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75_IV_105

BGE 75 IV 105

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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104 Strafgesetzbuch. No 22. Änderung schon der Umstand, dass seit der Begutachtung durch den Bezirksarzt von Hinwil nahezu vier Jahre ver- strichen sind. Der körperliche und geistige Zustand des Beschwerdeführers kann sich seither verändert haben. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer inzwischen wäh- rend zweieinhalb Jahren in ~er Arbeitserziehungsansta]t gewesen ist. Die Erfahrungen, die bei diesem Erziehungs- versuch gemacht worden sind, bewegen den Sachverstän- digen möglicherweise, den Beschwerdeführer anders zu beurteilen, als ihn der Bezirksarzt von Hinwil im Jahre 1945 beurteilt hat. Von Bedeutung wird ferner sein, dass der Beschwerdeführer trotz dieses Versuchs schon bald nach Entlassung aus der Anstalt, in einem Zeitpunkt, wo er unter Bewährungsprobe gestanden, erneut gestohlen hat. Diese Tatsache kann den Schluss zulassen, dass die erneute Einweisung in die Anstalt nicht das geeignete Mittel sei, ihm beizubringen, dass er ausschliesslich vom Ertrage ehrlicher Arbeit zu leben hat. Art. 43 Ziff. 5 Abs. 2 StGB verlangt den Vollzug der erkannten Strafe, wenn der bedingt Entlassene während der Probezeit vorsätzlich ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Das Gesetz hält in diesem Falle - im Gegensatz zu den Fällen von Art. 43 Ziff. 5 Abs. 3 - die Rückversetzung in die Anstalt nicht für angezeigt. Wenn das auch nicht ausschliesst, dass die neue Strafe wiederum aufgeschoben und durch Arbeits- erziehung ersetzt werde, so kommt in Art. 43 Ziff. 5 Abs. 2 doch der Gedanke zum Ausdruck, das während der Probe- zeit begangene vorsätzliche Verbrechen oder Vergehen lasse grundsätzlich ernsthaft zweifeln, dass der bedingt Entlassene durch Erziehung zur Arbeit gebessert werden könne. Umsomehr darf sich der Richter in einem solchen Falle nicht mit dem früheren Gutachten begnügen, son- dern hat erneut den körperlichen· und geistigen Zustand des Täters und dessen Arbeitsfähigkeit durch einen Sach- verständigen untersuchen zu lassen. Das Obergericht hat das zu tun und nachher neu zu urteilen. , Strafgesetzbuch. No 23. 105

23. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Juni 1949 i. S. Bianchi gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Art. 63 StGB. Strafzumessung bei Veruntreuung einer Sache, die dem Täter auf Abzahlung unter Eigentumsvorbehalt verkauft worden ist. Art. 63 OP. Fixation de la peine en cas d'abus de confiance portant sur une chose vendue a l'auteur par acomptes et sous reserve de propriete. Art. 63 OP. Commisurazione della pena in caso di appropriazione indebita d'una cosa ehe e stata venduta al reo per acconti e con riserva della proprieta. Aus den Erwägungen : Das Obergericht erwähnt den > in den Erwägungen über das Strafmass nicht. Da es ihn aber bei der Feststellung des Tatbestandes ausdrücklich auf min- destens Fr. 1116.85, d. h. auf den Wert der Möbel zur Zeit der Veruntreuung beziffert und den Beschwerdeführer in diesem Umfänge schuldig erklärt, muss angenommen wer- den, dass es auch die Strafe darnach bemessen hat. Das ist grundsätzlich auch richtig, denn durch die Grösse des ver- ursachten Schadens wird bei den Vermögensdelikten in der Regel das Verschulden mitbeeinfl.usst, nach dem gemäss Art. 63 StGB die Strafe zu bemessen ist. Bei Veruntreuung einer unter Eigentumsvorbehalt ver- kauften Sache entspricht der Schaden jedoch nicht not- wendig dem Wert der Sache. Gewiss steht das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises dem Ver- käufer und nur ihm allein zu. Der Käufer hat jedoch ein Recht, den Kaufvertrag zu erfüllen und dadurch die Sache in sein Eigentum überzuf ühren. Eignet er sie sich an, ehe er den Kaufpreis vollständig bezahlt hat, so schädigt er den Verkäufer nur im Umfange des unbezahlten Restes des Kaufpreises, und auch nur in diesem Umfange bereichert er sich unrechtmässig. Darnach richtet sich sein Verschul- den, denn es ist nicht das gleiche, ob einer eine fremde Sache veruntreut, auf die er keinerlei Recht hat, oder ob 106 Strafgesetzbuch. No 24. er sich eine Sache aneignet, die er gegen Bezahlung eines unter ihrem Werte liegenden Geldbetrages an sich ziehen dürfte. Das angefoc.htene Urteil ist deshalb aufzuheben. Das Obergericht hat die Strafe nach dem Betrage zu bemessen, den der Beschwerdeführer der Aiutana-Bankgenossen- schaft im Augenblick der Tat für die veruntreuten Möbel noch geschuldet hat, nicht nach dem Wert, den die Möbel damals hatten.

24. Auszug aus d;m Urteil des Kassationshofes vom i. Oktober 1949 i. S. Lötseher gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. Art. 167 StGB, Bevorzuf}Ung ein68 Gläubigers.

1. a) Der Verlustschein muss jenem Gläubiger ausgestellt worden sein, den der Schuldner hat benachteiligen wollen (Erw. l Abs. l).

b) Ein provisorischer Verlustschein genügt (Erw. l Abs. 2).

c) Der Verlust braucht mit der Tat des Schuldners nicht kausal zusammenzuhangen (Erw. 2 Abs. l und 2).

2. Gehülfenschaft des bevorzugten Gläubigers (Erw. 2 Abs. 3). Art. 167 OP, avantagea aooordea a certaina creanciera.

1. a) L'acte de ~faut de biens doit avoir ete remis au creancier que le debiteur voulait leser (consid. l al. l ).

b) Un acte de defaut de biens provisoire suffit (consid. 1 al. 2).

c) Un rapport de causalite entre l'acte du debiteur et la perte du creancier n'est pas necessaire (consid. 2 al. l et 2).

2. Complicite du creancier favorise (consid. 2 al. 3). Art. 167 OP, javori concesai ad un creditore.

1. a) L'attestato di carenza di beni dev'essere stato rilasciato al creditore ehe il debitore voleva danneggiare (consid. 1, cp. 1).

b) E sufficiente un attestato di carenza di ben1 provvisorio (consid. 1, cp. 2).

c) Non e necessaria una reJazione di ca-usalita tra l'atto del · debitore e Ja perdita subita dal creditore (consid. 2 cp. 1 e 2).

2. Complicita del creditore favorito (consid. 2 cp. 3). .A. - In den Betreibungen Nr. 100 des P. Geisseler für Fr. 1200.- nebst Zins und Kosten und Nr. 49 der Land- wirtschaftlichen Genossenschaft Sempach für Fr. 191.- nebst Zins und Kosten kündete das Betreibungsamt Strafgesetzbuch. N• 24. 107 Rothenburg dem Schuldner Peter Lötseher am 24. Mai 1948 auf den folgenden Tag die Pfändung an. Ehe es sie vollziehen konnte, erhielt es folgendes Schriftstück : « Quittung. Peter Lötseher sen. Tannenfels verkaufte sämtliches Heu an Tochter Hermine für Fr. 100.-. Diese 100 Fr. gebraucht er für den vierteljährlichen Zins. - Rothenburg, den 21. Mai 1948. Peter Lötseher.» Dieses Heu war Fr. 250:- wert. Der Betreilungsbeamte pfändete es am 25. Mai 1948 mit dem Hinweis auf den Eigentums- anspruch der Hermine Lötseher. Weiter pfändete er ver- schiedene andere Sachen im Schätzungswerte von zusam- men Fr. 2700.-, die alle von Dritten zu Eigentum ange- sprochen wurden, sowie von dem während eines Jahres fällig werdenden Lohne des Schuldners Fr. 50.- pro vier- zehn Tage. Der Betreibungsbeamte stellte fest, dass der Schuldner nichts andres Pfändbares besitze. Der Pfändung schlossen sich gestützt auf Art. 111 SchKG fünf weitere Gläubiger mit Forderungen vcm zusammen Fr. 19,200.- an, darunter auch Hermine Lötsclier mit Fr. 2740.-. B. - Im Strafverfahren, das auf Anzeige des Betrei- bungsbeamten durchgeführt wurde, erklärte das Amts- gericht Hochdorf am 7. Juli 1949 Peter Lötseher der Be- vorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB) und Hermine Lötseher der Gehülfenschaft dazu schuldig. Es verurteilte Lötseher zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von fünf Tagen, seine Tochter zu einer Busse von Fr. 20.-. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dadurch, dass der zahlungsunfähige Peter Lötseher seiner Tochter vor der Pfändung das Heu um Fr. 100.- statt Fr. 250.- verkauft habe, habe er sie zum Nachteil der Betreibungs- gläubiger bevorzugt, die das Heu, zum mindesten teil- weise, als Pfändungsobjekt hätten in Anspruch nehmen können. Die Gläubiger fünfter Klasse seien so um den Betrag der Differenz geschädigt worden, weil die gesamte Forderung der Vorrechtsgläubiger nur um Fr. 100.- herabgesetzt worden sei statt um Fr. 250.-. Nach Art. 167 StGB sei jede auf Gläubigerbegünstigung abzielende