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74_II_158

BGE 74 II 158

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IIlS Obligationenrooht. N0 27. est encourue par le proprietaire de la partie la plus impor- tante, a. savoir de celle qui apparait comme constitutive de l'ouvrage dans son ensemble, les limites de celui-ci etant alors censees ne point s'arreter la Oll s'arrete la propriete «< .,. das Werk hört ... nicht da auf, wo das Eigentum daran aufhört », amt preciM). Cela etant, la defenderesse comme proprietaire de l'etablissement de bains d'Yverdon, est de toute fa\lon responsable de vices de construction ou d'un defaut d'entretien de la passerelle qui forme corps avec la plage.

27. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. Mai 1948

i. S. Schweiz. Textil- und Fabrikarbeiterverband gegen Soch~te de la Viscose Suisse S.A. Gesamtarbeitsvertrag; Verletzung des PersiJnlichJceitsrechts. Art. 322 f. OR, 28 ZGB.

1. Klage eines an einem GA V nicht beteiligten Verbandes auf UngültigerkIärung der Einzelansehlüsse seiner Mitglieder wegen Rechtswidrigkeit, Verstosses gegen die guten Sitten und Ver- letzung des Persönlichkeitsrechts des Verbandes sowie seiner Mitglieder (Erw. 3-5). Ungültigkeit der Einzelansehlüsse wegen Verletzung des von den Vorschriften über den GA V angestrebten Schutzes des Arbeitnehmers? (Erw. 3). Ungültigkeit der Einzelanschlüsse wegen Verletzung der Treuepflicht der Mitglieder gegenüber ihrem Verband ? (Erw. 4). 2 •. ZuIässigkeit der Erhebung sog. Solidaritätsbeiträge von Einzel- unterzeichnern des GA V, die überhaupt keinem oder einem am Vertrag nicht beteiligten Verband angehören (Erw. 6). Oontrat oollectit de travail; atteinte aux droits de la personnaliM. Art. 322 sv. CO, 28 ce.

1. Action d'une association, qui n'a pas sousc1:it a. un contrat eollectü de travail, en annulation des adhesions individuelles de ses membres pour iIliceiM, faits eontraires aux mceurs et atteinte aux droits de la personnaliM de l'association et de ses membres (eonsid. 3-5). NulIiM des adhesions individuelles comme eontraires au but de protection ouvriere vise par 1e contrat eollectü ! (consid. 3). NulliM des adhesions individuelles pour violation de l'obli- gation de fideliM des soeietaires envers I'association ? (consid. 4).

2. Il est permis de prevoir dans un contrat collectif de travail la perception d'une contribution dite de solidariM due par les signataires qui n'appartiennent a aueune association ou qui appartiennent a une association qui n'a pas adhere au contrat (consid. 6). Obligationenrooht. N° 27. 159 Oontratta oollettivo di laVO'l'O; lesione dei diritti della perSO'l'lditd. Art 322 sgg. CO, art. 28 ce. . tt 1 Az·• di un'associazione ehe non ha sottosel'ltto un contra 0 . lone , l' uIla.m to delle eollettivo di lavoro, volta ad ottt;nere . ~ e~ . adesioni individuaIi dei suoi membrl per .illlCeltB;, attl.co.ntrarl ai buoni eostumi e lesione della personalita dell asSOClazIone e dei suoi membri (consid. 3-5). . a.Il NuIlita delle adesioni individuali siccome contrarre 0 s~op~ di protezione deIl'operaio perseguito dal contratto eollettlvo . (consid. 3). . . . l' d ll'obbligo NuIlita delle adesioni individuah per VIO ~one e di fedelta dei soci verso l'associazione ? (consl.d. 4) •. la ro la

2. E' lecito prevedere in un eontratto .colle,ttlV?, did v~ da' riscossione di tm contributo detto di sO~l(I~ta OVll 0 1 firmatari ehe non appartengono ad un'assoclazIone 0 che a'tt~r­ tengono ad un'assoeiazione non aderente al contratto (cous1 • ) • .A U8 dem Tatbestand : Die Societe de la Viscose Suisse SA. in Emmen~rüc~e beschäftigte 1945/46 rund 1640 Arbeiter und Arbelte~­ nen. Von diesen waren rund 630 Mitglieder des SchweIZ. Textil- und Fabrikarbeiterverbandes ; rund 350 w~n Mitglieder eines der folgenden vier V erb~de: Schv:eIZ. Verband christlicher Textil- und Bekleldun~sarbeiter, Landesverband freier Schweizer Arbeiter, SchweIZ. ~etall­ und Uhrenarbeiterverband, Christlicher Meta.llarbelte.~er­ band der Schweiz. Die restlichen 660 ArbeIter gehorten keiner Organisation an. ..' .. Auf Veranlassung namentlich der zahlenmassIg starksten O . t' d h des Schweiz. Textilarbeiterverbands, rgamsa Ion, . . . d hatte die Viscose SA. ab Mitte November 1945 Illlt en t fünf Verbänden schriftliche Vorverhandlungen genann en .' führt über den Abschluss eines Kollektivarbeitsvert:rags ~e . In deren Verlauf reichte der Schweiz. Textil~rbeIterver­ band einen Vertragsentwurf ein, der von der Firma weg~n des Ausmasses der darin enthaltenen Forderungen als DlS- kussionsgrundlage abgelehnt wurde. Mitte ~ai 1 ~46 ~at die Firma mit den übrigen vier Verbänden m mundli~~e Verhandlungen ein, denen ein Vertragsentwurf ~es chris - lichen Textilarbeiterverbandes als Grundla.ge diente. D:r Schweiz. Textilarbeiterverband nahm an ~esen ~erhan - lungen trotz Einladung durch die Firma mcht teil. 160 Obligationenrecht. N° 27. Am 18. Juni 1946 kam zwischen der Firma und den vier an den Verhandlungen beteiligten Verbänden ein Kol- lektivarbeitsvertrag (KA V) zustande, der nach seinem Art. 1 für sämtliche dem Fabrikgesetz unterstellten und im Stundenlohn beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen des Unternehmens gilt, die Mitglieder eines der vertrag- schliessenden Verbände sind oder den Vertrag einzeln unterzeichnet haben. Art. 16 unterstellt die Vertragspar- teien der absoluten Friedenspflicht. Art. 17 bestimmt, dass jeder Arbeitnehmer zwischen 20 und 60 Jahren, der nicht Mitglied eines der kontrahierenden Verbände ist, einen sog. Solidaritätsbeitrag zugunsten des Wöchnerinnenfonds des Unternehmens zu leisten habe; dieser Beitrag beträgt pro Zahltag Fr. 2.- für Arbeiter und Fr. 1.50 für Arbeiterin- nen und wird von der Firma am Zahltag in Abzug gebracht. In der Folge traten rund 1200 Arbeiter und Arbeiterin- nen dem Vertrag durch Einzelanschluss bei. Von diesen waren schätzungsweise 535 Mitglieder des Schweiz. Textil- arbeiterverbands. Die Klage des Schweiz. Textil- und Fabrikarbeiterver- bands auf Feststellung der Ungültigkeit der Einzelan- schlüsse seiner Mitglieder und der Unanwendbarkeit der Vorschrift betreffend die Erhebung eines Solidaritätsbei- trags auf seine Mitglieder wird von den luzernischen Ge- richten und vom Bundesgericht abgewiesen. A'U8 den Erwägungen,'

3. -

a) Die Klage richtet sich in erster Linie gegen die Gültigkeit der Einzelunterzeichnungen, mit denen Mit- glieder des klägerischen Verbandes sich damit einverstan- den erklärt haben, ihr Dienstverhältnis mit der Beklagten den Normen des KAV vom 18. Juni 1946 zu unterstellen. Diese Vertragsabschlüsse sollen nach der Ansicht des Klä- gers deshalb rechts- und sittenwidrig sein, weil er von den Verhandlungen über den KA V systematisch ausgeschlos- sen worden sei, während ihm als der zahlenmässig stärk-=- sten Arbeiterorganisation in der Belegschaft der Beklagten ! 1 1 Obligationenrooht. N0 27. 161 nach dem Sinn und Zweck der Gesetzesbestimmungen über den GA V ein Anspruch auf Mitwirkung zugestanden hätte.

b) Nun ist zwar richtig, dass das Gesetz in Art. 322 f.OR den Verbänden sowohl auf der Arbeitgeber- wie auf der Arbeitnehmerseite wichtige Funktionen einräumt, indem es sie als Vertragsparteien ausdrücklich anerkennt und ihnen die Befugnis verleiht, durch ihre Vereinbarung objek- tives Privatrecht zu schaffen, das für die nähere Ausge- staltung der zwischen den beiderseitigen Verbandsange- hörigen abzuschliessenden Dienstverträge zwingende Nor- men aufstellt. Dadurch, dass der Gesetzgeber den GA V als besondere Vertragsart in das System des Privatrechts aufgenommen und mit bestimmten, über den Kreis der Vertragschliessenden hinaus reichenden Rechtswirkungen ausgestattet hat, folgt indessen nicht, dass solche Verträge abgeschlossen werden müssen. Das Gesetz gewährt ledig- lich die Möglichkeit, derartige Vereinbarungen zu treffen. Eine Verpflichtung zum Abschluss eines GA V sollte da- gegen weder für die eine noch die andere Seite aufgestellt werden. Es gilt vielmehr auch auf diesem Gebiete der das Privatrecht beherrschende Grundsatz der Vertragsfreiheit. Wäre eine andere Regelung beabsichtigt gewesen, so hätte dies im Gesetz ausdrücklich festgelegt werden müssen. Denn dies hätte die Preisgabe eines der wichtigsten Prin- zipien des Vertragsrechts bedeutet und zwangsläufig zu einer öffentlichrechtlichen Ordnung im Sinne des Korpo- rationssystems geführt. Aus dem Prinzip der Vertragsfreiheit folgt aber auch, dass sowohl die Arbeitgeber- wie die Arbeitnehmerseite frei ist im Entschluss, mit wem sie einen GA V abschliessen will. Deshalb kann kein Verband einen Rechtsanspruch darauf erheben, zu Verhandlungen herangezogen zu wer- den. Es ist daher für die hier zu entscheidende Frage belanglos, dass dem Kläger unzweifelhaft die sog. Tarif- fähigkeit zusteht, d. h. die Fähigkeit, Partei eines GA V zu sein, sowie die sog. Tarifberechtigung, d. h. das Recht, die ihm angeschlossenen Mitglieder auf einen GA V zu ver- 11 AS 74 II - 1948 162 Obligationenreoht. N° 27. pflichten. Das sind nur die notwendigen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Vereinigung gegebenen- falls die ihr in Art. 322 OR zugedachte Stellung einneh- men kann. Ein Anspruch auf Zuziehung und Mitwirkung folgt daraus nicht. Dementsprechend macht das Gesetz denn auch keinen Unterschied zwischen Mehrheits- und Minderheitsorganisationen, und es räumt einem Verband, der mehr Arbeiter der Belegschaft eines Betriebes oder Geschäftszweiges umfasst als andere Organisationen, weder eine führende Rolle noch irgendwelche sonstigen Vorrechte beim Abschluss eines GA V ein. Gewiss liegt dem GA V die Idee zu Grunde, im Interesse der Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens für möglichst alle Arbeiter einer Beleg- schaft oder eines ganzen Gewerbezweiges die nämlichen minimalen Arbeitsbedingungen zu schaffen, und daraus ergibt sich die faktische WÜllSchbarkeit, möglichst alle Organisationen, insbesondere auch die zahlenmässig stärk- sten, zu den Verhandlungen heranzuziehen. Aber ein Rechtsanspruch kann daraus gegenüber dem auch hier massgebenden Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht abge- leitet werden. Wollte man einen subjektiven Anspruch eines Verbandes auf Mitwirkung anerkennen, so wäre des- sen notwendige Kehrseite der Verhandlungszwang, und zwar sowohl für die Arbeitgeber- wie die Arbeitnehmer- seite. Denn das blosse Recht auf Zulassung wäre sinnlos, wenn es nicht mit der Pflicht zur Mitwirkung gepaart wäre. Der Verhandlungszwang würde aber unmittelbar auch zum Kontrahierungszwang führen, da der Anspruch des Verbandes auf Mitwirkung ohne weiteres auch zu des- sen Annahme als Vertragspartner zwingen würde, sofern er den vertraglichen Bedingungen zustimmt. Das steht aber mit dem Grundsatz der Vertragsfreiheit in unverein- barem Widerspruch und muss deshalb abgelehnt werden. In der Tatsache allein, dass eine Vereinigung nicht zu Verhandlungen über einen GA V eingeladen oder zugelas- sen wird, liegt deshalb keine Rechtswidrigkeit und auch kein Verstoss gegen die guten Sitten. Obligationenreoht. N° 27. 163

c) Der Grundsatz der Vertragsfreiheit findet jedoch seine Schranken an den besonderen Zwecken, um derent- willen der GA V in das Gesetz aufgenommen worden ist. Zu diesen gehört insbesondere das Bestreben, den Arbeit- nehmer als den wirtschaftlich schwächeren Teil zu schüt- zen und ihm zu einer angemessenen Verwertung seiner Arbeitskraft zu verhelfen. Dadurch, dass das Gesetz die Organisationen der Arbeitnehmer als Vertragspartei aner- kennt, soll die wirtschaftliche Überlegenheit der Arbeit- geberseite ausgeglichen und dieser bei der Festlegung der Arbeitsbedingungen ein nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich gleichberechtigter und gleich starker Verhand- lungs- und Vertragspartner gegenübergestellt werden. So- fern sich nun ein Arbeitgeber oder eine Organisation von solchen ohne jeden vernünftigen Grund weigern würde, eine bestimmte Arbeitnehmerorganisation zu Verhandlun- gen über einen GA V beizuziehen, in der offenbaren Ab- sicht, auf diese Weise die Stellung der Arbeitnehmerschaft zu schwächen und dadurch ein vorteilhafteres Ergebnis für sich selbst zu erreichen, so müsste ein solches Vorgehen als rechtswidrig und unsittlich erklärt werden, weil dadurch die Arbeiterschaft des vom Gesetz gewollten Schutzes be- raubt und damit einer der Grundgedanken, auf dem die Bestimmungen über den GA V beruhen, verletzt würde. Von einer derartigen Absicht und einem derartigen Ver- halten der Beklagten kann indessen im vorliegenden Falle entgegen den Behauptungen des Klägers nicht gesprochen werden. Zwar hat die Beklagte den vom Kläger vorgeleg- ten Entwurf als Diskussionsbasis abgelehnt, weil sie die Summe der darin geforderten Lohnerhöhungen als für sie untragbar erachtete, und hat erklärt, dass die Verhand- lungen nur auf der Grundlage des weniger weit gehenden Entwurfs des christlichen Textilarbeiterverbandes geführt werden könnten. Sie hat aber - und das ist das Entschei- dende - sich nicht geweigert, den Kläger zu den Ver- handlungen beizuziehen, sondern in der mit ihm geführten Korrespondenz im Gegenteil wiederholt auf die Wünsch- 164 Obligationenrecht. N° 27. . barkeit seiner Mitwirkung nachdrücklich hingewiesen und ihn jeweils von den Verhandlungsterminen verständigt, ja sogar bei deren Festsetzung auf seine Wünsche Rücksicht genommen, soweit ihr dies möglich war. Der Kläger ist jedoch zu diesen Verhandlungen nie erschienen. Hieraus hat die Vorinstanz die Schlussfolgerung gezogen, dass der Kläger sich absichtlich aus machtpolitischen und Prestige- gründen von den Verhandlungen ferngehalten habe, weil er nicht auf Grund eines von einer andern Gewerkschaft stammenden Entwurfs glaubte verhandeln zu können. Der Kläger ficht diese Feststellung in der Berufungsbegrün- dung an. Da sie jedoch von der Vorinstanz auf Grund der ihr ausschliesslich zustehenden Beweiswürdigung getrofffen worden ist, ist das Bundesgericht gemäss Art. 63 Abs. 2 OG an sie gebunden. Von einer systematischen Ausschliessung des Klägers im Sinne der eingangs gemachten Ausführun- gen kann somit nicht die Rede sein.

a) Die Beklagte hat auch nicht etwa die Sachlage, die durch das Fernbleiben des Klägers von den Verhandlungen geschaffen worden war, zu ihren Gunsten und zum Nach- teil der Arbeiterschaft ausgebeutet. Der lnit den andern Verbänden abgeschlossene KA V bedeutete nach den ver- bindlichen Feststellungen der Vorinstanz einen beacht- lichen Fortschritt, da er eine wirtschaftliche Besserstellung der Arbeiterschaft auf der ganzen Linie bewirkte. Diese Vorteile gewährte die Beklagte auch allen Mitgliedern des Klägers, die durch Einzelunterzeichnung die Bedingungen des KA V zum Inhalt ihres Anstellungsvertrags machten. Von einer Benachteiligung der Mitglieder des Klägers könnte aber nur gesprochen werden, wenn die Beklagte das Abseitsstehen ilires Verbandes dazu benützt hätte, sie schlechter zu stellen als die Mitglieder der am KA V be- teiligten Organisationen. Das behauptet der Kläger - abgesehen von dem noch zu behandelnden Art. 17 betref- fend den Solidaritätsbeitrag - aber selber nicht.

4. - Der Kläger sieht einen Verstoss gegen die guten Sitten im weiteren darin, dass die ihm angeschlossenen Obligationenrecht. N° 27. 165 Arbeiter durch die Einzelunterzeichnung ilire Treuepflicht ihm gegenüber gebrochen haben . und dass die Beklagte dies nicht nur zugelassen, sondern sogar systelnatisch ge- fördert und mit Druckmitteln darauf hingearbeitet habe. Hierin liege eine Sabotage des im Ar1.}eitsrecht anerkann- ten Kollektiv- und Solidaritätsprinzips.

a) Da die durch das Institut des GA V angestrebte Ebenbürtigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf dem Zusammenschluss der letzteren und damit auf ihrer Solidarität beruht, so muss zwar grundsätzlich eine Treuepflicht der Mitglieder gegenüber ihrem Verband als notwendiges und rechtlich schutzwürdiges Mittel zur Er- reichung der gemeinsamen Ziele anerkannt werden. Aber diese Treuepflicht ist keine unbeschränkte und sklavische. Ob sie im vorliegenden Fall überhaupt den Mitgliedern des Klägers ein Abstehen von der Einzelunterzeichnung geboten hätte, erscheint als fraglich. Denn das Vorgehen der Verbandsleitung entsprach offenbar dem Willen der weit überwiegenden Mehrheit der am GA V mit der Be- klagten direkt interessierten Mitglieder des Klägers nicht, wie daraus erhellt, dass von den in Betracht fallenden 63'0 Arbeitern und Arbeiterinnen deren 535, d. h. über 5/6, die Bedingungen des Vertrages durch Einzelunterzeichnung nachträglich akzeptiert haben, und von diesen nur 131, also weniger als 1/4, sich zur Abtretung ilirer allfälligen Anfechtungsrechte an den Verband bereit gefunden haben, wobei überdies nach der Behauptung der Beklagten ein Teil dieser Abtretungen an Willensmängeln leiden soll. Für die Frage, ob ein GA V abgeschlossen werden soll und zu welchen Bedingungen, kommt es aber nicht nur auf das Gutfinden der Verbandsleitung an, sondern in erster Linie auf die Ansicht der betreffenden Arbeiter.

b) Selbst wenn jedoch die Mitglieder des Klägers durch die Einzelunterzeichnung ihren Verbandspflichten zuwider- gehandelt haben sollten, so folgt daraus noch nicht ohne weiteres eine Nichtigkeit der betreffenden Verträge wegen Verstosses gegen die guten Sitten. Die Beklagte ist dem 166 Obligationenreoht. N0 27. Kläger gegenüber nicht durch ein Treueverhältnis gebun- den, und ein Vertrag, der zu einem nur für die eine Ver- tragsseite verbotenen Erfolge führt, ist nicht schlechthin roohts- und sittenwidrig, sondern es müssen nach in Lehre und Rechtsprechung herrschender Auffassung noch weitere Umstände hinzutreten, welche die Verletzung der dem Dritten gegenüber bestehenden Verpflichtungen als beson- ders anstössig erscheinen lassen (vgl. BGE 26 TI 142, 34 TI 686). So müsste es wohl als den Grundprinzipien des Geaamtarbeitsvertragsrechts zuwiderlaufend bezeich- net werden, wenn der Arpeitgeber die Arbeiter systema- tisch zur Untreue gegenüber ihrem Verband anstiften würde. Dass dies der Fall gewesen sei, wie der Kläger behauptet, trifft jedoch nach den verbindlichen Feststel- lungen der Vorinstanz nicht zu. Die Arbeiter wurden ledig- lich teils durch den Direktor der Beklagten, teils durch die Meister und Vorarbeiter der verschiedenen Betriebs- abteilungen in Schichtzusammenkünften oder Einzelbe- sprechungen über die Tragweite des mit den Minderheits- gewerkschaften abgeschlossenen GA V und die darin ent- haltenen besonderen Vergünstigungen unterrichtet, ohne dass jedoch auf sie irgendwie ein Druck zur Einzelunter- zeichnung ausgeüpt worden wäre. Diese Orientierung war nicht nur zulässig, sondern am Platze, da die Interessen sowohl der Beklagten als auch der Arbeiter selbst in Frage stunden. Der Versuch des Klägers, dem Arbeitgeber dieses Aufklärungsrecht absprechen zu wollen, muss unter den vorliegenden Umständen zurückgewiesen werden. Denn nachdem der klägerische Verband an den Verhandlungen nicht teilgenommen hatte und infolgedessen nicht in der Lage war, die ihm angeschlossene Arbeiterschaft richtig zu orientieren und ihren wahren Willen zu ermitteln son- , dern lediglich hinterher den GA V abgelehnt hatte, blieb der Beklagten gar kein anderer Ausweg übrig. Das damit von ihr bekundete, von der Vorinstanz als ernsthaft aner- kannte Bestreben, im Interesse des Arbeitsfriedens durch eine möglichst grosse Beteiligung der Belegschaft am neuen L Obligationenreoht. N° 27. 167 Vertragswerk die Gleichstellung möglichst vieler Arbeiter zu bewirken, ist durchaus zu billigen. Hätte sie nämlich den Mitgliedern des Klägers mit Rücksicht auf das Ab- seitsstehen ihres Verbandes den Einzelanschluss an den Vertrag verwehrt, so wäre eine Differenzierung in den An- stellungsbedingungen entstanden, die zu Störungen des Einvernehmens innerhalb der Belegschaft und zur Bedro- hung des Arbeitsfriedens hätte führen können ...

5. _ Die Einzelunterzeichnungen sollen nach der An- sicht des Klägers schliesslich auch noch deswegen unzu- lässig sein, weil die dadurch bewirkte Bindung der einzel- nen Mitglieder an die Friedenspflicht (Art. 16 KA V) ihm die Entscheidung über Arbeitsfrieden oder Arbeitskampf aus der Hand nehme, ihn der Möglichkeit beraube, bei dem vertraglich vorgesehenen Schlichtungs- und Schieds- gerichtsverfahren mitzuwirken und seine Aufgabe als Ver- treter der Interessen seiner Mitglieder zu erfüllen. Allein auch dieser Einwand scheitert daran, dass diese vom Klä- ger behaupteten, an sich zwar nicht zu bestreitenden Nach- teile durch die Beklagte nicht absichtlich und zum Zwecke der Ausschaltung des Klägers herbeigeführt worden sind, sondern lediglich die unvermeidbare Folge des Abseits- stehens des Klägers darstellen, die sich dieser selber zuzu- schreiben hat.

6. - Der Kläger verlangt weiter die Feststellung, dass Art. 17 des KA V betreffend die Erhebung eines Solida~­ tätsbeitrages auf seine Mitglieder, auch soweit sie sich durch Einzelunterzeichnung den Bedingungen des KA V unter- stellt haben, nicht anwendbar sei und dass deshalb auf dieser Vorschrift beruhende Lohnabzüge rückwirkend als ungültig zu erklären seien.

a) Bei der Behandlung dieses Begehrens ist mit der in der arbeitsrechtlichen Literatur vorherrschenden Auffas- sung zunächst davon" auszugehen, dass die Aufnahme einer Bestimmung in einen GA V, die die Zulassung eines nicht- organisierten Arbeitnehmers zur Einzelunterzeichnung von der Entrichtung eines sog. Solidaritätsbeitrages abhängig 168 Obligationenrecht. N0 27. macht, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Bestimmung beruht auf der Überlegung, dass die günstigen Arbeits- und Lohnbedingungen, die sich der nichtorganisierte Ar- beiter durch den Einzelanschluss verschaffen kann, wesent- lich den Bemühungen der Arbeitnehmerorganisationen zu verdanken sind, welche bei den Verhandlungen Init der Arbeitgeberschaft die Interessen nicht nur ihrer Mitglieder, sondern der Arbeiterklasse im allgemeinen verfochten haben. Die Organisation als solche, sowie der Abschluss und die Durchführung von Gesamtarbeitsverträgen insbe- sondere erfordern aber GeldInittel, die aus den Mitglied- schaftsbeiträgen der Verbände aufgebracht werden. Der nichtorganisierte Arbeiter, der keine solchen Mitglieder- beiträge zu leisten hat, soll nun gemäss der herrschenden Meinung wenigstens für die Vorteile, deren er durch den Einzelanschluss teilhaftig wird, gleichfalls eine Gegenlei- stung, eben in der Form des Solidaritätsbeitrages, aufbrin- gen. Dieser wird entweder für die Kosten der Durchfüh- rung des Gesamtarbeitsvertrages (Kontrollmassnahmen, Schlichtungsverfahren usw.) verwendet, oder aber - wie im vorliegenden Falle - einer Wohlfahrtseinrichtung zu Gunsten der Arbeiterschaft des Betriebes zugewiesen. Er beträgt in der Regel eher etwas mehr als der Mitglied- schaftsbeitrag bei einem' Arbeitnehmerverband (vergl. hie- zu SCHWEINGRUBER, Entwicklungstendenzen in der Praxis des Gesamtarbeitsvertrags, in ZBJV 83 S.249 ff.). Die Erhebung eines solchen Solidaritätsbeitrages bedeu- tet nun unbestreitbar für den nichtorganisierten Arbeiter einen gewissen Anreiz, sich einem Verband anzuschliessen weil der finanzielle Vorteil seines Fernbleibens von de; Organisation, nämlich die Einsparung des Mitgliedschafts- beitrages, durch den Solidaritätsbeitrag mehr als aufge- wogen wird. Es ist darum auch ohne weiteres verständ- lich, dass Klauseln betreffend die Erhebung von Solidari- tätsbeiträgen vorwiegend auf Betreiben der am Gesamt- arbeitsvertrag beteiligten Arbeitnehmerorganisationen auf- genommen werden; nach der Darstellung der Beklagten soll es sich auch im vorliegenden Falle so verhalten. I Obligationenrecht. N° 27. 169 Im allgemein:en soll allerdings der Entschluss zum Bei- tritt zu einer Organisation irgendwelcher Art als Ausfluss des Persönlichkeitsrechtes in völliger Freiheit gefasst wer- den können. Ein Solidaritätsbeitrag, der seiner Höhe wegen für den davon betroffenen Arbeiter eine übermässige Be- lastung bedeuten und sich deshalb faktisch als Zwang zum Eintritt in eine Organisation auswirken würde, müsste da- rum wohl als unzulässige Beeinträchtigung des durch Art. 28 ZGB gewährleisteten Persönlichkeitsrechtes be- trachtet werden. Bewegt sich die Belastung dagegen unge- f"ahr in der Höhe eines bei den in Betracht fallenden Organisationen üblichen Mitgliedschaftsbeitrages, so dass ein Arbeiter, der es vorzieht, ausserhalb eines Verbandes zu bleiben, dies ohne ernstliche Opfer finanzieller Natur tun kann, so lässt sich gegen die rechtliche Zulässigkeit eines Solidaritätsbeitrages nichts Stichhaltiges einwenden. Denn die Wahrung der gemeinsamen Interessen des gan- zen Berufsstandes, die Sicherung der wirtschaftlichen Exi- stenz aller Angehörigen desselben durch Schaffung einheit- licher Ininimaler Arbeits- und Lohnbedingungen stellen ebenfalls legitime Zwecke dar, die eine gewisse Beschrän- kung der persönlichen Bewegungsfreiheit des Einzelnen erheischen und zu rechtfertigen vermögen (vergl. hiezu Komm. EooER, N. 66 zu Art. 28; ScHWEINGRUBERa.a.O. S.250f.).

b) Betrachtet man dergestalt den Solidaritätsbeitrag grundsätzlich als Ausgleich für die im Interesse des Zu- standekommens und der Durchführung des Gesamtarbeits- vertrags von den vertragschliessenden Verbänden gemach- ten Aufwendungen, so erscheint es durchaus als berechtigt, den Beitrag auch von solchen Einzelunterzeichnern zu ver- langen, die einer am Vertragswerk nicht beteiligten Orga- nisation angehören. Denn diese hat tatsächlich am Ab- schluss und Zustandekommen des Verständigungswerkes keinen Anteil, so dass ihre Mitglieder auch nicht erwarten können, vor andern, nicht organisierten Einzelunterzeich- nern eine Vorzugsstellung eingeräumt zu erhalten. Der Kläger behauptet zwar, auch er habe zum Gelingen 170 Obligationenrecht. N0 27. des vorliegenden KA V beigetragen, indem er in der Phase der Vorarbeiten mitgewirkt, ·Vertrauensleuteversammlun- gen abgehalten und Entwürfe ausgearbeitet habe. Zudem habe schon seine blosse Existenz als grosse Gewerkschaft das Zustandekommen eines Gesamtarbeitsvertrages im In- teresse aller begünstigt. Der von seinen Mitgliedern gelei- stete Verbandsbeitrag habe also mittelbar auch beim Ab- schluss des Vertragswerkes geholfen, weswegen eine weitere Belastung mit dem Solidaritätsbeitrag nicht gerechtfertigt sei. Diese Behauptungen des Klägers werden jedoch wider- legt durch die Feststellung der Vorinstanz, dass er keine den Leistungen der beteiligten Verbände entsprechende Arbeit leistet und nichts an die Verwaltungskosten bei- . trägt. Und wenn der Kläger sich in der Vorbereitungsphase betätigt hat, wie sich aus der Ausarbeitung eines eigenen Vert(ragsentwurfes ergibt, so bleibt es doch dabei, dass die- ser Entwurf abgelehnt wurde, dass der Kläge.r an den ent- scheidenden Verhandlungen nicht teilgenommen und den Vertrag nachträglich abgelehnt hat. Er hat sodann unmit- telbar vor der Entscheidung über die Annahme oder Nicht- annahme des Vertrags im Betriebe der Beklagten seinen weitergehenden Entwurf verteilen lassen und damit dem Zustandekommen ·des Arbeitsvertrages auf der von der Beklagten und den übrigen Verbänden vorgeschlagenen Basis entgegengearbeitet. Er hat durch dieses Verhalten das Zustandekommen des Vertragswerkes keinesfalls be- günstigt, son~ern es im Gegenteil gefahrdet. Es müsste unter diesen UInständen geradezu als stossend empfunden werden, wenn die Mitglieder des Klägers ohne weiteres in den vollen Genuss der Vorteile des Gesamtarbeitsvertrages gelangen könnten, während ihr Verband sich von diesem in der geschilderten Weise distanzierte. Die Doppelbelastung mit dem Verbandsmitgliederbei- trag einerseits und dem Solidaritätsbeitrag anderseits kann zwar das eine oder andere Mitglied veranlassen, dem klä- gerischen Verband den Rücken zu kehren. Allein auch hier ist zu sagen, dass eine mit dem Rechte der Persönlichkeit Obligationenrecht. N° 27. 171 nicht mehr zu vereinbarende Beeinträchtigung der Ent- schlussfreiheit des Arbeiters über das Verbleiben im klä- gerischen Verband nur dann vorläge, wenn die Doppelbe- lastung ein ernstlich ins Gewicht fallendes finanzielles Opfer für ihn bedeuten würde. Das ist aber bei dem hier vorgesehenen Solidaritätsbeitrag von Fr. 2.- bzw. 1.50 pro Zahltag oder Fr. 1.- bzw. Fr. -.75 wöchentlich einer- seits und dem Mitgliedschaftsbeitrag beim klägerischen Verband anderseits, der nach den Angaben des Klägers Fr. 1.45 wöchentlich ausmacht, offensichtlich nicht der Fall. Dazu kommt, dass der Solidaritätsbeitrag infolge sei- ner Zuwendung an den Wöchnerinnenfonds der Gesamt- heit der Arbeitnehmer und damit auch den Mitgliedern des Klägers zum Vorteil gereicht. Damit wird die Doppelbe- lastung bis zu einem gewissen Grade wieder aufgehoben und ihre Auswirkung nach Möglichkeit gemildert.

e) Der Kläger macht weiter geltend, dass er in seiner Existenz bedroht und damit in seiner Persönlichkeit ver- letzt werde durch die mit der Erhebung des Solidaritäts- beitrags verbundene Gefahr des Mitgliederverlustes. Allein auch von einer Existenzbedrohung könnte nur dann ge- sprochen werden, wenn die Höhe des Solidaritätsbeitrages eine ernstliche Beschränkung der Entschlussfreiheit des einzelnen Mitglieds bedeuten würde ; das ist jedoch nach den oben gemachten Ausführungen nicht anzunehmen. Wenn tatsächlich einzelne Arbeiter aus dem klägerischen Verband ausgetreten und in andere, am KAV beteiligte Organisationen übergetreten sein sollten, so ist keineswegs gesagt, dass dies auf die Doppelbeiastung zurückzuführen sei. Es liegt vielmehr näher, den Grund für dieses Verhal- ten darin zu suchen, dass die betreffenden Arbeiter eben mit der von der Verbandsleitung betriebenen Politik nicht einverstanden waren. Sollte das Weiterbestehen des Klä- gers aus dies~m Grunde als geflihrdet erscheinen, so wäre nicht die Beklagte dafür verantwortlich, sondern die Ur- sache dafür läge ausschliesslich im Verhalten der kläge- rischen Verbandsleitung.