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20200526_d_ch_b_01

26. Mai 2020 Bundesgericht Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2020-05-26 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. A.a Die A.________ Holding AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) hat ihren Sitz in U.________ und ist die Muttergesellschaft der A.________ Gruppe. Diese erbringt über diverse Tochtergesellschaf- ten in verschiedenen Ländern Finanzdienstleistungen. Dem Verwal- tungsrat der Klägerin gehörten u.a. C.________ sowie D.________ an. In der von der Klägerin zu 100 % beherrschten A.________ AG fungierten die beiden ebenfalls als Verwaltungsräte. D.________ war auch operativ als CFO und später als CEO tätig. Eine weitere Tochter- gesellschaft der Klägerin ist die A.________ Inc. mit Sitz in den USA. Die B.________ Ltd. (Beklagte, Beschwerdegegnerin) ist eine Gesell- schaft englischen Rechts mit Sitz in V.________. Sie bietet Versiche- rungen an. A.b Die Klägerin schloss für sich und weitere Unternehmen der Grup- pe über die Brokerin E.________ Limited (Brokerin) mit der Beklagten und F.________ Limited (Versicherer 2) sowie der G.________ (Versi- cherer 3; alle drei gemeinsam: Versicherer) Versicherungsverträge be- treffend die zivilrechtliche und organschaftliche Haftung ab. Die zwei Versicherungsverträge, die für das Verfahren relevant sind, galten für die Versicherungsperioden vom 24. August 2008 bis zum 24. August 2009 (Police 2008) und vom 24. August 2009 bis zum 24. August 2010 (Police 2009). A.c Die Schadenersatzforderungen, deren Deckung die Klägerin von der Beklagten verlangt, beruhen auf zwei Gerichtsverfahren in den USA (nachfolgend: die US-Verfahren): A.c.a Die H.________ LLC war eine US-Investmentgesellschaft, deren Geschäftstätigkeit in der Verwaltung von Private-Equity-Fonds bestand. Für diese Geschäftstätigkeit stellte die I.________ Bank der H.________ LLC Kredite zur Verfügung. H.________ LLC errichtete als übergeordnete Managementgesellschaft einzelne Fonds in der Gesellschaftsform der "Limited Partnership". Jeder dieser Fonds hatte wiederum einen "General Partner", der den Fonds verwaltete und vertrat und sowohl mit dem Fonds (über die "Fund Partnership Agreements") als auch mit H.________ LLC (über die "Management Agreements") vertraglich verbunden war. In diesen Verträgen wurden u.a. die von den Fonds an den "General Partner" sowie die von diesem an H.________ LLC zu bezahlenden Managementgebühren geregelt. Seite 2

A.c.b Im März 2009 einigten sich A.________ Inc. sowie u.a. H.________ LLC und die I.________ Bank in einem "Preliminary Termsheet" auf Verhandlungen hinsichtlich eines Vertrages, mit wel- chem die A.________ Inc. oder eine ihr zugehörige Gruppengesell- schaft bestimmte Vermögenswerte von H.________ LLC erwerben sollte. Dabei sollte eine neu zu gründende Gesellschaft der A.________ Gruppe die Rolle des "General Partners" der Fonds über- nehmen und H.________ LLC die "Management Agreements" an A.________ Inc. abtreten (nachfolgend: die Transaktion). Die Unter- zeichnung dieses Termsheets wurde öffentlich gemacht. A.c.c Im April 2009 reichten drei ehemalige Manager von H.________ LLC (J.________ und K.________ sowie L.________) in den USA Klage gegen H.________ LLC ein. A.c.d Mit Schreiben vom 7. Mai 2009 teilte der damalige Rechts- anwalt der drei Manager, M.________, der A.________ Inc. mit, seine Klienten seien darüber informiert, dass die A.________ Inc. mit H.________ LLC und ihren zugehörigen Gruppengesellschaften in Verbindung mit der I.________ Bank den Abschluss einer Transaktion anstrebe, um A.________ Inc. als Rechtsnachfolger oder "General Partner" von mehreren derzeit von H.________ LLC verwalteten "Limited

Partnerships" einzusetzen. Im Gegenzug werde A.________ Inc. nach den vorgesehenen Bedingungen der Transak- tion Managementgebühren von allen oder den meisten "Limited Partnerships" erhalten. J.________, K.________ und L.________ stün- den jedoch auf der Grundlage ihrer Verträge mit H.________ LLC prozentuale Anteile an den Managementgebühren zu. Dieses Recht könne nicht ohne ihre Zustimmung übertragen werden und sie würden diese nicht erteilen. Kürzlich von der I.________ Bank und A.________ Inc. getroffene Massnahmen würden eine "tortious inter- ference with each of our clients' contracts with H.________ LLC (and others)" darstellen. Sollte dieses Verhalten das "property interest" der Klient- schaft an den Managementgebühren beeinträchtigen, sähe sich diese gezwungen, die I.________ Bank und A.________ Inc. als Beklagte zu den entsprechenden Gerichtsverfahren hinzuzufügen. J.________, K.________ und L.________ würden alle ihnen gegen die I.________ Bank und A.________ Inc. zustehenden Rechte unter allen anwend- baren rechtlichen Gesichtspunkten geltend machen. A.c.e Am 15. Juni 2009 (Verfahren L.________) bzw. am 2. Juli 2009 (Verfahren J.________/K.________) wurde eine erste geänderte Seite 3

Klage u.a. gegen H.________ LLC sowie zahlreiche weitere Parteien eingereicht. A.c.f Am 15. Juli 2009 kam es zum Abschluss der geplanten Transak- tion (vgl. hiervor Bst. A.c.b). Dabei trat H.________ LLC u.a. sämtliche "Management Agreements" mit den "General Partners" an die zu diesem Zweck von der A.________ Inc. gegründeten Tochtergesellschaft, N.________ LLC, ab. A.c.g Mit geänderter Klage vom 11. Mai 2010 machten J.________, K.________ und L.________ nun auch gegenüber A.________ Inc. und der I.________ Bank Ansprüche geltend, J.________ und K.________ zusätzlich gegen N.________ LLC. Am 28. Juni 2011 wurden die Klagen erneut um zahlreiche Parteien erweitert. In der Fol- ge beurteilte der zuständige Richter mit Entscheid vom 6. November 2012 einzelne Begehren der Kläger im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen. Am 11. Februar 2013 schlossen A.________ Inc., N.________ LLC und weitere Parteien mit L.________ einen Vergleich über USD 3'900'000.-- bzw. USD 3'950'000.-- (je nach den anwendbaren Zahlungsmodalitäten). Am 13. März 2013 wurde N.________ LLC (nebst anderen Parteien) verurteilt an J.________ und K.________ hohe Schadenersatzzah- lungen zu leisten. Nach diesen Urteilen schlossen A.________ Inc., N.________ LLC sowie weitere Parteien am 31. Dezember 2013 auch mit J.________ und K.________ einen Vergleich über insgesamt USD 9'000'000.-- ab. A.d A.d.a Bereits am 16. Juni 2009 hatte im Hinblick auf die Erneuerung der Police 2008 (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) ein "Renewal Meeting" statt- gefunden, an dem ein Vertreter des Versicherers 2, drei Vertreter der Brokerin sowie D.________ teilnahmen. Dabei wurden offenbar auch "two H.________ LLC litigation issues" diskutiert. Am 12. August 2009 informierte eine Vertreterin der Brokerin anlässlich eines Treffens eine Vertreterin der Beklagten über die Existenz von Gerichtsverfahren gegen H.________ LLC. Daraufhin teilte die Beklagte mit, sie werde die Police nur unter der Bedingung erneuern, dass die Klägerin eine "No-Claims-Declaration" unterzeichne. Diese Erklärung wurde am

17. August 2009 unterzeichnet. Seite 4

A.d.b Mit E-Mail vom 22. Juli 2010 informierte die Brokerin den Versi- cherer 2 über den möglichen "Schadenfall J.________, K.________ und L.________". Der Schaden wurde unter der Police 2009 gemeldet. Mit E-Mail vom 29. Juli 2010 teilte die Brokerin D.________ mit, die Ver- sicherer würden eine Deckung des geltend gemachten Schadens ablehnen. A.d.c Mit Brief vom 29. Juli 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, im Schreiben des US-Anwalts vom 7. Mai 2009 (vgl. hiervor Bst. A.c.d), das ihr erst am 2. Juli 2013 zugegangen sei, sei eine er- hebliche Forderung angedroht worden, falls es zum Abschluss der Transaktion komme. Die "No-Claims-Declaration" vom 17. August 2009 enthalte diesen wesentlichen Umstand nicht. Aus diesen Gründen tre- te sie gestützt auf Art. 6 VVG rückwirkend von der Police 2009 zurück. A.e Mit Zessionserklärung vom 19/22. Mai 2015 traten verschiedene Parteien – darunter A.________ Inc., N.________ LLC und die A.________ AG – ihre angeblichen, aus den US-Verfahren herrühren- den Ansprüche auf Versicherungsdeckung an die Klägerin ab. B. Am 1. Juni 2015 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug Klage ein und beantragte im Wesentlichen, die Beklagte habe ihr USD 7'056'200.-- (eventualiter Fr. 6'967'997.--) nebst Zins (Ziff. 1-2) sowie USD 6'000'000.-- (eventualiter Fr. 5'925'000.--) nebst Zins unter Vormerk eines Nachklagevorbehalts (Ziff. 3-5) zu bezahlen. Zusätzlich ergänzte sie in der Replik, die Beklagte sei zur Bezahlung eines Betra- ges von USD 134'782.-- (eventualiter Fr. 130'817.--) nebst Zins zu ver- pflichten (Ziff. 6-7). Mit Urteil vom 21. Februar 2018 wies das Kantonsgericht Zug die Kla- ge kostenfällig ab. Es verneinte eine Deckung sowohl unter der Police 2008 als auch unter der Police 2009. Zudem verneinte es einen unbe- rechtigten Rücktritt vom Versicherungsvertrag (Police 2009). Dagegen erhob die Klägerin Berufung beim Obergericht des Kantons Zug. Die Rechtsbegehren betreffend Schadenersatz infolge unge- rechtfertigter Kündigung der Police 2009 (Ziff. 3-5) zog sie zurück, beharrte aber auf Schadenersatzforderungen aus zivilrechtlicher Haft- pflicht samt Rechtsschutzkosten in der Höhe von insgesamt USD 7'190'982.-- (eventualiter Fr. 7'098'814.--) (Ziff. 1-2 und 6-7). Seite 5

Mit Entscheid vom 28. August 2019 schrieb das Obergericht die Rechtsbegehren Ziff. 3-5 zufolge Rückzugs ab und wies im Übrigen die Berufung ab. Es erwog, der Haftungsfall, für den die Klägerin Schadensdeckung verlange, falle unter die Police 2008. Die Anzeige der mitzuteilenden Umstände sei nicht innert Frist in schriftlicher Form bei der Beklagten eingegangen. Da die verspätete Anzeige nicht un- verschuldet sei, seien die Versicherungsansprüche der Klägerin ver- wirkt. C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundes- gericht, es seien die Ziff. 2, 3 und 4 des Urteils des Obergerichts aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zur Bezahlung von USD 7'056'200.-- (eventualiter Fr. 6'967'997.--) nebst Zins zu ver- pflichten. Weiter sei die Beschwerdegegnerin zusätzlich zur Bezahlung eines Betrages von USD 134'782.-- (eventualiter Fr. 130'817.--) nebst Zins zu verpflichten. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zu- rückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Beschwerde vollumfänglich ab- zuweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch die Vorinstanz beantragt, die Be- schwerde abzuweisen. Die Parteien haben unaufgefordert repliziert und dupliziert.

Erwägungen (55 Absätze)

E. 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstin- stanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersu- chen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Un- erlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils ein- gegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Seite 6

E. 2 Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Die beschwerdeführende Partei darf eine allfällige Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zuläs- sig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Ver- nehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21; 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47).

E. 3.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu ge- hören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erst- instanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozess- sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder er- gänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsver- letzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kön- nen (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprin- zip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hin- weisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorin- stanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entspre- chende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vor- bringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Ent- scheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin ergänzt in ihrer Beschwerde den durch die Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ohne dass diese Anforderun- gen erfüllt wären. So etwa wenn sie in Rz. 23 der Beschwerde aus- führt, sie habe die Frage der Zuordnung zur Police 2008 oder zur Police 2009 den Versicherern überlassen. Auch die Beschwerde- gegnerin ergänzt den Sachverhalt, ohne dass diese Anforderungen Seite 7

erfüllt wären, etwa wenn sie in ihrer Beschwerdeantwort ausführt, die Brokerin der Beschwerdeführerin habe die Versicherungspolicen verfasst. Darauf ist nicht einzugehen, massgeblich ist der Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz festgestellt worden ist.

E. 4 Gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Ent- scheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesverwaltungsge- richts. Der Begriff der Letztinstanzlichkeit bedeutet, dass der kanto- nale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen werden soll, sondern dass die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden sollen, soweit wie möglich schon vor der Vorinstanz vorgebracht werden müs- sen (BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 293 mit Hinweisen).

E. 5 Any third party claim involving or arising out of a fact, circumstance or event the awareness of which cause a reasonable person to believe that it could give rise to a third party claim against the Assured and of which fact, circumstance or event the Assured was actually aware prior to the inception date of Policy Period [Police 2009 bzw.] prior to the inception date of this Policy [Police 2008]."

E. 5.1 Die Policen 2008 und 2009 sahen unter dem Titel "CONDITIONS" (Bedingungen) folgendes vor: "6. MEANING OF THIRD PARTY CLAIMS MADE AND NOTICE PROVISIONS This Policy applies only to third party claims first made against the Assured during the Policy Period. For the purposes of this Policy, a third party claim is considered to be made when the Assured first: (a) receives a written demand for damages of the type covered by this Policy, including the service of suit or institution of legal or arbitration or regulatory proceedings; or (b) becomes aware of the intention of any person to make such demand against them; or (c) becomes aware of any fact, circumstance or event which could reasonably be anticipated to give rise to such a demand at any future time. Written notice of any such third party claims made shall be given by the Assured at the earliest practical moment, but in any event within 60 days of the expiration of the Policy Period, or Extended Reporting Period (if applicable). Any subsequent legal proceedings for damages brought against the Assured, or any settlement made by Underwriters, as a direct result of any matter or matters for which written notice has been given under (b) or (c) above, whether such proceedings are brought, or such settlement made, during or after the expiration of the Policy Period, is considered to be a third party Seite 8

claim first made against the Assured at the time the Assured first became aware of the said matter or matters." Zum Ausschlussgrund der "Prior Knowledge" wurde in beiden Policen festgehalten: "The Policy shall not indemnify the Assured in respect of: […]

E. 5.2.1 Die Vorinstanz hielt fest, es stelle sich die Frage, welchem Versicherungsvertrag der Haftungsfall zuzuordnen sei; d.h., ob dieser unter die Police 2008 oder 2009 falle. Dabei spiele das Schreiben vom

E. 5.2.1.1 Die Erstinstanz sei zutreffend zum Schluss gekommen, dass beide Policen dem Claims-made-Prinzip unterstünden, was auch die Parteien anerkennen würden. Dieses Prinzip regle die zeitliche Zuord- nung eines Schadenereignisses zu einem Versicherungsvertrag nach der Anspruchserhebung und/oder der sogenannten Umstände-Klausel. Versichert seien nach diesem Prinzip Ansprüche, die Dritte während der Dauer des Vertrages gegenüber dem Versicherten erheben wür- den und/oder die aufgrund der Umstände objektiv erkennbar seien und mit deren Erhebung gerechnet werden müsse. Die vorliegenden Policen würden klassische Claims-made-Policen dar- stellen, welche mit den bundesgerichtlichen Vorgaben (die Vorinstanz verweist auf das Urteil 4A_262/2015 vom 31. August 2015 E. 3.1 und 3.5) übereinstimmen würden. Hätten bereits unter der Police 2008 entsprechende Umstände vorgelegen, würden diese infolge der in der Police 2009 enthaltenen "Prior Knowledge"-Ausschlussklausel nicht er- neut unter der Police 2009 geltend gemacht werden können, womit die Policen zweifellos zulässig seien.

E. 5.2.1.2 Im Schreiben vom 7. Mai 2009 seien der A.________ Inc. Kla- gen angedroht worden, sofern die Transaktion durchgeführt werde. Grundsätzlich sei zwischen den Parteien mittlerweile unbestritten, dass die Transaktion zu den Klagen von J.________, K.________ und L.________ gegen N.________ LLC geführt habe. Ebenso sei un- bestritten, dass die A.________ Gruppe bzw. N.________ LLC am Seite 9

13. März 2013 wegen "tortious interference with contract" verurteilt worden seien, wovor sie bereits im Schreiben vom 7. Mai 2009 explizit gewarnt worden seien. Im Weiteren sei zu beachten, dass die im Hinblick auf die Transaktion neu gegründete N.________ LLC vorerst von der Beschwerdeführerin und später von A.________ Inc. be- herrscht worden sei. Sodann sei unbestritten, dass das Schreiben vom

E. 5.2.1.3 Mit ihrer Argumentation, es handle sich beim Schreiben vom

E. 5.2.1.4 Als Zwischenfazit sei daher festzuhalten, dass der Haftungsfall infolge der Umstände-Klausel unter die Police 2008 falle.

E. 5.2.2 In einem zweiten Schritt sei zu prüfen, ob die relevanten Um- stände der Beschwerdegegnerin rechtzeitig angezeigt worden seien.

E. 5.2.2.1 Art. 38 VVG, der die Anzeigepflicht nach Eintritt des befürchte- ten Ereignisses regle, sei keine zwingende Vorschrift. Somit könnten Seite 10

die Parteien – unter Vorbehalt von Art. 45 VVG – die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung frei vereinbaren. Insbesondere könne vorgesehen werden, dass die Anzeige schriftlich erstattet werden müsse (Art. 38 Abs. 1 VVG). Sodann könne vereinbart werden, dass die Rechtsnachteile auch dann eintreten würden, wenn sich die Oblie- genheitsverletzung nicht kausal auf den Schaden ausgewirkt habe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (mit Verweis auf Replik [act. 15 Rz. 346]) gelte dies auch dann, wenn der Vertrag dies- bezüglich schweige.

E. 5.2.2.2 Die Erstinstanz habe erwogen, dass vorliegend die schriftliche Anzeige des Schadens (recte: der Umstände [Korrektur durch die Vor- instanz]) sobald als möglich zu erfolgen habe, jedoch spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Vertragsdauer, was im Ein- klang mit Art. 38 Abs. 1 VVG stehe. Soweit keine zwingenden gesetz- lichen Vorschriften entgegenstünden, sei es zulässig, die Folgen des Versäumnisses dahingehend abzuändern, dass der Versicherer in die- sem Fall die Leistung verweigern könne. Vorliegend hätte die Be- schwerdeführerin den Schaden (recte: die Umstände) spätestens am

24. Oktober 2009 anzeigen müssen. Ein allfälliger Anspruch unter der Police 2008 sei mithin verwirkt. Die Vorinstanz machte sich die Ausführungen der Erstinstanz zu eigen und hielt fest, die Parteien hätten in der Police 2008 vereinbart, dass die schriftliche Anzeige der Anspruchserhebung Dritter bzw. des Vor- liegens von entsprechenden Umständen sobald als möglich zu erfol- gen habe, jedoch spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Vertragsdauer. Die Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegne- rin folglich vor Ablauf der Frist die Umstände, nach welchen damit ge- rechnet werden müsse, dass ein entsprechender Anspruch erhoben werde, schriftlich anzuzeigen, ansonsten der Schadenfall unter der entsprechenden Police wegen fehlender Geltendmachung verwirke.

E. 5.2.2.3 Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, eine schriftliche Anzeige hinsichtlich des Umstandes der im Schreiben vom 7. Mai 2009 enthaltenen Klageandrohung beizubrin- gen. Entgegen ihrer Ausführungen habe sie der Beschwerdegegnerin gerade nicht sämtliche relevanten Informationen mitgeteilt. Die Klage- androhung im Schreiben vom 7. Mai 2009 habe sie weder mündlich noch schriftlich erwähnt. Die blosse Auskunft über die im Jahre 2009 von J.________, K.________ und L.________ eingereichten Klagen und das diesbezügliche "Litigation Risk" hätten klarerweise nicht genügt. Ausserdem sei ein Nachfragen der Beschwerdegegnerin in Seite 11

dieser Situation nicht erforderlich gewesen. Vielmehr hätte sie der Beschwerdegegnerin auch die Klageandrohung innert Frist schriftlich mitteilen müssen. Dass das Schreiben an der Risikoeinschätzung der Beschwerdegegnerin bei der Erneuerung der Police nichts geändert hätte, sei nicht erstellt. Vom Schreiben vom 7. Mai 2009 habe die Beschwerdegegnerin dann offenbar erstmals am 2. Juli 2013 Kenntnis erhalten.

E. 5.2.2.4 Es sei somit festzuhalten, dass die Anzeige der mitzuteilenden Umstände bei der Beschwerdegegnerin nicht innert der am 23. Okto- ber 2009 ablaufenden Frist (60 Tage nach Ablauf der Police 2008) in schriftlicher Form eingegangen sei. Damit sei der Versicherungsan- spruch – unter Vorbehalt von Art. 45 VVG – grundsätzlich verwirkt.

E. 5.2.3 Zu prüfen bleibe, ob die Beschwerdeführerin die Anzeige unver- schuldet nicht bzw. zu spät eingereicht habe (Art. 38 Abs. 2 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VVG).

E. 5.2.3.1 Gemäss Art. 38 Abs. 2 VVG bleibe die unverschuldete Verlet- zung der Anzeigepflicht ohne nachteilige Rechtsfolgen. Falls verein- bart worden sei, dass der Versicherungsnehmer wegen Verletzung einer Obliegenheit von einem Rechtsnachteil betroffen werde, so trete dieser Nachteil gemäss Art. 45 Abs. 1 VVG nicht ein, wenn die Verlet- zung unverschuldet sei. Das Gericht habe bei der Beurteilung des Ver- schuldens die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Wür- digung der Umstände und der Grösse des Verschuldens würden auf gerichtlichem Ermessen beruhen. Als Entschuldigungsgründe würden vorab objektive Hindernisse gelten, welche der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten habe. Subjektive Gesichtspunkte könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn dem Versicherungsnehmer dadurch die Erfüllung der Obliegenheit unzumutbar sei.

E. 5.2.3.2 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Entschuldi- gungsgründe würden die verspätete Anzeige nicht als unverschuldet erscheinen lassen. Ihr Argument, wonach sie überzeugt gewesen sei, die Klageandrohung könne sich nicht verwirklichen, vermöge sie nicht zu entlasten. Dies gelte ebenso für den Einwand, sie habe keine "tortious interference with contract" beabsichtigt bzw. habe eine Verur- teilung nicht vorhersehen können. Sodann hätten der Umstand, dass A.________ Inc. in den ersten geänderten Klagen von L.________ sowie J.________ und K.________ nicht erwähnt worden sei, sowie die Auskunft von Rechtsanwalt O.________ vom 23. Juni 2009, wo- nach A.________ Inc. in den Klagen nicht als Beklagte genannt Seite 12

worden sei, nicht die Tragweite, die sie ihnen zumesse. Die Trans- aktion, welche die Anzeigepflicht ausgelöst habe, sei eben erst am

15. Juli 2009 erfolgt. A.________ Inc. habe fahrlässig gehandelt, in- dem sie der Beschwerdegegnerin nach Durchführung der Transaktion die Klageandrohung nicht mitgeteilt habe.

E. 5.2.3.3 Damit sei die verspätete Anzeige nicht unverschuldet gewesen und die Versicherungsansprüche der Beschwerdeführerin seien ver- wirkt.

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe übersehen, dass Ziff. 6 der Police 2008 keine Verwirkungsfolge vorsehe, falls die in Ziff. 6 Abs. 3 der Police 2008 vorgesehene Anzeigefrist nicht einge- halten werde. Sie habe nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen müssen, dass sie den Versicherungsschutz verwirken würde, falls sie unter der Police 2008 noch keine Anzeige mache.

E. 5.3.1 Die Vorinstanz erwog im Hinblick auf Ziffer 6 der Police 2008, der Versicherte habe dem Versicherer vor Ablauf der Frist die Umstän- de, nach welchen damit gerechnet werden müsse, dass ein entspre- chender Anspruch erhoben werde, schriftlich anzuzeigen, ansonsten der Schadenfall unter der entsprechenden Police wegen fehlender Geltendmachung verwirke (vgl. hiervor E. 5.2.2.2). Dabei verwies sie auf act. 7 [Klageantwort] Rz. 209 sowie ergänzend auf zwei Literatur- stellen: FABIO SCHLÜCHTER, Praktische und rechtliche Fragen des Ver- sicherungsschutzes, HAVE 2006 S. 89 ff., 100 sowie CLEMENS VON ZEDTWITZ, Zeitpunkt der Anspruchserhebung in Claims-made-Policen (Berufshaftpflichtversicherung), in: dRSK, publiziert am 18. November 2015 Rz. 19. Die beiden Literaturstellen thematisieren bloss das Erfordernis von Meldungen unter einer Umständeklausel, sie machen aber keine Aus- führungen zur Rechtsfolge der Verwirkung. In der besagten Stelle der Klageantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, Ziff. 6 Abs. 3 der Police 2008 verlange eine schriftliche Anzeige des Schadens und be- sage, dass diese so bald wie möglich zu erfolgen habe, jedoch spätes- tens 60 Tage nach Ablauf der Vertragsdauer der Police 2008. Diese Anforderung bedeute e contrario, dass das Anzeigerecht verwirke, falls es innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Frist unbenutzt bleibe. Die Beschwerdeführerin hat die Ausführungen der Beschwerdegeg- nerin in der von der Vorinstanz in E. 5.1 zitierten Stelle der Replik (act. 15 Rz. 346) bestritten. Die Vorinstanz hat sich in E. 5.4 die Argu- mentation der Beschwerdegegnerin in der Klageantwort mittels Ver- Seite 13

weis zu eigen gemacht. Entgegen der Beschwerdeführerin hat sie so- mit nicht übersehen, dass Ziff. 6 Abs. 3 der Police 2008 nicht explizit eine Verwirkungsfolge vorsieht, falls die Anzeige nicht fristgerecht erfolgt. Sie hat damit aber auch keine tatsächlich übereinstimmende Willensübereinstimmung festgestellt, sondern eine Auslegung der Police 2008 nach dem Vertrauensprinzip vorgenommen.

E. 5.3.2 Es ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben davon ausgehen musste, dass ihre Ansprüche unter der Police 2008 im Fall nicht fristgerechter Anzeige verwirken, wie dies die Vorinstanz angenommen hat.

E. 5.3.3 Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den überein- stimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewie- sen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärun- gen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Bundesge- richt überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Betei- ligten grundsätzlich gebunden ist. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (BGE 144 III 93 E. 5.2.3 S. 99; 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67). Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchs- tens – im Rahmen der Beweiswürdigung – auf einen tatsächlichen Wil- len der Parteien schliessen lassen (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632 mit Hinweisen). Bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist zwar primär vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Deren einzelne Teile sind jedoch nicht isoliert, sondern im Zusammenhang zu betrachten. Zu berück- sichtigen sind zudem die dem Empfänger bekannten Umstände, unter welchen die Erklärung abgegeben worden ist (BGE 113 II 49 E. 1a und b; 101 II 323 E. 1 S. 325 je mit Hinweisen). Daraus kann sich er- geben, dass der Empfänger einzelne Aussagen des Erklärenden nicht in ihrer wörtlichen Bedeutung verstehen durfte, sondern in einem an- deren Sinne auffassen musste (vgl. BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67; 131 III 280 E. 3.1 S. 286 f.). Zudem hat der Richter zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 122 III 420 E. 3a S. 424; 126 III 119 E. 2c S. 121). Auch der vom Erklärenden verfolgte Rege- Seite 14

lungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verste- hen durfte und musste, kann von Bedeutung sein (BGE 132 III 24 E. 4 S. 28). Dabei ist für den Regelfall anzunehmen, dass der Erklärungs- empfänger davon ausgehen durfte, der Erklärende strebe eine ver- nünftige, sachgerechte Regelung an (vgl. BGE 115 II 264 E. 5a S. 268; 113 II 49 E. 1b S. 51; je mit Hinweisen).

E. 5.3.4 Hat der Anspruchsberechtigte die Anzeigepflicht schuldhafter- weise verletzt, so ist der Versicherer gemäss Art. 38 Abs. 2 VVG be- fugt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemindert haben würde. Die Ermächtigung des Gesetzgebers enthält also zwei Einschränkungen: Er gesteht dem Versicherer bloss ein Kürzungsrecht zu, das zudem an die Vorausset- zung geknüpft ist, dass die Versicherungsleistung bei rechtzeitiger An- zeige kleiner gewesen wäre (JÜRG NEF, in: Basler Kommentar, Bun- desgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], 2001, N. 16 zu Art. 38 VVG). Art. 38 VVG ist aber – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – keine zwingende Vorschrift, womit die Parteien die Rechtsfolgen einer Ver- letzung der Anzeigepflicht – unter Vorbehalt von Art. 45 VVG – frei vereinbaren können (Urteile 4A_562/2016 vom 26. April 2017 E. 3.2; 4A_349/2010 vom 29. September 2010 E. 4.2; 5C.55/2005 vom 6. Ju- ni 2005 E. 2.3). Dabei tritt nach Art. 45 Abs. 1 VVG ein wegen Oblie- genheitsverletzung vereinbarter Rechtsnachteil nicht ein, wenn die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist. Die schärfste Sanktion stellen Verwirkungsklauseln dar, gemäss denen nach Ablauf einer ungenutzten Verwirkungsfrist der Versiche- rungsanspruch des Anzeigepflichtigen erlöscht (BGE 115 II 88 E. 2 S. 89 f.; 74 II 91 E. 2 S. 93 f.; zit. Urteil 4A_349/2010 E. 4.2; NEF, a.a.O., N. 17 zu Art. 38 VVG).

E. 5.3.5 Ziffer 6 sieht nicht explizit vor – wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht – dass im Fall einer verspäteten Anzeige die Ver- wirkungsfolge eintritt. Es ist zu prüfen, ob die Klausel nach Treu und Glauben dennoch als Verwirkungsklausel zu verstehen ist.

E. 5.3.5.1 Die Ausführung der Beschwerdegegnerin, wonach der Wort- laut der Bestimmung mit der Formulierung "but in any event" auf die Vereinbarung einer Verwirkungsfolge bei unbenutzter Anzeigefrist hin- deute, überzeugt nicht. Aus der Formulierung "but in any event" lässt sich nur ableiten, dass es sich bei der Frist von 60 Tagen nach Ablauf der Vertragsdauer um eine absolute (d.h. nicht verlängerbare) Frist Seite 15

handelt. Damit ist aber – entgegen der Beschwerdegegnerin – nichts über die Folgen einer nicht fristgerechten Meldung gesagt. Entgegen der Beschwerdegegnerin kann daher allein daraus nicht abgeleitet werden, dass e contrario das Anzeigerecht verwirkt, falls es nicht frist- gerecht ausgeübt wird.

E. 5.3.5.2 Der Wortlaut der Klausel ist aber nicht isoliert zu betrachten, sondern im Zusammenhang mit den übrigen Klauseln und dem Zweck und der Systematik des Vertrages (vgl. hiervor E. 5.3.3). Die Beschwerdegegnerin macht diesbezüglich geltend, da zwischen haftungsbegründenden Handlungen bzw. haftungsrelevanten Umstän- den und der Erledigung eines Haftpflichtfalls viel Zeit verstreichen kön- ne, bedürfe es in solchen Policen zwingend eines Mechanismus, der einen Haftpflichtfall einer bestimmten Versicherungsperiode zuordne. Dies werde durch die Vereinbarung einer Umstände-Klausel mit einer vertraglich klar definierten Laufzeit erreicht. Es liege in der Natur einer Claims-made-Police, dass bei Vorliegen eines Deckungsanspruchs für bestimmte relevante Umstände unter einer früheren Police eine De- ckung des mit eben diesen Umständen zusammenhängenden Scha- denfalls unter einer darauf folgenden Police (mit Umstände-Klausel) ausgeschlossen sei. Eine Verwirkungsfrist stehe somit im Einklang mit der Natur solcher Policen, da sich der Versicherungsnehmer ansons- ten zeitlich unbeschränkt auf Umstände, die sich während der Dauer einer alten Police zugetragen hätten, berufen könne. Die Verwirkungs- folge unterstütze die endgültige Zuordnung eines Schadenfalls zu einer bestimmten Police, was Rechtssicherheit bezwecke. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin gehen fehl. Dass die Ver- einbarung einer Verwirkungsfolge mit dem Claims-made-Prinzip in Einklang steht, trifft zu. Dies bedeutet aber nicht, dass bei einer dem Claims-made-Prinzip unterstehenden Police im Falle der Verletzung der Anzeigepflicht ohne Weiteres von einer Verwirkung der Ansprüche unter dieser Police auszugehen wäre. Dass die von Art. 38 Abs. 2 VVG vorgesehene Sanktion (Kürzung der Ansprüche) nicht mit einer dem Claims-made-Prinzip unterstehenden Police vereinbar wäre, macht die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht geltend. Denn auch bei der von Art. 38 Abs. 2 VVG vorgesehenen Sanktion einer verspäteten Anzeige (Kürzung) hat der Versicherungsnehmer einen erheblichen Anreiz, Umstände, die sich während der Dauer einer Police zugetra- gen haben, fristgerecht zu melden, um eine allfällige Kürzung der ihm zustehenden Entschädigung zu verhindern, zumal auch das Kürzungs- recht bei erfüllten Voraussetzungen in seinem Umfang grundsätzlich Seite 16

nicht beschränkt ist (vgl. ROELLI/KELLER/TÄNNLER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Bd. I, 2. Aufl. 1968, S. 569). Das von der Vorinstanz und von der Beschwerdegegnerin angespro- chene Zusammenspiel zwischen der "Prior-Knowledge"-Klausel (Aus- schlussgrund Nr. 5) und der Umstände-Klausel (Ziffer 6 Abs. 3 lit. c) dient primär der zeitlichen Zuordnung eines Schadenfalls zu einer be- stimmten Police, zumal – anders als vorliegend erfolgt – für die nächs- te Periode auch eine Versicherungspolice bei einem anderen Versi- cherungsunternehmen hätte abgeschlossen werden können. Ein Um- stand, der gemäss Ziffer 6 der Police 2008 hätte gemeldet werden müssen, kann aufgrund der Ausschlussklausel in der Police 2009 nicht (mehr) unter der Police 2009 gemeldet werden. Soweit die Beschwer- deführerin etwas anderes behauptet, geht ihre Rüge fehl. Vorliegend geht es aber um die Frage, was die Rechtsfolgen einer verspäteten Meldung (gemäss Ziff. 6 Abs. 3) unter der Police 2008 sind. Dabei mag es für die Beschwerdegegnerin wünschenswert sein, dass inner- halb einer gewissen Frist nach Ablauf der Vertragsdauer keine An- sprüche mehr angezeigt werden dürfen. Auch ihr Einwand, wonach die Rechtsfolge einer Verwirkung der Ansprüche bei nicht fristgerechter Anzeige auch der Rechtssicherheit diene, trifft zu. Allein aus der Natur des Claims-made-Prinzips lässt sich aber vorliegend nicht ableiten, dass Ziffer 6 Abs. 3 – wo eine Verwirkungsfolge mit keinem Wort er- wähnt wird – nach Treu und Glauben so zu verstehen wäre, dass im Fall einer verspäteten Anzeige die Ansprüche unter der Police 2008 – in Abweichung von Art. 38 Abs. 2 VVG – verwirkt wären. Wenn die Be- schwerdegegnerin von der im Gesetz vorgesehenen Rechtsfolge einer verspäteten Anzeige abweichen will, darf die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben erwarten, dass die Beschwerdegegnerin auch si- cherstellt, dass dies entsprechend deutlich zum Ausdruck gebracht wird. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Verwirkung um die schärfste mögliche Sanktion einer verspäteten An- zeige handelt (vgl. NEF, a.a.O., N. 17 zu Art. 38 VVG). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zit. Urteil 4A_262/2015.

E. 5.3.5.3 Eine Abweichung von der dispositiven Regel von Art. 38 Abs. 2 VVG – zumal dergestalt, dass eine Verwirkungsfolge vorgese- hen wird – ist somit mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck zu bringen, was vorliegend nicht der Fall ist. Diesbezüglich unterscheidet sich die Vertragsauslegung von der Gesetzesauslegung, womit der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf gesetzliche Bestimmungen, wel- che nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Verwirkungsfristen Seite 17

qualifiziert worden seien, obwohl die Verwirkungsfolge in den Bestim- mungen nicht aufgeführt sei, nicht einschlägig ist. Daran ändert schliesslich auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin die Versicherungsverträge über eine Brokerin abgeschlossen hat. Fehl gehen schliesslich auch die Hinweise auf ein nachträgliches Verhalten der Brokerin. Dieses Verhalten betrifft erstens ohnehin die Police 2009 und zweitens wäre dieses Verhalten auch bei Annahme einer Kür- zungs- statt einer Verwirkungsfolge zu begründen, sodass sich dar- aus – entgegen der Beschwerdegegnerin – nichts ableiten lässt. Somit kann offenbleiben, inwieweit der Beschwerdeführerin das Wissen der Brokerin anzurechnen ist.

E. 5.3.6 Die Auslegung der Vorinstanz, wonach die Parteien in der Police 2008 eine Verwirkungsfolge vereinbart haben, verletzt somit Bundesrecht.

E. 5.4 Auf die Rügen der Beschwerdeführerin, wonach die Regelung von Ziffer. 6 Abs. 3 der Police 2008 in der Auslegung durch die Vorinstanz unwirksam wäre, braucht bei diesem Ergebnis nicht eingegangen zu werden.

E. 5.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf den Einwand der verspäteten Anzeige unter der Police 2008 verzichtet habe. Die Frage des Verzichts auf den Einwand der verspäteten Anzeige stellt sich grundsätzlich auch, wenn als Rechtsfolge der verspäteten Anzeige nicht von einer Verwirkung, sondern bloss von einer Kürzung des Anspruchs auszugehen ist. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Einwand eines Verzichts auf den Einwand der verspäteten Anzeige unter der Police 2008 bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen hätte. Ein Verzicht wird im angefochtenen Entscheid nur im Zusammenhang mit dem Verzicht auf das Kündigungsrecht unter der Police 2009 erwähnt. Ebenso wenig zeigt sie in ihrer Beschwerde mit Aktenhinweis auf, dass sie dies getan oder dass erst der Entscheid der Vorinstanz zu dieser Rüge Anlass gegeben hätte. Es fehlt daher an der Ausschö- pfung des materiellen Instanzenzugs (vgl. hiervor E. 4), sodass auf diese Rüge nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen müsste sich ein Verzicht auf den Einwand der verspäteten Anzeige unter der Police 2008 mit hinreichender Klarheit ergeben. Dass dies vorliegend der Fall wäre, ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ohne- hin nicht. Seite 18

E. 5.6 Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin habe ein widersprüchliches, gegen Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) verstossen- des Verhalten gezeigt.

E. 5.6.1 Die Geltendmachung eines Rechts ist missbräuchlich, wenn sie im Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht und dadurch er- weckte berechtigte Erwartungen enttäuscht (BGE 143 III 666 E. 4.2 S. 673; 140 III 481 E. 2.3.2 S. 483; 138 III 401 E. 2.2 S. 403; 130 III 113 E. 4.2 S. 123; 129 III 493 E. 5.1 S. 497; 125 III 257 E. 2a S. 259; vgl. auch BGE 137 III 208 E. 2.5 S. 211; 135 III 162 E. 3.3.1 S. 169; 133 I 149 E. 3.3 S. 154; je mit Hinweisen). Widersprüchliches Verhalten kann ohne Enttäuschung berechtigter Erwartungen auch in einer gegenwärtigen, in sich völlig unvereinbaren und darum wider- sprüchlichen Verhaltensweise gesehen werden (BGE 138 III 401 E. 2.2 S. 403 und E. 2.4 S. 405). Rechtsmissbrauch ist restriktiv anzu- nehmen (BGE 143 III 666 E. 4.2 S. 673, 279 E. 3.1 S. 281; 139 III 24 E. 3.3 S. 27; 135 III 162 E. 3.3.1 S. 169).

E. 5.6.2 Die Beschwerdeführerin belegt in ihrer Beschwerde kein wider- sprüchliches Verhalten der Beschwerdegegnerin im Sinne der oben dargelegten Anforderungen (vgl. hiervor E. 5.6.1). Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz sind der Beschwerdegegnerin gerade nicht sämtliche rele- vanten Informationen (insbesondere die Klageandrohung im Schreiben vom 7. Mai 2009) mitgeteilt worden (vgl. hiervor E. 5.2.2.3). Die Be- schwerdegegnerin macht daher zu Recht geltend, eine umfassende Offenlegung der Situation habe nicht stattgefunden. Inwiefern die Be- schwerdegegnerin vor diesem Hintergrund eine andere Abschätzung der Risikosituation hätte vornehmen bzw. hätte nachfragen müssen, ist nicht ersichtlich. Erst recht nicht ist damit ein rechtsmissbräuch- liches Verhalten dargetan. Es kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, sie habe sich rechtsmissbräuchlich Verhalten, indem sie der Beschwerdefüh- rerin nicht empfohlen habe, eine Schadensanzeige unter der Police 2008 zu machen. Dies gilt ebenso für den Vorwurf, sie habe eine "clean-No-Claims-Declaration" zur Unterzeichnung übergeben. Zu Recht hielt die Vorinstanz im Übrigen fest, es wäre an der Beschwer- deführerin gelegen, mit der Deklaration ihr Wissen offenzulegen und zu bestätigen. Auch soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ein widersprüchliches Verhalten ergebe sich aus der Kündigung der Police 2009 ohne gleichzeitig eine angebliche Verspätung der Anzeige unter Seite 19

der Police 2008 auch nur zu erwähnen, belegt sie keinen Rechtsmiss- brauch. Soweit sie damit (erneut) einen Verzicht auf die Einrede der verspäteten Anzeige unter der Police 2008 ableiten will, kann im Übri- gen auf die Ausführungen in E. 5.5 verwiesen werden.

E. 5.7 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Anforderun- gen an den Nachweis des fehlenden Verschuldens überspannt und damit Art. 38 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 1 VVG verletzt.

E. 5.7.1 Zur Beurteilung der Frage, ob bei der Verletzung der Anzeige- pflicht Verschulden vorliegt oder nicht, sind auf Art. 38 Abs. 2 VVG die gleichen Grundsätze anzuwenden, wie sie zur Auslegung von Art. 45 VVG entwickelt worden sind. Eine unterschiedliche Behandlung bei der gesetzlichen gegenüber der vertraglichen Ausgestaltung der An- zeigepflicht drängt sich nicht auf; in beiden Fällen sind die Umstände des Einzelfalls zu würdigen (NEF, a.a.O., N. 18 zu Art. 38 VVG). Es ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz die Anforderungen an den Ver- schuldensnachweis überspannt hat.

E. 5.7.2 Die Würdigung der Umstände und der Grösse des Verschuldens beruhen auf gerichtlichem Ermessen, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte (vgl. hiervor E. 5.2.3.1). Vorliegend geht es aber nicht um die Grösse des Verschuldens, sondern um die Frage, ob die Verlet- zung der Obliegenheit (verspätete Schadensanzeige) durch die Be- schwerdeführerin unverschuldet erfolgte oder nicht. Dabei handelt es sich um eine frei zu prüfende Rechtsfrage (vgl. 4A_453/2017 vom

E. 5.7.3 Soweit die Beschwerdeführerin aus einer angeblichen Analogie zu Art. 4 VVG (Anzeigepflicht beim Vertragsabschluss) von den oben dargelegten Grundsätzen abweichen will, geht ihre Rüge offensichtlich fehl. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

E. 5.7.4 Zu Recht macht die Beschwerdegegnerin geltend, es sei unbe- stritten, dass das Schreiben vom 7. Mai 2009 am selben Tag A.________ Inc. zugegangen sei und die Beschwerdeführerin zeitnah, irgendwann im Mai oder Juni 2009, davon Kenntnis erhalten habe (vgl. hiervor E. 5.2.1.2). Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, es könne nicht erwartet werden, dass sie jede schriftliche Reklamation eines Kunden oder jede noch so absurd erscheinende Androhung einer For- derung unverzüglich melde, verkennt sie die Bedeutung des Schrei- bens vom 7. Mai 2009. Dazu kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. hiervor E. 5.2.1.2 f.) verwiesen werden. Sie über- geht zudem, dass Ziff. 6 Abs. 3 lit. c der Police weit formuliert ist. Es verletzt daher jedenfalls kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz das Schreiben vom 7. Mai 2009 als meldepflichtigen Umstand betrachtet hat, welcher der Beschwerdegegnerin nicht fristgerecht angezeigt worden ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zit. Urteil 4A_262/2015. Vielmehr ergibt sich daraus, dass Umstände-Klauseln in Policen, welche dem Claims-made-Prinzip unterliegen, nicht ein- schränkend, sondern weit und in Harmonisierung mit der Vorrisikode- ckung auszulegen sind (vgl. STEPHAN FUHRER, Privatversicherungs- rechtliche Entscheide des Bundesgerichts, HAVE 2016 S. 211 f.; VON ZEDTWITZ, a.a.O., Rz. 18 f.).

E. 5.7.5 Weshalb es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen sein soll, diesen Umstand der Beschwerdegegnerin schriftlich mitzutei- len bzw. das Schreiben vom 7. Mai 2009 an diese weiterzuleiten, tut sie nicht hinreichend dar und ist auch nicht ersichtlich. Sie begnügt sich mit appellatorischer Kritik ohne sich hinreichend mit den diesbe- züglichen Ausführungen der Vorinstanz (vgl. hiervor E. 5.2.3.2) aus- einanderzusetzen. Soweit sie erneut auf ihre Erkundigungen bei ihrem Anwalt O.________ verweist, legt sie nicht rechtsgenügend dar, dass der Schluss der Vorinstanz – das Schreiben von Anwalt O.________ habe nicht die Bedeutung, welche sie ihm zumesse – offensichtlich unhalt- bar sein soll. Sie belegt auch nicht, weshalb sie davon hätte ausgehen dürfen, die Bedingung der Klageandrohung im Schreiben vom 7. Mai 2009 würde sich nicht erfüllen. Denn der Vollzug der Transaktion wur- de von ihr gerade angestrebt und die Transaktion wurde schliesslich Seite 21

auch vollzogen, womit nicht ersichtlich ist, inwiefern sie berechtig- terweise darauf hätte vertrauen dürfen, die Bedingung der Klagean- drohung würde sich nicht erfüllen. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie zwar im Rubrum der Klage von L.________ nicht als Be- klagte aufgeführt, jedoch in der Klagebegründung als Beklagte be- zeichnet worden sei, vermag sie im Übrigen nicht als offensichtlich unrichtig auszuweisen (vgl. hiervor E. 3). Sie belegt auch nicht, dass die Verspätung der Anzeige durch die Be- schwerdegegnerin veranlasst worden sei. Sie wiederholt im Wesentli- chen ihre Ausführungen zu einem angeblich widersprüchlichen Verhal- ten der Beschwerdegegnerin (vgl. hiervor E. 5.6.2), aus denen sich aber nicht ergibt, dass die Beschwerdegegnerin sie zu einer verspäte- ten Anzeige verleitet hätte. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht gel- tend macht, ist das von der Beschwerdeführerin angeführte Zitat von ROELLI/KELLER/TÄNNLER im Übrigen unvollständig; explizit vorbehalten wird der Fall, in dem sich der Anzeigepflichtige "im bösen Glauben" oder "leichtfertig" zur verspäteten Anzeige habe verleiten lassen (ROELLI/ KELLER/TÄNNLER, a.a.O., S. 569).

E. 5.7.6 Damit zeigt die Beschwerdeführerin insgesamt nicht auf, dass die Vorinstanz die Anforderungen an den Nachweis des fehlenden Verschuldens überspannt hätte. Die Vorinstanz hat daher kein Bun- desrecht verletzt, wenn sie davon ausgeht, die verspätete Anzeige un- ter der Police 2008 sei durch die Beschwerdeführerin verschuldet.

E. 5.8 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es bestehe unter der Police 2008 keine Anzeigepflicht vor Eintritt des befürchteten Ereignis- ses und dessen Kenntnis. Die Rüge geht fehl. Ziffer 6 lit. c der Police 2008 ist weit formuliert (vgl. hiervor E. 5.7.4). Anzeigepflichtig sind unter der Police 2008 alle Um- stände, die als sogenannte "Triggering-Events" eine Zuordnung zu einer Police erlauben; diese "Triggering Events" sind vom versicherten Ereig- nis zu unterscheiden (vgl. STEPHAN FUHRER, Zum versicherten Ereignis in Claims-made-Policen, HAVE 2014 S. 101 ff., 102 f.; derselbe, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 2011, S. 19 f. Rz. 2.8 und S. 464 f. Rz. 20.6; VON ZEDTWITZ, a.a.O., Rz. 16). Insofern erfolgte in der Police 2008 eine Abänderung von Art. 38 VVG, dahingehend als nicht erst der Eintritt des versicherten Ereignisses als anzeigepflichtig statuiert wurde, sondern bereits sogenannte "Triggering Events". Der Beschwerdeführerin musste nach Treu und Glauben jedenfalls klar sein, dass sie solche Umstände der Beschwerdegegnerin anzuzeigen Seite 22

hat. Im Übrigen kann auf die Ausführungen in E. 5.7.4 hiervor verwie- sen werden.

E. 5.9 Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz sei zu Un- recht von einer Wegbedingung des Erfordernisses eines Kausalzu- sammenhangs zwischen verspäteter Anzeige und Höhe der Versiche- rungsleistung (Kausalitätserfordernis gemäss Art. 38 Abs. 2 VVG) ausgegangen.

E. 5.9.1 Gemäss Art. 38 Abs. 2 VVG ist das Kürzungsrecht an die Vor- aussetzung geknüpft, dass die Versicherungsleistung bei rechtzeitiger Anzeige kleiner gewesen wäre. Art. 38 Abs. 2 VVG ist dispositiv. Ein Kausalitätserfordernis schreibt auch Art. 45 Abs. 1 VVG de lege lata nicht vor, womit vereinbart werden kann, dass die Rechtsnachteile auch dann eintreten, wenn die verschuldete Obliegenheitsverletzung sich nicht ausgewirkt hat (Urteile 4A_592/2015 vom 18. März 2016 E. 5.5; zit. Urteil 4A_349/2010 E. 4.2). Die Ausführung im zit. Urteil 4A_349/2010, wonach dies auch gelte, wenn der Vertrag diesbezüg- lich schweige (mit Verweis auf NEF, a.a.O., N. 16 zu Art. 45 VVG), kann nicht so verstanden werden, dass dies auch für Obliegenheits- verletzungen gilt, bezüglich deren das dispositive Gesetzesrecht ein Kausalitätserfordernis vorsieht (wie vorliegend Art. 38 Abs. 2 VVG). Diese Ausführung bezieht sich vielmehr auf die Fälle, in denen das Gesetz gerade nicht explizit ein Kausalitätserfordernis vorsieht, wie sich aus der im zit. Urteil 4A_349/2010 erwähnten Literaturstelle er- gibt. Im zit. Urteil 4A_349/2010 waren denn auch mehrere Obliegen- heitsverletzungen zu beurteilen (vgl. zit. Urteil 4A_349/2010 E. 3.2). Die weiteren von der Vorinstanz zitierten Urteile (zit. Urteil 4A_592/2015 E. 5.5; Urteil 4A_390/2010 vom 2. März 2011 E. 3.2) äussern sich im Übrigen nur dazu, dass das Kausalitätserfordernis bei der Anwendung von Art. 45 VVG keine Rolle spielt, aber nicht zur Frage eines stillschweigenden Verzichts auf dieses Erfordernis.

E. 5.9.2 Nach einem Teil der Lehre schliesst eine Verwirkungsklausel den Einwand mangelnder Kausalität (stillschweigend) aus (ROELLI/ KELLER/TÄNNLER, a.a.O., S. 573; WILLY KOENIG, Schweizerisches Privat- versicherungsrecht, 3. Aufl. 1967, S. 270; ablehnend: NEF, a.a.O., N. 17 zu Art. 38 VVG). Vorliegend haben die Parteien ohnehin keine Verwirkungsklausel vereinbart, womit diese Frage offenbleiben kann. Vielmehr müsste sich vorliegend aus der Police 2008 nach Treu und Glauben (vgl. hiervor E. 5.3.3) eine Wegbedingung des Erfordernisses der Kausalität ergeben. Aus der Police 2008 ergibt sich nicht mit hin- Seite 23

reichender Klarheit, dass die Parteien in Abweichung von Art. 38 Abs. 2 VVG vom Kausalitätserfordernis hätten abweichen wollen. Die Beschwerdegegnerin macht denn auch nur geltend, die Parteien hät- ten eine Verwirkungsklausel vereinbart, womit sie auch das Kausali- tätserfordernis wegbedungen hätten. Die Annahme der Vorinstanz, die Parteien hätten das Kausalitätserfordernis wegbedungen, verletzt da- her Bundesrecht. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen betref- fend Verwirkungsfolge verwiesen werden (vgl. hiervor E. 5.3.5).

E. 5.10 Die Beschwerdeführerin rügt in mehrfacher Hinsicht eine falsche Verteilung der Beweislast (Art. 8 ZGB).

E. 5.10.1 Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders be- stimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Ent- stehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt wer- den und ist im Einzelfall zu konkretisieren (ausführlich: BGE 128 III 271 E. 2a/aa S. 273 mit Hinweisen). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags (BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323). Nach der erwähnten Grundregel hat der Anspruchsberechtigte die Tat- sachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versi- cherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Die Versicherung trifft die Beweislast für Tatsachen, die sie zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (z.B. wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 VVG) oder die den Versicherungsvertrag gegen- über dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruchs: Art. 40 VVG) (BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323).

E. 5.10.2 Richtig ist, dass der Versicherer die Beweislast für eine Anzei- gepflichtverletzung trägt (NEF, a.a.O., N. 13 zu Art. 45 VVG). Davon ist aber – entgegen der Beschwerdeführerin – auch die Vorinstanz aus- gegangen (vgl. hiervor E. 5.2.2.3). Sofern die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine falsche Beweislastverteilung rügt, ist ihre Rüge of- fensichtlich unbegründet. Der Nachweis des fehlenden Verschuldens Seite 24

obliegt – entgegen der Beschwerdeführerin – nicht der Beschwerde- gegnerin (NEF, a.a.O., N. 16 zu Art. 38 und N. 13 zu Art. 45 VVG; MORITZ W. KUHN, Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 2010, S. 267 § 39 Rz. 728; anderer Ansicht: KOENIG, a.a.O., S. 269; ROELLI/KELLER/ TÄNNLER, a.a.O., S. 568).

E. 5.10.3 Zu prüfen bleibt, wem der Nachweis obliegt, dass der Anspruch bei rechtzeitiger Anzeige kleiner gewesen wäre (Kausalitätserfordernis gemäss Art. 38 Abs. 2 VVG). Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dieser Nachweis obliege der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung beruft sie sich auf NEF im Basler Kommentar (NEF, a.a.O., N. 16 zu Art. 38 VVG). Die Beschwerdegegnerin will hingegen diesen Nachweis der Beschwerdeführerin auferlegen. Sie macht geltend, dies ent- spreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Sie verweist auf BGE 115 II 88 E. 4b. S. 91 f. und das zit. Urteil 5C.55/2005 E. 4.2. Es ist somit zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Rechtssprechung vorliegend einschlägig ist.

E. 5.10.3.1 In den von der Beschwerdegegnerin erwähnten Urteilen wur- de – anders als vorliegend – vertraglich eine Verwirkungsfolge verein- bart. In BGE 115 II 88 hielten die Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen (AVB) fest, die Leistungspflicht der Versicherung entfalle, wenn der Versicherungsnehmer, Versicherte bzw. Anspruchsberech- tigte die ihm durch den Versicherungsvertrag überbundenen Obliegen- heiten verletze, wobei dieser Nachteil nicht eintrete, wenn die Ver- letzung den Umständen nach als unverschuldet anzusehen sei oder der Schaden auch bei Erfüllung der Obliegenheit eingetreten wäre (BGE 115 II 88 E. 2 S. 89 f.). Auch im zit. Urteil 5C.55/2005 wurde in den AVB festgehalten, dass die Versicherung von ihren Verpflich- tungen befreit sei, wenn der Versicherungsnehmer oder Anspruchs- berechtigte seinen Obliegenheiten nicht nachkomme (zit. Urteil 5C.55/2005 Sachverhalt Bst. A.a). Verwirkungsklauseln wurden im Üb- rigen auch im Urteil 4C.314/1992 vom 11. Dezember 2001 E. 3 sowie im zit. Urteil 4A_562/2016 Sachverhalt Bst. A.a vereinbart. In diesen Entscheiden lag somit die vertraglich vereinbarte Rechtsfol- ge einer Obliegenheitsverletzung, einschliesslich einer verspäteten Schadensanzeige, in der Verwirkung der Ansprüche des Versicherten. Wenn der Versicherte in diesen Fällen einwandte, die verspätete An- zeige sei für den Schaden nicht kausal gewesen, machte er geltend, dass er – mangels Kausalität der verspäteten Schadensanzeige – trotz vertraglich vereinbarter Verwirkung einen Anspruch auf Versiche- Seite 25

rungsleistungen habe. Für diese Konstellation wurde in den von der Beschwerdegegnerin angeführten Entscheiden der Kausalitätsnach- weis dem Versicherten auferlegt. In der Botschaft vom 28. Juni 2017 zur Änderung des Versicherungs- vertragsgesetzes, BBl 2017 5089, wird diesbezüglich denn auch vorgeschlagen, Art. 45 VVG, wonach ein vertraglich vereinbarter Rechtsnachteil nicht eintritt, wenn die Verletzung einer Obliegenheit unverschuldet ist, um ein zwingendes Kausalitätserfordernis zu ergän- zen (Art. 45 E-VVG Abs. 1 lit. b lautet: "[Der Nachteil tritt nicht ein, wenn] (...) der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Leistung gehabt hat." [BBl 2017 5141, 5147 f.]). Damit soll die Beweislast für diesen Kausa- litätsnachweis dem Versicherten obliegen, was sich gemäss Botschaft bereits aus Art. 8 ZGB ergibt (BBl 2017 5122 f.).

E. 5.10.3.2 Vorliegend haben die Parteien aber keine Verwirkungsklausel vereinbart. Es geht – anders als in den von der Beschwerdegegnerin erwähnten Entscheiden – nicht darum, dass die Beschwerdeführerin die an sich eintretende, vertraglich vereinbarte Verwirkung des An- spruchs durch den Einwand eines fehlenden Kausalzusammenhangs verhindern will, womit die von der Beschwerdegegnerin angeführte Rechtsprechung nicht einschlägig ist. Es ist daher zu prüfen, wem der Nachweis gemäss Art. 38 Abs. 2 VVG obliegt, dass die Versicherungsleistung bei rechtzeitiger Schadensan- zeige kleiner gewesen wäre. Der von der Beschwerdeführerin zitierte Autor begründet nicht, weshalb seines Erachtens die Versicherung diesen Nachweis zu erbringen hat (NEF, a.a.O., N. 16 zu Art. 38 VVG; gleicher Ansicht ebenfalls ohne Begründung: ROLAND BREHM, Le contrat d'assurance RC, 2. Aufl. 1997, S. 143 N. 367). ROELLI/KELLER/ TÄNNLER sehen im Kürzungsrecht der Versicherung gemäss Art. 38 Abs. 2 VVG eine nicht selbständig einklagbare Forderung auf Scha- denersatz, die diese mit der von ihr zu erbringenden Versicherungs- leistung verrechnen könne (ROELLI/KELLER/TÄNNLER, a.a.O., S. 569; ebenso FUHRER, a.a.O., S. 266 Rz. 10.36). Das Kürzungsrecht sei in seinem Umfang nicht beschränkt und vermöge daher unter Umstän- den den ganzen Versicherungsanspruch zu beseitigen; die Versiche- rung habe die Höhe des Schadens, der ihr durch die Verletzung der Anzeigepflicht entstanden sei, nachzuweisen (ROELLI/KELLER/TÄNNLER, a.a.O., S. 569). SCHÄR geht zwar nicht von einem eigentlichen Scha- denersatzanspruch aus; aber auch er ist der Ansicht, dass die Kür- Seite 26

zung gemäss Art. 38 Abs. 2 VVG Schadenersatzfunktion hat. Das Mass der Kürzung entspreche dem Betrag, um den die Versicherung geschädigt worden wäre, wenn sie die volle Versicherungsleistung hätte bezahlen müssen (ROLAND SCHÄR, Rechtsfolgen der Verletzung versicherungsrechtlicher Obliegenheiten, 1972, S. 113). Aus der be- schriebenen Ähnlichkeit des Kürzungsrechts gemäss Art. 38 Abs. 2 VVG mit einem Schadenersatzanspruch ergibt sich, dass der Kausa- litätsnachweis in Analogie zu Art. 97 OR der Versicherung obliegt. Die Analogie zu Art. 97 OR, aus der abgeleitet wird, dass dem Versicher- ten der Nachweis des fehlenden Verschuldens obliegt (vgl. hiervor E. 5.10.2), ist auf der anderen Seite auch betreffend den Kausalitäts- nachweis zu beachten. Dies steht auch im Einklang damit, dass die Versicherung die Beweislast für Tatsachen trägt, die sie zu einer Kür- zung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (vgl. hiervor E. 5.10.1). Der Nachweis, dass die Versicherungsleistung bei rechtzeitiger Schadensanzeige kleiner ausgefallen wäre, ist in diesem Zusammenhang eine rechtsbegründende Tatsache für das Kürzungs- recht des Versicherers gemäss Art. 38 Abs. 2 VVG. Dies im Gegen- satz zur Konstellation, in der die Parteien vertraglich Rechtsnachteile (namentlich eine Verwirkungsfolge) vereinbart haben und der Versi- cherte – vergleichbar mit dem Einwand des rechtmässigen Alternativ- verhaltens – rechtshindernd einwendet, die vertraglich vereinbarten Rechtsnachteile fänden keine Anwendung, weil sich seine Obliegen- heitsverletzung nicht auf den Umfang der Versicherungsleistung aus- gewirkt habe (vgl. hiervor E. 5.10.3.1). Es trifft zu, dass dieser Kausalitätsnachweis nach Art. 38 Abs. 2 VVG für den Versicherer in der Regel nicht einfach zu erbringen sein wird, zumal es sich bei der verspäteten Schadensanzeige um ein Verhalten des Versicherten handelt (vgl. BREHM, a.a.O., S. 144 Rz. 369). Der Versicherte ist damit schadensnäher und in der Regel diesbezüglich auch besser informiert als die Versicherung (ANDREA EISNER-KIEFER, Kausalität und Verschulden im VVG und VE-VVG, HAVE 2008 S. 215 ff., 220). Die AVB sehen denn auch regelmässig strengere Ver- einbarungen – wie eine Verwirkungsklausel, den Verzicht auf das Kau- salitätserfordernis oder eine Beweislastumkehr – vor (NEF, a.a.O., N. 17 zu Art. 38 VVG; BREHM, a.a.O., S. 144 Rz. 369). Auch wenn die Beweislast für den Kausalitätsnachweis bei der Versicherung liegt, hat der Versicherte jedenfalls bei der Beweiserhebung mitzuwirken (Art. 160 Abs. 1 ZPO, vgl. im Zusammenhang mit dem Beweis negati- ver Tatsachen: BGE 119 II 305 E. 1b/aa S. 305 f.). Seite 27

6. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich unter dem Titel "Offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts" rügt, sie habe durch diverse Mitteilungen ihre Anzeigepflicht gemäss Ziff. 6 der Police 2008 erfüllt, genügt sie den Anforderungen an eine Willkürrüge (vgl. hiervor E. 3) nicht, sondern übt bloss appellatorische Kritik, worauf nicht ein- zugehen ist. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern 2, 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils werden aufge- hoben und die Sache wird zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zu- rückgewiesen. Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, ob die Beschwer- degegnerin den Nachweis erbracht hat, dass sich die versäumte Anzeige auf den Umfang ihrer Versicherungsleistungen ausgewirkt hat; abhängig davon wird die Vorinstanz auch zu bestimmen haben, ob (und in welchem Umfang) die Leistungen der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 38 Abs. 2 VVG zu kürzen sind. Ebenso wird sich die Vor- instanz mit denjenigen Einwendungen der Beschwerdegegnerin aus- einanderzusetzen haben, mit denen sie sich aufgrund der Annahme, die Parteien hätten in der anwendbaren Police 2008 eine Verwirkungs- folge bei verspäteter Anzeige vereinbart, bis anhin nicht auseinander- gesetzt hat (vgl. Urteil der Vorinstanz, E. 7, letzter Absatz). 8. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Eventualbegehren durch, wo- nach der Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Sie ist erfolgreich mit ihrer Rü- ge, wonach die Vorinstanz zu Unrecht eine Verwirkungsfolge und eine Wegbedingung des Kausalitätserfordernisses (dessen Nachweis der Beschwerdegegnerin obliegt) angenommen habe; ihre übrigen Rügen gehen fehl. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten der Beschwerdeführerin zu 1/3 und der Beschwerde- gegnerin zu 2/3 aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat der Be- schwerdeführerin eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung im Umfang von Fr. 11'700.-- zu bezahlen. Seite 28

E. 7 Mai 2009 um keinen "claim", verkenne die Beschwerdeführerin, dass gemäss Ziff. 6 Abs. 2 der Police 2008 sowohl die eigentliche An- spruchserhebung (lit. a) wie auch entsprechende Umstände gemäss der Umstände-Klausel (lit. b und c) deckungsauslösend seien. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringe, sei die Klageandro- hung im Schreiben vom 7. Mai 2009 gemäss Ziff. 6 Abs. 2 lit. c der Police 2008 als Umstand zu werten, nach welchem mit der Geltend- machung von Ansprüchen vernünftigerweise zu rechnen sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei der Inhalt des Schreibens vom 7. Mai 2009 von erheblicher Relevanz gewesen. In diesem Schreiben habe Rechtsanwalt M.________ unzweideutig klar ge- macht, dass seine Klienten die A.________ Inc. bei einer Verletzung ihrer Eigentumsrechte an den Managementgebühren unter allen an- wendbaren Gesichtspunkten ins Recht fassen würden. Dies gelte um- so mehr, als aus dem Schreiben nicht schon eine "konkrete finanzielle Forderung" hervorgehen müsse. Ferner treffe es zwar zu, dass die Kla- geandrohung im Schreiben unter der Bedingung des Abschlusses der Transaktion ausgesprochen worden sei. Dies lasse die Relevanz des Schreibens aber nicht dahinfallen, und zwar selbst dann nicht, wenn eine mögliche Inanspruchnahme von A.________ Inc. bzw. N.________ LLC damals noch in der Schwebe gewesen sei.

E. 12 Juli 2018 E. 2.6, nicht publ. in: BGE 144 III 319; BGE 107 II 161 E. 7c S. 167). Nach der Rechtsprechung liegt keine schuldhafte Verletzung in Sinne von Art. 45 VVG (bzw. Art. 38 Abs. 2 VVG) vor, wenn objektive oder zumindest dem Versicherten nicht zurechenbare Ursachen – wie Krankheit, Unmöglichkeit der Beweisführung, Verhalten des Versiche- rers, seiner Agenten oder amtlicher Stellen – den Versicherten an der Erfüllung seiner Obliegenheiten gehindert haben (zit. Urteile 4A_562/2016 E. 3.2 und 5C.55/2005 E. 3.1; vgl. BGE 115 II 88 E. 4a S. 91; 84 II 556 E. 9 S. 569). Den Versicherungsnehmer oder An- spruchsberechtigten darf für sein Verhalten kein Vorwurf treffen, auch nicht jenen eines leichten Verschuldens (vgl. BGE 115 II 88 E. 4a S. 91; 5C.89/2000 vom 5. November 2001 E. 4a, nicht publ. in: BGE 128 III 34; NEF, a.a.O., N. 12 zu Art. 45 VVG mit Hinweisen). Seite 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 2, 3 und 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zug vom 28. August 2019 werden aufgehoben und die Sache wird zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 30'000.-- werden zu Fr. 20'000.-- der Beschwerdegegnerin und zu Fr. 10'000.-- der Beschwerdeführerin auf- erlegt.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundes- gerichtliche Verfahren mit Fr. 11'700.-- zu entschädigen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

B u n d e s g e r i c h t T r i b u n a l f é d é r a l T r i b u n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l f e d e r a l 4A_490/2019 U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 2 0 I . z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Rüedi, Gerichtsschreiber Gross. A.________ Holding AG, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Joachim Frick und Rechtsanwältin Dr. Martina Steiner, Beschwerdeführerin, gegen B.________ Ltd., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Länzlinger und Rechtsanwältin Sarah Mahmud, Beschwerdegegnerin. Versicherung, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 28. August 2019 (Z1 2018 7). Besetzung Gegenstand Verfahrensbeteiligte

Sachverhalt: A. A.a Die A.________ Holding AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) hat ihren Sitz in U.________ und ist die Muttergesellschaft der A.________ Gruppe. Diese erbringt über diverse Tochtergesellschaf- ten in verschiedenen Ländern Finanzdienstleistungen. Dem Verwal- tungsrat der Klägerin gehörten u.a. C.________ sowie D.________ an. In der von der Klägerin zu 100 % beherrschten A.________ AG fungierten die beiden ebenfalls als Verwaltungsräte. D.________ war auch operativ als CFO und später als CEO tätig. Eine weitere Tochter- gesellschaft der Klägerin ist die A.________ Inc. mit Sitz in den USA. Die B.________ Ltd. (Beklagte, Beschwerdegegnerin) ist eine Gesell- schaft englischen Rechts mit Sitz in V.________. Sie bietet Versiche- rungen an. A.b Die Klägerin schloss für sich und weitere Unternehmen der Grup- pe über die Brokerin E.________ Limited (Brokerin) mit der Beklagten und F.________ Limited (Versicherer 2) sowie der G.________ (Versi- cherer 3; alle drei gemeinsam: Versicherer) Versicherungsverträge be- treffend die zivilrechtliche und organschaftliche Haftung ab. Die zwei Versicherungsverträge, die für das Verfahren relevant sind, galten für die Versicherungsperioden vom 24. August 2008 bis zum 24. August 2009 (Police 2008) und vom 24. August 2009 bis zum 24. August 2010 (Police 2009). A.c Die Schadenersatzforderungen, deren Deckung die Klägerin von der Beklagten verlangt, beruhen auf zwei Gerichtsverfahren in den USA (nachfolgend: die US-Verfahren): A.c.a Die H.________ LLC war eine US-Investmentgesellschaft, deren Geschäftstätigkeit in der Verwaltung von Private-Equity-Fonds bestand. Für diese Geschäftstätigkeit stellte die I.________ Bank der H.________ LLC Kredite zur Verfügung. H.________ LLC errichtete als übergeordnete Managementgesellschaft einzelne Fonds in der Gesellschaftsform der "Limited Partnership". Jeder dieser Fonds hatte wiederum einen "General Partner", der den Fonds verwaltete und vertrat und sowohl mit dem Fonds (über die "Fund Partnership Agreements") als auch mit H.________ LLC (über die "Management Agreements") vertraglich verbunden war. In diesen Verträgen wurden u.a. die von den Fonds an den "General Partner" sowie die von diesem an H.________ LLC zu bezahlenden Managementgebühren geregelt. Seite 2

A.c.b Im März 2009 einigten sich A.________ Inc. sowie u.a. H.________ LLC und die I.________ Bank in einem "Preliminary Termsheet" auf Verhandlungen hinsichtlich eines Vertrages, mit wel- chem die A.________ Inc. oder eine ihr zugehörige Gruppengesell- schaft bestimmte Vermögenswerte von H.________ LLC erwerben sollte. Dabei sollte eine neu zu gründende Gesellschaft der A.________ Gruppe die Rolle des "General Partners" der Fonds über- nehmen und H.________ LLC die "Management Agreements" an A.________ Inc. abtreten (nachfolgend: die Transaktion). Die Unter- zeichnung dieses Termsheets wurde öffentlich gemacht. A.c.c Im April 2009 reichten drei ehemalige Manager von H.________ LLC (J.________ und K.________ sowie L.________) in den USA Klage gegen H.________ LLC ein. A.c.d Mit Schreiben vom 7. Mai 2009 teilte der damalige Rechts- anwalt der drei Manager, M.________, der A.________ Inc. mit, seine Klienten seien darüber informiert, dass die A.________ Inc. mit H.________ LLC und ihren zugehörigen Gruppengesellschaften in Verbindung mit der I.________ Bank den Abschluss einer Transaktion anstrebe, um A.________ Inc. als Rechtsnachfolger oder "General Partner" von mehreren derzeit von H.________ LLC verwalteten "Limited

Partnerships" einzusetzen. Im Gegenzug werde A.________ Inc. nach den vorgesehenen Bedingungen der Transak- tion Managementgebühren von allen oder den meisten "Limited Partnerships" erhalten. J.________, K.________ und L.________ stün- den jedoch auf der Grundlage ihrer Verträge mit H.________ LLC prozentuale Anteile an den Managementgebühren zu. Dieses Recht könne nicht ohne ihre Zustimmung übertragen werden und sie würden diese nicht erteilen. Kürzlich von der I.________ Bank und A.________ Inc. getroffene Massnahmen würden eine "tortious inter- ference with each of our clients' contracts with H.________ LLC (and others)" darstellen. Sollte dieses Verhalten das "property interest" der Klient- schaft an den Managementgebühren beeinträchtigen, sähe sich diese gezwungen, die I.________ Bank und A.________ Inc. als Beklagte zu den entsprechenden Gerichtsverfahren hinzuzufügen. J.________, K.________ und L.________ würden alle ihnen gegen die I.________ Bank und A.________ Inc. zustehenden Rechte unter allen anwend- baren rechtlichen Gesichtspunkten geltend machen. A.c.e Am 15. Juni 2009 (Verfahren L.________) bzw. am 2. Juli 2009 (Verfahren J.________/K.________) wurde eine erste geänderte Seite 3

Klage u.a. gegen H.________ LLC sowie zahlreiche weitere Parteien eingereicht. A.c.f Am 15. Juli 2009 kam es zum Abschluss der geplanten Transak- tion (vgl. hiervor Bst. A.c.b). Dabei trat H.________ LLC u.a. sämtliche "Management Agreements" mit den "General Partners" an die zu diesem Zweck von der A.________ Inc. gegründeten Tochtergesellschaft, N.________ LLC, ab. A.c.g Mit geänderter Klage vom 11. Mai 2010 machten J.________, K.________ und L.________ nun auch gegenüber A.________ Inc. und der I.________ Bank Ansprüche geltend, J.________ und K.________ zusätzlich gegen N.________ LLC. Am 28. Juni 2011 wurden die Klagen erneut um zahlreiche Parteien erweitert. In der Fol- ge beurteilte der zuständige Richter mit Entscheid vom 6. November 2012 einzelne Begehren der Kläger im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen. Am 11. Februar 2013 schlossen A.________ Inc., N.________ LLC und weitere Parteien mit L.________ einen Vergleich über USD 3'900'000.-- bzw. USD 3'950'000.-- (je nach den anwendbaren Zahlungsmodalitäten). Am 13. März 2013 wurde N.________ LLC (nebst anderen Parteien) verurteilt an J.________ und K.________ hohe Schadenersatzzah- lungen zu leisten. Nach diesen Urteilen schlossen A.________ Inc., N.________ LLC sowie weitere Parteien am 31. Dezember 2013 auch mit J.________ und K.________ einen Vergleich über insgesamt USD 9'000'000.-- ab. A.d A.d.a Bereits am 16. Juni 2009 hatte im Hinblick auf die Erneuerung der Police 2008 (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) ein "Renewal Meeting" statt- gefunden, an dem ein Vertreter des Versicherers 2, drei Vertreter der Brokerin sowie D.________ teilnahmen. Dabei wurden offenbar auch "two H.________ LLC litigation issues" diskutiert. Am 12. August 2009 informierte eine Vertreterin der Brokerin anlässlich eines Treffens eine Vertreterin der Beklagten über die Existenz von Gerichtsverfahren gegen H.________ LLC. Daraufhin teilte die Beklagte mit, sie werde die Police nur unter der Bedingung erneuern, dass die Klägerin eine "No-Claims-Declaration" unterzeichne. Diese Erklärung wurde am

17. August 2009 unterzeichnet. Seite 4

A.d.b Mit E-Mail vom 22. Juli 2010 informierte die Brokerin den Versi- cherer 2 über den möglichen "Schadenfall J.________, K.________ und L.________". Der Schaden wurde unter der Police 2009 gemeldet. Mit E-Mail vom 29. Juli 2010 teilte die Brokerin D.________ mit, die Ver- sicherer würden eine Deckung des geltend gemachten Schadens ablehnen. A.d.c Mit Brief vom 29. Juli 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, im Schreiben des US-Anwalts vom 7. Mai 2009 (vgl. hiervor Bst. A.c.d), das ihr erst am 2. Juli 2013 zugegangen sei, sei eine er- hebliche Forderung angedroht worden, falls es zum Abschluss der Transaktion komme. Die "No-Claims-Declaration" vom 17. August 2009 enthalte diesen wesentlichen Umstand nicht. Aus diesen Gründen tre- te sie gestützt auf Art. 6 VVG rückwirkend von der Police 2009 zurück. A.e Mit Zessionserklärung vom 19/22. Mai 2015 traten verschiedene Parteien – darunter A.________ Inc., N.________ LLC und die A.________ AG – ihre angeblichen, aus den US-Verfahren herrühren- den Ansprüche auf Versicherungsdeckung an die Klägerin ab. B. Am 1. Juni 2015 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug Klage ein und beantragte im Wesentlichen, die Beklagte habe ihr USD 7'056'200.-- (eventualiter Fr. 6'967'997.--) nebst Zins (Ziff. 1-2) sowie USD 6'000'000.-- (eventualiter Fr. 5'925'000.--) nebst Zins unter Vormerk eines Nachklagevorbehalts (Ziff. 3-5) zu bezahlen. Zusätzlich ergänzte sie in der Replik, die Beklagte sei zur Bezahlung eines Betra- ges von USD 134'782.-- (eventualiter Fr. 130'817.--) nebst Zins zu ver- pflichten (Ziff. 6-7). Mit Urteil vom 21. Februar 2018 wies das Kantonsgericht Zug die Kla- ge kostenfällig ab. Es verneinte eine Deckung sowohl unter der Police 2008 als auch unter der Police 2009. Zudem verneinte es einen unbe- rechtigten Rücktritt vom Versicherungsvertrag (Police 2009). Dagegen erhob die Klägerin Berufung beim Obergericht des Kantons Zug. Die Rechtsbegehren betreffend Schadenersatz infolge unge- rechtfertigter Kündigung der Police 2009 (Ziff. 3-5) zog sie zurück, beharrte aber auf Schadenersatzforderungen aus zivilrechtlicher Haft- pflicht samt Rechtsschutzkosten in der Höhe von insgesamt USD 7'190'982.-- (eventualiter Fr. 7'098'814.--) (Ziff. 1-2 und 6-7). Seite 5

Mit Entscheid vom 28. August 2019 schrieb das Obergericht die Rechtsbegehren Ziff. 3-5 zufolge Rückzugs ab und wies im Übrigen die Berufung ab. Es erwog, der Haftungsfall, für den die Klägerin Schadensdeckung verlange, falle unter die Police 2008. Die Anzeige der mitzuteilenden Umstände sei nicht innert Frist in schriftlicher Form bei der Beklagten eingegangen. Da die verspätete Anzeige nicht un- verschuldet sei, seien die Versicherungsansprüche der Klägerin ver- wirkt. C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundes- gericht, es seien die Ziff. 2, 3 und 4 des Urteils des Obergerichts aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zur Bezahlung von USD 7'056'200.-- (eventualiter Fr. 6'967'997.--) nebst Zins zu ver- pflichten. Weiter sei die Beschwerdegegnerin zusätzlich zur Bezahlung eines Betrages von USD 134'782.-- (eventualiter Fr. 130'817.--) nebst Zins zu verpflichten. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zu- rückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Beschwerde vollumfänglich ab- zuweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch die Vorinstanz beantragt, die Be- schwerde abzuweisen. Die Parteien haben unaufgefordert repliziert und dupliziert. Erwägungen: 1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstin- stanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersu- chen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Un- erlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils ein- gegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Seite 6

2. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Die beschwerdeführende Partei darf eine allfällige Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zuläs- sig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Ver- nehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21; 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47). 3. 3.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu ge- hören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erst- instanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozess- sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder er- gänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsver- letzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kön- nen (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprin- zip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hin- weisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorin- stanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entspre- chende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vor- bringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Ent- scheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 3.2 Die Beschwerdeführerin ergänzt in ihrer Beschwerde den durch die Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ohne dass diese Anforderun- gen erfüllt wären. So etwa wenn sie in Rz. 23 der Beschwerde aus- führt, sie habe die Frage der Zuordnung zur Police 2008 oder zur Police 2009 den Versicherern überlassen. Auch die Beschwerde- gegnerin ergänzt den Sachverhalt, ohne dass diese Anforderungen Seite 7

erfüllt wären, etwa wenn sie in ihrer Beschwerdeantwort ausführt, die Brokerin der Beschwerdeführerin habe die Versicherungspolicen verfasst. Darauf ist nicht einzugehen, massgeblich ist der Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz festgestellt worden ist. 4. Gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Ent- scheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesverwaltungsge- richts. Der Begriff der Letztinstanzlichkeit bedeutet, dass der kanto- nale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen werden soll, sondern dass die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden sollen, soweit wie möglich schon vor der Vorinstanz vorgebracht werden müs- sen (BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 293 mit Hinweisen). 5. Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegne- rin Anspruch auf Versicherungsdeckung für den aus den US-Verfahren entstandenen Schaden hat. 5.1 Die Policen 2008 und 2009 sahen unter dem Titel "CONDITIONS" (Bedingungen) folgendes vor: "6. MEANING OF THIRD PARTY CLAIMS MADE AND NOTICE PROVISIONS This Policy applies only to third party claims first made against the Assured during the Policy Period. For the purposes of this Policy, a third party claim is considered to be made when the Assured first: (a) receives a written demand for damages of the type covered by this Policy, including the service of suit or institution of legal or arbitration or regulatory proceedings; or (b) becomes aware of the intention of any person to make such demand against them; or (c) becomes aware of any fact, circumstance or event which could reasonably be anticipated to give rise to such a demand at any future time. Written notice of any such third party claims made shall be given by the Assured at the earliest practical moment, but in any event within 60 days of the expiration of the Policy Period, or Extended Reporting Period (if applicable). Any subsequent legal proceedings for damages brought against the Assured, or any settlement made by Underwriters, as a direct result of any matter or matters for which written notice has been given under (b) or (c) above, whether such proceedings are brought, or such settlement made, during or after the expiration of the Policy Period, is considered to be a third party Seite 8

claim first made against the Assured at the time the Assured first became aware of the said matter or matters." Zum Ausschlussgrund der "Prior Knowledge" wurde in beiden Policen festgehalten: "The Policy shall not indemnify the Assured in respect of: […]

5. Any third party claim involving or arising out of a fact, circumstance or event the awareness of which cause a reasonable person to believe that it could give rise to a third party claim against the Assured and of which fact, circumstance or event the Assured was actually aware prior to the inception date of Policy Period [Police 2009 bzw.] prior to the inception date of this Policy [Police 2008]." 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz hielt fest, es stelle sich die Frage, welchem Versicherungsvertrag der Haftungsfall zuzuordnen sei; d.h., ob dieser unter die Police 2008 oder 2009 falle. Dabei spiele das Schreiben vom

7. Mai 2009 eine wesentliche Rolle. 5.2.1.1 Die Erstinstanz sei zutreffend zum Schluss gekommen, dass beide Policen dem Claims-made-Prinzip unterstünden, was auch die Parteien anerkennen würden. Dieses Prinzip regle die zeitliche Zuord- nung eines Schadenereignisses zu einem Versicherungsvertrag nach der Anspruchserhebung und/oder der sogenannten Umstände-Klausel. Versichert seien nach diesem Prinzip Ansprüche, die Dritte während der Dauer des Vertrages gegenüber dem Versicherten erheben wür- den und/oder die aufgrund der Umstände objektiv erkennbar seien und mit deren Erhebung gerechnet werden müsse. Die vorliegenden Policen würden klassische Claims-made-Policen dar- stellen, welche mit den bundesgerichtlichen Vorgaben (die Vorinstanz verweist auf das Urteil 4A_262/2015 vom 31. August 2015 E. 3.1 und 3.5) übereinstimmen würden. Hätten bereits unter der Police 2008 entsprechende Umstände vorgelegen, würden diese infolge der in der Police 2009 enthaltenen "Prior Knowledge"-Ausschlussklausel nicht er- neut unter der Police 2009 geltend gemacht werden können, womit die Policen zweifellos zulässig seien. 5.2.1.2 Im Schreiben vom 7. Mai 2009 seien der A.________ Inc. Kla- gen angedroht worden, sofern die Transaktion durchgeführt werde. Grundsätzlich sei zwischen den Parteien mittlerweile unbestritten, dass die Transaktion zu den Klagen von J.________, K.________ und L.________ gegen N.________ LLC geführt habe. Ebenso sei un- bestritten, dass die A.________ Gruppe bzw. N.________ LLC am Seite 9

13. März 2013 wegen "tortious interference with contract" verurteilt worden seien, wovor sie bereits im Schreiben vom 7. Mai 2009 explizit gewarnt worden seien. Im Weiteren sei zu beachten, dass die im Hinblick auf die Transaktion neu gegründete N.________ LLC vorerst von der Beschwerdeführerin und später von A.________ Inc. be- herrscht worden sei. Sodann sei unbestritten, dass das Schreiben vom

7. Mai 2009 der A.________ Inc. zugegangen sei, und auch die Be- schwerdeführerin habe vom Schreiben "zeitnah, irgendwann im Mai oder Juni [2009]", mithin vor der Transaktion vom 15. Juli 2009, Kenntnis erhalten. 5.2.1.3 Mit ihrer Argumentation, es handle sich beim Schreiben vom

7. Mai 2009 um keinen "claim", verkenne die Beschwerdeführerin, dass gemäss Ziff. 6 Abs. 2 der Police 2008 sowohl die eigentliche An- spruchserhebung (lit. a) wie auch entsprechende Umstände gemäss der Umstände-Klausel (lit. b und c) deckungsauslösend seien. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringe, sei die Klageandro- hung im Schreiben vom 7. Mai 2009 gemäss Ziff. 6 Abs. 2 lit. c der Police 2008 als Umstand zu werten, nach welchem mit der Geltend- machung von Ansprüchen vernünftigerweise zu rechnen sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei der Inhalt des Schreibens vom 7. Mai 2009 von erheblicher Relevanz gewesen. In diesem Schreiben habe Rechtsanwalt M.________ unzweideutig klar ge- macht, dass seine Klienten die A.________ Inc. bei einer Verletzung ihrer Eigentumsrechte an den Managementgebühren unter allen an- wendbaren Gesichtspunkten ins Recht fassen würden. Dies gelte um- so mehr, als aus dem Schreiben nicht schon eine "konkrete finanzielle Forderung" hervorgehen müsse. Ferner treffe es zwar zu, dass die Kla- geandrohung im Schreiben unter der Bedingung des Abschlusses der Transaktion ausgesprochen worden sei. Dies lasse die Relevanz des Schreibens aber nicht dahinfallen, und zwar selbst dann nicht, wenn eine mögliche Inanspruchnahme von A.________ Inc. bzw. N.________ LLC damals noch in der Schwebe gewesen sei. 5.2.1.4 Als Zwischenfazit sei daher festzuhalten, dass der Haftungsfall infolge der Umstände-Klausel unter die Police 2008 falle. 5.2.2 In einem zweiten Schritt sei zu prüfen, ob die relevanten Um- stände der Beschwerdegegnerin rechtzeitig angezeigt worden seien. 5.2.2.1 Art. 38 VVG, der die Anzeigepflicht nach Eintritt des befürchte- ten Ereignisses regle, sei keine zwingende Vorschrift. Somit könnten Seite 10

die Parteien – unter Vorbehalt von Art. 45 VVG – die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung frei vereinbaren. Insbesondere könne vorgesehen werden, dass die Anzeige schriftlich erstattet werden müsse (Art. 38 Abs. 1 VVG). Sodann könne vereinbart werden, dass die Rechtsnachteile auch dann eintreten würden, wenn sich die Oblie- genheitsverletzung nicht kausal auf den Schaden ausgewirkt habe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (mit Verweis auf Replik [act. 15 Rz. 346]) gelte dies auch dann, wenn der Vertrag dies- bezüglich schweige. 5.2.2.2 Die Erstinstanz habe erwogen, dass vorliegend die schriftliche Anzeige des Schadens (recte: der Umstände [Korrektur durch die Vor- instanz]) sobald als möglich zu erfolgen habe, jedoch spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Vertragsdauer, was im Ein- klang mit Art. 38 Abs. 1 VVG stehe. Soweit keine zwingenden gesetz- lichen Vorschriften entgegenstünden, sei es zulässig, die Folgen des Versäumnisses dahingehend abzuändern, dass der Versicherer in die- sem Fall die Leistung verweigern könne. Vorliegend hätte die Be- schwerdeführerin den Schaden (recte: die Umstände) spätestens am

24. Oktober 2009 anzeigen müssen. Ein allfälliger Anspruch unter der Police 2008 sei mithin verwirkt. Die Vorinstanz machte sich die Ausführungen der Erstinstanz zu eigen und hielt fest, die Parteien hätten in der Police 2008 vereinbart, dass die schriftliche Anzeige der Anspruchserhebung Dritter bzw. des Vor- liegens von entsprechenden Umständen sobald als möglich zu erfol- gen habe, jedoch spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Vertragsdauer. Die Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegne- rin folglich vor Ablauf der Frist die Umstände, nach welchen damit ge- rechnet werden müsse, dass ein entsprechender Anspruch erhoben werde, schriftlich anzuzeigen, ansonsten der Schadenfall unter der entsprechenden Police wegen fehlender Geltendmachung verwirke. 5.2.2.3 Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, eine schriftliche Anzeige hinsichtlich des Umstandes der im Schreiben vom 7. Mai 2009 enthaltenen Klageandrohung beizubrin- gen. Entgegen ihrer Ausführungen habe sie der Beschwerdegegnerin gerade nicht sämtliche relevanten Informationen mitgeteilt. Die Klage- androhung im Schreiben vom 7. Mai 2009 habe sie weder mündlich noch schriftlich erwähnt. Die blosse Auskunft über die im Jahre 2009 von J.________, K.________ und L.________ eingereichten Klagen und das diesbezügliche "Litigation Risk" hätten klarerweise nicht genügt. Ausserdem sei ein Nachfragen der Beschwerdegegnerin in Seite 11

dieser Situation nicht erforderlich gewesen. Vielmehr hätte sie der Beschwerdegegnerin auch die Klageandrohung innert Frist schriftlich mitteilen müssen. Dass das Schreiben an der Risikoeinschätzung der Beschwerdegegnerin bei der Erneuerung der Police nichts geändert hätte, sei nicht erstellt. Vom Schreiben vom 7. Mai 2009 habe die Beschwerdegegnerin dann offenbar erstmals am 2. Juli 2013 Kenntnis erhalten. 5.2.2.4 Es sei somit festzuhalten, dass die Anzeige der mitzuteilenden Umstände bei der Beschwerdegegnerin nicht innert der am 23. Okto- ber 2009 ablaufenden Frist (60 Tage nach Ablauf der Police 2008) in schriftlicher Form eingegangen sei. Damit sei der Versicherungsan- spruch – unter Vorbehalt von Art. 45 VVG – grundsätzlich verwirkt. 5.2.3 Zu prüfen bleibe, ob die Beschwerdeführerin die Anzeige unver- schuldet nicht bzw. zu spät eingereicht habe (Art. 38 Abs. 2 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VVG). 5.2.3.1 Gemäss Art. 38 Abs. 2 VVG bleibe die unverschuldete Verlet- zung der Anzeigepflicht ohne nachteilige Rechtsfolgen. Falls verein- bart worden sei, dass der Versicherungsnehmer wegen Verletzung einer Obliegenheit von einem Rechtsnachteil betroffen werde, so trete dieser Nachteil gemäss Art. 45 Abs. 1 VVG nicht ein, wenn die Verlet- zung unverschuldet sei. Das Gericht habe bei der Beurteilung des Ver- schuldens die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Wür- digung der Umstände und der Grösse des Verschuldens würden auf gerichtlichem Ermessen beruhen. Als Entschuldigungsgründe würden vorab objektive Hindernisse gelten, welche der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten habe. Subjektive Gesichtspunkte könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn dem Versicherungsnehmer dadurch die Erfüllung der Obliegenheit unzumutbar sei. 5.2.3.2 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Entschuldi- gungsgründe würden die verspätete Anzeige nicht als unverschuldet erscheinen lassen. Ihr Argument, wonach sie überzeugt gewesen sei, die Klageandrohung könne sich nicht verwirklichen, vermöge sie nicht zu entlasten. Dies gelte ebenso für den Einwand, sie habe keine "tortious interference with contract" beabsichtigt bzw. habe eine Verur- teilung nicht vorhersehen können. Sodann hätten der Umstand, dass A.________ Inc. in den ersten geänderten Klagen von L.________ sowie J.________ und K.________ nicht erwähnt worden sei, sowie die Auskunft von Rechtsanwalt O.________ vom 23. Juni 2009, wo- nach A.________ Inc. in den Klagen nicht als Beklagte genannt Seite 12

worden sei, nicht die Tragweite, die sie ihnen zumesse. Die Trans- aktion, welche die Anzeigepflicht ausgelöst habe, sei eben erst am

15. Juli 2009 erfolgt. A.________ Inc. habe fahrlässig gehandelt, in- dem sie der Beschwerdegegnerin nach Durchführung der Transaktion die Klageandrohung nicht mitgeteilt habe. 5.2.3.3 Damit sei die verspätete Anzeige nicht unverschuldet gewesen und die Versicherungsansprüche der Beschwerdeführerin seien ver- wirkt. 5.3 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe übersehen, dass Ziff. 6 der Police 2008 keine Verwirkungsfolge vorsehe, falls die in Ziff. 6 Abs. 3 der Police 2008 vorgesehene Anzeigefrist nicht einge- halten werde. Sie habe nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen müssen, dass sie den Versicherungsschutz verwirken würde, falls sie unter der Police 2008 noch keine Anzeige mache. 5.3.1 Die Vorinstanz erwog im Hinblick auf Ziffer 6 der Police 2008, der Versicherte habe dem Versicherer vor Ablauf der Frist die Umstän- de, nach welchen damit gerechnet werden müsse, dass ein entspre- chender Anspruch erhoben werde, schriftlich anzuzeigen, ansonsten der Schadenfall unter der entsprechenden Police wegen fehlender Geltendmachung verwirke (vgl. hiervor E. 5.2.2.2). Dabei verwies sie auf act. 7 [Klageantwort] Rz. 209 sowie ergänzend auf zwei Literatur- stellen: FABIO SCHLÜCHTER, Praktische und rechtliche Fragen des Ver- sicherungsschutzes, HAVE 2006 S. 89 ff., 100 sowie CLEMENS VON ZEDTWITZ, Zeitpunkt der Anspruchserhebung in Claims-made-Policen (Berufshaftpflichtversicherung), in: dRSK, publiziert am 18. November 2015 Rz. 19. Die beiden Literaturstellen thematisieren bloss das Erfordernis von Meldungen unter einer Umständeklausel, sie machen aber keine Aus- führungen zur Rechtsfolge der Verwirkung. In der besagten Stelle der Klageantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, Ziff. 6 Abs. 3 der Police 2008 verlange eine schriftliche Anzeige des Schadens und be- sage, dass diese so bald wie möglich zu erfolgen habe, jedoch spätes- tens 60 Tage nach Ablauf der Vertragsdauer der Police 2008. Diese Anforderung bedeute e contrario, dass das Anzeigerecht verwirke, falls es innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Frist unbenutzt bleibe. Die Beschwerdeführerin hat die Ausführungen der Beschwerdegeg- nerin in der von der Vorinstanz in E. 5.1 zitierten Stelle der Replik (act. 15 Rz. 346) bestritten. Die Vorinstanz hat sich in E. 5.4 die Argu- mentation der Beschwerdegegnerin in der Klageantwort mittels Ver- Seite 13

weis zu eigen gemacht. Entgegen der Beschwerdeführerin hat sie so- mit nicht übersehen, dass Ziff. 6 Abs. 3 der Police 2008 nicht explizit eine Verwirkungsfolge vorsieht, falls die Anzeige nicht fristgerecht erfolgt. Sie hat damit aber auch keine tatsächlich übereinstimmende Willensübereinstimmung festgestellt, sondern eine Auslegung der Police 2008 nach dem Vertrauensprinzip vorgenommen. 5.3.2 Es ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben davon ausgehen musste, dass ihre Ansprüche unter der Police 2008 im Fall nicht fristgerechter Anzeige verwirken, wie dies die Vorinstanz angenommen hat. 5.3.3 Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den überein- stimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewie- sen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärun- gen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Bundesge- richt überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Betei- ligten grundsätzlich gebunden ist. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (BGE 144 III 93 E. 5.2.3 S. 99; 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67). Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchs- tens – im Rahmen der Beweiswürdigung – auf einen tatsächlichen Wil- len der Parteien schliessen lassen (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632 mit Hinweisen). Bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist zwar primär vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Deren einzelne Teile sind jedoch nicht isoliert, sondern im Zusammenhang zu betrachten. Zu berück- sichtigen sind zudem die dem Empfänger bekannten Umstände, unter welchen die Erklärung abgegeben worden ist (BGE 113 II 49 E. 1a und b; 101 II 323 E. 1 S. 325 je mit Hinweisen). Daraus kann sich er- geben, dass der Empfänger einzelne Aussagen des Erklärenden nicht in ihrer wörtlichen Bedeutung verstehen durfte, sondern in einem an- deren Sinne auffassen musste (vgl. BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67; 131 III 280 E. 3.1 S. 286 f.). Zudem hat der Richter zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 122 III 420 E. 3a S. 424; 126 III 119 E. 2c S. 121). Auch der vom Erklärenden verfolgte Rege- Seite 14

lungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verste- hen durfte und musste, kann von Bedeutung sein (BGE 132 III 24 E. 4 S. 28). Dabei ist für den Regelfall anzunehmen, dass der Erklärungs- empfänger davon ausgehen durfte, der Erklärende strebe eine ver- nünftige, sachgerechte Regelung an (vgl. BGE 115 II 264 E. 5a S. 268; 113 II 49 E. 1b S. 51; je mit Hinweisen). 5.3.4 Hat der Anspruchsberechtigte die Anzeigepflicht schuldhafter- weise verletzt, so ist der Versicherer gemäss Art. 38 Abs. 2 VVG be- fugt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemindert haben würde. Die Ermächtigung des Gesetzgebers enthält also zwei Einschränkungen: Er gesteht dem Versicherer bloss ein Kürzungsrecht zu, das zudem an die Vorausset- zung geknüpft ist, dass die Versicherungsleistung bei rechtzeitiger An- zeige kleiner gewesen wäre (JÜRG NEF, in: Basler Kommentar, Bun- desgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], 2001, N. 16 zu Art. 38 VVG). Art. 38 VVG ist aber – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – keine zwingende Vorschrift, womit die Parteien die Rechtsfolgen einer Ver- letzung der Anzeigepflicht – unter Vorbehalt von Art. 45 VVG – frei vereinbaren können (Urteile 4A_562/2016 vom 26. April 2017 E. 3.2; 4A_349/2010 vom 29. September 2010 E. 4.2; 5C.55/2005 vom 6. Ju- ni 2005 E. 2.3). Dabei tritt nach Art. 45 Abs. 1 VVG ein wegen Oblie- genheitsverletzung vereinbarter Rechtsnachteil nicht ein, wenn die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist. Die schärfste Sanktion stellen Verwirkungsklauseln dar, gemäss denen nach Ablauf einer ungenutzten Verwirkungsfrist der Versiche- rungsanspruch des Anzeigepflichtigen erlöscht (BGE 115 II 88 E. 2 S. 89 f.; 74 II 91 E. 2 S. 93 f.; zit. Urteil 4A_349/2010 E. 4.2; NEF, a.a.O., N. 17 zu Art. 38 VVG). 5.3.5 Ziffer 6 sieht nicht explizit vor – wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht – dass im Fall einer verspäteten Anzeige die Ver- wirkungsfolge eintritt. Es ist zu prüfen, ob die Klausel nach Treu und Glauben dennoch als Verwirkungsklausel zu verstehen ist. 5.3.5.1 Die Ausführung der Beschwerdegegnerin, wonach der Wort- laut der Bestimmung mit der Formulierung "but in any event" auf die Vereinbarung einer Verwirkungsfolge bei unbenutzter Anzeigefrist hin- deute, überzeugt nicht. Aus der Formulierung "but in any event" lässt sich nur ableiten, dass es sich bei der Frist von 60 Tagen nach Ablauf der Vertragsdauer um eine absolute (d.h. nicht verlängerbare) Frist Seite 15

handelt. Damit ist aber – entgegen der Beschwerdegegnerin – nichts über die Folgen einer nicht fristgerechten Meldung gesagt. Entgegen der Beschwerdegegnerin kann daher allein daraus nicht abgeleitet werden, dass e contrario das Anzeigerecht verwirkt, falls es nicht frist- gerecht ausgeübt wird. 5.3.5.2 Der Wortlaut der Klausel ist aber nicht isoliert zu betrachten, sondern im Zusammenhang mit den übrigen Klauseln und dem Zweck und der Systematik des Vertrages (vgl. hiervor E. 5.3.3). Die Beschwerdegegnerin macht diesbezüglich geltend, da zwischen haftungsbegründenden Handlungen bzw. haftungsrelevanten Umstän- den und der Erledigung eines Haftpflichtfalls viel Zeit verstreichen kön- ne, bedürfe es in solchen Policen zwingend eines Mechanismus, der einen Haftpflichtfall einer bestimmten Versicherungsperiode zuordne. Dies werde durch die Vereinbarung einer Umstände-Klausel mit einer vertraglich klar definierten Laufzeit erreicht. Es liege in der Natur einer Claims-made-Police, dass bei Vorliegen eines Deckungsanspruchs für bestimmte relevante Umstände unter einer früheren Police eine De- ckung des mit eben diesen Umständen zusammenhängenden Scha- denfalls unter einer darauf folgenden Police (mit Umstände-Klausel) ausgeschlossen sei. Eine Verwirkungsfrist stehe somit im Einklang mit der Natur solcher Policen, da sich der Versicherungsnehmer ansons- ten zeitlich unbeschränkt auf Umstände, die sich während der Dauer einer alten Police zugetragen hätten, berufen könne. Die Verwirkungs- folge unterstütze die endgültige Zuordnung eines Schadenfalls zu einer bestimmten Police, was Rechtssicherheit bezwecke. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin gehen fehl. Dass die Ver- einbarung einer Verwirkungsfolge mit dem Claims-made-Prinzip in Einklang steht, trifft zu. Dies bedeutet aber nicht, dass bei einer dem Claims-made-Prinzip unterstehenden Police im Falle der Verletzung der Anzeigepflicht ohne Weiteres von einer Verwirkung der Ansprüche unter dieser Police auszugehen wäre. Dass die von Art. 38 Abs. 2 VVG vorgesehene Sanktion (Kürzung der Ansprüche) nicht mit einer dem Claims-made-Prinzip unterstehenden Police vereinbar wäre, macht die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht geltend. Denn auch bei der von Art. 38 Abs. 2 VVG vorgesehenen Sanktion einer verspäteten Anzeige (Kürzung) hat der Versicherungsnehmer einen erheblichen Anreiz, Umstände, die sich während der Dauer einer Police zugetra- gen haben, fristgerecht zu melden, um eine allfällige Kürzung der ihm zustehenden Entschädigung zu verhindern, zumal auch das Kürzungs- recht bei erfüllten Voraussetzungen in seinem Umfang grundsätzlich Seite 16

nicht beschränkt ist (vgl. ROELLI/KELLER/TÄNNLER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Bd. I, 2. Aufl. 1968, S. 569). Das von der Vorinstanz und von der Beschwerdegegnerin angespro- chene Zusammenspiel zwischen der "Prior-Knowledge"-Klausel (Aus- schlussgrund Nr. 5) und der Umstände-Klausel (Ziffer 6 Abs. 3 lit. c) dient primär der zeitlichen Zuordnung eines Schadenfalls zu einer be- stimmten Police, zumal – anders als vorliegend erfolgt – für die nächs- te Periode auch eine Versicherungspolice bei einem anderen Versi- cherungsunternehmen hätte abgeschlossen werden können. Ein Um- stand, der gemäss Ziffer 6 der Police 2008 hätte gemeldet werden müssen, kann aufgrund der Ausschlussklausel in der Police 2009 nicht (mehr) unter der Police 2009 gemeldet werden. Soweit die Beschwer- deführerin etwas anderes behauptet, geht ihre Rüge fehl. Vorliegend geht es aber um die Frage, was die Rechtsfolgen einer verspäteten Meldung (gemäss Ziff. 6 Abs. 3) unter der Police 2008 sind. Dabei mag es für die Beschwerdegegnerin wünschenswert sein, dass inner- halb einer gewissen Frist nach Ablauf der Vertragsdauer keine An- sprüche mehr angezeigt werden dürfen. Auch ihr Einwand, wonach die Rechtsfolge einer Verwirkung der Ansprüche bei nicht fristgerechter Anzeige auch der Rechtssicherheit diene, trifft zu. Allein aus der Natur des Claims-made-Prinzips lässt sich aber vorliegend nicht ableiten, dass Ziffer 6 Abs. 3 – wo eine Verwirkungsfolge mit keinem Wort er- wähnt wird – nach Treu und Glauben so zu verstehen wäre, dass im Fall einer verspäteten Anzeige die Ansprüche unter der Police 2008 – in Abweichung von Art. 38 Abs. 2 VVG – verwirkt wären. Wenn die Be- schwerdegegnerin von der im Gesetz vorgesehenen Rechtsfolge einer verspäteten Anzeige abweichen will, darf die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben erwarten, dass die Beschwerdegegnerin auch si- cherstellt, dass dies entsprechend deutlich zum Ausdruck gebracht wird. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Verwirkung um die schärfste mögliche Sanktion einer verspäteten An- zeige handelt (vgl. NEF, a.a.O., N. 17 zu Art. 38 VVG). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zit. Urteil 4A_262/2015. 5.3.5.3 Eine Abweichung von der dispositiven Regel von Art. 38 Abs. 2 VVG – zumal dergestalt, dass eine Verwirkungsfolge vorgese- hen wird – ist somit mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck zu bringen, was vorliegend nicht der Fall ist. Diesbezüglich unterscheidet sich die Vertragsauslegung von der Gesetzesauslegung, womit der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf gesetzliche Bestimmungen, wel- che nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Verwirkungsfristen Seite 17

qualifiziert worden seien, obwohl die Verwirkungsfolge in den Bestim- mungen nicht aufgeführt sei, nicht einschlägig ist. Daran ändert schliesslich auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin die Versicherungsverträge über eine Brokerin abgeschlossen hat. Fehl gehen schliesslich auch die Hinweise auf ein nachträgliches Verhalten der Brokerin. Dieses Verhalten betrifft erstens ohnehin die Police 2009 und zweitens wäre dieses Verhalten auch bei Annahme einer Kür- zungs- statt einer Verwirkungsfolge zu begründen, sodass sich dar- aus – entgegen der Beschwerdegegnerin – nichts ableiten lässt. Somit kann offenbleiben, inwieweit der Beschwerdeführerin das Wissen der Brokerin anzurechnen ist. 5.3.6 Die Auslegung der Vorinstanz, wonach die Parteien in der Police 2008 eine Verwirkungsfolge vereinbart haben, verletzt somit Bundesrecht. 5.4 Auf die Rügen der Beschwerdeführerin, wonach die Regelung von Ziffer. 6 Abs. 3 der Police 2008 in der Auslegung durch die Vorinstanz unwirksam wäre, braucht bei diesem Ergebnis nicht eingegangen zu werden. 5.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf den Einwand der verspäteten Anzeige unter der Police 2008 verzichtet habe. Die Frage des Verzichts auf den Einwand der verspäteten Anzeige stellt sich grundsätzlich auch, wenn als Rechtsfolge der verspäteten Anzeige nicht von einer Verwirkung, sondern bloss von einer Kürzung des Anspruchs auszugehen ist. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Einwand eines Verzichts auf den Einwand der verspäteten Anzeige unter der Police 2008 bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen hätte. Ein Verzicht wird im angefochtenen Entscheid nur im Zusammenhang mit dem Verzicht auf das Kündigungsrecht unter der Police 2009 erwähnt. Ebenso wenig zeigt sie in ihrer Beschwerde mit Aktenhinweis auf, dass sie dies getan oder dass erst der Entscheid der Vorinstanz zu dieser Rüge Anlass gegeben hätte. Es fehlt daher an der Ausschö- pfung des materiellen Instanzenzugs (vgl. hiervor E. 4), sodass auf diese Rüge nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen müsste sich ein Verzicht auf den Einwand der verspäteten Anzeige unter der Police 2008 mit hinreichender Klarheit ergeben. Dass dies vorliegend der Fall wäre, ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ohne- hin nicht. Seite 18

5.6 Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin habe ein widersprüchliches, gegen Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) verstossen- des Verhalten gezeigt. 5.6.1 Die Geltendmachung eines Rechts ist missbräuchlich, wenn sie im Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht und dadurch er- weckte berechtigte Erwartungen enttäuscht (BGE 143 III 666 E. 4.2 S. 673; 140 III 481 E. 2.3.2 S. 483; 138 III 401 E. 2.2 S. 403; 130 III 113 E. 4.2 S. 123; 129 III 493 E. 5.1 S. 497; 125 III 257 E. 2a S. 259; vgl. auch BGE 137 III 208 E. 2.5 S. 211; 135 III 162 E. 3.3.1 S. 169; 133 I 149 E. 3.3 S. 154; je mit Hinweisen). Widersprüchliches Verhalten kann ohne Enttäuschung berechtigter Erwartungen auch in einer gegenwärtigen, in sich völlig unvereinbaren und darum wider- sprüchlichen Verhaltensweise gesehen werden (BGE 138 III 401 E. 2.2 S. 403 und E. 2.4 S. 405). Rechtsmissbrauch ist restriktiv anzu- nehmen (BGE 143 III 666 E. 4.2 S. 673, 279 E. 3.1 S. 281; 139 III 24 E. 3.3 S. 27; 135 III 162 E. 3.3.1 S. 169). 5.6.2 Die Beschwerdeführerin belegt in ihrer Beschwerde kein wider- sprüchliches Verhalten der Beschwerdegegnerin im Sinne der oben dargelegten Anforderungen (vgl. hiervor E. 5.6.1). Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz sind der Beschwerdegegnerin gerade nicht sämtliche rele- vanten Informationen (insbesondere die Klageandrohung im Schreiben vom 7. Mai 2009) mitgeteilt worden (vgl. hiervor E. 5.2.2.3). Die Be- schwerdegegnerin macht daher zu Recht geltend, eine umfassende Offenlegung der Situation habe nicht stattgefunden. Inwiefern die Be- schwerdegegnerin vor diesem Hintergrund eine andere Abschätzung der Risikosituation hätte vornehmen bzw. hätte nachfragen müssen, ist nicht ersichtlich. Erst recht nicht ist damit ein rechtsmissbräuch- liches Verhalten dargetan. Es kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, sie habe sich rechtsmissbräuchlich Verhalten, indem sie der Beschwerdefüh- rerin nicht empfohlen habe, eine Schadensanzeige unter der Police 2008 zu machen. Dies gilt ebenso für den Vorwurf, sie habe eine "clean-No-Claims-Declaration" zur Unterzeichnung übergeben. Zu Recht hielt die Vorinstanz im Übrigen fest, es wäre an der Beschwer- deführerin gelegen, mit der Deklaration ihr Wissen offenzulegen und zu bestätigen. Auch soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ein widersprüchliches Verhalten ergebe sich aus der Kündigung der Police 2009 ohne gleichzeitig eine angebliche Verspätung der Anzeige unter Seite 19

der Police 2008 auch nur zu erwähnen, belegt sie keinen Rechtsmiss- brauch. Soweit sie damit (erneut) einen Verzicht auf die Einrede der verspäteten Anzeige unter der Police 2008 ableiten will, kann im Übri- gen auf die Ausführungen in E. 5.5 verwiesen werden. 5.7 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Anforderun- gen an den Nachweis des fehlenden Verschuldens überspannt und damit Art. 38 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 1 VVG verletzt. 5.7.1 Zur Beurteilung der Frage, ob bei der Verletzung der Anzeige- pflicht Verschulden vorliegt oder nicht, sind auf Art. 38 Abs. 2 VVG die gleichen Grundsätze anzuwenden, wie sie zur Auslegung von Art. 45 VVG entwickelt worden sind. Eine unterschiedliche Behandlung bei der gesetzlichen gegenüber der vertraglichen Ausgestaltung der An- zeigepflicht drängt sich nicht auf; in beiden Fällen sind die Umstände des Einzelfalls zu würdigen (NEF, a.a.O., N. 18 zu Art. 38 VVG). Es ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz die Anforderungen an den Ver- schuldensnachweis überspannt hat. 5.7.2 Die Würdigung der Umstände und der Grösse des Verschuldens beruhen auf gerichtlichem Ermessen, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte (vgl. hiervor E. 5.2.3.1). Vorliegend geht es aber nicht um die Grösse des Verschuldens, sondern um die Frage, ob die Verlet- zung der Obliegenheit (verspätete Schadensanzeige) durch die Be- schwerdeführerin unverschuldet erfolgte oder nicht. Dabei handelt es sich um eine frei zu prüfende Rechtsfrage (vgl. 4A_453/2017 vom

12. Juli 2018 E. 2.6, nicht publ. in: BGE 144 III 319; BGE 107 II 161 E. 7c S. 167). Nach der Rechtsprechung liegt keine schuldhafte Verletzung in Sinne von Art. 45 VVG (bzw. Art. 38 Abs. 2 VVG) vor, wenn objektive oder zumindest dem Versicherten nicht zurechenbare Ursachen – wie Krankheit, Unmöglichkeit der Beweisführung, Verhalten des Versiche- rers, seiner Agenten oder amtlicher Stellen – den Versicherten an der Erfüllung seiner Obliegenheiten gehindert haben (zit. Urteile 4A_562/2016 E. 3.2 und 5C.55/2005 E. 3.1; vgl. BGE 115 II 88 E. 4a S. 91; 84 II 556 E. 9 S. 569). Den Versicherungsnehmer oder An- spruchsberechtigten darf für sein Verhalten kein Vorwurf treffen, auch nicht jenen eines leichten Verschuldens (vgl. BGE 115 II 88 E. 4a S. 91; 5C.89/2000 vom 5. November 2001 E. 4a, nicht publ. in: BGE 128 III 34; NEF, a.a.O., N. 12 zu Art. 45 VVG mit Hinweisen). Seite 20

5.7.3 Soweit die Beschwerdeführerin aus einer angeblichen Analogie zu Art. 4 VVG (Anzeigepflicht beim Vertragsabschluss) von den oben dargelegten Grundsätzen abweichen will, geht ihre Rüge offensichtlich fehl. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 5.7.4 Zu Recht macht die Beschwerdegegnerin geltend, es sei unbe- stritten, dass das Schreiben vom 7. Mai 2009 am selben Tag A.________ Inc. zugegangen sei und die Beschwerdeführerin zeitnah, irgendwann im Mai oder Juni 2009, davon Kenntnis erhalten habe (vgl. hiervor E. 5.2.1.2). Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, es könne nicht erwartet werden, dass sie jede schriftliche Reklamation eines Kunden oder jede noch so absurd erscheinende Androhung einer For- derung unverzüglich melde, verkennt sie die Bedeutung des Schrei- bens vom 7. Mai 2009. Dazu kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. hiervor E. 5.2.1.2 f.) verwiesen werden. Sie über- geht zudem, dass Ziff. 6 Abs. 3 lit. c der Police weit formuliert ist. Es verletzt daher jedenfalls kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz das Schreiben vom 7. Mai 2009 als meldepflichtigen Umstand betrachtet hat, welcher der Beschwerdegegnerin nicht fristgerecht angezeigt worden ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zit. Urteil 4A_262/2015. Vielmehr ergibt sich daraus, dass Umstände-Klauseln in Policen, welche dem Claims-made-Prinzip unterliegen, nicht ein- schränkend, sondern weit und in Harmonisierung mit der Vorrisikode- ckung auszulegen sind (vgl. STEPHAN FUHRER, Privatversicherungs- rechtliche Entscheide des Bundesgerichts, HAVE 2016 S. 211 f.; VON ZEDTWITZ, a.a.O., Rz. 18 f.). 5.7.5 Weshalb es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen sein soll, diesen Umstand der Beschwerdegegnerin schriftlich mitzutei- len bzw. das Schreiben vom 7. Mai 2009 an diese weiterzuleiten, tut sie nicht hinreichend dar und ist auch nicht ersichtlich. Sie begnügt sich mit appellatorischer Kritik ohne sich hinreichend mit den diesbe- züglichen Ausführungen der Vorinstanz (vgl. hiervor E. 5.2.3.2) aus- einanderzusetzen. Soweit sie erneut auf ihre Erkundigungen bei ihrem Anwalt O.________ verweist, legt sie nicht rechtsgenügend dar, dass der Schluss der Vorinstanz – das Schreiben von Anwalt O.________ habe nicht die Bedeutung, welche sie ihm zumesse – offensichtlich unhalt- bar sein soll. Sie belegt auch nicht, weshalb sie davon hätte ausgehen dürfen, die Bedingung der Klageandrohung im Schreiben vom 7. Mai 2009 würde sich nicht erfüllen. Denn der Vollzug der Transaktion wur- de von ihr gerade angestrebt und die Transaktion wurde schliesslich Seite 21

auch vollzogen, womit nicht ersichtlich ist, inwiefern sie berechtig- terweise darauf hätte vertrauen dürfen, die Bedingung der Klagean- drohung würde sich nicht erfüllen. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie zwar im Rubrum der Klage von L.________ nicht als Be- klagte aufgeführt, jedoch in der Klagebegründung als Beklagte be- zeichnet worden sei, vermag sie im Übrigen nicht als offensichtlich unrichtig auszuweisen (vgl. hiervor E. 3). Sie belegt auch nicht, dass die Verspätung der Anzeige durch die Be- schwerdegegnerin veranlasst worden sei. Sie wiederholt im Wesentli- chen ihre Ausführungen zu einem angeblich widersprüchlichen Verhal- ten der Beschwerdegegnerin (vgl. hiervor E. 5.6.2), aus denen sich aber nicht ergibt, dass die Beschwerdegegnerin sie zu einer verspäte- ten Anzeige verleitet hätte. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht gel- tend macht, ist das von der Beschwerdeführerin angeführte Zitat von ROELLI/KELLER/TÄNNLER im Übrigen unvollständig; explizit vorbehalten wird der Fall, in dem sich der Anzeigepflichtige "im bösen Glauben" oder "leichtfertig" zur verspäteten Anzeige habe verleiten lassen (ROELLI/ KELLER/TÄNNLER, a.a.O., S. 569). 5.7.6 Damit zeigt die Beschwerdeführerin insgesamt nicht auf, dass die Vorinstanz die Anforderungen an den Nachweis des fehlenden Verschuldens überspannt hätte. Die Vorinstanz hat daher kein Bun- desrecht verletzt, wenn sie davon ausgeht, die verspätete Anzeige un- ter der Police 2008 sei durch die Beschwerdeführerin verschuldet. 5.8 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es bestehe unter der Police 2008 keine Anzeigepflicht vor Eintritt des befürchteten Ereignis- ses und dessen Kenntnis. Die Rüge geht fehl. Ziffer 6 lit. c der Police 2008 ist weit formuliert (vgl. hiervor E. 5.7.4). Anzeigepflichtig sind unter der Police 2008 alle Um- stände, die als sogenannte "Triggering-Events" eine Zuordnung zu einer Police erlauben; diese "Triggering Events" sind vom versicherten Ereig- nis zu unterscheiden (vgl. STEPHAN FUHRER, Zum versicherten Ereignis in Claims-made-Policen, HAVE 2014 S. 101 ff., 102 f.; derselbe, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 2011, S. 19 f. Rz. 2.8 und S. 464 f. Rz. 20.6; VON ZEDTWITZ, a.a.O., Rz. 16). Insofern erfolgte in der Police 2008 eine Abänderung von Art. 38 VVG, dahingehend als nicht erst der Eintritt des versicherten Ereignisses als anzeigepflichtig statuiert wurde, sondern bereits sogenannte "Triggering Events". Der Beschwerdeführerin musste nach Treu und Glauben jedenfalls klar sein, dass sie solche Umstände der Beschwerdegegnerin anzuzeigen Seite 22

hat. Im Übrigen kann auf die Ausführungen in E. 5.7.4 hiervor verwie- sen werden. 5.9 Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz sei zu Un- recht von einer Wegbedingung des Erfordernisses eines Kausalzu- sammenhangs zwischen verspäteter Anzeige und Höhe der Versiche- rungsleistung (Kausalitätserfordernis gemäss Art. 38 Abs. 2 VVG) ausgegangen. 5.9.1 Gemäss Art. 38 Abs. 2 VVG ist das Kürzungsrecht an die Vor- aussetzung geknüpft, dass die Versicherungsleistung bei rechtzeitiger Anzeige kleiner gewesen wäre. Art. 38 Abs. 2 VVG ist dispositiv. Ein Kausalitätserfordernis schreibt auch Art. 45 Abs. 1 VVG de lege lata nicht vor, womit vereinbart werden kann, dass die Rechtsnachteile auch dann eintreten, wenn die verschuldete Obliegenheitsverletzung sich nicht ausgewirkt hat (Urteile 4A_592/2015 vom 18. März 2016 E. 5.5; zit. Urteil 4A_349/2010 E. 4.2). Die Ausführung im zit. Urteil 4A_349/2010, wonach dies auch gelte, wenn der Vertrag diesbezüg- lich schweige (mit Verweis auf NEF, a.a.O., N. 16 zu Art. 45 VVG), kann nicht so verstanden werden, dass dies auch für Obliegenheits- verletzungen gilt, bezüglich deren das dispositive Gesetzesrecht ein Kausalitätserfordernis vorsieht (wie vorliegend Art. 38 Abs. 2 VVG). Diese Ausführung bezieht sich vielmehr auf die Fälle, in denen das Gesetz gerade nicht explizit ein Kausalitätserfordernis vorsieht, wie sich aus der im zit. Urteil 4A_349/2010 erwähnten Literaturstelle er- gibt. Im zit. Urteil 4A_349/2010 waren denn auch mehrere Obliegen- heitsverletzungen zu beurteilen (vgl. zit. Urteil 4A_349/2010 E. 3.2). Die weiteren von der Vorinstanz zitierten Urteile (zit. Urteil 4A_592/2015 E. 5.5; Urteil 4A_390/2010 vom 2. März 2011 E. 3.2) äussern sich im Übrigen nur dazu, dass das Kausalitätserfordernis bei der Anwendung von Art. 45 VVG keine Rolle spielt, aber nicht zur Frage eines stillschweigenden Verzichts auf dieses Erfordernis. 5.9.2 Nach einem Teil der Lehre schliesst eine Verwirkungsklausel den Einwand mangelnder Kausalität (stillschweigend) aus (ROELLI/ KELLER/TÄNNLER, a.a.O., S. 573; WILLY KOENIG, Schweizerisches Privat- versicherungsrecht, 3. Aufl. 1967, S. 270; ablehnend: NEF, a.a.O., N. 17 zu Art. 38 VVG). Vorliegend haben die Parteien ohnehin keine Verwirkungsklausel vereinbart, womit diese Frage offenbleiben kann. Vielmehr müsste sich vorliegend aus der Police 2008 nach Treu und Glauben (vgl. hiervor E. 5.3.3) eine Wegbedingung des Erfordernisses der Kausalität ergeben. Aus der Police 2008 ergibt sich nicht mit hin- Seite 23

reichender Klarheit, dass die Parteien in Abweichung von Art. 38 Abs. 2 VVG vom Kausalitätserfordernis hätten abweichen wollen. Die Beschwerdegegnerin macht denn auch nur geltend, die Parteien hät- ten eine Verwirkungsklausel vereinbart, womit sie auch das Kausali- tätserfordernis wegbedungen hätten. Die Annahme der Vorinstanz, die Parteien hätten das Kausalitätserfordernis wegbedungen, verletzt da- her Bundesrecht. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen betref- fend Verwirkungsfolge verwiesen werden (vgl. hiervor E. 5.3.5). 5.10 Die Beschwerdeführerin rügt in mehrfacher Hinsicht eine falsche Verteilung der Beweislast (Art. 8 ZGB). 5.10.1 Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders be- stimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Ent- stehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt wer- den und ist im Einzelfall zu konkretisieren (ausführlich: BGE 128 III 271 E. 2a/aa S. 273 mit Hinweisen). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags (BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323). Nach der erwähnten Grundregel hat der Anspruchsberechtigte die Tat- sachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versi- cherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Die Versicherung trifft die Beweislast für Tatsachen, die sie zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (z.B. wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 VVG) oder die den Versicherungsvertrag gegen- über dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruchs: Art. 40 VVG) (BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323). 5.10.2 Richtig ist, dass der Versicherer die Beweislast für eine Anzei- gepflichtverletzung trägt (NEF, a.a.O., N. 13 zu Art. 45 VVG). Davon ist aber – entgegen der Beschwerdeführerin – auch die Vorinstanz aus- gegangen (vgl. hiervor E. 5.2.2.3). Sofern die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine falsche Beweislastverteilung rügt, ist ihre Rüge of- fensichtlich unbegründet. Der Nachweis des fehlenden Verschuldens Seite 24

obliegt – entgegen der Beschwerdeführerin – nicht der Beschwerde- gegnerin (NEF, a.a.O., N. 16 zu Art. 38 und N. 13 zu Art. 45 VVG; MORITZ W. KUHN, Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 2010, S. 267 § 39 Rz. 728; anderer Ansicht: KOENIG, a.a.O., S. 269; ROELLI/KELLER/ TÄNNLER, a.a.O., S. 568). 5.10.3 Zu prüfen bleibt, wem der Nachweis obliegt, dass der Anspruch bei rechtzeitiger Anzeige kleiner gewesen wäre (Kausalitätserfordernis gemäss Art. 38 Abs. 2 VVG). Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dieser Nachweis obliege der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung beruft sie sich auf NEF im Basler Kommentar (NEF, a.a.O., N. 16 zu Art. 38 VVG). Die Beschwerdegegnerin will hingegen diesen Nachweis der Beschwerdeführerin auferlegen. Sie macht geltend, dies ent- spreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Sie verweist auf BGE 115 II 88 E. 4b. S. 91 f. und das zit. Urteil 5C.55/2005 E. 4.2. Es ist somit zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Rechtssprechung vorliegend einschlägig ist. 5.10.3.1 In den von der Beschwerdegegnerin erwähnten Urteilen wur- de – anders als vorliegend – vertraglich eine Verwirkungsfolge verein- bart. In BGE 115 II 88 hielten die Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen (AVB) fest, die Leistungspflicht der Versicherung entfalle, wenn der Versicherungsnehmer, Versicherte bzw. Anspruchsberech- tigte die ihm durch den Versicherungsvertrag überbundenen Obliegen- heiten verletze, wobei dieser Nachteil nicht eintrete, wenn die Ver- letzung den Umständen nach als unverschuldet anzusehen sei oder der Schaden auch bei Erfüllung der Obliegenheit eingetreten wäre (BGE 115 II 88 E. 2 S. 89 f.). Auch im zit. Urteil 5C.55/2005 wurde in den AVB festgehalten, dass die Versicherung von ihren Verpflich- tungen befreit sei, wenn der Versicherungsnehmer oder Anspruchs- berechtigte seinen Obliegenheiten nicht nachkomme (zit. Urteil 5C.55/2005 Sachverhalt Bst. A.a). Verwirkungsklauseln wurden im Üb- rigen auch im Urteil 4C.314/1992 vom 11. Dezember 2001 E. 3 sowie im zit. Urteil 4A_562/2016 Sachverhalt Bst. A.a vereinbart. In diesen Entscheiden lag somit die vertraglich vereinbarte Rechtsfol- ge einer Obliegenheitsverletzung, einschliesslich einer verspäteten Schadensanzeige, in der Verwirkung der Ansprüche des Versicherten. Wenn der Versicherte in diesen Fällen einwandte, die verspätete An- zeige sei für den Schaden nicht kausal gewesen, machte er geltend, dass er – mangels Kausalität der verspäteten Schadensanzeige – trotz vertraglich vereinbarter Verwirkung einen Anspruch auf Versiche- Seite 25

rungsleistungen habe. Für diese Konstellation wurde in den von der Beschwerdegegnerin angeführten Entscheiden der Kausalitätsnach- weis dem Versicherten auferlegt. In der Botschaft vom 28. Juni 2017 zur Änderung des Versicherungs- vertragsgesetzes, BBl 2017 5089, wird diesbezüglich denn auch vorgeschlagen, Art. 45 VVG, wonach ein vertraglich vereinbarter Rechtsnachteil nicht eintritt, wenn die Verletzung einer Obliegenheit unverschuldet ist, um ein zwingendes Kausalitätserfordernis zu ergän- zen (Art. 45 E-VVG Abs. 1 lit. b lautet: "[Der Nachteil tritt nicht ein, wenn] (...) der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Leistung gehabt hat." [BBl 2017 5141, 5147 f.]). Damit soll die Beweislast für diesen Kausa- litätsnachweis dem Versicherten obliegen, was sich gemäss Botschaft bereits aus Art. 8 ZGB ergibt (BBl 2017 5122 f.). 5.10.3.2 Vorliegend haben die Parteien aber keine Verwirkungsklausel vereinbart. Es geht – anders als in den von der Beschwerdegegnerin erwähnten Entscheiden – nicht darum, dass die Beschwerdeführerin die an sich eintretende, vertraglich vereinbarte Verwirkung des An- spruchs durch den Einwand eines fehlenden Kausalzusammenhangs verhindern will, womit die von der Beschwerdegegnerin angeführte Rechtsprechung nicht einschlägig ist. Es ist daher zu prüfen, wem der Nachweis gemäss Art. 38 Abs. 2 VVG obliegt, dass die Versicherungsleistung bei rechtzeitiger Schadensan- zeige kleiner gewesen wäre. Der von der Beschwerdeführerin zitierte Autor begründet nicht, weshalb seines Erachtens die Versicherung diesen Nachweis zu erbringen hat (NEF, a.a.O., N. 16 zu Art. 38 VVG; gleicher Ansicht ebenfalls ohne Begründung: ROLAND BREHM, Le contrat d'assurance RC, 2. Aufl. 1997, S. 143 N. 367). ROELLI/KELLER/ TÄNNLER sehen im Kürzungsrecht der Versicherung gemäss Art. 38 Abs. 2 VVG eine nicht selbständig einklagbare Forderung auf Scha- denersatz, die diese mit der von ihr zu erbringenden Versicherungs- leistung verrechnen könne (ROELLI/KELLER/TÄNNLER, a.a.O., S. 569; ebenso FUHRER, a.a.O., S. 266 Rz. 10.36). Das Kürzungsrecht sei in seinem Umfang nicht beschränkt und vermöge daher unter Umstän- den den ganzen Versicherungsanspruch zu beseitigen; die Versiche- rung habe die Höhe des Schadens, der ihr durch die Verletzung der Anzeigepflicht entstanden sei, nachzuweisen (ROELLI/KELLER/TÄNNLER, a.a.O., S. 569). SCHÄR geht zwar nicht von einem eigentlichen Scha- denersatzanspruch aus; aber auch er ist der Ansicht, dass die Kür- Seite 26

zung gemäss Art. 38 Abs. 2 VVG Schadenersatzfunktion hat. Das Mass der Kürzung entspreche dem Betrag, um den die Versicherung geschädigt worden wäre, wenn sie die volle Versicherungsleistung hätte bezahlen müssen (ROLAND SCHÄR, Rechtsfolgen der Verletzung versicherungsrechtlicher Obliegenheiten, 1972, S. 113). Aus der be- schriebenen Ähnlichkeit des Kürzungsrechts gemäss Art. 38 Abs. 2 VVG mit einem Schadenersatzanspruch ergibt sich, dass der Kausa- litätsnachweis in Analogie zu Art. 97 OR der Versicherung obliegt. Die Analogie zu Art. 97 OR, aus der abgeleitet wird, dass dem Versicher- ten der Nachweis des fehlenden Verschuldens obliegt (vgl. hiervor E. 5.10.2), ist auf der anderen Seite auch betreffend den Kausalitäts- nachweis zu beachten. Dies steht auch im Einklang damit, dass die Versicherung die Beweislast für Tatsachen trägt, die sie zu einer Kür- zung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (vgl. hiervor E. 5.10.1). Der Nachweis, dass die Versicherungsleistung bei rechtzeitiger Schadensanzeige kleiner ausgefallen wäre, ist in diesem Zusammenhang eine rechtsbegründende Tatsache für das Kürzungs- recht des Versicherers gemäss Art. 38 Abs. 2 VVG. Dies im Gegen- satz zur Konstellation, in der die Parteien vertraglich Rechtsnachteile (namentlich eine Verwirkungsfolge) vereinbart haben und der Versi- cherte – vergleichbar mit dem Einwand des rechtmässigen Alternativ- verhaltens – rechtshindernd einwendet, die vertraglich vereinbarten Rechtsnachteile fänden keine Anwendung, weil sich seine Obliegen- heitsverletzung nicht auf den Umfang der Versicherungsleistung aus- gewirkt habe (vgl. hiervor E. 5.10.3.1). Es trifft zu, dass dieser Kausalitätsnachweis nach Art. 38 Abs. 2 VVG für den Versicherer in der Regel nicht einfach zu erbringen sein wird, zumal es sich bei der verspäteten Schadensanzeige um ein Verhalten des Versicherten handelt (vgl. BREHM, a.a.O., S. 144 Rz. 369). Der Versicherte ist damit schadensnäher und in der Regel diesbezüglich auch besser informiert als die Versicherung (ANDREA EISNER-KIEFER, Kausalität und Verschulden im VVG und VE-VVG, HAVE 2008 S. 215 ff., 220). Die AVB sehen denn auch regelmässig strengere Ver- einbarungen – wie eine Verwirkungsklausel, den Verzicht auf das Kau- salitätserfordernis oder eine Beweislastumkehr – vor (NEF, a.a.O., N. 17 zu Art. 38 VVG; BREHM, a.a.O., S. 144 Rz. 369). Auch wenn die Beweislast für den Kausalitätsnachweis bei der Versicherung liegt, hat der Versicherte jedenfalls bei der Beweiserhebung mitzuwirken (Art. 160 Abs. 1 ZPO, vgl. im Zusammenhang mit dem Beweis negati- ver Tatsachen: BGE 119 II 305 E. 1b/aa S. 305 f.). Seite 27

6. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich unter dem Titel "Offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts" rügt, sie habe durch diverse Mitteilungen ihre Anzeigepflicht gemäss Ziff. 6 der Police 2008 erfüllt, genügt sie den Anforderungen an eine Willkürrüge (vgl. hiervor E. 3) nicht, sondern übt bloss appellatorische Kritik, worauf nicht ein- zugehen ist. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern 2, 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils werden aufge- hoben und die Sache wird zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zu- rückgewiesen. Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, ob die Beschwer- degegnerin den Nachweis erbracht hat, dass sich die versäumte Anzeige auf den Umfang ihrer Versicherungsleistungen ausgewirkt hat; abhängig davon wird die Vorinstanz auch zu bestimmen haben, ob (und in welchem Umfang) die Leistungen der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 38 Abs. 2 VVG zu kürzen sind. Ebenso wird sich die Vor- instanz mit denjenigen Einwendungen der Beschwerdegegnerin aus- einanderzusetzen haben, mit denen sie sich aufgrund der Annahme, die Parteien hätten in der anwendbaren Police 2008 eine Verwirkungs- folge bei verspäteter Anzeige vereinbart, bis anhin nicht auseinander- gesetzt hat (vgl. Urteil der Vorinstanz, E. 7, letzter Absatz). 8. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Eventualbegehren durch, wo- nach der Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Sie ist erfolgreich mit ihrer Rü- ge, wonach die Vorinstanz zu Unrecht eine Verwirkungsfolge und eine Wegbedingung des Kausalitätserfordernisses (dessen Nachweis der Beschwerdegegnerin obliegt) angenommen habe; ihre übrigen Rügen gehen fehl. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten der Beschwerdeführerin zu 1/3 und der Beschwerde- gegnerin zu 2/3 aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat der Be- schwerdeführerin eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung im Umfang von Fr. 11'700.-- zu bezahlen. Seite 28

Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 2, 3 und 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zug vom 28. August 2019 werden aufgehoben und die Sache wird zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 30'000.-- werden zu Fr. 20'000.-- der Beschwerdegegnerin und zu Fr. 10'000.-- der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundes- gerichtliche Verfahren mit Fr. 11'700.-- zu entschädigen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 26. Mai 2020 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Kiss Gross Seite 29