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Staatsrecht.
demande d'ajournementpar le motifqu'elle menait une
vie dissolue, le Conseil com.munal s'est inspire de consi-
derations etra~geres a Ja matiere.
OO'fUJideranten droit :
C'est a tort que la recourante pretend que le Conseil com-
munal s'est inspire de considerations etrangeres a l'arrete
du. ConSeil federal du 28janvier 1944 en retenant a l'appui
de sa decision le fait qu'elle menait une vie dissolue. TI a
6te juge en effet qu'il etait parfaitement loisible a. l'auto-
rite charg6e de l'application de cet arrete de rejeter une
demande d'ajournement par le motif que la conduite
du preneur ou' de sa famille donnait lieu ades plaintes
,fond6es, cela .. par application analogique de l'art. 7 bis
de l'arrete du Conseil f6deral du ~5 octobre 1941/8 fevrier
1946 (cf. Dietz, du 1'9 'mai 1948, consid. 2, non publie).
24. Auszug aus dem Urtell vom 20. Mai 1948 i. S. M. gegeu
Staat AargllU und. Obergericht des Kantons Aargau.
Wenn ein neues Steuergesetz, nach welchem das Vorjahrsein-
kommen als Bemessungsgrundla.ge für die EinSchätzung zur
Einkommenssteuer .dient, für die erste Veranlagung auf das
J~h: vor.dem InIt:a~reten d~ Gesetzes zurückgreift, so liegt
hierm keme unzuIasslge, gegen Art. 4 BV verstossende Rück-
wirkung des Gesetzes.·
.
Une nouvelle loi :fiscale qui (le revenu de l'annee precMente
servant de base tu calcul de .l'impöt) tient compte de l'annee
ecoul6e avant son entree en vigueur ne retroagit pas d'une
tnaniere contraire a l'art. 4 Cst.
Se una nuova legge :fiscale, secondo cui il reddito . den 'anno pre-
cedente serve di base pel O3lcolo dell'imposta, tiene conto
deU'anno decorso prima deUa sua entrata in vigore, non ha
un effetto retroattivo ehe sis. in urto con l'art. 4 CF.
A. -
Nach dem aargauischen Steuergesetz vom 5. Fe-
bruar 1945 (StG) wird das Einkoinmen des Steuerpflich-
tigen jeweils für zwei Jahre (die Veranlagungsperiöde)
eingeschätzt, und zwar auf Grund des Durchschnittsein-
kommens der zwei vorangehenden Jahre (der Berechnungs-
. \
~tBgleicbheit (Rechtsver..veigerung). N° 24.
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periode). Der aargauische Regierungsrat hat das' StGauf
den 1. Januar 1'946 in Kraft /gese~zt und gleichzeitig ange-
ordnet, dass für 1946 die Jahre 1943 und 1944 Berechnungs-
periode seien.
Nach § 20 StH können vom gesamten Einkommen abge-
rechnet werden :
« ••• f) Zuwendungen geschäftlicher Betriebe für Zwecke der
Wohlfahrt des eigenen PersonaJs, sofern zweckwidrige
Verwendl,Ulg duroh Sicherstellung dauernd ausgeschlos-
sen ist und soferh die Wohlfahrtsstiftung Sitz im Kanton
Aargau hat. »
B. -
Der Beschwerdeführer M., der in Zürich wohnt,'
ist einziger unbeschränkt haftender Teilhaber einer Kom-
manditgesellschaft, die' im Kanton Aargau eine Fabrik
betreibt. Diese Gesellschaft schied vom Geschäftsgewinn
1943 Fr. 25 000 und 1944 Fr. 50 000 aus und überwies
diese Beträge einer selbständigen Stiftung zum Schutze des
Personals gegen die wirtschaftlichen Folgen von ~ank
heit, Alter, Tod usw. Der Sitz der Stiftung befa.nd sich
zuerst in Zürich, wurde dann aber am 15. Februar 1946
in den Kanton Aargau verlegt.
Bei der Veranlagung zur Einkommenssteuer für 1946
verlangte M., dass die in den Jahren 1943/44 erfolgten
Zuwendungen an den Wohlfahrtsfonds vom Einko~en
dieser beiden Jahre abgezogen würden, wurde aber mit
diesem Beg6hren von allen Instanzen abgewiesen, weil
die Stiftung ihren Sitz am 1. Januar 1946 noch nicht im
Kanton Aargau gehabt habe.
M. erblickt hj.erin eine unzulässige, gegen Art. 4 BV ver-
stossende Rückwirkung des neuen StG und führt deswegen
staatsrechtliche Beschwerde.
Das Bun~esgericht weist die Beschwerde ab.
A'U8 den Erwäg'Ungen :
Von rückwirkender Kraft eines Steuergesetzes kann nur
gesprochen werden, wenn die Rechtsfolge der Steuer-
pflicht an Tatbestände anknüpft, die vor dem Inkrafttreten.
l04~t.
des Gesetzes liegeIJ., nioht aber auch dann, wenn lediglich
der Umfang der Steuerpflicht nach Tatsaohen bestimmt
wird, die vor dem Inkrafttreten des Geset~es eingetreten
sind (BGI!! 47- I 16, mcht veröffentliohte Urteile vom
14. März 1924 LS. A., und R. von Moos S.7/8 und vom
12. JUni 1947 i. S. Burkhalter Si 13). Im vorliegenden
. Falle ist der Beschwerdeführer für 1946 im Kanton'
Aargau einkommenssteuerp.Hichtig, weil er während dieses
. Jahres iTeilhaber einer Kommanditgesellschaft mit Sitz in
diesem Kanton war. Steuerobjekt ist daoei daS' 1946
erzielte Einkommen; auf die Jahre vor dem Inkrafttre~n
des StG wird nur insofern zurückgegriffen, als das Einkom -
men der Jahre 1943/44 die BemessUngsgrundlage für die
erste, 1946 beginriende Veranlagungsperiode bildet. Ein
solches Zurückgreifen ist bei einem neUen Steuergesetz mit
Pränumerandobesterlerung des Einkommens das gegebene
(vgl. z. B. Art . .236 desbernischen StG -von 1944, Art. 41
Abs. I WStB), und wird denn auch. vom Beschwerdeführer
Dicht als unzulässig erachtet. Er beschwert sich ausschliess.;,
lieh darüber, dass die 1943/44 erfolgten Zuwendungen für
Wohlfahrtszwecke, die nach, bisherigem Steuerrecht vom
Einkominen hätten abgezogen .werden können, pei der
Veranlagung für 1946 nieht a:bgezogen werden. Allein
atich hierin kann keine unzulässige, gegen Art. 4 BV .
verstossende Rüekwirkung erbliokt werden" Wenn für die
erste 'Veranlagungsperiode nach Inkrafltreten des neuen
Gesetzes zwei frühere Ja~ die Bemessungsgrundlage
bilden, so beurteilt. sich grundsätzlich sowohl die Frage,
was als Bestandteil des steuerbaren Einkommens zu
betrachten iSt, als auoh 'die weitere Frage; WaE! von diesem
Einkommen abgezogen Werden darf, nach dem neUen StG.
Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass die
Veranlagung in der ersten Periode noch nach dem alten
Recht erfolgen müsste, dass also die materiell-rechtlichen
Vorschriften des ~euen' StG erst für 'die zweite Veranla-
. gungsperiode anwendbar wären. Für diese Lösung, die an
sich ebenfalls. denkbar wäre; bestehen indessen keine An-
\.
t"
...
.
lIi~li~1I (Relahts~r~l'N° 2'11. .
. 1M.
_lis~; ztim tnindeS,tenaber kann, mangels)egli~her
'Obergangsbestinimimgen im StG, die. im angefochtenen
Eritseheid vertretene Auffassung nicht als völlig unhaltbar,
willkürlich bezeichnet werden.
.
- ' .
25. Urteil vom 24.JUDi 1948 i. S. EmU Ebneter & Cie A.-G.
gegen Pernod S. A. und Kantonsgerleht von Appenzell L-Rh •
Lückenauafüllung im ZivüprozeBsrOOht; Art./' und 58 BV, Gewal-
. tß'J"&trenrvu/lig.·
. "
Ein lmntonales Obergericht, das mangels gültiger BezeichnUJilg
der einzigen kaittonal.en .Instanz zur Beurteilung von zivil-
rechtlichen Markenschutzstreitigkeiten (Art. 29 MSchG) sich
selbst zuStändig erklärt. und anders als bei gewöhnlichen
Zivilprozessen die Einreich-ung der' Klage direkt beim. Geripht
ohne Vermittlungsvorstand zulässt, verstösst. weder gegen Art.
,4 oder 58 BV noch gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung.
Lacune8 enmatrere dß proeMure; Mt. /, et 68 Ost:, separation aeB
pouvoVrs.
. . '
La Tribunal superiaur d'un ca.nton, qui, en l'absence da designa-
tion valable de la. juridiction cantonale unique chargeede
eonnaltre des contestations an matiere de marqußf/ (art. 29
LMF), se dOOlarelui-m.ffine competent et admet, en d~ogation
. ä; la. procMure ordinaire, que la demande soit d6pos6e directe-
ment en ses' mains sMS' 6Ssai preaIabie de conciliatiori, ne
viole ni I'art. 4 ou l'art. 58 Cst., ni 1e principe da J.a.. s~3~ion
des pouvoirs.·
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LadJ.ne in materia di procedura; art. /, e 58 OF, s6parazione dei
poteri.
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D Tribunale superiore d'un Canrone ehe, manca.ndo ·una vahda
designazione cleila. giurisdiziohe cantonale unicamc3ricata di
pronunciarsi suIle contestoooni in materia di m.ai'ch~ (art. 29
LMF), si dichiara lui stesso competente e ammette (m derog~
alla. prooedura ordinaria) ehe la domanda. Bia presentata a Im
direttame:nte, senza previo espe~e~~o di conciliazi~na~ n0l!-
viola. ne Part. 4.0 58 CF ne il prmClr>IO dalla. separazlOne deI
poteri.
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A.- Am 12. November 1946 reichte die Firma PernOd.
S.A. beim Kantonsgericht v,on Appenzell I.-Rh.gegen
die Firma Emil Ebneter & Co.
~.-G. eine Zivilldage
wegen Markenrechtsverletznng und unlauteren Wett-
bewerbs ein. Die Beklagte erhob yoI'frageweise 'die Einrede,
sie habe sich auf die Klage nicht einzulassen, indem sie
geltend machte:
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