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74_II_193

BGE 74 II 193

Bundesgericht (BGE) · 1948-09-23 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

Vgl. Nr. 34, 39. -

Voir n OS 34, 39.

II.FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

33. Urteß der II. ZivUabteßung vom 23. September 1948

i. S. von Sax gegen X.

lU

Haftung de8 Fami1M!nkawpte8 jür geiBte8ktrt:mken HatUJgenossen,

Art. 333 ZGB.

1. Die Verjähmng beginnt nicht, bevor der Geschädigte von der

die Haftung des Täters ausschliessenden, die Haftp:6icht des

Familienhau.ptes begründenden Geisteskrankheit sichere Kennt-

nis erhält (Art. 60 Abs. 1 OR).

2. Beme88'Ung der Sorgjalt8p{licht in der ßea,1lfsiehtigung eines

geisteskranken Hausgenossen (Art. 333 Aba. 1 und 2 ZGB).

ReBpO'IU1llbiZite du chej de jamiUa pour leB pM"BOnnea de son menage

atteinte8 de maladies mentalea, art. 333 ce.

1. La. prescription ne cou,rt pas avant que Ja victime ait une con-

naissance certaine de la. maladie mentale qu.i exclut Ja respon-

sabilite de l'auteur et enga.ge celle du chef de familIe (00. 60

al. 1 CO).

2. M68'Ure de la diligence a ob861"V6r da.ns Ja surveillance d'une per-

sonne du menage atteinte d'une ma.la.die mentale (00. 333 al. 1

et 2 ce).

.

ReaponsabiZita del capo di jamiglia a dipendenza del danno cagio-

nato da un membro debole di menre, art. 333 ce.

1. La. prescrizione non commcia. prima che Ja vittima. abbia una.

conoscenza. certa. della. ma.lattia mentale ehe esc1ude Ja respon-

sabilitit. dell'autore e implica qu.ella. deI ca.po di famiglia (00. 60

cp. 1 CO).

2. Misu.ra. deUa diligenza. da; osserva.re neUa sorvegIianza. d'un

membro della. famiglia che sia. debole di mente (art. 333, cp. 1

e 2 ce).

A. -

Am 6. Juni 1944 trat a. Lehrer X. von Zürich mit

seiner Frau und seiner 45jährigen, geisteskranken Tochter

13

AB 74 II -

1948

194

Familienrecht. N° 33.

Emma, die gleichen Tags aus der Heilanstalt Burghölzli zu

diesem Zwecke beurlaubt worden war, in Obersaxen (Grau-

bünden) die Sommerferien an, wo die Familie seit 1933

jeden Somnier während mehrerer Monate geweilt hatte.

Am Morgen des 8. Juli 1944 brannte auf der Maiensäss

Purmaniga ob Obersaxen ein Stallgebäude mit Sennhütte

nieder. Emma X., die in der vorhergehenden Nacht nicht

in die Pension zurückgekehrt und nach dem Brande in der

Nähe betroffen worden war, wurde als Täterin festgestellt.

Die gegen sie geführte Strafuntersuchung stellte das Kan-

tonsgericht Graubünden Init Urteil vom 19. Januar 1945

wegen Unzurechnungsf"ähigkeit der Täterin ein; es ordnete

jedoch deren Verwahrung in einer Heil- und Pflegeanstalt

im Sinne von Art. 14 StGB an. Am 2. Juli 1945 betrieben

Heinrich von Sax und seine Miteigentümer der abgebrann-

ten Liegenschaften den Vater X. gemeinsam für den Betrag

von Fr. 25000.-. Am 3. Dezember 1945 erhob von Sax,

der sich die Forderungen der übrigen Miteigentümer hatte

abtreten lassen, die vorliegende Klage gestützt auf Art. 333

ZGB, deren Forderungsbetrag vor Bezirksgericht auf

Fr. 16800.- herabgesetzt wurde.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage; er erhob

die Einrede der Verjährung und bestritt sowohl die Täter-

schaft seiner Tochter als eine Vernachlässigung seiner

Beaufsichtigungspflicht gemäss Art. 333 ZGR

Mit Urteil vom 25. November 1947 erachtete das Be-

zirksgericht Zürich den Nachweis der Täterschaft der

Emma X. als erbracht; es verwarf die Einrede der Ver-

jährung und hiess die Klage im vollen Betrage gut.

B. -

In Aufhebung dieses Urteils hat das Obergericht

des Kantons Zürich die Klage abgewiesen, da es den Ent-

lastungsbeweis des Beklagten gemäss Art. 333 ZGB als

erbracht erachtet. Es stellt bei Anwendung dieser Bestim-

mung entscheidend darauf ab, dass nach dem bisherigen

Verhalten der Geisteskranken zumal während ihrer

früheren Aufenthalte in Obersaxen nichts vorgelegen habe,

was die Möglichkeit der Begehung einer Brandstiftung

Familienrecht. N0 33.

195

hätte erkennen lassen,. wozu sie nie eine Neigung gezeigt

habe. Voraussehbar sei nach der Lage der Dinge nur die

Möglichkeit harmloserZwischemälle gewesen, wie sie frü-

her gelegentlich vorgekommen seien, nämlich dass die

Kranke etwa einen Gegenstand aus dem Fenster werfe,

Tätlichkeiten ungef"ährlicher Art begehe oder sich Kindern

zu nähern versuche. Eine blosse entfernte Möglichkeit

ernsterer Vorfälle könne nicht der Voraussehbarkeit gleich-

gestellt werden. Nach aller bisherigen Erfahrung und nach

der Ansicht des Experten habe der Beklagte hoffen dürfen,

dass keine besonders hohe Möglichkeit einer gef"ährlichen

Handlung oder gar einer Brandstiftung bestehe, weshalb

ihm eine über das übliche Mass hinausgehende Überwa-

chung der Tochter nicht zuzumuten gewesen sei.

O. -

Mit der vorliegenden Berufung hält der Kläger an

seiner Klage fest. Der Beklagte trägt auf Bestätigung des

angefochtenen Urteils an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Einrede der Verjährung, an der der Beklagte

auch vor Bundesgericht festhält, ist von den Vorinstanzen

mit Recht verworfen worden. Nach den tatsächlichen Fest-

stellungen des Bezirksgerichts hatte der Kläger zur Zeit

des Brandfalls vom Vorhandensein einer die Haftung der

Emma X. gemäss Art. 41 ff. OR ausschliessenden, die

Haftpflicht des Familienhauptes gemäss Art. 333 ZGB

begründenden Geisteskrankheit noch keine sichere Kennt-

nis, sondern erhielt sie erst Init dem die Strafuntersuchung

einstellenden Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden

vom 19. Januar / 20. Februar 1945: Die prozessuale Gel-

teridmachung einer Ersatzforderung setzt aber nicht bloss

die Kenntnis des Täters, sondern auch der Person des Er-

satzpflichtigen voraus (BGE 22, 494; VON TUBE OR 1347).

Wollte man aber die Verjährung schon Init dem Schadens-

ereignis vom 8. Juli 1944 beginnen lassen, so wäre sie d.urch

die am 2. Juli 1945 eingeleitete Betreibung unterbrochen

worden. Dieser Wirkung steht nicht entgegen, dass die

196

Familienrooht. N° 33.

Betreibung von den drei Gläubigern gemeinsam eingeleitet

wurde, obwohl ihr Miteigentum keine gemeinsame Scha-

denersatzforderung begründete. Der Zahlungsbefehl brachte

dem Beklagten zur Kenntnis, dass und für welchen Betrag

und aus welchem Rechtsgrunde er betrieben wurde, und

hätte daher selbst dann verjährungsunterbrechende Wir-

kung gehabt, wenn er nachträglich wegen jenes Form-

fehlers aufgehoben worden wäre, was jedoch nicht der Fall

war. Es stand jedem der drei gemeinsam betreibenden

Gläubiger frei, seine Teilforderung weiter zu verfolgen.

Nachdem seither die drei Teilforderungen durch Abtretung

sich in der Person des Klägers vereinigten, kann jene Be-

treibung im Falle der Gutheissung der Klage fortgesetzt

werden.

2. -

Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegan-

gen, dass sich das Ma.ss der dem Familienhaupt obliegenden

Sorgfaltspflicht in der Beaufsichtigung eines unmündigen,

namentlich eines geisteskranken Hausgenossen nicht nach

abstrakten Prinzipien, sondern nach den konkreten Ver-

hältnissen des Einzelfalles beurteilt. Dabei stellte die

Rechtsprechung als Kriterium des durch, die Umstände

gebotenen Masses von Sorgfalt darauf ab, ob eine schädi-

gende Handlung des Hausgenossen voraussehbar gewesen

sei; fehlt es an dieser Voraussetzung, so kann dem Fami-

lienhaupt das Unterbleiben einer über das übliche Mass

hinausgehenden 'Überwachung nicht zum Vorwurf gemacht

werden (BGE 70 TI 139, 71 11 65; ÜFTINGER 11 628

Anm. 131). Man kann sich fragen, was mit Bezug auf

geisteskranke und geistesschwache Hausgenossen daraus

folgt, dass Art. 333 Abs. 2 ZGB für diese Personen eine

besondere Bestimmung enthält, obwohl sie bereits in Ab-

satz 1 neben den unmündigen und entmündigten Haus-

genossen genannt sind. Jedenfalls kann daraus nicht etwa

der Ausschluss des Exkulpationsbeweises gemäss Abs. I

abgeleitet werden. Dass indessen iri Absatz 2, über Ab-

satz I hinausgehend, bezüglich der geisteskranken und

-schwachen Hausgenossen noch eine besondere Verpflich-

Familienrecht. N° 33.

197

tung zur Verhinderung von Gefahr oder Schaden aufge-

stellt wird, lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber an

die Sorgfalt in der Beaufsichtigung solcher Personen einen

besonders strengen Masstab angelegt wissen will.

Aus dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Bleuler

ergibt sich, dass die 1899 geborene Emma X. seit Jahren

an einer chronischen schweren Form von Schizophrenie

leidet. Sie hatte im Jahre 1924 den ersten leichten, dann

1927 einen schweren Krankheitsschub; nach einer Bes-

serung wurde im Frühjahr 1929 ihre Internierung in einer

Anstalt für einige Monate nötig. Die Kranke war damals

erregt, konnte das Essen zu Boden oder zum Fenster hinaus-

werfen, Gegenstände demolieren und gegen das Personal

tätlich werden. Nach einigen Jahren der Beruhigung,

während derer sie sich in der häuslichen Pflege ihrer Eltern

befand, trat 1934 eine Verschlimmerung ein; die Patientin

war abwechslungsweise in Heilanstalten und bei den Eltern.

Zu,Hause kam es vor, dass sie Gegenstände aus dem Fen-

ster auf den Hof oder auf das Trottoir warf, eine Fenster-

scheibe hinausschlug, ihren Eltern gegenüber tätlich und

aggressiv wurde, auf der Strasse ein kleines Mädchen durch

Wegnahme seiner Halskette zum Mitkommen zu veran-

lassen suchte und aus einem geschlossenen fremden Hof-

raum einen Kinderwagen mit einem kleinen Kind weg-

führte. Zufolge dieser Vorf'aJIe hatte sich die Polizei wieder-

holt mit ihr zu befassen. Der Experte erklärt, das soziale

Verhalten von Geisteskranken sei immer weitgehend unbe-

rechenbarer als das von Gesunden, und diese Unberechen-

barkeit sei bei schweren Geisteskrankheiten, wie Emma X.

sie aufweist, ganz allgemein grösser als bei leichten. Die

jahrelange Erfahrung mit der Kranken habe jedoch die

Hoffnung als berechtigt erscheinen lassen, dass vorüber-

gehende Pflege durch die Eltern ausserhalb der Anstalt

keine besondere Möglichkeit einer gef'ahrlichen Handlung

und insbesondere der Brandstiftung in sich schliesse.

Die Krankengeschichte und die erwähnten Vorf'aJIe

zeigen jedoch, dass man sich bei Emma X. jederzeit unbe-

198

Familienrecht. N0 33.

rechenbarer Handlungen zu versehen hatte. Der Beklagte

war zudem über Art und Gefährlichkeit der Krankheit

seiner Tochter genau orientiert. Anlässlich ihrer ersten

Beurlaubung aus der Anstalt Burghölzli zwecks Ferien-

aufenthalts hatte der Anstaltsleiter, Prof. Bleuler, mit

Brief vom 28. Mai 1942 dem Vater mit aller Deutlichkeit

mitgeteilt, dass der Versuch, die Kranke in die Ferien

nach Obersaxen mitzunehmen, mit ausgesprochenen Ge-

fahren verbunden sei, denn die Kranke sei in ihrem Ge-

dankengang weitgehend zerfahren und in ihrem Handeln

von Impulsen beherrscht, denen sie hilflos ausgesetzt sei,

ohne sie unter die Kontrolle ihres Verstandes und ihrer

Logik stellen zu können; möglicherweise werde es ihr in

den Bergen besser gehen als in der Anstalt, ebenso möglich

sei aber, dass sie in der Freiheit grosse Schwierigkeiten

machen werde; schliesslich sei es auch nicht ausgeschlos-

sen, dass zufolge ihrer Krankheit Unfälle entstehen könn-

ten. So erfreulich ein Milieuwechsel an sich wäre, müsste

der Anstaltsleiter unter den gegebenen Umständen vom

rein ärztlichen Standpunkt aus im Hinblick auf das Risiko

von einer versuchsweisen Entlassung ~braten. « Wenn Sie

aber alle möglichen Schwierigkeiten und Risiken in Kauf

nehmen wollen, so steht Ihnen selbstverständlich von mei-

ner Seite nichts im Wege, den Versuch zu machen ». Vor

der neuen Beurlaubung im Sommer 1944 erinnerte Prof.

Bleuler den Beklagten brieflich an jene früher geäusserten

Bedenken und teilte ihm mit, dass sich der Zustand der

Kranken in der letzten Zeit eher etwas verschlimmert habe,

weshalb sie vor kurzem wegen Tätlichkeiten und Aufre-

gungszuständen von der halbruhigen in die unruhige Ab-

teilung hatte versetzt werden müssen.

Der Beklagte war mithin von der kompetentesten Seite

darüber informiert worden, dass mit schadenstiftenden

Handlungen durchaus gerechnet werden musste. Diese

Warnung wurde nicht dadurch entkräftet, dass während

des vorhergehenden Aufenthalts in Obersaxen im Sommer

1942 sich nichts Ernstliches ereignet hatte. Übrigens beging

Familienrecht. N° 33.

199

Emma X. auch während der dem Brandfall vorausgegan-

genen Ferienwochen in Obersaxen unvernünftige Hand-

lungen, indem sie sich im Zimmer einschloss, ein Trlnk-

geschirr zum Fenster hinauswarf und einmal sogar, als

Nachtbuben vor ihrem Zimmer sie neckten, den Fenster-

laden hinunterwarf. Dass diese und die frühreren Vorfälle

relativ harmloser Art gewesen waren, ist für die Bemes-

sung der Sorgfaltspflicht des Beklagten nicht wesentlich.

Sobald einmal der Geisteszustand eines Kranken die Mög-

lichkeit unvernünftiger Handlungen in sich birgt, hängt

die Art derselben in concreto, der Grad ihrer Gefährlich-

keit und ihr Erfolg nur noch von den Umständen ab, unter

denen der seiner Selbstkontrolle beraubte Geisteskranke

zufällig den Impuls zum Handeln erhält. Bei Emma X.

bestand daher nicht nur eine entfernte objektive Möglich-

keit, sondern eine durchaus reale Gefahr einer schaden-

stiftenden Handlung und war eine solche für den Beklagten

voraussehbar. Mit Recht bemerkt übrigens das Bezirks-

gericht, dass das Ausbleiben schlimmer Folgen bei den

früheren Ausschreitungen der Kranken keineswegs der

Ungefährlichkeit ihrer Handlungen zuzuschreiben ist,

sondern dem glücklichen Zufall, dass beim Herabwerfen

fester Gegenstände aus dem Fenster niemand getroffen

wurde und bei den Versuchen der Entführung kleiner

Kinder sofort Drittpersonen eingreifen konnten. Der Ein-

wand des Beklagten, es ~önne von einer Voraussehbarkeit

des Schadensereignisses nicht gesprochen werden, weil die

Kranke nie irgend eine Neigung zur Beschäftigung mit

Feuer gezeigt habe, geht fehl. Es ist nicht erforderlich, dass

eine Schädigung gerade der Art, wie sie dann tatsächlich

eingetreten ist, habe erwartet werden müssen; es genügt,

dass allgemein mit Handlungen der· Kranken gerechnet

werden musste, die wegen deren Unfähigkeit, sich über

Verlauf und Folgen Rechenschaft zu geben und diese zu

beherrschen, die Möglichkeit irgendwelcher Schadenswir-

kung in sich barg. Das Risiko bei Geisteskranken liegt

gerade in der erhöhten Möglichkeit, dass irgendetwas

Familienreeht. N° 33.

passieren könnte, ohne dass vorausgesehen werden kann,

in welcher Richtung sich ihre Unberechenbarkeit äussern

werde. Ebenso kommt nichts darauf an, dass die bisherigen

Zwischenfälle weder einen bösartigen oder hinterhältigen

Charakter noch eine bIosse Freude der Kranken am Scha-

denstiften erkennen liessen. Auch bei der Brandstiftung

auf Purmaniga sind bei Emma X. weder pyromanische

Neigungen noch allgemein boshafte Motive ersichtlich;

wenn, wie das Bezirksgericht auf Grund der von der Täterin

nach dem Brande dem Landjäger Cotti gegenüber gemach-

ten Andeutungen annimmt, die Kranke in dem abgebrann-

ten Stall übernachtet und dann Feuer gemacht hatte, um

sich zu erwärmen und die mitgebrachte Suppe zu kochen,

so handelte sie aus einem an sich durchaus harmlosen, ja

vernünftigen Motiv, aber eben ohne sich über die Voraus-

setzungen und Folgen solchen Unterfangens Rechenschaft

geben zu können. Gerade die . Gefahr derartiger gedank-

licher Kurzschlüsse aber bestand bei der Kranken bei aller

Gutmütigkeit immer, weshalb mit einem schädigenden

Erfolg gerechnet werden musste, übrigens lag gerade die

Möglichkeit, dass die Kranke auf die Idee des Feueran-

machens kommen könnte, gar nicht ausser dem Bereich

des Vorstellbaren, sobald man berücksichtigt, dass sie mit

Wissen der Eltern ganze Nächte ausser dem Hause der

Kälte ausgesetzt zubringen konnte.

Angesichts dieser Risiken war die vom Beklagten zur

Verhinderung eines Schaden,s im Sinne von Art. 333 Abs. I

und 2 ZGB aufgewendete Vorsorge ungenügend. Ging es

schon sehr weit, die Kranke tagsüber in Feld und Wald

frei streifen zu lassen, so war es mit der verlangten Sorg-

falt durchaus unvereinbar, sie ganze Nächte von der Pen-

sion wegbleiben zu lassen, wie dies im Sommer 1944 vor

der Brandnacht bereits einmal vorgekommen war. Von

solcher Nachlässigkeit vermag den Beklagten auch nicht

die Rücksicht auf die wohltätige Wirkung des Lebens in

der Freiheit auf den Gemütszustand der Kranken zu ent-

lasten. Wenn er schon im vollen Bewusstsein der damit

Familienreeht. N° 33.

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verbundenen Risiken die Irre direkt aus der unruhigen

Abteilung der Heilanstalt in die Bergferien mitnehmen

wollte, so war er verpflichtet, am Ferienorte es mit der

Beaufsichtigung umso ernster zu nehmen. Es ist nicht ein-

zusehen, wieso es praktisch nicht möglich gewesen sein

sollte, die Tochter wenigstens am nächtlichen Umher-

streifen zu hindern. Und falls es tatsächlich nicht möglich

war, so ergab sich daraus für das Familienhaupt gemäss

Art. 333 ZGR die Pflicht, die Kranke wieder in die Anstalt

zu verbringen. Die Vorlnstanz stellt auch nicht etwa fest,

dass es üblich sei, 'einer hochgradig Schizophrenen unter

den gegebenen Verhältnissen so weitgehende Freiheit zu

gewähren. Wenn dies aber der Fall sein sollte, so entspricht

es ohne Zweifel nicht dem durch jene Umstände gebotenen

Mass von Sorgfalt. Nach dem Wortlaut von Art. 333 Abs. 1

aber «(... das übliche und durch die Umstände gebotene ... »)

ist dasjenige Kriterium massgebend, welches das Mass der

Sorgfalt höher bestimmt. Die Haftpflicht des Beklagten

für den Brandschaden muss mithin grundsätzlich bejaht

werden.

Da die Schadenshöhe bestritten ist und das angefoch-

tene Urteil hierüber keine Feststellungen enthält, ist die

Sache gemäss Art. 64 OG zur Vervollständigung des Tat-

bestandes in dieser Beziehung und zu neuer Entscheidung

an die Vorlnstanz zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das

angefochtene Urteil aufgehoben, die Klage grundsätzlich

geschützt und die Sache zur Vervollständigung des Tat-

bestandes und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz

zurückgewiesen wird.

Vgl. auch Nr. 34. -

Voir aussi n° 34.