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74_I_32

BGE 74 I 32

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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32 Staatsreoht. dass die Aufwendungen nach Bundesrecht vom Nieder- lassungskanton zu tragen sind. Auch unter dein Gesichts- punkt des Art. 45 BV ist somit eine Heimschaffung des:' wegen, weil der Heimatkanton die Kostenübernahme ablehnt, unzulässig.

5. - Nicht ausgeschlossen ist es allerdings, dass die Kantone durch Gegenrechtserklärung oder im Wege des Konkordates vorsehen, dass die Versorgungskosten zwi- schen Urteils- und Heimatkanton in besthnmter Weise geteilt werden, und dass sie bestimmen, dass der Heimat~ kanton das einzuweisende Kind übernimmt und die Massnahme selbst vollzieht. Das ist geschehen im Kon- kordat über die Kosten des Strafvollzuges vom 23. Juni 1944 (AS 60, 43i). Es steht jedoch fest, ist übrigens unbe- stritten, dass der Kanton Appenzell AjRh; dem Kon- kordat nicht beigetreten ist (AS 64, 192). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird gutgeheissen und festgestellt, dass der Kanton Appenzell AjRh. nicht befugt ist, das Kind Rene Weber heimzuschaffen.

10. Urtell vom 24. März 1948 i. S. Berger gegen Gemeinde Frenkendorf und Regierungsrat des Kantons Basel-Landsehaft. Beschränkung der Freiz~gkeit wegen. Wohnungsnot, Art: 20 BMW. Anspruch auf NIederlassung' m der Nachbargememde des Arbeitsortes; Vomussetzungen. Restrietion de' 180 liberte d'etablissement ou de sejour en raison de 180 penUrie de logements, article 20 APL. Droit a l'etablisse- ment dans une commune voisine de celle OU le requerant exerce son activite; conditiollS. . Restrizione della Iiberta di domiciIio 0 di soggiomo 80 motivo della penuria di aJloggi (an. 2~ deI D.CF <:~e isti~uisce .II?i~~ per rimediare aJIa penuria degli alloggI). DlTItto di dOlll1Clbarsl in un comune vicino 80 quello in,cui il richiedente svolge 180 sua attivita; condizioni. f \ NiederIassungsfreiheit. N° 10. 33 A. - Der Beschwerdeführer war bisher in der Straf- anstalt Witzwll tätig. Auf den 15. März 1948 wurde er als Schuhmachermeister und Aufseher in die Strafanstalt Liestal gewählt. Da er in Liestal keine Wohnung fand, mietete er im benachbarten Frenkendorf, etwa 600 m von der Gemeindegrenze entfernt, eine Wohnung. Doch verweigerte ihm der Gemeinderat von Frenkendorf die Niederlassung. Einen Rekurs hiegegen hat der Regierungs- rat des Kantons Basel-Landschaft abgewiesen, weil sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Niederlassung grundsätzlich nur gegen den Arbeitsort, nioht auch gegen eine Nachbargemeinde richten könne. B. - Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt Berger, den Entscheid des Regierungsrates aufzuheben. Die in Frenkendorf gemietete Wohnung sei zwar 'zur Zeit noch vom bisherigen Mieter besetzt. Doch habe dieser eine andere Wohnung und wolle die vom Beschwerde- führer gemietete Wohnung verlassen. Die Arbeitsstelle sei von der Wohnung aus in 7 Minuten mit dem Velo zu erreichen. Die Voraussetzungen lägen vor, unter denen die Niederlassung in einer Nachbargemeinde ver- langt werden könne. O. - Der Regierungsrat von Basel-'Landschaft bean~ tragt die Abweisung der"Beschwerde. Das Bundesgericht zieht i~ Erwägung:

1. - Nach Art. 19 f. BMW richtet sich der Anspruch auf Niederlassung in erster 'Linie gegen die Gemeinde des Arbeitsortes. Doch handelt es sich dabei nicht um eine starre Regel. Abgesehen davon, dass sie sich dann nicht durchführen lässt, wenn die Tätigkeit des Gesuchstellers sich 'nicht auf eine einzelne Gemeinde beschränkt, wie etwa bei einem Reisenden (BGE73 I 294), kann sich der Ansp~ch auf Niederlassung auch bei Ausübung der Berufstätigkeit in einer bestimmten Gemeinde unter gewissen Voraussetzungen gegen eine andere, insbesondere eine Nachbargemeinde des gleichen Kantons richten. 3 AB "74 I - 1948

34 Staatsrecht. Derartige Umstände liegen,' abgesehen von den Fällen, wo als Wohnort eine. Gemeinde ohne Wohnungsnot in Betracht fällt, oder wo der Einzug in ein Wirlschafts- zentrum im Smne von Art. 20 bis erfolgt, nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts u. a. dann vor, wenn der Gesuchsteller wegen Stellenwechsels gezwungen ist, den bisherigen Wohnsitz aufzugeben und trotz ernsthafter Bemühungen am Arbeitsort keine Wohnung findet, wohl aber in einer. Nachbargemeinde, oder wenn es für ihn erheblich leichter ist, von einer Nachbargemeinde aus seine Stelle gehörig zu versehen, o~er endlich~' wenn die Gemeinde des Arbeitsortes niit der in Aussicht genomme- nen Wohngememde eine geographisch und wirtschaftlich zusammenhängende Siedlung innerhalb des gleichen Kan- tons bildet (Urteile vom 23. April 1945 i. S. Robert, 19. September 1946 i. S. Am, 17. Oktober 1946 i. S. Meier,

18. Februar 1947 i. S. Hug, 9. Oktober 1947 i. S. Keller und vom 12. Dezember 1947 i. S. Schaffner und Eber- hard). In den beiden letzterwähnten Urteilen wird aus- geführt, die Niederlassung in einer Nachbargemeinde . müsse jedenfalls dann gewährt werden, wenn der Arbeits- platz an der Gemeindegrenze liege und viele Arbeiter der Firma in der betreffenden Nachbargemeinde tätig seien. Doch sollte damit .der bereits früher ausgesprochene Grundsatz nicht eingeschränkt, sondern lediglich festge- stellt werden, dass die Niederlassung bei derart ganz besondern Umständen von der Nachbargemeinde nicht verweigert werden dürfe.

2. - Der Beschwerdeführer kann sich weder darauf berufen, dass Frenkendorf und Liestal eine wirtschaftliche Einheit bilden, noch darauf, dass er seine Tätigkeit von der Nachbargemeinde aus erheblich leichter ausüben, könne, als von Liestal aus. Die Strafanstalt Liestal befindet sich auch nicht an der Gemeindegrenze gegen Frenken- dorf, noch ist behauptet, dass andere Angestellte der Anstalt in Frenkendorf wohnen. Richtig ist nur, dass die Anstalt nördlich des Kantonshauptortes in Richtung NiederIassuilgsfreiheit. N0 10. gegen ~nkendorf liegt und dass die Entfernung von der Grenze etwa einen Kilometer und diejenige von der in Aussicht genommenen Wohnung zur Grenze noch etwa 600 m beträgt, sodass der Beschwerdeführer den Arbeitsort mit dem Fahrrad in etwa 7 Minuten erreichen und seiner Berufstätigkeit von Frenkendorf aus jedenfalls ebensogut nachgehen kann. wie wenn er im Ortskern von Liestal oder westlich oder sildlich davon wohnen würde; Doch liesse sich damit allein die Niederlassung des Beschwerde- führers in der Nachbargemeinde nicht rechtfertigen, wenn nicht dazukäme, dass er in' Liestal. keine Wohnung gefunden hat, wohl aber in Frenkendorf. Der Gemeinderat dieser Gemeinde macht zwar geltend, die Wohnung, in,die der Beschwerdeführer einZiehen wolle, sei zur Zeit noch vom bisherigen· Mieter besetzt und es sei' für diesen bis jetzt keine andere Wohnung gefunden worden. Doch ist unbestritten, dass die WohnUng dem bisherigen Mieter gekündigt ist und dass er sie verlassen muss,. sodass die Wohnung frei werden wird. Dass aber de~ Beschwerde- führer in Liestal keine Wohnung finden konnte, ist un- bestritten, sowohl von Seiten des Regierungsrates, als des Gemeinderates von Frenkendorf. Ins besondere, ist nicht behauptet, der Beschwerdeführer habe sich darüber nicht ausgewiesen, daßs er in Liestal ernstlich eine Wohnung gesucht'habe. Unter diesen Umständen erscheint aber der Zuzug des Beschwerdeführers nach Frenkendorf als gerechtfertigt. Wie bereits ausgeführt, geniigt nach der Rechtsprechung, dass diese eine Voraussetzung erfüllt ist. Hier kommt dazu, dass der Beschwerdeführer von Fren- kendorf aus der Arbeit in Liestal ebensogut nachgehen k~nn, als von irgendeinem Quartier der Arbeitsgemeinde aus. Auch bei der ~cht völlig freien überprüfungsbefugrus, die dem Bundesgericht bei Beschwerden wegen Verwei- gerung der Niederlassung gestützt auf den BMW zusteht, lässt sich daher der angefochtene Entscheid des Regierungs- rates nicht halteri. Er engt die Niederlassungsfreiheit mehr ein, als es Grund und Zweck des Bundesr~tsbe-

36 Staatsrecht. schlusses mit sich bringen und ist daher verfassungs- widrig. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Gemeinde Frenkendorf verhalten, dem Beschwerdeführer die Nieder- lassung zu gewähren. IV. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION

11. Urteil vom 11. März" 1948 i. S. Veraguth gegen Kantone Basel~Stadt und Graubünden. Art. 46 Abs.2 BV. Der Kanton des Sommerwohnsitzes ist auch berechtigt, die auf einem Dienst- oder Beamtenverhältnis beruhenden Renten anteiIsmässig zu besteuern. Art. 46 al. 2 Ost. Le canton du sejour de vacances est aussian droit da prelever l'inipöt pro rata tamporis sur les pensions versees par une caisse de retmite privee ou publiqua. -Art. 46, cp. 2 OF. TI Cantone deI soggiorno di vacanze ha pure il diritto di prelevare l'impOsta pro ruta tempori,s sulle pensioni corrisposte da una cassa pensioni privata 0 pubblica. A. - Als früherer Angestellter der Firma Ciba A.-G. in Basel bezog der Rekurrent, Dr. Hans Veraguth, im Jahre· 1946 aus dem durch Beiträge der Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin gespiesenen Personalfürsorgefonds der Firma eine Pension von Fr. X. Im Jahre 1946 hielt sich Dr. Veraguth während 193 Tagen in Basel und während 172 Tagen auf seiner eigenen Liegenschaft in der bündnerischen Gemeinde Parpan auf. Es steht fest, dass er während dieses Jahres seinen ordentli- chen Steuerwohnsitz in Basel und einen 172 Tage dauern- den Sommerwohnsitz in Parpan hatte. Streitig ist, ob das Pensionseinkommen von Fr. X, wie der Kanton Doppelbesteuerung. N° 11. 37 Basel-Stadt annimmt, ausschliesslich am ordentlichen Steuerwohnsitz Basel oder aber, wie der Kanton Grau- bünden geltend macht, teilweise, d .. h. pro rata tamporis (172/365), am Sommerwohnsitz in Parpan zu versteuern ist. B. - Mit Eingabe vom 8. Dezember 1947 stellt Dr. Veraguth beim Bundesgericht das Gesuch; den Doppel ... besteuerungsstreit zwischen den Kantonen Basel-Stadt. und Graubünden zu entscheiden und den unterliegenden' Kanton zur Rückerstattung der zuviel bezahlten Steuern zu verpflichten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Wie das Bundesgericht wiederholt erklärt hat, erstreckt sich das Besteuerungsrecht des Kantons des Sommer- oder Saisonaufenthaltes zwar auf einen Anteil am beweglichen Vermögen und Vermögensertrag des Saison- aufenthalters, dagegen nicht auf dessen Erwerb aus der im Kanton des ordentlichen Wohnsitzes ausgeübten geschäft- lichen Tätigkeit (BGE 39 I S. 326 fi. insbes. S. 333 und Inhaltsangabe des Entscheides auf S. 326; Urteil des Bundesgerichts in Sachen Vidoudez vom 28. März 1929, S. 8). In Erläuterung und Ergänzung dieser Praxis hat das Bundesgericht in einem Entscheide vom 21. Juni 1940 (BGE 66 I S. 149 fi) dem Kanton des SaisonaufenthaItes auch das in einer Rente bestehende Einkommen zur Besteuerung pro rata temporis zugewiesen, « jedenfalls» für den Fall, dass die Rente « durch die Hingabe eines Kapitals» oder « in anderer Weise vertraglich begründet» worden sei; denn eine solche Rente sei innerlich dem Kapitaleinkommen verwandt, fliesse wie dieses aus einem dem Steuerpflichtigen zustehenden Rechte und werde « gewissermassen jeden Tag durch die Existenz des Berechtigten erworben », sodass eine solche Rente steuer- rechtlich dorthin gehöre; wo sich dieser aufhalte. Im vorliegenden Falle berufen sich beide Kantone auf dieses Urteil. Der Kanton Basel-Stadt nimmt an, das Bundes-