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74_II_187

BGE 74 II 187

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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Markenschutz. N° 31.

des MSchG, das in Art. 13 die Verantwortung für die Gül-

tigkeit einer Marke grundsätzlich dem Anmelder zuschiebt

und demzufolge auch kein eigentliches, nach jeder Richtung

erschöpfendes Vorprüfungsverfahren vorsieht, sondern

lediglich eine summarische Prüfung daraufhin, ob die Ein-

tragung nicht aus einem der in Art. 13bis und 14 MSchG

genannten Gründe offensichtlich abgelehnt werden müsse.

In Bezug auf die Hinterlegungsberechtigung insbesondere

verlangt die VVO zum MSchG in Art. 6 Ziff. 5 von einem

nicht im Handelsregister eingetragenen Anmelder keinen

Nachweis für die Eigenschaft als Produzent, Industrieller

oder Handeltreibender, sondern lediglich eine Wohnsitz-

bescheinigung. Bei dieser Ordnung kann daher die Zu-

lassung einer Marke durch das Amt keine endgültige sein.

Sie schafft lediglich eine Vermutung für da~ Bestehen des

Markenrechtes, die jedoch im Streitfalle vom Richter auf

ihre materielle Stichhaltigkeit nachgeprüft und gegebenen-

falls zerstört werden kann. So hat das Bundesgericht denn

auch -

entgegen der in ::eGE 31 II 321 geäusserten Auf-

fassung -

von jeher nicht' nur die Frage der Nachahmung

oder N achmachung von Marken untersucht, sOlidern auch

geprüft, ob eine Marke Gemeingut sei, sowie ob sie gegen

das Gesetz oder die guten Sitten verstosse usw. (vgl. statt

vieler z. B. BGE 22 II 467, 69 II 208, 70 II 252). Ist aber

der Richter trotz erfolgter Eintragung zur Überprüfung

der Marke unter dem Gesichtspunkte von Art. 13bis und

14 Ziff. 2 MSchG befugt, so ist nicht einzusehen, weshalb·

hinsichtlich der gleichfalls· materiellen Frage der Hinter-

legungsberechtigung gemäss Art. 7 MSchG etwas anderes

gelten sollte. Der von der Klägerin erhobene Einwand ist

deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

Erfindungsschutz. N° 32.

VI. ERFINDUNGSSCHUrZ

BREVETS D'INVENTION

32. Urteil der I. Zlvilabteilnng vom 16. November 1948

i. S. Sehnell gegen Glüekler.

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Art. 49 PatG.: Eine «zivilroohtliche Streitigkeit ~tref!end die

Erfindungspatente » im Sinne von Art. 49 PatG hegt lllcht vor,

wenn Patentroohtsfragen bloss einredeweise geltend gemacht

werden.

Art. 49 LBI: On n'est pas en presence d'une «contestation civile

. relative aux brevets d'invention II au ~ens de l'art. 49 LBI

lorsque des questions touchant au drOlt des brevets ne sont

soulevees que par voie d'exception.

Art. 49 LBI: Non si e in presenza. di una «contestazione civile

relativa. ai brevetti d'invenzione» a norma de~'a.rt. 49 LBI se

le questioni concementi il diritto dei brevettl sono sollevate

soltanto incidenta.hnente.

A. -

Durch Vertrag vom 1. Mai 1947 übertrug Albert

Schnell dem Rudolf Glückler die Fabrikation und den

Vertrieb einer von ihm unter der Nr. 15,527 patentierten

Spielzeug figur gegen eine vierteljährlic~ zahlba~e, nach

dem Fabrikationsumsatz berechnete Lizenzgebühr. Als

Glückler nicht bezahlte, klagte Schnell vor Bezirksgericht

Bülach die vertraglichen Lizenzgebühren im Betrag von

Fr. 4500.- nebst Zins ein und stellte das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung. Der Beklagte widersetzt~

sich dem Gesuch Init der Begründung, der Prozess seI

wegen Nichtigkeit des in Lizenz ge?ebenen P~te~tes aus-

sichtslos. Mit Rücksicht auf diese Emrede qualifizIerte das

Bezirksgericht den Rechtsstreit als eine Streitigkeit be-

treffend die Erfindungspatente im Sinne von Art. 49 PatG,

für die gemäss § 78 Zürcher GVG das Handelsgericht als

einzige kantonale Instanz zuständig sei. Infolgedessen

verweigerte es dem Kläger die unentgeltliche Prozess-

führung und wies die Klage wegen Unzu~tändigkeit v~n

der Hand. Den Rekurs des Klägers gegen diesen EntscheId

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Erfindungsschutz. N0 32.

wies das Obergericht des Kantons Zürich am 6. August

1948 ab, ausführend, es entspreche der zürcherischen

Praxis, der sich auch der Kommentar WEIDLICH jBLUM.

N. 4 zu Art. "49 angeschlossen habe, Art. 49 PatG auch dann

anzuwenden, wenn in einem Verfahren patentrechtliche

Fragen llicht durch den Kläger, sondern erst durch den

Beklagten aufgeworfen würden.

B. -

Der Kläger greift diesen Entscheid über die Zu-

ständigkeit mit Berufung an und stellt den Antrag, das

Bezirksgericht Bülach sei für seine Klage als zuständig zu

erklären.

Der Beklagte beantragt Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach Art. 49 PatG haben die Kantone zur Behand-

lung der zivilrechtlichen Streitigkeiten betreffend die Er-

findungspatente eine Gerichtsstelle zu bezeichnen, die als

einzige kantonale Instanz entscheidet.

Die Vorinstanz hat die Frage offen gelassen, ob das

Handelsgericht llicht auf Grund des über Art. 49 PatG

hinausgehenden § 78 Zürcher GVG als einzige kantonale

Instanz zuständig sei. Sie hat dessen Zuständigkeit viel-

mehr einzig aus der bundesrechtlichen Vorschrift herge-

leitet. Infolgedessen ist auf die Berufung einzutreten.

2. -

Die Vorinstanz verneint mit Recht, dass die Klage

um die Lizenzgebühr eine {(Streitigkeit betreffend die

Erfindungspatente » im Sinne von Art. 49 PatG sei. Sie

glaubt aber, die Einrede der Nichtigkeit des in Lizenz

gegebenen Patentes mache sie zu einer solchen. Dem kann

llicht beigep:ßichtet werden.

Mangels abweichender Vorschriften sind der Anwendung

des Art. 49PatG die feststehenden Regeln, welche die Be-

stimmung der Zuständigkeit beherrschen, zugrunde zu

legen. Es ist hiebei ein unverrückbarer Grundsatz des

Prozessrechtes, dass die Natur des Rechtsstreites sich nach

der Klage, llicht aber nach der ihr entgegengestellten Ein-

rede bestimmt. Allerdings lässt sich mitunter die Natur

Erfindungsschutz. N0 32.

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der Klage erst aus der Antwort gewinnen, aber lediglich

im Sinne der näheren Bestimmung und Auslegung, jedoch

llicht ihrer Änderung. Denn soll die Zuständigkeit llicht

in der Schwebe bleiben, was sich mit einem geregelten Pro-

zessgang llicht vertrüge, so muss für sie die Klage mass-

gebend sein. Die Einrede dagegen entbehrt der selbstän-

digen Bedeutung; das Interesse des Beklagten, der sie

erhebt, erschöpft sich in der Abweisung der Klage, wes-

halb auch der Einrede keine weiterreichende Bedeutung

zukommt.

Würde dagegen mit der Vorinstanz angenommen, die

Einrede sei zuständigkeitsbegrundend, so wäre die Folge

die, dass jede Klage, wie gering auch ihr Streitwert wäre

und auf welcher Rechtsgrundlage -

Obligationenrecht,

Zivilgesetzbuch, Betreibungsrecht usw. -

sie immer be-

ruhte, vor das Spezialgericht des Art. 49 PatG gebracht

werden müsste, sobald unter den ihr entgegengestellten

Einreden auch nur eine patentrechtlicher Natur wäre.

Wenn indessen der Beklagte seinen Rechtsstandpunkt,

soweit er ihn auf das Patentrecht stützt, willentlich dem

Interesse an der Abweisung der Klage unterordnet, indem

er ihn nur einredeweise vorbringt, so besteht kein Grund,

den Parteien den Patentprozess aufzudrängen. Freilich

hat damit der ordentliche Richter über eine Streitfrage zu

entscheiden, die als Klage (oder Widerklage) in den Auf-

gabenkreis eines andern Gerichtes -

hier des Spezial-

gerichtes gemäss Art. 49 PatG -

fiele. Aber das ist im

Prozessrecht, wenn der Richter auf Einrede hin oder vor-

frageweise entscheiden muss, eine häufige Erscheinung;

sie erklärt sich daraus, dass diese Entscheidung für das

ihr unterliegende, dem angerufenen Richter fremde

Rechtsgebiet der Wichtigkeit und selbständigen Bedeutung

entbehrt, weil sie llicht an der Rechtskraftwirkung des

Urteils teil hat. Sie lässt vielmehr den Parteien die Mög-

lichkeit offen, vor dem Spezialgericht zu klagen, wenn

ihnen an der autoritativen Feststellung des diesem Rechts-

gebiet angehörenden Anspruches gelegen ist.

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Schuldbetrel'bungs- und Konkursrecbt.

Diese Folge kann insbesondere der Beklagte herbei-

führen, indem er die Nichtigkeit des Patentes nicht bloss

einredeweise, sondern durch Widerklage geltend macht.

Damit wird ·sein eigenes Interesse an der Beurteilung der

Patentrechtsfrage, das sich nicht mehr in der Abweisung

der Klage erschöpft, sondern in einem selbständigen Klage-

begehren äussert, beachtlich, und es liegt eine « Streitigkeit

betreffend Erfindungspatente !> vor. Es ist dann eine Frage

des kantonalen Prozessrechtes, ob die Widerklage von

der Vorklage zu trennen und allein der bundesrechtlich

vorgeschriebenen einzigen kantonalen Instanz zuzuweisen

sei unter allfälliger richterlicher Einstellung des Verfahrens

um die Vorklage bis zu ihrer Beurteilung, oder ob beide

Klagen zusammen vor die einzige kantonale. Instanz

gehen.

3. -

Liegt demnach kein Rechtsstreit im Sinne von

Art. 49 PatG vor (womit nichts entschieden ist bezüglich

der Anwendbarkeit von Art. 67 OG bei einredeweiser

Geltendmachung von Patentrechtsfragen), so ist die Be-

rufung grundsätzlich gutzuheissen. Der Berufungsantrag,

das Bezirksgericht Bülach zuständig zu erklären, geht

jedoch zu weit. Die Vorinstanz muss erst noch Gelegenheit

erhalten, die offen gelassene Frage zu entscheiden, ob

nicht auf Grund von § 78 Zürcher GVG das Handelsgericht

als einzige kantonale Instanz zuständig sei.

VII. SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURS-

RECHT

POURSUITE ET FAILLITE

Vgl. III. Teil Nr. 15, 16 und 23.

Voir lIle partie n 08 15, 16 et 23.

Berichtigungen.

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BERICHTIGUNGEN. -

ERRATA

Page 7, 17e ligne depuis le bas:

Au lieu de: « doit etre fixe a. trois ans» lire : « peut

etre etendu a. trois ans ».

Pag. 7,. riga 13 dal basso:

Invece: « dev'essere stabilito in tre anni », leggasi:

« pub essere esteso a tre anni ».

Seite 29, Zeile 14 von unten:

Gegenleistung statt Gelegenleistung.

Seite 30, Zeile 10 von oben:

Goldes statt Geldes.

lMPRlMERIES RBuNIBS S. A .. LAUSANNB