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74_II_244

BGE 74 II 244

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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244

Obligationenreeht. No 40.

Frist einzuräumen, innerhalb welcher er die beanstandeten

Aufmachungen zu beheben und sich für die Zukunft so

einzurichten hat, dass bei jeglichem Gebrauch seiner Firma

dem Wort Wollenhof die Eigenschaft eines Zusatzes ge-

wahrt bleibt. Was im besonderen das Telefonverzeichnis

anbetrüft, so kann dem Beklagten zwar nicht verwehrt

werden, darin auch unter dem Stichwort «Wolle» zu er-

scheinen. Jedoch hat er hiefür irgend eine Kombination

zu wählen, die keine Verwechslungsgefahr in sich schliesst,

und erreicht damit wie mit der Zusammensetzung Wollen-

hof, dass ihn der Unkundige auch unter der Branchen-

bezeichnung findet.

40. Urtell der I. Zivllabtellnng vom 23. November 1948 i. S.

Fender und Konsorten gegen AppellatioDSgericht des KantoDS

.

Basel-Stadt.

Kraftl08erklämng von Inhaberpapieren,

örtliche Zuständigkeit

(Art. 981 Abs. 20R).

.

Ist der Schuldner eine Aktiengesellschaft mit einer Zweignieder-

lassung, so ist für die Kraftloserklärung der Inhaberpapiere

auch dann der Richter am Sitz und nicht an der Zweignieder-

lassung zuständig, wenn letztere die Inhaberpapiere ausgegeben

hat.

Annulation deB titres au portewr, lor (art. 981 aI. 2 CO).

Lorsque le debiteur est une societe anonyme possOOant une SUß-

cursale, le juge competent 'pour prononcer l'annulation des

titres au porteur est celui du Heu. on la societe a son siege, non

celui on se trouve Ba succursale, meme dans le ca.s on e'est

celle-ci qui a amis les titres.

Ammortamento di titoZi al portatore, loro (art. 981 cp. 2 CO).

Se il debitore e una societa. anonima ehe possiede una succursale,

il giudice competente per pronunciare l'ammortamento dei

titoli al portatore e quello deI lu.ogo dove Ja societa. ha Ja sua

sede e non quelld dove si trova la succursale, quand'anche i

titoH siano stati emessi dalla succursale.

A. -J. Fender und Konsorten stellten beim Zivilgericht

des Kantons Basel-Stadt das Gesuch um Kraftloserklärung

von Inhaber-Obligationen der Schweizerischen BankgeseIl-

schaft, der Schweizerischen Kreditanstalt und der Schwei-

zerischen Volksbank. Für die örtliche Zuständigkeit des

Obligstionenrooht. No 40.

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Basler Richters beriefen sie sich auf Art. 642 Aha. 3 OR

(Gerichtsstand der Zweigniederlassung), daraufhinweisend,

dass die Obligationen von den Basler Sitzen der drei Banken

ausgegeben worden seien; diejenigen der Schweizerischen

Kreditanstalt trügen hinter der Nummer ein B, die der

Schweizerischen Volksbank ein Ba, um kenntlich zu ma-

chen, welche Filiale sie ausgegeben habe.

Das Zivilgericht erklärte sich als örtlich unzuständig.

Sein Entscheid wurde an das Appellationsgericht des

Kantons Basel-Stadt weitergezogen, von diesem indessen

mit U~il vom 10. September 1948 bestätigt. Zur Begrün-

dung WIrd zunächst auf Art. 981 Abs. 2 OR verwiesen,

wonach für die Kraftloserklärung von Inhaberpapieren

der Richter am Wohnsitz des Schuldners zuständig ist,

und ausgeführt, bei einem Geschäft mit Filialen gelte als

Wohnsitz des Schuldners der Hauptsitz. Dieser befinde

sich für die drei Banken nicht in Basel, sondern in Zürich

bzw. Bern. Ob diese Ausgabe der Obligationen durch die

Basler Zweigniederlassungen erfolgt sei, bleibe unerheblich,

denn auch diesfalls wären die Banken selbst und nicht nur

ihre Filialen als Schuldner verpflichtet.

B. -

Diesen Entscheid greifen die Gesuchsteller mit

Berufung an, beantragend, er sei aufzuheben und die

Gerichte von Basel-Stadt als örtlich zuständig zu erklären.

Sie vertreten die Auffassung, dass Art. 981 Abs. 2 OR eine

~ftloserklärung sowohl am Hauptsitz wie an der Zweig-

ruederlassung ermögliche und nicht den in Art. 642 OR

anerkannten Gerichtsstand der Zweigniederlassung auf-

heben wolle. Die Ausgabe von Obligationen falle in deren

Geschäftsbetrieb, und wenn Leistungsklagen aus solchen

Obligationen am Gerichtsstand der Zweigniederlassung

zulässig seien, so müsse das Nämliche auch für die Kraft-

loserklärung gelten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Art. 981 Abs. 2 OR weist die Kraftloserklärung an den

Wohnsitz des Schuldners. An Stelle des Wohnsitzes der

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Obligationenrooht. N° 41.

natürlichen Person tritt bei der Aktiengesellschaft der

Sitz; dieser ist ausschliesslich der von den Statuten be-

zeichnete. Am Ort der Zweigniederlassung hat die Aktien-

gesellschaft gemäss Art. 642 Abs. 3 OR nicht Sitz, sondern

-

für die Geschäfte der Zweigniederlassung -

bloss einen

Gerichtsstand. Der Gerichtsstand begründet nun aber nicht

(Wohn-) Sitz, sondern lediglich der (Wohn-) Sitz einen der

Gerichtsstände. Mit dem Verfahren auf Kraftloserklärung

des Inhaberpapiers steht indessen der Gerichtsstand des

Schuldners in keinerlei Beziehung, ist dieser doch nicht

Partei im Verfahren. Der Ort der Zweigniederlassung ist

sodann -

im gleichen Umfange· -

Erfüllungsort für die

Verpflichtungen des Schuldners. Aber auch der Erfüllungs-

ort bleibt für die Kraftloserklärung des Inhaberpapiers

belanglos. Denn ohne Rücksicht auf ihn verweist das Ge-

setz die Kraftloserklärung an den Wohnsitz.

Dass diese Ordnung dem Gläubiger die Kraftloserklärung

eines verlorenen Titels erschwerte, wie es die Gesuchsteller

behaupten, ist nicht einzusehen, und für die schuldne-

rischen Aktiengesellschaften mit zahlreichen Zweignieder-

lassungen ist sie aus praktisch-organisatorischen Gründen

geboten.

Demnach erkennt da8 Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen.

41. Auszog aus dem Urteil der I. Zivilabteil-mu vom 14. Dezem-

ber 1948 LS. Ritter gegen SchönbiicWer.

Wechselbürgschaft (Art. 1021 Abs. 4, 1022 Abs.3. OR): Der

Aussteller kann gegenüber dem Weohselbürgen, der ihn regress-

nehmend belangt, die Vermutung von Art. 1021 Abs. 4 OR

mit dem Nachweis widerlegen, dass sich der Wechselbürge

nicht für ihn verbürgt hat.

Aval (art. 1021 al. 4, 1022801 3 CO) : Le tireur, recherche par voie

de reoours par le donneur d'8oval, peut, a l'egard de oe dernier,

Obligationenrooht. NI> 41.

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infirmer Ja presomption de l'art. 1021 801. 4 CO en prouvant

que le donneur d'a.val nes'est pas porte o8oution pour lui tireur.

Avallo (8ort. 1021 ep. 4, 1022 cp. 3 CO) : TI trsente ehe e eonvenuto

in via. di regresso dall'a.vsllsnte puo opporgli ls pJ'6SUllZione

deli'art. 1021 ep. 4 CO, fornendo 180 prova ehe l'a.vallante non

ha prostato garanzia. per lui.

Am dem Tatbestand:

A. -

Frau Schönbächler stellte am 1. März 1946 einen

an ihre eigene Order lautenden und auf ihren Sohn Alois

gezogenen Wechsel über Fr. 5000.- aus. Der Wechsel

wurde vom Bezogenen akzeptiert und von Albert Ritter

als Bürge unterzeichnet; der diesbezügliche Vermerk auf

der Vorderseite des Wechsels, lautend « per aval: Alb.

Ritter », steht parallel und unmittelbar unter der links

aussen quergestellten Unterschrift des Akzeptanten. Die

Schweizerische Kreditanstalt, an die der Wechsel in dei'

Folge zur Diskontierung gelangte und die vom Bezogenen

keine Bezahlung erhielt, belangte den Wechselbürgen ..

Dieser löste den Wechsel ein, nahm Rückgriff auf die

Ausstellerin Frau Schönbächler, betrieb sie und erwirkte

gegen den erhobenen

Rechtsvorschlag

provisorische

Rechtsöffnung. Frau Schönbächler klagte auf Aber-

kennung der in Betreibung gesetzten Forderung von

Fr. 5267.40 samt Zins zu 6 % seit 22. Januar 1947,

Fr. 38.80 Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten und

Fr. 25.- Entschädigung im Rechtsöffnungsverfahren.

Zur Begründung machte sie u.a. geltend, der Beklagte

habe sich nicht für sie, sondern für den Akzeptanten

verbürgt, weshalb ihm kein Regress gegen sie zustehe.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage.

B. -Mit Urteil vom 22. Juni 1948 hat das Obergericht

des Kantons Zürich die Aberkennungsklage in BeE!tätigung

des bezirksgerichtlichen Entscheides gutgeheissen. Der

Beklagte ergriff hiegegen die Berufung mit dem Antrag;

die Klage sei abzuweisen. Die Klägerin schliesst auf

Bestätigung des angefochtenen Urteils.