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75_II_305

BGE 75 II 305

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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304

Obligationenreeht. N0 44.

sie naturgemäss nur gegenüber dem betreffenden Gläu-

biger' nicht auch gegenüber den andern. Das verhält sich

aber auch so bei Mitteilung durch Zirkularschreiben,

soweit es einzelnen Gläubigern nicht zugegangen ist; auch

bei Zirkularschreiben handelt es sich um Einzelmitteilun-

gen, die im Gegensatz zur öffentlichen Auskündung keine

Vermutung der Kenntnis zu begründen vermögen. So ist

auch der vom Beklagten zu Unrecht kritisierte BGE

6011 105, Erw. 1 am Ende, zu verstehen. Es ist in der Tat

nicht einzusehen, warum die besondere Mitteilung der

Geschäftsübernahme bloss an einen einzelnen Gläubiger

oder die je nach Anlass und Gelegenheit sukzessive an

mehrere Gläubiger ergehende Mitteilung für die betref-

fenden Gläubiger nicht die Wirkung gemäss Art. 181 OR

haben sollte.

Schliesslich bestreitet der Beklagte das Vorliegen einer

rechtswirksamen Mitteilung im Sinne von Art. 181 OR

noch mit der Behauptung, diese Mitteilung sei nicht vom

Geschäftsübernehmer selber ausgegangen, sondern es sei

die Geschäftsübertragung mit Aktiven und Passiven dem

Kläger im Anschluss an die Übernahmeverhandlungen

durch den bisherigen Gesellschafter Laubbacher an gezeigt

worden.

Nach der für das Bundesgericht massgebenden Tat-

bestandsfeststellung der Vorlnstanz hat aber der Kläger,

der als Buchhalter im Geschäft tätig war und bei allen den

in Frage stehenden Transaktionen mitzuwirken hatte,

selbstverständlich von den vom Beklagten vorgenommenen

Rechtshandlungen Kenntnis erhalten. Das genügt aber,

wie schon in BGE 6011 105 angenommen wurde, für den

Schuldübergang. Übrigens hätte auch die Bekanntgabe

durch Laubbacher ausgereicht; denn die Mitteilung kann

wie bei der gewöhnlichen Schuldübernahme (Art. 176

Aha. 2 OR) auch vom Schuldner -

oder von einem von

mehreren Solidarschuldnern -

in Vertretung des Über-

nehmers vorgenommen werden, was hier anzunehmen

wäre.

Obligationenreoht. N0 45.

45. Urtell der I. ZivIlabteilung vom 13. September 1949 i. S.

Mfiller und Landesverband Freier Sehwelzer Arbeiter gegen

Zfireher Autogewerbeverband und Sehwelz. Metall- und Uhrell-

. arbeiterverband.

Gesarntarbeitaverlrag; Verletzung du Per~,

VerBtosB

gegen die guten Sitten. Art. 322, 20 OB, 28 ZGB.

AlcUvlegitimation zur Anfechtung von Bestimmungen eines GAV;

Anforderungen an den Naohweis (Erw. 3).

.

-

Vorliegen einer KLagetJnderung'l (Erw. 4).

Die Möglichkeit der Allgemeinverbindlicherklii-rung eines GA V

schliesst eine andere Ordnung durch die Beteiligten (venrag-

liches System von Anschlusszwsng) nicht aus (Erw. 5).

Zulässigkeit der sog. Verpßichtung zur VertragaWeue, d. h. der

gegenseitigen Verpflichtung von Arbeitgebern und Arbeit-

nehmern, Arbeitsverträge nur abzuschliessen mit Arbeitern und

Unternehmern, die den GAV anerkennen (Erw. 6, 7 a und b).

Zluässigkeit der Erhebung von Solida!ritätBbeiträgen; ~bende

Gesichtspunkte für die Bemessung von deren Höhe (Äliderung

der Rechtsprechung) (Erw. 7 cl.

ZuIässigkeit der Kombination des Prinzips der Vertragstreue mit

der Erhebung von Solidaritätsbeiträgen (Erw. 8).

Frage der Verletzung des Persönlicbkeitsrechtes eines Aussen-

seiterverba.ndes durch die Nichtzuziehung. zum Vertragsab-

schluss und die Erhebung von Solidaritätsbeiträgen (sog. Dif-

ferenzbeiträgen) von seinen Mitgliedern selbst bei Anerkennung

des GAV durch den Verlland (Erw. 9).

Oontra.t ooUectif de traooü; protection de La pers0nnaUt6; ~­

tion CO'TIiR'IJire QUa: mreur8. Art. 322,20 CO, 28 CC.

. QucilitB p 45.

:Beitragsleistung hat durch die angeschlossene Institution

für ihre Mitglieder kollektiv zu erfolgen. »

B. -

Der Erstkläger Fritz Müller ist Mitglied des

Zweitklägers, des Landesverbandes Freier Schweizer Ar-

beiter. Beide sind dem in Frage stehenden GA V nicht

angeschlossen. Sie haben gegen den Zürcher Autoge-

werbeverband und die Sektion Zürich des SMUV eine

({ Feststellungsklage » erhoben auf Aufhebung der Bestim-

mungen über die Aussenseiterbeiträge (Art. 15 Ziff. 5

GAV), bzw. die Beiträge von Mitgliedern angeschlossener

Organisationen (Art. 15 Ziff. ll); eventuell verlangen sie

Herabsetzung dieser Beiträge auf höchstens 1/3 der im

. GA V vorgesehenen Ansätze.

Die Beklagten haben die Klage bestritten.

O. -

Das Bezirksgericht Zürich hat in teilweiser Gut-

heissung der Klage mit Urteil vom 25. November 1947

Art. 15 Ziff. 5 des GAV betr. die Aussenseiterbeiträge

aufgehoben.

Das Obergericht Zürich dagegen hat mit Urteil vom

25. Januar 1949 die Klage im vollen Umfang abgewiesen.

D. -

Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Beru-

fung ergriffen mit dem Antrag, Ziffer 5 und 11 des Art. 15

GA V seien wegen Rechts- bzw. Sittenwidrigkeit als

nichtig zu erklären.

Die Bek:lagten beantragen Abweisung der Berufung,

soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne, und

Bestätigung des angefochtenen Entscheides, eventuell

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung

des Verfahrens und neuer Entscheidung.

Das Bundesgericht. zieht in Erwägung:

3. -

Zur Begründung seiner Klagelegitimation ~cht

der Erstkläger Müller geltend, er sei Automechaniker und

arbeite in einem Betriebe, . der dem GA V unterstellt sei;

sein Arbeitgeber sei denn auch vom Zweitbeklagten schon

ObligationeJll'eCht. Ne 45.

300

wiederholt unter Druck gesetzt worden, damit er die

Arbeitskarte einführe.

Die Vorlnstanz hat die Richtigkeit dieser von den

Beklagten bestrittenen Darstellung nicht überprüft. Eine

Rückweisung der Sache an die VoriruJtanz zur Abklärung

dieser Frage kann jedoch unterbleiben. Denn in Fällen

der vorliegenden Art darf man eine blosse Glaubhaft-

machung der Voraussetzungen des K1agerechts als genügen-

gend ansehen, und glaubhaft ist zum mindesten, dass der

Erstkläger einmal vom streitigen GA V berührt werden

könnte, wobei die Möglichkeit einzuschliessen ist. dass er

einmal,aus dem zweitklägerischen Verband austreten

könnte und damit Einzelaussenseiter würde. Aber ganz

abgesehen hievon ist eine Rückweisung auch aus Gründen

der Prozessökonomie nicht geboten; denn die umstrit-

tenen materiellen Fragen müssen unter allen Umständen

entschieden werden, weil auf jeden Fall der Zweitkläger

zur Klage legitimiert ist. Denn nach der neuesten Recht-

sprechung des Bundesgerichts steht ihm nicht nur ein

Klagerecht zu, wenn· die angefochtenen Bestimmungen

geeignet sind, ihn in den ihm als Verband zustehenden

eigenen Persönlichkeitsrechten zu verletzen, sondern auch

im Falle einer Beeinträchtigung der Kollektivinteressen

im Sinne allgemeiner Standes interessen seiner Mitglieder

(vgl. BGE 73 II 67 ff.). Diese Voraussetzung ist hier

aber erfüllt, da nach Art. 4 Ziff. 3 der Statuten des Zweit-

klägers zu dessen Zweck auch « die Wahrung der geistigen

und mItteriellen Interessen dei Arbeiterschaft im allge-

meinen» gehört.

4. -

Vor den kantonalen Instanzen hatten die Kläger

. ihre Klage darauf ge.stützt, dass die beanstandeten Bestim-

mungen gegen die verfassungsmässig garantierten Rechte

der Vereinsfreiheit und der Handels- und Gewerbefreiheit

verstossen. Demgegenüber hat die Vorinstanz zutreffend

ausgeführt, dass durch Private begangene Verletzungen

verfassungsmässiger Rechte sich ausschliesslich nach den

Normen des Priva~rechts beurteilen, wobei sich in erster

310

Obligationenreoht. Ne 45.

Linie die Frage einer Verletzung des Rechts der .Persön-

lichkeit oder dann eines Verstosses gegen die guten Sitten

stellt.

Das haben die Kläger nunmehr auch selber eingesehen

und sie verlangen dementsprechend mit ihrem Berufungs-

begehren Nichtigerklärung von Art; 15 Ziff. 5 und 11

GA V nicht mehr wegen Verfassungswidrigkeit, sondern

wegen Rechts- und Sittenwidrigkeit. Das wird von den

Beklagten zu Unrecht als unzulässige Klageänderung

betrachtet; denn es handelt sich lediglich um die Ände-

rung eines Motivs, das im Rechtsbegehren überhaupt

nicht erwähnt zu werden braucht.

5. -

In der Sache selbst ist zunächst Stellung zu

nehmen zu der von den Klägern verfochtenen These,

sofern die Voraussetzungen für die A1lgemeinverbindlich-

erklärung (AVE) eines. GA V vorhanden seien, müsse jedes

vertragliche System eines Anschlusszwanges als wider-

rechtlich und darum unzulässig erscheinen, weil es eine

Umgehung des von der Rechtsordnung vorgeschriebenen,

mit allen Sicherungen versehenen Unterstellungsverfahrens

bedeute.

Diese Auffassung geht indessen fehl. Die AVE ist

lediglich eine von verschiedenen Möglichkeiten, ein be-

stimmtes arbeitsrechtliches Ziel, nämlich die möglichst

lückenlose Erfassung der Gesamtheit der Arbeitgeber und

Arbeitnehmer eines bestimmten örtlichen und sachlichen

Wirtschaftsbereiches, zu erreich~n. Es bestehen aber keine

Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Schaf-

fung des Instituts der AVE andere zu Gebote stehende

Möglichkeiten grundsätzlich hätte ausschalten wollen.

Dass dies in Wirklichkeit keineswegs seine Absicht war,

ergibt sich mit aller Deutlichkeit schon aus der Entste-

hungsgeschichte des Instituts der AVE. Dieses ist nämlich

auf Anregung der Berufsverbände geschaffen worden,

denen gegenüber es ein Entgegenkommen bedeutete. Das

erhellt schlüssig aus der bundesrätlichen Botschaft vom

10. September 1937 über die Revision der Wirtschafts-

Obligationenrooht. N° 45.

311

artikel der BV, durch die dann 1947 dem Bund mit Art.

34ter Abs. 1 lit. c BV die Befugnis zur Aufstellung von

Vorschriften über die AVE von GA V eingeräumt wurde. In

der genannten Botschaft (BB!. 1937 11 S. 852 ff.) wurde

nämlich ausgeführt:

« Die Bemühungen der Verbände, zu einer Regelung auf frei-

williger Grundla.ge zu gelangen, scheitern oft am Verhalten ein-

zelner Mitglieder oder am Widerstand der Aussenseiter, denen ohne

bindende Vorschriften nicht beizukommen ist. Wenn es sich da.rum

handelt, den Verbandsmitgliedern Opfer und Pflichten im Interesse

des ganzen Wirtsohaftszweiges aufzuerlegen, gehen häufig auch

bestehende Abmachungen in ·die Brüche, weil die Aussenseiter

nicht daran gebunden sind. Verschiedene Verbände haben sich

deshalb an die Bundesbehörden gewandt mit dem Begehren, Ver-

bandsbeschlüsse und Verträge zwischen Verbänden allgemein

verbindlich zu erklären, um auf diesem Wege die von einer quali-

fizierten Mehrheit gewünschte Ordnung herbeizuführen. 1I

Dass aber selbst beim Vorliegen der übrigen Voraus-

setzungen für die AVE eines GAV die Verbände zur Ein-

reichung eines Antrages auf AVE nicht gezwungen sind,

sondern lediglich die Möglichkeit dazu haben, wenn sie

es als nötig oder angezeigt erachten, geht klar aus den

weiteren Ausführungen des Bundesrates (a. a. O. S. 855)

hervor, wo das Prinzip der Vorherrschaft der wirtschaft-

lichen Freiheit wie folgt unterstrichen wird :

« So wie die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen an erster

Stelle steht, soll auch der freiwilligen Verständigung unter den

Verbänden der Vorrang vor dem staatlichen Eingriff zukommen.

Soweit als irgendmöglich, sollen die Beteiligten versuchen, a.uf

freiwilligen Wegen die ihren Bedürfnissen entsprechende Ordnung

aufzurichten, wobei ihnen der Staat seine VermittlerdienBte zur

Verfügung stellen wird .•.. Nur wenn der Weg der freiwilligen

Verständigung nicht zum Ziel führt, soll dem Staat unter bestimm-

ten Voraussetzungen die Möglichkeit eingeräumt werden, solche.

Vereinbarungen allgemein verbindlich zu erklären. 1I

Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Mög-

lichkeit der AVE eines GA V im konkreten Falle einer

andern Ordnung durch die Beteiligten grundsätzlich ent-

gegenstehe. Das ist, entgegen der Behauptung der Kläger,

auch die einhellige Auffassung der arbeitsrechtlichen

Litera.tur (vgl. HOLEB, 'GA V 11 in der Schweiz. Juristischen

Kartothek No. 824 S .. 11; THA.LMANN-ANTENEN, Die AVE

312

Obligationenrooht. N0 U.

der GA V, S. 85; SoHWEINGRUBER, Entwicklungstendenzen

in der Praxis des GA V, in ZBJV 83 S. 254; WALZ, Die AVE

von GA V S. 28; ZrnmüHL, Die Heranziehung der Aus-

senseiter zu Be~trägen an die :;Berufsgemeinschaft, in der

Schweiz Arbeitergeberzeitung 1945 S. 456). Auch die Be-

rufung der Kläger auf BGE 69 TI 86 geht fehl, weil dieses

Urteil.einen Tatbestand betrifft, der mit der hier zu ent-

scheidenden Frage nicht das Geringste zu tun hat.

Steht aber die Möglichkeit der AVE grundsätzlich

einem vertraglichen System von Anschlusszwang nicht

entgegen, so kann unerörtert bleiben, ob im vorliegenden

Falle die Voraussetzungen der AVE insbesondere hin-

sichtlich der erforderlichen Zustimmung der Mehrheit der

Arbeitgeber und Arbeitnehmer überhaupt erf'1ilIt wären.

Ebenso braucht nicht geprüft . zu werden, ob allenfalls

die zuständige Behörde aus materiellen Gründen den zur

Diskussion stehenden GAV nicht allgemein verbindlich

erklären würde. Denn gemäss Art. 2 Abs. 4 BRB vom

23. Juni 1943 (AS 59 S. 855) entscheidet die Behörde

über die AVE eines GA V nach freiem Ermessen, d. h.

sie kann wegen der grossen Vorteile, die eine AVE den

Beteiligten verschafft, wie auch mit Rücksicht auf die

damit verbundene Beeinträchtigung der Stellung der Aus-

senseiter eine AVE auch verweigern, wenn keine Ver-

letzung eines Persönlichkeitsrechts und keine Unsittlich-

keit vorliegt. Bei nicht allgemein verbindlich erklärten

GA V ist dagegen letzteres das· entscheidende Moment.

6. -

Was nun die Frage einer solohen Verletzung des

. Persönlichkeitsrechts, bzw. eines Verstosses gegen die.

guten Sitten anbetrifft, so kann allerdings das den vor-

liegenden GA V beherrschende Prinzip der Vertragstreue

indirekt eine Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit

der. Aussenseiter im Gefolge haben. Denn die mit dem

gegenseitigen Versprechen der Vertragstreue gemäss Art. 15

Züf. 3 GAV verbundene Verpßichtung der Angehörigen

der vertragschlies'senden Verbände, nur dem GA V ange-

schlossene Arbeiter zu beschäftigen, bzw. nur bei solchen

f

Obligationenrecht. N° U.

313

Arbeitgebern zu arbeiten, wirkt sich als indirekter Zwang

aus, entweder einem dem Vertrag angehörenden Verband

beizutreten oder den GA V anzuerkennen. Wie jedoch die

Vorinstanz zutreffend hervorhebt, ist ein indirekter Zwang

dieser Art nicht schon als solcher anfechtbar. Boykott,

Kartellvereinbarungen und ähnliche wirtschaftliche Kampf-

massnahmen zur Erzwingung eines bestimmten Verhaltens

sind nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit an sich

erlaubt; unzulässig werden sie erst, wenn entweder der

verfolgte Zweck oder die angewandten Mittel den guten

Sitten widersprechen oder wenn ein offensichtliches Miss-

verhältnis besteht zwischen dem angestrebten Vorteil und

dem Schaden, den der von der Massnahme Betroffene

erleidet (vgl. BGE 73 TI 75 fi.). Deshalb kann auch im

vorliegenden Falle entgegen der Auffassung der Kläger

keine Rede davon sein, dass schon der im Vertragssystem

liegende indirekte Zwang als solcher unzulässig sei. Es

kann sich lediglich darum handeln, ob Zweck oder Mittel

mit den guten Sitten nicht vereinbar seien oder von einem

Missverhälthis zwischen Vorteil der Vertragsparteien einer-

seits und Schaden der Aussenseiter anderseits gesprochen

werden müsse.

7. -:Bei der Prüfung dieser Frage smd vorerst die Ver-

hältnisse ins Auge zu fassen, wi~ sie sich in bezug auf die

einzelnen ausserhalb des Vertrages stehenden Arbeit-

nehmer darbieten.

a) Der Zweck, der mit dem oben umschriebenen Zwang

erreicht werden soll, besteht .darin, möglichst viele Berufs-

angehörige dem GA V zu. unterstellen. Dieses Ziel ist an

sich zweifellos schutz würdig und daher n,ioht zu beanstan-

den. Wie in der Botschaft des Bundesrates vom 21. Mai 1941

zum Entwurf eines BB über die AVE (BBl. 1941 S. 323)

dargelegt wird,

«entspringen die ·GAV llamentlich dem Bedürfnis. in den gewerb-

lichen Kreisen mit gleichartigen VerhäJ.tnissen die Arbeitsbedin-

gongen, besonders in den wichtigen Punkten wie Arbeitszeit und

Lohn, im. Interesse der Ordnung und Erhaltung des soziaJen Frie-

dens in einheitlicher Weise zu ordnen. Sofern dtese Verträge in

314

Obligationenrecht. N° 45.

ihren Bedingungen den berechtigten Ansprüchen der Vertrags-

parteien entsprechen und der allgemeinen Wirtschaftslage des

Landes Rechnung tragen, sind sie eine wertvolle Stütze unserer

demokratischen Einrichtungen, welche auf der einträchtigen Zu-

sa~enarbeit. aller. Volksteile be:;uhe!l' ... D.ie Herbeiführung

gleiCher Arbeitsbedingungen, SOweIt dies möglich und angängig

ist, trägt nicht wenig zur U eberwindung der Klassengegensätze

und zur aufrichtigen Zusammenarbeit bei».

Alle diese erstrebenswerten Ziele sind aber desto leichter

zu erreichen, je umfassender die GA V für die einzelnen

Berufsgebiete sind. Dazu bemerkt die erwähnte bundes-

rätliche Botschaft a. a. O. zutreffend:

. «Es h~t sich nun immer mehr gezeigt, dass das Abseitsstehen

elles Teils der Berufsangehörigen ein starkes Hindernis für die

Entfaltung der GA V bildet, denn bei Nichtbeteiligung eines Teils

de~ Btlrufsan~hörigen ~

den y erein~en besteht die Möglich-

keIt, dass die Aussenselter die loyale Emstellung der an einer

Vereinbarung Beteiligten zu Konkurrenzzwecken ausnützen. »

Solche Erwägungen waren es denn auch, die schliesslich

zur Schaffung der Möglichkeit der AVE von GA V geführt

haben. Sie sind aber auch ausserhalb der AVE insofern

von Bedeutung, als sie die Tendenz zur Erfassung mög-

lichst weiter Kreise an sich als durchaus legitimes und

erstrebenswertes Ziel charakterisieren.

b) Ebenso erscheint das im vorliegenden GA V zur Er-

reichung dieses Ziels angewandte Mittel des sog. Prinzips

der Vertragstreue als zweckmässige Massnahme, da sie in

hohem Grade geeignet ist, sowohl Arbeitnehmer wie Ar-

.beitgeber zur Anerkennung des GA V zu veranlassen. Denn

so bald einmal der Grossteil der Berufsangehörigen dem

GA V untersteht, erleidet ein Arbeitnehmer, der den GA V

nicht anerkennt, eine unter Umständen recht einscllnei-

dende Beschränkung in der Auswahl seines Arbeitsplatzes,

da er nur noch bei einem Arbeitgeber Beschäftigung findet,

der seinerseits dem GA V ebenfalls nicht angeschlossen ist.

Ein Arbeitgeber-Aussenseiter aber hat entsprechende

Schwierigkeiten, die nötigen ausgebildeten Arbeitskräfte zu

finden. Dass diese Auswirkungen wegen ihrer namentlich

für den einzelnen Arbeitnehmer sich ergebenden Beein-

trächtigungen 'der Bewegungsfreiheit übermässig und dar-

Obligationenrooht. N0 45.

:ns

um mit dem Rechte der Persönlichkeit gemäss Art. 28 ZGB

nicht mehr vereinbar seien, kann indessen nicht gesagt

werden; denn die Schutzwürdigkeit des Zweckes wirkt

flich auf die Statthaftigkeit der zu seiner Erreichung an-

gewendeten Mitt-el insofern aus, als die besondere WÜllSch-

barkeit der Zweckverwirklichung auch ein Mittel als recht-

mässig erscheinen lässt, das zur Durchsetzung eines Zwecks

von untergeordneter Bedeutung als nicht mehr zweck-

proportional und darum widerrechtlich angesehen werden

müsste. So wird denn auch nach der Rechtsprechung sogar

-ein auf die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des

Betroffenen gerichteter Boykott als zulässig betrachtet,

wenn der durch diese Zwangsmassnahme angestrebte Zweck

dies zu rechtfertigen vermag (BGE 62 II 280).

Unerlaubt wäre nach heute allgemein anerkannter An-

aichtallerdings die Aufstellung einer eigentlichen Absperr-

klausel, d. h. der Bestimmung, dass ein Arbeitgeber nur

Mitglieder des vertragschliessenden Arbeitnehmerverban -

des beschäftigen dürfe (sog. closed-shop-System). Durch

eine solche Regelung wäre in der Tat der nicht oder anders

organisierte Arbeitnehmer, um eine Beschäftigung zu fin-

den, praktisch zum Eintritt in den vertragschliessenden

Verband gezwungen. Das würde zweifellos eine unzuläs-

sige Beeinträchtigung der sog. negativen Koalitionsfrei-

heit, d. h. des Rechts, ohne erhebliche wirtschaftliche

Nachteile einer Koalition fernzubleiben, bedeuten, und

wäre darum als unstatthafte Beschränkung des durch

Art. 28 ZGB garantierten Persönlichkeitsrechts anzusehen

(vgl. KAISER, Die Absperrklausel in GA V, in SJZ 27

S. 337 ff.; OSER-SCHöNENBERGER, N. 34 zu Art. 322 OR).

Mit einer Absperrklausel in diesem Sinne hat man es

jedoch im vorliegenden Falle nicht zu tun. Als vertragstreu

gilt nicht nur ein Mitglied des vertragschliessenden Ver-

bandes, sondern auch jeder nicht oder anders organisierte

Arbeitnehmer, der den GA V durch Einzelanschluss aner-

kennt. Ein Zwang zum Eintritt in den vertragschliessenden

Verband besteht also nicht, sondern der Aussenseiter kann

316

Obligationenrecht. N° 46.

durch blosse Anerkennung des GA V die ihm sonst drohende

Erschwerung in der Verwertung seiner Arbeitskraft ab-

wenden. Eine Massnahme dieser Art ist a~ nicht zu bean-

standen. Denn . Zwang zum Eintritt"in einen bestimmten

Arbeitnehnierverband und Zwang zum Anschluss an eine~

von diesem mit einem Arbeitgeberver~and abgeschlossenen

GA V sind zwei grundverschiedene Dinge, die keineswegs.

einer analogen Behandlung rufen. Insbesondere ist nicht

einzusehen, wieso ein Arbeitnehmer durch die Notwendig-

keit des Anschlusses an ein Vertragswerk, das auch in

seinem Interesse geschaffen worden ist, in seinen Persön-

lichkeitsrechten verletzt werden könnte, bzw. wieso ein

solc~er Anschlusszwang etwas Sittenwidriges darstellen

sollte. Seitdem die AVE von GA V möglich ist, muss sich

ein Aussenseiter damit abfinden, dass ihm ein GAV auf-

gezwungen wird. Ob dies seitens der Behörde geschieht

oder der Aussenseiter durch kollektiven Zwang genötigt

wird, den GA V für sich als verbindlich anzuerkennen~

kommt im Schlussergebnis auf dasselbe heraus (so zu-

treffend ZUMBÜHL, a. a. O. S. 458 f.).

c) Die Kläger wenden sich denn auch nicht so sehr

gegen die Zulässigkeit des Prinzips der Vertragstreue und

den Zwang zum Anschluss an den GA V, als vielmehr gegen

die damit verbundene Verpflichtung zur Bezahlung des sog.

Solidaritätsbeitrages, der in Art. 15 Ziff. 5 und 11 GA V vor-

gesehen ist.

aa) Wie jedoch das Bundesgericht in BGE 7411 167 ff.

bereits entschieden hat, ist eS wenigstens grundsätzlich in

rechtlicher Beziehung nicht zu beanstanden, wenn die Zu-

lassung von Aussenseitem zu einem GAV von der Ent-

richtung eines Solidaritätsbeitrages abhängig gemacht wird.

weil es unbillig wäre, wenn ein Aussenseiter ohne jedes

finanzielle Opfer in den Genuss der mannigfaltigen Vorteile

des GA V gelangen könnte, für deren Erlangung die ver-

tragschliessenden Verbände im Zusammenhang mit der Vor-

bereitung und Durchführung des Vertragswerkes erhebliche

Aufwendungen gemacht haben, die aus den Verbandsbei-

,

Obligationenreeht. N0 46.

317

trägen ihrer Mitglieder .bestritten worden sind. Diese

UeberlegUngen sind in grundsätzlicher Beziehung unan-

fechtba.r und lassen daher die Heranziehung der Aussen-

seiter zu gewissen finanzielJen Leistungen im Sinne ßines

Lastenausgleiches als berechtigt ersoheinen, so dass sich

gegen das Prinzip des Solidaritätsbeitrages nichts ein-

wenden lässt. Mit Rücksicht auf diese Lastenausgleichs-

funktion kann es sodann, wie im genannten Entscheid zu-

treffend ausgeführt wird, auch nicht beanstandet werden;

wenn der Solidaritätsbeitrag bei Arbeitern, die einem am

Vertragswerk nicht beteiligten Verband angehören, eben-

falls erhoben wird; denn ihr Verband hat ja zum Zustande-

kommen des Vertragswerks nichts beigetragen.

bb) Was nun die Höhe dieser Ausgleichsleistung an-

langt, hat das Bundesgericht im erwähnten Entscheid einen

Beitrag in der ungefa.hren Höhe eines bei den in Betracht

iaUenden Organisationen üblichen Mitgliedschaftsbeitrages

.als zulässig erklärt; denn dann könne ein Arbeiter, der

einer Organisation fern bleiben woUe, dies ohne ernstliche

finanzielle Opfer tun, womit dem Geda.nken,dass die Ent-

schlussfreiheit des Einzelnen über den Beitritt zu: einer

Organisation ge~hrt bleiben müsse, in ausreichendem

:Masse Rechnung getragen sei. Aus diesen ErWägungen ist

das Bundesgericht dazu gelangt, die Belastung eines einem

nicht vertragschliessenden Verband angehörenden Einzel-

unterzeichners mit einem Solidaritätsbeitrag von Fr. 1.-

und einem Verbandsbeitrag von Fr. 1.45 pro Woche als

zulässig zu betrachten. .

Unter Bezugnahme auf diesen Entscheid hat die Vor-

instanz die Kritik der Kläger gegenüber den im vorliegen-

-den Vertragswerk vorgesehenen Solidaritätsbeiträgen als

unbegründet bezeichnet. Diese Betrachtungsweise wäre in

der Tat gerechtfertigt, wenn an den im genannten Ent-

scheid angestellten tTherlegungen festgehalten werden

könnte. Denn im vorliegenden Falle muss der keinem Ar-

beitnehmerverband angehörende Aussenseiter nach Art, 15

Ziff. 5 einen Solidaritätsbeitrag von Fr. 60.- jährlich auf-

:n8

Obligationenrecht. N° 46.

wenden, während der Beitrag bei dem vertragschliessenden

SMUV nach der unbestrittenen Darstellung der Kläger

Fr. 80.- beträgt, und solange der Zweitkläger dem Ver-

tragswerk nicht beigetreten ist, muss der Erstkläger neben

den Fr. 60.- Solidaritätsbeitrag noch den Verbands-

beitrag beim Zweitkläger in der Höhe von Fr. 30.-, zu-

sammen also Fr. 90.- bezahlen . .Allerdings kann der

Zweitkläger jederzeit dem GA V beitreten, und dann muss

der Erstkläger, bzw. an seiner Stelle der Zweitkläger, nach

Art. 15 Ziff. 11 GA V nur die Differenz zwischen dem Ver-

bandsbeitrag von Fr. 30.- und dem Solidaritätsbeitrag

von Fr. 60.- an die Vertragsgemeinschaft leisten, so dass

die Gesamtbelastung wiederum. nur Fr. 60.- ausmacht.

Mit der Ansetzung der Solidaritätsbeiträge in dieser Höhe

wäre aJso den in BGE 74 II 171 aufgestellten Anforderungen

genügt. Denn der Solidaritätsbeitrag von Fr. 60.- ist

niedriger als der Verbandsbeitrag beim SMUV, und Soli-

daritätsbeitrag und Verbandsbeitrag beim Zweitkläger zu-

sammen machen, selbst wenn letzterer dem GA V fern-

bleibt, mit Fr. 90.- im Jahr weniger aus, als die wöchent-

lichen Beiträge von Fr. l.-und Fr. 1.45 zusammen, die im

erwähnten Streitfalle zur Diskussion standen.

ce) Die im genannten Praejudiz vertretene Auffassung

kann indessen nach erneuter Prüfung nicht im vollen Um-

fang aufrechterhalten werden. Insbesondere geht es nicht

an, als Gradmesser für die Angemessenheit des Solidari-

tätsbeitrages schlechthin die Höhe des Mitgliedschaftsbei-

trages beim vertragschliessenden Verband zu verwenden.

Denn die Angehörigen des letzteren geniessen als Gegen-

wert" für ihre bisher entrichteten und in Zukunft noch zu

erbringenden Mitgliedschaftsbeiträge nicht nur die Vor-

teile des in Frage stehenden GA V, sondern darüber hinaus

direkte und indirekte vorteilhafte Auswirkungen der Mit-

gliedschaft verschiedenster Art, die mit dem GA V keinerlei

Zusammenhang aufweisen. Soweit die Mitgliedschaftsbei-

träge das Aequivalent für Vorteile dieser Art bedeuten,

können sie bei der Bemessung des Solidaritätsbeitrages

Obligationenreoht. N° 46.

319

nicht mit herangezogen werden. Da ferner ein" Verband in

der Regel weit über den Rahmen eines GA V hinausgehende

wirtschaftliche, soziale, kulturelle, häufig auch politische

Ziele verfolgt, wofür gleichfalls beträchtliche finanzielle

Mittel eingesetzt werden müssen, können die für einen be-

stimmten GA V aufgewendeten Beträge notwendigerweise

nur einen verhältnismässig geringen Bruchteil des Mit-

gliedschaftsbeitrages beanspruchen, da sonst für die üb-

rigen, vertragsfremden Zwecke keine ausreichenden Mittel

mehr zur Verfügung stünden. Auch der der Verfolgung

solcher weiterer, vertragsfremder Ziele dienende Anteil des

Mitgliedschaftsbeitrages muss bei der Beurteilung des Zu-

lässigkeit der Höhe eines Solidaritätsbeitrages ausser An-

satz fallen.

Wenn in der Praxis die Solidaritätsbeiträge in ihrer

Höhe den Verbandsmitgliedschaftsbeiträgen angenähert

werden, so hat das seinen Grund ganz offensichtlich darin,

dass auf diese Weise .eine Abwanderung der Verbandsmit-

glieder verhütet werden soll. Sofern der Solidaritätsbeitrag

bedeutend geringer wäre als der Mitgliedschaftsbeitrag bei

einem vertragschliessenden Verband, so bestünde nämlich

zweifellos eine gewisse Gefahr, dass ein Arbeiter, desSen

Interessen durch den abgeschlossenen GA V in einer nach

seiner Ansicht ausreichenden Weise gewahrt sind, aus dem

Verband austritt, da er ja der Vorteile des GA V mit erheb-

lich geringeren Aufwendungen teilhaftig werden kann. Je

näher aber der Solidaritätsbeitrag an den Verbandsbeitrag

heranreicht, desto weniger ist eine solche Abwanderung zu

befürchten. Von einem gewissen Punkt an wird im Gegen-

teil die Geringfügigkeit des Unterschiedes zwischen Soli-

daritätsbeitrag und Verbandsbeitrag eine starke Werbe-

wirkung zugunsten des vertragschliessenden Verbandes

ausüben. Der Aussenseiter, der durch eine kleine Mehr-

belastung ausser den Vergünstigungen des GA V auch noch

sämtliche Vorteile der Mitgliedschaft beim vertragschliessen-

den Verband er1angen kann, wird sich weit eher zum Ein-

tritt in den letzteren veranlasst sehen. Von einer solchen

320

Obligationenrooht. N° 43.

Werbeabsicht hat sich denn auch im vorliegenden Fall ganz

offensichtlich der Zweitbeklagte trotz seiner gegenteiligen

:Behauptung bei der Festsetzung des Solidaritätsbeitrages

leiten lassen. Übersteigt aber die Belastung durch Solidari-

tätsbeitrag und Verbandsbeitrag bei einem Aussenseiter-

verband den Mitgliedschaftsbeitrag beim vertragsschliessen-

den Verband, so wird die Werbewirkung in einem Masse

gesteigert, dass sie im praktischen Ergebnis geradezu auf

einen psychologischen Zwang zum Eintritt in den vertrag-

schliessenden Verband hinausläuft.

Kann man sich noch fragen, ob die Abwehr der Abwan-

derungsgefahr durch das Mittel des Solidaritätsbeitrages

einen rechtsschutzwürdigen Zweck darstelle, so muss dies

dann unzweifelhaft dort verneint werden, wo der Solida.ri-

tätsbeitrag in einem derartigen Grade wie im vorliegenden

Fall dem Zweck einer mit besonderem Nachdruck betrie-

benen Mitgliederwerbung dienstbar gemacht wird. Eine

Regelung, die unter Hintanstellung des eigentlichen Zwecks

des Solidaritätsbeitrages vorab auf die Erreichung des

gleichzeitig verfolgten Nebenzwecks der Mitgliederwerbung

gerichtet ist, verstösst wegen der damit verbundenen Be-

einträchtigung der Entschlussfreiheit des Aussenseiters ge-

gen das Recht der Persönlichkeit gemäss Art. 28 ZGB und

muss darum unter dem Gesichtspunkt der guten Sitte als

unzulässig erachtet werden. Das Mittel des Solidaritäts-

beitrages erScheint in dieser Verwendungsweise auf den

Hauptzweck bezogen nicht. mehr als zweckproportional.

Das praktische Endergebnis nähert sich dem einer Ab-

sperrklausei und muss daher rechtlich wie eine solche be-

handelt werden, wenn man nicht zu gekünstelten und dar-

um unbefriedigenden Unterscheidungen gelangen soll.

dd) Als ausschlaggebendes Kriterium für die Fest-

setzung des Solidaritätsbeitrages kann nach dem Gesagten

daher nur der Gesich~punkt des billige:r:t Vorteilsausglei-

ches zu Lasten des Aussenseiters in Betracht kommen.

Der Beitrag darf den Wert der dem Aussenseiter durch den

GAV vermittelten Vorteile nioht offensichtlich übersteigen.

,

.L

Obligationenrooht. N0 45.

Als ohne jeden Zweifel zulässig erscheint unter diesem

Gesichtspunkt die Belastung des angeschlossenen Aussen-

seiters mit einem Beitrage, der ein angemessenes Entgelt

darstellt für die Kosten der administrativen Leistungen,

welche für die Durchführung des Vertragswerkes not-

wendig sind, so insbesondere die Ausstellung und Kon~

trolle der Arbeitskarten, sowie die Vomahme von Kon-

trollen über die Einhaltung der Vertragsbedingungen in

den einzelnen dem Vertrag unterstehenden Arbeitsver~

hältnissen. Die Heranziehung der Aussenseiter zur Dek-

kung der· Kosten solcher Kontrollmassnahmen ist sogar

bei allgemein verbindlich erklärten GA V statt. ß.1l.Oh

der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 17 Aha. 1 der

VVO vom 10. Dezember 1943 zum BB über die AVE von

GAV (AB 59 S. 964), dessen Art. 2 Abs. 1 die Verbands-

freiheit ausdrücklich gewährleistet und somit die AVE

von Bestimmungen ausschliesst, welche diese nach irgend-

einer Richtung hin beeinträchtigen könnten (vgl. hiezu

WALZ, a.a.O. S. 140 f.; SIEGElST, GA V m in der Schweiz.

Juristischen Kartothek Nr. 843 a S. 10). Eine Massnahme,

die selbst der Bundesgesetzgeber als zulässig erachtet hat,

der bei der Aufstellung der Bestimmungen über die AVE

zu einer Einschränkung des Grundsatzes der persönlichen

Freiheit nur dort geschritten ist, wo es zur Erreichung des

angestrebten Ziels absolut erforderlich war, kann darum.

zweifellos auch im Rahmen eines nicht allgemein verbind-

lich erklärten GA V nicht als rechtlich unhaltbarer Ein-

griff in das Recht der Persönlichkeit des davon Betrof-

fenen betrachtet werden.

Aus dem oben erwähnten Billigkeitsmoment darf aber

unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsallsgleichung auch.

berücksichtigt werden, dass die Vorbereitung des GA V,

vor allem die zu dessen Zustandekommen notwendigen,

oft langwierigen Unterhandlungen für die vertragschlies-

senden Organisationen mit gewissen Kosten verbuilden

sind, an die der Aussenseiter nichts beigetragen hat, so

dass es sich rechtfertigt, ihn· wenigstens nachträglich zu

21

AS 75 II -

1949

322

Obligationenrecht. N° 45.

gewissen Leistungen zu verpflichten, wenn er sich dem

GA V anschliesst. Sonst käme man zu dem unbilligen Er-

gebnis, dass demjenigen, der sich durch sein Abseitsstehen

von jeder Organisation vielleicht jahrelang Mühe und

Kosten gespart hat, die von den übrigen Berufsangehörigen

mit erheblichen Opfern erkämpften, durch den GA V ver-

wirklichten Vorteile aller Art in den Schoss fallen würden.

Im weiteren darf sodann bei der Bemessung der Höhe

des Solidaritätsbeitrages auch in Betracht gezogen werden,

dass die Vorteile, deren der angeschlossene Aussenseiter

teilhaftig wird, zum mindesten in gewissem Ausrnasse nur

erreich.erden konnten dank dem Umstande, dass der

im vorliegenden Falle als Vertragspartei beteiligte SMUV

eine beachtliche wirtschaftliche Macht darstellt. Diese

Stellung konnte der Verband aber nur durch langjährige

Beitragsleistung und Organisationsarbeit seiner Mitglieder

und Organe erlangen. Wenn es ihm durch Einsetzung der

durch lange Jahre geäufneten finanziellen Mittel und seines

wirtschaftspolitischen Einflusses gelungen ist, eine Ver-

besserung der Lohn-

und Anstellungsbedingungen zu

erlangen, die sämtlichen Berufsangehörigen zugute kommt,

so dürfen auch die für die Erreichung dieser wirtschaft-

lichen Potenz erforderlichen Leistungen bei der Beurtei-

lung der Angemessenheit des Solidaritätsbeitrages mit in

die Waagschale gelegt werden.

In Würdigung aller in Betracht faHenden Gesichts-

punkte erscheint vorliegend ein Solidaritätsbeitrag von

höchstens Fr. 40.- für den Aussenseiter noch als zulässig.

Dieser Betrag darf auch beim Mitglied eines Verbandes,

der nachträglich den GA V anerkennt, durch Mitglied-

schafts- und Solidaritätsbeitrag zusammen nicht über-

schritten werden. Wird der Solidaritätsbeitrag in dieser

Weise beschränkt, so ergibt sich für den Erstkläger, selbst

wenn sein Verband dem GA V fernbleiben sollte, aus Mit-

gliedschafts- und Solidaritätsbeitrag zusammen eine Be-

lastung von Fr. 70.-, d. h. ein Betrag, der immer noch

unter dem Mitgliedschaftsbeitrag beim SMUV liegt und

ObIigationenrecht. N0 45.

323

daher keine übermässige, rechtlich nicht mehr haltbare

Belastung darstellt.

8. -

Es ist noch auf verschiedene Einwände der Kläger

einzutreten, die diese gegenüber dem zur Diskussion ste-

henden Vertrags system unabhängig davon erheben, ob

die Solidaritätsbeiträge Fr. 60.- und 90.-, bzw. Fr. 40.-

und Fr. 70.- betragen.

a) Die Kläger machen einmal geltend, das von den

Beklagten zur Anwendung gebrachte Vertragssystem sei

deshalb unzulässig; weil die Verpflichtung des Einzelunter-

zeichners zur Leistung eines sOlidaritätsbeitrages im Ge-

gensatz zu dem im Falle des BGE 74 II 158 ff. gegebenen

Tatbestand mit einer Absperrklausel kombiniert worden

sei und nur unter dem Druck der letzteren Einzelanschluss

und Übernahme des Solidaritätsbeitrages überhaupt er-

folge. Wie jedoch schon in anderm Zusammenhang dar-

getan worden ist, hat man es im vorliegenden Fall gar

nicht mit einer Absperrklausel zu tun. Von einem eigent-

lichen Zwang zum Eintritt in den SMUV kann jedenfalls

dann nicht gesprochen werden, wenn Solidaritätsbeitrag

und Mitgliedschaftsbeitrag beim vertragschliessenden Ver-

band sich in der Höhe nicht zu nahe kommen. Der Zwang

zum Anschluss an den GA V aber stellt, wie ausgeführt,

rechtlich nichts Unerlaubtes dar.

.

In der Literatur (vgl. ZUMBÜHL, a.a.O. S. 457) wird nun

allerdings die Auffassung vertreten, wenn in Fällen wie

dem vorliegenden von einem Zwang zum Eintritt in den

SMUV auch nicht gesprochen werden könne, so zwinge

man einen Arbeitnehmer doch, « einer einfachen Gesell-

schaft, welche dieser Verband mit einem Unternehmer-

fachverband eingegangen ist, eine Abgabe zu bezahlen

und damit indirekt die Ziele des SMUV (und des Arbeit-

geberverbandes, der allerdings in der Regel politisch neu-

tral ist), zu fördern. Die Tatsache, dass man die Abgabe

zu bestimmten, im GA V genannten Zwecken (Schutz des

Berufes, Berufsbildung usw.) verwenden will, ändert nichts

daran, dass sie Zielen des SMUV und des Unternehmer-'

324

Obligationenrecht. N° 45.

verbandes dienstbar gemacht wird, also diese Verbände

stärken hilft.» Das sei aber jedenfalls dann unzulässig,

wenn im SMUV ein politisch nicht neutraler Verband

erblicktwerdenmüsse.,

Wie es sich in dieser letzteren Beziehung verhält, kann \

jedoch dahingestellt bleiben. Selbst wenn die politische '.

Neutralität des SMUV zu verneinen wäre, so könnte es

sich bei einer an sich wohl möglichen indirekten Stärkung

desselben durch den Solidaritätsbeitrag lediglich um eine

Reflexwirkung handeln, die rechtlich als irrelevant anzu-

sehen wäre (so auch NÄGEL!, Tarifgemeinschaft, Anschluss-

und Reversvertrag, in « Individuum und Gemeinschaft »,

Festschrift zur Fünfzigjahrfeier der Handelshochschule

St. Gallen, S. 424).

b) Nach der Auffassung der Kläger soll das von den

Beklagten gewählte Vertragssystem überdies ein unrich-

tiges Mittel darstellen, soweit es sich um Aussenseiter

handelt, die einer vertragswilligen, aber von der Teil-

nahme am GA V ausgeschlossenen Gewerkschaft ange-

hören. Wenn es der vertragschliessenden Gewerkschaft

daran liege, die durch den GA V zu schaffende Ordnung

der Lohn- und Arbeitsbedingungen in möglichst umfas-

sender Weise zur Geltung zu bringen, dann bestehe das

einfachste Mittel darin, die übrigen Arbeitnehmerorgani-

. sationen, denen Mitglieder des Berufes angehören, an den

Verhandlungen und am Abschluss des GA V teilnehmen

zu lassen oder ihnen jedenfalls nach erfolgtem Abschluss

die Beteiligung als Anschlusskontrahent ohne jede erschwe-

rende und in ihre Freiheit eingreifende Bedingung zu

ermöglichen.

Dazu ist vorweg zu bemerken, dass es falsch oder zum

mindesten iITeführend ist, von ausgeschlossenen Neben-

gewerkschaften zu sprechen. Denn es besteht nicht der

geringste Anhaltspunkt dafür, dass der Zweitkläger, wenn

er darum nachsucht und sich den Bedingungen des GAV

unterwirft, Il.bgewiesen würde. Im übrigen ist auf diese

Einwendung der Kläger in anderm Zusammenhang einzu-

1

[

f

L.

Obligati&nenreoht. N0 45.

325

treten. Hier ist lediglich noch Stellung zu nehmen zu dem

Hinweis der Kläger auf den Entscheid des Einigungsamtes

des Kantons Wallis vom 23. Januar 1945, durch den die

AVE eines GA V abgelehnt wurde mit der Begründung, es

bedeute eine unzulässige Beeinträchtigung der Verbands-

freiheit, wenn anders organisierte Arbeitnehmer, deren

Organisation von der Mitunterzeichnung des Vertrages

ausgeschlossen worden sei, zu einer Beitragsleistung an die

Vertragsgemeinschaft (z. R durch das Mittel der Ar'bMts-

karte) herangezogen würden (vgl. «Die Volkswirtschaft»

1947 S. 78). Ob diese Entscheidung angesichts der beson-

deren Verhältnisse des damaligen Falles, in dem es sich

um eine AVE handelte, im. Ergebnis richtig war, kann

dahingestellt bleiben. Es genügt die Feststellung, dass'

jedenfalls nicht allgemein gesagt werden kann, die Bei-

tragsleistung unter solchen Umständen verletze die Ver-

bandsfreiheit. Wie noch in anderm Zusammenhang aus-

zuführen sein wird, steht es grundsätzlich jedermann, also

auch den Arbeitgebern, frei, einen Vertragsschluss auf

bestimmte Gegenkontrahenten zu beschränken. Und wenn

ein starker Arbeitnehmerverband zu einem Vertragsschluss

mit den Arbeitgebern gelangt ist, so steht. wiederum an

sich ~chts entgegen, dass die Mitglieder der nicht so

erfolgreichen Verbände zu einem gewissen Solidaritäts-

beitrag herangezogen werden. Übrigens kann sich ja der

Zweitkläger jederzeit dem Verlragswerk anachliessen. Dass

dann ein besonderer Tatbestand vorliegt, an~rkennt auch

die von den Klägern in diesem Zusammenhang angerufene

Abhandlung von SmGRIST (a.a.O. S. 4), wo erklärt wird :

« Eine andere Frage ist, ob ein Verband für seine Mit-

glieder, insbesondere bei einem nachträglichen Anschluss

an den GA V, zu einer gewissen Beitragsleistung heran-

gezogen werden kann. »

c) Die Kläger weisen zur Stützung ihres Standpunktes

schliesslich auch noch darauf hin, dass selbst die Zulässig-

keit der Verpflichtung von Aussenseitern zur Leistung von

Einzelkautionen fragwürdig sei. Zur Diskussion steht aber

326

Obligationenrecht. N° 45.

heute nur die Zulässigkeit von Solidaritätsbeiträgen, und

diese sind aus den dargelegten Erwägungen innert der

genannten Grenzen zulässig. Ob besondere Gründe vor-

liegen, aus denen Kautionsbestimmungen anders zu be-

handeln wären, braucht nicht geprüft zu werden. Der von

den Klägern für ihre Auffassung angerufene Autor SCHÜR-

MANN (Bemerkungen zur Frage der Kautionspflicht der

Aussenseiter bei GA V, in ZBJV 83 S. 421) erachtet übrigens

Kautionsleistungen der in Frage stehenden Art als recht-

lich zulässig.

9. -

Es bleibt noch zu prüfen, ob die vorgesehene Rege-

lung die dem Zweitkläger als Verband, d. h. als juristische

Person des Privatrechts, zustehenden Persönlichkeits-

rechte nach irgend einer Richtung hin verletze.

a) Dies soll nach der Auffassung des Zweitklägers des-

halb der Fall sein, weil er von der Teilnahme am Vertrag-

schluss und der Rechtsstellung eines Vertragskontrahenten

ausgeschlossen worden sei, obwohl er die Tariffähigkeit

besitze und gewillt gewesen wäre, beim Vertragsschluss

mitzuwirken.

Di~ser Einwand ist jedoch unbegründet.

Denn wie schon in BGE 74 II 161 ff. ausgeführt worden ist,

kann kein Verband einen Rechtsanspruch darauf erheben,

als Vertragspartei zu einem GAV zugelassen zu werden,

weil nach dem das Vertragsrecht beherrschenden Prinzip

der Vertragsfreiheit sowohl die Arbeitgeber- wie die Ar-

beitnehmerseite frei sei im Entschluss, mit wem sie einen

GA V abschliessen wolle. Unzulässig ist nach dem genannten

Entscheid dagegen der Ausschluss einer bestimmten Ar-

beitnehmerorganisation durch die Arbeitgeberseite ohne

jeden vernünftigen Grund und in der offenbaren Absicht,

die Stellung der Arbeitnehmerseite dadurch zu schwächen

und auf diese Weise die im Gesamtarbeitsvertragsrecht der

Arbeiterorganisation grundsätzlich zuerkannte Schutz-

funktion zugunsten des wirtschaftlich schwächeren Teiles

auszuschalten.

.

• Dass eine solche Absicht auf Seiten der beteiligten

Arbeitgeberorganisation obgewaltet habe, behaupten die

Kläger selber nicht, und es spricht auch nicht das Ge-

1

I

~

I

Obligationenrecht. NQ 45.

327

ringste dafür, dass durch die Nichtzulassung des Zweit-

klägers die Stellung der Arbeitnehmerseite tatsächlich

irgendwie geschwächt worden wäre, bzw. dass die Beteili-

gung des Zweitklägers eine nennenswerte Stärkung ihrer

Position zu bewirken vermocht hätte.

Dagegen hält der Zweitkläger dafür,dass es in analoger

Anwendung der erwähnten Grundsätze auch. als reohts-

und sittenwidrig erklärt werden müsse, wenn eine Arbeit-

nehmerorganisation eine Monopolstellung anstrebe, andere

tariffähige Gewerkschaften bewusst von einem Vertrags-

werk ausschliesse und damit offensichtlich die Stellung

desjenigen Teils der Arbeitnehmerschaft schwäche, der

einer Minderheitsorganisation angehöre. Allein damit

können die Kläger nicht gehört werden. Solange Grundlage

und Zweckgedanke des GA V-rechts nicht verletzt werden,

sind im Rahmen der Vertragsfreiheit getroffene Mass-

nahmen zulässig, selbst wenn sie im übrigen als Kampf-

mittel im Machtkampf zwischen den einzelnen Arbeit-

nehmerverbänden benutzt werden.

b) Im weiteren rügt der Zweitkläger auch in diesem

Zusammenhang, dass seine Mitglieder, selbst wenn er

den GA V anerkenne, über die Verbandsbeiträge hinaus

auch noch einen Solidaritäts beitrag an die Vertragsgemein -

schaft leisten sollen.

Nun kann aber nicht in Zweifel gezogen werden, dass

dem SMUV sozusagen das alleinige Verdienst am Zustande-

kommen des vorliegenden GAV zukommt. Und dass er

dieses Ziel zu erreichen vermochte, ist wiederum im wesent-

lichen seiner Grösse und Macht zuzuschreiben, die ihrer-

seits ihre materielle Grundlage in den Mitgliederbeiträgen

hat.' Es ist daher an sich sachlich nicht zu beanstanden,

wenn die Mitglieder anderer Verbände, sofern sie niedrigere

Mitgliederbeiträge zu entrichten haben, eine gewisse Diffe-

renz in der Form von Solidaritätsbeiträgen der Vertrags-

gemeinschaft bezahlen müssen. Sofern sich dieser Differenz-

beitrag im oben als zulässig erklärten Rahmen hält, kann

keine Rede davon sein, dass dadurch eine Belastung ent-

stehe, die fast zwangsläufig zu einem Mitgliederverlust

ObIigationenreoht. N0 45.

des Zweitklägers und damit zu einer Bedrohung seiner

Existenz führen müsse. Ob diese Gefahr bestünde, wenn

der Zweitkläge~ es ablehnen sollte, den GA V anzuerkennen,

ist belanglos. D~nn es ist kein rechtsschutzwürdiger Grund

ersichtlich, der ein solches Verhalten des Zweitklägers

irgendwie zu rechtfertigen vermöchte.

Ein anderer, heute indessen jedenfalls nicht direkt zur

Diskussion stehender Gesichtspunkt ist dann allerdings

der, ob es nicht dem Grundsatz der Roohtsgleichheit als

einem sittlichen und rechtlichen Postulat widerspreche,

wenn in einem GA V die Gemeinschaftsorgane auf der

Arbeitnehmerseite nur von einem einzigen Verband bestellt

werden. Allein in dieser Beziehung genügt es, von der

Erklärung der Beklagten Vormerk zu nehmen, dass sie

bereit seien, andern . Verbänden ein Mitspracherecht einzu-

räumen, sofern deren Mitgliederzahl dies rechtfertigt. In

der Tat muss ein Recht auf Vertretung jedenfalls zahlen-

mässig bedeutender Minderheiten vorbehalten werden.'

Und ferner ist allen in der parit~chen Berufskommission

und im Vertragsschiedsgericht nicht vertretenen Verbän-

den und Aussenseitern das Recht Zu wahren, die Vertrags-:-

gemeinschaft nötigenfalls vor dem ordentlichen Richter zu

einer zweckentsprechenden Verwendung der Solidaritäts-

beiträge anzuhalten.

10. -

Die Vorinstanz wirft dem Zweitkläger vor, er

habe sich selber schon an Vertragswerken beteiligt, in

denen Solidaritätsbeiträge vorgesehen seien, und es ver-

stosse daher gegen Treu und Glauben, wenn von den Klä-

gern heute die Unzulässigkeit solcher Beiträge behauptet

werde. Da indessen die Behauptung der grundsätzlichen

Unzulässigkeit von Solidaritätsbeiträgen aus andern Grün-

den abzuweisen ist, braucht die Frage~ines Verstosses

gegen Treu Und Glauben nicht näher geptpft zu werden.

Übrigens kann bei der Beurteilung des heute vorliegenden,

konkreten Falles dem Verhalten des Zweitklägers in andern

Fällen 'keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen

werden.

...

1

11

"

1

8

329

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beru:fu:pg wird teilweise gutgeheissen und das Urteil

des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar

1949 wird dahin abgeändert, dass Art. 15 Ziff. 5 und II

des GA V für das Autogewerbe im Kanton Zürich vom

Oktober 1946 insofern nichtig erklärt werden, als sie für

Arbeitnehmer höhere Solidaritätsbeiträge als Fr. 40.- pro

Jahr vorsehen.

V.KANTONALES BEAMTENRECHT

STATUT DES FONCTIONNAIRES CANTONAUX

46. Auszug aus dem Urten der staatsrechtlichen Kammer vom

7. Dezember 1949 i. S. Ammann gegen Kanton Aargau.

K~

Bearntenrecht.

Treuepflicht und politische Betätigung des Beamten.

Die Entlassung aus wichtigem Grund analog Art. 352 OR kann

nur unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes ausgespro-

chen werden.

Statut des fanetionnaiTes eantonaw:.

Devoir de fideIite et activite politique du fonctionnaire.

Laresi1iation des rapports da service pour de justes motifs (cas

analogue a. celui de l'art. 352 CO) ne peut (,tre :prononcee par

l'Etat qu'immediatement apres qu'il a eu eonnal8BaI1ce de ces

motifs.

Statuto dei, funzionari eantonaZi.

Dovere di fedelt8. e attivita. politica deI funzionario.

TI licenziamento per causa gravi (C880 analogo a quello deJl'art. 352

CO) 'puo essere pronunciato soltanto subito dopo ehe le cause

graVl sono state conÖBCiute.

Aus dem. Tatbestand':

Dr. phil. Hektor Ammann wurde.,,;~~;Regierungsrat

des KantOns Aargau im Jahre 19~:'&18! .8t&atsarchivar

und Kantonsbibliothekar gewählt' uBd· seither alle vier

Jahre in diesen Ämtern vorbehaltlos bestätigt, letztmals