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74_II_91

BGE 74 II 91

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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90 Obligationenreoht. N0 10. sondern nach dem Recht des Erfüllungsortes der nun- mehrigen Geldleistung » zu beurteilen sei. In BGE 50 TI 32 f wurde keineswegs ein allgemeingültiger Grundsatz dieses Inhaltes formuliert. Vielmehr lag die Besonderheit jenes Falles· gerade darin, dass die eingeklagte Forderung nicht - wie hier - aus den ursprünglichen Verträgen abgeleitet wurde, sondern aus einem « an deren Stelle getretenen Schuldbekenntnis ».' Irrig ist endlich die Mei- nung der Beklagten, ein Zuspruch der Forderungen in Schweizerfrankeri. sei deswegen ausgeschlossen, weil Art. 84 OR das Nominalwertprinzip aufstelle und dem Schuld- ner die. Befreiung in Landesmünze zwar gestatte, ihn dazu aber nicht verpflichte. Denn die genannte Bestimmung und die auf sie bezügliche Praxis (BGE 57 TI 370, 54 TI 317,51 TI 307) können einzig auf Geldschulden Anwendung finden, die in fremder Währung begründet sind, während es sich vorliegend um eine in Schweizerwährung entstan- dene Verpflichtung handelt. Dadurch, dass die Klage anfanglich die Schadenersatzleistung in italienischer Münze verlangte, wurde keine Neuerung der Anspruche bewirkt (Art. 116 Abs. 1 OR). Die Klägerinnen setzten sich mit solchem Vorgehen lediglich der Gefahr aus, prozessual auf eine Lireford~rung statt auf die ihnen eigentlich zustehende Frankenforderung festgelegt zu sein. Jedoch haben die Vorinstanzen eine nachträgliche .Änderung des Begehrens zugelassen. Und diese in Anwendung der einschlägigen kantonalen Vorschrifte:Q. getroffene Entscheidung kann nicht Gegenstand der Berufung sein. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das vorlnstanzliche Urteil bestätigt. Vgl. auch Nr. 18. --:- Voir aussi n° 18. Vereioherungsvertrag. N° 20. IH. PROZESSRECHT PROCEDURE Vgl. Nr. 15, 20. - Voir n OS 15, 20. IV. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE

20. Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. Juni 1948 i. S. 91 « Helvetia» Schweiz. Unfall- und Haftpflichtversieherungs- anstalt gegen Richard Kuch und Konsorten. Berujung8jähiger ZwiBchement8cheid. Art. 50 OG. Erw. 1. MeldeklaUBet mit Verwirkungsantbohung bei UnjaUverBicherung: Vorbehalten ist genügende Entschuldigung (Art. 45,98 VVG). Erw. 2. - Entfällt die Meldepflicht bei sonstiger Kenntnis des Versicherers t Erw. 3. - Der Kenntnis des Anspruchs (Art. 38 VVG) steht blosses KennenmÜBsen nicht gleich. Erw. 4. - Wann ist Unkenntnis der Versicherungsbedingungen ent- schuldigt ! Erw. 5. DeciBWns incidenteB 8U8ceptibleB d'un recour8 en rejorme. Art. 50 OJ (consid. 1). Declaration obZigatoire en caB de BiniBtre avec menace de decMance du droit en mati~re d' aBBUrance contre leB aooidents: Demeure reservee une excuse suffisante (art. 45. 98 WAl (consid. 2). - La. doolaration obligatoire tombe-t-elle lorsque l'assureur a eu connaissance du sinistre d'nne autra maniere ? (consid. 3). - On ne peut assimiler a. la connaJssance effective du droit decoulant de l'assuranee le cas on l'ayant droit aurait du connaitre son droit (consid. 4). - Qua.nd l'ignorance des condi- ditions d'a.ssura.nce est-elle excusa.ble f (consid_ 5)_ Deci8ioni incidentali 8U8cettibili di ricor8o per rijorma. Art. 50 OG. (consid. 1). Obbligo di dare avviso det BiniBtro 80ttO comminatoria di decadenza aal diritto in materia di .aBBicurazione contro gli injortuni: rimane riservata una. scusa. sufficiente (art. 45 e 98 LCA) (con- sid. 2). - Sussiste l'obbligo di dare avviso quando l'assicuratore ha. avuto eonoscenza. deI sinistro in altro modo ! (consid. 3). - Non pub essera assimilato alla eonoscenza effettiva deI diritto derivante dall'assicnrazione (art. 38 WAl il fatto ehe

92 Versicherungsvertrag. N° 20. l'avente diritto avrebbe dovuto conoscere il suo diritto (con- sid. 4). - Quando e scusabile l'ignoranza delle condizioni di assicurazione ? (consid. 5). A. - Die Eheleute Karl und Berta Kuch waren als Abonnenten der Zeitschrift « In Freien Stunden » bei der Beklagten mit je Fr. 5000.- im Todesfalle gegen Unfall versichert. Am 3. Juni 1939 wurden sie beide bei einem Automobilunfall in Deutschland tödlich verletzt. Die Ehefrau starb, wie festgestellt ist, vor' dem Manne, so dass dieser sie beerbte. Die Erben des Mannes wohnten in Deutsc:Qland und Amerika. Einer von ihnen, sein Bruder Emil Kuch, kam am 3. Juni abends nach Züiich in das Domizil der Verunfallten. Er durchsuchte die vorhandenen Papiere, um Ausweise zuhanden der deut- schen Behörq,en für die Bestattung zu erheben. Einen Teil der übrigen vorgefundenen Papiere" darunter die in Frage stehende. Versicherungspolice,' verpackte er in sechs grössere Briefumschläge und übergab diese, ehe er am

4. Juni um. 11 Uhr wieder verreiste, der Gattin des Haus- meisters zur Aufbewahrung. Eine Unfallanzeige machte er weder dem Verlag noch der Versicherungsgesellschaft. Der Unfall wurde erst am 6. Juni 1939, d. h. am Tage nach der Beerdigung der verunfallten Eheleute Kuch, durch einen Onkel der verstorbenen Frau Kuch ange- zeigt. , B. - Dem von den vier Geschwistern des verstorbenen KarlKuch erhobenen Anspruch auf die Versicherungs- summen von insgesamt Fr. 10,000.- hält die Beklagte entgegen, dieser Anspruch sei wegen Versäumung der Anzeige des Versicherungsfalles verwirkt. Sie beruft sich auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, insbe- sondere: § 14. «Hat ein Unfall stattgefunden, für den eine Entschädi- gung beansprucht wird, so ist der Ve~cherte bzw. der Anspruchs- berechtigte verpflichtet : . . ... 0) Todesfälle infolge Unfalles sofort telegraphisch dem Verlage oder der Helvetia. anzuzeigen; » § 15. « ••• Verweigert der Anspruchsb~rechtigte c!ie yornahme der Sektion, so fällt, ohne Ansetzung emer Nachfrist, Jeder An- 113 spruch auf die Versicherungsleistungen dahin. Das gleiche ist der Fa.ll bei schuldhafter Übertretung der in § 14 lit. 0., b, c und e enthaltenen Vorschriften. » O. - Die kantonalen Gerichte verwarfen in Vorent- scheiden die Einrede der Anspruchsverwirkung, das Ober- gericht des Standes Zürich am 25. Februar 1948. Mit der vorliegenden Berufung hält die Beklagte daran fest, dass die Klage ohne materielle Prüfung abzuweisen sei. Das Bundesgericht zieht in ErwägUng:

1. - Obwohl nicht End-, sondern Zwischenentscheid, ,unterliegt das angefochtene Urteil nach Art. 50 OG ausnahmsweise der Berufung; denn im Falle der Gut- heissung der Berufung und damit der Verwirkungseinrede kann sofort ein Entscheid herbeigeführt und ein beträcht:- licher Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden.

2. - Nach Art. 38 Abs. 1 VVG hat der Anspruchs- berechtigte den Versicherer zu benachrichtigen, sobald , er vom befürchteten Ereignis und von seinem Anspruche Kenntnis erlangt. Gemeint ist, wie aus der Wendung « sobald ... » erhellt, unverzügliche Anzeige, wovon denn auch Abs. 3 daselbst ausgeht. Bei schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht ist der Versicherer nach Abs. 2 unter Umständen zur Kürzung seiner Leistungen berechtigt. Verwirkung tritt nach Abs. 3 ein, wenn der Anspruchs- berechtigte die Anzeige in unlauterer ~bsicht versäuntt hat. Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht behauptet. Vi~lmehr wird dem Emil Kuch blosse Nachlässigkeit vor- gehalten. Die Beklagte beruft sich jedoch auf die auch für solche Fälle aufgestellte Verwirkungsklausel der Ver- sicherungsbedillgungen. Da Art. 38 VVG abänderliches Recht enthält, sind strengere Vereinbarungen grundsätz- lich gültig, sowohl hinsiehtlich der Art der, Anzeige, die nach den vorliegenden Vertragsbedingungen «sofort telegraphisch » erfolgen soll, wie auch hinsichtlich der Folgen einer schuldhaften Versäumung. Indem § 15 der A VB die Verwirkungsfolge nur an schuldhafte 'Übertretung

94 Versicherungsvertrag. N0 20. der betreffenden Gebote knüpft, hält er sich an die nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers oder des An- spmchsberechtigten abänderliche Regel des Art. 45 Abs. 1 VVG.

3. - Hier ist die Anzeige nicht « sofort telegraphisch » erfolgt, sondern erst drei Tage nach dem Unfall, und zwar durch einen nicht Anspmchsberechtigten. Dem letztern Umstande kommt jedoch keine Bedeutung zu, nachdem die Beklagte die Anzeige gleichwohl entgegen- genommen hat. Es frägt sich sogar, ob nicht die ihr da- durch zugekommene sichere Kenntnis vom Unfallereignis auf alle Fälle eine weitere Anzeige überflüssig machte (vgl. ROELLI, zu Art. 38 Anm. 9 S. 470 unten; OSTERTAG- HIESTAND, zu Art. 38 Nr. 7 und 8, mit Hinweis auf § 33 des deutschen VVG). Zu entscheiden bleibt, ob der An- spmch verwirkt sei, weil die Anzeige nicht vor dem 6. Juni 1939 erfolgt ist. .

4. - Nach den Feststellungen des Obergerichtes hat Emil Kuch die unter andern Papieren im Domizil der beiden Verunfallten vorgefundene Vericherungspolice nicht gelesen. Die Beklagte hält ihm aber vor, er habe aus dem Charakter des Papieres als einer Versicherungspolice ohne weiteres schliessen müssen, er selbst sei neben seinen Geschwistern anspmchsberechtigt; daher hätte er auch Veranlassung gehabt, die Versicherungsbedingungen, na- mentlich diejenigen betreffend Anzeige des Versicherungs- falles, zur Kenntnis zu. nehmen; die Vernachlässigung dieser sich nach den Umständen aufdrängenden Obliegen- heit sei schuldhaft. Dieser Betrachtungsweise ist jedoch nicht beizustimmen. Weder Art. 38 VVG noch die erwähn- ten Versichemngsbedingungen stellen der tatsächlichen Kenntnis des eigenen Anspruches blosses Kennenmüssen gleich, im Unterschied etwa zu Art. 4-6 VVG betreffend die Pflicht zur Anzeige von Gefahrstatsachen beim Vertrags- abschlusse. Die Ordnung der letztern Anzeigepflicht erklärt sich daraus, dass dem Antragsteller zuzumuten ist, sich über Tatsachen, die er allenfalls nicht genau Versicherungsvertrag. N° 20. 95 kennt, über die er sich aber verständigerweise Rechen- schaft zu geben hat llnd vermag, auf eine dahingehende Frage des Versicherers nicht einfach auszuschweigen. Dem Fragerecht des Versicherers entspricht eine den Umständen nach gebotene Orientierungspflicht des An- tragstellers, auch wenn diesem nicht geradezu Nachfor- schungen obliegen (vgl. ROELLI zu Art. 4 Anm. 6, c, S. 79). Diese Überlegungen lassen sich auf die Anzeigepflicht nach Eintritt des befürchteten Ereignisses nicht über- tragen.

5. - Es steht dahin, ob Emil Kuch, ohne die Police durchzulesen, sich Gedanken über die Person der An- spmchsberechtigten machte, und ob er sich allenfalls sagte, der Versicherungsanspmch möchte nicht nur dem Uberlebenden Ehegatten und allfälligen Nachkommen, sondern auch entfernteren Verwandten als Erben zu- stehen. Wie das auch sein mag, durfte er diese Police mit den andern Papieren, die nicht dem Zwecke seines Besuches, sich Personalausweise für die Bestattung in Deutschland zu beschaffen, dienten, vorderhand zur Aufbewahrung beiseite legen. Er war nicht nach Zürich gekommen, um den Nachlass zu ordnen, und an sich bestand keine Pflicht, die Papiere bei diesem kurzen Besuch im einzelnen durch- zusehen; man empfindet es eher als unkorrekt, wenn sich ein Erbe schon auf den Nachlass stürzt, ehe die Leiche bestattet ist. Dass sich diese Police mit andern Urkunden gerade in der Wohnung statt etwa in einem Bankfach vorfand, war ein Zufall. Jedenfalls ist das Nichtlesen der Police durch die Umstände hinreichend entschuldigt. DassEmil Kuch nicht daran dachte, er könnte zu unverzüglicher Anzeige verpflichtet sein, ist ihm nicht als Verschulden anzurechnen. Die Aufregung über das Unfallereignis, die Reisemüdigkeit, der begrenzte Zweck seiner Nachforschungen und die verhältnismässig kurze Zeit des Aufenthaltes sind ihm zugute zu halten. Der formelle Standpunkt, Unkenntnis der Versicherungs- bedingungen sei grundsätzlich keine Entschuldigung

96 Versicherungsvertrag. No 20. (ROELLI, ZU Art. 45 Anm. 5, d, S. 538), dringt demgegen- über nicht durch. Eine solche Regel ist nur unter Vorbe- halt der Umstände des einzelnen Falles anzuerkennen, wie denn Art: 45 Abs. I VVG die Umstände ausdrücklich berücksichtigt wissen will und damit eine Entscheidung nach Recht und Billigkeit verlangt. Ist gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem die Police beim Vertragschluss ausgehändigt wurde (Art. 11, VVG), im allgemeinen grössere Strenge am Platze, so darf ein Dritter, dem ein Versicherungsanspruch erwächst, nicht ohne weiteres so behandelt werden, als seien ihm die Versicherungsbedin- gungen bekannt. Zumal vom Gesetz abweichende, wenn auch gültige Verwirkungsklauseln sind solohen Anspruchs- berechtigten gegenüber mit Zurückhaltung anzuwenden. Konnte, wie dargetan, Emil Kuch die Police füglich beiseite legen, ohne sich einer Nachlässigkeit bewusst zu sein, so ist sein Verhalten entschuldigt. Die in der Lehre nicht eindeutig beantwortete Beweislastfrage (vgl. ROELLI, einerseits zu Art. 38 Anm. 3 S. 460, anderseits zu Art. 45 .Anm. 5, d, S. 537) kann auf sich beruhen.

6. - Fehlt es an einem Verschulden des Emil Kuch und damit an dem einzigen von der Beklagten geltend gemachten Verwirk:;mgsgrunde, so braucht endlich nicht geprüft zu werden, ob ein solches Verschulden sich zu Ungunsten der mangels eines Begünstigten anspruchs- berechtigt gewordenen Erbengemeinschaft ausgewirkt hätte, sei es im Sinne der Verwirkung des Versicherungs- anspruches überhaupt oder im Sinne der Kürzung um den Anteil des Emil Kuch. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der J. Kammer des Obergerichtes des Standes Zürich vom 25. Februar 1948 bestätigt. SI.' Urteil der n. ZfvDabteilunU vom 13., Mal 1848 1. S. « Neuenhurger» gegen Cernefe. 97 V~gll1J6'l'fmg. Vereinbarung einer Klagefrist (Art. 46 Abs. 2 VVG). Anwendung von Art. 45 Abs. 3 VVG bei unverschul- deter Versäumnis einer solchen Frist. Bedeutung von Ver- gleicbsverha.ndlungen. Oontrat d'CJ88UMn06. Clause prevoyant un d6la.i de decheanoo (art. ~ a.l. 2 LCA). Applica.tion de l'art. 45 a.l.3 ,LCA en C88 d'inobservation d'un tel dela.i sa.ns faute du preneur Oll de l'ayant droit. PorMe da pourparlers da tra.Ds6Ctions. OOntratro di Q,88'icurazione. Cla.usola che prevede un termine di deca.denza (art. 46 cp. 2 LCA). Applica.zione dell'art. 45 cp. 3 LCA in ca.sod 'inosserva.nza. di un ta.le termine senza colpa dello stipula.nte 0 dell'avente diritto. Pori&ta. dei negozia.ti di tra.nsa.zione. . A. - Am 20. Mai 1941 wurde das den Kl~m gehö- rende Hotel SchUler in Ingenbohl von einer Feuersbrunst betroffen. Gebäude und Mobiliar waren bei der Beklagten gegen Feuerschaden versichert, das Mobiliar zu Fr. 90,000. Art. 32 der Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen (A VB) bestimmte: . , CI Die Forderungen aus dem Versichertingsvmtra.ge verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungs- pflicht begründet. Entschädigungsansprüche, die von der Gesellschaft abgelehnt Wld nicht binnen zwei Jahren, vom Eintritt des Schadens an gerechnet, durph Kla.geerhebung gerichtlich geltend gemacht werden, sind erloschen. V gl. VVG -Art., 46. » . B. - Na.chdem die gemäss Vertrag beigezogenen Sach- verständigen den Mobilia.rscha.den (ohne Berücksichtigung der bei einzelnen Posten bestehenden Unterversicherung) auf Fr. 38,772.20 geschätzt hatten, zahlte die :ßeklagte eine Summe von Fr. 38,064.80 aus. Die Kläger erklärten sich mit dieser Entschädigung nicht einverstanden. Am

11. Oktober 1941lieasen sie der Beklagten durch die «Pro- tekta » mitteilen, der Schaden betrage nach ihrer Berech- nung Fr. 58,672.40, die ihnen ,gesohuldete Entschädigung demgemäss Fr. 47,000; sie seien jedoch :bereit, auf. der Basis einer Entschädigung von Fr. '45,000 einen Vergleich 7 AB 74 II - 1948'