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Markenschutz. N° 31.
des MSchG, das in Art. 13 die Verantwortung für die Gül-
tigkeit einer Marke grundsätzlich dem Anmelder zuschiebt
und demzufolge auch kein eigentliches, nach jeder Richtung
erschöpfendes Vorprüfungsverfahren vorsieht, sondern
lediglich eine summarische Prüfung daraufhin, ob die Ein-
tragung nicht aus einem der in Art. 13bis und 14 MSchG
genannten Gründe offensichtlich abgelehnt werden müsse.
In Bezug auf die Hinterlegungsberechtigung insbesondere
verlangt die VVO zum MSchG in Art. 6 Ziff. 5 von einem
nicht im Handelsregister eingetragenen Anmelder keinen
Nachweis für die Eigenschaft als Produzent, Industrieller
oder Handeltreibender, sondern lediglich eine Wohnsitz-
bescheinigung. Bei dieser Ordnung kann daher die Zu-
lassung einer Marke durch das Amt keine endgültige sein.
Sie schafft lediglich eine Vermutung für da~ Bestehen des
Markenrechtes, die jedoch im Streitfalle vom Richter auf
ihre materielle Stichhaltigkeit nachgeprüft und gegebenen-
falls zerstört werden kann. So hat das Bundesgericht denn
auch -
entgegen der in ::eGE 31 II 321 geäusserten Auf-
fassung -
von jeher nicht' nur die Frage der Nachahmung
oder N achmachung von Marken untersucht, sOlidern auch
geprüft, ob eine Marke Gemeingut sei, sowie ob sie gegen
das Gesetz oder die guten Sitten verstosse usw. (vgl. statt
vieler z. B. BGE 22 II 467, 69 II 208, 70 II 252). Ist aber
der Richter trotz erfolgter Eintragung zur Überprüfung
der Marke unter dem Gesichtspunkte von Art. 13bis und
14 Ziff. 2 MSchG befugt, so ist nicht einzusehen, weshalb·
hinsichtlich der gleichfalls· materiellen Frage der Hinter-
legungsberechtigung gemäss Art. 7 MSchG etwas anderes
gelten sollte. Der von der Klägerin erhobene Einwand ist
deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Erfindungsschutz. N° 32.
VI. ERFINDUNGSSCHUrZ
BREVETS D'INVENTION
32. Urteil der I. Zlvilabteilnng vom 16. November 1948
i. S. Sehnell gegen Glüekler.
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Art. 49 PatG.: Eine «zivilroohtliche Streitigkeit ~tref!end die
Erfindungspatente » im Sinne von Art. 49 PatG hegt lllcht vor,
wenn Patentroohtsfragen bloss einredeweise geltend gemacht
werden.
Art. 49 LBI: On n'est pas en presence d'une «contestation civile
. relative aux brevets d'invention II au ~ens de l'art. 49 LBI
lorsque des questions touchant au drOlt des brevets ne sont
soulevees que par voie d'exception.
Art. 49 LBI: Non si e in presenza. di una «contestazione civile
relativa. ai brevetti d'invenzione» a norma de~'a.rt. 49 LBI se
le questioni concementi il diritto dei brevettl sono sollevate
soltanto incidenta.hnente.
A. -
Durch Vertrag vom 1. Mai 1947 übertrug Albert
Schnell dem Rudolf Glückler die Fabrikation und den
Vertrieb einer von ihm unter der Nr. 15,527 patentierten
Spielzeug figur gegen eine vierteljährlic~ zahlba~e, nach
dem Fabrikationsumsatz berechnete Lizenzgebühr. Als
Glückler nicht bezahlte, klagte Schnell vor Bezirksgericht
Bülach die vertraglichen Lizenzgebühren im Betrag von
Fr. 4500.- nebst Zins ein und stellte das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung. Der Beklagte widersetzt~
sich dem Gesuch Init der Begründung, der Prozess seI
wegen Nichtigkeit des in Lizenz ge?ebenen P~te~tes aus-
sichtslos. Mit Rücksicht auf diese Emrede qualifizIerte das
Bezirksgericht den Rechtsstreit als eine Streitigkeit be-
treffend die Erfindungspatente im Sinne von Art. 49 PatG,
für die gemäss § 78 Zürcher GVG das Handelsgericht als
einzige kantonale Instanz zuständig sei. Infolgedessen
verweigerte es dem Kläger die unentgeltliche Prozess-
führung und wies die Klage wegen Unzu~tändigkeit v~n
der Hand. Den Rekurs des Klägers gegen diesen EntscheId
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Erfindungsschutz. N0 32.
wies das Obergericht des Kantons Zürich am 6. August
1948 ab, ausführend, es entspreche der zürcherischen
Praxis, der sich auch der Kommentar WEIDLICH jBLUM.
N. 4 zu Art. "49 angeschlossen habe, Art. 49 PatG auch dann
anzuwenden, wenn in einem Verfahren patentrechtliche
Fragen llicht durch den Kläger, sondern erst durch den
Beklagten aufgeworfen würden.
B. -
Der Kläger greift diesen Entscheid über die Zu-
ständigkeit mit Berufung an und stellt den Antrag, das
Bezirksgericht Bülach sei für seine Klage als zuständig zu
erklären.
Der Beklagte beantragt Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Nach Art. 49 PatG haben die Kantone zur Behand-
lung der zivilrechtlichen Streitigkeiten betreffend die Er-
findungspatente eine Gerichtsstelle zu bezeichnen, die als
einzige kantonale Instanz entscheidet.
Die Vorinstanz hat die Frage offen gelassen, ob das
Handelsgericht llicht auf Grund des über Art. 49 PatG
hinausgehenden § 78 Zürcher GVG als einzige kantonale
Instanz zuständig sei. Sie hat dessen Zuständigkeit viel-
mehr einzig aus der bundesrechtlichen Vorschrift herge-
leitet. Infolgedessen ist auf die Berufung einzutreten.
2. -
Die Vorinstanz verneint mit Recht, dass die Klage
um die Lizenzgebühr eine {(Streitigkeit betreffend die
Erfindungspatente » im Sinne von Art. 49 PatG sei. Sie
glaubt aber, die Einrede der Nichtigkeit des in Lizenz
gegebenen Patentes mache sie zu einer solchen. Dem kann
llicht beigep:ßichtet werden.
Mangels abweichender Vorschriften sind der Anwendung
des Art. 49PatG die feststehenden Regeln, welche die Be-
stimmung der Zuständigkeit beherrschen, zugrunde zu
legen. Es ist hiebei ein unverrückbarer Grundsatz des
Prozessrechtes, dass die Natur des Rechtsstreites sich nach
der Klage, llicht aber nach der ihr entgegengestellten Ein-
rede bestimmt. Allerdings lässt sich mitunter die Natur
Erfindungsschutz. N0 32.
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der Klage erst aus der Antwort gewinnen, aber lediglich
im Sinne der näheren Bestimmung und Auslegung, jedoch
llicht ihrer Änderung. Denn soll die Zuständigkeit llicht
in der Schwebe bleiben, was sich mit einem geregelten Pro-
zessgang llicht vertrüge, so muss für sie die Klage mass-
gebend sein. Die Einrede dagegen entbehrt der selbstän-
digen Bedeutung; das Interesse des Beklagten, der sie
erhebt, erschöpft sich in der Abweisung der Klage, wes-
halb auch der Einrede keine weiterreichende Bedeutung
zukommt.
Würde dagegen mit der Vorinstanz angenommen, die
Einrede sei zuständigkeitsbegrundend, so wäre die Folge
die, dass jede Klage, wie gering auch ihr Streitwert wäre
und auf welcher Rechtsgrundlage -
Obligationenrecht,
Zivilgesetzbuch, Betreibungsrecht usw. -
sie immer be-
ruhte, vor das Spezialgericht des Art. 49 PatG gebracht
werden müsste, sobald unter den ihr entgegengestellten
Einreden auch nur eine patentrechtlicher Natur wäre.
Wenn indessen der Beklagte seinen Rechtsstandpunkt,
soweit er ihn auf das Patentrecht stützt, willentlich dem
Interesse an der Abweisung der Klage unterordnet, indem
er ihn nur einredeweise vorbringt, so besteht kein Grund,
den Parteien den Patentprozess aufzudrängen. Freilich
hat damit der ordentliche Richter über eine Streitfrage zu
entscheiden, die als Klage (oder Widerklage) in den Auf-
gabenkreis eines andern Gerichtes -
hier des Spezial-
gerichtes gemäss Art. 49 PatG -
fiele. Aber das ist im
Prozessrecht, wenn der Richter auf Einrede hin oder vor-
frageweise entscheiden muss, eine häufige Erscheinung;
sie erklärt sich daraus, dass diese Entscheidung für das
ihr unterliegende, dem angerufenen Richter fremde
Rechtsgebiet der Wichtigkeit und selbständigen Bedeutung
entbehrt, weil sie llicht an der Rechtskraftwirkung des
Urteils teil hat. Sie lässt vielmehr den Parteien die Mög-
lichkeit offen, vor dem Spezialgericht zu klagen, wenn
ihnen an der autoritativen Feststellung des diesem Rechts-
gebiet angehörenden Anspruches gelegen ist.
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Schuldbetrel'bungs- und Konkursrecbt.
Diese Folge kann insbesondere der Beklagte herbei-
führen, indem er die Nichtigkeit des Patentes nicht bloss
einredeweise, sondern durch Widerklage geltend macht.
Damit wird ·sein eigenes Interesse an der Beurteilung der
Patentrechtsfrage, das sich nicht mehr in der Abweisung
der Klage erschöpft, sondern in einem selbständigen Klage-
begehren äussert, beachtlich, und es liegt eine « Streitigkeit
betreffend Erfindungspatente !> vor. Es ist dann eine Frage
des kantonalen Prozessrechtes, ob die Widerklage von
der Vorklage zu trennen und allein der bundesrechtlich
vorgeschriebenen einzigen kantonalen Instanz zuzuweisen
sei unter allfälliger richterlicher Einstellung des Verfahrens
um die Vorklage bis zu ihrer Beurteilung, oder ob beide
Klagen zusammen vor die einzige kantonale. Instanz
gehen.
3. -
Liegt demnach kein Rechtsstreit im Sinne von
Art. 49 PatG vor (womit nichts entschieden ist bezüglich
der Anwendbarkeit von Art. 67 OG bei einredeweiser
Geltendmachung von Patentrechtsfragen), so ist die Be-
rufung grundsätzlich gutzuheissen. Der Berufungsantrag,
das Bezirksgericht Bülach zuständig zu erklären, geht
jedoch zu weit. Die Vorinstanz muss erst noch Gelegenheit
erhalten, die offen gelassene Frage zu entscheiden, ob
nicht auf Grund von § 78 Zürcher GVG das Handelsgericht
als einzige kantonale Instanz zuständig sei.
VII. SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURS-
RECHT
POURSUITE ET FAILLITE
Vgl. III. Teil Nr. 15, 16 und 23.
Voir lIle partie n 08 15, 16 et 23.
Berichtigungen.
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BERICHTIGUNGEN. -
ERRATA
Page 7, 17e ligne depuis le bas:
Au lieu de: « doit etre fixe a. trois ans» lire : « peut
etre etendu a. trois ans ».
Pag. 7,. riga 13 dal basso:
Invece: « dev'essere stabilito in tre anni », leggasi:
« pub essere esteso a tre anni ».
Seite 29, Zeile 14 von unten:
Gegenleistung statt Gelegenleistung.
Seite 30, Zeile 10 von oben:
Goldes statt Geldes.
lMPRlMERIES RBuNIBS S. A .. LAUSANNB