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186 Markenschutz. N° 31. des MSchG, das in Art. 13 die Verantwortung für die Gül- tigkeit einer Marke grundsätzlich dem Anmelder zuschiebt und demzufolge auch kein eigentliches, nach jeder Richtung erschöpfendes Vorprüfungsverfahren vorsieht, sondern lediglich eine summarische Prüfung daraufhin, ob die Ein- tragung nicht aus einem der in Art. 13bis und 14 MSchG genannten Gründe offensichtlich abgelehnt werden müsse. In Bezug auf die Hinterlegungsberechtigung insbesondere verlangt die VVO zum MSchG in Art. 6 Ziff. 5 von einem nicht im Handelsregister eingetragenen Anmelder keinen Nachweis für die Eigenschaft als Produzent, Industrieller oder Handeltreibender, sondern lediglich eine Wohnsitz- bescheinigung. Bei dieser Ordnung kann daher die Zu- lassung einer Marke durch das Amt keine endgültige sein. Sie schafft lediglich eine Vermutung für da~ Bestehen des Markenrechtes, die jedoch im Streitfalle vom Richter auf ihre materielle Stichhaltigkeit nachgeprüft und gegebenen- falls zerstört werden kann. So hat das Bundesgericht denn auch - entgegen der in ::eGE 31 II 321 geäusserten Auf- fassung - von jeher nicht' nur die Frage der Nachahmung oder N achmachung von Marken untersucht, sOlidern auch geprüft, ob eine Marke Gemeingut sei, sowie ob sie gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstosse usw. (vgl. statt vieler z. B. BGE 22 II 467, 69 II 208, 70 II 252). Ist aber der Richter trotz erfolgter Eintragung zur Überprüfung der Marke unter dem Gesichtspunkte von Art. 13bis und 14 Ziff. 2 MSchG befugt, so ist nicht einzusehen, weshalb· hinsichtlich der gleichfalls· materiellen Frage der Hinter- legungsberechtigung gemäss Art. 7 MSchG etwas anderes gelten sollte. Der von der Klägerin erhobene Einwand ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen. Erfindungsschutz. N° 32. VI. ERFINDUNGSSCHUrZ BREVETS D'INVENTION
32. Urteil der I. Zlvilabteilnng vom 16. November 1948
i. S. Sehnell gegen Glüekler. 187 Art. 49 PatG.: Eine «zivilroohtliche Streitigkeit ~tref!end die Erfindungspatente » im Sinne von Art. 49 PatG hegt lllcht vor, wenn Patentroohtsfragen bloss einredeweise geltend gemacht werden. Art. 49 LBI: On n'est pas en presence d'une «contestation civile . relative aux brevets d'invention II au ~ens de l'art. 49 LBI lorsque des questions touchant au drOlt des brevets ne sont soulevees que par voie d'exception. Art. 49 LBI: Non si e in presenza. di una «contestazione civile relativa. ai brevetti d'invenzione» a norma de~'a.rt. 49 LBI se le questioni concementi il diritto dei brevettl sono sollevate soltanto incidenta.hnente. A. - Durch Vertrag vom 1. Mai 1947 übertrug Albert Schnell dem Rudolf Glückler die Fabrikation und den Vertrieb einer von ihm unter der Nr. 15,527 patentierten Spielzeug figur gegen eine vierteljährlic~ zahlba~e, nach dem Fabrikationsumsatz berechnete Lizenzgebühr. Als Glückler nicht bezahlte, klagte Schnell vor Bezirksgericht Bülach die vertraglichen Lizenzgebühren im Betrag von Fr. 4500.- nebst Zins ein und stellte das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Der Beklagte widersetzt~ sich dem Gesuch Init der Begründung, der Prozess seI wegen Nichtigkeit des in Lizenz ge?ebenen P~te~tes aus- sichtslos. Mit Rücksicht auf diese Emrede qualifizIerte das Bezirksgericht den Rechtsstreit als eine Streitigkeit be- treffend die Erfindungspatente im Sinne von Art. 49 PatG, für die gemäss § 78 Zürcher GVG das Handelsgericht als einzige kantonale Instanz zuständig sei. Infolgedessen verweigerte es dem Kläger die unentgeltliche Prozess- führung und wies die Klage wegen Unzu~tändigkeit v~n der Hand. Den Rekurs des Klägers gegen diesen EntscheId 188 Erfindungsschutz. N0 32. wies das Obergericht des Kantons Zürich am 6. August 1948 ab, ausführend, es entspreche der zürcherischen Praxis, der sich auch der Kommentar WEIDLICH jBLUM. N. 4 zu Art. "49 angeschlossen habe, Art. 49 PatG auch dann anzuwenden, wenn in einem Verfahren patentrechtliche Fragen llicht durch den Kläger, sondern erst durch den Beklagten aufgeworfen würden. B. - Der Kläger greift diesen Entscheid über die Zu- ständigkeit mit Berufung an und stellt den Antrag, das Bezirksgericht Bülach sei für seine Klage als zuständig zu erklären. Der Beklagte beantragt Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Nach Art. 49 PatG haben die Kantone zur Behand- lung der zivilrechtlichen Streitigkeiten betreffend die Er- findungspatente eine Gerichtsstelle zu bezeichnen, die als einzige kantonale Instanz entscheidet. Die Vorinstanz hat die Frage offen gelassen, ob das Handelsgericht llicht auf Grund des über Art. 49 PatG hinausgehenden § 78 Zürcher GVG als einzige kantonale Instanz zuständig sei. Sie hat dessen Zuständigkeit viel- mehr einzig aus der bundesrechtlichen Vorschrift herge- leitet. Infolgedessen ist auf die Berufung einzutreten.
2. - Die Vorinstanz verneint mit Recht, dass die Klage um die Lizenzgebühr eine {( Streitigkeit betreffend die Erfindungspatente » im Sinne von Art. 49 PatG sei. Sie glaubt aber, die Einrede der Nichtigkeit des in Lizenz gegebenen Patentes mache sie zu einer solchen. Dem kann llicht beigep:ßichtet werden. Mangels abweichender Vorschriften sind der Anwendung des Art. 49PatG die feststehenden Regeln, welche die Be- stimmung der Zuständigkeit beherrschen, zugrunde zu legen. Es ist hiebei ein unverrückbarer Grundsatz des Prozessrechtes, dass die Natur des Rechtsstreites sich nach der Klage, llicht aber nach der ihr entgegengestellten Ein- rede bestimmt. Allerdings lässt sich mitunter die Natur Erfindungsschutz. N0 32. 189 der Klage erst aus der Antwort gewinnen, aber lediglich im Sinne der näheren Bestimmung und Auslegung, jedoch llicht ihrer Änderung. Denn soll die Zuständigkeit llicht in der Schwebe bleiben, was sich mit einem geregelten Pro- zessgang llicht vertrüge, so muss für sie die Klage mass- gebend sein. Die Einrede dagegen entbehrt der selbstän- digen Bedeutung; das Interesse des Beklagten, der sie erhebt, erschöpft sich in der Abweisung der Klage, wes- halb auch der Einrede keine weiterreichende Bedeutung zukommt. Würde dagegen mit der Vorinstanz angenommen, die Einrede sei zuständigkeitsbegrundend, so wäre die Folge die, dass jede Klage, wie gering auch ihr Streitwert wäre und auf welcher Rechtsgrundlage - Obligationenrecht, Zivilgesetzbuch, Betreibungsrecht usw. - sie immer be- ruhte, vor das Spezialgericht des Art. 49 PatG gebracht werden müsste, sobald unter den ihr entgegengestellten Einreden auch nur eine patentrechtlicher Natur wäre. Wenn indessen der Beklagte seinen Rechtsstandpunkt, soweit er ihn auf das Patentrecht stützt, willentlich dem Interesse an der Abweisung der Klage unterordnet, indem er ihn nur einredeweise vorbringt, so besteht kein Grund, den Parteien den Patentprozess aufzudrängen. Freilich hat damit der ordentliche Richter über eine Streitfrage zu entscheiden, die als Klage (oder Widerklage) in den Auf- gabenkreis eines andern Gerichtes - hier des Spezial- gerichtes gemäss Art. 49 PatG - fiele. Aber das ist im Prozessrecht, wenn der Richter auf Einrede hin oder vor- frageweise entscheiden muss, eine häufige Erscheinung; sie erklärt sich daraus, dass diese Entscheidung für das ihr unterliegende, dem angerufenen Richter fremde Rechtsgebiet der Wichtigkeit und selbständigen Bedeutung entbehrt, weil sie llicht an der Rechtskraftwirkung des Urteils teil hat. Sie lässt vielmehr den Parteien die Mög- lichkeit offen, vor dem Spezialgericht zu klagen, wenn ihnen an der autoritativen Feststellung des diesem Rechts- gebiet angehörenden Anspruches gelegen ist. 190 Schuldbetrel'bungs- und Konkursrecbt. Diese Folge kann insbesondere der Beklagte herbei- führen, indem er die Nichtigkeit des Patentes nicht bloss einredeweise, sondern durch Widerklage geltend macht. Damit wird ·sein eigenes Interesse an der Beurteilung der Patentrechtsfrage, das sich nicht mehr in der Abweisung der Klage erschöpft, sondern in einem selbständigen Klage- begehren äussert, beachtlich, und es liegt eine « Streitigkeit betreffend Erfindungspatente !> vor. Es ist dann eine Frage des kantonalen Prozessrechtes, ob die Widerklage von der Vorklage zu trennen und allein der bundesrechtlich vorgeschriebenen einzigen kantonalen Instanz zuzuweisen sei unter allfälliger richterlicher Einstellung des Verfahrens um die Vorklage bis zu ihrer Beurteilung, oder ob beide Klagen zusammen vor die einzige kantonale. Instanz gehen.
3. - Liegt demnach kein Rechtsstreit im Sinne von Art. 49 PatG vor (womit nichts entschieden ist bezüglich der Anwendbarkeit von Art. 67 OG bei einredeweiser Geltendmachung von Patentrechtsfragen), so ist die Be- rufung grundsätzlich gutzuheissen. Der Berufungsantrag, das Bezirksgericht Bülach zuständig zu erklären, geht jedoch zu weit. Die Vorinstanz muss erst noch Gelegenheit erhalten, die offen gelassene Frage zu entscheiden, ob nicht auf Grund von § 78 Zürcher GVG das Handelsgericht als einzige kantonale Instanz zuständig sei. VII. SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURS- RECHT POURSUITE ET FAILLITE Vgl. III. Teil Nr. 15, 16 und 23. Voir lIle partie n 08 15, 16 et 23. Berichtigungen. 191 BERICHTIGUNGEN. - ERRATA Page 7, 17e ligne depuis le bas: Au lieu de: « doit etre fixe a. trois ans» lire : « peut etre etendu a. trois ans ». Pag. 7,. riga 13 dal basso: Invece: « dev'essere stabilito in tre anni », leggasi: « pub essere esteso a tre anni ». Seite 29, Zeile 14 von unten: Gegenleistung statt Gelegenleistung. Seite 30, Zeile 10 von oben: Goldes statt Geldes. lMPRlMERIES RBuNIBS S. A .. LAUSANNB