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74_IV_183

BGE 74 IV 183

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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Verfahren. No,7.

eingetreten werden sollte, stellt er das Gesuch, seine

Eingabe sei von der Anklagekammer als «direkter An-

trag auf Haftentlassung » zu behandeln. Die Anklage-

kammer verneint ihre Zuständigkeit.

Grande:

Nach Art. 11 Satz 1 BStP führt die Anklagekammer die

Aufsicht über die Voruntersuchung, die vom Untersu-

chungsrichter eröffnet, durchgeführt und geschlossen wird

(Art. 108-119). Dementsprechend gibt der 2. Satz von

Art. 11 der Anklagekammer die Befugnis, über Beschwer-

den gegen den Untersuchungsrichter zu entscheiden, und

gewährt Art. 214 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen

Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungs-

richters. Ein Ausfluss dieser allgemeinen Regelung ist es,

wenn Art. 52 Abs. 2 bestimmt, dass gegen die Abweisung

eines Haftentlassungsgesuches durch den Untersuchungs-

richter bei der Anklagekammer Beschwerde geführt werden

kann. Der Bundesanwalt, der die der Voruntersuchung

vorausgehenden polizeilichen Ermittlungen leitet (Art.

104), die Voruntersuchung beim Untersuchungsrichter

beantragt (Art. 108) und nach deren Abschluss gegebenen-

falls Anklage erhebt (Art. 125), und der während des

polizeilichen Ermittlungsverfahrens sowie zwischen dem

Schluss der Voruntersuchung und der Anklageerhebung

zum Erlass des Haftbefehls und mithin auch zum Ent-

scheid über die Aufrechterhaltung der Haft befugt ist

(Art. 45 Ziff. l und 3), steht nicht unter der Aufsicht der

Anklagekammer,. sondern gemäss Art. 14 unter der Auf-

sicht und Leitung des Bundesrates. Art. 52 Abs. 2 muss

deshalb entsprechend seinem klaren Wortlaut dahin

ausgelegt werden, dass wegen Abweisung eines Haft-

entlassungsgesuches nur dann bei der Anklagekammer

Beschwerde geführt werden kann, wenn das Gesuch vom

Untersuchungsrichter abgewiesen worden ist. Eine analoge

Anwendung dieser Vorschrift auf die Abweisung solcher

Gesuche durch den Bundesanwalt ist mit der gesetzlichen

Verfahren. N°,8.

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Ausscheidung der Aufsichtskompetenzen unvereinbar. Dies

ist übrigens auch die Auffassung des Gesetzgebers; denn

in der Botschaft des Bundesrates vom 10. September

1929 steht ausdrücklich, gegen die vom Bundesanwalt

verhängte Haft könne beim Justiz- und Polizeideparte-

ment Rekurs erhoben werden (BBI 1929 II 599).

Über Haftentlassungsgesuche nicht als Beschwerde-

instanz, sondern als einzige Instanz zu entscheiden, ist

die Anklagekammer erst berufen, wenn die Anklageschrift

bei ihr eingegangen ist. Vorher ist die Sache im Sinne von

Art. 45 Ziff. 3 nicht bei ihr hängig, sondern kommt ihr

nur die Aufsicht über den Untersuchungsrichter zu.

48. Entscheid der Anklagekammer vom 12. November 19-18

i. S . .Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen Staats-

anwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft.

Art. 351, 372 StGB. In einem Streit um den Gerichtsstand ist die

Vorfrage ob ein Beschuldigter, der wegen vor und wegen nach

Erreich~g des achtzehnten Altersjahres b~gangen?r strafbarer

Handlungen verfolgt wird, für alle oder emen T~II da~oi: der

Jugendgerichtsbarkeit untersteht, durch . das e1dgenossische

Justiz- und Polizeidepartement zu entscheiden.

Art. 351 et 372 OP. Dans un confiit de for, c'est au Departe~ent

federal de justice et police qu'il appartient de dec1der. SI un

inculpe qui a commis des infractions avant et apres l'age de

dix-huit ans doit etre defere pour toutes a 1a juridiction pena.le

des mineurs.

Art. 351 e 372 OP. In ca8o ~ C?~testazio!l? ffii!. for~, spetta a.l

Dipartimento federale di giust1z1a e pohz1s di dec1dere se ~

· imputato, ehe ha commesso .delle infrazioni priID;8. e dopo di

aver compiuto i diciotto anm, de:'>ba essere _de~eri.t<? per tutte

le infrazioni o solo per una parte d1 esse a.lla giurisd1Zlone penale

dei minorenni.

Enrico Marsetti wird beschu:Idigt, zum Teil vor, zum

Teil nach Erreichung des achtzehnten Altersjahres in

Basel verschiedene Diebstähle verübt zu haben. Die

Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ist der

Auffassung, dass er gemäss Art. 372 Abs. 1 StGB von

den Behörden seines Wohnsitzes Binningen, die Staats-

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Verfahren. No 48.

anwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft dagegen, dass

er von den Behörden des Tatortes zu verfolgen sei. Die

Jugendanwaltschaft von Basel-Stadt ersucht die Anklage-

kammer des Bundesgerichts um Bestimmung des Gerichts-

standes.

Die Anklagekammer zieht in Erwägung:

Nach Art. 372 Abs. 3 StGB entscheidet bei Anständen

zwischen Kantonen über die Zuständigkeit im Verfahren

gegen Kinder und Jugendliche der Bundesrat, der diese

Befugnis mit Beschluss vom 16. Juni 1942 dem Justiz-

und Polizeidepartement übertragen hat. Die Gesuchstelle-

rin scheint der Auffassung zu sein, diese Vorschrift sei

nur anzuwenden, wenn unbestritten ist, dass sich der

Gerichtsstand nach Art. 372 Abs. l oder 2 StGB richtet.

Dem ist nicht so. Art. 372 Abs. 3 will dem Bundesrat

in Konfliktsfällen zwischen Kantonen die Sorge dafür

übertragen, dass die Gerichtsstandsvorschriften der Ab-

sätze l und 2 richtig, und dass sie immer dort, wo sie

anwendbar sind, auch tatsächlich angewendet werden.

Die Vorschriften sind verletzt nicht bloss, wenn sie un-

richtig, sondern auch, wenn sie überhaupt nicht angewen-

det werden, weil die kantonalen Behörden die Voraus-

setzungen des Verfahrens gegen Kinder oder Jugendliche

zu Unrecht nicht als gegeben betrachten, oder wenn eine

von i~en angewendet wird, wo sie nicht angewendet

werden sollte, weil nicht dieses Verfahren am Platze ist.

Bei Anständen unter Kantonen hat daher das eidgenössi-

sche Justiz- und Polizeidepartement nicht bloss zu ent-

scheiden, welcher der streitenden Kantone zuständig ist,

sondern auch, ob ein Beschuldigter, der nach der Errei-

chung des achtzehnten Altersjahres ein vorher begonnenes

strafbares Verhalten fortgesetzt hat, für das ganze Ver-

halten oder einen Teil desselben der Jugendgerichtsbarkeit

untersteht. Zum Entscheid dieses Vorfrage ist die Sache

dem Justiz- und Polizeidepartement zu überweisen, das

sich mit Schreiben vom 10. November 1948 der Auffas-

Verfahren. No 49.

185

sung der Anklagekammer angeschlossen hat. Dabei kann

dahingestellt bleiben, ob in Fällen, wo der Bundesrat zum

Schlusse gelangt, dass die allgemeinen Gerichtsstands-

vorschriften des Strafgesetzbuches anwendbar seien, sei

es auf Grund von Art. 372 Abs. 2, sei es, weil die Sache

nicht im Verfahren gegen Kinder oder Jugendliche zu

erledigen ist, die Anklagekammer oder zweckmässiger-

weise ebenfalls das Justiz- und Polizeidepartement den

Gerichtsstand festzusetzen hat. Denn im vorliegenden

Falle steht ausser Zweifel, dass bei Anwendbarkeit der

allgemeinen Gerichtsstandsvorschriften die Behörden des

Kantons Basel-Stadt zuständig sind, wo Marsetti die

strafbaren Handlungen ausgeführt hat.

Dem'llßA'lt, erkennt die Anklagekammer :

Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

49. Entscheid der Anklagekammer vom 30. November 1948

i. S. Scamara gegen Bezirksgericht Ztlrieh.

1. Art. 3/i1 StGB, Art. 264 BStP.

a) Wer im Sinne von § 309 ff. züroh. StPO wegen Ehrver-

letzung als Angeklagter vor. den Friedensrichter geladen

wird darf die Gerichtsbarkeit des Kantons Zürich vor der

Ankiagekammer des Bundesgerichts bestreite:i:i (Erw. 1).

b} Amtshandlungen, die eine ~to~!e Behörd~ m Verletzung

der eidgenössischen Vorschriften uber den mterlmntonalen

Gerichtsstand vornimmt, können von der Anklagekammer

des Bundesgerichts aufgehoben werden (Erw. 3).

c) Kosten· und Entschädigungsfrage (Erw. 4).

.

2. Art. 346 Abs. 1 StGB. Schriftlich verübte Ehrverletzungen smd

dort zu verfolgen, wo der Täter das Schriftstück erstellt und

versandt hat (Erw. 2).

1. Art. 351 OP et 264 PPF.

.

.

a) Celui qui est cite comme pre;venu devant le JUge de ~IX

pour atteinte a l'honneur (§ 309 ss. CPP zur.) pe;ut dech:ier

Ia juridiction zurichoise ~evant la Chambre d accusat1on

du Tribunal federal (cons1d. 1).

b) Les operations accomplies par une autorit8 cantonale au

mepris des regles fedemles sur le for intercantonal peuvent

etre annulßes par la Chambre d'accusation du Tribunal

federal (consid. 3).

.

c) Frais et indemnite (cons1d. 4).