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Sachenrecht. N° 38.
es zur Wiedereinsetzung der Brüder Perutz in das Geschäfts-
vermögen kommen, so wird ihnen unbenommen sein, als-
dann den Kläger wegen der angeblich nach der Schweiz
« verschobenen» Ware zu belangen, sofern sie Anspruch
auf diese Ware oder auf deren Gegenwert erheben zu
können glauben.·
Demnach erkennt das Bundesgericht
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han-
delsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 1948
bestätigt.
38. Auszug aus dem Urteil der ll. Zlvllabteilong vom 21. Oktober
1948 i. S. Dubs gegen BrOnuer.
Verkdu/erp/andrecht, Anmelde/rist (Art. 837 Z. 1, 838 ZGB).
Die seit dem Eigentumsübergang laufende Frist ist vom Datum
der Tagebucheinschreibung an zu berechnen. Beginnt sie bei
gerichtlicher Zusprechung des Eigentums an den Käufer schon
mit der Rechtskraft des Urteils? Art. 948, 972 ZGB, 14 und
263 GBV; Art. 6562 und 6652 ZGB.
HypotMque legale du vendeur, delai pour req'Uerir l'inacription
(art. 837 ch. 1, 838 CC).
Les trois mois qui suivent le transfert de la propriete doivent etre
calcules a partir du jour de l'inscription dans le journal. Ce
delai commence-t-il deja a courir, en cas d'attribution judiciaire
de la propriete, des le jour OU le jugement est passe en force ?
(art. 948, 972 CC, 14 et 26 al. 3 ORF; art. 656 al. 2 et 665
aI. 2 00).
Ipoteca legale del venditore, tet:mine per ehiedere l'iscrizione (art. 837,
cifra 1, e art. 838 CC).
I tre mesi che seguono il trapasso della proprieta debbono essere
calcolati dal giorno dell'iscrizione nel giornale. Questo termine
comincia gia, in caso di attribuzione giudiziaria della pro-
prieta, dal giorno in cui la sentenza e diventata esecutiva?
(art. 948, 972 CC, 14 e 26 cp. 3 RRF; art. 656 cp. 2 e art. 665
cp. 2 CC).
A U8 dem Tatbestand:
A. -
Der Kläger Dubs verkaufte dem Beklagten
Brügger am 14. November 1945 die Liegenschaft Rütiheim
in Ebikon gegen Übernahme der Grundpfandschulden und
Verpflichtung zur Zahlung des Restpreises nach einem
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Abzahlungsplan. Er weigerte sich, die Eigentumsüber-
tragung beim Grundbuchamt anzumelden. Der Beklagte
belangte ihn deshalb auf gerichtliche Zusprechung des
Eigentums. In diesem Sinne erging das Urteil des Amtsge-
richtes Luzern-Land vom 21. Oktober 1946. Es erwuchs in
Rechtskraft, da der Kläger die dagegen eingelegte Appel-
lation am 14. Januar 1947 zurückzog. Hierauf wurde der
Eigentumsübergang am 8. Februar 1947 auf dem Grund-
buch Luzern-Land in das Tagebuch eingeschrieben und
ani 18. März 1947 in das Hauptbuch eingetragen.
B. -
Der Kläger liess sich am 18. Juni 1947 die vor-
läufige Eintragung eines Verkäuferpfandrechtes für den
Restpreis bewilligen und erwirkte gleichen Tages die Tage-
bucheinschreibung, der am 17. Juli 1947 die Vormerkung
im Hauptbuch folgte. Er erhob dann die vorliegende
Klage auf Zahlung des Restpreises und auf Bewilligung
des endgültigen Pfandeintrages .
O. -
Das Obergericht des Kantons Luzern sprach dem
Kläger mit Urteil vom 9. Juni 1948 eine Forderung von
Fr. 4968.70 mit Zins zu und gab ihm Akt von der Aner-
kennung eines weitern Forderungsbetrages durch den
Beklagten ... Den Pfandanspruch des Klägers erklärte
das Obergericht als durch Versäumung der Frist des
Art. 838 ZGB verwirkt.
D. -
Mit der vorliegenden Berufung hält der Kläger
daran fest, dass ihm die endgültige Eintragung des Ver-
käuferpfandrechtes zu bewilligen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- ...
2. -
.••
3. -
Das Pfandrecht des Verkäufers nach Art. 837
Ziff.l ZBG muss nach Art. 838 spätestens drei Monate nach
Eintragung des Eigentums eingetragen werden. Das Ober-
gericht geht stillschweigend von einer rechtsgeschäftlichen
Übertragung des Eigentums durch den Kläger an den
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Beklagten aus. Dabei hält es dje Tagebucheinschreibung
für massgebend (8. Februar 1947), so dass die vorläufige
Eintragung des Pfandrechtes (Tagebucheinschreibung vom
18. Juni 1947)" die Frist nicht mehr habe wahren können.
Der Kläger dagegen stellt auf den Zeitpunkt der Eintragung
des Eigentumsüberganges in das Haup;tbuch (18. März
1947) ab und hält die bis zum 18. Juni 1947 laufende Frist
für gewahrt.
Dieser Ansicht ist nicht beizustimmen. Wird das Eigen-
tum durch den Verkäufer rechtsgeschäftlich übertragen,
so tritt der Rechtserwerb des Käufers freilich durch die
Eintragung im Hauptbuch ein, und Datum und Rang
dieses Rechts bestimmen sich gleichfalls durch diesen
Eintrag (Art. 972 Abs. 1 ZGB). Die Wirkungen des Rechts-
erwerbes sind jedoch nach Abs. 2 daselbst auf den Tag
der Einschreibung iIis Tagebuch zurückzubeziehen, also
auf den Tag des Einganges der Anmeldung, die sofort
in das Tagebuch einzuschreiben war (Art. 948 ZGB,
Art. 14 der Grundbuchverordnung). Die Eintragungen
'in das Hauptbuch sind in der Reihenfolge der entsprechen-
den Einschreibungen im Tagebuch vorzunehmen und
erhalten das Datum dieser Einschreibungen (Art. 26 Abs.
3 GBV). Art. 972 Abs. 1 ZGB will also hinsichtlich des
Datums der Eintragungen im wesentlichen besagen,
ein gutgläubiger Erwerber könne sich auf die dem Haupt-
buch entnommene Datierung verlassen, auch wenn sie
unrichtig sein sollte (vgl. HOMBERGER, zu Art. 972 N. 19),
was nach dem Gesagten bei Abweichung vom Datum der
entsprechenden Tagebucheinschreibung der Fall wäre.
Mit der Anmeldung hat der Verkäufer eben gemäss dem
Kaufvertrage verfügt, die Anmeldung stellt die rechts-
geschäftliche Verfügung dar, sie ist seine Uebertragungs-
handlung entsprechend der Besitzübergabe an Fahrnis
(vergl. Gum., Persönliche Rechte mit verstärkter Wll'kung,
in der Festgabe für das Bundesgericht, S. 100 ff, besonders
106 mit Fussnote; BGE 55 II 308 oben). Mit dieser Hand-
lung ist die Eigentumsübertragung beim Grundbuchamt
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angebracht, und sie soll nach den erwähnten Regeln des
Grundbuchrechtes auf den Tag des Einganges der Anmel-
dung wirksam werden.
Für diese Lösung sprechen auch praktische Gründe.
Die Eintragung ins Hauptbuch ist ein Vorgang, der
nach aussen nicht in Erscheinung tritt. Der Grund-
buchführer nimmt die Uebertragung aus dem Tagebuch
ins Hauptbuch vor, sobald er dazu Zeit findet. Es können
mehrere Tage, unter Umständen (wie hier) mehrere
Wochen vergehen. Er braucht den Beteiligten nicht davon
Kenntnis zu geben, wann er diese Besorgung vornimmt.
Wäre dieser Zeitpunkt für den Fristbeginn nach Art. 838
massgebend, so müsste sich der Verkäufer danach jaweilen
noch eigens erkundigen. Das Grundbuchamt vermöchte
ihm nicht einmal sicher Auskunft zu geben. Ist doch der
Rechtserwerb im Hauptbuche nach dem Tage der Tage-
bucheinschreibung zu datieren und nicht vorgeschrieben,
dass der Zeitpunkt der Uebertragung in das Hauptbuch
irgendwo vermerkt werden soll. Gelegentlich wird zwar
empfohlen, dies zu tun; doch geschieht es bei weitem
nicht überall.
Diese Schwierigkeiten fallen weg, wenn man die Frist
mit dem Datum der Tagebucheinschreibung der Eigen-
tumsübertragung beginnen lässt. Dieses Datum ist dem
Verkäufer bekannt, von dem ja die rechtsgeschäftliche
Anmeldung ausgeht. Dass allerdings bei dieser Frist-
berechnung das Pfandrecht unter Umständen bereits
vor dem Eigentumsübergang angemeldet werden muss
und sich die Pfandrechtsanmeldung als nutzlos erweist,
wenn es (z. B. mangels behördlicher Bewilligung bei land-
wirtschaftlichen Grundstücken) nicht zum Eigentums-
übergange kommt, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Im erwähnten Falle würde die Pfandrechtsanmeldung
einfach gegenstandslos und wäre abzuweisen, falls sie
der Verkäufer nicht zurückziehen wollte. In das Hauptbuch
kann das Verkäuferpfandrecht keinesfalls eingetragen
werden, bevor der Eigentumsübergang eingetragen ist.
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4. -
Die Betrachtungsweise des Klägers ist übrigens
widerspruchsvoll. Er will einerseits die Frist des Art.
838 ZGB erst vom Zeitpunkt der Eintragung des Eigen-
tumsüberganges in das Hauptbuch an (18. März 1947)
berechnet wissen, dann aber anderseits für die erst am
17. Juli 1947 im Hauptbuch vorgemerkte vorläufige
Eintragung des Pfandrechtes die Tagebuchwirkung auf
den 18. Juni zurück für sich in Anspruch nehmen. Ferner
geht er an der Tatsache vorbei, dass das Eigentum dem Be-
klagten am 21. Oktober 1946 gerichtlich zugesprochen
worden und dass dieses Urteil mit dem am 14. Januar
1947 erfolgten Rückzug der Appellation des heutigen
Klägers rechtskräftig geworden ist. Dieses Urteil hat
dem Beklagten das Eigentum unmittelbar, ohne Eintra-
gung im Grundbuch, verschafft (Art. 656 Abs. 2 ZGB).
Es erhebt sich daher die Frage, ob die Frist des Art. 838
ZGB vom 14. Januar 1947 an zu berechnen sei. Das kann
jedoch unentschieden bleiben. Auch wenn man unter
der Uebertragung des Eigentums bei Anwendung von
Art. 838 stets die Eintragung im Grundbuch verstehen
müsste, könnte der Kläger nicht etwa einen spätem
Beginn der Frist zur Anmeldung des Pfandrechtes als
vom Datum der Tagebucheinschreibung an in Anspruch
nehmen. Wohl mag ihm die (vermutlich durch den Beklag-
ten nach Art. 665 Abs. 2 ZGB vorgenommene) Anmel-
dung nicht sogleich bekannt geworden sein. Nachdem er
aber die Eigentumsübertragung nicht freiwillig selber
bewirkt, sondern den Beklagten zur Anrufung des Rich-
ters veranlasst hatte, muss er das rechtskräftig ergangene
Urteil auch für den Fristbeginn gegen sich gelten lassen,
mindestens in dem Sinne, dass er jederzeit mit der Anmel-
dung durch den auf Grund des Urteils legitimierten Be-
klagten zu rechnen hatte. Die Frist ist daher mit der
am 8. Februar 1947 im Tagebuch eingeschriebenen
Anmeldung in Gang gekommen, sofern sie nicht schon
mit der am 14. Januar 1947 eingetretenen Rechtskraft
des Urteils zu laufen begonnen hatte.
,
Obligationenrecht. N° 39.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
Die Berufung... wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Luzern vom 9. Juni 1948 be-
stätigt.
V.OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
39. Auszug aus dem Urteil der I. Zfvllabteilung vom 15. Juni
1948 i. S. WolJenhof A.-G. gegen Meyer-Munzfuger, Wollenhof.
Firmenrecht, Persönlichkeit8schutz, unlauterer Wettbewerb.
Die Verwendung des Hauptbestandteils einer älteren Firm.a als
Zusatz in einer jüngeren Firma ist erlaubt, vorausgesetzt, dass
trotw.em die beiden GeschMtsbezeicbnungen hinreichend unter-
scheidbar sind (vorliegend bejaht, Erw. 2).
Mangels eines vom Inhaber der älteren Firma an deren Haupt-
bestandteil erworbenen Individualrechtes kann der richtIge
Gebrauch der als solche zulässigen jüngeren Firm.a auch nicht
unter den Gesichtspunkten des Persönlichkeitsschutzes oder
des unlauteren Wettbewerbs untersagt werden (Erw. 3).
Wird dagegen die jüngere Firm.a in einer Weise benützt, die
geeignet ist, dem mit dem Hauptbestandteil der älteren Firma
identischen Zusatz selbständige Bedeutung zu verleihen, so kann
darin unlauterer Wettbewerb liegen (was hier zutrifft, Erw. 4).
Raisons de commerce, protection de la personnaliM, coneurrence
deloyale.
Il est permis cl 'utiIiser comme adjonction a. une raison de commerce
nouvelle l'element principal d'une raison existante, a. 1a con-
dition que malgre cela ]as deux designations puissent encore
etre suffisamment distinguees l'une de l'autre (admis en l'espece,
consid. 2).
En I'absence d'un droit personnel du titulaire de l'ancienne raison
de commerce sur ] 'element principal de celle-ci, l'utilisation
reguliere de 1a nouvelle raison, comme teUe licite, ne peut pas
non plus etre interdite sous l'angle de Ia protection des interets
personne]s ou sous l'angle de la concurrence deloyale (consid. 3).
Eu revanche, si l'usage qui est fait de 1a raison nouvelle est de
nature a. conferer a. l'adjonction consistant dans l'element
principal de l'ancienne raison une signification independante,
i1 peut yavoir Ia. un acte de concurrence deloyale (ce qui eHt le
cas en l'espece, consid. 4).
Ditte commercicili, p1'Otezione delta personalitd, concorrenza skale.
E Iecito usare quale aggiunta a una nuova ditta commeroiale
l'elemento principale d'una ditta esistente, aUa condizione