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4 Sohuldbetreibungs. .und ~ ~:~~sq:q '". : die Eröfinung und Durchführung eines GeMmt~ über das Vermögen der Schuldnßrin zu knüpfen. Die Ordnung der Art. 207 und 208 ZGB sowie der voll- streckungsrechtfichen Vorsc~n von Art. 68'hiB SohKG bringen übrigens auch in einem Pfändungsverfahren be- sondere VerWtnisse mit sich. Die aus dem Bestehen. zweier ~läubigerkategorien mit verschiedenem Haftungsbereioh SIch ergebenden Konsequenzen müssen hingenommen wer'" den. "Übrigens lässt sich meistens der Sondergutskonkurs alsbald zufo~e einer in das gesamte· Frauent"ermögen gehenden weItem Betreibung zu einem Gesamtkonkurs erweitern. Auch ist der Schuldnerin (jedenfalls nrit Zu- stimmung des Ehemannes) unbenommen, ihrerseits um der Vereinfachung der Verhältnisse willen durch Insolvenz- erklärung- einen Gesamtkonkurs herbeizuführen. Demnach erkennt rJie Schuldbetr.- 'U. Konkur8lcammer: . Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Arr4!t du 11 ami 1949 dans la cause Bolomey et Fivat •. Art. 92 eh. 1 LP. . La. roulotte qui ~ert d'habitation au debiteur n'est pas insaisis. sable. - Dehn pour exoiper de l'insaisissabiliM d'un objet: .. Art. 92 Zi,ff. 1 SehE. G. Ein dem ~~er nur :p.ooh a.ls Wohnung dienender I{ Zigeun.erc wagen » 1St nIcht unpfändbar. - Frist zur Geltendma.chung der Unpfändbarkeit., . Art. 92, cifra 1 LJiJJ!. Un e&rrO zinga.resco, ehe serve 8Oltanto &noors. oome abitazione d?l Par ces motifs, le Tribunal fMbal rejette le recours,
3. Auszul aus dem Entsehefd vom 11. Mai 1MB·
i. S. KllIias. Pfäoobarkei,t einer zur Patentierung angemeldeten Erfindung. Eine solche Erfindung stellt ein übertragbares Vermögensrec1it dar.