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74_IV_108

BGE 74 IV 108

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-27 · Deutsch CH
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108

26. l.Jrtell des Kaasatlonshofes vom 14. .JnH UM.8 i. S. BiiebU

gegen StaatsanwaltSehaft des Kantons Sekwyz.

.Art. 335 Zifl. 1 ·Ab8. 1 StGB, .Art. 13 lit. e UWG.

Die Kantone sind ~.

Anmassung und Missbrauch aJmdemi-

scher Titel als Obertretung mit Strafe zu bedrohen, soweit

darin nicht unlauterer Wettbewerb im Sinne des UWG liegt~

A.rl. 335 eh. 1 aJ,, 1 OP et 13 Utt. e LOD.

Les ~tons ont le pouvoir de punir oomme oontr&vention l'UBUl'-

pation et l'abus de titres universitaires, lorsque la loi sur Ja

concurrence deloya.le ne s'a.pplique pas.

·

.Art. 335 cifra 1 &p. 1 OP e art. 13 lett. e LOS.

I cantoni possono punire come contravvenzione l'usurpa.zione e

J'abuso di titoli universitari, in qwmto la legge S1Jlla. oonoorrenza.

sleale non sie. applicabile.

A. _:_ Nach § 40 Abs. 1 des schwyz. EG zum StGB wird

mit BU886 bestraft, wer sich ohne Berechtigung als Inhaber

eines akademischen Grades bezeichnet· oder wer den

akademischen Grad einer Anstalt fllhrl, deren Grade denen

der schweizeriSchen Hochschulen nicht gleichwertig sind.

Auf Grund dieser Bestimmung wurde der Beschwer-

deführer Ernst Bäohli, der durch Vermittlung des Agenten

Demole in Genf den Titel eines Dr. phil. der Universi'"8

atw:Uorum Friderieia in Saite-Lake City (USA) erworben

hatte, vo;m Bezirksamrilann von Schwyz am 12. März 1947

wegen Führung des Doktortitels mit Fr. ()0.- gebüsst.

Das Bezirksgericht Schwyz und das Kantoßsgericht,

dieses durch Urteil vom 27. Januar 1948, bestätigten die '

BU886.

.

.

B. -

Bäohli führt gegen das kantonsgerichtliche Urteil

Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag_ a.uf Aufhebung

des Urteils und Rückweisung der Sache a.n die Vorinstanz

zur Freisprechung. Zur Begründung wird Verletzung von

Art. 335 Ziff. 1 StGB sowie Art. 13 lit. c UWG geltend

gemacht. Wie sich aus den Gesetzesmateria.lien ergebe,

habe man einen Stra.fta.tbestand der Titelanma.ssung

absichtlich nicht in das StGB angenommen, womit auch

die Befugnis der Kantone, diesen Tatbestand unter Strafe

zu stellen, habe ausgeschlossen werden wollen. Auf a.lle

Btrafgesetzbuoh. NO 16.

108

Fälle seien kantonale Strafbestimmungen durch Art. 13

lit. c ·uwG verdrängt worden„.

Der KaBBatiomhof zieht in. Erwägung :

1. -

Nach Art. 335 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bleibt den

Kantonen die Gesetzgebung über das Uebertretungsstra.f-

recht insoweit vorbehalten, a.ls es nicht Gegenstand der

Bundesgesetzgebung ist. Da.bei sind die Kantone nicht

schon da.nn befugt, einen bestimmten Tatbeata.nd a.ls

Uebertretung zu erklären, wenn er nicht vom eidgenös-

sischen Recht geregelt ist. Die Nichtaufnahme · in das

StGB kann bedeuten, dass er überhaupt straflos bleiben

müsse, also auch nicht a.ls kantonale Uebertretnng geahn-

det werden dürfe. Ob ein solches qualifiziertes Schweigen

des Gesetzes vorliegt, hängt im einzelnen Fa.lle da.von ab,

, was vernünftigerweise a.ls Wille des Gesetzes anzusehen

ist. Von Bedeutung ist deshalb, ob der Bundesgesetzgeber

ein bestimmtes ·strafrechtliches Gebiet überhaupt nicht

behandelt, ob er bloss einige wenige Tatbestände da.raus

unter Strafe gestellt oder ob er die ·:Materie durch ein

geschlossenes System von Normen geregelt hat. In den

beiden emten Fälleri bleibt Ra.um für kantonale Ueber-

tretungen, nicht da.gegen im letzten Falle, es sei denn, dass

der Gesetzgeber ausns.hmsweise im geschlossenen System

eidgenössischer Stra.fuormen absichtlich Lücken gelassen

habe, um den von Kanton zu Kanton wechselnden Ansich-

ten über die Strafwürdigkeit eines bestimmten Tatbe-

standes Rechnung zu tragen (BG::ß 68 IV 41, Ul; 10

IV 85, · 132; 71 IV 47).

Dass die Titela.nma.saung auch nach kantonalem Recht

straflos bleiben müsse, ergibt sich jedenfalls nicht schon

a.ua dem System des StGB; zu welcher Materie sie auch

gehören ma.g, lässt nichts auf eine derart abschliessende

Regelung schliessen. Der Wille des Bundesgesetzgebers~

die Bestrafung schlechtweg auaZ11Bohliessen, könnte sich

deshalb höchBtens aus den Gesetzesm.ateria.lien ergeben.

Das trifft jedoch nicht zu. Zwar wurde in der II. Experten-

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Strafgeset.zbuch. No 26.

kom.mission die Aufnahme einer Bestimmung' über den

Titelmissbrauch diskutiert und mit 12 gegen 6 Stimmen

abgelehnt, u. a. mit der Begründung, die Bestimmung

würde lediglich unschädliche Aeusserungen der menschli-

chen Eitelkeit treffen, man kQIDme mit der Betrugsnorm

alis, es handle ·sich nur um ein Mittel zur Bekämpfung des

unlauteren Wettbewerbes, wofür man die kantonalen

Strafvorschriften habe (Protokoll 7 S. 228 ff.). Dass auch

die Kantone nicht befugt sein sollten, den Titelmissbrauch

unter Strafe zu stellen, war also nicht die Meinung der

Expertenkommission. Selbst wenn übrigens diese Meinung

bestanden hätte, so wäre sie nicht massgebend. Die

Gesetzgebungsbefugnis der Kantone wird nicht schon

dadurch eingeschränkt, dass in einer Expertenkommission

oder in ein.er parlamentarischen Kom.Inission die Ansicht

vorherrschte, gewisse -Handlungen sollten straflos bleiben.

Das8 aber in den eidgenössischen Räten selber der Wille,

den Titelmissbrauch jeder, auch der kantonalen Bestrafung

zu· entziehen, irgendwie verbindlich zum Ausdruck

gekommen sei, wird· in der Beschwerde mit Recht nicht

geltend gemacht; der Titelmissbrauch kam, soweit ersicht-

lich, überhaupt nicht zur Sprache.

2. -

Teilweise geändert hat sich die Rechtslage mit dem

am 1. März 1945 in Kraft getretenen UWG. Nach dessen

Art. 1 Abs. 1 lit. c begeht unlauteren Wettbewerb, wer

· unzutreffende. Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet,

die bestimmt oder geeignet sind, den Anschein besonderer

Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken, und nach

Art. 13 lit. c wird, auf Antrag von Personen oder Ver-

bänden, die zur Zivilklage berechtigt sind (Art. 2), mit

Gefängnis oder Busse bestraft, wer unzutreffende Titel

oder Berufsbezeichnungen verwendet, um den Anschein

besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken.

Damit ist auch der Missbrauch von akademischen Titeln

im Umfange des unlauteren Wettbewerbs, nach eidgenös-

sischem Recht strafbar geworden, und d3.S kantonale

Recht ist insoweit nicht mehr anwendbar. Dagegen sind

,1

Strafgesetzbuch. No 26.

111

die Kantone nach wie vor befugt, den Titelmissbrauch

als Uebertretung unter Strafe zu stellen, soweit er nicht

unlauteren Wettbewerb im Sinne des UWG da~tellt.

Etwas anderes ergibt sich auch hier weder aus dem Gesetz

noch aus seiner Entstehungsgeschichte. Die Bedeutung

von akademischen Titeln erschöpft sich nicht in ihrem

Werte für den wirtschaftlichen Wettbewerb, sondern

erstreckt sich, ihrem Wesen nach, auch und sogar in erster

Linie auf geistiges und gesellschaftliches Gebiet. Wer

sich f"älschlich den Anschein gibt, einen akademischen Grad

erworben zu haben, verschafft sich damit eine ihm nicht

zukommende gesellschaftliche Geltung. Sodann schadet

die unberechtigte Führung akademischer Titel dem Anse-

hen der schweizerischen Universitäten und der von ihnen

verliehenen Grade. Aber auch, soweit es sich um die

Erwerbstätigkeit des Titelträgers haU:delt, können neben

den durch das UWG geschützten Rechtsgütern polizei-

liche Interessen allgemeiner Art das Verbot des Titel-

missbrauchs rechtfertigen : wer z. B. in einem Kanton,

in dem die Ausübung des ärztlichen Berufes frei ist, sich als.

«Doktor» oder «Dr. med. » bezeichnet, gefä.hrdet durch

Vortäuschung wissenschaftlicher Kenntnisse gesundheits-

polizeiliche Interessen.

Es haben denn auch nicht nur, wie der Beschwerde-

führer behauptet, die Kantone Schwyz und St. Gallen, -

sondern auch Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell

'I.-Rh., Wallis und Neuenburg Strafvorschriften über

Titelanmassmig und Titelmissbrauch erlassen, wozu in

einzelnen Kantonen noch Schutzbestimmungen für die

Bezeichnungen derjenigen Berufe kommen, zu deren

Ausübung es einer staatlichen Bewilligung bedarf, wie des

Arzt- und Anwaltsberufes.

§ 40 des schwyz. EG zum StGB hält demnach, soweit

dadurch nicht der unlautere Wettbewerb betroffen wird,

schon nach Art. 335 Ziff. 1 Abs. l StGB auch heute noch

vor dem Bundesrecht stand, sodass offen bleiben kann, ob

es sich nicht um Verwaltungsstrafrecht handelt, für das

112

Unlauterer Wettbewerb. N" 27.

Abs. 2 ebenda die kantonale Kompetenz noch besonders

vorbehält.

3. -

...

Demnach erlcennt der Kaasationahof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

II. UNLAUTERER WETTBEWERB

CONCURRENCE DELOYALE

27. UrteU des KBS8atlomhofes v&m 9 • .Juli UMS i. S. Zimmerll

gegen Christlleher Metallarbeiterverband der Sehweiz.

Das Bundesgesetz über den unlautem Wettbewerb vom 30.

September 1943 ordnet die Konkurrenz im Geschäftsleben, in

der auf Erwerb gerichteten Tätigkeit; Berufsverbände geniessen

seinen Schutz nicht.

La. loi fMera.le sur le. ooncurrenoo deloya.Ie regle le. ooncurrence

da.ns 1& vie des e.ffaires, c'est-&.dire da.ns las activites lucrir

tives; elle ne protßge pa.s les associe.tions professionnelles.

La. legge federa.le sulle. oonoorrenza slea.Ie discipline. le. oonoorrenze.

nella. vite. degli a.ffari, osaia. nelle a.ttivita lucrative; non pro·

tegge le associa.zioni professiona.li.

A. -

Hans Zimm.erli ist Sekretär des Metall- und

Uhrenarbeiterverbandes in Luzern: Am 26. Januar 1947

bemerkte er an einer Grll.p~nversammlung seines Verban-

des in Egolzwil, das Sekretariat des Christlichen Metall-

arbeiterverbandes der Schweiz sei von Zug nach Luzern

verlegt worden, weil « sie nömme beige chönne zeise ».

Auf Klage d~ Christlichen Metallarbeiterverbandes verur-

teilte das Amtsgericht Willisau Hans Zimmerli in Anwen-

dung von Art. 13 lit. a. UWG wegen unlautern Wettbe-

werbes zu Fr. 20.- Busse.

B. -

Mit Nichtigkeitsbeschwerde ersucht Hans Zim-

merli um Aufhebung des Urteils des Amtsgerichtes. Er

Unlauierer Wettbewwb. N° 27.

113

macht geltend, das Bundesgesetz über den unlauteren

Wettbewerb sei nicht anwendbar. Es beziehe sich nur

auf den wirtschaftlichen Konkurrenzkampf, nicht auf

·den Wettbewerb zwischen Gewerkschaften. Eventuell sei

der Christliche Metallarbeiterverband nicht zur Klage

legitimiert. Dieser und das Stattha.lteramt Willisau bean-

tragen die Abweisung der Beschwerde.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Unlauterer Wettbewerb im Sinne des Bundesge-

setzes über den unlautern Wettbewerb vom 30. September

1943 (UWG) ist «jeder Missbrauch des wirtschaftlichen

Wettbewerbes durch täuschende oder andere Mittel, die

gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstossen »

(Art. 1 UWG}. Unter wirtschaftlichem Wettbewerb ist

1

hier grundsätzlich die Konkurrenz im Geschäftsleben,

in der auf Erwerb gerichteten Tätigkeit zu verstehen.

Dafür sprechen schon die in Art. 1 UWG aufgeführten

Beispiele, wo von Waren, Marken, Leistungen oder

Geschäftsverhältnissen, von Geschäftsbetrieben, Fabri-

kations- oder Geschäftsgeheimnissen die Rede ist. Ein-

deutig ist sodann der französische Wortlaut der Bestim-

mung, der den für den geschäftlichen Wettbewerb

gebräuchlichen Ausdruck« concuxrence » (nicht etwa.« com-

petition ») verwendet. Die Entstehungsgeschichte des

Erlasses bestätigt, dass dieser auf Handel und Gewerbe

zugeschnitten ist (vergl. Botschaft des Bundesrates vom

3. November 1942, BBl 1942 S. 668 ff.). Die hier vertretene

Auslegung herrscht auch in der Lehre vor (vergl. z. B.

GERMANN : Unlauterer Wettbewerb, S. 247, 256; VON

BÜREN : Komm. zum UWG, S. 57 ff.).

2. -

Die Aeusserung des Beschwerdeführers hatte nicht

den Wettbewerb im eben geschilderten Sinne zum Gegen-

stand. Der Christliche Metallarbeiterverband als solcher

verfolgt keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit. Er erstrebt

zwar u: a.. auch die wirtschaftliche Hebung semer Mit-

glieder, betreibt aber als Berufsverband kein Geschäft

8

AS 7' IV -

1948