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74_I_102

BGE 74 I 102

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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102

Staatsrecht.

demande d'ajournementpar le motifqu'elle menait une

vie dissolue, le Conseil com.munal s'est inspire de consi-

derations etra~geres a Ja matiere.

OO'fUJideranten droit :

C'est a tort que la recourante pretend que le Conseil com-

munal s'est inspire de considerations etrangeres a l'arrete

du. ConSeil federal du 28janvier 1944 en retenant a l'appui

de sa decision le fait qu'elle menait une vie dissolue. TI a

6te juge en effet qu'il etait parfaitement loisible a. l'auto-

rite charg6e de l'application de cet arrete de rejeter une

demande d'ajournement par le motif que la conduite

du preneur ou' de sa famille donnait lieu ades plaintes

,fond6es, cela .. par application analogique de l'art. 7 bis

de l'arrete du Conseil f6deral du ~5 octobre 1941/8 fevrier

1946 (cf. Dietz, du 1'9 'mai 1948, consid. 2, non publie).

24. Auszug aus dem Urtell vom 20. Mai 1948 i. S. M. gegeu

Staat AargllU und. Obergericht des Kantons Aargau.

Wenn ein neues Steuergesetz, nach welchem das Vorjahrsein-

kommen als Bemessungsgrundla.ge für die EinSchätzung zur

Einkommenssteuer .dient, für die erste Veranlagung auf das

J~h: vor.dem InIt:a~reten d~ Gesetzes zurückgreift, so liegt

hierm keme unzuIasslge, gegen Art. 4 BV verstossende Rück-

wirkung des Gesetzes.·

.

Une nouvelle loi :fiscale qui (le revenu de l'annee precMente

servant de base tu calcul de .l'impöt) tient compte de l'annee

ecoul6e avant son entree en vigueur ne retroagit pas d'une

tnaniere contraire a l'art. 4 Cst.

Se una nuova legge :fiscale, secondo cui il reddito . den 'anno pre-

cedente serve di base pel O3lcolo dell'imposta, tiene conto

deU'anno decorso prima deUa sua entrata in vigore, non ha

un effetto retroattivo ehe sis. in urto con l'art. 4 CF.

A. -

Nach dem aargauischen Steuergesetz vom 5. Fe-

bruar 1945 (StG) wird das Einkoinmen des Steuerpflich-

tigen jeweils für zwei Jahre (die Veranlagungsperiöde)

eingeschätzt, und zwar auf Grund des Durchschnittsein-

kommens der zwei vorangehenden Jahre (der Berechnungs-

. \

~tBgleicbheit (Rechtsver..veigerung). N° 24.

163

periode). Der aargauische Regierungsrat hat das' StGauf

den 1. Januar 1'946 in Kraft /gese~zt und gleichzeitig ange-

ordnet, dass für 1946 die Jahre 1943 und 1944 Berechnungs-

periode seien.

Nach § 20 StH können vom gesamten Einkommen abge-

rechnet werden :

« ••• f) Zuwendungen geschäftlicher Betriebe für Zwecke der

Wohlfahrt des eigenen PersonaJs, sofern zweckwidrige

Verwendl,Ulg duroh Sicherstellung dauernd ausgeschlos-

sen ist und soferh die Wohlfahrtsstiftung Sitz im Kanton

Aargau hat. »

B. -

Der Beschwerdeführer M., der in Zürich wohnt,'

ist einziger unbeschränkt haftender Teilhaber einer Kom-

manditgesellschaft, die' im Kanton Aargau eine Fabrik

betreibt. Diese Gesellschaft schied vom Geschäftsgewinn

1943 Fr. 25 000 und 1944 Fr. 50 000 aus und überwies

diese Beträge einer selbständigen Stiftung zum Schutze des

Personals gegen die wirtschaftlichen Folgen von ~ank­

heit, Alter, Tod usw. Der Sitz der Stiftung befa.nd sich

zuerst in Zürich, wurde dann aber am 15. Februar 1946

in den Kanton Aargau verlegt.

Bei der Veranlagung zur Einkommenssteuer für 1946

verlangte M., dass die in den Jahren 1943/44 erfolgten

Zuwendungen an den Wohlfahrtsfonds vom Einko~en

dieser beiden Jahre abgezogen würden, wurde aber mit

diesem Beg6hren von allen Instanzen abgewiesen, weil

die Stiftung ihren Sitz am 1. Januar 1946 noch nicht im

Kanton Aargau gehabt habe.

M. erblickt hj.erin eine unzulässige, gegen Art. 4 BV ver-

stossende Rückwirkung des neuen StG und führt deswegen

staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bun~esgericht weist die Beschwerde ab.

A'U8 den Erwäg'Ungen :

Von rückwirkender Kraft eines Steuergesetzes kann nur

gesprochen werden, wenn die Rechtsfolge der Steuer-

pflicht an Tatbestände anknüpft, die vor dem Inkrafttreten.

l04~t.

des Gesetzes liegeIJ., nioht aber auch dann, wenn lediglich

der Umfang der Steuerpflicht nach Tatsaohen bestimmt

wird, die vor dem Inkrafttreten des Geset~es eingetreten

sind (BGI!! 47- I 16, mcht veröffentliohte Urteile vom

14. März 1924 LS. A., und R. von Moos S.7/8 und vom

12. JUni 1947 i. S. Burkhalter Si 13). Im vorliegenden

. Falle ist der Beschwerdeführer für 1946 im Kanton'

Aargau einkommenssteuerp.Hichtig, weil er während dieses

. Jahres iTeilhaber einer Kommanditgesellschaft mit Sitz in

diesem Kanton war. Steuerobjekt ist daoei daS' 1946

erzielte Einkommen; auf die Jahre vor dem Inkrafttre~n

des StG wird nur insofern zurückgegriffen, als das Einkom -

men der Jahre 1943/44 die BemessUngsgrundlage für die

erste, 1946 beginriende Veranlagungsperiode bildet. Ein

solches Zurückgreifen ist bei einem neUen Steuergesetz mit

Pränumerandobesterlerung des Einkommens das gegebene

(vgl. z. B. Art . .236 desbernischen StG -von 1944, Art. 41

Abs. I WStB), und wird denn auch. vom Beschwerdeführer

Dicht als unzulässig erachtet. Er beschwert sich ausschliess.;,

lieh darüber, dass die 1943/44 erfolgten Zuwendungen für

Wohlfahrtszwecke, die nach, bisherigem Steuerrecht vom

Einkominen hätten abgezogen .werden können, pei der

Veranlagung für 1946 nieht a:bgezogen werden. Allein

atich hierin kann keine unzulässige, gegen Art. 4 BV .

verstossende Rüekwirkung erbliokt werden" Wenn für die

erste 'Veranlagungsperiode nach Inkrafltreten des neuen

Gesetzes zwei frühere Ja~ die Bemessungsgrundlage

bilden, so beurteilt. sich grundsätzlich sowohl die Frage,

was als Bestandteil des steuerbaren Einkommens zu

betrachten iSt, als auoh 'die weitere Frage; WaE! von diesem

Einkommen abgezogen Werden darf, nach dem neUen StG.

Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass die

Veranlagung in der ersten Periode noch nach dem alten

Recht erfolgen müsste, dass also die materiell-rechtlichen

Vorschriften des ~euen' StG erst für 'die zweite Veranla-

. gungsperiode anwendbar wären. Für diese Lösung, die an

sich ebenfalls. denkbar wäre; bestehen indessen keine An-

\.

t"

...

.

lIi~li~1I (Relahts~r~l'N° 2'11. .

. 1M.

_lis~; ztim tnindeS,tenaber kann, mangels)egli~her

'Obergangsbestinimimgen im StG, die. im angefochtenen

Eritseheid vertretene Auffassung nicht als völlig unhaltbar,

willkürlich bezeichnet werden.

.

- ' .

25. Urteil vom 24.JUDi 1948 i. S. EmU Ebneter & Cie A.-G.

gegen Pernod S. A. und Kantonsgerleht von Appenzell L-Rh •

Lückenauafüllung im ZivüprozeBsrOOht; Art./' und 58 BV, Gewal-

. tß'J"&trenrvu/lig.·

. "

Ein lmntonales Obergericht, das mangels gültiger BezeichnUJilg

der einzigen kaittonal.en .Instanz zur Beurteilung von zivil-

rechtlichen Markenschutzstreitigkeiten (Art. 29 MSchG) sich

selbst zuStändig erklärt. und anders als bei gewöhnlichen

Zivilprozessen die Einreich-ung der' Klage direkt beim. Geripht

ohne Vermittlungsvorstand zulässt, verstösst. weder gegen Art.

,4 oder 58 BV noch gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung.

Lacune8 enmatrere dß proeMure; Mt. /, et 68 Ost:, separation aeB

pouvoVrs.

. . '

La Tribunal superiaur d'un ca.nton, qui, en l'absence da designa-

tion valable de la. juridiction cantonale unique chargeede

eonnaltre des contestations an matiere de marqußf/ (art. 29

LMF), se dOOlarelui-m.ffine competent et admet, en d~ogation

. ä; la. procMure ordinaire, que la demande soit d6pos6e directe-

ment en ses' mains sMS' 6Ssai preaIabie de conciliatiori, ne

viole ni I'art. 4 ou l'art. 58 Cst., ni 1e principe da J.a.. s~3~ion

des pouvoirs.·

.

LadJ.ne in materia di procedura; art. /, e 58 OF, s6parazione dei

poteri.

.

.

.

.

D Tribunale superiore d'un Canrone ehe, manca.ndo ·una vahda

designazione cleila. giurisdiziohe cantonale unicamc3ricata di

pronunciarsi suIle contestoooni in materia di m.ai'ch~ (art. 29

LMF), si dichiara lui stesso competente e ammette (m derog~

alla. prooedura ordinaria) ehe la domanda. Bia presentata a Im

direttame:nte, senza previo espe~e~~o di conciliazi~na~ n0l!-

viola. ne Part. 4.0 58 CF ne il prmClr>IO dalla. separazlOne deI

poteri.

.

.

A.- Am 12. November 1946 reichte die Firma PernOd.

S.A. beim Kantonsgericht v,on Appenzell I.-Rh.gegen

die Firma Emil Ebneter & Co.

~.-G. eine Zivilldage

wegen Markenrechtsverletznng und unlauteren Wett-

bewerbs ein. Die Beklagte erhob yoI'frageweise 'die Einrede,

sie habe sich auf die Klage nicht einzulassen, indem sie

geltend machte:

.