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74_II_106

BGE 74 II 106

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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22. Auszug uus dem UrteIl der I. ZlvIlabteilullg vom 16. Mürz .

1948 i. S. SUISA, Sehwelz. Gesellschaft dllr Urheber und

Verleger, gegen Koch.

Urhe'berrechtsverhältnisse am rPonfilm, insbesondere an der Tonfilm-

musik.

Die Auslegllllg des vor dem Aufkommen dos 'l'onfilms geschaf-

fOllon UnQ führt zur Anerkennung eines selbständigon Urheber-

rochtA des Komponisten an der '.ronftlmmusik. Die Konsequen-

zen diesel' Auslegung geben nicht Anlass zur Annalune einer

Urheborreoht. N° 22.

107

GeRetzflRliicke. Dom Komponisten, bezw. der Verwortung'l.

geso\lsehaft als Reiner Rochtsnachfolgorill steht daher ein

besondores Pel'zeptionsl'ccht für dio Gestattung der üfIontlieholl

Aufführung nach Art. ] 2 Ziff. 3 URO zu.

-

Voram;setzungen für dio Annahmo einOl' GORetzeHlücke (El'w. 1).

Hochtfmatur des Tonfilms (Erw. 2). Ablehnung oines origillilrell

Urheberrechts dos FiImproduzonton

(l'~rw. 3·5). Selbständigfls

Urhoborrocht, nicht biossos Miturhoborrecht gemiiss Art. 7 UHO,

des KOlllpouü;tou (Erw. 0). Voruoinung oiner Gosotzoslüeko

(1~rw. 7). Rechtslage boi <101' VOl'wondung vorbestehender

Musik (Erw. 8). WoellOllschau wHl HoklaIllofilm (Erw. 9).

Rechtslage im Bereich der rov. Berner Übereinkunft zum

Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Erw. 10).

Droit8 d'auteur I/U'I' la film 8onorc, notamment 8ur la mU8ique du

film 8onora.

L'interpretation de la LDA anMrieure u. l'apparition du film

sonore, amfllle 8 reconnaitre un droit d'auteur propre du com·

positeur sur la musi!:(ue du film. Les consequences de cette

interpretation ne justlfient pas qu'on admette une lacune de

la loi. Le compositeur ou son ayant cause, la socieM de per·

ception, ost des lors fonde 8 percevoir un droit special pour

l'autorisation d'executer I'oouvre pubIiquement selon I'art. 12

eh. 3 LDA.

Conditions pour admettre une lacune de la loi (consid. 1). Nature

juridique du film sonore (consid. 2). Pas de droit d'auteur

originaire du producteur (consid. 3·5). Droit d'auteur propre,

non pas seulement droit, d'auteur commUli (art. 7 LDA) du

compositaur (consid. 6). Pas de lacune de la loi (consid. 7).

Situation juridique en cas d'utilisation d'une musique pre.

existante (consid. 8). ActuaIiMs et films·reclame (consid. 9).

Situation juridique dans le domaine d'application de la Con·

vention de Beine rev. pour la protection des oouvres litMraires

et artistiques (consid. 10).

Diritti d'autora BUl film 8Gnoro, 8egnatamente BUlla musica del

film sonoro.

L'interpretazione deUa LDA, anteriore aUa comparsa deI film

sonoro, induce a riconoscera un diritto d'sutore proprio deI

compositore sulla musica. di un film. Le conseguellze di quasta

interpretazione non giustificano di ammettere U11a lacUlla

della legge. Il compositore, 0 il suo avonte causa (societa. di

sfruttamouto), ha quilldi il diritto di porcopire un omolumento

speciale pOl' l'autorizzazione di eseguire l'opera in pubblico a

llorma dell'art. 12 cifm 3 LDA.

Condizioni per ammettero una lacuna deHa Iegge (consid.

1).

Natura giuridicn deI film sonore (consid. 2). NOBsun diritto

d'l1uto!'o originale deI produttOl'o deI film (col1Bid. 3·5). Diritto

cl'auto!'!) rroprio, non soltanLo diritto d'nutore comUllO (art. 7

LDA) do compositore (consid. 0). Diniego di unl1 lucunu dolla

loggo (coIlHid. 7). Situnziollo giul'idicit in cnso d'ut,iIizzazione

di una musica)Jl'oeRiHtcnto (conf:lid. 8). Attualit!\ 0 film di

propaguuda (con:;id. 9). SituaziOlw gilll'idica nol campo d'appli·

ouzione doHa ConVOI1ZiOIlO di BOI'lU1 riv. pOl' Iu proteziollo delle

opero letterarie cd artistiche (collsid. 10).

108

Urhoborrocht. N0 22.

A U8 dem Tatbe8tand "

Der Kläger Koch betreibt in Zürich einen Ton film-

Kino. Die Beklagte, die Genossenschaft « SUISA)), schweiz.

Gesellschaft der Urheber und Verleger, befasst sich mit

der Verwertung der durch Art. 12 Ziff. 3 Ul~G gewährten

ausschliesslichell l~echte auf öffentliche Aufführung musi-

kalischer Werke mit oder ohne Text (sog. nichttheatrali-

sche Hechte), die den ihr als Mitglieder angehörenden

Komponisten zustehen. Sie besitzt die hiefür gemäss dem

Bundesgesetz betreffend die Verwertung von Urheber-

rechten vom 25. September 1940 (VerwG) erforderliche

Bewilligung des Bundesrates. Auf Grund von Verträgen

mit den Autorengesellschaften zahlreicher anderer Länder

ist die SUISA auoh mit der Verwertung des Aufführungs-

reohts der Mitglieder der betreffenden ausländisohen

Gesellsohaften beauftragt. Die Entsohädigung, welohe die

SUISA für die Erteilung der Erlaubnis zur öffentlichen

Aufführung eines musikalischen .Werkes verlangen darf,

bestimmt sich naoh einem Tarif, welcher der Genehmi-

gung einer durch das VerwG vorgesehenen paritätischen

Schiedskommission bedarf. So besteht auoh ein . vom 17.

Dezember 1942 datierter, genehmigter Tarif für die Ver-

anstalter von Ton filmaufführungen, auf Grund dessen

die Inhaber von Tonfilmkinos bisher von der SUISA die

Erlaubnis zur öffentliohen Aufführung der in . Tonfilmen

enthaltenen Musik vertraglioh erworben haben.

Da die Organisationen der Kinoinhaber grundsätzlich

der Auffassung sind, dass der Kinoinhaber auf Grund

des Filmverleihyertrages das Vorführungsrecht für den

ganzen Tonfilm erworben haQe und daher weder der

Komponist nooh die SUISA zur Erhebung einer beson-

deren Aufführungselltschädigung für die Tonfilmmusik

befugt sei, erhob Kooh beim Obergericht Zürich eine

Feststellungsklage zur Abklärung dieser Frage.

Das Bundesgericht weist die Klage im Gegensatz zum

Obergericht Zürich ab.

Urheberrecht. N° 22.

1011

Aus den Erwägungen,'

1. -

Auf Grund des Umstandes·, dass beim Erlass des

UH.G im Jahre 1922 zwar der Stummfilm, nicht aber auch

der 'ronfilm bekannt war, vertritt der Kläger die Auffas-

sung, das Gesetz weise in verschiedener Hinsicht Lücken

auf, die mit Rücksicht auf die fortschreitende technische

Entwicklung entweder durch Gewohnheitsrecht überbrückt

worden seien oder dann vom Richter ausgefüllt werden

müssten.

Das Vorliegen einer Gesetzeslücke ist jedoch nicht

leiohthin anzunehmen. Die Ausübung gesetzgebender Ge-

walt duroh den I{iohter, die für den äussersten Notfall im

Gesetz allerdings vorgesehen ist (Art. 1 ZGB), stellt einen

Einbruoh in das Prinzip der Gewaltentrennung und damit

in einen fundamentalen Grundsatz der modernen Demo-

kratie dar. Der Riohter darf daher nur dort zur Aufstellung

neuer Reohtssätze sohreiten, wo kein Zweifel besteht,

dass dem Gesetz eine Norm nioht entnommen werden

kann. Lässt sioh für einen neuen Saohverhalt eine Lösung

auf dem Wege analoger ·Anwendung bestehender Reohts-

vorsohriften finden, so ist deshalb das Vorliegen einer

Gesetzoslüoke regelmässig selbst dann zu verneinen, wenn

die auf diese Weise sioh ergebende Ordnung der Dinge

nioht die zweokmässigste sein sonte. Denn,zweokmässig-

keit allein ist für die Frage des Vorhandensein.s einer

Gesetzeslüoke kein entsoheidender Faktor. Diese Zurüok-

haltung istsohon deswegen geboten, weil der Richter

nioht in der Lage ist, alle interessierten Kreise anzuhören,

wie es der ordentliohe Gesetzgeber tun kann und muss.

Dazu kommt schliesslich noch, dass im allgemeinen ange-

nommen werden darf, der Gesetzgeber werde neue, einer

neuen Ordnung bedürftige Verhältnisse nicht während

langer Zeit ungeordnet lassen. Ist deshalb eine neue

Institution schon seit Jahren oder gar Jahrzehnten

bekannt, ohne dass der Gesetzgeber sich zum Eingreifen

veranlasst gesehen hat, so liegt darin im allgemeinen ein

llO

Urheberrecht. N° 22.

gewichtiges Indiz dafür, dass nach seiner Auffassung eine

Lösung schon dem bisherigen l"techt entnommen werden

kann, wäre es auch nur durch analoge Anwendung dort

enthaltener Grundprinzipien. In ganz besonderem Masse

gilt das dann, wenn der Gesetzgeber Gelegenheit hatte,

in anderm Zusammenhang zur Ji"rage der Notwendigkeit

des Erlasses neuer Vorschriften Stellung zu nehmen.

Es darf daher nicht einfach übersehen werden, dass der

schweizerische Gesetzgeber bei der Schaffung des Ver-

wertungsgesetzes im Jahre 1940 eindeutig der Auffassung

Ausdruck verlieh, durch die Tonfilmaufführung werde

ein Werk der Tonkunst « durch die Kinematographie»

aufgeführt, und dafür sei die Verwertungsgesellschaft

perzeptionsberechtigt (vergl. BBl 1 D40 S. 316 f., sowie

Steno Bull. 1D40 NB. 554 ff. und StR 424). Der Kläger

glaubt zu Unrecht, Tonfilmmusik sei nicht « filmbeglei-

tende Musik» im Sinne dieser Gesetzesmaterialien. Es ist

vollständig ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber von 1940

das schon damals lebhaft diskutierte Problem der Ton-

filmmusik nicht gekannt hat, und, wenn er schon von

Film und Musik sprach, den Hauptfall des Zusammen-

treffens dieser beiden Kunstgattungen, eben den Tonfilm,

ausser acht Hess. Allerdings ist der Richter nicht ohne

weiteres an Ausführungen des Gesetzgebers gebunden, die

in keinem Gesetz ihren Niederschlag gefunden haben; er

kann vielmehr gleichwohl das Vorliegen einer Gesetzes-

lücke annehmen, sofern er zur überzeugung gelangt, dass

der Gesetzgeber bei seiner gegenteiligen Stellungnahme

in unzutreffenden Vorstellungen befangen war.

2. -

In der Sache selbst erhebt sich in erster Linie

die Frage, ob der 'l'onfilm, sofern die darin enthaltene

Musik eigens für ihn komponiert worden ist, als urheber-

rechtliches Originalwerk a.nzusprechen ist, wie der Kläger

und die Vorinstanz annehmen, oder gemäss der von der

Beklagten vertretenen Auffassung ein zusammengesetztes

Werk darstellt.

Bei der Entscheidung dieser Frage ist davon auszu-

Urheberreoht. No 22.

111

gehen, dass es sich beim Tonfilm nicht etwa bloss um

eine zur Einheit zusammengefasste Wiedergabe der von

den einzelnen schöpferisch Mitwirkenden erstellten Bei-

träge handelt. Wohl bedürfen diese, um als Tonfilmwerk

in Erscheinung treten zu können, der sie zusauuuenfas-

senden Wiedergabe durch die Proj ektionsapparat ur. Aber

da die Beiträge alle im Hinblick auf diesen Zweck erfolgen

und auf ihn zugeschnitten sind, ist es gegeben, das End-

resultat, eben den Tonfilm, als das originäre, einheitliche

Kunstwerk aufzufassen.

Im übrigen handelt es sich beim Tonfilm auch nicht

etwa um die Übertragung eines musikalischen Werkes

auf .Instrumente im Sinne der Art. 17 ff. UH.G. Naoh

diesen Bestimmungen ist, wenn der Urheber eines musi- .

kalisohen Werkes die Übertragung auf Instrumente er-

laubt hat, die dazu dienen, das Werk meohanisoh aufzu-

führen, sohleohthin auoh die öffentliohe Aufführung mit

solohen Instrumenten zulässig, d. h. abgabefrei. Wäre

der Tonfilm oder zum mindesten die Tonfilmmusik als

musikalisohes Werk im Sinne von Art. 17 URG anzu-

spreohen, so müsste das erste. Klagebegehren ohne wei-

teres gesohützt werden. Nun hat aber das Bundesgerioht

sohon in BGE 59 II 473 ff. erkannt, dass beim Tonfilm

keine übertragung eines musikalisohen Werkes auf In-

strumente vorliegt. Daran ist festzuhalten.

3. -

Im weiteren ist zu prüfen, wem das originäre

Urheberreoht am Tonfilm zusteht, ob den an der Sohöpfung

des Werks Beteiligten, sei es gemeinsam oder jedem

für s.einen Anteil, oder, wie gelegentlich behauptet wird,

dem Tonfilmproduzenten. Die Vorinstanz hat zu dieser

Frage nioht Stellung genommen. Indessen geht es nicht an,

eine so wichtige und zentrale Frage zu übergehen, und

zwar schon deshalb nicht, weil erst ihre Lösung einen

Überbliok über das ganze Problem erlaubt.

Dabei ist vorweg zu untersuchen, ob der Ton film-

produzent als originärer Träger des Urheberrechts am

ganzen Tonfilm angesehen werden könne. Denn in diesem

112

Urheberreoht. N° 22.

:Falle müsste die Klage ohne weiteres geschützt werden,

da dann dom Komponisten ein originäres Urheberrecht

an der Tonfilmmusik nie zugestanden hätte und er des-

halb auch kein solches hätte auf die SUISA übertragen

können; ein anderes Hecht aber behauptet sie nicht

empfangen zu haben:

Nach dom URO, das als Urheber nur physische Per-

sonen im Auge hat (vergl. das Votum Wettstein in StCll.

BuH. StH, 1920 S. 370), entsteht das Urheberrecht in der

Person des geistig Schöpfenden. Das ist ein fundamentales

Prinzip der ganzen schweizerischen Urheberrechtsgesetz-

gebung (vgl. BGE 59 II 402 H.). Dadurch, dass kinemato-

graphisch festgehaltene Handlungen in Art. 1 des Gesetzes

als literarische Werke anerkennt werden, ist eindeutig

zum Ausdruck gebracht, dass jener Grundsatz auoh für

Werke dieser Art, und zwar mit Einsohluss des Tonfilms,

gelten muss. Allerdings war der Tonfilm zur Zeit der

Sohaffung des URG nooh nioht bekannt. Allein die Ver-

hältnisse Hegen bei ihm naoh der Riohtung der Urheber-

reohtspersönliohkeit gleioh wie beim Stummfilm. Die

blosse Tatsaohe, dass zu den übrigen sohöpferisoh Tätigen.

nooh der Komponist tritt, ist jedenfalls unter dem Gesiohts-

punkte der Gesetzesauslegp.ng nioht geeignet, einer grund-

sätzlioh andern reohtliohen Behandlung zu rufen.

Gemäss dem URG kann somit dem Filmproduzenten,

. der die ineinandergreifenden Sohöpfungen versohiedener

Autoren leitet und finanziert, selbst aber nioht sohöpfe-

risohtätig ist, ein originäres Urheberreoht nioht zustehen

(vgl. hiezu auoh VOIGTLÄNDERjELSTER, Urheberrecht 3.

Auflage S. 74; im gleichen Sinne ferner HOLzHERR, Der

Tonfilm in seinen Beziehungen zum Urheberrecht, S. 84

H.; NEHMIZ, Geistige Schöpfung und Ton filmproblem,

S. 86 H.; RAIGUEL, Le cimSmatographe et l~ droit d'au.-

teur, p. 27 ss.; SPRENKMANN, Zum Filmurheberrecht S.

31 H.; ÜLGIATI, Film sonoro e radiodiHusione, p. 90 e seg.;

BECQUET, Le droit <I'auteur en matiere de cinema, p.

39 ss.).

Urheberrecht. N° 22.

113

Allerdings scheint zumal in gewissen ausländischen

Staaten in steigendem Masse die Tendenz zu bestehen,

dem lfilmproduzenten ein originären Urheberrecht zuzu-

erkennen (vergl. z. B. HOl<'Fl\lANN, Die Berner Überein-

kunft zum Schutze von Werken det' Literatur und Kuust,

S. 221 ff.). Allein da das UnG, nicht zuletzt zum Schutze

vor einer Verindustrialisierung der Kunst, in klarer Weise

das Urheberrecht ausschliesslich dem geistig Schöpfenden

zuspricht, ist die Strömung, die eine gegenteilige Ordnung

befürwortet, in der Schweiz jedenfalls de lege lata unbe-

. achtlich. Von einer dem Gesetz derogierenden gewohn-

heitsrechtlichen Entwicklung, wie sie die Vorinstanz für

möglioh zu halten soheint, kann keine Rede sein ange-

siohts der faktisohen Anerkennung eines besonderen

Perzeptionsreohts des Komponisten während nunmehr

20 Jahren.

4. -

Es wäre denkbar, dass allenfalls auf Grund spe-

zieller Gesetzesbestimmungen in bestimmten Fällen gleioh-

wohl ein originäres Urheberreoht des Produzenten ange-

nommen werden könnte. In Betraoht kämen in dieser

Beziehung die Vorsohriften über die Angestelltenerfin-

dung, Art. 343 OR, oder über die Bearbeitung eines Werkes

naoh Plan des Verlegers, Art. 3930R. Die Frage ist daher

auoh unter diesen beiden Gesiohtspunkten zu untersuohen.

a) Art. 343 OR bestimmt, dass Erfindungen, die ein

Dienstpfliohtiger bei Ausübung seiner dienstliohen Tätig-

keit maoht, dem Dienstherrn gehören, wenn die Erfinder-

tätigkeit zu den dienstliohen Obliegenheiten des Dienst-

pfliohtigen gehört. Es fragt sioh, ob diese Bestimmung

analog auoh auf Urheberreohte an Werken der Literatur

und Kunst im Sinne des URG angewendet werden dürfe.

Auf Grund von Art. 343 OR erwirbt der Dienstherr

unter den dort genannten Voraussetzungen gemäss Lehre

und Rechtsprechung allerdings ein originäres Recht an

der vom Dienstpflichtigen gemachten Erfindung, und

nioht etwa nur, wie in den fueisten ausländischen Rechten,

einen gesetzlichen Anspruch auf deren Abtretung (BGE

8

AS 74 II -

1948

1I4

Urhoborrocht. N0 22.

57 II 307, OSER-SCHÖNENBERGER OR Art. 343 Nr. 18,

WEIDLICH und BLuM, Schweiz. Patentrecht, S. 109; für

die gegenteilige Lösung des deutschen und österreichischen

Rechts: KLAUER und MÖHRING, Kommentar zum Patent-

gesetz, S. 124; :FRIEBEL und PULl'I'ZEB, Kommentar zum

Patentgesetz, S. 137). Die Vorschrift von on, 343 bedeu-

tet somit in der Tat eine Abweichung von dem im übrigen

auch dem schweizerischen Patentgesetz zu Grunde liegen-

den Prinzip, dass der geistig Tätige geschützt werden soll.

Aber gerade wegen ihres äusserst weitgehenden, singulären

Charakters eignet sich diese Ausnahmebestimmung von

vornherein nicht zu einer analogen Anwendung auf andere

Gebiete des geistigen Eigentum. Ein derart einschneiden-

der Einbruch in ein allgemeines Grundprinzip eines

Gesetzes darf nur angenommen werden, wenn der Gesetz-

geber den hierauf gerichteten Willen in eindeutig~r, alle

Zweifel ausschliessender Art und Weise bekundet hat.

In der Botschaft zum rev. URG vom Jahre 1918 scheint

der Bundesrat zwar mit einer analogen Anwendung des

Art. 343 OR im Gebiete des Urheberrechts gerechnet zu

haben (vgl. BBI 1918 III S. 607). Dabei gab er sich aber,

wie aus dem" gesamten Zusammenhang ersichtlich ist,

offenbar keine Rechenschaft darüber, dass kraft dieser

Bestimmung ein originärer Erfindungserwerb durch den

Dienstherrn vorliege, sondern ging von der unzutreffenden

Vorstellung aus, dieser Erwerb beruhe auf einer von

Gesetzeswegen zu· vermutenden Abtretung. Denn Art.

343 OR wurde herangezogen bei der Behandlung der

Frage, ob die in Art. 1 AQs. 3 des URG von 1883 auf-

gestellte Vermutung, dass der für J:technung eines andern

Schriftstellers oder Künstlers arbeitende Schriftsteller oder

Künstler dem ersteren sein Urheberrecht abgetreten

habe, in das revidierte Gesetz übernommen werden solle

oder nicht. Wenn dann die übernahme dieser Vermutung

abgelehnt wurde aus der Erwägung, es handle sich dabei

um eine :Frage des Dienstverhältnisses, die im URG

sowenig wie in den andern Spezialgesetzen des geistigen

Urheberreoht. No 22.

116

Eigentums (Patentrecht und Muster- und Modellschutz)

geregelt zu werden brauche, und in diesem Zusammenhang

die Möglichkeit einer analogen Anwendung des die An-

gestelltenerfillduug behandelnden Art. 34:3 OH, im Bereich

des Ul~G angetönt wurde, so zeigt dies einwandÜ"ei, dass

man annahm, nach Art. 343 On. entstehe das Erfinder-

recht primär beim tatsächlichen Autor der Erfindung und

gehe erst nachträglich auf den Dienstherrn über. Dio

Ausführungen der bundesrätlichen Botschaft bieten daher

keinen schlüssigen Anhaltspunkt für die Auslegung des

Un.G in Bezug auf die hier zu entscheidende Frage.

Wollte man übrigens dem Dieostherrn auf Grund von

Art. 343 OR ein originäres Urheberreoht an den Werken

der Literatur und Kunst seiner Angestellten einräumen,

so wäre damit für den heutigen Fall nicht viel gewonnen.

Denn regelmässig steht der Komponist nioht im Dienst-,

sondern im Werkvertragsverhältnis zum Filmproduzenten.

Hier fehlt aber· eine dem Art. 343 OR entspreohende

Bestimmung, und es ginge unzweifelhaft zu weit, für

den Werkvertrag ganz einfach auf dem Wege der Analogie

gleich entsoheiden zu wollen. Eine untersohiedliche Beur-

teilung, je naohdem der Komponist mit dem Filmprodu-

zenten einen Dienst- oder einen Werkvertrag abgeschlossen

hat, wäre aber innerlich nicht gerechtfertigt und würde

zu stossenden Ungleichheiten führen. Auoh Art. 343 OR

gibt somit nicht die Mögliohkeit, ein originäres Urheber-

recht des Filmproduzenten an der Musik eines Tonfilms

anzunehmen.

b) Nach Art. 393 OR steht das Urheberrecht an einem

Werke, das von einem oder mehreren Verfassern nach

einem vom Verleger vorgelegten Plan bearbeitet worden

ist, dem Verleger zu.

Ob beim Film von einem Verlags werk gesprochen wer-

den könne (so z. B. VOIGTLÄNDER-ELSTER, Urheberrecht

s. 76; gegenteiliger Meinung v. BOEHMER und I~Errz,

Der Film in Wirtschaft und Recht, S. Ill), oder ob Art.

393 OR auf Filmschöpfungen wenigstens analog anwendbar

116

Urheberreoht. N0 22.

sei, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn das

eine oder andere zu bejahen wäre, müsste beim Tonfilm

jedenfalls hinsichtlich der Musik doch ein originäres

Urheberrecht des Verlegers abgelehnt werden. Wie bei

Art. 343 OR handelt es sich auch bei Art. 393 OR um eine

nur dem schweizerischen Recht bekannte, singuläre Be-

stimmung, die mit dem Grundprinzip, dass nur der geistig

schöpferisch 'l'ätige ein originäres Urheberrecht erwerben

soll, im Widerspruch steht. So liegt z. B. der dem Art.

393 OR entsprechenden Bestimmung des' deutschen

Rechts, § 47 des Gesetzes über das Verlagsrecht, wiederum

die gegenteilige Auffassung zu Grunde, dass der Verfasser,

Künstler oder Komponist das originäre Urheberrecht

erwerbe und dieses dann erst auf Grund des Bestellver-

trages auf den Verleger übergehe (vgl. ALLFELD, Das

deutsche Verlagsrecht, 2. Aufl. S. 214; HOFFMANN, Das

Reichsgesetz über das Verlagsrecht, S. 159). Trotzdem

herrscht selbst im Schrifttum zum deutschen Recht die

Auffassung vor, dass § 47 nur dann anwendbar sei, wenn der

Verleger dem Verfasser den Plan der Arbeit in allen Ein-

zelheiten ausführlich und genau beschrieben und vorge-

schrieben hat, während der Verfasser dem Werk lediglich

noch die äussere Form gibt (HOFFMANN a.a.O.). Noch

viel mehr als im deutschen Recht ist daher bei Art. 393

OR davon auszugehen, dass dieser nur die sog. « tief-

stehende Verfassertätigkeit » betreffe (OSER-SOHÖNEN-

BERGER OR Art. 393 N. 2).

Als solch zweitklassige urheberrechtliche Tätigkeit im

Sinne von Art. 393 OR kann nun aber die schöpferische

Arbeit des Filmmusikkomponisten ganz offensichtlich

nicht angesehen werden. Wohl wird ihm eine gewisse,

oft sogar recht enge Marschroute vorgeschrieben. Aber

Anordnungen, die den Inhalt der musikalischen Schöpfung

sowie die Art und Weise der Stoffbehandlung durch ins

Einzelne gehende Vorschriften genau bestimmen würden,

sind mit Rücksicht auf das Wesen der Musikschöpfung

kaum vorstellbar. Der Komponist geniesst vielmehr in

Urheberreeht. N° 22.

117

musikalischer Beziehung weitgehende Freiheit. Die Film-

musik bleibt seine Schöpfung, und das allein bewirkt

sogar nach dem deutschen Hecht die Nichtanwendbarkeit

von § 47 des Verlagsgesetzes (vgl. den Entscheid des OLG

Dresden in der « Rechtsprechung des OLG» Band 12

S. 271). Eine schöpferisch so bedeutende Tätigkeit wie

diejenige des Komponisten von Filmmusik auf dcm

Umweg über Art. 393 OR durch Anerkennung eines origi-

nären Urheberrechts des Filmproduzenten zu verindu-

strialisieren, geht nicht an; hiezu bedürfte es einer aus-

drücklichen gesetzlichen Vorschrift.

5. -

Es besteht somit keine gesetzliche Grundlage, die

es erlauben würde, beim 'l'onfilm dem Produzenten oder

Unternehmer ein originäres und ausschliessliches Urheber-

recht einzuräumen. Richterliche Rechtsetzung in diesem

Sinne aber käme nur in Betracht, wenn die Besonderheiten

des Tonfilms zwingend eine solche Regelung erheischen

würden. Auch hievon kann indessen nicht die Rede sein,

da die Lösung, die sich bei richtiger Auslegung des URG

ergibt, wenn auch vielleicht nicht die zweckmässigste,

so doch eine durchaus annehmbare ist.

6. -

Es fragt sich weiter, ob das Urheberrecht, das

danach dem Komponisten an der von ihm. geschaffenen

Tonfilmmusik zusteht, ein unabhängiges sei, oder ob er

gemäss der Ansicht des Klägers mit den übrigen Schöpfern

des Tonfilms in einer Urheberrechtsgemeinschaft im

Sinne von Art. 7 URG stehe, wonach mehreren Urhebern,

die ein Werk gemeinsam geschaffen haben, so dass die

Beiträge der einzelnen sich nicht voneinander trennen

lassen, das Urheberrecht an diesem Werk als Miturhebern

gemeinschaftlich zusteht.

a) Eine direkte Anwendung des Art. 7 URG kommt

jedoch von vornherein schon deshalb nicht in Betracht,

weil dem Gesetz, wenn auch unausgesprochen, das Prinzip

zu Grunde liegt, dass Miturheberrecht nur durch Mitarbeit

an Werken ein- und derselben Kunstgattung entstehen

kann, während bei Werken, die, wie der Tonfilm, aus

H8

Urheborrocht. N° 22.

verschiedenen Kunstgattungen angehörenden Beiträgen

bestehen, die Urheber der einzelnen Teile völlig getrennte,

selbständige Urheberrechte behalten. Dass dem Gesetz

tatsächlich dieses Prinzip, von dem zweifellos auch der

Entscheid BGE 59 II 473 ff. inspiriert ist, zu Grunde

liegt, erhellt aus der Behandlung des musikalisch-drama-

tischen Werks, also insbesondere der Oper und der Operette.

Denn bei diesem wird und wurde von jeher trotz der

Verbindung des literarischen mit dem musikalischen Teil

zu cinem künstlerisch einheitlichen Ganzen kein Mitur-

heberrechtsverhältnis zwischen den beiden beteiligten

Urhebern, sondern vielmehr streng getrennte, selbständige

Urheberrechte angenommen. Für das deutsche Recht wird

das in § 5 LUG ausdrücklich festgestellt. Das schweizeri-

sche UItG enthält keine solche ausdrückliche Norm;

es kann aber kein Zweifel darüber bestehen, dass sie hier

ebenfalls gilt (vgl. HEUBERGER, Das Urheberrecht an

Werken der Tonkunst naoh schweizerischem Reoht, S. 33;

für das analoge deutsohe Reoht z.B. ALLFELD, Kom-

mentar zum deutschen Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. S.

82). Damit steht auch im Einklang, dass unter der Herr-

schaft des URG von 1883, in dem die Miturheberschaft

überhaupt nioht geordnet war, die Doktrin für die urheber-

. rechtlichen Verhältnisse an Werken, an denen Mehrere

mitgearbeitet haben, die folgenden Grundsätze aufgestellt

hatte: Waren die einzelnen Beiträge des Werkes aus-

sohliessliche Arbeit jedes einzelnen Verfassers, so stand

jedem Verfasser das Urheberrecht an seinem Beitrag -

aber nur an diesem -

ausschliesslich zu; waren jedoch

die einzelnen Beiträge so versohmolzen, dass eine äussere

Unterscheidung gar nicht mehr möglich war, so erstreckte

sich das Urheberrecht aller naoh Verhältnis ihrer Beiträge

auf das Ganze (vgl. RÜFENACHT, Das literarische und

künstlerische Urheberrecht in der Schweiz S. 47 f., ~owie

die dort erwähnten Autoren). Da eine solche äussere

Unterscheidbarkeit aber hinsichtlich der verschiedenarti-

gen Bestandteile eines musikalisch-dramatischen Werkes

Urheberrecht. N° 22.

llO

sozusagen ausnahmslos gegeben ist, kam hier Miturheber-

schaft regelmässig von vorne herein nicht in Frage und

wurde denn auch nie angenommen. Es besteht nun kein

Anhaltspunkt dafür, dasH der Gesetzgeber im Jahre 1922

bei der Aufnahmo einer BeHtimmullg über die Miturheber-

schaft das. Prinzip scharf getrennter Urheberrechte bei

musikalisch - dramatischen Werken einzuschränken beab-

sichtigte. Vielmehr wollte er ganz offensichtlich zur Aus-

füllung einer Gesetzeslücke lediglich bestimmen, dass die

namentlich auf literarischem Gebiet anzutreffende Zu-

sammenarbeit von Autoren -

der gleichen Kunstgattung

-

unter gewissen Voraussetzungen als Miturh<=;berschaft

zu werten sei.

b) Unter diesen Umständen könnte man sich höch-

stens noch fragen, ob man allenfalls das selbständige,

unabhängige Urheberrecht des Komponisten von Tonfilm-

musik durch eine analoge Anwendung von Art. 7 URG

ausmerzen dürfe. Das wäre aber nur zulässig, wenn -

abgesehen von der Zugehörigkeit der verschiedenen Bei-

träge zu derselben generellen Kunstgattung -

alle übrigen

Voraussetzungen des Art; 7 URG beim Tonfilm -erfüllt

wären. Allein dies ist nicht der Fall.

Wie bereits erwähnt, ging jedenfalls unter dem URG

von 1883 die herrschende Meinung in der Doktrin dahin,

dass das entscheidende Kriterium für Ablehnung oder

Annahme von Miturheberschaft die äussere Unterscheid-

barkeit der Beiträge darstelle. Wäre dieser Auffassung

auch heute noch beizupflichten, so käme eine analoge

Anwendung des Art. 7 URG von vorneherein nicht in

Frage, da beim Tonfilm uns~reitig der Beitrag des Kom-

ponisten äusserlich unterscheidbar ist.

Nun haben sich aber in der neuern Zeit zahlreiche

Autoren von der 'rhese der entscheidenden Bedeutung der

Unterscheidbarkeit abgewandt. Es wird darauf hinge-

wiesen, dass sie weder mit dem Wortlaut des Art. 7 UHG,

noch seines Vorbildes, des § 6 des deutschen LUG, die

beide von 'l'rennbarkeit sprechen, vereinbar sei. Diese

120

Urheberrecht. N0 22.

setze nämlich voraus, dass nicht nur äusserliche Zerleg-

barkeit vorliege, sondern vielmehr Teile mit selbständiger

geistiger Existenzmöglichkeit vorhanden seien. Es dürfe

mithin im geistig-ästhetischen Sinne kein unteilbares

Ganzes gegeben sein (vgl. darüber etwa ERLANGER,

Miturheberrecht an Schrift-, 'ron- und. Bild.werken, S. 22

f., sowie die dortigen Verweisungen).

Zu dieser neuen Lehre braucht ind.essen hier nicht

abschliessend Stellung genommen zu werd.en. Denn unter

allen Umständen müsste dort, wo der Beitrag wenigstens

eines Beteiligten in d.iesem geistig-ästhetischen Sinne

selbständjg wäre, d.iesem ein getrenntes Sonderurheber-

recht zuerkannt werden (was übrigens auch ERLANGER,

a.a.O. S. 23 gelten lässt). Daraus erhellt aber, dass es

entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht entscheidend,

sondern gegenteils bedeutungslos ist, ob durch die Tren-

nung des musikalischen .Teils vom Tonfilm dieser « in

seiner Substanz getroffen werde» oder nicht.

Solch geistig-ästhetische Selbständigkeit der Tonfilm-

musik ist aber, wie auch die Vorinstanz nicht in Abrede

stellen kann, nicht bloss denkbar, sondern tatsächlich

mehr oder weniger hi!-ufig auch vorhanden. Aber auch wo

die Tonfilmmusik in engster Verbindung mit der Handlung

steht, diese lediglich « untermalt », bleibt sie, ihrer Natur

entsprechend, dooh immer ein künstlerisches Mittel zum

Ausdruck von Empfindungen und kann deshalb, ähnlich

wie Opern-

und Operettenmusik, zum mindesten in

einzelnen Teilen auch losgelöst von ihrer Verbindung mit

einer bestimmten Handlung verwendet werden. Das ist

aber das Entscheidende. Der technischen Einheit des

Tonfilms darf dem gegenüber nicht die überragende

Bedeutung eingeräumt werden, wie die Vorinstanz dies

in übereinstimmung mit dem Kläger tun will. Vielmehr

müssen die geistig-ästhetischen Gesichtspunkte, denen

im Gebiete des Urheberrechtsschutzes die grösste Bedeu-

tung zukommt, hier den Ausschlag geben.

Nun spricht allerdings das Verwertungsgesetz nur von

Urheborrocht. N0 22.

121

musikalischen Werken. Dass darunter aber auch musilm-

lische Beiträge zu einem Tonfilm -

ohne H.ücksicht auf

den grösseren oder geringeren Grad ihrer Sell,Jständigkeit

-

verstanden werden dürfen, ergibt sich einwandfrei aus

der Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes, in der aus-

drücklich auf die Tonfilme hingewiescn wird (vgl. BBl

1940 S. 316 f. und Steno Bull. 1940 NB, 554 ff. und StH,

424). Aus dcm nämlichen Grunde steht es der hier ver-

tretenen Auffassung auch nicht entgegcn, dass in Art. 1

VerwG nur von « nicht theatralischen Rechten» die Hede

ist. Die Kinovorstellung kann sehr wohl als nicht theatra-

lische Aufführung, eben als blosse Vorführung, angespro-

chen werden, fehlt bei ihr dooh das für das Theater typi-

sohe persönliche Auftreten der Sohauspieler.

7. -

Die Auslegung des Gesetzes führt somit zur An-

erkennung eines unabhängigen, originären Vrheberrechts

des Komponisten an der Tonfilmmusik. Das entbindet

indessen, zumal der Tonfilm bei Erlass des URG noch

. nioht bekannt war, nicht von der Prüfung der weiteren

Frage, ob allenfalls dieses Resultat wegen der Besonder-

heiten des Tonfilms zu praktisoh so stossenden Ergebnissen

führe, dass sie vom Gesetzgeber unmöglioh gewollt sein

könnten, und sich daher gebieterisch die Annahme einer

Gesetzeslüoke aufdränge. Auch davon kann' indessen

keine Rede sein, und zwar sehon deswegen nicht, weil

der Tonfilm seit ungefähr 20 Jahren bekannt ist und

während dieser ganzen Zeit die Anerkennung eines selb-

ständigen Urheberrechts des Komponisten der Tonfilm-

musik zu keinen nennenswerten praktischen Unzukömm-

lichkeiten, geschweige denn zu unmöglichen Zuständen

geführt hat. Der Kläger vermag denn auch nach dieser

Hichtung hin nichts Entscheidendes anzuführen.

Er macht in diesem Zusammenhang geltend, die der

SUISA gemäss dem Tarif E abzuliefernden Gebühren von

Fr. 170 - 180,000.- im Jahr für alle schweizerischen

Lichtspieltheater zusammen stelle für diese eine sehr

gros se finanzielle Belastung dar. Allein dafür, dass für die

122

Urheberrecht. N° 22.

Filmmusik nichts Untragbares oder Ungebührliches ver-

langt werde, ist eine eidgenössische Schiedskommission

eingesetzt, von der wohl kaum behauptet werden darf,

dass sie ihre Aufgabe nicht richtig erfülle. Es liegt übrigens

auf der Hand, dass die Komponisten bei Verneinung eines

besonderen Perzeptionsrechtes ihre Ansprüche gegenüber

dem Filmproduzenten erhöhen würden, und dieser würde

selbstverständlich nicht verfehlen, die Mehrleistung sei-

nerseits wiederum abzuwälzen, so dass letzten Endes

dann doch wieder die Lichtspieltheater belastet würden.

Vollends unbeaehtlich für die Entscheidung der Halt-

barkeit des gegenwärtigen Zustandes ist natürlich der

Hinweis des Klägers auf die angeblich hohen Verwaltungs-

kosten der SUISA.

.

Entscheidendes Gewicht soll nach der Auffassung des

Klägers sodann dem Umstande zukommen, dass die

übrigen an der Schöpfung des Tonfilms Beteiligten bei

Anerkennung eines Sonderrechtes des Komponisten mit

ähnlichen Begehren auf den Plan treten könnten, was zu

einer verderblichen Pulverisierung des Urheberrechts auf

dem Gebiete des Filmwesens führen müsste. Demgegen-

über ist jedoch zu betonen, dass heute von allen möglicher-

weise als Mitautoren des Tonfilms anzusprechenden

Künstlern aussohliesslioh der Komponist und sein Werk

zu würdigen sind. Für alle übrigen wird' daher duroh

die Beurteilung der Stellung des Sohöpfers von Tonfilm-

musik in keiner Weise ein Präjudiz gesohaffen. Dies um

so weniger, als die Reohtsstellung des Komponisten

entsoheidend durch den Umstand mit beeinflusst wird,

dass nach dem URG bei dramatisch-musikalischen und

ähnlichen aus Beiträgen verschiedener Kunstgattungen

zusammengesetzten Werken getrennte Urheberrechte an-

zunehmen sind, während die übrigen Autoren unter sich

offenbar höchstens Miturheber sein und als solche wenig-

stens dem Grundsatze nach nur im gemeinsamen Ein-

vernehmen handeln könnten. Sollten sich aber neben

demjenigen des Komponisten noch selbständige Urheber-

Urheberrecht. N0 22.

123

~echte anderer ],ilmschaffendel~ durchsetzen, so würde

ohne Zweifel die IntereHsengemeimlChaft, die Flieh zwangs-

läufig zwischen allen au der }'ilmschafIung heteiligten

Personcn bildet, von RcHmt dafür sorgen, dasFl kein wesent-

lich,störender Zustand eintreten könnte. Liessc sich eine

Verständigung nicht durch private Vereinbarung erreichen,

so bestünde immer noch die Möglichkeit, dass ähnlich

wie beim VerwG der Staat Ordnung schaffen würde, wenn

nötig durch gesetzliche Eliminierung gewisser urheber-

rechtlicher Sonderstellungen. Dabei wäre keineswegs ohne

weiteres damit zu rechnen, dass davon auch der Kompo-

nist betroffen würde. Es sei in dieser Beziehung nur darauf

hingewiesen, dass in Italien naoh dem· Gesetz von 1941

zwar unter den versohiedenen Filmautoren Miturheber-

schaft angenommen, zu Gunsten des Komponisten dage-

gen ausdrüoklioh ein gesondertes Perzeptionsreoht aner-

kannt wird. Beachtenswert ist ferner, dass in § 11 Abs. 3

des österreiohisohen Bundesgesetzes über das Urheber-

reoht an Werken der Literatur und Kunst und über

verwandte Sohutzreohte vom 9. April 1936 ausdrüoklioh

bestimmt wird, dass die Verbindung von. Werken ver-

sohiedener Art -

wie die eines Werkes der Tonkunst mit

einem Spraohwerk oder einem Filmwerk -

an sioh keine

Miturhebersohaft begründe. Damit wird auoh für -den

Tonfilm Miturhebersohaft abgelehnt, was positiv ausge-

drüokt Sonderreoht· des Komponisten bedeutet (vgl.

MITTEIS, Grundriss des österreioh. Urheberrechts, S. 56 f.).

Lassen sich aber die Grundprinzipien dos URG von

1922 auf ·den damals noch nicht bekannten Tonfilm

anwenden, ohne dass gesagt werden könnte, die daraus

folgende Ordnung hätte der Gesetzgeber bei Kenntnis der

nachträglichen Entwicklung unmöglich so gewollt, so darf

der Richter nicht eine Lücke im Gesetz annehmen und

die Verhältnisse einfach frei de lego ferenda nach Zweck-

mässigkeit ordnen. Dies um so weniger, als dem schwei-

zerischen Gesetzgeber die bisherige, dem Komponisten

günstige Praxis nicht unbekannt war und er sie nicht

124

Urheberrecht. N° 22.

nur während 20 Jahren geduldet, sondern anlässlich der

Schaffung des VerwG dann auch noch ausdrücklich gebil-

ligt hat.

Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz muss

daher ein selbständiges und unabhängiges Urheberrecht

des Komponisten von 'l'onfilmmusik und damit auch

ein besonderes Perzeptionsrecht für die Gestattung der

öffentlichen Aufführung der Tonfilmmusik gemäss Art.

12 Ziff. 3 UH,G, sowie die Möglichkeit der übertragung

einer so lohen Bereohtigung an die Verwertungsgesellschaft

anerkannt werden.

8. -

Die bisherigen Ausführungen bezogen sich auf

Tonfilme mit Originalmusik. Es ist nun weiter zu prüfen,

wie es sich verhält, wenn in einem Tonfilm sohon früher

geschaffene Musik durch einen andern als ihren Urheber

einer Bearbeitung unterzogen' wird, auf Grund deren dem

Bearbeiter ein besonderes Urheberrecht zusteht (sog. Werk

zweiter Hand).

Nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 2 URG geniesst jede Wieder-

gabe eines Werkes (worunter auch die Bea.rbeitung fällt),

soweit sie ein eigenartiges Werk darstellt, den gleichen

urheberrechtlichen Schutz wie ein Originalwerk. Abs. 3

des gleichen Artikels behält dann aber ausdrücklich in

allen Fällen das Recht des am wiedergegebenen Original-

werks Berechtigten vor. Aus Art. 12 und 13 URG sodann

erhellt, dass es dem Urheber eines Originalwerkes frei-

steht, eine -

unveränderte oder veränderte -

Wieder-

gabe seines Werkes zu gestatten oder nicht; eine Aus-

nahme von diesem Grundsatz macht nur Art. 15 URG,

nach dem die Benutzung sog. Melodien frei ist, sofern

dadurch ein neues selbständiges Werk geschaffen wird.

Diese Bestimmungen über die Bearbeitung eines urhe-

berreohtIich geschützten Werkes, die abgesehen von Art. 15,

in ihren Grundlagen dem deutsohen Recht nachgebildet

sind, geben keine eindeutige Antwort auf die Frage, wer,

vertragliche Abreden vorbehalten, zur Bewilligung der

Vorführung oder Aufführung einer Bearbeitung, die eigenen

Urheberschutz geniesst, befugt ist, ob der Urheber des

Urhohorrocht. N° 22.

125

Original werks, der Urheber der Bearbeitung oder beide

gemeinsam.

Zweifellos hat der Urheber des Original werks an der

Bearbeitung keine selbständigen positiven Hechte; cl'

kann insbesondere nieht etwa von sich aus, ohne Zustim-

mung der Urhebers der Bearbeitung, eine Vor-

oder

AuIIühruug derselben veranlassen. Anderseits ist aber

auch das Urheberrecht des Bearbeiters in seiner positiven

:Funktion insofern gehemmt, als cl' seine Bearbeitung

entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht gegen oder

auch nur ohne den Willen des Urhebers des Original werks

verwerten darf (vgl. hiezu insbesondere HmzIJEu, Deut-

sches Urheber- und Erfinderrecht, S. 291). Daraus muss

gefolgert werden, dass es eines Zusammenwirkens beider

Urheber bedarf, damit eine Verwertung der Bearbeitung

stattfinden kann.

Es ist nun nicht einzusehen, aus welohem Grunde eine

so geartete Berechtigung des Urhebers des Originalwerks

beim Tonfilm nicht als Aufführungsrecht im Sinne dessen,

was der Komponist der SUISA abtritt, solle angesprochen

werden können. Denn letzten Endes ist eine solche Bereoh-

tigung dooh ein Ausfluss des gesetzlichen, Urheberrechts

des Originalsohöpfers. Es wäre unnatürlich und unbillig,

diesen in Bezug auf das Verwertungsreoht dem Schöpfer

der Bearbeitung hintanstellen zu wollen, zumal eine

Bearbeitung jedenfalls in der Regel doch nur eine « Schöp-

fung minderen Grades » darstellen wird. Diese Auslegung

drängt sich übrigens auch deswegen auf, weil Bearbeitun-

gen sehr oft geeignet sind, das Original werk in der breiten

Öffentlichkeit mehr oder -weniger zu ersetzen und damit

zu verdrängen.

Diese Doppelbewilligung ist auch keineswegs praktisch

undurchführbar, wie ihre tatsächliche Handhabung wäh-

rend nunmehr 20 J-ahren beweist.

9. -

Zu Unrecht glaubt der Kläger, dass die Wochen-

schau und der Heklamefilm, soweit sie geschützte Musik

enthalten, anders zu behandeln seien.

Wenn die Lichtspieltheater auf Grund bundesrätlichen

126

Urheberrocht. N° 22.

Vollmachtenerlasses vom 16. April 1940/12. März 1943

(AS 56 S. 360, 59 S. 208) aus Erwägungen, die mit der

Wahrung der Neutralität zusammenhingen, während eini-

ger Zeit zur Vorführung der Schweizerischen Filmwochen-

schau verpflichtet wurden und dafür an deren Hersteller

eine Abollnementsgebühr zu bezahlen hatten, so wollte

damit offensichtlich nicht in die Hechte der Urheber der

T,?nfilmmusik eingegriffen werden.

Beim l~eklamefilm so dann ist neben dem Auftraggeber,

für den der Film hergestellt wurde, selbstverständlich

auch der Inhaber des aufführenden Lichtspieltheaters

haftbar für allfällige Urheberrechtsverletzungen und muss

daher zum mindesten solidarisch neben dem Auftraggeber

dafür aufkommen, wenn der Reklamefilm Musik enthält,

für welche die SUISA perzeptionsberechtigt ist. Das ist

aber der Fall, weil nach schweizerischem Recht beim

Werkvertrag, der eine Musikschöpfung zum Gegenstand

hat, das originäre Urheberrecht nicht auf den Besteller

übergeht. Dieses vetbleibt vielmehr dem Komponisten

und ist, wie in allen andern Fällen, durch die Mitglied-

schaft bei der SUISA auf diese übergegangen, so dass

diese als perzeptionsberechtigt erscheint.

10. -

Die bisherigen Ausführungen betreffen die

urheberrechtliehe Stellung des Komponisten bezw. der

SUISA als dessen Rechtsnachfolgerin nach dem internen

s!Jhweizerischen Recht. Es bleibt noch zu prüfen übrig,

wie es sich damit verhält im Anwendungsbereich der

Berner übereinkunft zum Schutze von Werken der Lite~

ratur und Kunst, von 1886, revidiert in den Jahren 1908

und 1928 (rev. BeUe.), der auch die Schweiz beigetreten

ist.

Nach Art. 4 Abs. 1 rev. BeUe. ist die Schweiz verpflich-

tet, den einem Verbandsland angehörenden Urhebern für

ihre unveröffentlichten, sowie ihre erstmals in einem

Verbandsland veröffentlichten Werke die gleichen Rechte

zu gewähren wie schweizerischen Urhebern. Grundsätzlich

gilt daher das bisher Ausgeführte auch im Anwendungs-

Erfindungsschutz. N° 23.

127

gebiete der rev. BeUe. Wie schon die Vorinstanz zutreffend

ausgeführt hat, kommt dabei schweizerisches Hecht

insbesondere auch bezüglich der :I!'rage zur Anwendung,

wer Urheber ist, gleich wie sich nach ihm auch bestimmt,

wann Miturheberschaft vorliegt und welche Rechte gege-

benenfalls der einzelne Miturheber hat.

Art. 4 Ahs. I rev. BeUe. sieht weiter vor, dass jedes

Verbandsland den Angehörigen der übrigen Verbands-

länder die in der übereinkunft ((besonders eingeräumten

Rechte» zu gewähren habe. Diese Frage der Sonderreohte

entbehrt indessen der praktischen Bedeutung mit Rüok-

sioht darauf, dass die SUISA die von ihr beanspruohten

Reohte sohon auf Grund der internen sohweizerisohen

Ordnung hat, die .. uaoh der rev. BeUe. auch auf die einem

Verbandsland angehörenden Urheber Anwendung findet.