opencaselaw.ch

74_IV_181

BGE 74 IV 181

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

180

Jagd und Vogelschutz. No 46.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

Es war unzulässig, die Beschwerdeführer wegen untaug-

lichen Versuchs (Art. 23 StGB) der Übertretung von

Art. 43 Ziff. 1 bzw. Ziff. 3 JVG zu verurteilen. Der Versuch

einer Übertretung ist nicht strafbar, wenn das Gesetz, was

hier nicht zutrifft, nicht eine Ausnahme macht (Art. 104

Abs. 1 StGB).

Dennoch kann das angefochtene Urteil nicht aufgehoben

werden. Denn die Handlungen der Beschwerdeführer sind

in Wirklichkeit nicht blosse Versuche, sondern vollendete

Übertretungen.

Nach Art. 43 Ziff. 1 JVG ist strafbar, « wer Selbstschüsse

anlegt, explodierende Geschosse oder Stoffe zu Jagd-

zwecken yerwendet oder :widerrechtlich Gift legt ». Franz

Rürlimann hat explodierende Stoffe zu Jagdzwecken nicht

nur zu verwenden versucht, sondern tatsächlich verwendet.

Dass er den Fuchs nicht erlegt oder gefangen hat, macht

seine Handlung nicht zum blossen Versuch. Die "Über-

tretung des Art. 43 Ziff. 1 JVG ist nach Sinn und Wort-

laut der Bestimmung nicht erst vollendet, wenn der mit

den explodierenden Stoffen verfolgte Zweck erreicht wird,

sondern schon mit der Verwendung dieser Stoffe zu Jagd-

zwecken. Auch kommt entgegen der Auffassung der Vor-

instanz nichts darauf an, ob der Fuchs noch lebte oder

nicht. Zu Jagdzwecken verwendet ist ein explodierender

Stoff schon dann, wenn ~r in der Absicht gebraucht wird,

ein Tier zu jagen; ob sich tatsächlich ein solches im

Wirkungsbereich der Explosion befindet und, wenn ja,

ob es lebt, ist unerheblich.

Nach Art. 43 · Zi:ff. 3 JVG sodann ist strafbar,

> wer-

Verfahren. No 47.

181

den muss. «Füchse oder Dachse anbohren» heisst, in der

Absicht, sie zu jagen, einen Gegenstand nach Art eines

« Bohrers >> in den Boden einführen, insbesondere mit einem

Stock im Bau des Tieres oder in einem Loche herum-

stochern. Art. 43 Zi:ff. 3 will nicht das Leben eines tatsäch-

lich vorhandenen Tieres schützen, sondern die erwähnte

verwerfliche Jagdmethode um ihrer selbst willen mit

Strafe bedrohen.

VI. VERFAHREN

PROCEDURE

4'1. Entseheid der Anklagekammer v.om 1. November 1948

i. S. X. gegen Sehweiz. Bundesanwaltsehaft.

Art. 11, 14, 52, 214 BStP. Die Anklagekammer ist nicht zu.ständig

zw Beu.rteilu.ng von Beschwerden gegen die Bund~walt­

schaft (in casu Beschwerde gegen die Abweisung eines Haft-

entlassungsgesuches).

Arl. 11, U, 52, 214 PPF. La Chamhre d'accusation ne connait

pas des recours contre des decisions du procureur generatde la

Confederation (in casu, recours contre refus de mettre l'inculpe

en liberte).

Art. 11, 14, 52, 214 PPF. La Camera d'accusa non e competente

a conoscere dei ricorsi contro le decisioni del procu:ra.tore generale

della Confederazione (in concreto, ricorso contro il rifiuto di

mettere in liberta l'imputato).

Nachdem der Untersuchungsrichter die Voruntersu-

chung gegen X. als geschlossen erklärt und die Akten

mit seinem Schlussbericht der Bundesanwaltschaft über-

wiesen hatte, stellte X. bei dieser letztem das Gesuch,

er sei aus der Raft zu entlassen. Mit Verfügung vom 14.

Oktober 1948 abgewiesen, führt er mit Eingabe vom 18.

Oktober 1948 bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes

Beschwerde mit dem Antrag, die Bundesanwaltschaft sei

anzuweisen, ihn auf freien Fuss zu setzen. Für den Fall,

dass auf die Beschwerde aus formellen ·Gründen nicht

182

Verfahren. No 47.

eingetreten werden sollte, stellt er das Gesuch, seine

Eingabe sei von der Anklagekammer als «direkter An-

trag auf Haftentlassung >> zu behandeln. Die Anklage-

kammer verneint ihre Zuständigkeit.

Grunde:

Nach Art. 11 Satz 1 BStP führt die Anklagekammer die

Aufsicht über die Voruntersuchung, die vom Untersu-

chungsrichter eröffnet, durchgeführt und geschlossen wird

(Art. 108-119). Dementsprechend gibt der 2. Satz von

Art. 11 der Anklagekamm.er die Befugnis, über Beschwer-

den gegen den Untersuchungsrichter zu entscheiden, und

gewährt Art. 214 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen

Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungs-

richters. Ein Ausfluss dieser allgemeinen Regelung ist es,

wenn Art. 52 Abs. 2 bestimmt, dass gegen die Abweisung

eines Haftentlassungsgesuches durch den Untersuchungs-

richter bei der Anklagekammer Beschwerde geführt werden

kann. Der Bundesanwalt, der die der Voruntersuchung

vorausgehenden polizeilichen Ermittlungen leitet (Art.

104), die Voruntersuchung beim Untersuchungsrichter

beantragt (Art. 108) und nach deren Abschluss gegebenen-

falls Anklage erhebt (Art. 125), und der während des

polizeilichen Ermittlungsverfahrens sowie zwischen dem

Schluss der Voruntersuchung und der Anklageerhebung

zum Erlass des Haftbefehls und mithin auch zum Ent-

scheid über die Aufrech~rhaltung der Haft befugt ist

(Art. 45 Ziff. l und 3), steht nicht unter der Aufsicht der

Anklagekammer, sondern gemäss Art. 14 unter der Auf-

sicht und Leitung des Bundesrates. Art. 52 Abs. 2 muss

deshalb entsprechend seinem klaren Wortlaut dahin

ausgelegt werden, dass wegen Abweisung eines Haft-

entlassungsgesuches nur dann bei der Anklagekammer

Beschwerde geführt werden kann, wenn das Gesuch vom

Untersuchungsrichter abgewiesen worden ist. Eine analoge

Anwendung dieser Vorschrift auf die Abweisung solcher

Gesuche durch den Bundesanwalt ist mit der gesetzlichen

Verfahren. N° 48.

183

Ausscheidung der Aufsichtskompetenzen unvereinbar. Dies

ist übrigens auch die Auffassung des Gesetzgebers; denn

in der Botschaft des Bundesrates vom 10. September

1929 steht ausdrücklich, gegen die vom Bundesanwalt

verhängte Haft könne beim Justiz- und Polizeideparte-

ment Rekurs erhoben werden (BBl 1929 II 599}.

Über Haftentlassungsgesuche nicht als Beschwerde-

instanz, sondern als einzige Instanz zu entscheiden, ist

die Anklagekammer erst berufen, wenn die Anklageschrift

bei ihr eingegangen ist. Vorher ist die Sache im Sinne von

Art. 45 Ziff. 3 nicht bei ihr hängig, sondern kommt ihr

nur die Aufsicht über den Untersuchungsrichter zu.

48. Entscheid der Anklagekammer vom 12. November 1948

i. S. Jngendanwaltsehaft des Kantons Basel-Stadt gegen Staats-

anwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft.

Art. 351, 372 StGB. In einem Streit um den Gerichtsstand ist die

Vorfrage ob ein Beschuldigter, der wegen vor und wegen nach

Erreich~ des achtzehnten Altersjahres b~ga.ngen~r strafbarer

Handlungen verfolgt wird, für alle oder emen T~il da~o~ der

Jugendgerichtsbarkeit untersteht, durch . das e1dgenossische

Justiz- und Polizeidepartement zu entscheiden.

Art. 351 et 372 OP. Dans un confli~ de for, .c'est au Departez:ient

federa.1 de justioo et police. qu'1I _appart1ent de demde;. s1 un

inculpe qui a commis des infractions ava.nt et apres l age de

dix-huit a.ns doit etre def6re pour toutes a. la juridiction penale

des mineurs.

Art. 351 e 372 OP. In ca.so di C?~testazio!l~ ~

fo~, spetta. al

Dipartimento federa.le di giustizia ~ poh~1a. di ?emdere se ~

, imputato, ehe ha. commesso delle infraz1om pn~a. e dopo di

aver compiuto i diciotto a.nni, de~ba essere .defer~t? per tutte

Ie infrazioni o solo per una. pa.rte di esse alla giurisdizione pena.le

dei minorenni.

Enrico Marsetti wird beschuldigt, zum Teil vor, zum

Teil nach Erreichung des achtzehnten Altersjahres in

Basel verschiedene Diebstähle verübt zu haben. Die

Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ist der

Auffassung, dass er gemäss Art. 372 Abs. 1 StGB von

den Behörden seines Wohnsitzes Binningen, die Staats-