Dass dieser
ursächliche Zusammenhang nötig ist, ergibt sich aus dem
Worte cc unter» in der Wendung «unter Ausbeutung ihres
unsittlichen Erwerbes ... 1> (en exploitant, sfruttando). Er
fehlt, wenn dem Unterhaltenen gegenüber der anderen
Person ein Rechtsanspruch auf ihre Leistungen zusteht,
den er nicht in der Absicht hat entstehen lassen, ihre
Unzucht als Einkommensquelle auszubeuten, statt selber
für seinen Unterhalt zu sorgen. Nicht Zuhälter sind daher
z. B. das erwerbsunfähige Kind, dessen Mutter seinen
Unterhalt aus dem Ertrage der Unzucht bestreitet, und
der in Not geratene Blutsverwandte, der sich von der Un-
zucht treibenden Person gestützt auf Art. 328 ZGB unter-
stützen lässt, wohl aber der arbeitsfähige Ehemann, der
es vorzieht, seinen Bedarf ganz oder teilweise aus dem
unsittlichen Erwerbe seiner Ehefrau zu decken, statt
pflichtgemäss (Art. 160 Abs. 2 ZGB) durch eigene Arbeit
für sich und sein Weib zu sorgen.
2. -
Frau S. hat einen Teil ihres unsittlichen Erwerbes
zur Bestreitung der Kosten des gemeinsamen Haushaltes
und der ehelichen Wohnung verwendet. Objektiv hat sie
somit aus diesem Erwerbe an den Unterhalt des Beschwer-
degegners beigetragen, ja in der Zeit, da S. überhaupt
nichts gearbeitet hat, ist sie für diesen Unterhalt sogar
allein aufgekommen. Aber auch subjektiv ist der Tat-
bestand von Art. 201 Abs. 1 erfüllt. Der Beschwerdegegner
hat nicht nur gewusst, dass seine Ehefrau gewerbsmässige
Unzucht trieb und den Erwerb daraus für den Unterhalt
beider Ehegatten verwendete, sondern er hat das auch
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gewollt, denn nach der Feststellung des Obergerichts hat
er seine Gattin im grossen und ganzen gewähren lassen,
statt wie ein pflichtbewusster Ehemann gegen ihr Treiben
einzuschreiten .. Anderseits hat er nur unregelmässig, ja
vom Frühjahr 1945 bis im Februar 1946 überhaupt nichts
gearbeitet, obschon es ihm nach der Lage auf dem Arbeits-
markt möglich gewesen wäre, dauernd Arbeit zu finden,
die seinen Fähigkeiten entsprochen hätte. Das kann nur
dahin ausgelegt werden, dass er bewusst und gewollt zeit-
weise die Arbeit gemieden hat, um als Schmarotzer aus
dem unsittlichen Erwerbe seiner Ehefrau zu leben. Er ist
denn auch als arbeitsscheu bekannt. Wie sehr er am Ein-
kommen seiner Ehefrau aus gewerbsmässiger Unzucht
interessiert gewesen ist, zeigt sein Verb.alten vom 19. April
1946. Daran ändert nichts, dass er damals seine Ehefrau
und ihren Kunden bloss zu.Iallig angetroffen hat.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil
der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern
vom 17. November 1948 aufgehoben und die Sache zur
Verurteilung des S. wegen Zuhälterei an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
27. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 24. Juni
1949 i. S. Schwer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-
Stadt.
I. Art. 237 StGB schützt auch die Fussgänger (Erw. 3).
2. Verhältnis von Art. 237 Ziff. 2 StGB zu den Bestimmungen
über fahrlässige Tötung und Körperverletzung (Erw. 5).
I. L'art. 237 OP protege aussi les pietons (consid. 3).
2. Rapport entre l'art. 237 eh. 2 OP et les dispositions sw l'homi-
cide et les lesions corporelles par negligence (consid. 5).
I. L'art. 237 OP protegge ancbe i pedoni (consid. 3).
2. Relazione tra l'art. 237 cifra 2 OP e le disposizioni sull'omicidio
e le lesioni corporali per negligenza (consid. 5).
A. -
Die sechzigjährige Martha Minatelli überschritt am
Nachmittag des 25. Juni 1948 in Basel bei der Einmündung
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der Strasse « In der Breite »die Fahrbahn der Zürcherstrasse
leicht schräg von Nordwesten gegen Südosten. Von rechts
näherte sich ihr ein mit ungefähr 50 km/h gegen Birsfelden
fahrendes Personenautomobil. Dessen Führer Wilhelm
Schwer war es möglich, schon von weitem zu sehen, dass
die Frau die Fahrbahn betreten hatte und sie überqueren
wollte. Trotzdem bremste er erst kurz bevor er sie erreichte.
Er konnte nicht mehr rechtzeitig anhalten. Das Automobil
warf mit der linken Seite der vorderen Stossstange die Frau
zu Boden und verletzte sie so schwer, dass sie mehrere
Monate lang arbeitsunfähig war.
B. -
Am 18. Januar 1949 verurteilte das Strafgericht
des Kantons Basel-Stadt Schwer wegen fahrlässiger Störung
des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB) und fahr-
lässiger schwerer Körperverletzung (.Art. 125 Abs. 2 StGB)
zu Fr. 60.- Busse.
Am 15. März 1949 bestätigte das Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt das Urteil.
0. -
Schwer führt gegen das Urteil des Appellations-
gerichtes Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, es
sei aufzuheben, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht unter anderem
geltend, Art. 237 StGB tteffe nicht zu, weil, wenn· eine
Gefährdung überhaupt vorliege, nicht der Verkehr, son-
dern ein Fussgänger gefährdet worden sei. Der Beschwerde-
führer habe auch keine fahrlässige Körperverletzung be-
gangen. Wäre er dieses Vergehens schuldig, so dürfte
daneben nicht Art. 237 StGB angewendet werden, denn die
Bestimmung über die Körperverletzung gelte auch die
vorausgegangene Gefährdung der verletzten Person ab.
D. -
Der Präsident des Appellationsgerichts und die
Staatsanwaltschaft beantragen, die Beschwerde sei abzu-
weisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
3. -
ObjektiV trifft Art. 237 Zi:ff. 2 StGB zu, wenn der
Beschwerdeführer den Verkehr auf der Strasse gehindert,