Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
Vgl. Nr. 34, 39. -
Voir n OS 34, 39.
II.FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
33. Urteß der II. ZivUabteßung vom 23. September 1948
i. S. von Sax gegen X.
lU
Haftung de8 Fami1M!nkawpte8 jür geiBte8ktrt:mken HatUJgenossen,
Art. 333 ZGB.
1. Die Verjähmng beginnt nicht, bevor der Geschädigte von der
die Haftung des Täters ausschliessenden, die Haftp:6icht des
Familienhau.ptes begründenden Geisteskrankheit sichere Kennt-
nis erhält (Art. 60 Abs. 1 OR).
2. Beme88'Ung der Sorgjalt8p{licht in der ßea,1lfsiehtigung eines
geisteskranken Hausgenossen (Art. 333 Aba. 1 und 2 ZGB).
ReBpO'IU1llbiZite du chej de jamiUa pour leB pM"BOnnea de son menage
atteinte8 de maladies mentalea, art. 333 ce.
1. La. prescription ne cou,rt pas avant que Ja victime ait une con-
naissance certaine de la. maladie mentale qu.i exclut Ja respon-
sabilite de l'auteur et enga.ge celle du chef de familIe (00. 60
al. 1 CO).
2. M68'Ure de la diligence a ob861"V6r da.ns Ja surveillance d'une per-
sonne du menage atteinte d'une ma.la.die mentale (00. 333 al. 1
et 2 ce).
.
ReaponsabiZita del capo di jamiglia a dipendenza del danno cagio-
nato da un membro debole di menre, art. 333 ce.
1. La. prescrizione non commcia. prima che Ja vittima. abbia una.
conoscenza. certa. della. ma.lattia mentale ehe esc1ude Ja respon-
sabilitit. dell'autore e implica qu.ella. deI ca.po di famiglia (00. 60
cp. 1 CO).
2. Misu.ra. deUa diligenza. da; osserva.re neUa sorvegIianza. d'un
membro della. famiglia che sia. debole di mente (art. 333, cp. 1
e 2 ce).
A. -
Am 6. Juni 1944 trat a. Lehrer X. von Zürich mit
seiner Frau und seiner 45jährigen, geisteskranken Tochter
13
AB 74 II -
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Emma, die gleichen Tags aus der Heilanstalt Burghölzli zu
diesem Zwecke beurlaubt worden war, in Obersaxen (Grau-
bünden) die Sommerferien an, wo die Familie seit 1933
jeden Somnier während mehrerer Monate geweilt hatte.
Am Morgen des 8. Juli 1944 brannte auf der Maiensäss
Purmaniga ob Obersaxen ein Stallgebäude mit Sennhütte
nieder. Emma X., die in der vorhergehenden Nacht nicht
in die Pension zurückgekehrt und nach dem Brande in der
Nähe betroffen worden war, wurde als Täterin festgestellt.
Die gegen sie geführte Strafuntersuchung stellte das Kan-
tonsgericht Graubünden Init Urteil vom 19. Januar 1945
wegen Unzurechnungsf"ähigkeit der Täterin ein; es ordnete
jedoch deren Verwahrung in einer Heil- und Pflegeanstalt
im Sinne von Art. 14 StGB an. Am 2. Juli 1945 betrieben
Heinrich von Sax und seine Miteigentümer der abgebrann-
ten Liegenschaften den Vater X. gemeinsam für den Betrag
von Fr. 25000.-. Am 3. Dezember 1945 erhob von Sax,
der sich die Forderungen der übrigen Miteigentümer hatte
abtreten lassen, die vorliegende Klage gestützt auf Art. 333
ZGB, deren Forderungsbetrag vor Bezirksgericht auf
Fr. 16800.- herabgesetzt wurde.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage; er erhob
die Einrede der Verjährung und bestritt sowohl die Täter-
schaft seiner Tochter als eine Vernachlässigung seiner
Beaufsichtigungspflicht gemäss Art. 333 ZGR
Mit Urteil vom 25. November 1947 erachtete das Be-
zirksgericht Zürich den Nachweis der Täterschaft der
Emma X. als erbracht; es verwarf die Einrede der Ver-
jährung und hiess die Klage im vollen Betrage gut.
B. -
In Aufhebung dieses Urteils hat das Obergericht
des Kantons Zürich die Klage abgewiesen, da es den Ent-
lastungsbeweis des Beklagten gemäss Art. 333 ZGB als
erbracht erachtet. Es stellt bei Anwendung dieser Bestim-
mung entscheidend darauf ab, dass nach dem bisherigen
Verhalten der Geisteskranken zumal während ihrer
früheren Aufenthalte in Obersaxen nichts vorgelegen habe,
was die Möglichkeit der Begehung einer Brandstiftung
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hätte erkennen lassen,. wozu sie nie eine Neigung gezeigt
habe. Voraussehbar sei nach der Lage der Dinge nur die
Möglichkeit harmloserZwischemälle gewesen, wie sie frü-
her gelegentlich vorgekommen seien, nämlich dass die
Kranke etwa einen Gegenstand aus dem Fenster werfe,
Tätlichkeiten ungef"ährlicher Art begehe oder sich Kindern
zu nähern versuche. Eine blosse entfernte Möglichkeit
ernsterer Vorfälle könne nicht der Voraussehbarkeit gleich-
gestellt werden. Nach aller bisherigen Erfahrung und nach
der Ansicht des Experten habe der Beklagte hoffen dürfen,
dass keine besonders hohe Möglichkeit einer gef"ährlichen
Handlung oder gar einer Brandstiftung bestehe, weshalb
ihm eine über das übliche Mass hinausgehende Überwa-
chung der Tochter nicht zuzumuten gewesen sei.
O. -
Mit der vorliegenden Berufung hält der Kläger an
seiner Klage fest. Der Beklagte trägt auf Bestätigung des
angefochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Einrede der Verjährung, an der der Beklagte
auch vor Bundesgericht festhält, ist von den Vorinstanzen
mit Recht verworfen worden. Nach den tatsächlichen Fest-
stellungen des Bezirksgerichts hatte der Kläger zur Zeit
des Brandfalls vom Vorhandensein einer die Haftung der
Emma X. gemäss Art. 41 ff. OR ausschliessenden, die
Haftpflicht des Familienhauptes gemäss Art. 333 ZGB
begründenden Geisteskrankheit noch keine sichere Kennt-
nis, sondern erhielt sie erst Init dem die Strafuntersuchung
einstellenden Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden
vom 19. Januar / 20. Februar 1945: Die prozessuale Gel-
teridmachung einer Ersatzforderung setzt aber nicht bloss
die Kenntnis des Täters, sondern auch der Person des Er-
satzpflichtigen voraus (BGE 22, 494; VON TUBE OR 1347).
Wollte man aber die Verjährung schon Init dem Schadens-
ereignis vom 8. Juli 1944 beginnen lassen, so wäre sie d.urch
die am 2. Juli 1945 eingeleitete Betreibung unterbrochen
worden. Dieser Wirkung steht nicht entgegen, dass die
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Betreibung von den drei Gläubigern gemeinsam eingeleitet
wurde, obwohl ihr Miteigentum keine gemeinsame Scha-
denersatzforderung begründete. Der Zahlungsbefehl brachte
dem Beklagten zur Kenntnis, dass und für welchen Betrag
und aus welchem Rechtsgrunde er betrieben wurde, und
hätte daher selbst dann verjährungsunterbrechende Wir-
kung gehabt, wenn er nachträglich wegen jenes Form-
fehlers aufgehoben worden wäre, was jedoch nicht der Fall
war. Es stand jedem der drei gemeinsam betreibenden
Gläubiger frei, seine Teilforderung weiter zu verfolgen.
Nachdem seither die drei Teilforderungen durch Abtretung
sich in der Person des Klägers vereinigten, kann jene Be-
treibung im Falle der Gutheissung der Klage fortgesetzt
werden.
2. -
Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegan-
gen, dass sich das Ma.ss der dem Familienhaupt obliegenden
Sorgfaltspflicht in der Beaufsichtigung eines unmündigen,
namentlich eines geisteskranken Hausgenossen nicht nach
abstrakten Prinzipien, sondern nach den konkreten Ver-
hältnissen des Einzelfalles beurteilt. Dabei stellte die
Rechtsprechung als Kriterium des durch, die Umstände
gebotenen Masses von Sorgfalt darauf ab, ob eine schädi-
gende Handlung des Hausgenossen voraussehbar gewesen
sei; fehlt es an dieser Voraussetzung, so kann dem Fami-
lienhaupt das Unterbleiben einer über das übliche Mass
hinausgehenden 'Überwachung nicht zum Vorwurf gemacht
werden (BGE 70 TI 139, 71 11 65; ÜFTINGER 11 628
Anm. 131). Man kann sich fragen, was mit Bezug auf
geisteskranke und geistesschwache Hausgenossen daraus
folgt, dass Art. 333 Abs. 2 ZGB für diese Personen eine
besondere Bestimmung enthält, obwohl sie bereits in Ab-
satz 1 neben den unmündigen und entmündigten Haus-
genossen genannt sind. Jedenfalls kann daraus nicht etwa
der Ausschluss des Exkulpationsbeweises gemäss Abs. I
abgeleitet werden. Dass indessen iri Absatz 2, über Ab-
satz I hinausgehend, bezüglich der geisteskranken und
-schwachen Hausgenossen noch eine besondere Verpflich-
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tung zur Verhinderung von Gefahr oder Schaden aufge-
stellt wird, lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber an
die Sorgfalt in der Beaufsichtigung solcher Personen einen
besonders strengen Masstab angelegt wissen will.
Aus dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Bleuler
ergibt sich, dass die 1899 geborene Emma X. seit Jahren
an einer chronischen schweren Form von Schizophrenie
leidet. Sie hatte im Jahre 1924 den ersten leichten, dann
1927 einen schweren Krankheitsschub; nach einer Bes-
serung wurde im Frühjahr 1929 ihre Internierung in einer
Anstalt für einige Monate nötig. Die Kranke war damals
erregt, konnte das Essen zu Boden oder zum Fenster hinaus-
werfen, Gegenstände demolieren und gegen das Personal
tätlich werden. Nach einigen Jahren der Beruhigung,
während derer sie sich in der häuslichen Pflege ihrer Eltern
befand, trat 1934 eine Verschlimmerung ein; die Patientin
war abwechslungsweise in Heilanstalten und bei den Eltern.
Zu,Hause kam es vor, dass sie Gegenstände aus dem Fen-
ster auf den Hof oder auf das Trottoir warf, eine Fenster-
scheibe hinausschlug, ihren Eltern gegenüber tätlich und
aggressiv wurde, auf der Strasse ein kleines Mädchen durch
Wegnahme seiner Halskette zum Mitkommen zu veran-
lassen suchte und aus einem geschlossenen fremden Hof-
raum einen Kinderwagen mit einem kleinen Kind weg-
führte. Zufolge dieser Vorf'aJIe hatte sich die Polizei wieder-
holt mit ihr zu befassen. Der Experte erklärt, das soziale
Verhalten von Geisteskranken sei immer weitgehend unbe-
rechenbarer als das von Gesunden, und diese Unberechen-
barkeit sei bei schweren Geisteskrankheiten, wie Emma X.
sie aufweist, ganz allgemein grösser als bei leichten. Die
jahrelange Erfahrung mit der Kranken habe jedoch die
Hoffnung als berechtigt erscheinen lassen, dass vorüber-
gehende Pflege durch die Eltern ausserhalb der Anstalt
keine besondere Möglichkeit einer gef'ahrlichen Handlung
und insbesondere der Brandstiftung in sich schliesse.
Die Krankengeschichte und die erwähnten Vorf'aJIe
zeigen jedoch, dass man sich bei Emma X. jederzeit unbe-
•
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rechenbarer Handlungen zu versehen hatte. Der Beklagte
war zudem über Art und Gefährlichkeit der Krankheit
seiner Tochter genau orientiert. Anlässlich ihrer ersten
Beurlaubung aus der Anstalt Burghölzli zwecks Ferien-
aufenthalts hatte der Anstaltsleiter, Prof. Bleuler, mit
Brief vom 28. Mai 1942 dem Vater mit aller Deutlichkeit
mitgeteilt, dass der Versuch, die Kranke in die Ferien
nach Obersaxen mitzunehmen, mit ausgesprochenen Ge-
fahren verbunden sei, denn die Kranke sei in ihrem Ge-
dankengang weitgehend zerfahren und in ihrem Handeln
von Impulsen beherrscht, denen sie hilflos ausgesetzt sei,
ohne sie unter die Kontrolle ihres Verstandes und ihrer
Logik stellen zu können; möglicherweise werde es ihr in
den Bergen besser gehen als in der Anstalt, ebenso möglich
sei aber, dass sie in der Freiheit grosse Schwierigkeiten
machen werde; schliesslich sei es auch nicht ausgeschlos-
sen, dass zufolge ihrer Krankheit Unfälle entstehen könn-
ten. So erfreulich ein Milieuwechsel an sich wäre, müsste
der Anstaltsleiter unter den gegebenen Umständen vom
rein ärztlichen Standpunkt aus im Hinblick auf das Risiko
von einer versuchsweisen Entlassung ~braten. « Wenn Sie
aber alle möglichen Schwierigkeiten und Risiken in Kauf
nehmen wollen, so steht Ihnen selbstverständlich von mei-
ner Seite nichts im Wege, den Versuch zu machen ». Vor
der neuen Beurlaubung im Sommer 1944 erinnerte Prof.
Bleuler den Beklagten brieflich an jene früher geäusserten
Bedenken und teilte ihm mit, dass sich der Zustand der
Kranken in der letzten Zeit eher etwas verschlimmert habe,
weshalb sie vor kurzem wegen Tätlichkeiten und Aufre-
gungszuständen von der halbruhigen in die unruhige Ab-
teilung hatte versetzt werden müssen.
Der Beklagte war mithin von der kompetentesten Seite
darüber informiert worden, dass mit schadenstiftenden
Handlungen durchaus gerechnet werden musste. Diese
Warnung wurde nicht dadurch entkräftet, dass während
des vorhergehenden Aufenthalts in Obersaxen im Sommer
1942 sich nichts Ernstliches ereignet hatte. Übrigens beging
Familienrecht. N° 33.
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Emma X. auch während der dem Brandfall vorausgegan-
genen Ferienwochen in Obersaxen unvernünftige Hand-
lungen, indem sie sich im Zimmer einschloss, ein Trlnk-
geschirr zum Fenster hinauswarf und einmal sogar, als
Nachtbuben vor ihrem Zimmer sie neckten, den Fenster-
laden hinunterwarf. Dass diese und die frühreren Vorfälle
relativ harmloser Art gewesen waren, ist für die Bemes-
sung der Sorgfaltspflicht des Beklagten nicht wesentlich.
Sobald einmal der Geisteszustand eines Kranken die Mög-
lichkeit unvernünftiger Handlungen in sich birgt, hängt
die Art derselben in concreto, der Grad ihrer Gefährlich-
keit und ihr Erfolg nur noch von den Umständen ab, unter
denen der seiner Selbstkontrolle beraubte Geisteskranke
zufällig den Impuls zum Handeln erhält. Bei Emma X.
bestand daher nicht nur eine entfernte objektive Möglich-
keit, sondern eine durchaus reale Gefahr einer schaden-
stiftenden Handlung und war eine solche für den Beklagten
voraussehbar. Mit Recht bemerkt übrigens das Bezirks-
gericht, dass das Ausbleiben schlimmer Folgen bei den
früheren Ausschreitungen der Kranken keineswegs der
Ungefährlichkeit ihrer Handlungen zuzuschreiben ist,
sondern dem glücklichen Zufall, dass beim Herabwerfen
fester Gegenstände aus dem Fenster niemand getroffen
wurde und bei den Versuchen der Entführung kleiner
Kinder sofort Drittpersonen eingreifen konnten. Der Ein-
wand des Beklagten, es ~önne von einer Voraussehbarkeit
des Schadensereignisses nicht gesprochen werden, weil die
Kranke nie irgend eine Neigung zur Beschäftigung mit
Feuer gezeigt habe, geht fehl. Es ist nicht erforderlich, dass
eine Schädigung gerade der Art, wie sie dann tatsächlich
eingetreten ist, habe erwartet werden müssen; es genügt,
dass allgemein mit Handlungen der· Kranken gerechnet
werden musste, die wegen deren Unfähigkeit, sich über
Verlauf und Folgen Rechenschaft zu geben und diese zu
beherrschen, die Möglichkeit irgendwelcher Schadenswir-
kung in sich barg. Das Risiko bei Geisteskranken liegt
gerade in der erhöhten Möglichkeit, dass irgendetwas
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passieren könnte, ohne dass vorausgesehen werden kann,
in welcher Richtung sich ihre Unberechenbarkeit äussern
werde. Ebenso kommt nichts darauf an, dass die bisherigen
Zwischenfälle weder einen bösartigen oder hinterhältigen
Charakter noch eine bIosse Freude der Kranken am Scha-
denstiften erkennen liessen. Auch bei der Brandstiftung
auf Purmaniga sind bei Emma X. weder pyromanische
Neigungen noch allgemein boshafte Motive ersichtlich;
wenn, wie das Bezirksgericht auf Grund der von der Täterin
nach dem Brande dem Landjäger Cotti gegenüber gemach-
ten Andeutungen annimmt, die Kranke in dem abgebrann-
ten Stall übernachtet und dann Feuer gemacht hatte, um
sich zu erwärmen und die mitgebrachte Suppe zu kochen,
so handelte sie aus einem an sich durchaus harmlosen, ja
vernünftigen Motiv, aber eben ohne sich über die Voraus-
setzungen und Folgen solchen Unterfangens Rechenschaft
geben zu können. Gerade die . Gefahr derartiger gedank-
licher Kurzschlüsse aber bestand bei der Kranken bei aller
Gutmütigkeit immer, weshalb mit einem schädigenden
Erfolg gerechnet werden musste, übrigens lag gerade die
Möglichkeit, dass die Kranke auf die Idee des Feueran-
machens kommen könnte, gar nicht ausser dem Bereich
des Vorstellbaren, sobald man berücksichtigt, dass sie mit
Wissen der Eltern ganze Nächte ausser dem Hause der
Kälte ausgesetzt zubringen konnte.
Angesichts dieser Risiken war die vom Beklagten zur
Verhinderung eines Schaden,s im Sinne von Art. 333 Abs. I
und 2 ZGB aufgewendete Vorsorge ungenügend. Ging es
schon sehr weit, die Kranke tagsüber in Feld und Wald
frei streifen zu lassen, so war es mit der verlangten Sorg-
falt durchaus unvereinbar, sie ganze Nächte von der Pen-
sion wegbleiben zu lassen, wie dies im Sommer 1944 vor
der Brandnacht bereits einmal vorgekommen war. Von
solcher Nachlässigkeit vermag den Beklagten auch nicht
die Rücksicht auf die wohltätige Wirkung des Lebens in
der Freiheit auf den Gemütszustand der Kranken zu ent-
lasten. Wenn er schon im vollen Bewusstsein der damit
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verbundenen Risiken die Irre direkt aus der unruhigen
Abteilung der Heilanstalt in die Bergferien mitnehmen
wollte, so war er verpflichtet, am Ferienorte es mit der
Beaufsichtigung umso ernster zu nehmen. Es ist nicht ein-
zusehen, wieso es praktisch nicht möglich gewesen sein
sollte, die Tochter wenigstens am nächtlichen Umher-
streifen zu hindern. Und falls es tatsächlich nicht möglich
war, so ergab sich daraus für das Familienhaupt gemäss
Art. 333 ZGR die Pflicht, die Kranke wieder in die Anstalt
zu verbringen. Die Vorlnstanz stellt auch nicht etwa fest,
dass es üblich sei, 'einer hochgradig Schizophrenen unter
den gegebenen Verhältnissen so weitgehende Freiheit zu
gewähren. Wenn dies aber der Fall sein sollte, so entspricht
es ohne Zweifel nicht dem durch jene Umstände gebotenen
Mass von Sorgfalt. Nach dem Wortlaut von Art. 333 Abs. 1
aber «(... das übliche und durch die Umstände gebotene ... »)
ist dasjenige Kriterium massgebend, welches das Mass der
Sorgfalt höher bestimmt. Die Haftpflicht des Beklagten
für den Brandschaden muss mithin grundsätzlich bejaht
werden.
Da die Schadenshöhe bestritten ist und das angefoch-
tene Urteil hierüber keine Feststellungen enthält, ist die
Sache gemäss Art. 64 OG zur Vervollständigung des Tat-
bestandes in dieser Beziehung und zu neuer Entscheidung
an die Vorlnstanz zurückzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das
angefochtene Urteil aufgehoben, die Klage grundsätzlich
geschützt und die Sache zur Vervollständigung des Tat-
bestandes und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
Vgl. auch Nr. 34. -
Voir aussi n° 34.