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74_II_158

BGE 74 II 158

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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IIlS

Obligationenrooht. N0 27.

est encourue par le proprietaire de la partie la plus impor-

tante, a. savoir de celle qui apparait comme constitutive

de l'ouvrage dans son ensemble, les limites de celui-ci etant

alors censees ne point s'arreter la Oll s'arrete la propriete

«< .,. das Werk hört ... nicht da auf, wo das Eigentum

daran aufhört », amt preciM). Cela etant, la defenderesse

comme proprietaire de l'etablissement de bains d'Yverdon,

est de toute fa\lon responsable de vices de construction ou

d'un defaut d'entretien de la passerelle qui forme corps

avec la plage.

27. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. Mai 1948

i. S. Schweiz. Textil- und Fabrikarbeiterverband gegen Soch~te

de la Viscose Suisse S.A.

Gesamtarbeitsvertrag; Verletzung des PersiJnlichJceitsrechts. Art.

322 f. OR, 28 ZGB.

1. Klage eines an einem GA V nicht beteiligten Verbandes auf

UngültigerkIärung der Einzelansehlüsse seiner Mitglieder wegen

Rechtswidrigkeit, Verstosses gegen die guten Sitten und Ver-

letzung des Persönlichkeitsrechts des Verbandes sowie seiner

Mitglieder (Erw. 3-5).

Ungültigkeit der Einzelansehlüsse wegen Verletzung des

von den Vorschriften über den GA V angestrebten Schutzes des

Arbeitnehmers? (Erw. 3).

Ungültigkeit der Einzelanschlüsse wegen Verletzung der

Treuepflicht der Mitglieder gegenüber ihrem Verband ? (Erw. 4).

2 •. ZuIässigkeit der Erhebung sog. Solidaritätsbeiträge von Einzel-

unterzeichnern des GA V, die überhaupt keinem oder einem am

Vertrag nicht beteiligten Verband angehören (Erw. 6).

Oontrat oollectit de travail; atteinte aux droits de la personnaliM.

Art. 322 sv. CO, 28 ce.

1. Action d'une association, qui n'a pas sousc1:it a. un contrat

eollectü de travail, en annulation des adhesions individuelles

de ses membres pour iIliceiM, faits eontraires aux mceurs et

atteinte aux droits de la personnaliM de l'association et de ses

membres (eonsid. 3-5).

NulIiM des adhesions individuelles comme eontraires au but

de protection ouvriere vise par 1e contrat eollectü ! (consid. 3).

NulliM des adhesions individuelles pour violation de l'obli-

gation de fideliM des soeietaires envers I'association ? (consid. 4).

2. Il est permis de prevoir dans un contrat collectif de travail la

perception d'une contribution dite de solidariM due par les

signataires qui n'appartiennent a aueune association ou qui

appartiennent a une association qui n'a pas adhere au contrat

(consid. 6).

Obligationenrooht. N° 27.

159

Oontratta oollettivo di laVO'l'O; lesione dei diritti della perSO'l'lditd.

Art 322 sgg. CO, art. 28 ce.

.

tt

1 Az·•

di un'associazione ehe non ha sottosel'ltto un contra 0

.

lone

,

l'

uIla.m to delle

eollettivo di lavoro, volta ad ottt;nere . ~

e~

.

adesioni individuaIi dei suoi membrl per .illlCeltB;, attl.co.ntrarl

ai buoni eostumi e lesione della personalita dell asSOClazIone e

dei suoi membri (consid. 3-5).

. a.Il

NuIlita delle adesioni individuali siccome contrarre

0 s~op~

di protezione deIl'operaio perseguito dal contratto eollettlvo .

(consid. 3).

. .

. l'

d ll'obbligo

NuIlita delle adesioni individuah per VIO ~one e

di fedelta dei soci verso l'associazione ? (consl.d. 4) •. la ro la

2. E' lecito prevedere in un eontratto .colle,ttlV?, did

v~ da'

riscossione di tm contributo detto di sO~l(I~ta

OVll 0

1

firmatari ehe non appartengono ad un'assoclazIone 0 che a'tt~r­

tengono ad un'assoeiazione non aderente al contratto (cous1

) •

.A U8 dem Tatbestand :

Die Societe de la Viscose Suisse SA. in Emmen~rüc~e

beschäftigte 1945/46 rund 1640 Arbeiter und Arbelte~­

nen. Von diesen waren rund 630 Mitglieder des SchweIZ.

Textil- und Fabrikarbeiterverbandes; rund 350 w~n

Mitglieder eines der folgenden vier V erb~de: Schv:eIZ.

Verband christlicher Textil-

und Bekleldun~sarbeiter,

Landesverband freier Schweizer Arbeiter, SchweIZ. ~etall­

und Uhrenarbeiterverband, Christlicher Meta.llarbelte.~er­

band der Schweiz. Die restlichen 660 ArbeIter gehorten

keiner Organisation an.

..'

..

Auf Veranlassung namentlich der zahlenmassIg starksten

O

. t'

d h des Schweiz. Textilarbeiterverbands,

rgamsa Ion,

. .

. d

hatte die Viscose SA. ab Mitte November 1945 Illlt en

t

fünf Verbänden schriftliche Vorverhandlungen

genann en

.'

führt

über den Abschluss eines Kollektivarbeitsvert:rags ~e

.

In deren Verlauf reichte der Schweiz. Textil~rbeIterver­

band einen Vertragsentwurf ein, der von der Firma weg~n

des Ausmasses der darin enthaltenen Forderungen als DlS-

kussionsgrundlage abgelehnt wurde. Mitte ~ai 1 ~46 ~at

die Firma mit den übrigen vier Verbänden m mundli~~e

Verhandlungen ein, denen ein Vertragsentwurf ~es chris -

lichen Textilarbeiterverbandes als Grundla.ge diente. D:r

Schweiz. Textilarbeiterverband nahm an ~esen ~erhan -

lungen trotz Einladung durch die Firma mcht teil.

160

Obligationenrecht. N° 27.

Am 18. Juni 1946 kam zwischen der Firma und den

vier an den Verhandlungen beteiligten Verbänden ein Kol-

lektivarbeitsvertrag (KA V) zustande, der nach seinem

Art. 1 für sämtliche dem Fabrikgesetz unterstellten und

im Stundenlohn beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen

des Unternehmens gilt, die Mitglieder eines der vertrag-

schliessenden Verbände sind oder den Vertrag einzeln

unterzeichnet haben. Art. 16 unterstellt die Vertragspar-

teien der absoluten Friedenspflicht. Art. 17 bestimmt, dass

jeder Arbeitnehmer zwischen 20 und 60 Jahren, der nicht

Mitglied eines der kontrahierenden Verbände ist, einen sog.

Solidaritätsbeitrag zugunsten des Wöchnerinnenfonds des

Unternehmens zu leisten habe; dieser Beitrag beträgt pro

Zahltag Fr. 2.- für Arbeiter und Fr. 1.50 für Arbeiterin-

nen und wird von der Firma am Zahltag in Abzug gebracht.

In der Folge traten rund 1200 Arbeiter und Arbeiterin-

nen dem Vertrag durch Einzelanschluss bei. Von diesen

waren schätzungsweise 535 Mitglieder des Schweiz. Textil-

arbeiterverbands.

Die Klage des Schweiz. Textil- und Fabrikarbeiterver-

bands auf Feststellung der Ungültigkeit der Einzelan-

schlüsse seiner Mitglieder und der Unanwendbarkeit der

Vorschrift betreffend die Erhebung eines Solidaritätsbei-

trags auf seine Mitglieder wird von den luzernischen Ge-

richten und vom Bundesgericht abgewiesen.

A'U8 den Erwägungen,'

3. -

a) Die Klage richtet sich in erster Linie gegen

die Gültigkeit der Einzelunterzeichnungen, mit denen Mit-

glieder des klägerischen Verbandes sich damit einverstan-

den erklärt haben, ihr Dienstverhältnis mit der Beklagten

den Normen des KAV vom 18. Juni 1946 zu unterstellen.

Diese Vertragsabschlüsse sollen nach der Ansicht des Klä-

gers deshalb rechts- und sittenwidrig sein, weil er von den

Verhandlungen über den KA V systematisch ausgeschlos-

sen worden sei, während ihm als der zahlenmässig stärk-=-

sten Arbeiterorganisation in der Belegschaft der Beklagten

!

1

1

Obligationenrooht. N0 27.

161

nach dem Sinn und Zweck der Gesetzesbestimmungen über

den GA V ein Anspruch auf Mitwirkung zugestanden hätte.

b) Nun ist zwar richtig, dass das Gesetz in Art. 322 f.OR

den Verbänden sowohl auf der Arbeitgeber- wie auf der

Arbeitnehmerseite wichtige Funktionen einräumt, indem

es sie als Vertragsparteien ausdrücklich anerkennt und

ihnen die Befugnis verleiht, durch ihre Vereinbarung objek-

tives Privatrecht zu schaffen, das für die nähere Ausge-

staltung der zwischen den beiderseitigen Verbandsange-

hörigen abzuschliessenden Dienstverträge zwingende Nor-

men aufstellt. Dadurch, dass der Gesetzgeber den GA V

als besondere Vertragsart in das System des Privatrechts

aufgenommen und mit bestimmten, über den Kreis der

Vertragschliessenden hinaus reichenden Rechtswirkungen

ausgestattet hat, folgt indessen nicht, dass solche Verträge

abgeschlossen werden müssen. Das Gesetz gewährt ledig-

lich die Möglichkeit, derartige Vereinbarungen zu treffen.

Eine Verpflichtung zum Abschluss eines GA V sollte da-

gegen weder für die eine noch die andere Seite aufgestellt

werden. Es gilt vielmehr auch auf diesem Gebiete der das

Privatrecht beherrschende Grundsatz der Vertragsfreiheit.

Wäre eine andere Regelung beabsichtigt gewesen, so hätte

dies im Gesetz ausdrücklich festgelegt werden müssen.

Denn dies hätte die Preisgabe eines der wichtigsten Prin-

zipien des Vertragsrechts bedeutet und zwangsläufig zu

einer öffentlichrechtlichen Ordnung im Sinne des Korpo-

rationssystems geführt.

Aus dem Prinzip der Vertragsfreiheit folgt aber auch,

dass sowohl die Arbeitgeber- wie die Arbeitnehmerseite

frei ist im Entschluss, mit wem sie einen GA V abschliessen

will. Deshalb kann kein Verband einen Rechtsanspruch

darauf erheben, zu Verhandlungen herangezogen zu wer-

den. Es ist daher für die hier zu entscheidende Frage

belanglos, dass dem Kläger unzweifelhaft die sog. Tarif-

fähigkeit zusteht, d. h. die Fähigkeit, Partei eines GA V

zu sein, sowie die sog. Tarifberechtigung, d. h. das Recht,

die ihm angeschlossenen Mitglieder auf einen GA V zu ver-

11

AS 74 II -

1948

162

Obligationenreoht. N° 27.

pflichten. Das sind nur die notwendigen Voraussetzungen,

die erfüllt sein müssen, damit eine Vereinigung gegebenen-

falls die ihr in Art. 322 OR zugedachte Stellung einneh-

men kann. Ein Anspruch auf Zuziehung und Mitwirkung

folgt daraus nicht. Dementsprechend macht das Gesetz

denn auch keinen Unterschied zwischen Mehrheits- und

Minderheitsorganisationen, und es räumt einem Verband,

der mehr Arbeiter der Belegschaft eines Betriebes oder

Geschäftszweiges umfasst als andere Organisationen, weder

eine führende Rolle noch irgendwelche sonstigen Vorrechte

beim Abschluss eines GA V ein. Gewiss liegt dem GA V die

Idee zu Grunde, im Interesse der Aufrechterhaltung des

Arbeitsfriedens für möglichst alle Arbeiter einer Beleg-

schaft oder eines ganzen Gewerbezweiges die nämlichen

minimalen Arbeitsbedingungen zu schaffen, und daraus

ergibt sich die faktische WÜllSchbarkeit, möglichst alle

Organisationen, insbesondere auch die zahlenmässig stärk-

sten, zu den Verhandlungen heranzuziehen. Aber ein

Rechtsanspruch kann daraus gegenüber dem auch hier

massgebenden Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht abge-

leitet werden. Wollte man einen subjektiven Anspruch

eines Verbandes auf Mitwirkung anerkennen, so wäre des-

sen notwendige Kehrseite der Verhandlungszwang, und

zwar sowohl für die Arbeitgeber- wie die Arbeitnehmer-

seite. Denn das blosse Recht auf Zulassung wäre sinnlos,

wenn es nicht mit der Pflicht zur Mitwirkung gepaart

wäre. Der Verhandlungszwang würde aber unmittelbar

auch zum Kontrahierungszwang führen, da der Anspruch

des Verbandes auf Mitwirkung ohne weiteres auch zu des-

sen Annahme als Vertragspartner zwingen würde, sofern

er den vertraglichen Bedingungen zustimmt. Das steht

aber mit dem Grundsatz der Vertragsfreiheit in unverein-

barem Widerspruch und muss deshalb abgelehnt werden.

In der Tatsache allein, dass eine Vereinigung nicht zu

Verhandlungen über einen GA V eingeladen oder zugelas-

sen wird, liegt deshalb keine Rechtswidrigkeit und auch

kein Verstoss gegen die guten Sitten.

Obligationenreoht. N° 27.

163

c) Der Grundsatz der Vertragsfreiheit findet jedoch

seine Schranken an den besonderen Zwecken, um derent-

willen der GA V in das Gesetz aufgenommen worden ist.

Zu diesen gehört insbesondere das Bestreben, den Arbeit-

nehmer als den wirtschaftlich schwächeren Teil zu schüt-

zen und ihm zu einer angemessenen Verwertung seiner

Arbeitskraft zu verhelfen. Dadurch, dass das Gesetz die

Organisationen der Arbeitnehmer als Vertragspartei aner-

kennt, soll die wirtschaftliche Überlegenheit der Arbeit-

geberseite ausgeglichen und dieser bei der Festlegung der

Arbeitsbedingungen ein nicht nur rechtlich, sondern auch

tatsächlich gleichberechtigter und gleich starker Verhand-

lungs- und Vertragspartner gegenübergestellt werden. So-

fern sich nun ein Arbeitgeber oder eine Organisation von

solchen ohne jeden vernünftigen Grund weigern würde,

eine bestimmte Arbeitnehmerorganisation zu Verhandlun-

gen über einen GA V beizuziehen, in der offenbaren Ab-

sicht, auf diese Weise die Stellung der Arbeitnehmerschaft

zu schwächen und dadurch ein vorteilhafteres Ergebnis

für sich selbst zu erreichen, so müsste ein solches Vorgehen

als rechtswidrig und unsittlich erklärt werden, weil dadurch

die Arbeiterschaft des vom Gesetz gewollten Schutzes be-

raubt und damit einer der Grundgedanken, auf dem die

Bestimmungen über den GA V beruhen, verletzt würde.

Von einer derartigen Absicht und einem derartigen Ver-

halten der Beklagten kann indessen im vorliegenden Falle

entgegen den Behauptungen des Klägers nicht gesprochen

werden. Zwar hat die Beklagte den vom Kläger vorgeleg-

ten Entwurf als Diskussionsbasis abgelehnt, weil sie die

Summe der darin geforderten Lohnerhöhungen als für sie

untragbar erachtete, und hat erklärt, dass die Verhand-

lungen nur auf der Grundlage des weniger weit gehenden

Entwurfs des christlichen Textilarbeiterverbandes geführt

werden könnten. Sie hat aber -

und das ist das Entschei-

dende -

sich nicht geweigert, den Kläger zu den Ver-

handlungen beizuziehen, sondern in der mit ihm geführten

Korrespondenz im Gegenteil wiederholt auf die Wünsch-

164

Obligationenrecht. N° 27.

. barkeit seiner Mitwirkung nachdrücklich hingewiesen und

ihn jeweils von den Verhandlungsterminen verständigt, ja

sogar bei deren Festsetzung auf seine Wünsche Rücksicht

genommen, soweit ihr dies möglich war. Der Kläger ist

jedoch zu diesen Verhandlungen nie erschienen. Hieraus

hat die Vorinstanz die Schlussfolgerung gezogen, dass der

Kläger sich absichtlich aus machtpolitischen und Prestige-

gründen von den Verhandlungen ferngehalten habe, weil

er nicht auf Grund eines von einer andern Gewerkschaft

stammenden Entwurfs glaubte verhandeln zu können. Der

Kläger ficht diese Feststellung in der Berufungsbegrün-

dung an. Da sie jedoch von der Vorinstanz auf Grund der

ihr ausschliesslich zustehenden Beweiswürdigung getrofffen

worden ist, ist das Bundesgericht gemäss Art. 63 Abs. 2 OG

an sie gebunden. Von einer systematischen Ausschliessung

des Klägers im Sinne der eingangs gemachten Ausführun-

gen kann somit nicht die Rede sein.

a) Die Beklagte hat auch nicht etwa die Sachlage, die

durch das Fernbleiben des Klägers von den Verhandlungen

geschaffen worden war, zu ihren Gunsten und zum Nach-

teil der Arbeiterschaft ausgebeutet. Der lnit den andern

Verbänden abgeschlossene KA V bedeutete nach den ver-

bindlichen Feststellungen der Vorinstanz einen beacht-

lichen Fortschritt, da er eine wirtschaftliche Besserstellung

der Arbeiterschaft auf der ganzen Linie bewirkte. Diese

Vorteile gewährte die Beklagte auch allen Mitgliedern des

Klägers, die durch Einzelunterzeichnung die Bedingungen

des KA V zum Inhalt ihres Anstellungsvertrags machten.

Von einer Benachteiligung der Mitglieder des Klägers

könnte aber nur gesprochen werden, wenn die Beklagte

das Abseitsstehen ilires Verbandes dazu benützt hätte, sie

schlechter zu stellen als die Mitglieder der am KA V be-

teiligten Organisationen. Das behauptet der Kläger -

abgesehen von dem noch zu behandelnden Art. 17 betref-

fend den Solidaritätsbeitrag -

aber selber nicht.

4. -

Der Kläger sieht einen Verstoss gegen die guten

Sitten im weiteren darin, dass die ihm angeschlossenen

Obligationenrecht. N° 27.

165

Arbeiter durch die Einzelunterzeichnung ilire Treuepflicht

ihm gegenüber gebrochen haben . und dass die Beklagte

dies nicht nur zugelassen, sondern sogar systelnatisch ge-

fördert und mit Druckmitteln darauf hingearbeitet habe.

Hierin liege eine Sabotage des im Ar1.}eitsrecht anerkann-

ten Kollektiv- und Solidaritätsprinzips.

a) Da die durch das Institut des GA V angestrebte

Ebenbürtigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

auf dem Zusammenschluss der letzteren und damit auf

ihrer Solidarität beruht, so muss zwar grundsätzlich eine

Treuepflicht der Mitglieder gegenüber ihrem Verband als

notwendiges und rechtlich schutzwürdiges Mittel zur Er-

reichung der gemeinsamen Ziele anerkannt werden. Aber

diese Treuepflicht ist keine unbeschränkte und sklavische.

Ob sie im vorliegenden Fall überhaupt den Mitgliedern

des Klägers ein Abstehen von der Einzelunterzeichnung

geboten hätte, erscheint als fraglich. Denn das Vorgehen

der Verbandsleitung entsprach offenbar dem Willen der

weit überwiegenden Mehrheit der am GA V mit der Be-

klagten direkt interessierten Mitglieder des Klägers nicht,

wie daraus erhellt, dass von den in Betracht fallenden

63'0 Arbeitern und Arbeiterinnen deren 535, d. h. über 5/6,

die Bedingungen des Vertrages durch Einzelunterzeichnung

nachträglich akzeptiert haben, und von diesen nur 131,

also weniger als 1/4, sich zur Abtretung ilirer allfälligen

Anfechtungsrechte an den Verband bereit gefunden haben,

wobei überdies nach der Behauptung der Beklagten ein

Teil dieser Abtretungen an Willensmängeln leiden soll. Für

die Frage, ob ein GA V abgeschlossen werden soll und zu

welchen Bedingungen, kommt es aber nicht nur auf das

Gutfinden der Verbandsleitung an, sondern in erster Linie

auf die Ansicht der betreffenden Arbeiter.

b) Selbst wenn jedoch die Mitglieder des Klägers durch

die Einzelunterzeichnung ihren Verbandspflichten zuwider-

gehandelt haben sollten, so folgt daraus noch nicht ohne

weiteres eine Nichtigkeit der betreffenden Verträge wegen

Verstosses gegen die guten Sitten. Die Beklagte ist dem

166

Obligationenreoht. N0 27.

Kläger gegenüber nicht durch ein Treueverhältnis gebun-

den, und ein Vertrag, der zu einem nur für die eine Ver-

tragsseite verbotenen Erfolge führt, ist nicht schlechthin

roohts- und sittenwidrig, sondern es müssen nach in Lehre

und Rechtsprechung herrschender Auffassung noch weitere

Umstände hinzutreten, welche die Verletzung der dem

Dritten gegenüber bestehenden Verpflichtungen als beson-

ders anstössig erscheinen lassen (vgl. BGE 26 TI 142,

34 TI 686). So müsste es wohl als den Grundprinzipien

des Geaamtarbeitsvertragsrechts zuwiderlaufend bezeich-

net werden, wenn der Arpeitgeber die Arbeiter systema-

tisch zur Untreue gegenüber ihrem Verband anstiften

würde. Dass dies der Fall gewesen sei, wie der Kläger

behauptet, trifft jedoch nach den verbindlichen Feststel-

lungen der Vorinstanz nicht zu. Die Arbeiter wurden ledig-

lich teils durch den Direktor der Beklagten, teils durch

die Meister und Vorarbeiter der verschiedenen Betriebs-

abteilungen in Schichtzusammenkünften oder Einzelbe-

sprechungen über die Tragweite des mit den Minderheits-

gewerkschaften abgeschlossenen GA V und die darin ent-

haltenen besonderen Vergünstigungen unterrichtet, ohne

dass jedoch auf sie irgendwie ein Druck zur Einzelunter-

zeichnung ausgeüpt worden wäre. Diese Orientierung war

nicht nur zulässig, sondern am Platze, da die Interessen

sowohl der Beklagten als auch der Arbeiter selbst in Frage

stunden. Der Versuch des Klägers, dem Arbeitgeber dieses

Aufklärungsrecht absprechen zu wollen, muss unter den

vorliegenden Umständen zurückgewiesen werden. Denn

nachdem der klägerische Verband an den Verhandlungen

nicht teilgenommen hatte und infolgedessen nicht in der

Lage war, die ihm angeschlossene Arbeiterschaft richtig

zu orientieren und ihren wahren Willen zu ermitteln son-

,

dern lediglich hinterher den GA V abgelehnt hatte, blieb

der Beklagten gar kein anderer Ausweg übrig. Das damit

von ihr bekundete, von der Vorinstanz als ernsthaft aner-

kannte Bestreben, im Interesse des Arbeitsfriedens durch

eine möglichst grosse Beteiligung der Belegschaft am neuen

L

Obligationenreoht. N° 27.

167

Vertragswerk die Gleichstellung möglichst vieler Arbeiter

zu bewirken, ist durchaus zu billigen. Hätte sie nämlich

den Mitgliedern des Klägers mit Rücksicht auf das Ab-

seitsstehen ihres Verbandes den Einzelanschluss an den

Vertrag verwehrt, so wäre eine Differenzierung in den An-

stellungsbedingungen entstanden, die zu Störungen des

Einvernehmens innerhalb der Belegschaft und zur Bedro-

hung des Arbeitsfriedens hätte führen können ...

5. _ Die Einzelunterzeichnungen sollen nach der An-

sicht des Klägers schliesslich auch noch deswegen unzu-

lässig sein, weil die dadurch bewirkte Bindung der einzel-

nen Mitglieder an die Friedenspflicht (Art. 16 KA V) ihm

die Entscheidung über Arbeitsfrieden oder Arbeitskampf

aus der Hand nehme, ihn der Möglichkeit beraube, bei

dem vertraglich vorgesehenen Schlichtungs- und Schieds-

gerichtsverfahren mitzuwirken und seine Aufgabe als Ver-

treter der Interessen seiner Mitglieder zu erfüllen. Allein

auch dieser Einwand scheitert daran, dass diese vom Klä-

ger behaupteten, an sich zwar nicht zu bestreitenden Nach-

teile durch die Beklagte nicht absichtlich und zum Zwecke

der Ausschaltung des Klägers herbeigeführt worden sind,

sondern lediglich die unvermeidbare Folge des Abseits-

stehens des Klägers darstellen, die sich dieser selber zuzu-

schreiben hat.

6. -

Der Kläger verlangt weiter die Feststellung, dass

Art. 17 des KA V betreffend die Erhebung eines Solida~­

tätsbeitrages auf seine Mitglieder, auch soweit sie sich durch

Einzelunterzeichnung den Bedingungen des KA V unter-

stellt haben, nicht anwendbar sei und dass deshalb auf

dieser Vorschrift beruhende Lohnabzüge rückwirkend als

ungültig zu erklären seien.

a) Bei der Behandlung dieses Begehrens ist mit der in

der arbeitsrechtlichen Literatur vorherrschenden Auffas-

sung zunächst davon" auszugehen, dass die Aufnahme einer

Bestimmung in einen GA V, die die Zulassung eines nicht-

organisierten Arbeitnehmers zur Einzelunterzeichnung von

der Entrichtung eines sog. Solidaritätsbeitrages abhängig

168

Obligationenrecht. N0 27.

macht, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Bestimmung

beruht auf der Überlegung, dass die günstigen Arbeits-

und Lohnbedingungen, die sich der nichtorganisierte Ar-

beiter durch den Einzelanschluss verschaffen kann, wesent-

lich den Bemühungen der Arbeitnehmerorganisationen zu

verdanken sind, welche bei den Verhandlungen Init der

Arbeitgeberschaft die Interessen nicht nur ihrer Mitglieder,

sondern der Arbeiterklasse im allgemeinen verfochten

haben. Die Organisation als solche, sowie der Abschluss

und die Durchführung von Gesamtarbeitsverträgen insbe-

sondere erfordern aber GeldInittel, die aus den Mitglied-

schaftsbeiträgen der Verbände aufgebracht werden. Der

nichtorganisierte Arbeiter, der keine solchen Mitglieder-

beiträge zu leisten hat, soll nun gemäss der herrschenden

Meinung wenigstens für die Vorteile, deren er durch den

Einzelanschluss teilhaftig wird, gleichfalls eine Gegenlei-

stung, eben in der Form des Solidaritätsbeitrages, aufbrin-

gen. Dieser wird entweder für die Kosten der Durchfüh-

rung des Gesamtarbeitsvertrages (Kontrollmassnahmen,

Schlichtungsverfahren usw.) verwendet, oder aber -

wie

im vorliegenden Falle -

einer Wohlfahrtseinrichtung zu

Gunsten der Arbeiterschaft des Betriebes zugewiesen. Er

beträgt in der Regel eher etwas mehr als der Mitglied-

schaftsbeitrag bei einem' Arbeitnehmerverband (vergl. hie-

zu SCHWEINGRUBER, Entwicklungstendenzen in der Praxis

des Gesamtarbeitsvertrags, in ZBJV 83 S.249 ff.).

Die Erhebung eines solchen Solidaritätsbeitrages bedeu-

tet nun unbestreitbar für den nichtorganisierten Arbeiter

einen gewissen Anreiz, sich einem Verband anzuschliessen

weil der finanzielle Vorteil seines Fernbleibens von de;

Organisation, nämlich die Einsparung des Mitgliedschafts-

beitrages, durch den Solidaritätsbeitrag mehr als aufge-

wogen wird. Es ist darum auch ohne weiteres verständ-

lich, dass Klauseln betreffend die Erhebung von Solidari-

tätsbeiträgen vorwiegend auf Betreiben der am Gesamt-

arbeitsvertrag beteiligten Arbeitnehmerorganisationen auf-

genommen werden; nach der Darstellung der Beklagten

soll es sich auch im vorliegenden Falle so verhalten.

I

Obligationenrecht. N° 27.

169

Im allgemein:en soll allerdings der Entschluss zum Bei-

tritt zu einer Organisation irgendwelcher Art als Ausfluss

des Persönlichkeitsrechtes in völliger Freiheit gefasst wer-

den können. Ein Solidaritätsbeitrag, der seiner Höhe wegen

für den davon betroffenen Arbeiter eine übermässige Be-

lastung bedeuten und sich deshalb faktisch als Zwang zum

Eintritt in eine Organisation auswirken würde, müsste da-

rum wohl als unzulässige Beeinträchtigung des durch

Art. 28 ZGB gewährleisteten Persönlichkeitsrechtes be-

trachtet werden. Bewegt sich die Belastung dagegen unge-

f"ahr in der Höhe eines bei den in Betracht fallenden

Organisationen üblichen Mitgliedschaftsbeitrages, so dass

ein Arbeiter, der es vorzieht, ausserhalb eines Verbandes

zu bleiben, dies ohne ernstliche Opfer finanzieller Natur

tun kann, so lässt sich gegen die rechtliche Zulässigkeit

eines Solidaritätsbeitrages nichts Stichhaltiges einwenden.

Denn die Wahrung der gemeinsamen Interessen des gan-

zen Berufsstandes, die Sicherung der wirtschaftlichen Exi-

stenz aller Angehörigen desselben durch Schaffung einheit-

licher Ininimaler Arbeits- und Lohnbedingungen stellen

ebenfalls legitime Zwecke dar, die eine gewisse Beschrän-

kung der persönlichen Bewegungsfreiheit des Einzelnen

erheischen und zu rechtfertigen vermögen (vergl. hiezu

Komm. EooER, N. 66 zu Art. 28; ScHWEINGRUBERa.a.O.

S.250f.).

b) Betrachtet man dergestalt den Solidaritätsbeitrag

grundsätzlich als Ausgleich für die im Interesse des Zu-

standekommens und der Durchführung des Gesamtarbeits-

vertrags von den vertragschliessenden Verbänden gemach-

ten Aufwendungen, so erscheint es durchaus als berechtigt,

den Beitrag auch von solchen Einzelunterzeichnern zu ver-

langen, die einer am Vertragswerk nicht beteiligten Orga-

nisation angehören. Denn diese hat tatsächlich am Ab-

schluss und Zustandekommen des Verständigungswerkes

keinen Anteil, so dass ihre Mitglieder auch nicht erwarten

können, vor andern, nicht organisierten Einzelunterzeich-

nern eine Vorzugsstellung eingeräumt zu erhalten.

Der Kläger behauptet zwar, auch er habe zum Gelingen

170

Obligationenrecht. N0 27.

des vorliegenden KA V beigetragen, indem er in der Phase

der Vorarbeiten mitgewirkt, ·Vertrauensleuteversammlun-

gen abgehalten und Entwürfe ausgearbeitet habe. Zudem

habe schon seine blosse Existenz als grosse Gewerkschaft

das Zustandekommen eines Gesamtarbeitsvertrages im In-

teresse aller begünstigt. Der von seinen Mitgliedern gelei-

stete Verbandsbeitrag habe also mittelbar auch beim Ab-

schluss des Vertragswerkes geholfen, weswegen eine weitere

Belastung mit dem Solidaritätsbeitrag nicht gerechtfertigt

sei. Diese Behauptungen des Klägers werden jedoch wider-

legt durch die Feststellung der Vorinstanz, dass er keine

den Leistungen der beteiligten Verbände entsprechende

Arbeit leistet und nichts an die Verwaltungskosten bei-

. trägt. Und wenn der Kläger sich in der Vorbereitungsphase

betätigt hat, wie sich aus der Ausarbeitung eines eigenen

Vert(ragsentwurfes ergibt, so bleibt es doch dabei, dass die-

ser Entwurf abgelehnt wurde, dass der Kläge.r an den ent-

scheidenden Verhandlungen nicht teilgenommen und den

Vertrag nachträglich abgelehnt hat. Er hat sodann unmit-

telbar vor der Entscheidung über die Annahme oder Nicht-

annahme des Vertrags im Betriebe der Beklagten seinen

weitergehenden Entwurf verteilen lassen und damit dem

Zustandekommen ·des Arbeitsvertrages auf der von der

Beklagten und den übrigen Verbänden vorgeschlagenen

Basis entgegengearbeitet. Er hat durch dieses Verhalten

das Zustandekommen des Vertragswerkes keinesfalls be-

günstigt, son~ern es im Gegenteil gefahrdet. Es müsste

unter diesen UInständen geradezu als stossend empfunden

werden, wenn die Mitglieder des Klägers ohne weiteres in

den vollen Genuss der Vorteile des Gesamtarbeitsvertrages

gelangen könnten, während ihr Verband sich von diesem

in der geschilderten Weise distanzierte.

Die Doppelbelastung mit dem Verbandsmitgliederbei-

trag einerseits und dem Solidaritätsbeitrag anderseits kann

zwar das eine oder andere Mitglied veranlassen, dem klä-

gerischen Verband den Rücken zu kehren. Allein auch hier

ist zu sagen, dass eine mit dem Rechte der Persönlichkeit

Obligationenrecht. N° 27.

171

nicht mehr zu vereinbarende Beeinträchtigung der Ent-

schlussfreiheit des Arbeiters über das Verbleiben im klä-

gerischen Verband nur dann vorläge, wenn die Doppelbe-

lastung ein ernstlich ins Gewicht fallendes finanzielles

Opfer für ihn bedeuten würde. Das ist aber bei dem hier

vorgesehenen Solidaritätsbeitrag von Fr. 2.- bzw. 1.50

pro Zahltag oder Fr. 1.- bzw. Fr. -.75 wöchentlich einer-

seits und dem Mitgliedschaftsbeitrag beim klägerischen

Verband anderseits, der nach den Angaben des Klägers

Fr. 1.45 wöchentlich ausmacht, offensichtlich nicht der

Fall. Dazu kommt, dass der Solidaritätsbeitrag infolge sei-

ner Zuwendung an den Wöchnerinnenfonds der Gesamt-

heit der Arbeitnehmer und damit auch den Mitgliedern des

Klägers zum Vorteil gereicht. Damit wird die Doppelbe-

lastung bis zu einem gewissen Grade wieder aufgehoben

und ihre Auswirkung nach Möglichkeit gemildert.

e) Der Kläger macht weiter geltend, dass er in seiner

Existenz bedroht und damit in seiner Persönlichkeit ver-

letzt werde durch die mit der Erhebung des Solidaritäts-

beitrags verbundene Gefahr des Mitgliederverlustes. Allein

auch von einer Existenzbedrohung könnte nur dann ge-

sprochen werden, wenn die Höhe des Solidaritätsbeitrages

eine ernstliche Beschränkung der Entschlussfreiheit des

einzelnen Mitglieds bedeuten würde; das ist jedoch nach

den oben gemachten Ausführungen nicht anzunehmen.

Wenn tatsächlich einzelne Arbeiter aus dem klägerischen

Verband ausgetreten und in andere, am KAV beteiligte

Organisationen übergetreten sein sollten, so ist keineswegs

gesagt, dass dies auf die Doppelbeiastung zurückzuführen

sei. Es liegt vielmehr näher, den Grund für dieses Verhal-

ten darin zu suchen, dass die betreffenden Arbeiter eben

mit der von der Verbandsleitung betriebenen Politik nicht

einverstanden waren. Sollte das Weiterbestehen des Klä-

gers aus dies~m Grunde als geflihrdet erscheinen, so wäre

nicht die Beklagte dafür verantwortlich, sondern die Ur-

sache dafür läge ausschliesslich im Verhalten der kläge-

rischen Verbandsleitung.