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74_II_230

BGE 74 II 230

Bundesgericht (BGE) · 1948-02-23 · Deutsch CH
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Sachenrecht. N° 38.

es zur Wiedereinsetzung der Brüder Perutz in das Geschäfts-

vermögen kommen, so wird ihnen unbenommen sein, als-

dann den Kläger wegen der angeblich nach der Schweiz

« verschobenen» Ware zu belangen, sofern sie Anspruch

auf diese Ware oder auf deren Gegenwert erheben zu

können glauben.·

Demnach erkennt das Bundesgericht

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han-

delsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 1948

bestätigt.

38. Auszug aus dem Urteil der ll. Zlvllabteilong vom 21. Oktober

1948 i. S. Dubs gegen BrOnuer.

Verkdu/erp/andrecht, Anmelde/rist (Art. 837 Z. 1, 838 ZGB).

Die seit dem Eigentumsübergang laufende Frist ist vom Datum

der Tagebucheinschreibung an zu berechnen. Beginnt sie bei

gerichtlicher Zusprechung des Eigentums an den Käufer schon

mit der Rechtskraft des Urteils? Art. 948, 972 ZGB, 14 und

263 GBV; Art. 6562 und 6652 ZGB.

HypotMque legale du vendeur, delai pour req'Uerir l'inacription

(art. 837 ch. 1, 838 CC).

Les trois mois qui suivent le transfert de la propriete doivent etre

calcules a partir du jour de l'inscription dans le journal. Ce

delai commence-t-il deja a courir, en cas d'attribution judiciaire

de la propriete, des le jour OU le jugement est passe en force ?

(art. 948, 972 CC, 14 et 26 al. 3 ORF; art. 656 al. 2 et 665

aI. 2 00).

Ipoteca legale del venditore, tet:mine per ehiedere l'iscrizione (art. 837,

cifra 1, e art. 838 CC).

I tre mesi che seguono il trapasso della proprieta debbono essere

calcolati dal giorno dell'iscrizione nel giornale. Questo termine

comincia gia, in caso di attribuzione giudiziaria della pro-

prieta, dal giorno in cui la sentenza e diventata esecutiva?

(art. 948, 972 CC, 14 e 26 cp. 3 RRF; art. 656 cp. 2 e art. 665

cp. 2 CC).

A U8 dem Tatbestand:

A. -

Der Kläger Dubs verkaufte dem Beklagten

Brügger am 14. November 1945 die Liegenschaft Rütiheim

in Ebikon gegen Übernahme der Grundpfandschulden und

Verpflichtung zur Zahlung des Restpreises nach einem

Sachenrecht. N0 38.

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Abzahlungsplan. Er weigerte sich, die Eigentumsüber-

tragung beim Grundbuchamt anzumelden. Der Beklagte

belangte ihn deshalb auf gerichtliche Zusprechung des

Eigentums. In diesem Sinne erging das Urteil des Amtsge-

richtes Luzern-Land vom 21. Oktober 1946. Es erwuchs in

Rechtskraft, da der Kläger die dagegen eingelegte Appel-

lation am 14. Januar 1947 zurückzog. Hierauf wurde der

Eigentumsübergang am 8. Februar 1947 auf dem Grund-

buch Luzern-Land in das Tagebuch eingeschrieben und

ani 18. März 1947 in das Hauptbuch eingetragen.

B. -

Der Kläger liess sich am 18. Juni 1947 die vor-

läufige Eintragung eines Verkäuferpfandrechtes für den

Restpreis bewilligen und erwirkte gleichen Tages die Tage-

bucheinschreibung, der am 17. Juli 1947 die Vormerkung

im Hauptbuch folgte. Er erhob dann die vorliegende

Klage auf Zahlung des Restpreises und auf Bewilligung

des endgültigen Pfandeintrages .

O. -

Das Obergericht des Kantons Luzern sprach dem

Kläger mit Urteil vom 9. Juni 1948 eine Forderung von

Fr. 4968.70 mit Zins zu und gab ihm Akt von der Aner-

kennung eines weitern Forderungsbetrages durch den

Beklagten ... Den Pfandanspruch des Klägers erklärte

das Obergericht als durch Versäumung der Frist des

Art. 838 ZGB verwirkt.

D. -

Mit der vorliegenden Berufung hält der Kläger

daran fest, dass ihm die endgültige Eintragung des Ver-

käuferpfandrechtes zu bewilligen sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- ...

2. -

.••

3. -

Das Pfandrecht des Verkäufers nach Art. 837

Ziff.l ZBG muss nach Art. 838 spätestens drei Monate nach

Eintragung des Eigentums eingetragen werden. Das Ober-

gericht geht stillschweigend von einer rechtsgeschäftlichen

Übertragung des Eigentums durch den Kläger an den

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Sachenrecht. N° 38.

Beklagten aus. Dabei hält es dje Tagebucheinschreibung

für massgebend (8. Februar 1947), so dass die vorläufige

Eintragung des Pfandrechtes (Tagebucheinschreibung vom

18. Juni 1947)" die Frist nicht mehr habe wahren können.

Der Kläger dagegen stellt auf den Zeitpunkt der Eintragung

des Eigentumsüberganges in das Haup;tbuch (18. März

1947) ab und hält die bis zum 18. Juni 1947 laufende Frist

für gewahrt.

Dieser Ansicht ist nicht beizustimmen. Wird das Eigen-

tum durch den Verkäufer rechtsgeschäftlich übertragen,

so tritt der Rechtserwerb des Käufers freilich durch die

Eintragung im Hauptbuch ein, und Datum und Rang

dieses Rechts bestimmen sich gleichfalls durch diesen

Eintrag (Art. 972 Abs. 1 ZGB). Die Wirkungen des Rechts-

erwerbes sind jedoch nach Abs. 2 daselbst auf den Tag

der Einschreibung iIis Tagebuch zurückzubeziehen, also

auf den Tag des Einganges der Anmeldung, die sofort

in das Tagebuch einzuschreiben war (Art. 948 ZGB,

Art. 14 der Grundbuchverordnung). Die Eintragungen

'in das Hauptbuch sind in der Reihenfolge der entsprechen-

den Einschreibungen im Tagebuch vorzunehmen und

erhalten das Datum dieser Einschreibungen (Art. 26 Abs.

3 GBV). Art. 972 Abs. 1 ZGB will also hinsichtlich des

Datums der Eintragungen im wesentlichen besagen,

ein gutgläubiger Erwerber könne sich auf die dem Haupt-

buch entnommene Datierung verlassen, auch wenn sie

unrichtig sein sollte (vgl. HOMBERGER, zu Art. 972 N. 19),

was nach dem Gesagten bei Abweichung vom Datum der

entsprechenden Tagebucheinschreibung der Fall wäre.

Mit der Anmeldung hat der Verkäufer eben gemäss dem

Kaufvertrage verfügt, die Anmeldung stellt die rechts-

geschäftliche Verfügung dar, sie ist seine Uebertragungs-

handlung entsprechend der Besitzübergabe an Fahrnis

(vergl. Gum., Persönliche Rechte mit verstärkter Wll'kung,

in der Festgabe für das Bundesgericht, S. 100 ff, besonders

106 mit Fussnote; BGE 55 II 308 oben). Mit dieser Hand-

lung ist die Eigentumsübertragung beim Grundbuchamt

Sachenrecht. No 38.

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angebracht, und sie soll nach den erwähnten Regeln des

Grundbuchrechtes auf den Tag des Einganges der Anmel-

dung wirksam werden.

Für diese Lösung sprechen auch praktische Gründe.

Die Eintragung ins Hauptbuch ist ein Vorgang, der

nach aussen nicht in Erscheinung tritt. Der Grund-

buchführer nimmt die Uebertragung aus dem Tagebuch

ins Hauptbuch vor, sobald er dazu Zeit findet. Es können

mehrere Tage, unter Umständen (wie hier) mehrere

Wochen vergehen. Er braucht den Beteiligten nicht davon

Kenntnis zu geben, wann er diese Besorgung vornimmt.

Wäre dieser Zeitpunkt für den Fristbeginn nach Art. 838

massgebend, so müsste sich der Verkäufer danach jaweilen

noch eigens erkundigen. Das Grundbuchamt vermöchte

ihm nicht einmal sicher Auskunft zu geben. Ist doch der

Rechtserwerb im Hauptbuche nach dem Tage der Tage-

bucheinschreibung zu datieren und nicht vorgeschrieben,

dass der Zeitpunkt der Uebertragung in das Hauptbuch

irgendwo vermerkt werden soll. Gelegentlich wird zwar

empfohlen, dies zu tun; doch geschieht es bei weitem

nicht überall.

Diese Schwierigkeiten fallen weg, wenn man die Frist

mit dem Datum der Tagebucheinschreibung der Eigen-

tumsübertragung beginnen lässt. Dieses Datum ist dem

Verkäufer bekannt, von dem ja die rechtsgeschäftliche

Anmeldung ausgeht. Dass allerdings bei dieser Frist-

berechnung das Pfandrecht unter Umständen bereits

vor dem Eigentumsübergang angemeldet werden muss

und sich die Pfandrechtsanmeldung als nutzlos erweist,

wenn es (z. B. mangels behördlicher Bewilligung bei land-

wirtschaftlichen Grundstücken) nicht zum Eigentums-

übergange kommt, rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Im erwähnten Falle würde die Pfandrechtsanmeldung

einfach gegenstandslos und wäre abzuweisen, falls sie

der Verkäufer nicht zurückziehen wollte. In das Hauptbuch

kann das Verkäuferpfandrecht keinesfalls eingetragen

werden, bevor der Eigentumsübergang eingetragen ist.

234

Sachenrecht. N° 38.

4. -

Die Betrachtungsweise des Klägers ist übrigens

widerspruchsvoll. Er will einerseits die Frist des Art.

838 ZGB erst vom Zeitpunkt der Eintragung des Eigen-

tumsüberganges in das Hauptbuch an (18. März 1947)

berechnet wissen, dann aber anderseits für die erst am

17. Juli 1947 im Hauptbuch vorgemerkte vorläufige

Eintragung des Pfandrechtes die Tagebuchwirkung auf

den 18. Juni zurück für sich in Anspruch nehmen. Ferner

geht er an der Tatsache vorbei, dass das Eigentum dem Be-

klagten am 21. Oktober 1946 gerichtlich zugesprochen

worden und dass dieses Urteil mit dem am 14. Januar

1947 erfolgten Rückzug der Appellation des heutigen

Klägers rechtskräftig geworden ist. Dieses Urteil hat

dem Beklagten das Eigentum unmittelbar, ohne Eintra-

gung im Grundbuch, verschafft (Art. 656 Abs. 2 ZGB).

Es erhebt sich daher die Frage, ob die Frist des Art. 838

ZGB vom 14. Januar 1947 an zu berechnen sei. Das kann

jedoch unentschieden bleiben. Auch wenn man unter

der Uebertragung des Eigentums bei Anwendung von

Art. 838 stets die Eintragung im Grundbuch verstehen

müsste, könnte der Kläger nicht etwa einen spätem

Beginn der Frist zur Anmeldung des Pfandrechtes als

vom Datum der Tagebucheinschreibung an in Anspruch

nehmen. Wohl mag ihm die (vermutlich durch den Beklag-

ten nach Art. 665 Abs. 2 ZGB vorgenommene) Anmel-

dung nicht sogleich bekannt geworden sein. Nachdem er

aber die Eigentumsübertragung nicht freiwillig selber

bewirkt, sondern den Beklagten zur Anrufung des Rich-

ters veranlasst hatte, muss er das rechtskräftig ergangene

Urteil auch für den Fristbeginn gegen sich gelten lassen,

mindestens in dem Sinne, dass er jederzeit mit der Anmel-

dung durch den auf Grund des Urteils legitimierten Be-

klagten zu rechnen hatte. Die Frist ist daher mit der

am 8. Februar 1947 im Tagebuch eingeschriebenen

Anmeldung in Gang gekommen, sofern sie nicht schon

mit der am 14. Januar 1947 eingetretenen Rechtskraft

des Urteils zu laufen begonnen hatte.

,

Obligationenrecht. N° 39.

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Demnach erkennt das Bundesgericht

Die Berufung... wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Luzern vom 9. Juni 1948 be-

stätigt.

V.OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

39. Auszug aus dem Urteil der I. Zfvllabteilung vom 15. Juni

1948 i. S. WolJenhof A.-G. gegen Meyer-Munzfuger, Wollenhof.

Firmenrecht, Persönlichkeit8schutz, unlauterer Wettbewerb.

Die Verwendung des Hauptbestandteils einer älteren Firm.a als

Zusatz in einer jüngeren Firma ist erlaubt, vorausgesetzt, dass

trotw.em die beiden GeschMtsbezeicbnungen hinreichend unter-

scheidbar sind (vorliegend bejaht, Erw. 2).

Mangels eines vom Inhaber der älteren Firma an deren Haupt-

bestandteil erworbenen Individualrechtes kann der richtIge

Gebrauch der als solche zulässigen jüngeren Firm.a auch nicht

unter den Gesichtspunkten des Persönlichkeitsschutzes oder

des unlauteren Wettbewerbs untersagt werden (Erw. 3).

Wird dagegen die jüngere Firm.a in einer Weise benützt, die

geeignet ist, dem mit dem Hauptbestandteil der älteren Firma

identischen Zusatz selbständige Bedeutung zu verleihen, so kann

darin unlauterer Wettbewerb liegen (was hier zutrifft, Erw. 4).

Raisons de commerce, protection de la personnaliM, coneurrence

deloyale.

Il est permis cl 'utiIiser comme adjonction a. une raison de commerce

nouvelle l'element principal d'une raison existante, a. 1a con-

dition que malgre cela ]as deux designations puissent encore

etre suffisamment distinguees l'une de l'autre (admis en l'espece,

consid. 2).

En I'absence d'un droit personnel du titulaire de l'ancienne raison

de commerce sur ] 'element principal de celle-ci, l'utilisation

reguliere de 1a nouvelle raison, comme teUe licite, ne peut pas

non plus etre interdite sous l'angle de Ia protection des interets

personne]s ou sous l'angle de la concurrence deloyale (consid. 3).

Eu revanche, si l'usage qui est fait de 1a raison nouvelle est de

nature a. conferer a. l'adjonction consistant dans l'element

principal de l'ancienne raison une signification independante,

i1 peut yavoir Ia. un acte de concurrence deloyale (ce qui eHt le

cas en l'espece, consid. 4).

Ditte commercicili, p1'Otezione delta personalitd, concorrenza skale.

E Iecito usare quale aggiunta a una nuova ditta commeroiale

l'elemento principale d'una ditta esistente, aUa condizione