opencaselaw.ch

74_II_246

BGE 74 II 246

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

246

Obliga.tionenrecht. N° 41.

natürlichen Person tritt bei der Aktiengesellschaft der

Sitz; dieser ist ausschliesslich der von den Statuten be~

zeichnete. Am Ort der Zweigniederlassung hat die Aktien-

gesellschaft gemäss Art. 642 Abs. 3 OR nicht Sitz, sondern

-

für die Geschäfte der Zweigniederlassung -

bloss einen

Gerichtsstand. Der Gerichtsstand begründet nun aber nicht

(Wohn-) Sitz, sondern lediglich der (Wohn-) Sitz einen der

Gerichtsstände. Mit dem Verfahren auf Kraftloserklärung

des Inhaberpapiers steht indessen der Gerichtsstand des

Schuldners in keinerlei Beziehung, ist dieser doch nicht

Partei im Verfahren. Der Ort der Zweigniederlassung ist

sodann -

im gleichen Umfange -

Erfüllungsort für die

Verpflichtungen des Schuldners. Aber auch der Erfüllungs-

ort bleibt für die Kraftloserklärung des Inhaberpapiers

belanglos. Denn ohne Rücksicht auf ihn verweist das Ge-

setz die Kraftloserklärung an den Wohnsitz.

Dass diese Ordnung dem Gläubiger die Kraftloserklärung

eines verlorenen Titels erschwerte, Wie es die Gesuchsteller

behaupten, ist nicht einzusehen, und für die schuldne.,

rischen Aktiengesellschaften mit zahlreichen Zweignieder-

lassungen ist sie aus praktisch-organisatorischen Gründen

geboten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen.

41. Auszug aus dem UrteU der J. ZivUabteUung vom 14. Dezem-

ber 1948 i.S. Ritter gegen Sehönbiehler.

Wechselbürg8Chajt (Art. 1021 Abs. 4, 1022 Abs. 3 OR): Der

Aussteller kann gegenüber dem Weohselbürgen, der ihn regress·

nehmend belangt, die Vermutung von Art. 1021 Abs. 4 OR

mit dem Nachweis widerlegen, dass sich der Wechselbürge

nicht für ihn verbürgt hat.

Aval (art. 1021 al. 4, 1022 al 3 CO) : Le tireur, recherche par voie

de recours par le donneur d'aval, peut, 8. l'egard de ce dermer,

Obligationenrecli't. N0 41.

247

infirmer la presomption de l'art. 1021 al. 4 CO en prouvant

que le donneur d'aval nes'ast pas porte caution pour Iui tireur.

Avallo (8ort. 1021 ep. 4, 1022 cp. 3 CO) : Il tmente ehe e convenuto

in via di regresso dall'avallante puö opporgli la presunzione

delI'art. 1021 cp. 4 CO, fornendo 180 prova. ehe l'avallante non

ha. prestato ga.ranzia per lui.

A'U8 dem Tatbestand:

A. -

Frau Schönbächler stellte am 1. März 1946 einen

an ihre eigene Order lautenden und auf ihren Sohn Alois

gezogenen Wechsel über Fr. 5000.- aus. Der Wechsel

wurde vom Bezogenen akzeptiert und von Albert Ritter

als Bürge unterzeichnet; der diesbezügliche Vermerk auf

der Vorderseite des Wechsels, lautend «per aval: Alb.

Ritter », steht parallel und unmittelbar unter der links

aussen quergestellten Unterschrift des Akzeptanten. Die

Schweizerische Kreditanstalt, an die der Wechsel in der

Folge zur Diskontierung gelangte und die vom Bezogenen

keine Bezahlung erhielt, belangte den Wechselbürgen.

Dieser löste den Wechsel ein, nahm Rückgriff auf die

Ausstellerin Frau Schönbächler, betrieb sie und erwirkte

gegen den erhobenen Rechtsvorschlag

provisorische

Rechtsöffnung. Frau Schönbächler klagte auf Aber-

kennung der in Betreibung gesetzten Forderung von

Fr. 5267.40 samt Zins zu 6 % seit 22. Januar 1947,

Fr. 38.80 Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten und

Fr. 25.- Entschädigung im Rechtsöffnungsverfahren.

Zur Begründung machte sie u.a. geltend, der Beklagte

habe sich nicht für sie, sondern für den Akzeptanten

verbürgt, weshalb ihm kein Regress gegen sie zustehe.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage.

B. -Mit Urteil vom 22. Juni 1948 hat das Obergericht

des Kantons Zürich die Aberkennungsklage in Be~tätigung

des bezirksgerichtlichen Entscheides gutgeheissen. Der

Beklagte ergriff hiegegen die Berufung mit dem Antrag;

die Klage sei abzuweisen. Die Klägerin schliesst auf

Bestätigung des angefochtenen Urteils.

248

Obligationenrecht. N° 41.

A'U8 den Erwägungen:'

4. -

Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beklagte, als

er seine UnterSchrift auf den Wechsel setzte, den Willen

hatte, sich für den Akzeptanten Alois Schönbächler zu

verbürgen. Zu diesem Schluss gelangt sie auf Grund ihrer

Würdigung verschieden.er Beweismittel, womit das Bundes-

gericht an diese Feststellung tatsächlicher Natur gebunden

ist; die hiegegen gerichtete Rüge des Beklagten kann nicht

gehört werden.

5. -

Nach Art. 1022 Abs. 3 OR erwirbt der Wech-

selbürge, der den Wechsel bezahlt, die Rechte aus dem

Wechsel gegen denjenigen, « für den er sich verbürgt

hat I), und gegen alle, die diesem wechselmässig haften.

Zu entscheiden ist, für wen der Beklagte im Sinne dieser

Bestimmung seine Bürgschaft geleistet hat, ob für die

Ausstellerin, in welchem Falle diese regresspflichtig und

ihre Aberkennungsklage unbegründet wäre, oder für

den Akezptanten, dem die Ausstellerin wechselmässig

nicht haftet, so· dass auch der Bürge sie nicht belangen

könnte.

.

Der Beklagte beruft sich für sein Regressrecht gegen die

Klägerin auf Art. 1021 Abs. 4 OR. Nach dieser Bestimmung

ist in der auf den Wechsel gesetzten Bürgschaftserklärung

anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird; mangels

einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller. Diese

Vorschrift schafft nach Auffassung des Beklagten nicht

nur eine widerlegbare Vermutung, sondern die vom

tatsächlichen Willen der Parteien unabhängige und unwi-

derlegbare Fiktion, dass die Bürgschaft für den Aussteller

geleistet wurde, es sei denn, in der Bürgschaftserklärung

werde ausdrücklich anderes vermerkt. Dies treffe hier

nicht zu, weshalb seine Bürgschaft, unbekümmert um

seinen tatsächlichen Willen bei der Unterzeichnung, für

die Ausstellerin gelte.

Die in Art. 1021 OR unter dem Marginale « Form»

enthaltenen Bestimmungen über die Wechselbürgschaft

Obligationemecht. N0 41.

249

lassen das Bestreben des Gesetzes erkennen, durch eine

möglichst einfache Ordnung Unklarheiten auszuschliessen,

um die Zirkulationsfähigkeit des Wechsels zu erhöhen.

Dem dient einmal die Bestimmung von Abs. 3, wonach

jede Unterschrift auf der Vorderseite, soweit es sich nicht

um diejenige des Ausstellers oder Akzeptanten handelt,

als Bürgschaftserklärung gilt, auch wenn ihr ein diesbe-

züglicher Zusatz nicht beigefügt ist. Und ebenso lässt

sich daraus die Bestimmung von Abs. 4 erklären, dass

mangels besonderer Angabe die Unterschrift des Bürgen

nicht etwa ungültig sei, sondern für den Aussteller gelte.

Die Notwendigkeit, den Wert des Wechsels dergestalt

zu erhöhen, besteht nun aber vornehmlich im Verhältnis

des Wechselinhabers zu den Wechselschuldnern, im beson-

dern zum Wechselbürgen, weniger dagegen im Innen-

verhältnis des Wechselbürgen zum Wechselschuldner,

für den die Bürgschaft geleistet worden ist. Selbst wenn

für jene Beziehung in Art. 1021 Abs. 4 OR eine unwider-

legbare Vermutung gesehen werden müsste und sich der

Inhaber in Zweifelsfällen, d.h. bei Fehlen eines Vermerkes,

für wen sich der Unterzeichner verbürgt hat, unabdingbar

auf diese Vorschrift berufen könnte -

was hier nicht zu

entscheiden ist -

so liegen die Verhältnisse wesent-

lich anders beim Wechselbürgen, der gegen seinen Wechsel-

schuldner, für den er gebürgt hat, Regress nehmen will.

Allerdings erwirbt auch der Bürge gegen diesen und gegen

alle, die diesem wechselmässig haften, von Gesetzes wegen

mit der Einlösung sämtliche Rechte aus dem Wechsel

(Art. 1022 Abs. 3 OR). Das soll ihm aber lediglich erlauben,

seinen regresspflichtigen Schuldner unmittelbar aus dem

Wechsel, mithin ohne Zurückgehen auf das zwischen ihnen

bestehende Zivilrechtsverhältnis, zu belangen, will aber

nicht heissen, auch in der Ausgestaltung dieser Regress-

nahme sei vorab auf die Hebung der Zirkulationsfähigkeit

des Wechsels Bedacht zu nehmen. Zwar kann es zutreffen,

dass ein Bürge seine Unterschrift eher gibt, nachdem

ihm die Regressnahme auf diese Weise erleichtert wird;

250

Obligationenrooht. N° 41.

allein die Zirkulationsfähigkeit des Wechsels bestimmt sich

nicht darnach, wie diese interne Auseinandersetzung

geschehe. Das Bedürfnis, die Rechtsbeziehungen streng

nach dem äussern Schein der Wechselurkunde zu gestalten,

ist deInzufolge hier jedenfalls nicht so dringend, dass

ihm auf Kosten des tatsächlichen Willens der Unterzeich-

ner entsprochen werden müsste, und es besteht keine

Notwendigkeit, dem Bürgen allenfalls einen Regress gegen

einen Unterzeichner zu geben, für den er sich nicht hat

verbürgen wollen.

Es ist deshalb geboten, die Vermutung von Art. 1021

Abs. 4 OR im Verhältnis des Wechselbürgen zum Wech-

selschuldner als widerlegbar anzunehmen, wie das die

Vorinstanz getan hat.

Der Nachweis, dass der Beklagte, entgegen der Vermu-

tung von Art. 1021 Abs. 4 OR, sich tatsächlich für den

Akezptanten verbürgt hat, ist erbracht. Er hat somit

durch die Bezahlung der Wechselschuld die Rechte aus

dem Wechsel nur gegen den Akzeptanten, nicht aber gegen

die diesem nicht haftende Klägerin erworben; diese

schuldet ihm nichts, und die Aberkennungsklage ist

daher zuzusprechen. Unrichtig ist die Behauptung des

Beklagten, er werde dadurch jeden Regresses beraubt;

denn sein Rückgriff gegen denjenigen, für den er sich

verbürgt hat, d.h. gegen den Akzeptanten, bleibt ihm

unbenommen.

Vgl. auch Nr. 33, 34, 37. -

Voir aussi nOB 33, 34, 37.

Versioherungsverlirag. N° 42:

251

VI. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

42. UrteU deI' II. ZtvUabtellung vom 20. November 1948

i.S. Schweiz. National-Versicherungs-Gesellsehaft gegen Vogel-

sanger.

Private Unfallversicherung .. Ri8iko von Be;rgunfäJlen auf Schnee:

Begriff «gebahnter Weg» und «für Ungeübte leicht gangbares

Gelände» in den Klauseln der allg.lVersicherungsbedingungen.

Gefährlichkeit der Tour unter dem Gesichtspunkt der grob-

fahrlässigen Herbeiführung des Unfalls.

A88Uranc6 '[J'I'ivk contr6 leB aooideJnts,. riBque en ca8 d'accUknt de,

montagne provQqUe par l'6nneige,mem. Notion du« chemin trace»

et du «terrain facilement praticable pour des personnes non

habituees aux courses alpestres » au sellS des conditions generales

d'assurance. Danger de l'excursion et accident cause par negli-

gence gra.ve.

A8~Z~ privata contro gU infortuni; riBchio in caso d'mfor-

tunw di montagna provocato dal te;rreno nBV080. Concetto di

« sentiero tracciato» e di « terreno facilmente praticabile

anche da persone non abituate a corse di montagna » a norma

delle condizioni generali d'assicurazione. Pericolo d,ell' 6SCur-

sione e infortunio causato da grave negligenza.

A. -

Am 18. Oktober 1945 stürzte Fräulein Martha

Vogelsanger, geb. 1905, auf einer Säntistour, die sie in

Begleitung ihrer Neffen Georg (geb. 1927) und Rudolf

Vogelsanger (geb. 1933) von der Schwägalp aus unternahm,

unterhalb Tierwies tödlich ab. Sie war bei der Beklagten

für den Todesfall mit Fr. 7000.- versichert. Nach Art. 2

der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sohloss die

Versicherung Unfalle ein, die sich ereigneten « bei Berg-

wanderungen, bei denen der Versicherte gebahnte Wege

benützt oder das abseits von solchen begangene Gelände

auch für Ungeübte leicht gangbar ist. » Ferner bestimmt

Art. 8 Ziff. 2: « Hat der Versicherungsnehmer oder

Anspruchsberechtigte den Unfall grobfahrlässig herbei-

geführt, so ist die Gesellschaft berechtigt, ihre Leistungen