Volltext (verifizierbarer Originaltext)
244
Obligationenreeht. No 40.
Frist einzuräumen, innerhalb welcher er die beanstandeten
Aufmachungen zu beheben und sich für die Zukunft so
einzurichten hat, dass bei jeglichem Gebrauch seiner Firma
dem Wort Wollenhof die Eigenschaft eines Zusatzes ge-
wahrt bleibt. Was im besonderen das Telefonverzeichnis
anbetrüft, so kann dem Beklagten zwar nicht verwehrt
werden, darin auch unter dem Stichwort «Wolle» zu er-
scheinen. Jedoch hat er hiefür irgend eine Kombination
zu wählen, die keine Verwechslungsgefahr in sich schliesst,
und erreicht damit wie mit der Zusammensetzung Wollen-
hof, dass ihn der Unkundige auch unter der Branchen-
bezeichnung findet.
40. Urtell der I. Zivllabtellnng vom 23. November 1948 i. S.
Fender und Konsorten gegen AppellatioDSgericht des KantoDS
.
Basel-Stadt.
Kraftl08erklämng von Inhaberpapieren,
örtliche Zuständigkeit
(Art. 981 Abs. 20R).
.
Ist der Schuldner eine Aktiengesellschaft mit einer Zweignieder-
lassung, so ist für die Kraftloserklärung der Inhaberpapiere
auch dann der Richter am Sitz und nicht an der Zweignieder-
lassung zuständig, wenn letztere die Inhaberpapiere ausgegeben
hat.
Annulation deB titres au portewr, lor (art. 981 aI. 2 CO).
Lorsque le debiteur est une societe anonyme possOOant une SUß-
cursale, le juge competent 'pour prononcer l'annulation des
titres au porteur est celui du Heu. on la societe a son siege, non
celui on se trouve Ba succursale, meme dans le ca.s on e'est
celle-ci qui a amis les titres.
Ammortamento di titoZi al portatore, loro (art. 981 cp. 2 CO).
Se il debitore e una societa. anonima ehe possiede una succursale,
il giudice competente per pronunciare l'ammortamento dei
titoli al portatore e quello deI lu.ogo dove Ja societa. ha Ja sua
sede e non quelld dove si trova la succursale, quand'anche i
titoH siano stati emessi dalla succursale.
A. -J. Fender und Konsorten stellten beim Zivilgericht
des Kantons Basel-Stadt das Gesuch um Kraftloserklärung
von Inhaber-Obligationen der Schweizerischen BankgeseIl-
schaft, der Schweizerischen Kreditanstalt und der Schwei-
zerischen Volksbank. Für die örtliche Zuständigkeit des
Obligstionenrooht. No 40.
245
Basler Richters beriefen sie sich auf Art. 642 Aha. 3 OR
(Gerichtsstand der Zweigniederlassung), daraufhinweisend,
dass die Obligationen von den Basler Sitzen der drei Banken
ausgegeben worden seien; diejenigen der Schweizerischen
Kreditanstalt trügen hinter der Nummer ein B, die der
Schweizerischen Volksbank ein Ba, um kenntlich zu ma-
chen, welche Filiale sie ausgegeben habe.
Das Zivilgericht erklärte sich als örtlich unzuständig.
Sein Entscheid wurde an das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt weitergezogen, von diesem indessen
mit U~il vom 10. September 1948 bestätigt. Zur Begrün-
dung WIrd zunächst auf Art. 981 Abs. 2 OR verwiesen,
wonach für die Kraftloserklärung von Inhaberpapieren
der Richter am Wohnsitz des Schuldners zuständig ist,
und ausgeführt, bei einem Geschäft mit Filialen gelte als
Wohnsitz des Schuldners der Hauptsitz. Dieser befinde
sich für die drei Banken nicht in Basel, sondern in Zürich
bzw. Bern. Ob diese Ausgabe der Obligationen durch die
Basler Zweigniederlassungen erfolgt sei, bleibe unerheblich,
denn auch diesfalls wären die Banken selbst und nicht nur
ihre Filialen als Schuldner verpflichtet.
B. -
Diesen Entscheid greifen die Gesuchsteller mit
Berufung an, beantragend, er sei aufzuheben und die
Gerichte von Basel-Stadt als örtlich zuständig zu erklären.
Sie vertreten die Auffassung, dass Art. 981 Abs. 2 OR eine
~ftloserklärung sowohl am Hauptsitz wie an der Zweig-
ruederlassung ermögliche und nicht den in Art. 642 OR
anerkannten Gerichtsstand der Zweigniederlassung auf-
heben wolle. Die Ausgabe von Obligationen falle in deren
Geschäftsbetrieb, und wenn Leistungsklagen aus solchen
Obligationen am Gerichtsstand der Zweigniederlassung
zulässig seien, so müsse das Nämliche auch für die Kraft-
loserklärung gelten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Art. 981 Abs. 2 OR weist die Kraftloserklärung an den
Wohnsitz des Schuldners. An Stelle des Wohnsitzes der
246
Obligationenrooht. N° 41.
natürlichen Person tritt bei der Aktiengesellschaft der
Sitz; dieser ist ausschliesslich der von den Statuten be-
zeichnete. Am Ort der Zweigniederlassung hat die Aktien-
gesellschaft gemäss Art. 642 Abs. 3 OR nicht Sitz, sondern
-
für die Geschäfte der Zweigniederlassung -
bloss einen
Gerichtsstand. Der Gerichtsstand begründet nun aber nicht
(Wohn-) Sitz, sondern lediglich der (Wohn-) Sitz einen der
Gerichtsstände. Mit dem Verfahren auf Kraftloserklärung
des Inhaberpapiers steht indessen der Gerichtsstand des
Schuldners in keinerlei Beziehung, ist dieser doch nicht
Partei im Verfahren. Der Ort der Zweigniederlassung ist
sodann -
im gleichen Umfange· -
Erfüllungsort für die
Verpflichtungen des Schuldners. Aber auch der Erfüllungs-
ort bleibt für die Kraftloserklärung des Inhaberpapiers
belanglos. Denn ohne Rücksicht auf ihn verweist das Ge-
setz die Kraftloserklärung an den Wohnsitz.
Dass diese Ordnung dem Gläubiger die Kraftloserklärung
eines verlorenen Titels erschwerte, wie es die Gesuchsteller
behaupten, ist nicht einzusehen, und für die schuldne-
rischen Aktiengesellschaften mit zahlreichen Zweignieder-
lassungen ist sie aus praktisch-organisatorischen Gründen
geboten.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen.
41. Auszog aus dem Urteil der I. Zivilabteil-mu vom 14. Dezem-
ber 1948 LS. Ritter gegen SchönbiicWer.
Wechselbürgschaft (Art. 1021 Abs. 4, 1022 Abs.3. OR): Der
Aussteller kann gegenüber dem Weohselbürgen, der ihn regress-
nehmend belangt, die Vermutung von Art. 1021 Abs. 4 OR
mit dem Nachweis widerlegen, dass sich der Wechselbürge
nicht für ihn verbürgt hat.
Aval (art. 1021 al. 4, 1022801 3 CO) : Le tireur, recherche par voie
de reoours par le donneur d'8oval, peut, a l'egard de oe dernier,
Obligationenrooht. NI> 41.
247
infirmer Ja presomption de l'art. 1021 801. 4 CO en prouvant
que le donneur d'a.val nes'est pas porte o8oution pour lui tireur.
Avallo (8ort. 1021 ep. 4, 1022 cp. 3 CO) : TI trsente ehe e eonvenuto
in via. di regresso dall'a.vsllsnte puo opporgli ls pJ'6SUllZione
deli'art. 1021 ep. 4 CO, fornendo 180 prova ehe l'a.vallante non
ha prostato garanzia. per lui.
Am dem Tatbestand:
A. -
Frau Schönbächler stellte am 1. März 1946 einen
an ihre eigene Order lautenden und auf ihren Sohn Alois
gezogenen Wechsel über Fr. 5000.- aus. Der Wechsel
wurde vom Bezogenen akzeptiert und von Albert Ritter
als Bürge unterzeichnet; der diesbezügliche Vermerk auf
der Vorderseite des Wechsels, lautend « per aval: Alb.
Ritter », steht parallel und unmittelbar unter der links
aussen quergestellten Unterschrift des Akzeptanten. Die
Schweizerische Kreditanstalt, an die der Wechsel in dei'
Folge zur Diskontierung gelangte und die vom Bezogenen
keine Bezahlung erhielt, belangte den Wechselbürgen ..
Dieser löste den Wechsel ein, nahm Rückgriff auf die
Ausstellerin Frau Schönbächler, betrieb sie und erwirkte
gegen den erhobenen
Rechtsvorschlag
provisorische
Rechtsöffnung. Frau Schönbächler klagte auf Aber-
kennung der in Betreibung gesetzten Forderung von
Fr. 5267.40 samt Zins zu 6 % seit 22. Januar 1947,
Fr. 38.80 Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten und
Fr. 25.- Entschädigung im Rechtsöffnungsverfahren.
Zur Begründung machte sie u.a. geltend, der Beklagte
habe sich nicht für sie, sondern für den Akzeptanten
verbürgt, weshalb ihm kein Regress gegen sie zustehe.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
B. -Mit Urteil vom 22. Juni 1948 hat das Obergericht
des Kantons Zürich die Aberkennungsklage in BeE!tätigung
des bezirksgerichtlichen Entscheides gutgeheissen. Der
Beklagte ergriff hiegegen die Berufung mit dem Antrag;
die Klage sei abzuweisen. Die Klägerin schliesst auf
Bestätigung des angefochtenen Urteils.