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304 Obligationenreeht. N0 44. sie naturgemäss nur gegenüber dem betreffenden Gläu- biger' nicht auch gegenüber den andern. Das verhält sich aber auch so bei Mitteilung durch Zirkularschreiben, soweit es einzelnen Gläubigern nicht zugegangen ist; auch bei Zirkularschreiben handelt es sich um Einzelmitteilun- gen, die im Gegensatz zur öffentlichen Auskündung keine Vermutung der Kenntnis zu begründen vermögen. So ist auch der vom Beklagten zu Unrecht kritisierte BGE 6011 105, Erw. 1 am Ende, zu verstehen. Es ist in der Tat nicht einzusehen, warum die besondere Mitteilung der Geschäftsübernahme bloss an einen einzelnen Gläubiger oder die je nach Anlass und Gelegenheit sukzessive an mehrere Gläubiger ergehende Mitteilung für die betref- fenden Gläubiger nicht die Wirkung gemäss Art. 181 OR haben sollte. Schliesslich bestreitet der Beklagte das Vorliegen einer rechtswirksamen Mitteilung im Sinne von Art. 181 OR noch mit der Behauptung, diese Mitteilung sei nicht vom Geschäftsübernehmer selber ausgegangen, sondern es sei die Geschäftsübertragung mit Aktiven und Passiven dem Kläger im Anschluss an die Übernahmeverhandlungen durch den bisherigen Gesellschafter Laubbacher an gezeigt worden. Nach der für das Bundesgericht massgebenden Tat- bestandsfeststellung der Vorlnstanz hat aber der Kläger, der als Buchhalter im Geschäft tätig war und bei allen den in Frage stehenden Transaktionen mitzuwirken hatte, selbstverständlich von den vom Beklagten vorgenommenen Rechtshandlungen Kenntnis erhalten. Das genügt aber, wie schon in BGE 6011 105 angenommen wurde, für den Schuldübergang. Übrigens hätte auch die Bekanntgabe durch Laubbacher ausgereicht; denn die Mitteilung kann wie bei der gewöhnlichen Schuldübernahme (Art. 176 Aha. 2 OR) auch vom Schuldner - oder von einem von mehreren Solidarschuldnern - in Vertretung des Über- nehmers vorgenommen werden, was hier anzunehmen wäre. Obligationenreoht. N0 45.
45. Urtell der I. ZivIlabteilung vom 13. September 1949 i. S. Mfiller und Landesverband Freier Sehwelzer Arbeiter gegen Zfireher Autogewerbeverband und Sehwelz. Metall- und Uhrell- . arbeiterverband. Gesarntarbeitaverlrag; Verletzung du Per~, VerBtosB gegen die guten Sitten. Art. 322, 20 OB, 28 ZGB. AlcUvlegitimation zur Anfechtung von Bestimmungen eines GAV ; Anforderungen an den Naohweis (Erw. 3). . - Vorliegen einer KLagetJnderung'l (Erw. 4). Die Möglichkeit der Allgemeinverbindlicherklii-rung eines GA V schliesst eine andere Ordnung durch die Beteiligten (venrag- liches System von Anschlusszwsng) nicht aus (Erw. 5). Zulässigkeit der sog. Verpßichtung zur VertragaWeue, d. h. der gegenseitigen Verpflichtung von Arbeitgebern und Arbeit- nehmern, Arbeitsverträge nur abzuschliessen mit Arbeitern und Unternehmern, die den GAV anerkennen (Erw. 6, 7 a und b). Zluässigkeit der Erhebung von Solida!ritätBbeiträgen ; ~bende Gesichtspunkte für die Bemessung von deren Höhe (Äliderung der Rechtsprechung) (Erw. 7 cl. ZuIässigkeit der Kombination des Prinzips der Vertragstreue mit der Erhebung von Solidaritätsbeiträgen (Erw. 8). Frage der Verletzung des Persönlicbkeitsrechtes eines Aussen- seiterverba.ndes durch die Nichtzuziehung. zum Vertragsab- schluss und die Erhebung von Solidaritätsbeiträgen (sog. Dif- ferenzbeiträgen) von seinen Mitgliedern selbst bei Anerkennung des GAV durch den Verlland (Erw. 9). Oontra.t ooUectif de traooü; protection de La pers0nnaUt6; ~ tion CO'TIiR'IJire QUa: mreur8. Art. 322,20 CO, 28 CC. . QucilitB p 45. :Beitragsleistung hat durch die angeschlossene Institution für ihre Mitglieder kollektiv zu erfolgen. » B. - Der Erstkläger Fritz Müller ist Mitglied des Zweitklägers, des Landesverbandes Freier Schweizer Ar- beiter. Beide sind dem in Frage stehenden GA V nicht angeschlossen. Sie haben gegen den Zürcher Autoge- werbeverband und die Sektion Zürich des SMUV eine ({ Feststellungsklage » erhoben auf Aufhebung der Bestim- mungen über die Aussenseiterbeiträge (Art. 15 Ziff. 5 GAV), bzw. die Beiträge von Mitgliedern angeschlossener Organisationen (Art. 15 Ziff. ll); eventuell verlangen sie Herabsetzung dieser Beiträge auf höchstens 1/3 der im . GA V vorgesehenen Ansätze. Die Beklagten haben die Klage bestritten. O. - Das Bezirksgericht Zürich hat in teilweiser Gut- heissung der Klage mit Urteil vom 25. November 1947 Art. 15 Ziff. 5 des GAV betr. die Aussenseiterbeiträge aufgehoben. Das Obergericht Zürich dagegen hat mit Urteil vom
25. Januar 1949 die Klage im vollen Umfang abgewiesen. D. - Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Beru- fung ergriffen mit dem Antrag, Ziffer 5 und 11 des Art. 15 GA V seien wegen Rechts- bzw. Sittenwidrigkeit als nichtig zu erklären. Die Bek:lagten beantragen Abweisung der Berufung, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne, und Bestätigung des angefochtenen Entscheides, eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung des Verfahrens und neuer Entscheidung. Das Bundesgericht. zieht in Erwägung:
3. - Zur Begründung seiner Klagelegitimation ~cht der Erstkläger Müller geltend, er sei Automechaniker und arbeite in einem Betriebe, . der dem GA V unterstellt sei ; sein Arbeitgeber sei denn auch vom Zweitbeklagten schon ObligationeJll'eCht. Ne 45. 300 wiederholt unter Druck gesetzt worden, damit er die Arbeitskarte einführe. Die Vorlnstanz hat die Richtigkeit dieser von den Beklagten bestrittenen Darstellung nicht überprüft. Eine Rückweisung der Sache an die VoriruJtanz zur Abklärung dieser Frage kann jedoch unterbleiben. Denn in Fällen der vorliegenden Art darf man eine blosse Glaubhaft- machung der Voraussetzungen des K1agerechts als genügen- gend ansehen, und glaubhaft ist zum mindesten, dass der Erstkläger einmal vom streitigen GA V berührt werden könnte, wobei die Möglichkeit einzuschliessen ist. dass er einmal ,aus dem zweitklägerischen Verband austreten könnte und damit Einzelaussenseiter würde. Aber ganz abgesehen hievon ist eine Rückweisung auch aus Gründen der Prozessökonomie nicht geboten; denn die umstrit- tenen materiellen Fragen müssen unter allen Umständen entschieden werden, weil auf jeden Fall der Zweitkläger zur Klage legitimiert ist. Denn nach der neuesten Recht- sprechung des Bundesgerichts steht ihm nicht nur ein Klagerecht zu, wenn· die angefochtenen Bestimmungen geeignet sind, ihn in den ihm als Verband zustehenden eigenen Persönlichkeitsrechten zu verletzen, sondern auch im Falle einer Beeinträchtigung der Kollektivinteressen im Sinne allgemeiner Standes interessen seiner Mitglieder (vgl. BGE 73 II 67 ff.). Diese Voraussetzung ist hier aber erfüllt, da nach Art. 4 Ziff. 3 der Statuten des Zweit- klägers zu dessen Zweck auch « die Wahrung der geistigen und mItteriellen Interessen dei Arbeiterschaft im allge- meinen» gehört.
4. - Vor den kantonalen Instanzen hatten die Kläger . ihre Klage darauf ge.stützt, dass die beanstandeten Bestim- mungen gegen die verfassungsmässig garantierten Rechte der Vereinsfreiheit und der Handels- und Gewerbefreiheit verstossen. Demgegenüber hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass durch Private begangene Verletzungen verfassungsmässiger Rechte sich ausschliesslich nach den Normen des Priva~rechts beurteilen, wobei sich in erster 310 Obligationenreoht. Ne 45. Linie die Frage einer Verletzung des Rechts der .Persön- lichkeit oder dann eines Verstosses gegen die guten Sitten stellt. Das haben die Kläger nunmehr auch selber eingesehen und sie verlangen dementsprechend mit ihrem Berufungs- begehren Nichtigerklärung von Art; 15 Ziff. 5 und 11 GA V nicht mehr wegen Verfassungswidrigkeit, sondern wegen Rechts- und Sittenwidrigkeit. Das wird von den Beklagten zu Unrecht als unzulässige Klageänderung betrachtet ; denn es handelt sich lediglich um die Ände- rung eines Motivs, das im Rechtsbegehren überhaupt nicht erwähnt zu werden braucht.
5. - In der Sache selbst ist zunächst Stellung zu nehmen zu der von den Klägern verfochtenen These, sofern die Voraussetzungen für die A1lgemeinverbindlich- erklärung ( AVE) eines. GA V vorhanden seien, müsse jedes vertragliche System eines Anschlusszwanges als wider- rechtlich und darum unzulässig erscheinen, weil es eine Umgehung des von der Rechtsordnung vorgeschriebenen, mit allen Sicherungen versehenen Unterstellungsverfahrens bedeute. Diese Auffassung geht indessen fehl. Die AVE ist lediglich eine von verschiedenen Möglichkeiten, ein be- stimmtes arbeitsrechtliches Ziel, nämlich die möglichst lückenlose Erfassung der Gesamtheit der Arbeitgeber und Arbeitnehmer eines bestimmten örtlichen und sachlichen Wirtschaftsbereiches, zu erreich~n. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Schaf- fung des Instituts der AVE andere zu Gebote stehende Möglichkeiten grundsätzlich hätte ausschalten wollen. Dass dies in Wirklichkeit keineswegs seine Absicht war, ergibt sich mit aller Deutlichkeit schon aus der Entste- hungsgeschichte des Instituts der AVE. Dieses ist nämlich auf Anregung der Berufsverbände geschaffen worden, denen gegenüber es ein Entgegenkommen bedeutete. Das erhellt schlüssig aus der bundesrätlichen Botschaft vom
10. September 1937 über die Revision der Wirtschafts- Obligationenrooht. N° 45. 311 artikel der BV, durch die dann 1947 dem Bund mit Art. 34ter Abs. 1 lit. c BV die Befugnis zur Aufstellung von Vorschriften über die AVE von GA V eingeräumt wurde. In der genannten Botschaft (BB!. 1937 11 S. 852 ff.) wurde nämlich ausgeführt: « Die Bemühungen der Verbände, zu einer Regelung auf frei- williger Grundla.ge zu gelangen, scheitern oft am Verhalten ein- zelner Mitglieder oder am Widerstand der Aussenseiter, denen ohne bindende Vorschriften nicht beizukommen ist. Wenn es sich da.rum handelt, den Verbandsmitgliedern Opfer und Pflichten im Interesse des ganzen Wirtsohaftszweiges aufzuerlegen, gehen häufig auch bestehende Abmachungen in ·die Brüche, weil die Aussenseiter nicht daran gebunden sind. Verschiedene Verbände haben sich deshalb an die Bundesbehörden gewandt mit dem Begehren, Ver- bandsbeschlüsse und Verträge zwischen Verbänden allgemein verbindlich zu erklären, um auf diesem Wege die von einer quali- fizierten Mehrheit gewünschte Ordnung herbeizuführen. 1I Dass aber selbst beim Vorliegen der übrigen Voraus- setzungen für die AVE eines GAV die Verbände zur Ein- reichung eines Antrages auf AVE nicht gezwungen sind, sondern lediglich die Möglichkeit dazu haben, wenn sie es als nötig oder angezeigt erachten, geht klar aus den weiteren Ausführungen des Bundesrates (a. a. O. S. 855) hervor, wo das Prinzip der Vorherrschaft der wirtschaft- lichen Freiheit wie folgt unterstrichen wird : « So wie die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen an erster Stelle steht, soll auch der freiwilligen Verständigung unter den Verbänden der Vorrang vor dem staatlichen Eingriff zukommen. Soweit als irgendmöglich, sollen die Beteiligten versuchen, a.uf freiwilligen Wegen die ihren Bedürfnissen entsprechende Ordnung aufzurichten, wobei ihnen der Staat seine VermittlerdienBte zur Verfügung stellen wird .•.. Nur wenn der Weg der freiwilligen Verständigung nicht zum Ziel führt, soll dem Staat unter bestimm- ten Voraussetzungen die Möglichkeit eingeräumt werden, solche. Vereinbarungen allgemein verbindlich zu erklären. 1I Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Mög- lichkeit der AVE eines GA V im konkreten Falle einer andern Ordnung durch die Beteiligten grundsätzlich ent- gegenstehe. Das ist, entgegen der Behauptung der Kläger, auch die einhellige Auffassung der arbeitsrechtlichen Litera.tur (vgl. HOLEB, 'GA V 11 in der Schweiz. Juristischen Kartothek No. 824 S .. 11 ; THA.LMANN-ANTENEN, Die AVE 312 Obligationenrooht. N0 U. der GA V, S. 85 ; SoHWEINGRUBER, Entwicklungstendenzen in der Praxis des GA V, in ZBJV 83 S. 254 ; WALZ, Die AVE von GA V S. 28; ZrnmüHL, Die Heranziehung der Aus- senseiter zu Be~trägen an die :;Berufsgemeinschaft, in der Schweiz Arbeitergeberzeitung 1945 S. 456). Auch die Be- rufung der Kläger auf BGE 69 TI 86 geht fehl, weil dieses Urteil.einen Tatbestand betrifft, der mit der hier zu ent- scheidenden Frage nicht das Geringste zu tun hat. Steht aber die Möglichkeit der AVE grundsätzlich einem vertraglichen System von Anschlusszwang nicht entgegen, so kann unerörtert bleiben, ob im vorliegenden Falle die Voraussetzungen der AVE insbesondere hin- sichtlich der erforderlichen Zustimmung der Mehrheit der Arbeitgeber und Arbeitnehmer überhaupt erf'1ilIt wären. Ebenso braucht nicht geprüft . zu werden, ob allenfalls die zuständige Behörde aus materiellen Gründen den zur Diskussion stehenden GAV nicht allgemein verbindlich erklären würde. Denn gemäss Art. 2 Abs. 4 BRB vom
23. Juni 1943 (AS 59 S. 855) entscheidet die Behörde über die AVE eines GA V nach freiem Ermessen, d. h. sie kann wegen der grossen Vorteile, die eine AVE den Beteiligten verschafft, wie auch mit Rücksicht auf die damit verbundene Beeinträchtigung der Stellung der Aus- senseiter eine AVE auch verweigern, wenn keine Ver- letzung eines Persönlichkeitsrechts und keine Unsittlich- keit vorliegt. Bei nicht allgemein verbindlich erklärten GA V ist dagegen letzteres das· entscheidende Moment.
6. - Was nun die Frage einer solohen Verletzung des . Persönlichkeitsrechts, bzw. eines Verstosses gegen die. guten Sitten anbetrifft, so kann allerdings das den vor- liegenden GA V beherrschende Prinzip der Vertragstreue indirekt eine Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit der. Aussenseiter im Gefolge haben. Denn die mit dem gegenseitigen Versprechen der Vertragstreue gemäss Art. 15 Züf. 3 GAV verbundene Verpßichtung der Angehörigen der vertragschlies'senden Verbände, nur dem GA V ange- schlossene Arbeiter zu beschäftigen, bzw. nur bei solchen f Obligationenrecht. N° U. 313 Arbeitgebern zu arbeiten, wirkt sich als indirekter Zwang aus, entweder einem dem Vertrag angehörenden Verband beizutreten oder den GA V anzuerkennen. Wie jedoch die Vorinstanz zutreffend hervorhebt, ist ein indirekter Zwang dieser Art nicht schon als solcher anfechtbar. Boykott, Kartellvereinbarungen und ähnliche wirtschaftliche Kampf- massnahmen zur Erzwingung eines bestimmten Verhaltens sind nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit an sich erlaubt; unzulässig werden sie erst, wenn entweder der verfolgte Zweck oder die angewandten Mittel den guten Sitten widersprechen oder wenn ein offensichtliches Miss- verhältnis besteht zwischen dem angestrebten Vorteil und dem Schaden, den der von der Massnahme Betroffene erleidet (vgl. BGE 73 TI 75 fi.). Deshalb kann auch im vorliegenden Falle entgegen der Auffassung der Kläger keine Rede davon sein, dass schon der im Vertragssystem liegende indirekte Zwang als solcher unzulässig sei. Es kann sich lediglich darum handeln, ob Zweck oder Mittel mit den guten Sitten nicht vereinbar seien oder von einem Missverhälthis zwischen Vorteil der Vertragsparteien einer- seits und Schaden der Aussenseiter anderseits gesprochen werden müsse.
7. -:Bei der Prüfung dieser Frage smd vorerst die Ver- hältnisse ins Auge zu fassen, wi~ sie sich in bezug auf die einzelnen ausserhalb des Vertrages stehenden Arbeit- nehmer darbieten.
a) Der Zweck, der mit dem oben umschriebenen Zwang erreicht werden soll, besteht .darin, möglichst viele Berufs- angehörige dem GA V zu. unterstellen. Dieses Ziel ist an sich zweifellos schutz würdig und daher n,ioht zu beanstan- den. Wie in der Botschaft des Bundesrates vom 21. Mai 1941 zum Entwurf eines BB über die AVE (BBl. 1941 S. 323) dargelegt wird, «entspringen die ·GAV llamentlich dem Bedürfnis. in den gewerb- lichen Kreisen mit gleichartigen VerhäJ.tnissen die Arbeitsbedin- gongen, besonders in den wichtigen Punkten wie Arbeitszeit und Lohn, im. Interesse der Ordnung und Erhaltung des soziaJen Frie- dens in einheitlicher Weise zu ordnen. Sofern dtese Verträge in 314 Obligationenrecht. N° 45. ihren Bedingungen den berechtigten Ansprüchen der Vertrags- parteien entsprechen und der allgemeinen Wirtschaftslage des Landes Rechnung tragen, sind sie eine wertvolle Stütze unserer demokratischen Einrichtungen, welche auf der einträchtigen Zu- sa~enarbeit. aller. Volksteile be:;uhe!l' ... D.ie Herbeiführung gleiCher Arbeitsbedingungen, SOweIt dies möglich und angängig ist, trägt nicht wenig zur U eberwindung der Klassengegensätze und zur aufrichtigen Zusammenarbeit bei». Alle diese erstrebenswerten Ziele sind aber desto leichter zu erreichen, je umfassender die GA V für die einzelnen Berufsgebiete sind. Dazu bemerkt die erwähnte bundes- rätliche Botschaft a. a. O. zutreffend: . «Es h~t sich nun immer mehr gezeigt, dass das Abseitsstehen elles Teils der Berufsangehörigen ein starkes Hindernis für die Entfaltung der GA V bildet, denn bei Nichtbeteiligung eines Teils de~ Btlrufsan~hörigen ~ den y erein~en besteht die Möglich- keIt, dass die Aussenselter die loyale Emstellung der an einer Vereinbarung Beteiligten zu Konkurrenzzwecken ausnützen. » Solche Erwägungen waren es denn auch, die schliesslich zur Schaffung der Möglichkeit der AVE von GA V geführt haben. Sie sind aber auch ausserhalb der AVE insofern von Bedeutung, als sie die Tendenz zur Erfassung mög- lichst weiter Kreise an sich als durchaus legitimes und erstrebenswertes Ziel charakterisieren.
b) Ebenso erscheint das im vorliegenden GA V zur Er- reichung dieses Ziels angewandte Mittel des sog. Prinzips der Vertragstreue als zweckmässige Massnahme, da sie in hohem Grade geeignet ist, sowohl Arbeitnehmer wie Ar- .beitgeber zur Anerkennung des GA V zu veranlassen. Denn so bald einmal der Grossteil der Berufsangehörigen dem GA V untersteht, erleidet ein Arbeitnehmer, der den GA V nicht anerkennt, eine unter Umständen recht einscllnei- dende Beschränkung in der Auswahl seines Arbeitsplatzes, da er nur noch bei einem Arbeitgeber Beschäftigung findet, der seinerseits dem GA V ebenfalls nicht angeschlossen ist. Ein Arbeitgeber-Aussenseiter aber hat entsprechende Schwierigkeiten, die nötigen ausgebildeten Arbeitskräfte zu finden. Dass diese Auswirkungen wegen ihrer namentlich für den einzelnen Arbeitnehmer sich ergebenden Beein- trächtigungen 'der Bewegungsfreiheit übermässig und dar- Obligationenrooht. N0 45. :ns um mit dem Rechte der Persönlichkeit gemäss Art. 28 ZGB nicht mehr vereinbar seien, kann indessen nicht gesagt werden; denn die Schutzwürdigkeit des Zweckes wirkt flich auf die Statthaftigkeit der zu seiner Erreichung an- gewendeten Mitt-el insofern aus, als die besondere WÜllSch- barkeit der Zweckverwirklichung auch ein Mittel als recht- mässig erscheinen lässt, das zur Durchsetzung eines Zwecks von untergeordneter Bedeutung als nicht mehr zweck- proportional und darum widerrechtlich angesehen werden müsste. So wird denn auch nach der Rechtsprechung sogar -ein auf die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen gerichteter Boykott als zulässig betrachtet, wenn der durch diese Zwangsmassnahme angestrebte Zweck dies zu rechtfertigen vermag (BGE 62 II 280). Unerlaubt wäre nach heute allgemein anerkannter An- aichtallerdings die Aufstellung einer eigentlichen Absperr- klausel, d. h. der Bestimmung, dass ein Arbeitgeber nur Mitglieder des vertragschliessenden Arbeitnehmerverban - des beschäftigen dürfe (sog. closed-shop-System). Durch eine solche Regelung wäre in der Tat der nicht oder anders organisierte Arbeitnehmer, um eine Beschäftigung zu fin- den, praktisch zum Eintritt in den vertragschliessenden Verband gezwungen. Das würde zweifellos eine unzuläs- sige Beeinträchtigung der sog. negativen Koalitionsfrei- heit, d. h. des Rechts, ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile einer Koalition fernzubleiben, bedeuten, und wäre darum als unstatthafte Beschränkung des durch Art. 28 ZGB garantierten Persönlichkeitsrechts anzusehen (vgl. KAISER, Die Absperrklausel in GA V, in SJZ 27 S. 337 ff. ; OSER-SCHöNENBERGER, N. 34 zu Art. 322 OR). Mit einer Absperrklausel in diesem Sinne hat man es jedoch im vorliegenden Falle nicht zu tun. Als vertragstreu gilt nicht nur ein Mitglied des vertragschliessenden Ver- bandes, sondern auch jeder nicht oder anders organisierte Arbeitnehmer, der den GA V durch Einzelanschluss aner- kennt. Ein Zwang zum Eintritt in den vertragschliessenden Verband besteht also nicht, sondern der Aussenseiter kann 316 Obligationenrecht. N° 46. durch blosse Anerkennung des GA V die ihm sonst drohende Erschwerung in der Verwertung seiner Arbeitskraft ab- wenden. Eine Massnahme dieser Art ist a~ nicht zu bean- standen. Denn . Zwang zum Eintritt"in einen bestimmten Arbeitnehnierverband und Zwang zum Anschluss an eine~ von diesem mit einem Arbeitgeberver~and abgeschlossenen GA V sind zwei grundverschiedene Dinge, die keineswegs. einer analogen Behandlung rufen. Insbesondere ist nicht einzusehen, wieso ein Arbeitnehmer durch die Notwendig- keit des Anschlusses an ein Vertragswerk, das auch in seinem Interesse geschaffen worden ist, in seinen Persön- lichkeitsrechten verletzt werden könnte, bzw. wieso ein solc~er Anschlusszwang etwas Sittenwidriges darstellen sollte. Seitdem die AVE von GA V möglich ist, muss sich ein Aussenseiter damit abfinden, dass ihm ein GAV auf- gezwungen wird. Ob dies seitens der Behörde geschieht oder der Aussenseiter durch kollektiven Zwang genötigt wird, den GA V für sich als verbindlich anzuerkennen~ kommt im Schlussergebnis auf dasselbe heraus (so zu- treffend ZUMBÜHL, a. a. O. S. 458 f.).
c) Die Kläger wenden sich denn auch nicht so sehr gegen die Zulässigkeit des Prinzips der Vertragstreue und den Zwang zum Anschluss an den GA V, als vielmehr gegen die damit verbundene Verpflichtung zur Bezahlung des sog. Solidaritätsbeitrages, der in Art. 15 Ziff. 5 und 11 GA V vor- gesehen ist. aa) Wie jedoch das Bundesgericht in BGE 7411 167 ff. bereits entschieden hat, ist eS wenigstens grundsätzlich in rechtlicher Beziehung nicht zu beanstanden, wenn die Zu- lassung von Aussenseitem zu einem GAV von der Ent- richtung eines Solidaritätsbeitrages abhängig gemacht wird. weil es unbillig wäre, wenn ein Aussenseiter ohne jedes finanzielle Opfer in den Genuss der mannigfaltigen Vorteile des GA V gelangen könnte, für deren Erlangung die ver- tragschliessenden Verbände im Zusammenhang mit der Vor- bereitung und Durchführung des Vertragswerkes erhebliche Aufwendungen gemacht haben, die aus den Verbandsbei- , Obligationenreeht. N0 46. 317 trägen ihrer Mitglieder .bestritten worden sind. Diese UeberlegUngen sind in grundsätzlicher Beziehung unan- fechtba.r und lassen daher die Heranziehung der Aussen- seiter zu gewissen finanzielJen Leistungen im Sinne ßines Lastenausgleiches als berechtigt ersoheinen, so dass sich gegen das Prinzip des Solidaritätsbeitrages nichts ein- wenden lässt. Mit Rücksicht auf diese Lastenausgleichs- funktion kann es sodann, wie im genannten Entscheid zu- treffend ausgeführt wird, auch nicht beanstandet werden; wenn der Solidaritätsbeitrag bei Arbeitern, die einem am Vertragswerk nicht beteiligten Verband angehören, eben- falls erhoben wird ; denn ihr Verband hat ja zum Zustande- kommen des Vertragswerks nichts beigetragen. bb) Was nun die Höhe dieser Ausgleichsleistung an- langt, hat das Bundesgericht im erwähnten Entscheid einen Beitrag in der ungefa.hren Höhe eines bei den in Betracht iaUenden Organisationen üblichen Mitgliedschaftsbeitrages .als zulässig erklärt; denn dann könne ein Arbeiter, der einer Organisation fern bleiben woUe, dies ohne ernstliche finanzielle Opfer tun, womit dem Geda.nken,dass die Ent- schlussfreiheit des Einzelnen über den Beitritt zu: einer Organisation ge~hrt bleiben müsse, in ausreichendem :Masse Rechnung getragen sei. Aus diesen ErWägungen ist das Bundesgericht dazu gelangt, die Belastung eines einem nicht vertragschliessenden Verband angehörenden Einzel- unterzeichners mit einem Solidaritätsbeitrag von Fr. 1.- und einem Verbandsbeitrag von Fr. 1.45 pro Woche als zulässig zu betrachten. . Unter Bezugnahme auf diesen Entscheid hat die Vor- instanz die Kritik der Kläger gegenüber den im vorliegen- -den Vertragswerk vorgesehenen Solidaritätsbeiträgen als unbegründet bezeichnet. Diese Betrachtungsweise wäre in der Tat gerechtfertigt, wenn an den im genannten Ent- scheid angestellten tTherlegungen festgehalten werden könnte. Denn im vorliegenden Falle muss der keinem Ar- beitnehmerverband angehörende Aussenseiter nach Art, 15 Ziff. 5 einen Solidaritätsbeitrag von Fr. 60.- jährlich auf- :n8 Obligationenrecht. N° 46. wenden, während der Beitrag bei dem vertragschliessenden SMUV nach der unbestrittenen Darstellung der Kläger Fr. 80.- beträgt, und solange der Zweitkläger dem Ver- tragswerk nicht beigetreten ist, muss der Erstkläger neben den Fr. 60.- Solidaritätsbeitrag noch den Verbands- beitrag beim Zweitkläger in der Höhe von Fr. 30.-, zu- sammen also Fr. 90.- bezahlen . .Allerdings kann der Zweitkläger jederzeit dem GA V beitreten, und dann muss der Erstkläger, bzw. an seiner Stelle der Zweitkläger, nach Art. 15 Ziff. 11 GA V nur die Differenz zwischen dem Ver- bandsbeitrag von Fr. 30.- und dem Solidaritätsbeitrag von Fr. 60.- an die Vertragsgemeinschaft leisten, so dass die Gesamtbelastung wiederum. nur Fr. 60.- ausmacht. Mit der Ansetzung der Solidaritätsbeiträge in dieser Höhe wäre aJso den in BGE 74 II 171 aufgestellten Anforderungen genügt. Denn der Solidaritätsbeitrag von Fr. 60.- ist niedriger als der Verbandsbeitrag beim SMUV, und Soli- daritätsbeitrag und Verbandsbeitrag beim Zweitkläger zu- sammen machen, selbst wenn letzterer dem GA V fern- bleibt, mit Fr. 90.- im Jahr weniger aus, als die wöchent- lichen Beiträge von Fr. l.-und Fr. 1.45 zusammen, die im erwähnten Streitfalle zur Diskussion standen. ce) Die im genannten Praejudiz vertretene Auffassung kann indessen nach erneuter Prüfung nicht im vollen Um- fang aufrechterhalten werden. Insbesondere geht es nicht an, als Gradmesser für die Angemessenheit des Solidari- tätsbeitrages schlechthin die Höhe des Mitgliedschaftsbei- trages beim vertragschliessenden Verband zu verwenden. Denn die Angehörigen des letzteren geniessen als Gegen- wert" für ihre bisher entrichteten und in Zukunft noch zu erbringenden Mitgliedschaftsbeiträge nicht nur die Vor- teile des in Frage stehenden GA V, sondern darüber hinaus direkte und indirekte vorteilhafte Auswirkungen der Mit- gliedschaft verschiedenster Art, die mit dem GA V keinerlei Zusammenhang aufweisen. Soweit die Mitgliedschaftsbei- träge das Aequivalent für Vorteile dieser Art bedeuten, können sie bei der Bemessung des Solidaritätsbeitrages Obligationenreoht. N° 46. 319 nicht mit herangezogen werden. Da ferner ein" Verband in der Regel weit über den Rahmen eines GA V hinausgehende wirtschaftliche, soziale, kulturelle, häufig auch politische Ziele verfolgt, wofür gleichfalls beträchtliche finanzielle Mittel eingesetzt werden müssen, können die für einen be- stimmten GA V aufgewendeten Beträge notwendigerweise nur einen verhältnismässig geringen Bruchteil des Mit- gliedschaftsbeitrages beanspruchen, da sonst für die üb- rigen, vertragsfremden Zwecke keine ausreichenden Mittel mehr zur Verfügung stünden. Auch der der Verfolgung solcher weiterer, vertragsfremder Ziele dienende Anteil des Mitgliedschaftsbeitrages muss bei der Beurteilung des Zu- lässigkeit der Höhe eines Solidaritätsbeitrages ausser An- satz fallen. Wenn in der Praxis die Solidaritätsbeiträge in ihrer Höhe den Verbandsmitgliedschaftsbeiträgen angenähert werden, so hat das seinen Grund ganz offensichtlich darin, dass auf diese Weise .eine Abwanderung der Verbandsmit- glieder verhütet werden soll. Sofern der Solidaritätsbeitrag bedeutend geringer wäre als der Mitgliedschaftsbeitrag bei einem vertragschliessenden Verband, so bestünde nämlich zweifellos eine gewisse Gefahr, dass ein Arbeiter, desSen Interessen durch den abgeschlossenen GA V in einer nach seiner Ansicht ausreichenden Weise gewahrt sind, aus dem Verband austritt, da er ja der Vorteile des GA V mit erheb- lich geringeren Aufwendungen teilhaftig werden kann. Je näher aber der Solidaritätsbeitrag an den Verbandsbeitrag heranreicht, desto weniger ist eine solche Abwanderung zu befürchten. Von einem gewissen Punkt an wird im Gegen- teil die Geringfügigkeit des Unterschiedes zwischen Soli- daritätsbeitrag und Verbandsbeitrag eine starke Werbe- wirkung zugunsten des vertragschliessenden Verbandes ausüben. Der Aussenseiter, der durch eine kleine Mehr- belastung ausser den Vergünstigungen des GA V auch noch sämtliche Vorteile der Mitgliedschaft beim vertragschliessen- den Verband er1angen kann, wird sich weit eher zum Ein- tritt in den letzteren veranlasst sehen. Von einer solchen 320 Obligationenrooht. N° 43. Werbeabsicht hat sich denn auch im vorliegenden Fall ganz offensichtlich der Zweitbeklagte trotz seiner gegenteiligen :Behauptung bei der Festsetzung des Solidaritätsbeitrages leiten lassen. Übersteigt aber die Belastung durch Solidari- tätsbeitrag und Verbandsbeitrag bei einem Aussenseiter- verband den Mitgliedschaftsbeitrag beim vertragsschliessen- den Verband, so wird die Werbewirkung in einem Masse gesteigert, dass sie im praktischen Ergebnis geradezu auf einen psychologischen Zwang zum Eintritt in den vertrag- schliessenden Verband hinausläuft. Kann man sich noch fragen, ob die Abwehr der Abwan- derungsgefahr durch das Mittel des Solidaritätsbeitrages einen rechtsschutzwürdigen Zweck darstelle, so muss dies dann unzweifelhaft dort verneint werden, wo der Solida.ri- tätsbeitrag in einem derartigen Grade wie im vorliegenden Fall dem Zweck einer mit besonderem Nachdruck betrie- benen Mitgliederwerbung dienstbar gemacht wird. Eine Regelung, die unter Hintanstellung des eigentlichen Zwecks des Solidaritätsbeitrages vorab auf die Erreichung des gleichzeitig verfolgten Nebenzwecks der Mitgliederwerbung gerichtet ist, verstösst wegen der damit verbundenen Be- einträchtigung der Entschlussfreiheit des Aussenseiters ge- gen das Recht der Persönlichkeit gemäss Art. 28 ZGB und muss darum unter dem Gesichtspunkt der guten Sitte als unzulässig erachtet werden. Das Mittel des Solidaritäts- beitrages erScheint in dieser Verwendungsweise auf den Hauptzweck bezogen nicht. mehr als zweckproportional. Das praktische Endergebnis nähert sich dem einer Ab- sperrklausei und muss daher rechtlich wie eine solche be- handelt werden, wenn man nicht zu gekünstelten und dar- um unbefriedigenden Unterscheidungen gelangen soll. dd) Als ausschlaggebendes Kriterium für die Fest- setzung des Solidaritätsbeitrages kann nach dem Gesagten daher nur der Gesich~punkt des billige:r:t Vorteilsausglei- ches zu Lasten des Aussenseiters in Betracht kommen. Der Beitrag darf den Wert der dem Aussenseiter durch den GAV vermittelten Vorteile nioht offensichtlich übersteigen. , .L Obligationenrooht. N0 45. Als ohne jeden Zweifel zulässig erscheint unter diesem Gesichtspunkt die Belastung des angeschlossenen Aussen- seiters mit einem Beitrage, der ein angemessenes Entgelt darstellt für die Kosten der administrativen Leistungen, welche für die Durchführung des Vertragswerkes not- wendig sind, so insbesondere die Ausstellung und Kon~ trolle der Arbeitskarten, sowie die Vomahme von Kon- trollen über die Einhaltung der Vertragsbedingungen in den einzelnen dem Vertrag unterstehenden Arbeitsver~ hältnissen. Die Heranziehung der Aussenseiter zur Dek- kung der· Kosten solcher Kontrollmassnahmen ist sogar bei allgemein verbindlich erklärten GA V statt. ß.1l.Oh der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 17 Aha. 1 der VVO vom 10. Dezember 1943 zum BB über die AVE von GAV (AB 59 S. 964), dessen Art. 2 Abs. 1 die Verbands- freiheit ausdrücklich gewährleistet und somit die AVE von Bestimmungen ausschliesst, welche diese nach irgend- einer Richtung hin beeinträchtigen könnten (vgl. hiezu WALZ, a.a.O. S. 140 f. ; SIEGElST, GA V m in der Schweiz. Juristischen Kartothek Nr. 843 a S. 10). Eine Massnahme, die selbst der Bundesgesetzgeber als zulässig erachtet hat, der bei der Aufstellung der Bestimmungen über die AVE zu einer Einschränkung des Grundsatzes der persönlichen Freiheit nur dort geschritten ist, wo es zur Erreichung des angestrebten Ziels absolut erforderlich war, kann darum. zweifellos auch im Rahmen eines nicht allgemein verbind- lich erklärten GA V nicht als rechtlich unhaltbarer Ein- griff in das Recht der Persönlichkeit des davon Betrof- fenen betrachtet werden. Aus dem oben erwähnten Billigkeitsmoment darf aber unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsallsgleichung auch. berücksichtigt werden, dass die Vorbereitung des GA V, vor allem die zu dessen Zustandekommen notwendigen, oft langwierigen Unterhandlungen für die vertragschlies- senden Organisationen mit gewissen Kosten verbuilden sind, an die der Aussenseiter nichts beigetragen hat, so dass es sich rechtfertigt, ihn· wenigstens nachträglich zu 21 AS 75 II - 1949 322 Obligationenrecht. N° 45. gewissen Leistungen zu verpflichten, wenn er sich dem GA V anschliesst. Sonst käme man zu dem unbilligen Er- gebnis, dass demjenigen, der sich durch sein Abseitsstehen von jeder Organisation vielleicht jahrelang Mühe und Kosten gespart hat, die von den übrigen Berufsangehörigen mit erheblichen Opfern erkämpften, durch den GA V ver- wirklichten Vorteile aller Art in den Schoss fallen würden. Im weiteren darf sodann bei der Bemessung der Höhe des Solidaritätsbeitrages auch in Betracht gezogen werden, dass die Vorteile, deren der angeschlossene Aussenseiter teilhaftig wird, zum mindesten in gewissem Ausrnasse nur erreich.erden konnten dank dem Umstande, dass der im vorliegenden Falle als Vertragspartei beteiligte SMUV eine beachtliche wirtschaftliche Macht darstellt. Diese Stellung konnte der Verband aber nur durch langjährige Beitragsleistung und Organisationsarbeit seiner Mitglieder und Organe erlangen. Wenn es ihm durch Einsetzung der durch lange Jahre geäufneten finanziellen Mittel und seines wirtschaftspolitischen Einflusses gelungen ist, eine Ver- besserung der Lohn- und Anstellungsbedingungen zu erlangen, die sämtlichen Berufsangehörigen zugute kommt, so dürfen auch die für die Erreichung dieser wirtschaft- lichen Potenz erforderlichen Leistungen bei der Beurtei- lung der Angemessenheit des Solidaritätsbeitrages mit in die Waagschale gelegt werden. In Würdigung aller in Betracht faHenden Gesichts- punkte erscheint vorliegend ein Solidaritätsbeitrag von höchstens Fr. 40.- für den Aussenseiter noch als zulässig. Dieser Betrag darf auch beim Mitglied eines Verbandes, der nachträglich den GA V anerkennt, durch Mitglied- schafts- und Solidaritätsbeitrag zusammen nicht über- schritten werden. Wird der Solidaritätsbeitrag in dieser Weise beschränkt, so ergibt sich für den Erstkläger, selbst wenn sein Verband dem GA V fernbleiben sollte, aus Mit- gliedschafts- und Solidaritätsbeitrag zusammen eine Be- lastung von Fr. 70.-, d. h. ein Betrag, der immer noch unter dem Mitgliedschaftsbeitrag beim SMUV liegt und ObIigationenrecht. N0 45. 323 daher keine übermässige, rechtlich nicht mehr haltbare Belastung darstellt.
8. - Es ist noch auf verschiedene Einwände der Kläger einzutreten, die diese gegenüber dem zur Diskussion ste- henden Vertrags system unabhängig davon erheben, ob die Solidaritätsbeiträge Fr. 60.- und 90.-, bzw. Fr. 40.- und Fr. 70.- betragen.
a) Die Kläger machen einmal geltend, das von den Beklagten zur Anwendung gebrachte Vertragssystem sei deshalb unzulässig; weil die Verpflichtung des Einzelunter- zeichners zur Leistung eines sOlidaritätsbeitrages im Ge- gensatz zu dem im Falle des BGE 74 II 158 ff. gegebenen Tatbestand mit einer Absperrklausel kombiniert worden sei und nur unter dem Druck der letzteren Einzelanschluss und Übernahme des Solidaritätsbeitrages überhaupt er- folge. Wie jedoch schon in anderm Zusammenhang dar- getan worden ist, hat man es im vorliegenden Fall gar nicht mit einer Absperrklausel zu tun. Von einem eigent- lichen Zwang zum Eintritt in den SMUV kann jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn Solidaritätsbeitrag und Mitgliedschaftsbeitrag beim vertragschliessenden Ver- band sich in der Höhe nicht zu nahe kommen. Der Zwang zum Anschluss an den GA V aber stellt, wie ausgeführt, rechtlich nichts Unerlaubtes dar. . In der Literatur (vgl. ZUMBÜHL, a.a.O. S. 457) wird nun allerdings die Auffassung vertreten, wenn in Fällen wie dem vorliegenden von einem Zwang zum Eintritt in den SMUV auch nicht gesprochen werden könne, so zwinge man einen Arbeitnehmer doch, « einer einfachen Gesell- schaft, welche dieser Verband mit einem Unternehmer- fachverband eingegangen ist, eine Abgabe zu bezahlen und damit indirekt die Ziele des SMUV (und des Arbeit- geberverbandes, der allerdings in der Regel politisch neu- tral ist), zu fördern. Die Tatsache, dass man die Abgabe zu bestimmten, im GA V genannten Zwecken (Schutz des Berufes, Berufsbildung usw.) verwenden will, ändert nichts daran, dass sie Zielen des SMUV und des Unternehmer-' 324 Obligationenrecht. N° 45. verbandes dienstbar gemacht wird, also diese Verbände stärken hilft.» Das sei aber jedenfalls dann unzulässig, wenn im SMUV ein politisch nicht neutraler Verband erblicktwerdenmüsse., Wie es sich in dieser letzteren Beziehung verhält, kann \ jedoch dahingestellt bleiben. Selbst wenn die politische '. Neutralität des SMUV zu verneinen wäre, so könnte es sich bei einer an sich wohl möglichen indirekten Stärkung desselben durch den Solidaritätsbeitrag lediglich um eine Reflexwirkung handeln, die rechtlich als irrelevant anzu- sehen wäre (so auch NÄGEL!, Tarifgemeinschaft, Anschluss- und Reversvertrag, in « Individuum und Gemeinschaft », Festschrift zur Fünfzigjahrfeier der Handelshochschule St. Gallen, S. 424).
b) Nach der Auffassung der Kläger soll das von den Beklagten gewählte Vertragssystem überdies ein unrich- tiges Mittel darstellen, soweit es sich um Aussenseiter handelt, die einer vertragswilligen, aber von der Teil- nahme am GA V ausgeschlossenen Gewerkschaft ange- hören. Wenn es der vertragschliessenden Gewerkschaft daran liege, die durch den GA V zu schaffende Ordnung der Lohn- und Arbeitsbedingungen in möglichst umfas- sender Weise zur Geltung zu bringen, dann bestehe das einfachste Mittel darin, die übrigen Arbeitnehmerorgani- . sationen, denen Mitglieder des Berufes angehören, an den Verhandlungen und am Abschluss des GA V teilnehmen zu lassen oder ihnen jedenfalls nach erfolgtem Abschluss die Beteiligung als Anschlusskontrahent ohne jede erschwe- rende und in ihre Freiheit eingreifende Bedingung zu ermöglichen. Dazu ist vorweg zu bemerken, dass es falsch oder zum mindesten iITeführend ist, von ausgeschlossenen Neben- gewerkschaften zu sprechen. Denn es besteht nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass der Zweitkläger, wenn er darum nachsucht und sich den Bedingungen des GAV unterwirft, Il.bgewiesen würde. Im übrigen ist auf diese Einwendung der Kläger in anderm Zusammenhang einzu- 1 [ f L. Obligati&nenreoht. N0 45. 325 treten. Hier ist lediglich noch Stellung zu nehmen zu dem Hinweis der Kläger auf den Entscheid des Einigungsamtes des Kantons Wallis vom 23. Januar 1945, durch den die AVE eines GA V abgelehnt wurde mit der Begründung, es bedeute eine unzulässige Beeinträchtigung der Verbands- freiheit, wenn anders organisierte Arbeitnehmer, deren Organisation von der Mitunterzeichnung des Vertrages ausgeschlossen worden sei, zu einer Beitragsleistung an die Vertragsgemeinschaft (z. R durch das Mittel der Ar'bMts- karte) herangezogen würden (vgl. «Die Volkswirtschaft» 1947 S. 78). Ob diese Entscheidung angesichts der beson- deren Verhältnisse des damaligen Falles, in dem es sich um eine AVE handelte, im. Ergebnis richtig war, kann dahingestellt bleiben. Es genügt die Feststellung, dass' jedenfalls nicht allgemein gesagt werden kann, die Bei- tragsleistung unter solchen Umständen verletze die Ver- bandsfreiheit. Wie noch in anderm Zusammenhang aus- zuführen sein wird, steht es grundsätzlich jedermann, also auch den Arbeitgebern, frei, einen Vertragsschluss auf bestimmte Gegenkontrahenten zu beschränken. Und wenn ein starker Arbeitnehmerverband zu einem Vertragsschluss mit den Arbeitgebern gelangt ist, so steht. wiederum an sich ~chts entgegen, dass die Mitglieder der nicht so erfolgreichen Verbände zu einem gewissen Solidaritäts- beitrag herangezogen werden. Übrigens kann sich ja der Zweitkläger jederzeit dem Verlragswerk anachliessen. Dass dann ein besonderer Tatbestand vorliegt, an~rkennt auch die von den Klägern in diesem Zusammenhang angerufene Abhandlung von SmGRIST (a.a.O. S. 4), wo erklärt wird : « Eine andere Frage ist, ob ein Verband für seine Mit- glieder, insbesondere bei einem nachträglichen Anschluss an den GA V, zu einer gewissen Beitragsleistung heran- gezogen werden kann. »
c) Die Kläger weisen zur Stützung ihres Standpunktes schliesslich auch noch darauf hin, dass selbst die Zulässig- keit der Verpflichtung von Aussenseitern zur Leistung von Einzelkautionen fragwürdig sei. Zur Diskussion steht aber 326 Obligationenrecht. N° 45. heute nur die Zulässigkeit von Solidaritätsbeiträgen, und diese sind aus den dargelegten Erwägungen innert der genannten Grenzen zulässig. Ob besondere Gründe vor- liegen, aus denen Kautionsbestimmungen anders zu be- handeln wären, braucht nicht geprüft zu werden. Der von den Klägern für ihre Auffassung angerufene Autor SCHÜR- MANN (Bemerkungen zur Frage der Kautionspflicht der Aussenseiter bei GA V, in ZBJV 83 S. 421) erachtet übrigens Kautionsleistungen der in Frage stehenden Art als recht- lich zulässig.
9. - Es bleibt noch zu prüfen, ob die vorgesehene Rege- lung die dem Zweitkläger als Verband, d. h. als juristische Person des Privatrechts, zustehenden Persönlichkeits- rechte nach irgend einer Richtung hin verletze.
a) Dies soll nach der Auffassung des Zweitklägers des- halb der Fall sein, weil er von der Teilnahme am Vertrag- schluss und der Rechtsstellung eines Vertragskontrahenten ausgeschlossen worden sei, obwohl er die Tariffähigkeit besitze und gewillt gewesen wäre, beim Vertragsschluss mitzuwirken. Di~ser Einwand ist jedoch unbegründet. Denn wie schon in BGE 74 II 161 ff. ausgeführt worden ist, kann kein Verband einen Rechtsanspruch darauf erheben, als Vertragspartei zu einem GAV zugelassen zu werden, weil nach dem das Vertragsrecht beherrschenden Prinzip der Vertragsfreiheit sowohl die Arbeitgeber- wie die Ar- beitnehmerseite frei sei im Entschluss, mit wem sie einen GA V abschliessen wolle. Unzulässig ist nach dem genannten Entscheid dagegen der Ausschluss einer bestimmten Ar- beitnehmerorganisation durch die Arbeitgeberseite ohne jeden vernünftigen Grund und in der offenbaren Absicht, die Stellung der Arbeitnehmerseite dadurch zu schwächen und auf diese Weise die im Gesamtarbeitsvertragsrecht der Arbeiterorganisation grundsätzlich zuerkannte Schutz- funktion zugunsten des wirtschaftlich schwächeren Teiles auszuschalten. .
• Dass eine solche Absicht auf Seiten der beteiligten Arbeitgeberorganisation obgewaltet habe, behaupten die Kläger selber nicht, und es spricht auch nicht das Ge- • 1 I ~ I Obligationenrecht. NQ 45. 327 ringste dafür, dass durch die Nichtzulassung des Zweit- klägers die Stellung der Arbeitnehmerseite tatsächlich irgendwie geschwächt worden wäre, bzw. dass die Beteili- gung des Zweitklägers eine nennenswerte Stärkung ihrer Position zu bewirken vermocht hätte. Dagegen hält der Zweitkläger dafür,dass es in analoger Anwendung der erwähnten Grundsätze auch. als reohts- und sittenwidrig erklärt werden müsse, wenn eine Arbeit- nehmerorganisation eine Monopolstellung anstrebe, andere tariffähige Gewerkschaften bewusst von einem Vertrags- werk ausschliesse und damit offensichtlich die Stellung desjenigen Teils der Arbeitnehmerschaft schwäche, der einer Minderheitsorganisation angehöre. Allein damit können die Kläger nicht gehört werden. Solange Grundlage und Zweckgedanke des GA V-rechts nicht verletzt werden, sind im Rahmen der Vertragsfreiheit getroffene Mass- nahmen zulässig, selbst wenn sie im übrigen als Kampf- mittel im Machtkampf zwischen den einzelnen Arbeit- nehmerverbänden benutzt werden.
b) Im weiteren rügt der Zweitkläger auch in diesem Zusammenhang, dass seine Mitglieder, selbst wenn er den GA V anerkenne, über die Verbandsbeiträge hinaus auch noch einen Solidaritäts beitrag an die Vertragsgemein - schaft leisten sollen. Nun kann aber nicht in Zweifel gezogen werden, dass dem SMUV sozusagen das alleinige Verdienst am Zustande- kommen des vorliegenden GAV zukommt. Und dass er dieses Ziel zu erreichen vermochte, ist wiederum im wesent- lichen seiner Grösse und Macht zuzuschreiben, die ihrer- seits ihre materielle Grundlage in den Mitgliederbeiträgen hat.' Es ist daher an sich sachlich nicht zu beanstanden, wenn die Mitglieder anderer Verbände, sofern sie niedrigere Mitgliederbeiträge zu entrichten haben, eine gewisse Diffe- renz in der Form von Solidaritätsbeiträgen der Vertrags- gemeinschaft bezahlen müssen. Sofern sich dieser Differenz- beitrag im oben als zulässig erklärten Rahmen hält, kann keine Rede davon sein, dass dadurch eine Belastung ent- stehe, die fast zwangsläufig zu einem Mitgliederverlust ObIigationenreoht. N0 45. des Zweitklägers und damit zu einer Bedrohung seiner Existenz führen müsse. Ob diese Gefahr bestünde, wenn der Zweitkläge~ es ablehnen sollte, den GA V anzuerkennen, ist belanglos. D~nn es ist kein rechtsschutzwürdiger Grund ersichtlich, der ein solches Verhalten des Zweitklägers irgendwie zu rechtfertigen vermöchte. Ein anderer, heute indessen jedenfalls nicht direkt zur Diskussion stehender Gesichtspunkt ist dann allerdings der, ob es nicht dem Grundsatz der Roohtsgleichheit als einem sittlichen und rechtlichen Postulat widerspreche, wenn in einem GA V die Gemeinschaftsorgane auf der Arbeitnehmerseite nur von einem einzigen Verband bestellt werden. Allein in dieser Beziehung genügt es, von der Erklärung der Beklagten Vormerk zu nehmen, dass sie bereit seien, andern . Verbänden ein Mitspracherecht einzu- räumen, sofern deren Mitgliederzahl dies rechtfertigt. In der Tat muss ein Recht auf Vertretung jedenfalls zahlen- mässig bedeutender Minderheiten vorbehalten werden.' Und ferner ist allen in der parit~chen Berufskommission und im Vertragsschiedsgericht nicht vertretenen Verbän- den und Aussenseitern das Recht Zu wahren, die Vertrags-:- gemeinschaft nötigenfalls vor dem ordentlichen Richter zu einer zweckentsprechenden Verwendung der Solidaritäts- beiträge anzuhalten.
10. - Die Vorinstanz wirft dem Zweitkläger vor, er habe sich selber schon an Vertragswerken beteiligt, in denen Solidaritätsbeiträge vorgesehen seien, und es ver- stosse daher gegen Treu und Glauben, wenn von den Klä- gern heute die Unzulässigkeit solcher Beiträge behauptet werde. Da indessen die Behauptung der grundsätzlichen Unzulässigkeit von Solidaritätsbeiträgen aus andern Grün- den abzuweisen ist, braucht die Frage~ines Verstosses gegen Treu Und Glauben nicht näher geptpft zu werden. Übrigens kann bei der Beurteilung des heute vorliegenden, konkreten Falles dem Verhalten des Zweitklägers in andern Fällen 'keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. • ... 1 11 " 1 8 329 Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beru:fu:pg wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 1949 wird dahin abgeändert, dass Art. 15 Ziff. 5 und II des GA V für das Autogewerbe im Kanton Zürich vom Oktober 1946 insofern nichtig erklärt werden, als sie für Arbeitnehmer höhere Solidaritätsbeiträge als Fr. 40.- pro Jahr vorsehen. V.KANTONALES BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES CANTONAUX
46. Auszug aus dem Urten der staatsrechtlichen Kammer vom
7. Dezember 1949 i. S. Ammann gegen Kanton Aargau. K~ Bearntenrecht. Treuepflicht und politische Betätigung des Beamten. Die Entlassung aus wichtigem Grund analog Art. 352 OR kann nur unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes ausgespro- chen werden. Statut des fanetionnaiTes eantonaw:. Devoir de fideIite et activite politique du fonctionnaire. Laresi1iation des rapports da service pour de justes motifs (cas analogue a. celui de l'art. 352 CO) ne peut (,tre :prononcee par l'Etat qu'immediatement apres qu'il a eu eonnal8BaI1ce de ces motifs. Statuto dei, funzionari eantonaZi. Dovere di fedelt8. e attivita. politica deI funzionario. TI licenziamento per causa gravi (C880 analogo a quello deJl'art. 352 CO) 'puo essere pronunciato soltanto subito dopo ehe le cause graVl sono state conÖBCiute. Aus dem. Tatbestand': Dr. phil. Hektor Ammann wurde.,,;~~;Regierungsrat des KantOns Aargau im Jahre 19~:'&18! .8t&atsarchivar und Kantonsbibliothekar gewählt' uBd· seither alle vier Jahre in diesen Ämtern vorbehaltlos bestätigt, letztmals