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Obliga.tionenrecht. N° 41.
natürlichen Person tritt bei der Aktiengesellschaft der
Sitz; dieser ist ausschliesslich der von den Statuten be~
zeichnete. Am Ort der Zweigniederlassung hat die Aktien-
gesellschaft gemäss Art. 642 Abs. 3 OR nicht Sitz, sondern
-
für die Geschäfte der Zweigniederlassung -
bloss einen
Gerichtsstand. Der Gerichtsstand begründet nun aber nicht
(Wohn-) Sitz, sondern lediglich der (Wohn-) Sitz einen der
Gerichtsstände. Mit dem Verfahren auf Kraftloserklärung
des Inhaberpapiers steht indessen der Gerichtsstand des
Schuldners in keinerlei Beziehung, ist dieser doch nicht
Partei im Verfahren. Der Ort der Zweigniederlassung ist
sodann -
im gleichen Umfange -
Erfüllungsort für die
Verpflichtungen des Schuldners. Aber auch der Erfüllungs-
ort bleibt für die Kraftloserklärung des Inhaberpapiers
belanglos. Denn ohne Rücksicht auf ihn verweist das Ge-
setz die Kraftloserklärung an den Wohnsitz.
Dass diese Ordnung dem Gläubiger die Kraftloserklärung
eines verlorenen Titels erschwerte, Wie es die Gesuchsteller
behaupten, ist nicht einzusehen, und für die schuldne.,
rischen Aktiengesellschaften mit zahlreichen Zweignieder-
lassungen ist sie aus praktisch-organisatorischen Gründen
geboten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen.
41. Auszug aus dem UrteU der J. ZivUabteUung vom 14. Dezem-
ber 1948 i.S. Ritter gegen Sehönbiehler.
Wechselbürg8Chajt (Art. 1021 Abs. 4, 1022 Abs. 3 OR): Der
Aussteller kann gegenüber dem Weohselbürgen, der ihn regress·
nehmend belangt, die Vermutung von Art. 1021 Abs. 4 OR
mit dem Nachweis widerlegen, dass sich der Wechselbürge
nicht für ihn verbürgt hat.
Aval (art. 1021 al. 4, 1022 al 3 CO) : Le tireur, recherche par voie
de recours par le donneur d'aval, peut, 8. l'egard de ce dermer,
Obligationenrecli't. N0 41.
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infirmer la presomption de l'art. 1021 al. 4 CO en prouvant
que le donneur d'aval nes'ast pas porte caution pour Iui tireur.
Avallo (8ort. 1021 ep. 4, 1022 cp. 3 CO) : Il tmente ehe e convenuto
in via di regresso dall'avallante puö opporgli la presunzione
delI'art. 1021 cp. 4 CO, fornendo 180 prova. ehe l'avallante non
ha. prestato ga.ranzia per lui.
A'U8 dem Tatbestand:
A. -
Frau Schönbächler stellte am 1. März 1946 einen
an ihre eigene Order lautenden und auf ihren Sohn Alois
gezogenen Wechsel über Fr. 5000.- aus. Der Wechsel
wurde vom Bezogenen akzeptiert und von Albert Ritter
als Bürge unterzeichnet; der diesbezügliche Vermerk auf
der Vorderseite des Wechsels, lautend «per aval: Alb.
Ritter », steht parallel und unmittelbar unter der links
aussen quergestellten Unterschrift des Akzeptanten. Die
Schweizerische Kreditanstalt, an die der Wechsel in der
Folge zur Diskontierung gelangte und die vom Bezogenen
keine Bezahlung erhielt, belangte den Wechselbürgen.
Dieser löste den Wechsel ein, nahm Rückgriff auf die
Ausstellerin Frau Schönbächler, betrieb sie und erwirkte
gegen den erhobenen Rechtsvorschlag
provisorische
Rechtsöffnung. Frau Schönbächler klagte auf Aber-
kennung der in Betreibung gesetzten Forderung von
Fr. 5267.40 samt Zins zu 6 % seit 22. Januar 1947,
Fr. 38.80 Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten und
Fr. 25.- Entschädigung im Rechtsöffnungsverfahren.
Zur Begründung machte sie u.a. geltend, der Beklagte
habe sich nicht für sie, sondern für den Akzeptanten
verbürgt, weshalb ihm kein Regress gegen sie zustehe.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
B. -Mit Urteil vom 22. Juni 1948 hat das Obergericht
des Kantons Zürich die Aberkennungsklage in Be~tätigung
des bezirksgerichtlichen Entscheides gutgeheissen. Der
Beklagte ergriff hiegegen die Berufung mit dem Antrag;
die Klage sei abzuweisen. Die Klägerin schliesst auf
Bestätigung des angefochtenen Urteils.
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Obligationenrecht. N° 41.
A'U8 den Erwägungen:'
4. -
Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beklagte, als
er seine UnterSchrift auf den Wechsel setzte, den Willen
hatte, sich für den Akzeptanten Alois Schönbächler zu
verbürgen. Zu diesem Schluss gelangt sie auf Grund ihrer
Würdigung verschieden.er Beweismittel, womit das Bundes-
gericht an diese Feststellung tatsächlicher Natur gebunden
ist; die hiegegen gerichtete Rüge des Beklagten kann nicht
gehört werden.
5. -
Nach Art. 1022 Abs. 3 OR erwirbt der Wech-
selbürge, der den Wechsel bezahlt, die Rechte aus dem
Wechsel gegen denjenigen, « für den er sich verbürgt
hat I), und gegen alle, die diesem wechselmässig haften.
Zu entscheiden ist, für wen der Beklagte im Sinne dieser
Bestimmung seine Bürgschaft geleistet hat, ob für die
Ausstellerin, in welchem Falle diese regresspflichtig und
ihre Aberkennungsklage unbegründet wäre, oder für
den Akezptanten, dem die Ausstellerin wechselmässig
nicht haftet, so· dass auch der Bürge sie nicht belangen
könnte.
.
Der Beklagte beruft sich für sein Regressrecht gegen die
Klägerin auf Art. 1021 Abs. 4 OR. Nach dieser Bestimmung
ist in der auf den Wechsel gesetzten Bürgschaftserklärung
anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird; mangels
einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller. Diese
Vorschrift schafft nach Auffassung des Beklagten nicht
nur eine widerlegbare Vermutung, sondern die vom
tatsächlichen Willen der Parteien unabhängige und unwi-
derlegbare Fiktion, dass die Bürgschaft für den Aussteller
geleistet wurde, es sei denn, in der Bürgschaftserklärung
werde ausdrücklich anderes vermerkt. Dies treffe hier
nicht zu, weshalb seine Bürgschaft, unbekümmert um
seinen tatsächlichen Willen bei der Unterzeichnung, für
die Ausstellerin gelte.
Die in Art. 1021 OR unter dem Marginale « Form»
enthaltenen Bestimmungen über die Wechselbürgschaft
Obligationemecht. N0 41.
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lassen das Bestreben des Gesetzes erkennen, durch eine
möglichst einfache Ordnung Unklarheiten auszuschliessen,
um die Zirkulationsfähigkeit des Wechsels zu erhöhen.
Dem dient einmal die Bestimmung von Abs. 3, wonach
jede Unterschrift auf der Vorderseite, soweit es sich nicht
um diejenige des Ausstellers oder Akzeptanten handelt,
als Bürgschaftserklärung gilt, auch wenn ihr ein diesbe-
züglicher Zusatz nicht beigefügt ist. Und ebenso lässt
sich daraus die Bestimmung von Abs. 4 erklären, dass
mangels besonderer Angabe die Unterschrift des Bürgen
nicht etwa ungültig sei, sondern für den Aussteller gelte.
Die Notwendigkeit, den Wert des Wechsels dergestalt
zu erhöhen, besteht nun aber vornehmlich im Verhältnis
des Wechselinhabers zu den Wechselschuldnern, im beson-
dern zum Wechselbürgen, weniger dagegen im Innen-
verhältnis des Wechselbürgen zum Wechselschuldner,
für den die Bürgschaft geleistet worden ist. Selbst wenn
für jene Beziehung in Art. 1021 Abs. 4 OR eine unwider-
legbare Vermutung gesehen werden müsste und sich der
Inhaber in Zweifelsfällen, d.h. bei Fehlen eines Vermerkes,
für wen sich der Unterzeichner verbürgt hat, unabdingbar
auf diese Vorschrift berufen könnte -
was hier nicht zu
entscheiden ist -
so liegen die Verhältnisse wesent-
lich anders beim Wechselbürgen, der gegen seinen Wechsel-
schuldner, für den er gebürgt hat, Regress nehmen will.
Allerdings erwirbt auch der Bürge gegen diesen und gegen
alle, die diesem wechselmässig haften, von Gesetzes wegen
mit der Einlösung sämtliche Rechte aus dem Wechsel
(Art. 1022 Abs. 3 OR). Das soll ihm aber lediglich erlauben,
seinen regresspflichtigen Schuldner unmittelbar aus dem
Wechsel, mithin ohne Zurückgehen auf das zwischen ihnen
bestehende Zivilrechtsverhältnis, zu belangen, will aber
nicht heissen, auch in der Ausgestaltung dieser Regress-
nahme sei vorab auf die Hebung der Zirkulationsfähigkeit
des Wechsels Bedacht zu nehmen. Zwar kann es zutreffen,
dass ein Bürge seine Unterschrift eher gibt, nachdem
ihm die Regressnahme auf diese Weise erleichtert wird;
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Obligationenrooht. N° 41.
allein die Zirkulationsfähigkeit des Wechsels bestimmt sich
nicht darnach, wie diese interne Auseinandersetzung
geschehe. Das Bedürfnis, die Rechtsbeziehungen streng
nach dem äussern Schein der Wechselurkunde zu gestalten,
ist deInzufolge hier jedenfalls nicht so dringend, dass
ihm auf Kosten des tatsächlichen Willens der Unterzeich-
ner entsprochen werden müsste, und es besteht keine
Notwendigkeit, dem Bürgen allenfalls einen Regress gegen
einen Unterzeichner zu geben, für den er sich nicht hat
verbürgen wollen.
Es ist deshalb geboten, die Vermutung von Art. 1021
Abs. 4 OR im Verhältnis des Wechselbürgen zum Wech-
selschuldner als widerlegbar anzunehmen, wie das die
Vorinstanz getan hat.
Der Nachweis, dass der Beklagte, entgegen der Vermu-
tung von Art. 1021 Abs. 4 OR, sich tatsächlich für den
Akezptanten verbürgt hat, ist erbracht. Er hat somit
durch die Bezahlung der Wechselschuld die Rechte aus
dem Wechsel nur gegen den Akzeptanten, nicht aber gegen
die diesem nicht haftende Klägerin erworben; diese
schuldet ihm nichts, und die Aberkennungsklage ist
daher zuzusprechen. Unrichtig ist die Behauptung des
Beklagten, er werde dadurch jeden Regresses beraubt;
denn sein Rückgriff gegen denjenigen, für den er sich
verbürgt hat, d.h. gegen den Akzeptanten, bleibt ihm
unbenommen.
Vgl. auch Nr. 33, 34, 37. -
Voir aussi nOB 33, 34, 37.
Versioherungsverlirag. N° 42:
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VI. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
42. UrteU deI' II. ZtvUabtellung vom 20. November 1948
i.S. Schweiz. National-Versicherungs-Gesellsehaft gegen Vogel-
sanger.
Private Unfallversicherung .. Ri8iko von Be;rgunfäJlen auf Schnee:
Begriff «gebahnter Weg» und «für Ungeübte leicht gangbares
Gelände» in den Klauseln der allg.lVersicherungsbedingungen.
Gefährlichkeit der Tour unter dem Gesichtspunkt der grob-
fahrlässigen Herbeiführung des Unfalls.
A88Uranc6 '[J'I'ivk contr6 leB aooideJnts,. riBque en ca8 d'accUknt de,
montagne provQqUe par l'6nneige,mem. Notion du« chemin trace»
et du «terrain facilement praticable pour des personnes non
habituees aux courses alpestres » au sellS des conditions generales
d'assurance. Danger de l'excursion et accident cause par negli-
gence gra.ve.
A8~Z~ privata contro gU infortuni; riBchio in caso d'mfor-
tunw di montagna provocato dal te;rreno nBV080. Concetto di
« sentiero tracciato» e di « terreno facilmente praticabile
anche da persone non abituate a corse di montagna » a norma
delle condizioni generali d'assicurazione. Pericolo d,ell' 6SCur-
sione e infortunio causato da grave negligenza.
A. -
Am 18. Oktober 1945 stürzte Fräulein Martha
Vogelsanger, geb. 1905, auf einer Säntistour, die sie in
Begleitung ihrer Neffen Georg (geb. 1927) und Rudolf
Vogelsanger (geb. 1933) von der Schwägalp aus unternahm,
unterhalb Tierwies tödlich ab. Sie war bei der Beklagten
für den Todesfall mit Fr. 7000.- versichert. Nach Art. 2
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sohloss die
Versicherung Unfalle ein, die sich ereigneten « bei Berg-
wanderungen, bei denen der Versicherte gebahnte Wege
benützt oder das abseits von solchen begangene Gelände
auch für Ungeübte leicht gangbar ist. » Ferner bestimmt
Art. 8 Ziff. 2: « Hat der Versicherungsnehmer oder
Anspruchsberechtigte den Unfall grobfahrlässig herbei-
geführt, so ist die Gesellschaft berechtigt, ihre Leistungen