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Erbrecht. N0 35.
verhältnis des Kaufes nur einheitlich für alle Beteiligten
aufgehoben werden kann» (v. TUHR, Schweizerisches Obli-
gationenrecht § 89 am Ende), muss auch die Nichtigkeit
oder Unverbindlichkeit den Kaufvertrag in seinem ganzen
Bestande treffen. Ein Urteil aber, das nur zwischen einzel-
nenam Vertrage 'Beteiligten erginge, wäre für die andern
nicht verbindlich und liesse. sich, speziell hinsichtlich des
Grundbucheintrages, nicht vollziehen. Eine Klage, die
nicht alle der Sache nach Beteiligten einbezieht, ist daher
wegen dieses Mangels ohne nähere Prüfung der Ansprüche
abzuweisen.
4. -
Damit ist einer neuen, den subjektiven Anspruchs-
voraussetzungen Rechnung tragenden Klage nicht vor-
gegriffen. Sind die Kläger weiterhin willens, die Vertrags-
anfechtung durchzusetzen, so mögen sie die dem gegen-
wärtigen Prozesse ferngebliebenen Miterbinnen zur Stel-
lungnahme einladen. Jeder derselben steht frei, an einem
solchen Prozesse auf Klägerseite teilzunehmen. Statt
dessen kann sie aber auch zuhanden der Gerichte die
Erklärung abgeben~ sie anerkenne das Urteil, wie es auch
lauten wird, als für sie selbst ebenfalls verbindlich. Ent-
schliessen sich einzelne Miterbinnen weder im einen noch
im andern Sinne, so bleibt dann allerdings den Klägern,
sofern sie nicht von der Klage absehen wollen, nichts
anderes übrig, als die betreffenden Miterbinnen neben dem
Käufer einzuklagen. Dabei werden die Anträge gegen den
Käufer (z.B. Leistungs-und Löschungsbegehren) nicht ohne
weiteres auch gegenüber den Mitverkäufern gelten können,
sondern es wird deren Stellung im Vertragsverhältnis durch
entsprechend angepasste oder ergänzte Anträge Rechnung
zu tragen sein.
Demnach erkennt das Buruiesgericht:
Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen
und das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden
vom 10. Juni 1948 in dem Sinne bestätigt, dass die Klage
angebrachtermassen abgewiesen wird.
Erbrecht. N0 36.
36. Urteil der II. ZivlJabteUnng vom 20. Oktober 1948
i. S. Stöckli gegen Stöckli.
Bäuerlicke8 Erbrecht, Art. 621 Aha. 1 ZGB.
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1. Im Prozesse um die Zuweisung müssen von Bundesrechts wegen
auch alle nicht Anspruch erhebenden Miterben zum Worte
kommen; in welcher prozessualen Form, ist Frage des kanto-
nalen Prozessrechts.
2. Mangels eines Ortsgebrauchs hat die Behörde unter Berück-
sichtigung der persönlichen Verhältnissß der Erben zu ent-
scheiden: Umstände, die als solche gewürdigt werden können.
Droit _e8soral paysan, art. 621 aI. 1 00.
1. En vertu de droit fed.eraI tous las eoheritiers doivent etre
entendus au cours du proces sur l'attribution du domaine,
yeompris ceux qui n'ont pas dema.nde a. l'exploiter. La proce-
dure eantonaIe fixera les formes da.ns lesquelles cette audition
aura lieu.
2. A defaut d'un usage 10001, l'autorite devra statuer eu egard a. la
situation personnelk des heritiers; circonstances qui peuvent
etre prises en consideration a. cet egard.
Diritto SUcces8oNO rurale (art. 621 cp. 1 00).
1. In virtu deI diritto federale tutti i coeredi debbono essere uditi
nel corso dei proeesso per l'attribuzione dell'azienda. agricola,
compresi quelli ehe non l'hanno chiesta.. La proeedura eantonale
stabiIira. in quali forme avra. luogo quest'audizione.
2. In mancanza. d'un uso looole, l'autoritll. dovra. decidere tenendo
conto della. Bituazione personale degli eredi; eircostanze ehe
possono essere prese in considerazione a quaste riguardo.
Zum Nachlass des am 3. Februar 1946 verstorbenen
Johann Martin Stöckli in Tägerig gehört u. a. ein land-
wirtschaftliches Gewerbe im Halte von ca. 16 % Jucharten
mit Vieh und Fahrhabe, dessen Ertragswert durch die
zuständige Instanz auf Fr. 37 850.- geschätzt wurde. Die
Erben Stöckli sind darüber einig, dass das Gewerbe einem
von ihnen zu diesem Werte zuzuteilen ist. Beide Söhne
erheben darauf Anspruch. Das Bezirksgericht Bremgarten
hat es dem Kläger Josef Stöckli (geb. 1903), das Ober-
gericht dem Beklagten und Widerkläger Martin Stöckli
(geb. 1897) zugewiesen. Die vier Schwestern nahmen Partei
für Martin, während der Vertreter der minderjährigen
Miterbin Renate Huber sich auf die Seite des Klägers Josef
stellte.
Mit der vorliegenden Berufung hält Josef Stöckli an
seinem Klagebegehren auf Zuweisung des Heimwesens an
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Erbrecht. N0 36.
ihn fest, die Beklagten beantragen die Bestätigung des
angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Der Berufungskläger macht geltend, die kantonalen
Instanzen hätten die Widerklage des Martin Stöckli nicht
anhandnehmen dürfen. In dieser seien die Miterbinnen
als Widerbeklagte ins Recht gefasst worden. Daraus, dass
beide Gerichte sie zu Unrecht trotzdem als Widerkläger
behandelt hätten, folge nicht, dass sich das obergericht-
liche Urteil auch gegen die Miterbinnen richten könne;
vielmehr liege bezüglich des Widerklageanspruchs kein für
alle Beteiligten verbindlicher Entscheid vor.
Irgendeine Verletzung von Bundesrecht liegt jedoch
darin nicht. Die Schwestern der streitenden Brüder haben
sich von Anfang an 'auf Seite des Martin gestellt. Persön-
lich am Prozesse interessiert sind sie nicht. Sie mussten
aber unter allen Umständen an demselben beteiligt sein,
da sie nicht zum voraus dem Gericht die Erklärung abge-
geben hatten, das zWischen den Brüdern ergehende Urteil
ohne weiteres gegen sich gelten lassen zu wollen. Ihre Be-
teiligung am Prozess hätte in der Form erfolgen können,
dass sie sich als Nebenintervenientinnen dem Beklagten
angeschlossen hätten, worauf dieser seine Widerklage nur
gegen den Kläger zu richten gehabt hätte. Mangels for-
mellen Anschlusses der Miterbinnen an den Beklagten
handelte dieser richtig, sie als Widerbeklagte anzuschrei-
ben. Dadurch, dass die Schwestern die Widerklage aner-
kannt haben, ist die Sache für sie erledigt. Wenn die kan-
tonalen Instanzen dieses Procedere für zulässig erachteten,
ist jedenfalls von Bundesrechts wegen dagegen nichts ein-
zuwenden. Notwendig war vom materiellrechtlichen Ge-
sichtspunkt aus nur, dass alle Erben im Prozesse zum
Worte kamen; in welcher prozessualen Form es geschah,
ist ohne Belang.
2. -
In Ermangelung eines Ortsgebrauchs im Sinne von
Art. 621 Abs 1 ZGB hat die Vorinstanz mit Recht das
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Erbrecht. N° 36.
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entscheidende Kriterium für die Zuteilung in den « per-
sönlichen Verhältnissen» der beiden Ansprecher gesucht.
In Würdigung dieser Verhältnisse stellt sie auf Grund des
durchgeführten Beweisverfahrens fest, dass beide Brüder
schon bisher in der Landwirtschaft und beide zur Haupt-
sache auf dem väterlichen Heimwesen tätig waren und sich
in gleicher Weise für die Übernahme 'desselben eignen. Der
Kläger betätigt sich nebenbei in einem Kieswerk, der
Beklagte als Förster und Bannwart. Für die Zuteilung an
den letztem war für die Vorinstanz ausschlaggebend, dass
diese Lösung eher dem Wunsche des Erblassers, sicher aber
den Wünschen der Mehrzahl der Erben entspreche, und
dass der Kläger mit seinem unbeherrschten, gewalttätigen
Charakter den Schwestern die Rückkehr auf das väter-
liche Heimwesen verunmöglichen würde; auch müsse
angenommen werden, dass seine Grobheit sich in brutaler
Behandlung des Viehsgeäussert habe.
Der Berufungskläger behauptet, die Annahme gleicher
Eignung beider Bewerber zur übernahme des Gewerbes
widerspreche den Akten, und die Vorinstanz habe bei Prü-
fung dieser Frage entscheidende Faktoren ausser Acht
gelassen.
a) Als aktenwidrig (bezw. als offensichtlich auf Ver-
sehen beruhend, Art. 63 Abs. 2, 55 Abs. 1 lit. b rev. OG)
sucht der Kläger die Annahme gleicher Eignung beider
Ansprecher mit dem Hinweis auf einzelne Bemerkungen
von Zeugen nachzuweisen. Allein abgesehen davon, dass
mit vereinzelten Zeugenaussagen, denen gegenteilig lau-
tende gegenüberstehen, eine einheitliche Beweiswürdigung
nicht umgestürzt werden kann, ist schwer einzusehen, wie
ein kleines Heimwesen von ca. 16 *
Jucharten durch einen
Mann, der immer als Landwirt tätig war und als solcher
anerkannt ist, nicht sollte geführt werden können. Vor
allem lässt sich diese Annahme nicht einfach mit dem Hin-
weis auf das Zeugnis des Traugott Huber begründen, der
namens seiner minderjährigen Tochter für den Kläger
Partei ergriffen hat und dessen Aussagen die Vorinstanz
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Erbrecht. N° 36.
nicht berücksichtigt. Ebensowenig schliesst der Gesund-
heitszustand des Beklagten, auch wenn dieser weniger
robuste? Natur ist als der Kläger und zeitweilig Aushilfe
nötig haben- sollte, die Zuteilung an den erstern aus, da
nicht im Ernste bestritten werden kann, dass seine phy-
sische Leistungsfahigkeit zur ordentlichen Führung des
Betriebes genügt. Aber selbst wenn in dieser Beziehung
die Eignung des Klägers besser ist, kann daraus nicht not-
wendigerweise die Zuteilung an ihn gefolgert werden. Das
Gesetz verlangt lediglich genügende Eignung; eine beson-
ders qualifizierte Eignung eines Ansprechers gibt diesem
nicht ohne weiteres den Vorzug vor allen andern ebenfalls
genügend geeigneten Bewerbern, sondern kann lediglich
als besonderer Umstand neben andern Verhältnissen in die
Wagschale fallen.
b) Unter diesem Titel verweist der Kläger gegenüber
dem angefochtenen Entscheid sodann darauf, dass er sich
früher habe selbständig machen wollen, dann aber auf dem
väterlichen Heimwesen geblieben sei, weil der Vater ihn
als Mitarbeiter nic.ht habe entbehren können. Eine solche
Rücksicht des Sohnes auf väterliche Wünsche und der
daherige Verzicht auf Begründung einer eigenen wirt-
schaftlichen Existenz ist. eine Tatsache, die zweifellos
Beachtung verdient; aber auch sie ist nicht schlechthin
ausschlaggebend, sondern neben andern Umständen abzu-
wägen. Übrigens wünschte der Kläger für seine Selbstän-
digmachung die Hilfe des Vaters, sodass dessen Ablehnung
ihren Grund auch in der Verweigerung solcher Hilfe haben
konnte.
c) Diese Aktivposten des Klägers werden nach der Auf-
fassung der Vorinstanz nun aber durch charakterliche Män-
gel aufgewogen, nämlich sein j~hzorniges, leicht zu Tät-
lichkeiten neigendes, gegen Mensch und Tier grobes
Wesen, mit dem er als Herr des Hofes den übrigen Ge-
schwistern das Betreten desselben vergällen, namentlich
der ledigen Schwester Marie das Leben darauf verunmög-
lichen würde, während dies beim Bruder Martin nicht der
<-,
J
I
Erbrecht. N° 36.
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Fall sein wird. Diese rein persönlichen Gesichtspunkte der
Geschwister dürfen von der Behörde auch in Berücksich-
tigung gezogen werden. Wenn sie schon das Heimwesen
einem Bruder zum Vorzugspreise überlassen müssen, darf
mangels anderer entscheidender Kriterien billigerweise bei
der Zuteilung darauf gesehen werden, dass die übrigen Ge-
schwister und die Familiengemeinschaft durch die Ände-
rung so wenig als möglich benachteiligt werden. Dass aber
der Kläger sich zeitweilig recht brutal benommen hat,
steht nach der Tatsachenwürdigung des Obergerichts für
das Bundesgericht verbindlich fest. Selbst wenn ihm
Mutter und Schwester gelegentlich Grund zu Unzufrieden-
heit gegeben haben sollten, so durfte er als Sohn und Bru-
der nicht in unbeherrschter Weise reagieren oder gar seine
Wut an Sachen und am Vieh auslassen, wenn er sich nicht
dem Vorwurf der Gewalttätigkeit aussetzen wollte. Auf
Grund der Feststellungen der Vorinstanz muss auch ange-
nommen werden, dass nicht nur die Geschwister, sondern
auch der Vater das Heimwesen dem Beklagten zuhalten
wollten, welcher Wunsch die Behörde in ihrer Würdigung
der übrigen Umstände zu bestärken geeignet war. Sie hätte
schliesslich zu Gunsten des Beklagten auch anführen kön-
nen, dass dieser einen Sohn hat, der als späterer über-
nehmer des Heimwesens in Betracht kommt, während das
bezüglich der Töchter des Klägers weniger der Fall ist.
Zusammenfassend ist also -zu sagen, dass es sich im
wesentlichen um eine Würdigung des Beweisergebnisses
und um die Handhabung richterlichen Ermessens handelt.
Soweit das materielle Recht (Art. 620 ff. ZGB) auszulegen
und anzuwenden war, ist die Vorinstanz von den richtigen
Rechtsbegriffen und Gesichtspunkten ausgegangen; von
einer Gesetzesverletzung kann keine Rede sein. Auf das
Ermessen des kantonalen Richters einzugehen und dieses
durch eigenes Ermessen zu ersetzen, besteht für dasBun-
desgericht umso weniger Anlass, als die Erwägungen des
Obergerichts durchaus einleuchten.
Erweist sich somit die Berufung zweifellos als unbe-
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Sachenrecht. N° 37.
gründet, ist sie gemäss Art. 60 Abs. 2 OG ohne öffentliche
Beratung zu erledigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Aargau vom 14. Mai 1948 bestätigt.
IV. SACHENRECHT
DROITS REELS
37. Urteil der II. Zivilabtellung vom 28. Oktober 1948
i. S. Firma Wiehert gegen Wiehert.
Erstreckt sich' die von der tschechoslowakischen Republik über
eine Prager Gerchäftsunternehmung angeordnete Nationalver-
waltung, wonach der Firmainhaber n!cht. mehr über das yer-
mögen verfügen kann, auf Waren, die dIeser zuvor zu semer
persönlichen Verfügung in die Sc~weiz verbrac~t. hat~e ?
Grundsätze des internationalen Privatrechts hinsichthch der
Bedeutung einer Einzelfirma und hinsichtlich der Anerkennung
und des fuhalts von Eigentumsrechten.
Haben öffentlichrechtliche Massnahmen Wirkung über die Staats-
. grenzen hinaus ?
L'administration par l'Etat ordonnoo par ]a Republique tchecoslo-
vaque sur une entreprise de Prague, mesure en vertu ~e laquelle
le titulaire de la raison de commerce ne peut plus disposer de
son patrimoine, s'etend-elle a des marchandise~ que cette . per-
sonne avait prooedemment transportees en SUlSSe a Ba dispo-
sition personnelle ?
.
Principes du droit international prive concernant la portee d'une
raison individuelle, ainsi que la reconnaissance et l'etendue de
droits de proprieM.
Des mesu,res de droit pubIic produisent-elles effet hors des fron-
tieres nationales ?
L'amministrazione da parte degli organi statali ordinata dalla
Repubblica cecoslova<,lca nei confroIl:ti d'l~'azienda cOI:nmer-
ciale a Praga, provvedimento ch!? tog~Ie al: tltolare della di~ta la
facoltä. di disporre deI suo patrunomo, SI estende ~ me~l che
questa persoua aveva precedentemente trasportate m IsVlzzera
a sua disposizione personale ?
Principi di diritto internazionale privato circa 130 portata d'una
ditta individuale come pure il riconoscimento e l'estensione di
diritti di proprieta.
Sachenrecht. N0 37.
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Provvedimenti di diritto pubblico producono effetti fuori delle
frontiere nazionali ?
A. -
Der Kläger kaufte am 28. Mai 1942 vom deutschen
Vermögensamte die Unternehmung der Brüder Perutz, Tex-
tilwerk in Prag, die als jüdisches Geschäft von den Deut-
schen beschlagnahmt worden war. Die Firma lautete
nunmehr laut Eintrag vom 3. Oktober 1942 « Brüder Pe-
rutz, Inhaber Wilhelm Wiehert », später laut Eintrag vom
23. Februar 1944 « Textilwerk W. Wiehert». Im Jahre
1946 ~tellte die wieder erstandene tsoheohoslowakische
Republik diese Geschäftsunternehmung wegen deutscher
Staatsangehörigkeit des Klägers unter Nationalverwaltung.
Als Inhaber der Firma blieb der Kläger eingetragen.
B. -
Dieser hatte im Sommer 1944 zehn Kisten mit ca.
16400 m Stoff aus Bratislawa nach der Schweiz verbringen
und in St. Gallen auf seinen Namen zu seiner persönlichen
Verfügung einlagern lassen. Aus Versehen eines Fracht-
führers oder der Lagerverwaltung wurde die Prager Firma
vermerkt. Diese erfuhr von der Einlagerung und liess sich
einen Lagerschein ausstellen. Sie veräusserte vier der ein-
gelagerten Kisten für ihre Rechnung.
O. -'Am 22. August 1946 unterschrieb der damals in
Prag inhaftierte Kläger folgende Erklärung: « Ich bestätige
hiemit, dass ich keinerlei Anspruch erhebe auf Waren oder
deren Gegenwert, welche von der Firma W. Wiehert, Tex_
tilwerk, Praha, im Jahre 1944 nach der Schweiz gesandt
und dort eingelagert wurden. Es handelt sich um 16424,40
m Stoffe ... Ich bestätige, dass diese Ware Eigentum der
Firma W. Wiehert, v narodni sprave, Praha, ist, und diese
berec.Qtigt ist mit dieser Ware oder deren Gegenwert zu
disponieren. »
D. -
Nunmehr in der Schweiz wohnhaft, hat Wiehert
mit der am 4. März 1947 beim Handelsgericht des Kantons
St. Gallen hängig gemachten Klage gegen die Prager Firma
beantragt, es sei festzustellen, dass die noch in St. Gallen
eingelagerten sechs Kisten samt Inhalt sein persönliches
Eigentum seien, und dass er zur Verfügung über diese
15
AS 74 II -
1948