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74_I_36

BGE 74 I 36

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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36 Staatsrecht. schlusses mit sich bringen und ist daher verfassungs- widrig. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Gemeinde Frenkendorf verhalten, dem Beschwerdeführer die Nieder- lassung zu gewähren. IV. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION

11. Urteil vom 11. März' 1SM8 i. S. Veraguth gegeu Kantone Basel~Stadt und Graubünden. Art. 46 Abs.2 BV. Der Kanton des Sommerwohnsitzes ist auch berechtigt, die auf einem Dienst- oder Beamtenverhältnis beruhenden Renten anteilsmässig zu besteuern. Art. 46 al. 2 Ost. Le canton du sejour de vacances est aussi en droit de prelever l'inipöt pro rata temporis sur les pensions versees par une caisse de retraite privge ou pubIique. -Art. 46, cp. 2 OF. TI Cantone deI soggiorno di vacanze ha pure il diritto di prelevare l'impösta pro rata temporis sulle pensioni corrisposte da una cassa pensioni privata 0 pubbIica. Ä. - Als früherer Angestellter der Firma Ciba A.-G. in Basel bezog der Rekurrent, Dr. Hans Veraguth, im Jahre 1946 aus dem durch Beiträge der Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin gespiesenen PemonalfürBorgefonds der Firma eine Pension von Fr. X. Im Jahre 1946 hielt sich Dr. Veraguth während 193 Tagen in Basel und während 172 Tagen auf seiner eigenen Liegenschaft in der bündnerischen Gemeinde Parpan auf. Es steht fest, dass er während dieses Jahres seinen ordentli- chen Steuerwohnsitz in Basel und einen 172 Tage dauern- den Sommerwohnsitz in Parpan hatte. Streitig ist, ob das Pensionseinkommen von· Fr. X, wie der Kanton I +, Doppelbesteuerung. N° 11. 37 Basel-Stadt annimmt, ausschliesslich am ordentlichen Steuerwohnsitz Basel oder aber, wie der Kanton Grau .. bünden geltend macht, teilweise, d. h. pro rata temporis (172/365), am Sommerwohnsitz inParpan zu versteuern ist. B. - Mit Eingabe vom 8. Dezember 1947 stellt Dr. Veraguth beim Bundesgericht das Gesuch, den Doppel .. besteuerungsstreit zwischen den Kantonen Basel-Stadt, und Graubünden zu entscheiden und den unterliegenden' Kanton zur Rückerstattung der zuviel bezahlten Steuern zu verpflichten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Wie das Bundesgericht wiederholt erklärt hat, erstreckt sich das Besteuerungsrecht des Kantons des Sommer- oder Saisonaufenthaltes zwar auf einen Anteil am beweglichen Vermögen und Vermögensertrag des Saison- aufenthalters, dagegen nicht auf dessen Erwerb aus der im Kanton des ordentlichen Wohnsitzes ausgeübten geschäft- lichen Tätigkeit (BGE 39 I S. 326 ff. insbes. S. 333 und Inhaltsangabe des Entscheides auf S. 326; Urteil des Bundesgerichts in Sachen Vidoudez vom 28. März 1929, S. 8). In Erläuterung und Ergänzung dieser Praxis hat das Bundesgericht in einem Entscheide vom 21. Juni 1940 (BGE 66 I S. 149 ff) dem Kanton des Saisonaufenthaltes auch das in einer Rente bestehende Einkommen zur Besteuerung pro rata temporis zugewiesen, {(jedenfalls » für den Fall, dass die Rente « durch die Hingabe eines Kapitals » oder « in anderer Weise vertraglich begründet» worden sei; denn eine solche Rente sei innerlich dem Kapitaleinkommen verwandt, fliesse wie dieses aus einem dem Steuerpflichtigen zustehenden Rechte und werde « gewissermassen jeden Tag durch die Existenz des Berechtigten erworben », sodass eine solche Rente steuer- rechtlich dorthin gehöre; wo sich dieser aufhalte. Im vorliegenden Falle berufen sich beide Kantone auf dieses Urteil. Der Kanton Basel-Stadt nimmt an, das Bundes-

38 Staatsrecht. gericht habe mit seinem Entscheide nur die durch Hin- gabe eines Kapitals erworbene, nicht aber auch die auf einem frühem, Dienstverhältnis beruhende Rente dem ~nton des Saisonaufenthaltsortes zur anteilsmässigen Besteuerung zugewiesen; denn nur im,ersten, nicht. atlch im zweiten Falle könne man sagen, dass das Recht auf die Rente gewissermassen jeden Tag durch die (biosse),Existenz des Berechtigten erworben werde. Doch weist 'der Kanton Graubünden mit Recht darauf 'hin, dass das Bundesgericht der durch 'Hingabe eines Kapitals erworbenen Rente auch die in anderer Weise vertraglich (also auch dienstvertraglich) begründete Rente gleich- gestellt habe und dass von dieser gerade so gut wie' von der durch die Hingabe eines Kapitals begründeten Rente gesagt werden könne,' dass sie aus einem dem Steuer- pflichtigen zustehElnden 'Rechte f1iesse und gewissermassen jeden Tag durch die Existenz des Berechtigten erworben werde. Nun hat freilich das BUndesgericht dadurch, dass es im Entscheide vom 21. Juni 1940 das Wort « jeden- falls)} einfügte, die Frage offen 'gelassen. ob es nicht Renten gebe, die. bei der Steuerausscheidung zwischen ordentlichem 'Wohnsitz und 'Saisonaufenthaltsort aus- schliesslich dem ersten zuiuweisen' sind. Doch kann sich dieser Vorbehalt nur auf die nicht vertraglich begründeten Renten, also besonders die Beamtenpensionen, beziehen. Da der Rekurrent die Rente, deren Besteuerung heute streitig ist, auf Grund seines frühem (privaten) Dienst- verhältnisses bezieht, ist der vorliegende Doppelbesteue- rungsstreit. durch den bundesgerichtlichen Entscheid vom

21. Juni 1940 zu Gunsten des Kantons Graubünden präjudiziert.

2. - Der vorliegende Doppelbesteuerungsstreit müsste übrigens, auch wenn er nicht bereits durch das Urteil vom 21. Juni 1940 zu Gunsten des Kantons Graubünden präjudiziert wäre, in diesem Sinne entschieden werden. Gewiss ist das Steuerdomizil des Saisonaufenthaltes eine Ausnahme vom' allgemeinen Grundsatz der Besteuerung DoppelbesteUllrtlIlg. N0 ·11. am zivilrechtlichen Wohnsitz und sind - nach einer allgemeinen Regel - Ausnahmevorschriften eher ein- schränkend als ausdehnend ausz:ulegen. Bei Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines Steuerdomizils des Saisonau:fenthalters gegeben sind, muss daher ein strenger Masstab angelegt werden. Liegen aber diese Voraussetzungen vor - worüber im vorliegen- den Fall kein Zweifel bestehen kann~, so hat grund- sätzlich zwischen dem Kanton des ordentlichen Wohn-' sitzes und dem Kanton des Saisonaufenthaltsorte~ eine Steuerteilung pro rata temporis einzutreten,. d. h. es ist von der Regel auszugehen, <dass alle Vermögensstücke und Vermögenseingänge, soweit hiefür nicht das Spezial- steuerdomizil des Grundeigentums. oder des Geschäfts betrie- bes besteht, in die Teilung einzubeziehen sind. In verschie- denen Entscheiden hat freilich das Bundesgericht erklärt, dass der Kanton des Saisonaufenthalts . zwar einen anteils- mässigen Anspruch am beweglicherrVerinögen und dessen Ertrag, . nicht aber auch. am,Einkommen aus Erwerbs- tätigkeit besitze. Doch hi~bei bildet der Nichteinbezug des Einkommens aus Erwerbstätigkeit die Ausnahme. Die Regel aber wurde mit dem Hinweis auf dashewegliche Vermögen und dessen Ertrag zu eng gefasst. Dies ergibt sich daraus, dass auch das Einkommen aus Erwerbstätig- keit, wie iil verschiedenen Entscheiden bemerkt wird (BGE 39 I S. 326 ff, insbes. S. 333 und Urteil des Bundes- gerichtes i. S. 'Vidoudez vom 28. März 1929 S. 8), nur· dann nicht in die Teilung einbezogen wird, wenn dieser Erwerb im Kanton des ordentlichen Wohnsitzes erzielt wurde und infolgedessen mit diesem Kanton in einem viel engem Zusammenhang steht als mit dem Kanton des Saisonaufenthaltsortes (Ferienortes), wo ganzregelmässig keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Gerade so gut wie das Einkommen aus einer ausserhalb des Kantons des ordentlichen Wohnsitzes ausgeübten Erwerbstätigkeitin die Teilung. einbezogen wird, so sind auch die auf einem Dienst- oder Beamtenverhältnis beruhenden Renten in

40 Staatsrecht. die Teilung einzubeziehen, da auch hier in der massgeben- den Zeit am Orte des ordentlichen Wohnsitzes keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, um die Rente erhältlich zu machen. ~wiss bestehen zwischen den durch die Hingabe eines Kapitals begründeten und d~n auf einem Beamten- oder Dienstverhältnis beruhenden Renten we- sentliche Unterschiede, die in verschiedenen Punkten eine steuerrechtlieh verschiedene Behandlung zu· rechtfertigen vermögen. Doch bei der Umschreibung des am Saison- aufenthaltsort pro rata temporis steuerpflichtigen Ein- kommens rechtfertigt sich eine unterschiedliche Behand- 1ung der Renten nicht, da auch bei den auf einem Beam- ten- oder. Dienstverhältnis beruhenden Renten in der massgebenden Zeit am ordentlichen Wohnsitz keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, um die Rente erhältlich zu machen. Der alleinige Umstand, dass der Bezüger einer solchen Rente häufig in frühern Jahren am ordent- lichen Wohnsitz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, vermag für den Kanton dieses Wohnsitzes das Recht zur ausschliesslichen Besteuerung der Rente nicht zu begründen. Die Fälle, in denen ein Beamter oder Ange- stellter nach der Pensionierung seinen ordentlichen Wohn- sitz wechselt, sind übrigens nicht selten. Noch weniger kann für die Steuerausscheidung von Bedeutung sein, dass der Personalfürsorgefonds oder die Pensionskasse, die die Rente ausbezahlt, ihren Sitz im Kanton hat, wo sich der ordentliche Wohnsitz des Rentenbezügers befindet; q.enn sonst müsste auch die durch Hingabe eines Kapitals begründete Rente dem Kanton des ordentlichen Wohn- sitzes zur ausschliesslichen Besteuerung zugewiesen wer- den, wenn sich der Sitz oder Wohnsitz des Rentenschuld- ners in diesem Kanton befande. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gegenüber dem Kanton Basel- Stadt in dem Sinne gutgeheissen, dass dieser das Pensions- einkommen des Beschwerdeführers, im Jahre 1946 nur -I: I' -+ I i Eigentumsgarantie. N° 12. 41 während 193 Tagen besteuern darf. Der Kanton Basel- Stadt wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die zu- viel bezogenen Steuern zurückzuerstatten. V. EIGENTUMSGARANTIE I GARANTIE DE LA PROPRrETE

12. Auszug aus dem Urteil vom 22. Januar 1948 i. S. G. v. Sehulthess gegen Gemeinde Jona und Regierungsrat des Kantons St. Gallen. ÖtlMiaiche Wege, Eigentumsgarantie, U n'lXJ1'f1enklichkeit.

1. Bedeutung der Eigentumsgara.ntie. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts. Zur Rechtsordnung, innert deren Schranken das Eigenum gewährleistet ist, gehört auch das Gewohnheits- recht (Erw. 1 und 4.)

2. Voraussetzungen der Entstehung öffentlicher Wege über pri- vate Grundstücke (Erw. 2).

3. Grundsatz der Unvordenklichkeit (Erw. 3). Ohemins publics, garantie de la propriete, P08868sWn immemoriale.

1. Portee de la. garantie de la. proprieM. Pouvoir de contrö1e du Tribunal fMel'al. L'ordre juridique da.ns les limites duquella propriete est garantie comprend aussi 1e droit coutumier. (Consid. 1 et 4). .

2. Conditions de 1a creation de chemins publics sur des fonds prives (consid. 2).

3. Principe de la. possession immemoriale (consid. 3). StT'ade pub bliche, gaJl'anzia tfella proprietd, p088e880 immemorabile.

1. Portata deIla. garanzia della proprieta. Sindacato del Tribunale federale. L'ordine giuridico, entro i cui 1imiti 1a proprieta. e garantita, comprende anche il diritto consuetudinario (consid. 1 e4).

2. Condizioni da cui dipende la creazione di strade pubbliche su fondi privati (consid. 2).

3. Principio deI possesso immemorabile (consid. 3). A U8 dem Tatbestand : A. - Der Besohwerdeführer Dr. G. v. Schulthess besitzt in der Gemeinde Jona. (St. Gallen) eine liegen- schaft, über die der sog. AHenrainweg führt. .Anlässlich