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Verfahren. No,7.
eingetreten werden sollte, stellt er das Gesuch, seine
Eingabe sei von der Anklagekammer als «direkter An-
trag auf Haftentlassung » zu behandeln. Die Anklage-
kammer verneint ihre Zuständigkeit.
Grande:
Nach Art. 11 Satz 1 BStP führt die Anklagekammer die
Aufsicht über die Voruntersuchung, die vom Untersu-
chungsrichter eröffnet, durchgeführt und geschlossen wird
(Art. 108-119). Dementsprechend gibt der 2. Satz von
Art. 11 der Anklagekammer die Befugnis, über Beschwer-
den gegen den Untersuchungsrichter zu entscheiden, und
gewährt Art. 214 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen
Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungs-
richters. Ein Ausfluss dieser allgemeinen Regelung ist es,
wenn Art. 52 Abs. 2 bestimmt, dass gegen die Abweisung
eines Haftentlassungsgesuches durch den Untersuchungs-
richter bei der Anklagekammer Beschwerde geführt werden
kann. Der Bundesanwalt, der die der Voruntersuchung
vorausgehenden polizeilichen Ermittlungen leitet (Art.
104), die Voruntersuchung beim Untersuchungsrichter
beantragt (Art. 108) und nach deren Abschluss gegebenen-
falls Anklage erhebt (Art. 125), und der während des
polizeilichen Ermittlungsverfahrens sowie zwischen dem
Schluss der Voruntersuchung und der Anklageerhebung
zum Erlass des Haftbefehls und mithin auch zum Ent-
scheid über die Aufrechterhaltung der Haft befugt ist
(Art. 45 Ziff. l und 3), steht nicht unter der Aufsicht der
Anklagekammer,. sondern gemäss Art. 14 unter der Auf-
sicht und Leitung des Bundesrates. Art. 52 Abs. 2 muss
deshalb entsprechend seinem klaren Wortlaut dahin
ausgelegt werden, dass wegen Abweisung eines Haft-
entlassungsgesuches nur dann bei der Anklagekammer
Beschwerde geführt werden kann, wenn das Gesuch vom
Untersuchungsrichter abgewiesen worden ist. Eine analoge
Anwendung dieser Vorschrift auf die Abweisung solcher
Gesuche durch den Bundesanwalt ist mit der gesetzlichen
Verfahren. N°,8.
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Ausscheidung der Aufsichtskompetenzen unvereinbar. Dies
ist übrigens auch die Auffassung des Gesetzgebers; denn
in der Botschaft des Bundesrates vom 10. September
1929 steht ausdrücklich, gegen die vom Bundesanwalt
verhängte Haft könne beim Justiz- und Polizeideparte-
ment Rekurs erhoben werden (BBI 1929 II 599).
Über Haftentlassungsgesuche nicht als Beschwerde-
instanz, sondern als einzige Instanz zu entscheiden, ist
die Anklagekammer erst berufen, wenn die Anklageschrift
bei ihr eingegangen ist. Vorher ist die Sache im Sinne von
Art. 45 Ziff. 3 nicht bei ihr hängig, sondern kommt ihr
nur die Aufsicht über den Untersuchungsrichter zu.
48. Entscheid der Anklagekammer vom 12. November 19-18
i. S . .Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen Staats-
anwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft.
Art. 351, 372 StGB. In einem Streit um den Gerichtsstand ist die
Vorfrage ob ein Beschuldigter, der wegen vor und wegen nach
Erreich~g des achtzehnten Altersjahres b~gangen?r strafbarer
Handlungen verfolgt wird, für alle oder emen T~II da~oi: der
Jugendgerichtsbarkeit untersteht, durch . das e1dgenossische
Justiz- und Polizeidepartement zu entscheiden.
Art. 351 et 372 OP. Dans un confiit de for, c'est au Departe~ent
federal de justice et police qu'il appartient de dec1der. SI un
inculpe qui a commis des infractions avant et apres l'age de
dix-huit ans doit etre defere pour toutes a 1a juridiction pena.le
des mineurs.
Art. 351 e 372 OP. In ca8o ~ C?~testazio!l? ffii!. for~, spetta a.l
Dipartimento federale di giust1z1a e pohz1s di dec1dere se ~
· imputato, ehe ha commesso .delle infrazioni priID;8. e dopo di
aver compiuto i diciotto anm, de:'>ba essere _de~eri.t<? per tutte
le infrazioni o solo per una parte d1 esse a.lla giurisd1Zlone penale
dei minorenni.
Enrico Marsetti wird beschu:Idigt, zum Teil vor, zum
Teil nach Erreichung des achtzehnten Altersjahres in
Basel verschiedene Diebstähle verübt zu haben. Die
Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ist der
Auffassung, dass er gemäss Art. 372 Abs. 1 StGB von
den Behörden seines Wohnsitzes Binningen, die Staats-
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Verfahren. No 48.
anwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft dagegen, dass
er von den Behörden des Tatortes zu verfolgen sei. Die
Jugendanwaltschaft von Basel-Stadt ersucht die Anklage-
kammer des Bundesgerichts um Bestimmung des Gerichts-
standes.
Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
Nach Art. 372 Abs. 3 StGB entscheidet bei Anständen
zwischen Kantonen über die Zuständigkeit im Verfahren
gegen Kinder und Jugendliche der Bundesrat, der diese
Befugnis mit Beschluss vom 16. Juni 1942 dem Justiz-
und Polizeidepartement übertragen hat. Die Gesuchstelle-
rin scheint der Auffassung zu sein, diese Vorschrift sei
nur anzuwenden, wenn unbestritten ist, dass sich der
Gerichtsstand nach Art. 372 Abs. l oder 2 StGB richtet.
Dem ist nicht so. Art. 372 Abs. 3 will dem Bundesrat
in Konfliktsfällen zwischen Kantonen die Sorge dafür
übertragen, dass die Gerichtsstandsvorschriften der Ab-
sätze l und 2 richtig, und dass sie immer dort, wo sie
anwendbar sind, auch tatsächlich angewendet werden.
Die Vorschriften sind verletzt nicht bloss, wenn sie un-
richtig, sondern auch, wenn sie überhaupt nicht angewen-
det werden, weil die kantonalen Behörden die Voraus-
setzungen des Verfahrens gegen Kinder oder Jugendliche
zu Unrecht nicht als gegeben betrachten, oder wenn eine
von i~en angewendet wird, wo sie nicht angewendet
werden sollte, weil nicht dieses Verfahren am Platze ist.
Bei Anständen unter Kantonen hat daher das eidgenössi-
sche Justiz- und Polizeidepartement nicht bloss zu ent-
scheiden, welcher der streitenden Kantone zuständig ist,
sondern auch, ob ein Beschuldigter, der nach der Errei-
chung des achtzehnten Altersjahres ein vorher begonnenes
strafbares Verhalten fortgesetzt hat, für das ganze Ver-
halten oder einen Teil desselben der Jugendgerichtsbarkeit
untersteht. Zum Entscheid dieses Vorfrage ist die Sache
dem Justiz- und Polizeidepartement zu überweisen, das
sich mit Schreiben vom 10. November 1948 der Auffas-
Verfahren. No 49.
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sung der Anklagekammer angeschlossen hat. Dabei kann
dahingestellt bleiben, ob in Fällen, wo der Bundesrat zum
Schlusse gelangt, dass die allgemeinen Gerichtsstands-
vorschriften des Strafgesetzbuches anwendbar seien, sei
es auf Grund von Art. 372 Abs. 2, sei es, weil die Sache
nicht im Verfahren gegen Kinder oder Jugendliche zu
erledigen ist, die Anklagekammer oder zweckmässiger-
weise ebenfalls das Justiz- und Polizeidepartement den
Gerichtsstand festzusetzen hat. Denn im vorliegenden
Falle steht ausser Zweifel, dass bei Anwendbarkeit der
allgemeinen Gerichtsstandsvorschriften die Behörden des
Kantons Basel-Stadt zuständig sind, wo Marsetti die
strafbaren Handlungen ausgeführt hat.
Dem'llßA'lt, erkennt die Anklagekammer :
Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
49. Entscheid der Anklagekammer vom 30. November 1948
i. S. Scamara gegen Bezirksgericht Ztlrieh.
1. Art. 3/i1 StGB, Art. 264 BStP.
a) Wer im Sinne von § 309 ff. züroh. StPO wegen Ehrver-
letzung als Angeklagter vor. den Friedensrichter geladen
wird darf die Gerichtsbarkeit des Kantons Zürich vor der
Ankiagekammer des Bundesgerichts bestreite:i:i (Erw. 1).
b} Amtshandlungen, die eine ~to~!e Behörd~ m Verletzung
der eidgenössischen Vorschriften uber den mterlmntonalen
Gerichtsstand vornimmt, können von der Anklagekammer
des Bundesgerichts aufgehoben werden (Erw. 3).
c) Kosten· und Entschädigungsfrage (Erw. 4).
.
2. Art. 346 Abs. 1 StGB. Schriftlich verübte Ehrverletzungen smd
dort zu verfolgen, wo der Täter das Schriftstück erstellt und
versandt hat (Erw. 2).
1. Art. 351 OP et 264 PPF.
.
.
a) Celui qui est cite comme pre;venu devant le JUge de ~IX
pour atteinte a l'honneur (§ 309 ss. CPP zur.) pe;ut dech:ier
Ia juridiction zurichoise ~evant la Chambre d accusat1on
du Tribunal federal (cons1d. 1).
b) Les operations accomplies par une autorit8 cantonale au
mepris des regles fedemles sur le for intercantonal peuvent
etre annulßes par la Chambre d'accusation du Tribunal
federal (consid. 3).
.
c) Frais et indemnite (cons1d. 4).