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246 Obliga.tionenrecht. N° 41. natürlichen Person tritt bei der Aktiengesellschaft der Sitz; dieser ist ausschliesslich der von den Statuten be~ zeichnete. Am Ort der Zweigniederlassung hat die Aktien- gesellschaft gemäss Art. 642 Abs. 3 OR nicht Sitz, sondern - für die Geschäfte der Zweigniederlassung - bloss einen Gerichtsstand. Der Gerichtsstand begründet nun aber nicht (Wohn-) Sitz, sondern lediglich der (Wohn-) Sitz einen der Gerichtsstände. Mit dem Verfahren auf Kraftloserklärung des Inhaberpapiers steht indessen der Gerichtsstand des Schuldners in keinerlei Beziehung, ist dieser doch nicht Partei im Verfahren. Der Ort der Zweigniederlassung ist sodann - im gleichen Umfange - Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Schuldners. Aber auch der Erfüllungs- ort bleibt für die Kraftloserklärung des Inhaberpapiers belanglos. Denn ohne Rücksicht auf ihn verweist das Ge- setz die Kraftloserklärung an den Wohnsitz. Dass diese Ordnung dem Gläubiger die Kraftloserklärung eines verlorenen Titels erschwerte, Wie es die Gesuchsteller behaupten, ist nicht einzusehen, und für die schuldne., rischen Aktiengesellschaften mit zahlreichen Zweignieder- lassungen ist sie aus praktisch-organisatorischen Gründen geboten. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen.
41. Auszug aus dem UrteU der J. ZivUabteUung vom 14. Dezem- ber 1948 i.S. Ritter gegen Sehönbiehler. Wechselbürg8Chajt (Art. 1021 Abs. 4, 1022 Abs. 3 OR): Der Aussteller kann gegenüber dem Weohselbürgen, der ihn regress· nehmend belangt, die Vermutung von Art. 1021 Abs. 4 OR mit dem Nachweis widerlegen, dass sich der Wechselbürge nicht für ihn verbürgt hat. Aval (art. 1021 al. 4, 1022 al 3 CO) : Le tireur, recherche par voie de recours par le donneur d'aval, peut, 8. l'egard de ce dermer, Obligationenrecli't. N0 41. 247 infirmer la presomption de l'art. 1021 al. 4 CO en prouvant que le donneur d'aval nes'ast pas porte caution pour Iui tireur. Avallo (8ort. 1021 ep. 4, 1022 cp. 3 CO) : Il tmente ehe e convenuto in via di regresso dall'avallante puö opporgli la presunzione delI'art. 1021 cp. 4 CO, fornendo 180 prova. ehe l'avallante non ha. prestato ga.ranzia per lui. A'U8 dem Tatbestand: A. - Frau Schönbächler stellte am 1. März 1946 einen an ihre eigene Order lautenden und auf ihren Sohn Alois gezogenen Wechsel über Fr. 5000.- aus. Der Wechsel wurde vom Bezogenen akzeptiert und von Albert Ritter als Bürge unterzeichnet; der diesbezügliche Vermerk auf der Vorderseite des Wechsels, lautend «per aval: Alb. Ritter », steht parallel und unmittelbar unter der links aussen quergestellten Unterschrift des Akzeptanten. Die Schweizerische Kreditanstalt, an die der Wechsel in der Folge zur Diskontierung gelangte und die vom Bezogenen keine Bezahlung erhielt, belangte den Wechselbürgen. Dieser löste den Wechsel ein, nahm Rückgriff auf die Ausstellerin Frau Schönbächler, betrieb sie und erwirkte gegen den erhobenen Rechtsvorschlag provisorische Rechtsöffnung. Frau Schönbächler klagte auf Aber- kennung der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 5267.40 samt Zins zu 6 % seit 22. Januar 1947, Fr. 38.80 Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten und Fr. 25.- Entschädigung im Rechtsöffnungsverfahren. Zur Begründung machte sie u.a. geltend, der Beklagte habe sich nicht für sie, sondern für den Akzeptanten verbürgt, weshalb ihm kein Regress gegen sie zustehe. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. B. -Mit Urteil vom 22. Juni 1948 hat das Obergericht des Kantons Zürich die Aberkennungsklage in Be~tätigung des bezirksgerichtlichen Entscheides gutgeheissen. Der Beklagte ergriff hiegegen die Berufung mit dem Antrag; die Klage sei abzuweisen. Die Klägerin schliesst auf Bestätigung des angefochtenen Urteils. 248 Obligationenrecht. N° 41. A'U8 den Erwägungen:'
4. - Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beklagte, als er seine UnterSchrift auf den Wechsel setzte, den Willen hatte, sich für den Akzeptanten Alois Schönbächler zu verbürgen. Zu diesem Schluss gelangt sie auf Grund ihrer Würdigung verschieden.er Beweismittel, womit das Bundes- gericht an diese Feststellung tatsächlicher Natur gebunden ist; die hiegegen gerichtete Rüge des Beklagten kann nicht gehört werden.
5. - Nach Art. 1022 Abs. 3 OR erwirbt der Wech- selbürge, der den Wechsel bezahlt, die Rechte aus dem Wechsel gegen denjenigen, « für den er sich verbürgt hat I), und gegen alle, die diesem wechselmässig haften. Zu entscheiden ist, für wen der Beklagte im Sinne dieser Bestimmung seine Bürgschaft geleistet hat, ob für die Ausstellerin, in welchem Falle diese regresspflichtig und ihre Aberkennungsklage unbegründet wäre, oder für den Akezptanten, dem die Ausstellerin wechselmässig nicht haftet, so· dass auch der Bürge sie nicht belangen könnte. . Der Beklagte beruft sich für sein Regressrecht gegen die Klägerin auf Art. 1021 Abs. 4 OR. Nach dieser Bestimmung ist in der auf den Wechsel gesetzten Bürgschaftserklärung anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird ; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller. Diese Vorschrift schafft nach Auffassung des Beklagten nicht nur eine widerlegbare Vermutung, sondern die vom tatsächlichen Willen der Parteien unabhängige und unwi- derlegbare Fiktion, dass die Bürgschaft für den Aussteller geleistet wurde, es sei denn, in der Bürgschaftserklärung werde ausdrücklich anderes vermerkt. Dies treffe hier nicht zu, weshalb seine Bürgschaft, unbekümmert um seinen tatsächlichen Willen bei der Unterzeichnung, für die Ausstellerin gelte. Die in Art. 1021 OR unter dem Marginale « Form» enthaltenen Bestimmungen über die Wechselbürgschaft Obligationemecht. N0 41. 249 lassen das Bestreben des Gesetzes erkennen, durch eine möglichst einfache Ordnung Unklarheiten auszuschliessen, um die Zirkulationsfähigkeit des Wechsels zu erhöhen. Dem dient einmal die Bestimmung von Abs. 3, wonach jede Unterschrift auf der Vorderseite, soweit es sich nicht um diejenige des Ausstellers oder Akzeptanten handelt, als Bürgschaftserklärung gilt, auch wenn ihr ein diesbe- züglicher Zusatz nicht beigefügt ist. Und ebenso lässt sich daraus die Bestimmung von Abs. 4 erklären, dass mangels besonderer Angabe die Unterschrift des Bürgen nicht etwa ungültig sei, sondern für den Aussteller gelte. Die Notwendigkeit, den Wert des Wechsels dergestalt zu erhöhen, besteht nun aber vornehmlich im Verhältnis des Wechselinhabers zu den Wechselschuldnern, im beson- dern zum Wechselbürgen, weniger dagegen im Innen- verhältnis des Wechselbürgen zum Wechselschuldner, für den die Bürgschaft geleistet worden ist. Selbst wenn für jene Beziehung in Art. 1021 Abs. 4 OR eine unwider- legbare Vermutung gesehen werden müsste und sich der Inhaber in Zweifelsfällen, d.h. bei Fehlen eines Vermerkes, für wen sich der Unterzeichner verbürgt hat, unabdingbar auf diese Vorschrift berufen könnte - was hier nicht zu entscheiden ist - so liegen die Verhältnisse wesent- lich anders beim Wechselbürgen, der gegen seinen Wechsel- schuldner, für den er gebürgt hat, Regress nehmen will. Allerdings erwirbt auch der Bürge gegen diesen und gegen alle, die diesem wechselmässig haften, von Gesetzes wegen mit der Einlösung sämtliche Rechte aus dem Wechsel (Art. 1022 Abs. 3 OR). Das soll ihm aber lediglich erlauben, seinen regresspflichtigen Schuldner unmittelbar aus dem Wechsel, mithin ohne Zurückgehen auf das zwischen ihnen bestehende Zivilrechtsverhältnis, zu belangen, will aber nicht heissen, auch in der Ausgestaltung dieser Regress- nahme sei vorab auf die Hebung der Zirkulationsfähigkeit des Wechsels Bedacht zu nehmen. Zwar kann es zutreffen, dass ein Bürge seine Unterschrift eher gibt, nachdem ihm die Regressnahme auf diese Weise erleichtert wird ; 250 Obligationenrooht. N° 41. allein die Zirkulationsfähigkeit des Wechsels bestimmt sich nicht darnach, wie diese interne Auseinandersetzung geschehe. Das Bedürfnis, die Rechtsbeziehungen streng nach dem äussern Schein der Wechselurkunde zu gestalten, ist deInzufolge hier jedenfalls nicht so dringend, dass ihm auf Kosten des tatsächlichen Willens der Unterzeich- ner entsprochen werden müsste, und es besteht keine Notwendigkeit, dem Bürgen allenfalls einen Regress gegen einen Unterzeichner zu geben, für den er sich nicht hat verbürgen wollen. Es ist deshalb geboten, die Vermutung von Art. 1021 Abs. 4 OR im Verhältnis des Wechselbürgen zum Wech- selschuldner als widerlegbar anzunehmen, wie das die Vorinstanz getan hat. Der Nachweis, dass der Beklagte, entgegen der Vermu- tung von Art. 1021 Abs. 4 OR, sich tatsächlich für den Akezptanten verbürgt hat, ist erbracht. Er hat somit durch die Bezahlung der Wechselschuld die Rechte aus dem Wechsel nur gegen den Akzeptanten, nicht aber gegen die diesem nicht haftende Klägerin erworben; diese schuldet ihm nichts, und die Aberkennungsklage ist daher zuzusprechen. Unrichtig ist die Behauptung des Beklagten, er werde dadurch jeden Regresses beraubt; denn sein Rückgriff gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, d.h. gegen den Akzeptanten, bleibt ihm unbenommen. Vgl. auch Nr. 33, 34, 37. - Voir aussi nOB 33, 34, 37. Versioherungsverlirag. N° 42: 251 VI. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE
42. UrteU deI' II. ZtvUabtellung vom 20. November 1948 i.S. Schweiz. National-Versicherungs-Gesellsehaft gegen Vogel- sanger. Private Unfallversicherung .. Ri8iko von Be;rgunfäJlen auf Schnee: Begriff «gebahnter Weg» und «für Ungeübte leicht gangbares Gelände» in den Klauseln der allg.lVersicherungsbedingungen. Gefährlichkeit der Tour unter dem Gesichtspunkt der grob- fahrlässigen Herbeiführung des Unfalls. A88Uranc6 '[J'I'ivk contr6 leB aooideJnts,. riBque en ca8 d'accUknt de, montagne provQqUe par l'6nneige,mem. Notion du« chemin trace» et du «terrain facilement praticable pour des personnes non habituees aux courses alpestres » au sellS des conditions generales d'assurance. Danger de l'excursion et accident cause par negli- gence gra.ve. A8~Z~ privata contro gU infortuni; riBchio in caso d'mfor- tunw di montagna provocato dal te;rreno nBV080. Concetto di « sentiero tracciato» e di « terreno facilmente praticabile anche da persone non abituate a corse di montagna » a norma delle condizioni generali d'assicurazione. Pericolo d,ell' 6SCur- sione e infortunio causato da grave negligenza. A. - Am 18. Oktober 1945 stürzte Fräulein Martha Vogelsanger, geb. 1905, auf einer Säntistour, die sie in Begleitung ihrer Neffen Georg (geb. 1927) und Rudolf Vogelsanger (geb. 1933) von der Schwägalp aus unternahm, unterhalb Tierwies tödlich ab. Sie war bei der Beklagten für den Todesfall mit Fr. 7000.- versichert. Nach Art. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sohloss die Versicherung Unfalle ein, die sich ereigneten « bei Berg- wanderungen, bei denen der Versicherte gebahnte Wege benützt oder das abseits von solchen begangene Gelände auch für Ungeübte leicht gangbar ist. » Ferner bestimmt Art. 8 Ziff. 2: « Hat der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte den Unfall grobfahrlässig herbei- geführt, so ist die Gesellschaft berechtigt, ihre Leistungen