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Obligationenreeht. N0 44.
sie naturgemäss nur gegenüber dem betreffenden Gläu-
biger' nicht auch gegenüber den andern. Das verhält sich
aber auch so bei Mitteilung durch Zirkularschreiben,
soweit es einzelnen Gläubigern nicht zugegangen ist; auch
bei Zirkularschreiben handelt es sich um Einzelmitteilun-
gen, die im Gegensatz zur öffentlichen Auskündung keine
Vermutung der Kenntnis zu begründen vermögen. So ist
auch der vom Beklagten zu Unrecht kritisierte BGE
6011 105, Erw. 1 am Ende, zu verstehen. Es ist in der Tat
nicht einzusehen, warum die besondere Mitteilung der
Geschäftsübernahme bloss an einen einzelnen Gläubiger
oder die je nach Anlass und Gelegenheit sukzessive an
mehrere Gläubiger ergehende Mitteilung für die betref-
fenden Gläubiger nicht die Wirkung gemäss Art. 181 OR
haben sollte.
Schliesslich bestreitet der Beklagte das Vorliegen einer
rechtswirksamen Mitteilung im Sinne von Art. 181 OR
noch mit der Behauptung, diese Mitteilung sei nicht vom
Geschäftsübernehmer selber ausgegangen, sondern es sei
die Geschäftsübertragung mit Aktiven und Passiven dem
Kläger im Anschluss an die Übernahmeverhandlungen
durch den bisherigen Gesellschafter Laubbacher an gezeigt
worden.
Nach der für das Bundesgericht massgebenden Tat-
bestandsfeststellung der Vorlnstanz hat aber der Kläger,
der als Buchhalter im Geschäft tätig war und bei allen den
in Frage stehenden Transaktionen mitzuwirken hatte,
selbstverständlich von den vom Beklagten vorgenommenen
Rechtshandlungen Kenntnis erhalten. Das genügt aber,
wie schon in BGE 6011 105 angenommen wurde, für den
Schuldübergang. Übrigens hätte auch die Bekanntgabe
durch Laubbacher ausgereicht; denn die Mitteilung kann
wie bei der gewöhnlichen Schuldübernahme (Art. 176
Aha. 2 OR) auch vom Schuldner -
oder von einem von
mehreren Solidarschuldnern -
in Vertretung des Über-
nehmers vorgenommen werden, was hier anzunehmen
wäre.
Obligationenreoht. N0 45.
45. Urtell der I. ZivIlabteilung vom 13. September 1949 i. S.
Mfiller und Landesverband Freier Sehwelzer Arbeiter gegen
Zfireher Autogewerbeverband und Sehwelz. Metall- und Uhrell-
. arbeiterverband.
Gesarntarbeitaverlrag; Verletzung du Per~,
VerBtosB
gegen die guten Sitten. Art. 322, 20 OB, 28 ZGB.
AlcUvlegitimation zur Anfechtung von Bestimmungen eines GAV;
Anforderungen an den Naohweis (Erw. 3).
.
-
Vorliegen einer KLagetJnderung'l (Erw. 4).
Die Möglichkeit der Allgemeinverbindlicherklii-rung eines GA V
schliesst eine andere Ordnung durch die Beteiligten (venrag-
liches System von Anschlusszwsng) nicht aus (Erw. 5).
Zulässigkeit der sog. Verpßichtung zur VertragaWeue, d. h. der
gegenseitigen Verpflichtung von Arbeitgebern und Arbeit-
nehmern, Arbeitsverträge nur abzuschliessen mit Arbeitern und
Unternehmern, die den GAV anerkennen (Erw. 6, 7 a und b).
Zluässigkeit der Erhebung von Solida!ritätBbeiträgen; ~bende
Gesichtspunkte für die Bemessung von deren Höhe (Äliderung
der Rechtsprechung) (Erw. 7 cl.
ZuIässigkeit der Kombination des Prinzips der Vertragstreue mit
der Erhebung von Solidaritätsbeiträgen (Erw. 8).
Frage der Verletzung des Persönlicbkeitsrechtes eines Aussen-
seiterverba.ndes durch die Nichtzuziehung. zum Vertragsab-
schluss und die Erhebung von Solidaritätsbeiträgen (sog. Dif-
ferenzbeiträgen) von seinen Mitgliedern selbst bei Anerkennung
des GAV durch den Verlland (Erw. 9).
Oontra.t ooUectif de traooü; protection de La pers0nnaUt6; ~
tion CO'TIiR'IJire QUa: mreur8. Art. 322,20 CO, 28 CC.
. QucilitB p 45.
:Beitragsleistung hat durch die angeschlossene Institution
für ihre Mitglieder kollektiv zu erfolgen. »
B. -
Der Erstkläger Fritz Müller ist Mitglied des
Zweitklägers, des Landesverbandes Freier Schweizer Ar-
beiter. Beide sind dem in Frage stehenden GA V nicht
angeschlossen. Sie haben gegen den Zürcher Autoge-
werbeverband und die Sektion Zürich des SMUV eine
({ Feststellungsklage » erhoben auf Aufhebung der Bestim-
mungen über die Aussenseiterbeiträge (Art. 15 Ziff. 5
GAV), bzw. die Beiträge von Mitgliedern angeschlossener
Organisationen (Art. 15 Ziff. ll); eventuell verlangen sie
Herabsetzung dieser Beiträge auf höchstens 1/3 der im
. GA V vorgesehenen Ansätze.
Die Beklagten haben die Klage bestritten.
O. -
Das Bezirksgericht Zürich hat in teilweiser Gut-
heissung der Klage mit Urteil vom 25. November 1947
Art. 15 Ziff. 5 des GAV betr. die Aussenseiterbeiträge
aufgehoben.
Das Obergericht Zürich dagegen hat mit Urteil vom
25. Januar 1949 die Klage im vollen Umfang abgewiesen.
D. -
Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Beru-
fung ergriffen mit dem Antrag, Ziffer 5 und 11 des Art. 15
GA V seien wegen Rechts- bzw. Sittenwidrigkeit als
nichtig zu erklären.
Die Bek:lagten beantragen Abweisung der Berufung,
soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne, und
Bestätigung des angefochtenen Entscheides, eventuell
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung
des Verfahrens und neuer Entscheidung.
Das Bundesgericht. zieht in Erwägung:
3. -
Zur Begründung seiner Klagelegitimation ~cht
der Erstkläger Müller geltend, er sei Automechaniker und
arbeite in einem Betriebe, . der dem GA V unterstellt sei;
sein Arbeitgeber sei denn auch vom Zweitbeklagten schon
ObligationeJll'eCht. Ne 45.
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wiederholt unter Druck gesetzt worden, damit er die
Arbeitskarte einführe.
Die Vorlnstanz hat die Richtigkeit dieser von den
Beklagten bestrittenen Darstellung nicht überprüft. Eine
Rückweisung der Sache an die VoriruJtanz zur Abklärung
dieser Frage kann jedoch unterbleiben. Denn in Fällen
der vorliegenden Art darf man eine blosse Glaubhaft-
machung der Voraussetzungen des K1agerechts als genügen-
gend ansehen, und glaubhaft ist zum mindesten, dass der
Erstkläger einmal vom streitigen GA V berührt werden
könnte, wobei die Möglichkeit einzuschliessen ist. dass er
einmal,aus dem zweitklägerischen Verband austreten
könnte und damit Einzelaussenseiter würde. Aber ganz
abgesehen hievon ist eine Rückweisung auch aus Gründen
der Prozessökonomie nicht geboten; denn die umstrit-
tenen materiellen Fragen müssen unter allen Umständen
entschieden werden, weil auf jeden Fall der Zweitkläger
zur Klage legitimiert ist. Denn nach der neuesten Recht-
sprechung des Bundesgerichts steht ihm nicht nur ein
Klagerecht zu, wenn· die angefochtenen Bestimmungen
geeignet sind, ihn in den ihm als Verband zustehenden
eigenen Persönlichkeitsrechten zu verletzen, sondern auch
im Falle einer Beeinträchtigung der Kollektivinteressen
im Sinne allgemeiner Standes interessen seiner Mitglieder
(vgl. BGE 73 II 67 ff.). Diese Voraussetzung ist hier
aber erfüllt, da nach Art. 4 Ziff. 3 der Statuten des Zweit-
klägers zu dessen Zweck auch « die Wahrung der geistigen
und mItteriellen Interessen dei Arbeiterschaft im allge-
meinen» gehört.
4. -
Vor den kantonalen Instanzen hatten die Kläger
. ihre Klage darauf ge.stützt, dass die beanstandeten Bestim-
mungen gegen die verfassungsmässig garantierten Rechte
der Vereinsfreiheit und der Handels- und Gewerbefreiheit
verstossen. Demgegenüber hat die Vorinstanz zutreffend
ausgeführt, dass durch Private begangene Verletzungen
verfassungsmässiger Rechte sich ausschliesslich nach den
Normen des Priva~rechts beurteilen, wobei sich in erster
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Obligationenreoht. Ne 45.
Linie die Frage einer Verletzung des Rechts der .Persön-
lichkeit oder dann eines Verstosses gegen die guten Sitten
stellt.
Das haben die Kläger nunmehr auch selber eingesehen
und sie verlangen dementsprechend mit ihrem Berufungs-
begehren Nichtigerklärung von Art; 15 Ziff. 5 und 11
GA V nicht mehr wegen Verfassungswidrigkeit, sondern
wegen Rechts- und Sittenwidrigkeit. Das wird von den
Beklagten zu Unrecht als unzulässige Klageänderung
betrachtet; denn es handelt sich lediglich um die Ände-
rung eines Motivs, das im Rechtsbegehren überhaupt
nicht erwähnt zu werden braucht.
5. -
In der Sache selbst ist zunächst Stellung zu
nehmen zu der von den Klägern verfochtenen These,
sofern die Voraussetzungen für die A1lgemeinverbindlich-
erklärung (AVE) eines. GA V vorhanden seien, müsse jedes
vertragliche System eines Anschlusszwanges als wider-
rechtlich und darum unzulässig erscheinen, weil es eine
Umgehung des von der Rechtsordnung vorgeschriebenen,
mit allen Sicherungen versehenen Unterstellungsverfahrens
bedeute.
Diese Auffassung geht indessen fehl. Die AVE ist
lediglich eine von verschiedenen Möglichkeiten, ein be-
stimmtes arbeitsrechtliches Ziel, nämlich die möglichst
lückenlose Erfassung der Gesamtheit der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer eines bestimmten örtlichen und sachlichen
Wirtschaftsbereiches, zu erreich~n. Es bestehen aber keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Schaf-
fung des Instituts der AVE andere zu Gebote stehende
Möglichkeiten grundsätzlich hätte ausschalten wollen.
Dass dies in Wirklichkeit keineswegs seine Absicht war,
ergibt sich mit aller Deutlichkeit schon aus der Entste-
hungsgeschichte des Instituts der AVE. Dieses ist nämlich
auf Anregung der Berufsverbände geschaffen worden,
denen gegenüber es ein Entgegenkommen bedeutete. Das
erhellt schlüssig aus der bundesrätlichen Botschaft vom
10. September 1937 über die Revision der Wirtschafts-
Obligationenrooht. N° 45.
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artikel der BV, durch die dann 1947 dem Bund mit Art.
34ter Abs. 1 lit. c BV die Befugnis zur Aufstellung von
Vorschriften über die AVE von GA V eingeräumt wurde. In
der genannten Botschaft (BB!. 1937 11 S. 852 ff.) wurde
nämlich ausgeführt:
« Die Bemühungen der Verbände, zu einer Regelung auf frei-
williger Grundla.ge zu gelangen, scheitern oft am Verhalten ein-
zelner Mitglieder oder am Widerstand der Aussenseiter, denen ohne
bindende Vorschriften nicht beizukommen ist. Wenn es sich da.rum
handelt, den Verbandsmitgliedern Opfer und Pflichten im Interesse
des ganzen Wirtsohaftszweiges aufzuerlegen, gehen häufig auch
bestehende Abmachungen in ·die Brüche, weil die Aussenseiter
nicht daran gebunden sind. Verschiedene Verbände haben sich
deshalb an die Bundesbehörden gewandt mit dem Begehren, Ver-
bandsbeschlüsse und Verträge zwischen Verbänden allgemein
verbindlich zu erklären, um auf diesem Wege die von einer quali-
fizierten Mehrheit gewünschte Ordnung herbeizuführen. 1I
Dass aber selbst beim Vorliegen der übrigen Voraus-
setzungen für die AVE eines GAV die Verbände zur Ein-
reichung eines Antrages auf AVE nicht gezwungen sind,
sondern lediglich die Möglichkeit dazu haben, wenn sie
es als nötig oder angezeigt erachten, geht klar aus den
weiteren Ausführungen des Bundesrates (a. a. O. S. 855)
hervor, wo das Prinzip der Vorherrschaft der wirtschaft-
lichen Freiheit wie folgt unterstrichen wird :
« So wie die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen an erster
Stelle steht, soll auch der freiwilligen Verständigung unter den
Verbänden der Vorrang vor dem staatlichen Eingriff zukommen.
Soweit als irgendmöglich, sollen die Beteiligten versuchen, a.uf
freiwilligen Wegen die ihren Bedürfnissen entsprechende Ordnung
aufzurichten, wobei ihnen der Staat seine VermittlerdienBte zur
Verfügung stellen wird .•.. Nur wenn der Weg der freiwilligen
Verständigung nicht zum Ziel führt, soll dem Staat unter bestimm-
ten Voraussetzungen die Möglichkeit eingeräumt werden, solche.
Vereinbarungen allgemein verbindlich zu erklären. 1I
Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Mög-
lichkeit der AVE eines GA V im konkreten Falle einer
andern Ordnung durch die Beteiligten grundsätzlich ent-
gegenstehe. Das ist, entgegen der Behauptung der Kläger,
auch die einhellige Auffassung der arbeitsrechtlichen
Litera.tur (vgl. HOLEB, 'GA V 11 in der Schweiz. Juristischen
Kartothek No. 824 S .. 11; THA.LMANN-ANTENEN, Die AVE
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Obligationenrooht. N0 U.
der GA V, S. 85; SoHWEINGRUBER, Entwicklungstendenzen
in der Praxis des GA V, in ZBJV 83 S. 254; WALZ, Die AVE
von GA V S. 28; ZrnmüHL, Die Heranziehung der Aus-
senseiter zu Be~trägen an die :;Berufsgemeinschaft, in der
Schweiz Arbeitergeberzeitung 1945 S. 456). Auch die Be-
rufung der Kläger auf BGE 69 TI 86 geht fehl, weil dieses
Urteil.einen Tatbestand betrifft, der mit der hier zu ent-
scheidenden Frage nicht das Geringste zu tun hat.
Steht aber die Möglichkeit der AVE grundsätzlich
einem vertraglichen System von Anschlusszwang nicht
entgegen, so kann unerörtert bleiben, ob im vorliegenden
Falle die Voraussetzungen der AVE insbesondere hin-
sichtlich der erforderlichen Zustimmung der Mehrheit der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer überhaupt erf'1ilIt wären.
Ebenso braucht nicht geprüft . zu werden, ob allenfalls
die zuständige Behörde aus materiellen Gründen den zur
Diskussion stehenden GAV nicht allgemein verbindlich
erklären würde. Denn gemäss Art. 2 Abs. 4 BRB vom
23. Juni 1943 (AS 59 S. 855) entscheidet die Behörde
über die AVE eines GA V nach freiem Ermessen, d. h.
sie kann wegen der grossen Vorteile, die eine AVE den
Beteiligten verschafft, wie auch mit Rücksicht auf die
damit verbundene Beeinträchtigung der Stellung der Aus-
senseiter eine AVE auch verweigern, wenn keine Ver-
letzung eines Persönlichkeitsrechts und keine Unsittlich-
keit vorliegt. Bei nicht allgemein verbindlich erklärten
GA V ist dagegen letzteres das· entscheidende Moment.
6. -
Was nun die Frage einer solohen Verletzung des
. Persönlichkeitsrechts, bzw. eines Verstosses gegen die.
guten Sitten anbetrifft, so kann allerdings das den vor-
liegenden GA V beherrschende Prinzip der Vertragstreue
indirekt eine Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit
der. Aussenseiter im Gefolge haben. Denn die mit dem
gegenseitigen Versprechen der Vertragstreue gemäss Art. 15
Züf. 3 GAV verbundene Verpßichtung der Angehörigen
der vertragschlies'senden Verbände, nur dem GA V ange-
schlossene Arbeiter zu beschäftigen, bzw. nur bei solchen
f
Obligationenrecht. N° U.
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Arbeitgebern zu arbeiten, wirkt sich als indirekter Zwang
aus, entweder einem dem Vertrag angehörenden Verband
beizutreten oder den GA V anzuerkennen. Wie jedoch die
Vorinstanz zutreffend hervorhebt, ist ein indirekter Zwang
dieser Art nicht schon als solcher anfechtbar. Boykott,
Kartellvereinbarungen und ähnliche wirtschaftliche Kampf-
massnahmen zur Erzwingung eines bestimmten Verhaltens
sind nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit an sich
erlaubt; unzulässig werden sie erst, wenn entweder der
verfolgte Zweck oder die angewandten Mittel den guten
Sitten widersprechen oder wenn ein offensichtliches Miss-
verhältnis besteht zwischen dem angestrebten Vorteil und
dem Schaden, den der von der Massnahme Betroffene
erleidet (vgl. BGE 73 TI 75 fi.). Deshalb kann auch im
vorliegenden Falle entgegen der Auffassung der Kläger
keine Rede davon sein, dass schon der im Vertragssystem
liegende indirekte Zwang als solcher unzulässig sei. Es
kann sich lediglich darum handeln, ob Zweck oder Mittel
mit den guten Sitten nicht vereinbar seien oder von einem
Missverhälthis zwischen Vorteil der Vertragsparteien einer-
seits und Schaden der Aussenseiter anderseits gesprochen
werden müsse.
7. -:Bei der Prüfung dieser Frage smd vorerst die Ver-
hältnisse ins Auge zu fassen, wi~ sie sich in bezug auf die
einzelnen ausserhalb des Vertrages stehenden Arbeit-
nehmer darbieten.
a) Der Zweck, der mit dem oben umschriebenen Zwang
erreicht werden soll, besteht .darin, möglichst viele Berufs-
angehörige dem GA V zu. unterstellen. Dieses Ziel ist an
sich zweifellos schutz würdig und daher n,ioht zu beanstan-
den. Wie in der Botschaft des Bundesrates vom 21. Mai 1941
zum Entwurf eines BB über die AVE (BBl. 1941 S. 323)
dargelegt wird,
«entspringen die ·GAV llamentlich dem Bedürfnis. in den gewerb-
lichen Kreisen mit gleichartigen VerhäJ.tnissen die Arbeitsbedin-
gongen, besonders in den wichtigen Punkten wie Arbeitszeit und
Lohn, im. Interesse der Ordnung und Erhaltung des soziaJen Frie-
dens in einheitlicher Weise zu ordnen. Sofern dtese Verträge in
314
Obligationenrecht. N° 45.
ihren Bedingungen den berechtigten Ansprüchen der Vertrags-
parteien entsprechen und der allgemeinen Wirtschaftslage des
Landes Rechnung tragen, sind sie eine wertvolle Stütze unserer
demokratischen Einrichtungen, welche auf der einträchtigen Zu-
sa~enarbeit. aller. Volksteile be:;uhe!l' ... D.ie Herbeiführung
gleiCher Arbeitsbedingungen, SOweIt dies möglich und angängig
ist, trägt nicht wenig zur U eberwindung der Klassengegensätze
und zur aufrichtigen Zusammenarbeit bei».
Alle diese erstrebenswerten Ziele sind aber desto leichter
zu erreichen, je umfassender die GA V für die einzelnen
Berufsgebiete sind. Dazu bemerkt die erwähnte bundes-
rätliche Botschaft a. a. O. zutreffend:
. «Es h~t sich nun immer mehr gezeigt, dass das Abseitsstehen
elles Teils der Berufsangehörigen ein starkes Hindernis für die
Entfaltung der GA V bildet, denn bei Nichtbeteiligung eines Teils
de~ Btlrufsan~hörigen ~
den y erein~en besteht die Möglich-
keIt, dass die Aussenselter die loyale Emstellung der an einer
Vereinbarung Beteiligten zu Konkurrenzzwecken ausnützen. »
Solche Erwägungen waren es denn auch, die schliesslich
zur Schaffung der Möglichkeit der AVE von GA V geführt
haben. Sie sind aber auch ausserhalb der AVE insofern
von Bedeutung, als sie die Tendenz zur Erfassung mög-
lichst weiter Kreise an sich als durchaus legitimes und
erstrebenswertes Ziel charakterisieren.
b) Ebenso erscheint das im vorliegenden GA V zur Er-
reichung dieses Ziels angewandte Mittel des sog. Prinzips
der Vertragstreue als zweckmässige Massnahme, da sie in
hohem Grade geeignet ist, sowohl Arbeitnehmer wie Ar-
.beitgeber zur Anerkennung des GA V zu veranlassen. Denn
so bald einmal der Grossteil der Berufsangehörigen dem
GA V untersteht, erleidet ein Arbeitnehmer, der den GA V
nicht anerkennt, eine unter Umständen recht einscllnei-
dende Beschränkung in der Auswahl seines Arbeitsplatzes,
da er nur noch bei einem Arbeitgeber Beschäftigung findet,
der seinerseits dem GA V ebenfalls nicht angeschlossen ist.
Ein Arbeitgeber-Aussenseiter aber hat entsprechende
Schwierigkeiten, die nötigen ausgebildeten Arbeitskräfte zu
finden. Dass diese Auswirkungen wegen ihrer namentlich
für den einzelnen Arbeitnehmer sich ergebenden Beein-
trächtigungen 'der Bewegungsfreiheit übermässig und dar-
Obligationenrooht. N0 45.
:ns
um mit dem Rechte der Persönlichkeit gemäss Art. 28 ZGB
nicht mehr vereinbar seien, kann indessen nicht gesagt
werden; denn die Schutzwürdigkeit des Zweckes wirkt
flich auf die Statthaftigkeit der zu seiner Erreichung an-
gewendeten Mitt-el insofern aus, als die besondere WÜllSch-
barkeit der Zweckverwirklichung auch ein Mittel als recht-
mässig erscheinen lässt, das zur Durchsetzung eines Zwecks
von untergeordneter Bedeutung als nicht mehr zweck-
proportional und darum widerrechtlich angesehen werden
müsste. So wird denn auch nach der Rechtsprechung sogar
-ein auf die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des
Betroffenen gerichteter Boykott als zulässig betrachtet,
wenn der durch diese Zwangsmassnahme angestrebte Zweck
dies zu rechtfertigen vermag (BGE 62 II 280).
Unerlaubt wäre nach heute allgemein anerkannter An-
aichtallerdings die Aufstellung einer eigentlichen Absperr-
klausel, d. h. der Bestimmung, dass ein Arbeitgeber nur
Mitglieder des vertragschliessenden Arbeitnehmerverban -
des beschäftigen dürfe (sog. closed-shop-System). Durch
eine solche Regelung wäre in der Tat der nicht oder anders
organisierte Arbeitnehmer, um eine Beschäftigung zu fin-
den, praktisch zum Eintritt in den vertragschliessenden
Verband gezwungen. Das würde zweifellos eine unzuläs-
sige Beeinträchtigung der sog. negativen Koalitionsfrei-
heit, d. h. des Rechts, ohne erhebliche wirtschaftliche
Nachteile einer Koalition fernzubleiben, bedeuten, und
wäre darum als unstatthafte Beschränkung des durch
Art. 28 ZGB garantierten Persönlichkeitsrechts anzusehen
(vgl. KAISER, Die Absperrklausel in GA V, in SJZ 27
S. 337 ff.; OSER-SCHöNENBERGER, N. 34 zu Art. 322 OR).
Mit einer Absperrklausel in diesem Sinne hat man es
jedoch im vorliegenden Falle nicht zu tun. Als vertragstreu
gilt nicht nur ein Mitglied des vertragschliessenden Ver-
bandes, sondern auch jeder nicht oder anders organisierte
Arbeitnehmer, der den GA V durch Einzelanschluss aner-
kennt. Ein Zwang zum Eintritt in den vertragschliessenden
Verband besteht also nicht, sondern der Aussenseiter kann
316
Obligationenrecht. N° 46.
durch blosse Anerkennung des GA V die ihm sonst drohende
Erschwerung in der Verwertung seiner Arbeitskraft ab-
wenden. Eine Massnahme dieser Art ist a~ nicht zu bean-
standen. Denn . Zwang zum Eintritt"in einen bestimmten
Arbeitnehnierverband und Zwang zum Anschluss an eine~
von diesem mit einem Arbeitgeberver~and abgeschlossenen
GA V sind zwei grundverschiedene Dinge, die keineswegs.
einer analogen Behandlung rufen. Insbesondere ist nicht
einzusehen, wieso ein Arbeitnehmer durch die Notwendig-
keit des Anschlusses an ein Vertragswerk, das auch in
seinem Interesse geschaffen worden ist, in seinen Persön-
lichkeitsrechten verletzt werden könnte, bzw. wieso ein
solc~er Anschlusszwang etwas Sittenwidriges darstellen
sollte. Seitdem die AVE von GA V möglich ist, muss sich
ein Aussenseiter damit abfinden, dass ihm ein GAV auf-
gezwungen wird. Ob dies seitens der Behörde geschieht
oder der Aussenseiter durch kollektiven Zwang genötigt
wird, den GA V für sich als verbindlich anzuerkennen~
kommt im Schlussergebnis auf dasselbe heraus (so zu-
treffend ZUMBÜHL, a. a. O. S. 458 f.).
c) Die Kläger wenden sich denn auch nicht so sehr
gegen die Zulässigkeit des Prinzips der Vertragstreue und
den Zwang zum Anschluss an den GA V, als vielmehr gegen
die damit verbundene Verpflichtung zur Bezahlung des sog.
Solidaritätsbeitrages, der in Art. 15 Ziff. 5 und 11 GA V vor-
gesehen ist.
aa) Wie jedoch das Bundesgericht in BGE 7411 167 ff.
bereits entschieden hat, ist eS wenigstens grundsätzlich in
rechtlicher Beziehung nicht zu beanstanden, wenn die Zu-
lassung von Aussenseitem zu einem GAV von der Ent-
richtung eines Solidaritätsbeitrages abhängig gemacht wird.
weil es unbillig wäre, wenn ein Aussenseiter ohne jedes
finanzielle Opfer in den Genuss der mannigfaltigen Vorteile
des GA V gelangen könnte, für deren Erlangung die ver-
tragschliessenden Verbände im Zusammenhang mit der Vor-
bereitung und Durchführung des Vertragswerkes erhebliche
Aufwendungen gemacht haben, die aus den Verbandsbei-
,
Obligationenreeht. N0 46.
317
trägen ihrer Mitglieder .bestritten worden sind. Diese
UeberlegUngen sind in grundsätzlicher Beziehung unan-
fechtba.r und lassen daher die Heranziehung der Aussen-
seiter zu gewissen finanzielJen Leistungen im Sinne ßines
Lastenausgleiches als berechtigt ersoheinen, so dass sich
gegen das Prinzip des Solidaritätsbeitrages nichts ein-
wenden lässt. Mit Rücksicht auf diese Lastenausgleichs-
funktion kann es sodann, wie im genannten Entscheid zu-
treffend ausgeführt wird, auch nicht beanstandet werden;
wenn der Solidaritätsbeitrag bei Arbeitern, die einem am
Vertragswerk nicht beteiligten Verband angehören, eben-
falls erhoben wird; denn ihr Verband hat ja zum Zustande-
kommen des Vertragswerks nichts beigetragen.
bb) Was nun die Höhe dieser Ausgleichsleistung an-
langt, hat das Bundesgericht im erwähnten Entscheid einen
Beitrag in der ungefa.hren Höhe eines bei den in Betracht
iaUenden Organisationen üblichen Mitgliedschaftsbeitrages
.als zulässig erklärt; denn dann könne ein Arbeiter, der
einer Organisation fern bleiben woUe, dies ohne ernstliche
finanzielle Opfer tun, womit dem Geda.nken,dass die Ent-
schlussfreiheit des Einzelnen über den Beitritt zu: einer
Organisation ge~hrt bleiben müsse, in ausreichendem
:Masse Rechnung getragen sei. Aus diesen ErWägungen ist
das Bundesgericht dazu gelangt, die Belastung eines einem
nicht vertragschliessenden Verband angehörenden Einzel-
unterzeichners mit einem Solidaritätsbeitrag von Fr. 1.-
und einem Verbandsbeitrag von Fr. 1.45 pro Woche als
zulässig zu betrachten. .
Unter Bezugnahme auf diesen Entscheid hat die Vor-
instanz die Kritik der Kläger gegenüber den im vorliegen-
-den Vertragswerk vorgesehenen Solidaritätsbeiträgen als
unbegründet bezeichnet. Diese Betrachtungsweise wäre in
der Tat gerechtfertigt, wenn an den im genannten Ent-
scheid angestellten tTherlegungen festgehalten werden
könnte. Denn im vorliegenden Falle muss der keinem Ar-
beitnehmerverband angehörende Aussenseiter nach Art, 15
Ziff. 5 einen Solidaritätsbeitrag von Fr. 60.- jährlich auf-
:n8
Obligationenrecht. N° 46.
wenden, während der Beitrag bei dem vertragschliessenden
SMUV nach der unbestrittenen Darstellung der Kläger
Fr. 80.- beträgt, und solange der Zweitkläger dem Ver-
tragswerk nicht beigetreten ist, muss der Erstkläger neben
den Fr. 60.- Solidaritätsbeitrag noch den Verbands-
beitrag beim Zweitkläger in der Höhe von Fr. 30.-, zu-
sammen also Fr. 90.- bezahlen . .Allerdings kann der
Zweitkläger jederzeit dem GA V beitreten, und dann muss
der Erstkläger, bzw. an seiner Stelle der Zweitkläger, nach
Art. 15 Ziff. 11 GA V nur die Differenz zwischen dem Ver-
bandsbeitrag von Fr. 30.- und dem Solidaritätsbeitrag
von Fr. 60.- an die Vertragsgemeinschaft leisten, so dass
die Gesamtbelastung wiederum. nur Fr. 60.- ausmacht.
Mit der Ansetzung der Solidaritätsbeiträge in dieser Höhe
wäre aJso den in BGE 74 II 171 aufgestellten Anforderungen
genügt. Denn der Solidaritätsbeitrag von Fr. 60.- ist
niedriger als der Verbandsbeitrag beim SMUV, und Soli-
daritätsbeitrag und Verbandsbeitrag beim Zweitkläger zu-
sammen machen, selbst wenn letzterer dem GA V fern-
bleibt, mit Fr. 90.- im Jahr weniger aus, als die wöchent-
lichen Beiträge von Fr. l.-und Fr. 1.45 zusammen, die im
erwähnten Streitfalle zur Diskussion standen.
ce) Die im genannten Praejudiz vertretene Auffassung
kann indessen nach erneuter Prüfung nicht im vollen Um-
fang aufrechterhalten werden. Insbesondere geht es nicht
an, als Gradmesser für die Angemessenheit des Solidari-
tätsbeitrages schlechthin die Höhe des Mitgliedschaftsbei-
trages beim vertragschliessenden Verband zu verwenden.
Denn die Angehörigen des letzteren geniessen als Gegen-
wert" für ihre bisher entrichteten und in Zukunft noch zu
erbringenden Mitgliedschaftsbeiträge nicht nur die Vor-
teile des in Frage stehenden GA V, sondern darüber hinaus
direkte und indirekte vorteilhafte Auswirkungen der Mit-
gliedschaft verschiedenster Art, die mit dem GA V keinerlei
Zusammenhang aufweisen. Soweit die Mitgliedschaftsbei-
träge das Aequivalent für Vorteile dieser Art bedeuten,
können sie bei der Bemessung des Solidaritätsbeitrages
Obligationenreoht. N° 46.
319
nicht mit herangezogen werden. Da ferner ein" Verband in
der Regel weit über den Rahmen eines GA V hinausgehende
wirtschaftliche, soziale, kulturelle, häufig auch politische
Ziele verfolgt, wofür gleichfalls beträchtliche finanzielle
Mittel eingesetzt werden müssen, können die für einen be-
stimmten GA V aufgewendeten Beträge notwendigerweise
nur einen verhältnismässig geringen Bruchteil des Mit-
gliedschaftsbeitrages beanspruchen, da sonst für die üb-
rigen, vertragsfremden Zwecke keine ausreichenden Mittel
mehr zur Verfügung stünden. Auch der der Verfolgung
solcher weiterer, vertragsfremder Ziele dienende Anteil des
Mitgliedschaftsbeitrages muss bei der Beurteilung des Zu-
lässigkeit der Höhe eines Solidaritätsbeitrages ausser An-
satz fallen.
Wenn in der Praxis die Solidaritätsbeiträge in ihrer
Höhe den Verbandsmitgliedschaftsbeiträgen angenähert
werden, so hat das seinen Grund ganz offensichtlich darin,
dass auf diese Weise .eine Abwanderung der Verbandsmit-
glieder verhütet werden soll. Sofern der Solidaritätsbeitrag
bedeutend geringer wäre als der Mitgliedschaftsbeitrag bei
einem vertragschliessenden Verband, so bestünde nämlich
zweifellos eine gewisse Gefahr, dass ein Arbeiter, desSen
Interessen durch den abgeschlossenen GA V in einer nach
seiner Ansicht ausreichenden Weise gewahrt sind, aus dem
Verband austritt, da er ja der Vorteile des GA V mit erheb-
lich geringeren Aufwendungen teilhaftig werden kann. Je
näher aber der Solidaritätsbeitrag an den Verbandsbeitrag
heranreicht, desto weniger ist eine solche Abwanderung zu
befürchten. Von einem gewissen Punkt an wird im Gegen-
teil die Geringfügigkeit des Unterschiedes zwischen Soli-
daritätsbeitrag und Verbandsbeitrag eine starke Werbe-
wirkung zugunsten des vertragschliessenden Verbandes
ausüben. Der Aussenseiter, der durch eine kleine Mehr-
belastung ausser den Vergünstigungen des GA V auch noch
sämtliche Vorteile der Mitgliedschaft beim vertragschliessen-
den Verband er1angen kann, wird sich weit eher zum Ein-
tritt in den letzteren veranlasst sehen. Von einer solchen
320
Obligationenrooht. N° 43.
Werbeabsicht hat sich denn auch im vorliegenden Fall ganz
offensichtlich der Zweitbeklagte trotz seiner gegenteiligen
:Behauptung bei der Festsetzung des Solidaritätsbeitrages
leiten lassen. Übersteigt aber die Belastung durch Solidari-
tätsbeitrag und Verbandsbeitrag bei einem Aussenseiter-
verband den Mitgliedschaftsbeitrag beim vertragsschliessen-
den Verband, so wird die Werbewirkung in einem Masse
gesteigert, dass sie im praktischen Ergebnis geradezu auf
einen psychologischen Zwang zum Eintritt in den vertrag-
schliessenden Verband hinausläuft.
Kann man sich noch fragen, ob die Abwehr der Abwan-
derungsgefahr durch das Mittel des Solidaritätsbeitrages
einen rechtsschutzwürdigen Zweck darstelle, so muss dies
dann unzweifelhaft dort verneint werden, wo der Solida.ri-
tätsbeitrag in einem derartigen Grade wie im vorliegenden
Fall dem Zweck einer mit besonderem Nachdruck betrie-
benen Mitgliederwerbung dienstbar gemacht wird. Eine
Regelung, die unter Hintanstellung des eigentlichen Zwecks
des Solidaritätsbeitrages vorab auf die Erreichung des
gleichzeitig verfolgten Nebenzwecks der Mitgliederwerbung
gerichtet ist, verstösst wegen der damit verbundenen Be-
einträchtigung der Entschlussfreiheit des Aussenseiters ge-
gen das Recht der Persönlichkeit gemäss Art. 28 ZGB und
muss darum unter dem Gesichtspunkt der guten Sitte als
unzulässig erachtet werden. Das Mittel des Solidaritäts-
beitrages erScheint in dieser Verwendungsweise auf den
Hauptzweck bezogen nicht. mehr als zweckproportional.
Das praktische Endergebnis nähert sich dem einer Ab-
sperrklausei und muss daher rechtlich wie eine solche be-
handelt werden, wenn man nicht zu gekünstelten und dar-
um unbefriedigenden Unterscheidungen gelangen soll.
dd) Als ausschlaggebendes Kriterium für die Fest-
setzung des Solidaritätsbeitrages kann nach dem Gesagten
daher nur der Gesich~punkt des billige:r:t Vorteilsausglei-
ches zu Lasten des Aussenseiters in Betracht kommen.
Der Beitrag darf den Wert der dem Aussenseiter durch den
GAV vermittelten Vorteile nioht offensichtlich übersteigen.
,
.L
Obligationenrooht. N0 45.
Als ohne jeden Zweifel zulässig erscheint unter diesem
Gesichtspunkt die Belastung des angeschlossenen Aussen-
seiters mit einem Beitrage, der ein angemessenes Entgelt
darstellt für die Kosten der administrativen Leistungen,
welche für die Durchführung des Vertragswerkes not-
wendig sind, so insbesondere die Ausstellung und Kon~
trolle der Arbeitskarten, sowie die Vomahme von Kon-
trollen über die Einhaltung der Vertragsbedingungen in
den einzelnen dem Vertrag unterstehenden Arbeitsver~
hältnissen. Die Heranziehung der Aussenseiter zur Dek-
kung der· Kosten solcher Kontrollmassnahmen ist sogar
bei allgemein verbindlich erklärten GA V statt. ß.1l.Oh
der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 17 Aha. 1 der
VVO vom 10. Dezember 1943 zum BB über die AVE von
GAV (AB 59 S. 964), dessen Art. 2 Abs. 1 die Verbands-
freiheit ausdrücklich gewährleistet und somit die AVE
von Bestimmungen ausschliesst, welche diese nach irgend-
einer Richtung hin beeinträchtigen könnten (vgl. hiezu
WALZ, a.a.O. S. 140 f.; SIEGElST, GA V m in der Schweiz.
Juristischen Kartothek Nr. 843 a S. 10). Eine Massnahme,
die selbst der Bundesgesetzgeber als zulässig erachtet hat,
der bei der Aufstellung der Bestimmungen über die AVE
zu einer Einschränkung des Grundsatzes der persönlichen
Freiheit nur dort geschritten ist, wo es zur Erreichung des
angestrebten Ziels absolut erforderlich war, kann darum.
zweifellos auch im Rahmen eines nicht allgemein verbind-
lich erklärten GA V nicht als rechtlich unhaltbarer Ein-
griff in das Recht der Persönlichkeit des davon Betrof-
fenen betrachtet werden.
Aus dem oben erwähnten Billigkeitsmoment darf aber
unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsallsgleichung auch.
berücksichtigt werden, dass die Vorbereitung des GA V,
vor allem die zu dessen Zustandekommen notwendigen,
oft langwierigen Unterhandlungen für die vertragschlies-
senden Organisationen mit gewissen Kosten verbuilden
sind, an die der Aussenseiter nichts beigetragen hat, so
dass es sich rechtfertigt, ihn· wenigstens nachträglich zu
21
AS 75 II -
1949
322
Obligationenrecht. N° 45.
gewissen Leistungen zu verpflichten, wenn er sich dem
GA V anschliesst. Sonst käme man zu dem unbilligen Er-
gebnis, dass demjenigen, der sich durch sein Abseitsstehen
von jeder Organisation vielleicht jahrelang Mühe und
Kosten gespart hat, die von den übrigen Berufsangehörigen
mit erheblichen Opfern erkämpften, durch den GA V ver-
wirklichten Vorteile aller Art in den Schoss fallen würden.
Im weiteren darf sodann bei der Bemessung der Höhe
des Solidaritätsbeitrages auch in Betracht gezogen werden,
dass die Vorteile, deren der angeschlossene Aussenseiter
teilhaftig wird, zum mindesten in gewissem Ausrnasse nur
erreich.erden konnten dank dem Umstande, dass der
im vorliegenden Falle als Vertragspartei beteiligte SMUV
eine beachtliche wirtschaftliche Macht darstellt. Diese
Stellung konnte der Verband aber nur durch langjährige
Beitragsleistung und Organisationsarbeit seiner Mitglieder
und Organe erlangen. Wenn es ihm durch Einsetzung der
durch lange Jahre geäufneten finanziellen Mittel und seines
wirtschaftspolitischen Einflusses gelungen ist, eine Ver-
besserung der Lohn-
und Anstellungsbedingungen zu
erlangen, die sämtlichen Berufsangehörigen zugute kommt,
so dürfen auch die für die Erreichung dieser wirtschaft-
lichen Potenz erforderlichen Leistungen bei der Beurtei-
lung der Angemessenheit des Solidaritätsbeitrages mit in
die Waagschale gelegt werden.
In Würdigung aller in Betracht faHenden Gesichts-
punkte erscheint vorliegend ein Solidaritätsbeitrag von
höchstens Fr. 40.- für den Aussenseiter noch als zulässig.
Dieser Betrag darf auch beim Mitglied eines Verbandes,
der nachträglich den GA V anerkennt, durch Mitglied-
schafts- und Solidaritätsbeitrag zusammen nicht über-
schritten werden. Wird der Solidaritätsbeitrag in dieser
Weise beschränkt, so ergibt sich für den Erstkläger, selbst
wenn sein Verband dem GA V fernbleiben sollte, aus Mit-
gliedschafts- und Solidaritätsbeitrag zusammen eine Be-
lastung von Fr. 70.-, d. h. ein Betrag, der immer noch
unter dem Mitgliedschaftsbeitrag beim SMUV liegt und
ObIigationenrecht. N0 45.
323
daher keine übermässige, rechtlich nicht mehr haltbare
Belastung darstellt.
8. -
Es ist noch auf verschiedene Einwände der Kläger
einzutreten, die diese gegenüber dem zur Diskussion ste-
henden Vertrags system unabhängig davon erheben, ob
die Solidaritätsbeiträge Fr. 60.- und 90.-, bzw. Fr. 40.-
und Fr. 70.- betragen.
a) Die Kläger machen einmal geltend, das von den
Beklagten zur Anwendung gebrachte Vertragssystem sei
deshalb unzulässig; weil die Verpflichtung des Einzelunter-
zeichners zur Leistung eines sOlidaritätsbeitrages im Ge-
gensatz zu dem im Falle des BGE 74 II 158 ff. gegebenen
Tatbestand mit einer Absperrklausel kombiniert worden
sei und nur unter dem Druck der letzteren Einzelanschluss
und Übernahme des Solidaritätsbeitrages überhaupt er-
folge. Wie jedoch schon in anderm Zusammenhang dar-
getan worden ist, hat man es im vorliegenden Fall gar
nicht mit einer Absperrklausel zu tun. Von einem eigent-
lichen Zwang zum Eintritt in den SMUV kann jedenfalls
dann nicht gesprochen werden, wenn Solidaritätsbeitrag
und Mitgliedschaftsbeitrag beim vertragschliessenden Ver-
band sich in der Höhe nicht zu nahe kommen. Der Zwang
zum Anschluss an den GA V aber stellt, wie ausgeführt,
rechtlich nichts Unerlaubtes dar.
.
In der Literatur (vgl. ZUMBÜHL, a.a.O. S. 457) wird nun
allerdings die Auffassung vertreten, wenn in Fällen wie
dem vorliegenden von einem Zwang zum Eintritt in den
SMUV auch nicht gesprochen werden könne, so zwinge
man einen Arbeitnehmer doch, « einer einfachen Gesell-
schaft, welche dieser Verband mit einem Unternehmer-
fachverband eingegangen ist, eine Abgabe zu bezahlen
und damit indirekt die Ziele des SMUV (und des Arbeit-
geberverbandes, der allerdings in der Regel politisch neu-
tral ist), zu fördern. Die Tatsache, dass man die Abgabe
zu bestimmten, im GA V genannten Zwecken (Schutz des
Berufes, Berufsbildung usw.) verwenden will, ändert nichts
daran, dass sie Zielen des SMUV und des Unternehmer-'
324
Obligationenrecht. N° 45.
verbandes dienstbar gemacht wird, also diese Verbände
stärken hilft.» Das sei aber jedenfalls dann unzulässig,
wenn im SMUV ein politisch nicht neutraler Verband
erblicktwerdenmüsse.,
Wie es sich in dieser letzteren Beziehung verhält, kann \
jedoch dahingestellt bleiben. Selbst wenn die politische '.
Neutralität des SMUV zu verneinen wäre, so könnte es
sich bei einer an sich wohl möglichen indirekten Stärkung
desselben durch den Solidaritätsbeitrag lediglich um eine
Reflexwirkung handeln, die rechtlich als irrelevant anzu-
sehen wäre (so auch NÄGEL!, Tarifgemeinschaft, Anschluss-
und Reversvertrag, in « Individuum und Gemeinschaft »,
Festschrift zur Fünfzigjahrfeier der Handelshochschule
St. Gallen, S. 424).
b) Nach der Auffassung der Kläger soll das von den
Beklagten gewählte Vertragssystem überdies ein unrich-
tiges Mittel darstellen, soweit es sich um Aussenseiter
handelt, die einer vertragswilligen, aber von der Teil-
nahme am GA V ausgeschlossenen Gewerkschaft ange-
hören. Wenn es der vertragschliessenden Gewerkschaft
daran liege, die durch den GA V zu schaffende Ordnung
der Lohn- und Arbeitsbedingungen in möglichst umfas-
sender Weise zur Geltung zu bringen, dann bestehe das
einfachste Mittel darin, die übrigen Arbeitnehmerorgani-
. sationen, denen Mitglieder des Berufes angehören, an den
Verhandlungen und am Abschluss des GA V teilnehmen
zu lassen oder ihnen jedenfalls nach erfolgtem Abschluss
die Beteiligung als Anschlusskontrahent ohne jede erschwe-
rende und in ihre Freiheit eingreifende Bedingung zu
ermöglichen.
Dazu ist vorweg zu bemerken, dass es falsch oder zum
mindesten iITeführend ist, von ausgeschlossenen Neben-
gewerkschaften zu sprechen. Denn es besteht nicht der
geringste Anhaltspunkt dafür, dass der Zweitkläger, wenn
er darum nachsucht und sich den Bedingungen des GAV
unterwirft, Il.bgewiesen würde. Im übrigen ist auf diese
Einwendung der Kläger in anderm Zusammenhang einzu-
1
[
f
L.
Obligati&nenreoht. N0 45.
325
treten. Hier ist lediglich noch Stellung zu nehmen zu dem
Hinweis der Kläger auf den Entscheid des Einigungsamtes
des Kantons Wallis vom 23. Januar 1945, durch den die
AVE eines GA V abgelehnt wurde mit der Begründung, es
bedeute eine unzulässige Beeinträchtigung der Verbands-
freiheit, wenn anders organisierte Arbeitnehmer, deren
Organisation von der Mitunterzeichnung des Vertrages
ausgeschlossen worden sei, zu einer Beitragsleistung an die
Vertragsgemeinschaft (z. R durch das Mittel der Ar'bMts-
karte) herangezogen würden (vgl. «Die Volkswirtschaft»
1947 S. 78). Ob diese Entscheidung angesichts der beson-
deren Verhältnisse des damaligen Falles, in dem es sich
um eine AVE handelte, im. Ergebnis richtig war, kann
dahingestellt bleiben. Es genügt die Feststellung, dass'
jedenfalls nicht allgemein gesagt werden kann, die Bei-
tragsleistung unter solchen Umständen verletze die Ver-
bandsfreiheit. Wie noch in anderm Zusammenhang aus-
zuführen sein wird, steht es grundsätzlich jedermann, also
auch den Arbeitgebern, frei, einen Vertragsschluss auf
bestimmte Gegenkontrahenten zu beschränken. Und wenn
ein starker Arbeitnehmerverband zu einem Vertragsschluss
mit den Arbeitgebern gelangt ist, so steht. wiederum an
sich ~chts entgegen, dass die Mitglieder der nicht so
erfolgreichen Verbände zu einem gewissen Solidaritäts-
beitrag herangezogen werden. Übrigens kann sich ja der
Zweitkläger jederzeit dem Verlragswerk anachliessen. Dass
dann ein besonderer Tatbestand vorliegt, an~rkennt auch
die von den Klägern in diesem Zusammenhang angerufene
Abhandlung von SmGRIST (a.a.O. S. 4), wo erklärt wird :
« Eine andere Frage ist, ob ein Verband für seine Mit-
glieder, insbesondere bei einem nachträglichen Anschluss
an den GA V, zu einer gewissen Beitragsleistung heran-
gezogen werden kann. »
c) Die Kläger weisen zur Stützung ihres Standpunktes
schliesslich auch noch darauf hin, dass selbst die Zulässig-
keit der Verpflichtung von Aussenseitern zur Leistung von
Einzelkautionen fragwürdig sei. Zur Diskussion steht aber
326
Obligationenrecht. N° 45.
heute nur die Zulässigkeit von Solidaritätsbeiträgen, und
diese sind aus den dargelegten Erwägungen innert der
genannten Grenzen zulässig. Ob besondere Gründe vor-
liegen, aus denen Kautionsbestimmungen anders zu be-
handeln wären, braucht nicht geprüft zu werden. Der von
den Klägern für ihre Auffassung angerufene Autor SCHÜR-
MANN (Bemerkungen zur Frage der Kautionspflicht der
Aussenseiter bei GA V, in ZBJV 83 S. 421) erachtet übrigens
Kautionsleistungen der in Frage stehenden Art als recht-
lich zulässig.
9. -
Es bleibt noch zu prüfen, ob die vorgesehene Rege-
lung die dem Zweitkläger als Verband, d. h. als juristische
Person des Privatrechts, zustehenden Persönlichkeits-
rechte nach irgend einer Richtung hin verletze.
a) Dies soll nach der Auffassung des Zweitklägers des-
halb der Fall sein, weil er von der Teilnahme am Vertrag-
schluss und der Rechtsstellung eines Vertragskontrahenten
ausgeschlossen worden sei, obwohl er die Tariffähigkeit
besitze und gewillt gewesen wäre, beim Vertragsschluss
mitzuwirken.
Di~ser Einwand ist jedoch unbegründet.
Denn wie schon in BGE 74 II 161 ff. ausgeführt worden ist,
kann kein Verband einen Rechtsanspruch darauf erheben,
als Vertragspartei zu einem GAV zugelassen zu werden,
weil nach dem das Vertragsrecht beherrschenden Prinzip
der Vertragsfreiheit sowohl die Arbeitgeber- wie die Ar-
beitnehmerseite frei sei im Entschluss, mit wem sie einen
GA V abschliessen wolle. Unzulässig ist nach dem genannten
Entscheid dagegen der Ausschluss einer bestimmten Ar-
beitnehmerorganisation durch die Arbeitgeberseite ohne
jeden vernünftigen Grund und in der offenbaren Absicht,
die Stellung der Arbeitnehmerseite dadurch zu schwächen
und auf diese Weise die im Gesamtarbeitsvertragsrecht der
Arbeiterorganisation grundsätzlich zuerkannte Schutz-
funktion zugunsten des wirtschaftlich schwächeren Teiles
auszuschalten.
.
• Dass eine solche Absicht auf Seiten der beteiligten
Arbeitgeberorganisation obgewaltet habe, behaupten die
Kläger selber nicht, und es spricht auch nicht das Ge-
•
1
I
~
I
Obligationenrecht. NQ 45.
327
ringste dafür, dass durch die Nichtzulassung des Zweit-
klägers die Stellung der Arbeitnehmerseite tatsächlich
irgendwie geschwächt worden wäre, bzw. dass die Beteili-
gung des Zweitklägers eine nennenswerte Stärkung ihrer
Position zu bewirken vermocht hätte.
Dagegen hält der Zweitkläger dafür,dass es in analoger
Anwendung der erwähnten Grundsätze auch. als reohts-
und sittenwidrig erklärt werden müsse, wenn eine Arbeit-
nehmerorganisation eine Monopolstellung anstrebe, andere
tariffähige Gewerkschaften bewusst von einem Vertrags-
werk ausschliesse und damit offensichtlich die Stellung
desjenigen Teils der Arbeitnehmerschaft schwäche, der
einer Minderheitsorganisation angehöre. Allein damit
können die Kläger nicht gehört werden. Solange Grundlage
und Zweckgedanke des GA V-rechts nicht verletzt werden,
sind im Rahmen der Vertragsfreiheit getroffene Mass-
nahmen zulässig, selbst wenn sie im übrigen als Kampf-
mittel im Machtkampf zwischen den einzelnen Arbeit-
nehmerverbänden benutzt werden.
b) Im weiteren rügt der Zweitkläger auch in diesem
Zusammenhang, dass seine Mitglieder, selbst wenn er
den GA V anerkenne, über die Verbandsbeiträge hinaus
auch noch einen Solidaritäts beitrag an die Vertragsgemein -
schaft leisten sollen.
Nun kann aber nicht in Zweifel gezogen werden, dass
dem SMUV sozusagen das alleinige Verdienst am Zustande-
kommen des vorliegenden GAV zukommt. Und dass er
dieses Ziel zu erreichen vermochte, ist wiederum im wesent-
lichen seiner Grösse und Macht zuzuschreiben, die ihrer-
seits ihre materielle Grundlage in den Mitgliederbeiträgen
hat.' Es ist daher an sich sachlich nicht zu beanstanden,
wenn die Mitglieder anderer Verbände, sofern sie niedrigere
Mitgliederbeiträge zu entrichten haben, eine gewisse Diffe-
renz in der Form von Solidaritätsbeiträgen der Vertrags-
gemeinschaft bezahlen müssen. Sofern sich dieser Differenz-
beitrag im oben als zulässig erklärten Rahmen hält, kann
keine Rede davon sein, dass dadurch eine Belastung ent-
stehe, die fast zwangsläufig zu einem Mitgliederverlust
ObIigationenreoht. N0 45.
des Zweitklägers und damit zu einer Bedrohung seiner
Existenz führen müsse. Ob diese Gefahr bestünde, wenn
der Zweitkläge~ es ablehnen sollte, den GA V anzuerkennen,
ist belanglos. D~nn es ist kein rechtsschutzwürdiger Grund
ersichtlich, der ein solches Verhalten des Zweitklägers
irgendwie zu rechtfertigen vermöchte.
Ein anderer, heute indessen jedenfalls nicht direkt zur
Diskussion stehender Gesichtspunkt ist dann allerdings
der, ob es nicht dem Grundsatz der Roohtsgleichheit als
einem sittlichen und rechtlichen Postulat widerspreche,
wenn in einem GA V die Gemeinschaftsorgane auf der
Arbeitnehmerseite nur von einem einzigen Verband bestellt
werden. Allein in dieser Beziehung genügt es, von der
Erklärung der Beklagten Vormerk zu nehmen, dass sie
bereit seien, andern . Verbänden ein Mitspracherecht einzu-
räumen, sofern deren Mitgliederzahl dies rechtfertigt. In
der Tat muss ein Recht auf Vertretung jedenfalls zahlen-
mässig bedeutender Minderheiten vorbehalten werden.'
Und ferner ist allen in der parit~chen Berufskommission
und im Vertragsschiedsgericht nicht vertretenen Verbän-
den und Aussenseitern das Recht Zu wahren, die Vertrags-:-
gemeinschaft nötigenfalls vor dem ordentlichen Richter zu
einer zweckentsprechenden Verwendung der Solidaritäts-
beiträge anzuhalten.
10. -
Die Vorinstanz wirft dem Zweitkläger vor, er
habe sich selber schon an Vertragswerken beteiligt, in
denen Solidaritätsbeiträge vorgesehen seien, und es ver-
stosse daher gegen Treu und Glauben, wenn von den Klä-
gern heute die Unzulässigkeit solcher Beiträge behauptet
werde. Da indessen die Behauptung der grundsätzlichen
Unzulässigkeit von Solidaritätsbeiträgen aus andern Grün-
den abzuweisen ist, braucht die Frage~ines Verstosses
gegen Treu Und Glauben nicht näher geptpft zu werden.
Übrigens kann bei der Beurteilung des heute vorliegenden,
konkreten Falles dem Verhalten des Zweitklägers in andern
Fällen 'keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen
werden.
•
...
1
11
"
1
8
329
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beru:fu:pg wird teilweise gutgeheissen und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar
1949 wird dahin abgeändert, dass Art. 15 Ziff. 5 und II
des GA V für das Autogewerbe im Kanton Zürich vom
Oktober 1946 insofern nichtig erklärt werden, als sie für
Arbeitnehmer höhere Solidaritätsbeiträge als Fr. 40.- pro
Jahr vorsehen.
V.KANTONALES BEAMTENRECHT
STATUT DES FONCTIONNAIRES CANTONAUX
46. Auszug aus dem Urten der staatsrechtlichen Kammer vom
7. Dezember 1949 i. S. Ammann gegen Kanton Aargau.
K~
Bearntenrecht.
Treuepflicht und politische Betätigung des Beamten.
Die Entlassung aus wichtigem Grund analog Art. 352 OR kann
nur unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes ausgespro-
chen werden.
Statut des fanetionnaiTes eantonaw:.
Devoir de fideIite et activite politique du fonctionnaire.
Laresi1iation des rapports da service pour de justes motifs (cas
analogue a. celui de l'art. 352 CO) ne peut (,tre :prononcee par
l'Etat qu'immediatement apres qu'il a eu eonnal8BaI1ce de ces
motifs.
Statuto dei, funzionari eantonaZi.
Dovere di fedelt8. e attivita. politica deI funzionario.
TI licenziamento per causa gravi (C880 analogo a quello deJl'art. 352
CO) 'puo essere pronunciato soltanto subito dopo ehe le cause
graVl sono state conÖBCiute.
Aus dem. Tatbestand':
Dr. phil. Hektor Ammann wurde.,,;~~;Regierungsrat
des KantOns Aargau im Jahre 19~:'&18! .8t&atsarchivar
und Kantonsbibliothekar gewählt' uBd· seither alle vier
Jahre in diesen Ämtern vorbehaltlos bestätigt, letztmals