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Strafgesetzbuch. No 22.
Änderung schon der Umstand, dass seit der Begutachtung
durch den Bezirksarzt von Hinwil nahezu vier Jahre ver-
strichen sind. Der körperliche und geistige Zustand des
Beschwerdeführers kann sich seither verändert haben.
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer inzwischen wäh-
rend zweieinhalb Jahren in ~er Arbeitserziehungsansta]t
gewesen ist. Die Erfahrungen, die bei diesem Erziehungs-
versuch gemacht worden sind, bewegen den Sachverstän-
digen möglicherweise, den Beschwerdeführer anders zu
beurteilen, als ihn der Bezirksarzt von Hinwil im Jahre
1945 beurteilt hat. Von Bedeutung wird ferner sein, dass
der Beschwerdeführer trotz dieses Versuchs schon bald
nach Entlassung aus der Anstalt, in einem Zeitpunkt, wo
er unter Bewährungsprobe gestanden, erneut gestohlen
hat. Diese Tatsache kann den Schluss zulassen, dass die
erneute Einweisung in die Anstalt nicht das geeignete
Mittel sei, ihm beizubringen, dass er ausschliesslich vom
Ertrage ehrlicher Arbeit zu leben hat. Art. 43 Ziff. 5 Abs. 2
StGB verlangt den Vollzug der erkannten Strafe, wenn der
bedingt Entlassene während der Probezeit vorsätzlich ein
Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Das Gesetz hält in
diesem Falle -
im Gegensatz zu den Fällen von Art. 43
Ziff. 5 Abs. 3 -
die Rückversetzung in die Anstalt nicht
für angezeigt. Wenn das auch nicht ausschliesst, dass die
neue Strafe wiederum aufgeschoben und durch Arbeits-
erziehung ersetzt werde, so kommt in Art. 43 Ziff. 5 Abs. 2
doch der Gedanke zum Ausdruck, das während der Probe-
zeit begangene vorsätzliche Verbrechen oder Vergehen
lasse grundsätzlich ernsthaft zweifeln, dass der bedingt
Entlassene durch Erziehung zur Arbeit gebessert werden
könne. Umsomehr darf sich der Richter in einem solchen
Falle nicht mit dem früheren Gutachten begnügen, son-
dern hat erneut den körperlichen· und geistigen Zustand
des Täters und dessen Arbeitsfähigkeit durch einen Sach-
verständigen untersuchen zu lassen.
Das Obergericht hat das zu tun und nachher neu zu
urteilen.
,
Strafgesetzbuch. No 23.
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23. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Juni
1949 i. S. Bianchi gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Art. 63 StGB. Strafzumessung bei Veruntreuung einer Sache, die
dem Täter auf Abzahlung unter Eigentumsvorbehalt verkauft
worden ist.
Art. 63 OP. Fixation de la peine en cas d'abus de confiance portant
sur une chose vendue a l'auteur par acomptes et sous reserve
de propriete.
Art. 63 OP. Commisurazione della pena in caso di appropriazione
indebita d'una cosa ehe e stata venduta al reo per acconti e
con riserva della proprieta.
Aus den Erwägungen :
Das Obergericht erwähnt den > in den
Erwägungen über das Strafmass nicht. Da es ihn aber bei
der Feststellung des Tatbestandes ausdrücklich auf min-
destens Fr. 1116.85, d. h. auf den Wert der Möbel zur Zeit
der Veruntreuung beziffert und den Beschwerdeführer in
diesem Umfänge schuldig erklärt, muss angenommen wer-
den, dass es auch die Strafe darnach bemessen hat. Das ist
grundsätzlich auch richtig, denn durch die Grösse des ver-
ursachten Schadens wird bei den Vermögensdelikten in der
Regel das Verschulden mitbeeinfl.usst, nach dem gemäss
Art. 63 StGB die Strafe zu bemessen ist.
Bei Veruntreuung einer unter Eigentumsvorbehalt ver-
kauften Sache entspricht der Schaden jedoch nicht not-
wendig dem Wert der Sache. Gewiss steht das Eigentum
bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises dem Ver-
käufer und nur ihm allein zu. Der Käufer hat jedoch ein
Recht, den Kaufvertrag zu erfüllen und dadurch die Sache
in sein Eigentum überzuf ühren. Eignet er sie sich an, ehe
er den Kaufpreis vollständig bezahlt hat, so schädigt er den
Verkäufer nur im Umfange des unbezahlten Restes des
Kaufpreises, und auch nur in diesem Umfange bereichert
er sich unrechtmässig. Darnach richtet sich sein Verschul-
den, denn es ist nicht das gleiche, ob einer eine fremde
Sache veruntreut, auf die er keinerlei Recht hat, oder ob
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Strafgesetzbuch. No 24.
er sich eine Sache aneignet, die er gegen Bezahlung eines
unter ihrem Werte liegenden Geldbetrages an sich ziehen
dürfte.
Das angefoc.htene Urteil ist deshalb aufzuheben. Das
Obergericht hat die Strafe nach dem Betrage zu bemessen,
den der Beschwerdeführer der Aiutana-Bankgenossen-
schaft im Augenblick der Tat für die veruntreuten Möbel
noch geschuldet hat, nicht nach dem Wert, den die Möbel
damals hatten.
24. Auszug aus d;m Urteil des Kassationshofes vom i. Oktober
1949 i. S. Lötseher gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
Luzern.
Art. 167 StGB, Bevorzuf}Ung ein68 Gläubigers.
1. a) Der Verlustschein muss jenem Gläubiger ausgestellt worden
sein, den der Schuldner hat benachteiligen wollen (Erw. l
Abs. l).
b) Ein provisorischer Verlustschein genügt (Erw. l Abs. 2).
c) Der Verlust braucht mit der Tat des Schuldners nicht kausal
zusammenzuhangen (Erw. 2 Abs. l und 2).
2. Gehülfenschaft des bevorzugten Gläubigers (Erw. 2 Abs. 3).
Art. 167 OP, avantagea aooordea a certaina creanciera.
1. a) L'acte de ~faut de biens doit avoir ete remis au creancier
que le debiteur voulait leser (consid. l al. l).
b) Un acte de defaut de biens provisoire suffit (consid. 1 al. 2).
c) Un rapport de causalite entre l'acte du debiteur et la perte
du creancier n'est pas necessaire (consid. 2 al. l et 2).
2. Complicite du creancier favorise (consid. 2 al. 3).
Art. 167 OP, javori concesai ad un creditore.
1. a) L'attestato di carenza di beni dev'essere stato rilasciato al
creditore ehe il debitore voleva danneggiare (consid. 1, cp. 1).
b) E sufficiente un attestato di carenza di ben1 provvisorio
(consid. 1, cp. 2).
c) Non e necessaria una reJazione di ca-usalita tra l'atto del
· debitore e Ja perdita subita dal creditore (consid. 2 cp. 1 e 2).
2. Complicita del creditore favorito (consid. 2 cp. 3).
.A. -
In den Betreibungen Nr. 100 des P. Geisseler für
Fr. 1200.- nebst Zins und Kosten und Nr. 49 der Land-
wirtschaftlichen Genossenschaft Sempach für Fr. 191.-
nebst Zins und Kosten kündete das Betreibungsamt
Strafgesetzbuch. N• 24.
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Rothenburg dem Schuldner Peter Lötseher am 24. Mai
1948 auf den folgenden Tag die Pfändung an. Ehe es sie
vollziehen konnte, erhielt es folgendes Schriftstück :
« Quittung. Peter Lötseher sen. Tannenfels verkaufte
sämtliches Heu an Tochter Hermine für Fr. 100.-. Diese
100 Fr. gebraucht er für den vierteljährlichen Zins. -
Rothenburg, den 21. Mai 1948. Peter Lötseher.» Dieses
Heu war Fr. 250:- wert. Der Betreilungsbeamte pfändete
es am 25. Mai 1948 mit dem Hinweis auf den Eigentums-
anspruch der Hermine Lötseher. Weiter pfändete er ver-
schiedene andere Sachen im Schätzungswerte von zusam-
men Fr. 2700.-, die alle von Dritten zu Eigentum ange-
sprochen wurden, sowie von dem während eines Jahres
fällig werdenden Lohne des Schuldners Fr. 50.- pro vier-
zehn Tage. Der Betreibungsbeamte stellte fest, dass der
Schuldner nichts andres Pfändbares besitze. Der Pfändung
schlossen sich gestützt auf Art. 111 SchKG fünf weitere
Gläubiger mit Forderungen vcm zusammen Fr. 19,200.-
an, darunter auch Hermine Lötsclier mit Fr. 2740.-.
B. -
Im Strafverfahren, das auf Anzeige des Betrei-
bungsbeamten durchgeführt wurde, erklärte das Amts-
gericht Hochdorf am 7. Juli 1949 Peter Lötseher der Be-
vorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB) und Hermine
Lötseher der Gehülfenschaft dazu schuldig. Es verurteilte
Lötseher zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe
von fünf Tagen, seine Tochter zu einer Busse von Fr. 20.-.
Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dadurch,
dass der zahlungsunfähige Peter Lötseher seiner Tochter
vor der Pfändung das Heu um Fr. 100.- statt Fr. 250.-
verkauft habe, habe er sie zum Nachteil der Betreibungs-
gläubiger bevorzugt, die das Heu, zum mindesten teil-
weise, als Pfändungsobjekt hätten in Anspruch nehmen
können. Die Gläubiger fünfter Klasse seien so um den
Betrag der Differenz geschädigt worden, weil die gesamte
Forderung der Vorrechtsgläubiger nur um Fr. 100.-
herabgesetzt worden sei statt um Fr. 250.-. Nach Art. 167
StGB sei jede auf Gläubigerbegünstigung abzielende