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74_II_219

BGE 74 II 219

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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Erbrecht. N0 35.

verhältnis des Kaufes nur einheitlich für alle Beteiligten

aufgehoben werden kann» (v. TUHR, Schweizerisches Obli-

gationenrecht § 89 am Ende), muss auch die Nichtigkeit

oder Unverbindlichkeit den Kaufvertrag in seinem ganzen

Bestande treffen. Ein Urteil aber, das nur zwischen einzel-

nenam Vertrage 'Beteiligten erginge, wäre für die andern

nicht verbindlich und liesse. sich, speziell hinsichtlich des

Grundbucheintrages, nicht vollziehen. Eine Klage, die

nicht alle der Sache nach Beteiligten einbezieht, ist daher

wegen dieses Mangels ohne nähere Prüfung der Ansprüche

abzuweisen.

4. -

Damit ist einer neuen, den subjektiven Anspruchs-

voraussetzungen Rechnung tragenden Klage nicht vor-

gegriffen. Sind die Kläger weiterhin willens, die Vertrags-

anfechtung durchzusetzen, so mögen sie die dem gegen-

wärtigen Prozesse ferngebliebenen Miterbinnen zur Stel-

lungnahme einladen. Jeder derselben steht frei, an einem

solchen Prozesse auf Klägerseite teilzunehmen. Statt

dessen kann sie aber auch zuhanden der Gerichte die

Erklärung abgeben~ sie anerkenne das Urteil, wie es auch

lauten wird, als für sie selbst ebenfalls verbindlich. Ent-

schliessen sich einzelne Miterbinnen weder im einen noch

im andern Sinne, so bleibt dann allerdings den Klägern,

sofern sie nicht von der Klage absehen wollen, nichts

anderes übrig, als die betreffenden Miterbinnen neben dem

Käufer einzuklagen. Dabei werden die Anträge gegen den

Käufer (z.B. Leistungs-und Löschungsbegehren) nicht ohne

weiteres auch gegenüber den Mitverkäufern gelten können,

sondern es wird deren Stellung im Vertragsverhältnis durch

entsprechend angepasste oder ergänzte Anträge Rechnung

zu tragen sein.

Demnach erkennt das Buruiesgericht:

Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen

und das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden

vom 10. Juni 1948 in dem Sinne bestätigt, dass die Klage

angebrachtermassen abgewiesen wird.

Erbrecht. N0 36.

36. Urteil der II. ZivlJabteUnng vom 20. Oktober 1948

i. S. Stöckli gegen Stöckli.

Bäuerlicke8 Erbrecht, Art. 621 Aha. 1 ZGB.

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1. Im Prozesse um die Zuweisung müssen von Bundesrechts wegen

auch alle nicht Anspruch erhebenden Miterben zum Worte

kommen; in welcher prozessualen Form, ist Frage des kanto-

nalen Prozessrechts.

2. Mangels eines Ortsgebrauchs hat die Behörde unter Berück-

sichtigung der persönlichen Verhältnissß der Erben zu ent-

scheiden: Umstände, die als solche gewürdigt werden können.

Droit _e8soral paysan, art. 621 aI. 1 00.

1. En vertu de droit fed.eraI tous las eoheritiers doivent etre

entendus au cours du proces sur l'attribution du domaine,

yeompris ceux qui n'ont pas dema.nde a. l'exploiter. La proce-

dure eantonaIe fixera les formes da.ns lesquelles cette audition

aura lieu.

2. A defaut d'un usage 10001, l'autorite devra statuer eu egard a. la

situation personnelk des heritiers; circonstances qui peuvent

etre prises en consideration a. cet egard.

Diritto SUcces8oNO rurale (art. 621 cp. 1 00).

1. In virtu deI diritto federale tutti i coeredi debbono essere uditi

nel corso dei proeesso per l'attribuzione dell'azienda. agricola,

compresi quelli ehe non l'hanno chiesta.. La proeedura eantonale

stabiIira. in quali forme avra. luogo quest'audizione.

2. In mancanza. d'un uso looole, l'autoritll. dovra. decidere tenendo

conto della. Bituazione personale degli eredi; eircostanze ehe

possono essere prese in considerazione a quaste riguardo.

Zum Nachlass des am 3. Februar 1946 verstorbenen

Johann Martin Stöckli in Tägerig gehört u. a. ein land-

wirtschaftliches Gewerbe im Halte von ca. 16 % Jucharten

mit Vieh und Fahrhabe, dessen Ertragswert durch die

zuständige Instanz auf Fr. 37 850.- geschätzt wurde. Die

Erben Stöckli sind darüber einig, dass das Gewerbe einem

von ihnen zu diesem Werte zuzuteilen ist. Beide Söhne

erheben darauf Anspruch. Das Bezirksgericht Bremgarten

hat es dem Kläger Josef Stöckli (geb. 1903), das Ober-

gericht dem Beklagten und Widerkläger Martin Stöckli

(geb. 1897) zugewiesen. Die vier Schwestern nahmen Partei

für Martin, während der Vertreter der minderjährigen

Miterbin Renate Huber sich auf die Seite des Klägers Josef

stellte.

Mit der vorliegenden Berufung hält Josef Stöckli an

seinem Klagebegehren auf Zuweisung des Heimwesens an

220

Erbrecht. N0 36.

ihn fest, die Beklagten beantragen die Bestätigung des

angefochtenen Urteils.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Der Berufungskläger macht geltend, die kantonalen

Instanzen hätten die Widerklage des Martin Stöckli nicht

anhandnehmen dürfen. In dieser seien die Miterbinnen

als Widerbeklagte ins Recht gefasst worden. Daraus, dass

beide Gerichte sie zu Unrecht trotzdem als Widerkläger

behandelt hätten, folge nicht, dass sich das obergericht-

liche Urteil auch gegen die Miterbinnen richten könne;

vielmehr liege bezüglich des Widerklageanspruchs kein für

alle Beteiligten verbindlicher Entscheid vor.

Irgendeine Verletzung von Bundesrecht liegt jedoch

darin nicht. Die Schwestern der streitenden Brüder haben

sich von Anfang an 'auf Seite des Martin gestellt. Persön-

lich am Prozesse interessiert sind sie nicht. Sie mussten

aber unter allen Umständen an demselben beteiligt sein,

da sie nicht zum voraus dem Gericht die Erklärung abge-

geben hatten, das zWischen den Brüdern ergehende Urteil

ohne weiteres gegen sich gelten lassen zu wollen. Ihre Be-

teiligung am Prozess hätte in der Form erfolgen können,

dass sie sich als Nebenintervenientinnen dem Beklagten

angeschlossen hätten, worauf dieser seine Widerklage nur

gegen den Kläger zu richten gehabt hätte. Mangels for-

mellen Anschlusses der Miterbinnen an den Beklagten

handelte dieser richtig, sie als Widerbeklagte anzuschrei-

ben. Dadurch, dass die Schwestern die Widerklage aner-

kannt haben, ist die Sache für sie erledigt. Wenn die kan-

tonalen Instanzen dieses Procedere für zulässig erachteten,

ist jedenfalls von Bundesrechts wegen dagegen nichts ein-

zuwenden. Notwendig war vom materiellrechtlichen Ge-

sichtspunkt aus nur, dass alle Erben im Prozesse zum

Worte kamen; in welcher prozessualen Form es geschah,

ist ohne Belang.

2. -

In Ermangelung eines Ortsgebrauchs im Sinne von

Art. 621 Abs 1 ZGB hat die Vorinstanz mit Recht das

\,

Erbrecht. N° 36.

221

entscheidende Kriterium für die Zuteilung in den « per-

sönlichen Verhältnissen» der beiden Ansprecher gesucht.

In Würdigung dieser Verhältnisse stellt sie auf Grund des

durchgeführten Beweisverfahrens fest, dass beide Brüder

schon bisher in der Landwirtschaft und beide zur Haupt-

sache auf dem väterlichen Heimwesen tätig waren und sich

in gleicher Weise für die Übernahme 'desselben eignen. Der

Kläger betätigt sich nebenbei in einem Kieswerk, der

Beklagte als Förster und Bannwart. Für die Zuteilung an

den letztem war für die Vorinstanz ausschlaggebend, dass

diese Lösung eher dem Wunsche des Erblassers, sicher aber

den Wünschen der Mehrzahl der Erben entspreche, und

dass der Kläger mit seinem unbeherrschten, gewalttätigen

Charakter den Schwestern die Rückkehr auf das väter-

liche Heimwesen verunmöglichen würde; auch müsse

angenommen werden, dass seine Grobheit sich in brutaler

Behandlung des Viehsgeäussert habe.

Der Berufungskläger behauptet, die Annahme gleicher

Eignung beider Bewerber zur übernahme des Gewerbes

widerspreche den Akten, und die Vorinstanz habe bei Prü-

fung dieser Frage entscheidende Faktoren ausser Acht

gelassen.

a) Als aktenwidrig (bezw. als offensichtlich auf Ver-

sehen beruhend, Art. 63 Abs. 2, 55 Abs. 1 lit. b rev. OG)

sucht der Kläger die Annahme gleicher Eignung beider

Ansprecher mit dem Hinweis auf einzelne Bemerkungen

von Zeugen nachzuweisen. Allein abgesehen davon, dass

mit vereinzelten Zeugenaussagen, denen gegenteilig lau-

tende gegenüberstehen, eine einheitliche Beweiswürdigung

nicht umgestürzt werden kann, ist schwer einzusehen, wie

ein kleines Heimwesen von ca. 16 *

Jucharten durch einen

Mann, der immer als Landwirt tätig war und als solcher

anerkannt ist, nicht sollte geführt werden können. Vor

allem lässt sich diese Annahme nicht einfach mit dem Hin-

weis auf das Zeugnis des Traugott Huber begründen, der

namens seiner minderjährigen Tochter für den Kläger

Partei ergriffen hat und dessen Aussagen die Vorinstanz

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Erbrecht. N° 36.

nicht berücksichtigt. Ebensowenig schliesst der Gesund-

heitszustand des Beklagten, auch wenn dieser weniger

robuste? Natur ist als der Kläger und zeitweilig Aushilfe

nötig haben- sollte, die Zuteilung an den erstern aus, da

nicht im Ernste bestritten werden kann, dass seine phy-

sische Leistungsfahigkeit zur ordentlichen Führung des

Betriebes genügt. Aber selbst wenn in dieser Beziehung

die Eignung des Klägers besser ist, kann daraus nicht not-

wendigerweise die Zuteilung an ihn gefolgert werden. Das

Gesetz verlangt lediglich genügende Eignung; eine beson-

ders qualifizierte Eignung eines Ansprechers gibt diesem

nicht ohne weiteres den Vorzug vor allen andern ebenfalls

genügend geeigneten Bewerbern, sondern kann lediglich

als besonderer Umstand neben andern Verhältnissen in die

Wagschale fallen.

b) Unter diesem Titel verweist der Kläger gegenüber

dem angefochtenen Entscheid sodann darauf, dass er sich

früher habe selbständig machen wollen, dann aber auf dem

väterlichen Heimwesen geblieben sei, weil der Vater ihn

als Mitarbeiter nic.ht habe entbehren können. Eine solche

Rücksicht des Sohnes auf väterliche Wünsche und der

daherige Verzicht auf Begründung einer eigenen wirt-

schaftlichen Existenz ist. eine Tatsache, die zweifellos

Beachtung verdient; aber auch sie ist nicht schlechthin

ausschlaggebend, sondern neben andern Umständen abzu-

wägen. Übrigens wünschte der Kläger für seine Selbstän-

digmachung die Hilfe des Vaters, sodass dessen Ablehnung

ihren Grund auch in der Verweigerung solcher Hilfe haben

konnte.

c) Diese Aktivposten des Klägers werden nach der Auf-

fassung der Vorinstanz nun aber durch charakterliche Män-

gel aufgewogen, nämlich sein j~hzorniges, leicht zu Tät-

lichkeiten neigendes, gegen Mensch und Tier grobes

Wesen, mit dem er als Herr des Hofes den übrigen Ge-

schwistern das Betreten desselben vergällen, namentlich

der ledigen Schwester Marie das Leben darauf verunmög-

lichen würde, während dies beim Bruder Martin nicht der

<-,

J

I

Erbrecht. N° 36.

223

Fall sein wird. Diese rein persönlichen Gesichtspunkte der

Geschwister dürfen von der Behörde auch in Berücksich-

tigung gezogen werden. Wenn sie schon das Heimwesen

einem Bruder zum Vorzugspreise überlassen müssen, darf

mangels anderer entscheidender Kriterien billigerweise bei

der Zuteilung darauf gesehen werden, dass die übrigen Ge-

schwister und die Familiengemeinschaft durch die Ände-

rung so wenig als möglich benachteiligt werden. Dass aber

der Kläger sich zeitweilig recht brutal benommen hat,

steht nach der Tatsachenwürdigung des Obergerichts für

das Bundesgericht verbindlich fest. Selbst wenn ihm

Mutter und Schwester gelegentlich Grund zu Unzufrieden-

heit gegeben haben sollten, so durfte er als Sohn und Bru-

der nicht in unbeherrschter Weise reagieren oder gar seine

Wut an Sachen und am Vieh auslassen, wenn er sich nicht

dem Vorwurf der Gewalttätigkeit aussetzen wollte. Auf

Grund der Feststellungen der Vorinstanz muss auch ange-

nommen werden, dass nicht nur die Geschwister, sondern

auch der Vater das Heimwesen dem Beklagten zuhalten

wollten, welcher Wunsch die Behörde in ihrer Würdigung

der übrigen Umstände zu bestärken geeignet war. Sie hätte

schliesslich zu Gunsten des Beklagten auch anführen kön-

nen, dass dieser einen Sohn hat, der als späterer über-

nehmer des Heimwesens in Betracht kommt, während das

bezüglich der Töchter des Klägers weniger der Fall ist.

Zusammenfassend ist also -zu sagen, dass es sich im

wesentlichen um eine Würdigung des Beweisergebnisses

und um die Handhabung richterlichen Ermessens handelt.

Soweit das materielle Recht (Art. 620 ff. ZGB) auszulegen

und anzuwenden war, ist die Vorinstanz von den richtigen

Rechtsbegriffen und Gesichtspunkten ausgegangen; von

einer Gesetzesverletzung kann keine Rede sein. Auf das

Ermessen des kantonalen Richters einzugehen und dieses

durch eigenes Ermessen zu ersetzen, besteht für dasBun-

desgericht umso weniger Anlass, als die Erwägungen des

Obergerichts durchaus einleuchten.

Erweist sich somit die Berufung zweifellos als unbe-

224

Sachenrecht. N° 37.

gründet, ist sie gemäss Art. 60 Abs. 2 OG ohne öffentliche

Beratung zu erledigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Aargau vom 14. Mai 1948 bestätigt.

IV. SACHENRECHT

DROITS REELS

37. Urteil der II. Zivilabtellung vom 28. Oktober 1948

i. S. Firma Wiehert gegen Wiehert.

Erstreckt sich' die von der tschechoslowakischen Republik über

eine Prager Gerchäftsunternehmung angeordnete Nationalver-

waltung, wonach der Firmainhaber n!cht. mehr über das yer-

mögen verfügen kann, auf Waren, die dIeser zuvor zu semer

persönlichen Verfügung in die Sc~weiz verbrac~t. hat~e ?

Grundsätze des internationalen Privatrechts hinsichthch der

Bedeutung einer Einzelfirma und hinsichtlich der Anerkennung

und des fuhalts von Eigentumsrechten.

Haben öffentlichrechtliche Massnahmen Wirkung über die Staats-

. grenzen hinaus ?

L'administration par l'Etat ordonnoo par ]a Republique tchecoslo-

vaque sur une entreprise de Prague, mesure en vertu ~e laquelle

le titulaire de la raison de commerce ne peut plus disposer de

son patrimoine, s'etend-elle a des marchandise~ que cette . per-

sonne avait prooedemment transportees en SUlSSe a Ba dispo-

sition personnelle ?

.

Principes du droit international prive concernant la portee d'une

raison individuelle, ainsi que la reconnaissance et l'etendue de

droits de proprieM.

Des mesu,res de droit pubIic produisent-elles effet hors des fron-

tieres nationales ?

L'amministrazione da parte degli organi statali ordinata dalla

Repubblica cecoslova<,lca nei confroIl:ti d'l~'azienda cOI:nmer-

ciale a Praga, provvedimento ch!? tog~Ie al: tltolare della di~ta la

facoltä. di disporre deI suo patrunomo, SI estende ~ me~l che

questa persoua aveva precedentemente trasportate m IsVlzzera

a sua disposizione personale ?

Principi di diritto internazionale privato circa 130 portata d'una

ditta individuale come pure il riconoscimento e l'estensione di

diritti di proprieta.

Sachenrecht. N0 37.

225

Provvedimenti di diritto pubblico producono effetti fuori delle

frontiere nazionali ?

A. -

Der Kläger kaufte am 28. Mai 1942 vom deutschen

Vermögensamte die Unternehmung der Brüder Perutz, Tex-

tilwerk in Prag, die als jüdisches Geschäft von den Deut-

schen beschlagnahmt worden war. Die Firma lautete

nunmehr laut Eintrag vom 3. Oktober 1942 « Brüder Pe-

rutz, Inhaber Wilhelm Wiehert », später laut Eintrag vom

23. Februar 1944 « Textilwerk W. Wiehert». Im Jahre

1946 ~tellte die wieder erstandene tsoheohoslowakische

Republik diese Geschäftsunternehmung wegen deutscher

Staatsangehörigkeit des Klägers unter Nationalverwaltung.

Als Inhaber der Firma blieb der Kläger eingetragen.

B. -

Dieser hatte im Sommer 1944 zehn Kisten mit ca.

16400 m Stoff aus Bratislawa nach der Schweiz verbringen

und in St. Gallen auf seinen Namen zu seiner persönlichen

Verfügung einlagern lassen. Aus Versehen eines Fracht-

führers oder der Lagerverwaltung wurde die Prager Firma

vermerkt. Diese erfuhr von der Einlagerung und liess sich

einen Lagerschein ausstellen. Sie veräusserte vier der ein-

gelagerten Kisten für ihre Rechnung.

O. -'Am 22. August 1946 unterschrieb der damals in

Prag inhaftierte Kläger folgende Erklärung: « Ich bestätige

hiemit, dass ich keinerlei Anspruch erhebe auf Waren oder

deren Gegenwert, welche von der Firma W. Wiehert, Tex_

tilwerk, Praha, im Jahre 1944 nach der Schweiz gesandt

und dort eingelagert wurden. Es handelt sich um 16424,40

m Stoffe ... Ich bestätige, dass diese Ware Eigentum der

Firma W. Wiehert, v narodni sprave, Praha, ist, und diese

berec.Qtigt ist mit dieser Ware oder deren Gegenwert zu

disponieren. »

D. -

Nunmehr in der Schweiz wohnhaft, hat Wiehert

mit der am 4. März 1947 beim Handelsgericht des Kantons

St. Gallen hängig gemachten Klage gegen die Prager Firma

beantragt, es sei festzustellen, dass die noch in St. Gallen

eingelagerten sechs Kisten samt Inhalt sein persönliches

Eigentum seien, und dass er zur Verfügung über diese

15

AS 74 II -

1948