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Jagd und Vogelschutz. No 46.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Es war unzulässig, die Beschwerdeführer wegen untaug-
lichen Versuchs (Art. 23 StGB) der Übertretung von
Art. 43 Ziff. 1 bzw. Ziff. 3 JVG zu verurteilen. Der Versuch
einer Übertretung ist nicht strafbar, wenn das Gesetz, was
hier nicht zutrifft, nicht eine Ausnahme macht (Art. 104
Abs. 1 StGB).
Dennoch kann das angefochtene Urteil nicht aufgehoben
werden. Denn die Handlungen der Beschwerdeführer sind
in Wirklichkeit nicht blosse Versuche, sondern vollendete
Übertretungen.
Nach Art. 43 Ziff. 1 JVG ist strafbar, « wer Selbstschüsse
anlegt, explodierende Geschosse oder Stoffe zu Jagd-
zwecken yerwendet oder :widerrechtlich Gift legt ». Franz
Rürlimann hat explodierende Stoffe zu Jagdzwecken nicht
nur zu verwenden versucht, sondern tatsächlich verwendet.
Dass er den Fuchs nicht erlegt oder gefangen hat, macht
seine Handlung nicht zum blossen Versuch. Die "Über-
tretung des Art. 43 Ziff. 1 JVG ist nach Sinn und Wort-
laut der Bestimmung nicht erst vollendet, wenn der mit
den explodierenden Stoffen verfolgte Zweck erreicht wird,
sondern schon mit der Verwendung dieser Stoffe zu Jagd-
zwecken. Auch kommt entgegen der Auffassung der Vor-
instanz nichts darauf an, ob der Fuchs noch lebte oder
nicht. Zu Jagdzwecken verwendet ist ein explodierender
Stoff schon dann, wenn ~r in der Absicht gebraucht wird,
ein Tier zu jagen; ob sich tatsächlich ein solches im
Wirkungsbereich der Explosion befindet und, wenn ja,
ob es lebt, ist unerheblich.
Nach Art. 43 · Zi:ff. 3 JVG sodann ist strafbar,
> wer-
Verfahren. No 47.
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den muss. «Füchse oder Dachse anbohren» heisst, in der
Absicht, sie zu jagen, einen Gegenstand nach Art eines
« Bohrers >> in den Boden einführen, insbesondere mit einem
Stock im Bau des Tieres oder in einem Loche herum-
stochern. Art. 43 Zi:ff. 3 will nicht das Leben eines tatsäch-
lich vorhandenen Tieres schützen, sondern die erwähnte
verwerfliche Jagdmethode um ihrer selbst willen mit
Strafe bedrohen.
VI. VERFAHREN
PROCEDURE
4'1. Entseheid der Anklagekammer v.om 1. November 1948
i. S. X. gegen Sehweiz. Bundesanwaltsehaft.
Art. 11, 14, 52, 214 BStP. Die Anklagekammer ist nicht zu.ständig
zw Beu.rteilu.ng von Beschwerden gegen die Bund~walt
schaft (in casu Beschwerde gegen die Abweisung eines Haft-
entlassungsgesuches).
Arl. 11, U, 52, 214 PPF. La Chamhre d'accusation ne connait
pas des recours contre des decisions du procureur generatde la
Confederation (in casu, recours contre refus de mettre l'inculpe
en liberte).
Art. 11, 14, 52, 214 PPF. La Camera d'accusa non e competente
a conoscere dei ricorsi contro le decisioni del procu:ra.tore generale
della Confederazione (in concreto, ricorso contro il rifiuto di
mettere in liberta l'imputato).
Nachdem der Untersuchungsrichter die Voruntersu-
chung gegen X. als geschlossen erklärt und die Akten
mit seinem Schlussbericht der Bundesanwaltschaft über-
wiesen hatte, stellte X. bei dieser letztem das Gesuch,
er sei aus der Raft zu entlassen. Mit Verfügung vom 14.
Oktober 1948 abgewiesen, führt er mit Eingabe vom 18.
Oktober 1948 bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes
Beschwerde mit dem Antrag, die Bundesanwaltschaft sei
anzuweisen, ihn auf freien Fuss zu setzen. Für den Fall,
dass auf die Beschwerde aus formellen ·Gründen nicht
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Verfahren. No 47.
eingetreten werden sollte, stellt er das Gesuch, seine
Eingabe sei von der Anklagekammer als «direkter An-
trag auf Haftentlassung >> zu behandeln. Die Anklage-
kammer verneint ihre Zuständigkeit.
Grunde:
Nach Art. 11 Satz 1 BStP führt die Anklagekammer die
Aufsicht über die Voruntersuchung, die vom Untersu-
chungsrichter eröffnet, durchgeführt und geschlossen wird
(Art. 108-119). Dementsprechend gibt der 2. Satz von
Art. 11 der Anklagekamm.er die Befugnis, über Beschwer-
den gegen den Untersuchungsrichter zu entscheiden, und
gewährt Art. 214 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen
Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungs-
richters. Ein Ausfluss dieser allgemeinen Regelung ist es,
wenn Art. 52 Abs. 2 bestimmt, dass gegen die Abweisung
eines Haftentlassungsgesuches durch den Untersuchungs-
richter bei der Anklagekammer Beschwerde geführt werden
kann. Der Bundesanwalt, der die der Voruntersuchung
vorausgehenden polizeilichen Ermittlungen leitet (Art.
104), die Voruntersuchung beim Untersuchungsrichter
beantragt (Art. 108) und nach deren Abschluss gegebenen-
falls Anklage erhebt (Art. 125), und der während des
polizeilichen Ermittlungsverfahrens sowie zwischen dem
Schluss der Voruntersuchung und der Anklageerhebung
zum Erlass des Haftbefehls und mithin auch zum Ent-
scheid über die Aufrech~rhaltung der Haft befugt ist
(Art. 45 Ziff. l und 3), steht nicht unter der Aufsicht der
Anklagekammer, sondern gemäss Art. 14 unter der Auf-
sicht und Leitung des Bundesrates. Art. 52 Abs. 2 muss
deshalb entsprechend seinem klaren Wortlaut dahin
ausgelegt werden, dass wegen Abweisung eines Haft-
entlassungsgesuches nur dann bei der Anklagekammer
Beschwerde geführt werden kann, wenn das Gesuch vom
Untersuchungsrichter abgewiesen worden ist. Eine analoge
Anwendung dieser Vorschrift auf die Abweisung solcher
Gesuche durch den Bundesanwalt ist mit der gesetzlichen
Verfahren. N° 48.
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Ausscheidung der Aufsichtskompetenzen unvereinbar. Dies
ist übrigens auch die Auffassung des Gesetzgebers; denn
in der Botschaft des Bundesrates vom 10. September
1929 steht ausdrücklich, gegen die vom Bundesanwalt
verhängte Haft könne beim Justiz- und Polizeideparte-
ment Rekurs erhoben werden (BBl 1929 II 599}.
Über Haftentlassungsgesuche nicht als Beschwerde-
instanz, sondern als einzige Instanz zu entscheiden, ist
die Anklagekammer erst berufen, wenn die Anklageschrift
bei ihr eingegangen ist. Vorher ist die Sache im Sinne von
Art. 45 Ziff. 3 nicht bei ihr hängig, sondern kommt ihr
nur die Aufsicht über den Untersuchungsrichter zu.
48. Entscheid der Anklagekammer vom 12. November 1948
i. S. Jngendanwaltsehaft des Kantons Basel-Stadt gegen Staats-
anwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft.
Art. 351, 372 StGB. In einem Streit um den Gerichtsstand ist die
Vorfrage ob ein Beschuldigter, der wegen vor und wegen nach
Erreich~ des achtzehnten Altersjahres b~ga.ngen~r strafbarer
Handlungen verfolgt wird, für alle oder emen T~il da~o~ der
Jugendgerichtsbarkeit untersteht, durch . das e1dgenossische
Justiz- und Polizeidepartement zu entscheiden.
Art. 351 et 372 OP. Dans un confli~ de for, .c'est au Departez:ient
federa.1 de justioo et police. qu'1I _appart1ent de demde;. s1 un
inculpe qui a commis des infractions ava.nt et apres l age de
dix-huit a.ns doit etre def6re pour toutes a. la juridiction penale
des mineurs.
Art. 351 e 372 OP. In ca.so di C?~testazio!l~ ~
fo~, spetta. al
Dipartimento federa.le di giustizia ~ poh~1a. di ?emdere se ~
, imputato, ehe ha. commesso delle infraz1om pn~a. e dopo di
aver compiuto i diciotto a.nni, de~ba essere .defer~t? per tutte
Ie infrazioni o solo per una. pa.rte di esse alla giurisdizione pena.le
dei minorenni.
Enrico Marsetti wird beschuldigt, zum Teil vor, zum
Teil nach Erreichung des achtzehnten Altersjahres in
Basel verschiedene Diebstähle verübt zu haben. Die
Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ist der
Auffassung, dass er gemäss Art. 372 Abs. 1 StGB von
den Behörden seines Wohnsitzes Binningen, die Staats-