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74_II_106

BGE 74 II 106

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

22. Auszug uus dem UrteIl der I. ZlvIlabteilullg vom 16. Mürz . 1948 i. S. SUISA, Sehwelz. Gesellschaft dllr Urheber und Verleger, gegen Koch. Urhe'berrechtsverhältnisse am rPonfilm, insbesondere an der Tonfilm- musik. Die Auslegllllg des vor dem Aufkommen dos 'l'onfilms geschaf- fOllon UnQ führt zur Anerkennung eines selbständigon Urheber- rochtA des Komponisten an der '.ronftlmmusik. Die Konsequen- zen diesel' Auslegung geben nicht Anlass zur Annalune einer Urheborreoht. N° 22. 107 GeRetzflRliicke. Dom Komponisten, bezw. der Verwortung'l. geso\lsehaft als Reiner Rochtsnachfolgorill steht daher ein besondores Pel'zeptionsl'ccht für dio Gestattung der üfIontlieholl Aufführung nach Art. ] 2 Ziff. 3 URO zu. - Voram;setzungen für dio Annahmo einOl' GORetzeHlücke (El'w. 1). Hochtfmatur des Tonfilms (Erw. 2). Ablehnung oines origillilrell Urheberrechts dos FiImproduzonton (l'~rw. 3·5). Selbständigfls Urhoborrocht, nicht biossos Miturhoborrecht gemiiss Art. 7 UHO, des KOlllpouü;tou (Erw. 0). Voruoinung oiner Gosotzoslüeko (1~rw. 7). Rechtslage boi <101' VOl'wondung vorbestehender Musik (Erw. 8). WoellOllschau wHl HoklaIllofilm (Erw. 9). Rechtslage im Bereich der rov. Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Erw. 10). Droit8 d'auteur I/U'I' la film 8onorc, notamment 8ur la mU8ique du film 8onora. L'interpretation de la LDA anMrieure u. l'apparition du film sonore, amfllle 8 reconnaitre un droit d'auteur propre du com· positeur sur la musi!:(ue du film. Les consequences de cette interpretation ne justlfient pas qu'on admette une lacune de la loi. Le compositeur ou son ayant cause, la socieM de per· ception, ost des lors fonde 8 percevoir un droit special pour l'autorisation d'executer I'oouvre pubIiquement selon I'art. 12 eh. 3 LDA. Conditions pour admettre une lacune de la loi (consid. 1). Nature juridique du film sonore (consid. 2). Pas de droit d'auteur originaire du producteur (consid. 3·5). Droit d'auteur propre, non pas seulement droit, d'auteur commUli (art. 7 LDA) du compositaur (consid. 6). Pas de lacune de la loi (consid. 7). Situation juridique en cas d'utilisation d'une musique pre. existante (consid. 8). ActuaIiMs et films·reclame (consid. 9). Situation juridique dans le domaine d'application de la Con· vention de Beine rev. pour la protection des oouvres litMraires et artistiques (consid. 10). Diritti d'autora BUl film 8Gnoro, 8egnatamente BUlla musica del film sonoro. L'interpretazione deUa LDA, anteriore aUa comparsa deI film sonoro, induce a riconoscera un diritto d'sutore proprio deI compositore sulla musica. di un film. Le conseguellze di quasta interpretazione non giustificano di ammettere U11a lacUlla della legge. Il compositore, 0 il suo avonte causa (societa. di sfruttamouto), ha quilldi il diritto di porcopire un omolumento speciale pOl' l'autorizzazione di eseguire l'opera in pubblico a llorma dell'art. 12 cifm 3 LDA. Condizioni per ammettero una lacuna deHa Iegge (consid. 1). Natura giuridicn deI film sonore (consid. 2). NOBsun diritto d'l1uto!'o originale deI produttOl'o deI film (col1Bid. 3·5). Diritto cl'auto!'!) rroprio, non soltanLo diritto d'nutore comUllO (art. 7 LDA) do compositore (consid. 0). Diniego di unl1 lucunu dolla loggo (coIlHid. 7). Situnziollo giul'idicit in cnso d'ut,iIizzazione di una musica )Jl'oeRiHtcnto (conf:lid. 8). Attualit!\ 0 film di propaguuda (con:;id. 9). SituaziOlw gilll'idica nol campo d'appli· ouzione doHa ConVOI1ZiOIlO di BOI'lU1 riv. pOl' Iu proteziollo delle opero letterarie cd artistiche (collsid. 10). 108 Urhoborrocht. N0 22. A U8 dem Tatbe8tand " Der Kläger Koch betreibt in Zürich einen Ton film- Kino. Die Beklagte, die Genossenschaft « SUISA )), schweiz. Gesellschaft der Urheber und Verleger, befasst sich mit der Verwertung der durch Art. 12 Ziff. 3 Ul~G gewährten ausschliesslichell l~echte auf öffentliche Aufführung musi- kalischer Werke mit oder ohne Text (sog. nichttheatrali- sche Hechte), die den ihr als Mitglieder angehörenden Komponisten zustehen. Sie besitzt die hiefür gemäss dem Bundesgesetz betreffend die Verwertung von Urheber- rechten vom 25. September 1940 (VerwG) erforderliche Bewilligung des Bundesrates. Auf Grund von Verträgen mit den Autorengesellschaften zahlreicher anderer Länder ist die SUISA auoh mit der Verwertung des Aufführungs- reohts der Mitglieder der betreffenden ausländisohen Gesellsohaften beauftragt. Die Entsohädigung, welohe die SUISA für die Erteilung der Erlaubnis zur öffentlichen Aufführung eines musikalischen .Werkes verlangen darf, bestimmt sich naoh einem Tarif, welcher der Genehmi- gung einer durch das VerwG vorgesehenen paritätischen Schiedskommission bedarf. So besteht auoh ein . vom 17. Dezember 1942 datierter, genehmigter Tarif für die Ver- anstalter von Ton filmaufführungen , auf Grund dessen die Inhaber von Tonfilmkinos bisher von der SUISA die Erlaubnis zur öffentliohen Aufführung der in . Tonfilmen enthaltenen Musik vertraglioh erworben haben. Da die Organisationen der Kinoinhaber grundsätzlich der Auffassung sind, dass der Kinoinhaber auf Grund des Filmverleihyertrages das Vorführungsrecht für den ganzen Tonfilm erworben haQe und daher weder der Komponist nooh die SUISA zur Erhebung einer beson- deren Aufführungselltschädigung für die Tonfilmmusik befugt sei, erhob Kooh beim Obergericht Zürich eine Feststellungsklage zur Abklärung dieser Frage. Das Bundesgericht weist die Klage im Gegensatz zum Obergericht Zürich ab. Urheberrecht. N° 22. 1011 Aus den Erwägungen,'

1. - Auf Grund des Umstandes·, dass beim Erlass des UH.G im Jahre 1922 zwar der Stummfilm, nicht aber auch der 'ronfilm bekannt war, vertritt der Kläger die Auffas- sung, das Gesetz weise in verschiedener Hinsicht Lücken auf, die mit Rücksicht auf die fortschreitende technische Entwicklung entweder durch Gewohnheitsrecht überbrückt worden seien oder dann vom Richter ausgefüllt werden müssten. Das Vorliegen einer Gesetzeslücke ist jedoch nicht leiohthin anzunehmen. Die Ausübung gesetzgebender Ge- walt duroh den I{iohter, die für den äussersten Notfall im Gesetz allerdings vorgesehen ist (Art. 1 ZGB), stellt einen Einbruoh in das Prinzip der Gewaltentrennung und damit in einen fundamentalen Grundsatz der modernen Demo- kratie dar. Der Riohter darf daher nur dort zur Aufstellung neuer Reohtssätze sohreiten, wo kein Zweifel besteht, dass dem Gesetz eine Norm nioht entnommen werden kann. Lässt sioh für einen neuen Saohverhalt eine Lösung auf dem Wege analoger ·Anwendung bestehender Reohts- vorsohriften finden, so ist deshalb das Vorliegen einer Gesetzoslüoke regelmässig selbst dann zu verneinen, wenn die auf diese Weise sioh ergebende Ordnung der Dinge nioht die zweokmässigste sein sonte. Denn ,zweokmässig- keit allein ist für die Frage des Vorhandensein.s einer Gesetzeslüoke kein entsoheidender Faktor. Diese Zurüok- haltung istsohon deswegen geboten, weil der Richter nioht in der Lage ist, alle interessierten Kreise anzuhören, wie es der ordentliohe Gesetzgeber tun kann und muss. Dazu kommt schliesslich noch, dass im allgemeinen ange- nommen werden darf, der Gesetzgeber werde neue, einer neuen Ordnung bedürftige Verhältnisse nicht während langer Zeit ungeordnet lassen. Ist deshalb eine neue Institution schon seit Jahren oder gar Jahrzehnten bekannt, ohne dass der Gesetzgeber sich zum Eingreifen veranlasst gesehen hat, so liegt darin im allgemeinen ein llO Urheberrecht. N° 22. gewichtiges Indiz dafür, dass nach seiner Auffassung eine Lösung schon dem bisherigen l"techt entnommen werden kann, wäre es auch nur durch analoge Anwendung dort enthaltener Grundprinzipien. In ganz besonderem Masse gilt das dann, wenn der Gesetzgeber Gelegenheit hatte, in anderm Zusammenhang zur Ji"rage der Notwendigkeit des Erlasses neuer Vorschriften Stellung zu nehmen. Es darf daher nicht einfach übersehen werden, dass der schweizerische Gesetzgeber bei der Schaffung des Ver- wertungsgesetzes im Jahre 1940 eindeutig der Auffassung Ausdruck verlieh, durch die Tonfilmaufführung werde ein Werk der Tonkunst « durch die Kinematographie» aufgeführt, und dafür sei die Verwertungsgesellschaft perzeptionsberechtigt (vergl. BBl 1 D40 S. 316 f., sowie Steno Bull. 1D40 NB. 554 ff. und StR 424). Der Kläger glaubt zu Unrecht, Tonfilmmusik sei nicht « filmbeglei- tende Musik» im Sinne dieser Gesetzesmaterialien. Es ist vollständig ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber von 1940 das schon damals lebhaft diskutierte Problem der Ton- filmmusik nicht gekannt hat, und, wenn er schon von Film und Musik sprach, den Hauptfall des Zusammen- treffens dieser beiden Kunstgattungen, eben den Tonfilm, ausser acht Hess. Allerdings ist der Richter nicht ohne weiteres an Ausführungen des Gesetzgebers gebunden, die in keinem Gesetz ihren Niederschlag gefunden haben; er kann vielmehr gleichwohl das Vorliegen einer Gesetzes- lücke annehmen, sofern er zur überzeugung gelangt, dass der Gesetzgeber bei seiner gegenteiligen Stellungnahme in unzutreffenden Vorstellungen befangen war.

2. - In der Sache selbst erhebt sich in erster Linie die Frage, ob der 'l'onfilm, sofern die darin enthaltene Musik eigens für ihn komponiert worden ist, als urheber- rechtliches Originalwerk a.nzusprechen ist, wie der Kläger und die Vorinstanz annehmen, oder gemäss der von der Beklagten vertretenen Auffassung ein zusammengesetztes Werk darstellt. Bei der Entscheidung dieser Frage ist davon auszu- Urheberreoht. No 22. 111 gehen, dass es sich beim Tonfilm nicht etwa bloss um eine zur Einheit zusammengefasste Wiedergabe der von den einzelnen schöpferisch Mitwirkenden erstellten Bei- träge handelt. Wohl bedürfen diese, um als Tonfilmwerk in Erscheinung treten zu können, der sie zusauuuenfas- senden Wiedergabe durch die Proj ektionsapparat ur. Aber da die Beiträge alle im Hinblick auf diesen Zweck erfolgen und auf ihn zugeschnitten sind, ist es gegeben, das End- resultat, eben den Tonfilm, als das originäre, einheitliche Kunstwerk aufzufassen. Im übrigen handelt es sich beim Tonfilm auch nicht etwa um die Übertragung eines musikalischen Werkes auf .Instrumente im Sinne der Art. 17 ff. UH.G. Naoh diesen Bestimmungen ist, wenn der Urheber eines musi- . kalisohen Werkes die Übertragung auf Instrumente er- laubt hat, die dazu dienen, das Werk meohanisoh aufzu- führen, sohleohthin auoh die öffentliohe Aufführung mit solohen Instrumenten zulässig, d. h. abgabefrei. Wäre der Tonfilm oder zum mindesten die Tonfilmmusik als musikalisohes Werk im Sinne von Art. 17 URG anzu- spreohen, so müsste das erste. Klagebegehren ohne wei- teres gesohützt werden. Nun hat aber das Bundesgerioht sohon in BGE 59 II 473 ff. erkannt, dass beim Tonfilm keine übertragung eines musikalisohen Werkes auf In- strumente vorliegt. Daran ist festzuhalten.

3. - Im weiteren ist zu prüfen, wem das originäre Urheberreoht am Tonfilm zusteht, ob den an der Sohöpfung des Werks Beteiligten, sei es gemeinsam oder jedem für s.einen Anteil, oder, wie gelegentlich behauptet wird, dem Tonfilmproduzenten. Die Vorinstanz hat zu dieser Frage nioht Stellung genommen. Indessen geht es nicht an, eine so wichtige und zentrale Frage zu übergehen, und zwar schon deshalb nicht, weil erst ihre Lösung einen Überbliok über das ganze Problem erlaubt. Dabei ist vorweg zu untersuchen, ob der Ton film- produzent als originärer Träger des Urheberrechts am ganzen Tonfilm angesehen werden könne. Denn in diesem 112 Urheberreoht. N° 22. :Falle müsste die Klage ohne weiteres geschützt werden, da dann dom Komponisten ein originäres Urheberrecht an der Tonfilmmusik nie zugestanden hätte und er des- halb auch kein solches hätte auf die SUISA übertragen können; ein anderes Hecht aber behauptet sie nicht empfangen zu haben: Nach dom URO, das als Urheber nur physische Per- sonen im Auge hat (vergl. das Votum Wettstein in StCll. BuH. StH, 1920 S. 370), entsteht das Urheberrecht in der Person des geistig Schöpfenden. Das ist ein fundamentales Prinzip der ganzen schweizerischen Urheberrechtsgesetz- gebung (vgl. BGE 59 II 402 H.). Dadurch, dass kinemato- graphisch festgehaltene Handlungen in Art. 1 des Gesetzes als literarische Werke anerkennt werden, ist eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass jener Grundsatz auoh für Werke dieser Art, und zwar mit Einsohluss des Tonfilms, gelten muss. Allerdings war der Tonfilm zur Zeit der Sohaffung des URG nooh nioht bekannt. Allein die Ver- hältnisse Hegen bei ihm naoh der Riohtung der Urheber- reohtspersönliohkeit gleioh wie beim Stummfilm. Die blosse Tatsaohe, dass zu den übrigen sohöpferisoh Tätigen. nooh der Komponist tritt, ist jedenfalls unter dem Gesiohts- punkte der Gesetzesauslegp.ng nioht geeignet, einer grund- sätzlioh andern reohtliohen Behandlung zu rufen. Gemäss dem URG kann somit dem Filmproduzenten, . der die ineinandergreifenden Sohöpfungen versohiedener Autoren leitet und finanziert, selbst aber nioht sohöpfe- risohtätig ist, ein originäres Urheberreoht nioht zustehen (vgl. hiezu auoh VOIGTLÄNDERjELSTER, Urheberrecht 3. Auflage S. 74; im gleichen Sinne ferner HOLzHERR, Der Tonfilm in seinen Beziehungen zum Urheberrecht, S. 84 H.; NEHMIZ, Geistige Schöpfung und Ton filmproblem , S. 86 H. ; RAIGUEL, Le cimSmatographe et l~ droit d'au.- teur, p. 27 ss. ; SPRENKMANN, Zum Filmurheberrecht S. 31 H. ; ÜLGIATI, Film sonoro e radiodiHusione, p. 90 e seg. ; BECQUET, Le droit <I'auteur en matiere de cinema, p. 39 ss.). Urheberrecht. N° 22. 113 Allerdings scheint zumal in gewissen ausländischen Staaten in steigendem Masse die Tendenz zu bestehen, dem lfilmproduzenten ein originären Urheberrecht zuzu- erkennen (vergl. z. B. HOl<'Fl\lANN, Die Berner Überein- kunft zum Schutze von Werken det' Literatur und Kuust, S. 221 ff.). Allein da das UnG, nicht zuletzt zum Schutze vor einer Verindustrialisierung der Kunst, in klarer Weise das Urheberrecht ausschliesslich dem geistig Schöpfenden zuspricht, ist die Strömung, die eine gegenteilige Ordnung befürwortet, in der Schweiz jedenfalls de lege lata unbe- . achtlich. Von einer dem Gesetz derogierenden gewohn- heitsrechtlichen Entwicklung, wie sie die Vorinstanz für möglioh zu halten soheint, kann keine Rede sein ange- siohts der faktisohen Anerkennung eines besonderen Perzeptionsreohts des Komponisten während nunmehr 20 Jahren.

4. - Es wäre denkbar, dass allenfalls auf Grund spe- zieller Gesetzesbestimmungen in bestimmten Fällen gleioh- wohl ein originäres Urheberreoht des Produzenten ange- nommen werden könnte. In Betraoht kämen in dieser Beziehung die Vorsohriften über die Angestelltenerfin- dung, Art. 343 OR, oder über die Bearbeitung eines Werkes naoh Plan des Verlegers, Art. 3930R. Die Frage ist daher auoh unter diesen beiden Gesiohtspunkten zu untersuohen.

a) Art. 343 OR bestimmt, dass Erfindungen, die ein Dienstpfliohtiger bei Ausübung seiner dienstliohen Tätig- keit maoht, dem Dienstherrn gehören, wenn die Erfinder- tätigkeit zu den dienstliohen Obliegenheiten des Dienst- pfliohtigen gehört. Es fragt sioh, ob diese Bestimmung analog auoh auf Urheberreohte an Werken der Literatur und Kunst im Sinne des URG angewendet werden dürfe. Auf Grund von Art. 343 OR erwirbt der Dienstherr unter den dort genannten Voraussetzungen gemäss Lehre und Rechtsprechung allerdings ein originäres Recht an der vom Dienstpflichtigen gemachten Erfindung, und nioht etwa nur, wie in den fueisten ausländischen Rechten, einen gesetzlichen Anspruch auf deren Abtretung (BGE 8 AS 74 II - 1948 1I4 Urhoborrocht. N0 22. 57 II 307, OSER-SCHÖNENBERGER OR Art. 343 Nr. 18, WEIDLICH und BLuM, Schweiz. Patentrecht, S. 109; für die gegenteilige Lösung des deutschen und österreichischen Rechts: KLAUER und MÖHRING, Kommentar zum Patent- gesetz, S. 124; :FRIEBEL und PULl'I'ZEB, Kommentar zum Patentgesetz, S. 137). Die Vorschrift von on, 343 bedeu- tet somit in der Tat eine Abweichung von dem im übrigen auch dem schweizerischen Patentgesetz zu Grunde liegen- den Prinzip, dass der geistig Tätige geschützt werden soll. Aber gerade wegen ihres äusserst weitgehenden, singulären Charakters eignet sich diese Ausnahmebestimmung von vornherein nicht zu einer analogen Anwendung auf andere Gebiete des geistigen Eigentum. Ein derart einschneiden- der Einbruch in ein allgemeines Grundprinzip eines Gesetzes darf nur angenommen werden, wenn der Gesetz- geber den hierauf gerichteten Willen in eindeutig~r, alle Zweifel ausschliessender Art und Weise bekundet hat. In der Botschaft zum rev. URG vom Jahre 1918 scheint der Bundesrat zwar mit einer analogen Anwendung des Art. 343 OR im Gebiete des Urheberrechts gerechnet zu haben (vgl. BBI 1918 III S. 607). Dabei gab er sich aber, wie aus dem" gesamten Zusammenhang ersichtlich ist, offenbar keine Rechenschaft darüber, dass kraft dieser Bestimmung ein originärer Erfindungserwerb durch den Dienstherrn vorliege, sondern ging von der unzutreffenden Vorstellung aus, dieser Erwerb beruhe auf einer von Gesetzeswegen zu· vermutenden Abtretung. Denn Art. 343 OR wurde herangezogen bei der Behandlung der Frage, ob die in Art. 1 AQs. 3 des URG von 1883 auf- gestellte Vermutung, dass der für J:technung eines andern Schriftstellers oder Künstlers arbeitende Schriftsteller oder Künstler dem ersteren sein Urheberrecht abgetreten habe, in das revidierte Gesetz übernommen werden solle oder nicht. Wenn dann die übernahme dieser Vermutung abgelehnt wurde aus der Erwägung, es handle sich dabei um eine :Frage des Dienstverhältnisses, die im URG sowenig wie in den andern Spezialgesetzen des geistigen Urheberreoht. No 22. 116 Eigentums (Patentrecht und Muster- und Modellschutz) geregelt zu werden brauche, und in diesem Zusammenhang die Möglichkeit einer analogen Anwendung des die An- gestelltenerfillduug behandelnden Art. 34:3 OH, im Bereich des Ul~G angetönt wurde, so zeigt dies einwandÜ"ei, dass man annahm, nach Art. 343 On. entstehe das Erfinder- recht primär beim tatsächlichen Autor der Erfindung und gehe erst nachträglich auf den Dienstherrn über. Dio Ausführungen der bundesrätlichen Botschaft bieten daher keinen schlüssigen Anhaltspunkt für die Auslegung des Un.G in Bezug auf die hier zu entscheidende Frage. Wollte man übrigens dem Dieostherrn auf Grund von Art. 343 OR ein originäres Urheberreoht an den Werken der Literatur und Kunst seiner Angestellten einräumen, so wäre damit für den heutigen Fall nicht viel gewonnen. Denn regelmässig steht der Komponist nioht im Dienst-, sondern im Werkvertragsverhältnis zum Filmproduzenten. Hier fehlt aber· eine dem Art. 343 OR entspreohende Bestimmung, und es ginge unzweifelhaft zu weit, für den Werkvertrag ganz einfach auf dem Wege der Analogie gleich entsoheiden zu wollen. Eine untersohiedliche Beur- teilung, je naohdem der Komponist mit dem Filmprodu- zenten einen Dienst- oder einen Werkvertrag abgeschlossen hat, wäre aber innerlich nicht gerechtfertigt und würde zu stossenden Ungleichheiten führen. Auoh Art. 343 OR gibt somit nicht die Mögliohkeit, ein originäres Urheber- recht des Filmproduzenten an der Musik eines Tonfilms anzunehmen.

b) Nach Art. 393 OR steht das Urheberrecht an einem Werke, das von einem oder mehreren Verfassern nach einem vom Verleger vorgelegten Plan bearbeitet worden ist, dem Verleger zu. Ob beim Film von einem Verlags werk gesprochen wer- den könne (so z. B. VOIGTLÄNDER-ELSTER, Urheberrecht

s. 76; gegenteiliger Meinung v. BOEHMER und I~Errz, Der Film in Wirtschaft und Recht, S. Ill), oder ob Art. 393 OR auf Filmschöpfungen wenigstens analog anwendbar 116 Urheberreoht. N0 22. sei, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn das eine oder andere zu bejahen wäre, müsste beim Tonfilm jedenfalls hinsichtlich der Musik doch ein originäres Urheberrecht des Verlegers abgelehnt werden. Wie bei Art. 343 OR handelt es sich auch bei Art. 393 OR um eine nur dem schweizerischen Recht bekannte, singuläre Be- stimmung, die mit dem Grundprinzip, dass nur der geistig schöpferisch 'l'ätige ein originäres Urheberrecht erwerben soll, im Widerspruch steht. So liegt z. B. der dem Art. 393 OR entsprechenden Bestimmung des' deutschen Rechts, § 47 des Gesetzes über das Verlagsrecht, wiederum die gegenteilige Auffassung zu Grunde, dass der Verfasser, Künstler oder Komponist das originäre Urheberrecht erwerbe und dieses dann erst auf Grund des Bestellver- trages auf den Verleger übergehe (vgl. ALLFELD, Das deutsche Verlagsrecht, 2. Aufl. S. 214; HOFFMANN, Das Reichsgesetz über das Verlagsrecht, S. 159). Trotzdem herrscht selbst im Schrifttum zum deutschen Recht die Auffassung vor, dass § 47 nur dann anwendbar sei, wenn der Verleger dem Verfasser den Plan der Arbeit in allen Ein- zelheiten ausführlich und genau beschrieben und vorge- schrieben hat, während der Verfasser dem Werk lediglich noch die äussere Form gibt (HOFFMANN a.a.O.). Noch viel mehr als im deutschen Recht ist daher bei Art. 393 OR davon auszugehen, dass dieser nur die sog. « tief- stehende Verfassertätigkeit » betreffe (OSER-SOHÖNEN- BERGER OR Art. 393 N. 2). Als solch zweitklassige urheberrechtliche Tätigkeit im Sinne von Art. 393 OR kann nun aber die schöpferische Arbeit des Filmmusikkomponisten ganz offensichtlich nicht angesehen werden. Wohl wird ihm eine gewisse, oft sogar recht enge Marschroute vorgeschrieben. Aber Anordnungen, die den Inhalt der musikalischen Schöpfung sowie die Art und Weise der Stoffbehandlung durch ins Einzelne gehende Vorschriften genau bestimmen würden, sind mit Rücksicht auf das Wesen der Musikschöpfung kaum vorstellbar. Der Komponist geniesst vielmehr in Urheberreeht. N° 22. 117 musikalischer Beziehung weitgehende Freiheit. Die Film- musik bleibt seine Schöpfung, und das allein bewirkt sogar nach dem deutschen Hecht die Nichtanwendbarkeit von § 47 des Verlagsgesetzes (vgl. den Entscheid des OLG Dresden in der « Rechtsprechung des OLG» Band 12 S. 271). Eine schöpferisch so bedeutende Tätigkeit wie diejenige des Komponisten von Filmmusik auf dcm Umweg über Art. 393 OR durch Anerkennung eines origi- nären Urheberrechts des Filmproduzenten zu verindu- strialisieren, geht nicht an ; hiezu bedürfte es einer aus- drücklichen gesetzlichen Vorschrift.

5. - Es besteht somit keine gesetzliche Grundlage, die es erlauben würde, beim 'l'onfilm dem Produzenten oder Unternehmer ein originäres und ausschliessliches Urheber- recht einzuräumen. Richterliche Rechtsetzung in diesem Sinne aber käme nur in Betracht, wenn die Besonderheiten des Tonfilms zwingend eine solche Regelung erheischen würden. Auch hievon kann indessen nicht die Rede sein, da die Lösung, die sich bei richtiger Auslegung des URG ergibt, wenn auch vielleicht nicht die zweckmässigste, so doch eine durchaus annehmbare ist.

6. - Es fragt sich weiter, ob das Urheberrecht, das danach dem Komponisten an der von ihm. geschaffenen Tonfilmmusik zusteht, ein unabhängiges sei, oder ob er gemäss der Ansicht des Klägers mit den übrigen Schöpfern des Tonfilms in einer Urheberrechtsgemeinschaft im Sinne von Art. 7 URG stehe, wonach mehreren Urhebern, die ein Werk gemeinsam geschaffen haben, so dass die Beiträge der einzelnen sich nicht voneinander trennen lassen, das Urheberrecht an diesem Werk als Miturhebern gemeinschaftlich zusteht.

a) Eine direkte Anwendung des Art. 7 URG kommt jedoch von vornherein schon deshalb nicht in Betracht, weil dem Gesetz, wenn auch unausgesprochen, das Prinzip zu Grunde liegt, dass Miturheberrecht nur durch Mitarbeit an Werken ein- und derselben Kunstgattung entstehen kann, während bei Werken, die, wie der Tonfilm, aus H8 Urheborrocht. N° 22. verschiedenen Kunstgattungen angehörenden Beiträgen bestehen, die Urheber der einzelnen Teile völlig getrennte, selbständige Urheberrechte behalten. Dass dem Gesetz tatsächlich dieses Prinzip, von dem zweifellos auch der Entscheid BGE 59 II 473 ff. inspiriert ist, zu Grunde liegt, erhellt aus der Behandlung des musikalisch-drama- tischen Werks, also insbesondere der Oper und der Operette. Denn bei diesem wird und wurde von jeher trotz der Verbindung des literarischen mit dem musikalischen Teil zu cinem künstlerisch einheitlichen Ganzen kein Mitur- heberrechtsverhältnis zwischen den beiden beteiligten Urhebern, sondern vielmehr streng getrennte, selbständige Urheberrechte angenommen. Für das deutsche Recht wird das in § 5 LUG ausdrücklich festgestellt. Das schweizeri- sche UItG enthält keine solche ausdrückliche Norm; es kann aber kein Zweifel darüber bestehen, dass sie hier ebenfalls gilt (vgl. HEUBERGER, Das Urheberrecht an Werken der Tonkunst naoh schweizerischem Reoht, S. 33 ; für das analoge deutsohe Reoht z.B. ALLFELD, Kom- mentar zum deutschen Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. S. 82). Damit steht auch im Einklang, dass unter der Herr- schaft des URG von 1883, in dem die Miturheberschaft überhaupt nioht geordnet war, die Doktrin für die urheber- . rechtlichen Verhältnisse an Werken, an denen Mehrere mitgearbeitet haben, die folgenden Grundsätze aufgestellt hatte: Waren die einzelnen Beiträge des Werkes aus- sohliessliche Arbeit jedes einzelnen Verfassers, so stand jedem Verfasser das Urheberrecht an seinem Beitrag - aber nur an diesem - ausschliesslich zu ; waren jedoch die einzelnen Beiträge so versohmolzen, dass eine äussere Unterscheidung gar nicht mehr möglich war, so erstreckte sich das Urheberrecht aller naoh Verhältnis ihrer Beiträge auf das Ganze (vgl. RÜFENACHT, Das literarische und künstlerische Urheberrecht in der Schweiz S. 47 f., ~owie die dort erwähnten Autoren). Da eine solche äussere Unterscheidbarkeit aber hinsichtlich der verschiedenarti- gen Bestandteile eines musikalisch-dramatischen Werkes Urheberrecht. N° 22. llO sozusagen ausnahmslos gegeben ist, kam hier Miturheber- schaft regelmässig von vorne herein nicht in Frage und wurde denn auch nie angenommen. Es besteht nun kein Anhaltspunkt dafür, dasH der Gesetzgeber im Jahre 1922 bei der Aufnahmo einer BeHtimmullg über die Miturheber- schaft das. Prinzip scharf getrennter Urheberrechte bei musikalisch - dramatischen Werken einzuschränken beab- sichtigte. Vielmehr wollte er ganz offensichtlich zur Aus- füllung einer Gesetzeslücke lediglich bestimmen, dass die namentlich auf literarischem Gebiet anzutreffende Zu- sammenarbeit von Autoren - der gleichen Kunstgattung - unter gewissen Voraussetzungen als Miturh<=;berschaft zu werten sei.

b) Unter diesen Umständen könnte man sich höch- stens noch fragen, ob man allenfalls das selbständige, unabhängige Urheberrecht des Komponisten von Tonfilm- musik durch eine analoge Anwendung von Art. 7 URG ausmerzen dürfe. Das wäre aber nur zulässig, wenn - abgesehen von der Zugehörigkeit der verschiedenen Bei- träge zu derselben generellen Kunstgattung - alle übrigen Voraussetzungen des Art; 7 URG beim Tonfilm -erfüllt wären. Allein dies ist nicht der Fall. Wie bereits erwähnt, ging jedenfalls unter dem URG von 1883 die herrschende Meinung in der Doktrin dahin, dass das entscheidende Kriterium für Ablehnung oder Annahme von Miturheberschaft die äussere Unterscheid- barkeit der Beiträge darstelle. Wäre dieser Auffassung auch heute noch beizupflichten, so käme eine analoge Anwendung des Art. 7 URG von vorneherein nicht in Frage, da beim Tonfilm uns~reitig der Beitrag des Kom- ponisten äusserlich unterscheidbar ist. Nun haben sich aber in der neuern Zeit zahlreiche Autoren von der 'rhese der entscheidenden Bedeutung der Unterscheidbarkeit abgewandt. Es wird darauf hinge- wiesen, dass sie weder mit dem Wortlaut des Art. 7 UHG, noch seines Vorbildes, des § 6 des deutschen LUG, die beide von 'l'rennbarkeit sprechen, vereinbar sei. Diese 120 Urheberrecht. N0 22. setze nämlich voraus, dass nicht nur äusserliche Zerleg- barkeit vorliege, sondern vielmehr Teile mit selbständiger geistiger Existenzmöglichkeit vorhanden seien. Es dürfe mithin im geistig-ästhetischen Sinne kein unteilbares Ganzes gegeben sein (vgl. darüber etwa ERLANGER, Miturheberrecht an Schrift-, 'ron- und. Bild.werken, S. 22 f., sowie die dortigen Verweisungen). Zu dieser neuen Lehre braucht ind.essen hier nicht abschliessend Stellung genommen zu werd.en. Denn unter allen Umständen müsste dort, wo der Beitrag wenigstens eines Beteiligten in d.iesem geistig-ästhetischen Sinne selbständjg wäre, d.iesem ein getrenntes Sonderurheber- recht zuerkannt werden (was übrigens auch ERLANGER, a.a.O. S. 23 gelten lässt). Daraus erhellt aber, dass es entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht entscheidend, sondern gegenteils bedeutungslos ist, ob durch die Tren- nung des musikalischen .Teils vom Tonfilm dieser « in seiner Substanz getroffen werde» oder nicht. Solch geistig-ästhetische Selbständigkeit der Tonfilm- musik ist aber, wie auch die Vorinstanz nicht in Abrede stellen kann, nicht bloss denkbar, sondern tatsächlich mehr oder weniger hi!-ufig auch vorhanden. Aber auch wo die Tonfilmmusik in engster Verbindung mit der Handlung steht, diese lediglich « untermalt », bleibt sie, ihrer Natur entsprechend, dooh immer ein künstlerisches Mittel zum Ausdruck von Empfindungen und kann deshalb, ähnlich wie Opern- und Operettenmusik, zum mindesten in einzelnen Teilen auch losgelöst von ihrer Verbindung mit einer bestimmten Handlung verwendet werden. Das ist aber das Entscheidende. Der technischen Einheit des Tonfilms darf dem gegenüber nicht die überragende Bedeutung eingeräumt werden, wie die Vorinstanz dies in übereinstimmung mit dem Kläger tun will. Vielmehr müssen die geistig-ästhetischen Gesichtspunkte, denen im Gebiete des Urheberrechtsschutzes die grösste Bedeu- tung zukommt, hier den Ausschlag geben. Nun spricht allerdings das Verwertungsgesetz nur von Urheborrocht. N0 22. 121 musikalischen Werken. Dass darunter aber auch musilm- lische Beiträge zu einem Tonfilm - ohne H.ücksicht auf den grösseren oder geringeren Grad ihrer Sell,Jständigkeit - verstanden werden dürfen, ergibt sich einwandfrei aus der Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes, in der aus- drücklich auf die Tonfilme hingewiescn wird (vgl. BBl 1940 S. 316 f. und Steno Bull. 1940 NB, 554 ff. und StH, 424). Aus dcm nämlichen Grunde steht es der hier ver- tretenen Auffassung auch nicht entgegcn, dass in Art. 1 VerwG nur von « nicht theatralischen Rechten» die Hede ist. Die Kinovorstellung kann sehr wohl als nicht theatra- lische Aufführung, eben als blosse Vorführung, angespro- chen werden, fehlt bei ihr dooh das für das Theater typi- sohe persönliche Auftreten der Sohauspieler.

7. - Die Auslegung des Gesetzes führt somit zur An- erkennung eines unabhängigen, originären Vrheberrechts des Komponisten an der Tonfilmmusik. Das entbindet indessen, zumal der Tonfilm bei Erlass des URG noch . nioht bekannt war, nicht von der Prüfung der weiteren Frage, ob allenfalls dieses Resultat wegen der Besonder- heiten des Tonfilms zu praktisoh so stossenden Ergebnissen führe, dass sie vom Gesetzgeber unmöglioh gewollt sein könnten, und sich daher gebieterisch die Annahme einer Gesetzeslüoke aufdränge. Auch davon kann' indessen keine Rede sein, und zwar sehon deswegen nicht, weil der Tonfilm seit ungefähr 20 Jahren bekannt ist und während dieser ganzen Zeit die Anerkennung eines selb- ständigen Urheberrechts des Komponisten der Tonfilm- musik zu keinen nennenswerten praktischen Unzukömm- lichkeiten, geschweige denn zu unmöglichen Zuständen geführt hat. Der Kläger vermag denn auch nach dieser Hichtung hin nichts Entscheidendes anzuführen. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, die der SUISA gemäss dem Tarif E abzuliefernden Gebühren von Fr. 170 - 180,000.- im Jahr für alle schweizerischen Lichtspieltheater zusammen stelle für diese eine sehr gros se finanzielle Belastung dar. Allein dafür, dass für die 122 Urheberrecht. N° 22. Filmmusik nichts Untragbares oder Ungebührliches ver- langt werde, ist eine eidgenössische Schiedskommission eingesetzt, von der wohl kaum behauptet werden darf, dass sie ihre Aufgabe nicht richtig erfülle. Es liegt übrigens auf der Hand, dass die Komponisten bei Verneinung eines besonderen Perzeptionsrechtes ihre Ansprüche gegenüber dem Filmproduzenten erhöhen würden, und dieser würde selbstverständlich nicht verfehlen, die Mehrleistung sei- nerseits wiederum abzuwälzen, so dass letzten Endes dann doch wieder die Lichtspieltheater belastet würden. Vollends unbeaehtlich für die Entscheidung der Halt- barkeit des gegenwärtigen Zustandes ist natürlich der Hinweis des Klägers auf die angeblich hohen Verwaltungs- kosten der SUISA. . Entscheidendes Gewicht soll nach der Auffassung des Klägers sodann dem Umstande zukommen, dass die übrigen an der Schöpfung des Tonfilms Beteiligten bei Anerkennung eines Sonderrechtes des Komponisten mit ähnlichen Begehren auf den Plan treten könnten, was zu einer verderblichen Pulverisierung des Urheberrechts auf dem Gebiete des Filmwesens führen müsste. Demgegen- über ist jedoch zu betonen, dass heute von allen möglicher- weise als Mitautoren des Tonfilms anzusprechenden Künstlern aussohliesslioh der Komponist und sein Werk zu würdigen sind. Für alle übrigen wird' daher duroh die Beurteilung der Stellung des Sohöpfers von Tonfilm- musik in keiner Weise ein Präjudiz gesohaffen. Dies um so weniger, als die Reohtsstellung des Komponisten entsoheidend durch den Umstand mit beeinflusst wird, dass nach dem URG bei dramatisch-musikalischen und ähnlichen aus Beiträgen verschiedener Kunstgattungen zusammengesetzten Werken getrennte Urheberrechte an- zunehmen sind, während die übrigen Autoren unter sich offenbar höchstens Miturheber sein und als solche wenig- stens dem Grundsatze nach nur im gemeinsamen Ein- vernehmen handeln könnten. Sollten sich aber neben demjenigen des Komponisten noch selbständige Urheber- Urheberrecht. N0 22. 123 ~echte anderer ],ilmschaffendel~ durchsetzen, so würde ohne Zweifel die IntereHsengemeimlChaft, die Flieh zwangs- läufig zwischen allen au der }'ilmschafIung heteiligten Personcn bildet, von RcHmt dafür sorgen, dasFl kein wesent- lich ,störender Zustand eintreten könnte. Liessc sich eine Verständigung nicht durch private Vereinbarung erreichen, so bestünde immer noch die Möglichkeit, dass ähnlich wie beim VerwG der Staat Ordnung schaffen würde, wenn nötig durch gesetzliche Eliminierung gewisser urheber- rechtlicher Sonderstellungen. Dabei wäre keineswegs ohne weiteres damit zu rechnen, dass davon auch der Kompo- nist betroffen würde. Es sei in dieser Beziehung nur darauf hingewiesen, dass in Italien naoh dem· Gesetz von 1941 zwar unter den versohiedenen Filmautoren Miturheber- schaft angenommen, zu Gunsten des Komponisten dage- gen ausdrüoklioh ein gesondertes Perzeptionsreoht aner- kannt wird. Beachtenswert ist ferner, dass in § 11 Abs. 3 des österreiohisohen Bundesgesetzes über das Urheber- reoht an Werken der Literatur und Kunst und über verwandte Sohutzreohte vom 9. April 1936 ausdrüoklioh bestimmt wird, dass die Verbindung von. Werken ver- sohiedener Art - wie die eines Werkes der Tonkunst mit einem Spraohwerk oder einem Filmwerk - an sioh keine Miturhebersohaft begründe. Damit wird auoh für -den Tonfilm Miturhebersohaft abgelehnt, was positiv ausge- drüokt Sonderreoht· des Komponisten bedeutet (vgl. MITTEIS, Grundriss des österreioh. Urheberrechts, S. 56 f.). Lassen sich aber die Grundprinzipien dos URG von 1922 auf ·den damals noch nicht bekannten Tonfilm anwenden, ohne dass gesagt werden könnte, die daraus folgende Ordnung hätte der Gesetzgeber bei Kenntnis der nachträglichen Entwicklung unmöglich so gewollt, so darf der Richter nicht eine Lücke im Gesetz annehmen und die Verhältnisse einfach frei de lego ferenda nach Zweck- mässigkeit ordnen. Dies um so weniger, als dem schwei- zerischen Gesetzgeber die bisherige, dem Komponisten günstige Praxis nicht unbekannt war und er sie nicht 124 Urheberrecht. N° 22. nur während 20 Jahren geduldet, sondern anlässlich der Schaffung des VerwG dann auch noch ausdrücklich gebil- ligt hat. Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz muss daher ein selbständiges und unabhängiges Urheberrecht des Komponisten von 'l'onfilmmusik und damit auch ein besonderes Perzeptionsrecht für die Gestattung der öffentlichen Aufführung der Tonfilmmusik gemäss Art. 12 Ziff. 3 UH,G, sowie die Möglichkeit der übertragung einer so lohen Bereohtigung an die Verwertungsgesellschaft anerkannt werden.

8. - Die bisherigen Ausführungen bezogen sich auf Tonfilme mit Originalmusik. Es ist nun weiter zu prüfen, wie es sich verhält, wenn in einem Tonfilm sohon früher geschaffene Musik durch einen andern als ihren Urheber einer Bearbeitung unterzogen' wird, auf Grund deren dem Bearbeiter ein besonderes Urheberrecht zusteht (sog. Werk zweiter Hand). Nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 2 URG geniesst jede Wieder- gabe eines Werkes (worunter auch die Bea.rbeitung fällt), soweit sie ein eigenartiges Werk darstellt, den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie ein Originalwerk. Abs. 3 des gleichen Artikels behält dann aber ausdrücklich in allen Fällen das Recht des am wiedergegebenen Original- werks Berechtigten vor. Aus Art. 12 und 13 URG sodann erhellt, dass es dem Urheber eines Originalwerkes frei- steht, eine - unveränderte oder veränderte - Wieder- gabe seines Werkes zu gestatten oder nicht; eine Aus- nahme von diesem Grundsatz macht nur Art. 15 URG, nach dem die Benutzung sog. Melodien frei ist, sofern dadurch ein neues selbständiges Werk geschaffen wird. Diese Bestimmungen über die Bearbeitung eines urhe- berreohtIich geschützten Werkes, die abgesehen von Art. 15, in ihren Grundlagen dem deutsohen Recht nachgebildet sind, geben keine eindeutige Antwort auf die Frage, wer, vertragliche Abreden vorbehalten, zur Bewilligung der Vorführung oder Aufführung einer Bearbeitung, die eigenen Urheberschutz geniesst, befugt ist, ob der Urheber des Urhohorrocht. N° 22. 125 Original werks, der Urheber der Bearbeitung oder beide gemeinsam. Zweifellos hat der Urheber des Original werks an der Bearbeitung keine selbständigen positiven Hechte; cl' kann insbesondere nieht etwa von sich aus, ohne Zustim- mung der Urhebers der Bearbeitung, eine Vor- oder AuIIühruug derselben veranlassen. Anderseits ist aber auch das Urheberrecht des Bearbeiters in seiner positiven :Funktion insofern gehemmt, als cl' seine Bearbeitung entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht gegen oder auch nur ohne den Willen des Urhebers des Original werks verwerten darf (vgl. hiezu insbesondere HmzIJEu, Deut- sches Urheber- und Erfinderrecht, S. 291). Daraus muss gefolgert werden, dass es eines Zusammenwirkens beider Urheber bedarf, damit eine Verwertung der Bearbeitung stattfinden kann. Es ist nun nicht einzusehen, aus welohem Grunde eine so geartete Berechtigung des Urhebers des Originalwerks beim Tonfilm nicht als Aufführungsrecht im Sinne dessen, was der Komponist der SUISA abtritt, solle angesprochen werden können. Denn letzten Endes ist eine solche Bereoh- tigung dooh ein Ausfluss des gesetzlichen, Urheberrechts des Originalsohöpfers. Es wäre unnatürlich und unbillig, diesen in Bezug auf das Verwertungsreoht dem Schöpfer der Bearbeitung hintanstellen zu wollen, zumal eine Bearbeitung jedenfalls in der Regel doch nur eine « Schöp- fung minderen Grades » darstellen wird. Diese Auslegung drängt sich übrigens auch deswegen auf, weil Bearbeitun- gen sehr oft geeignet sind, das Original werk in der breiten Öffentlichkeit mehr oder -weniger zu ersetzen und damit zu verdrängen. Diese Doppelbewilligung ist auch keineswegs praktisch undurchführbar, wie ihre tatsächliche Handhabung wäh- rend nunmehr 20 J-ahren beweist.

9. - Zu Unrecht glaubt der Kläger, dass die Wochen- schau und der Heklamefilm, soweit sie geschützte Musik enthalten, anders zu behandeln seien. Wenn die Lichtspieltheater auf Grund bundesrätlichen 126 Urheberrocht. N° 22. Vollmachtenerlasses vom 16. April 1940/12. März 1943 (AS 56 S. 360, 59 S. 208) aus Erwägungen, die mit der Wahrung der Neutralität zusammenhingen, während eini- ger Zeit zur Vorführung der Schweizerischen Filmwochen- schau verpflichtet wurden und dafür an deren Hersteller eine Abollnementsgebühr zu bezahlen hatten, so wollte damit offensichtlich nicht in die Hechte der Urheber der T,?nfilmmusik eingegriffen werden. Beim l~eklamefilm so dann ist neben dem Auftraggeber, für den der Film hergestellt wurde, selbstverständlich auch der Inhaber des aufführenden Lichtspieltheaters haftbar für allfällige Urheberrechtsverletzungen und muss daher zum mindesten solidarisch neben dem Auftraggeber dafür aufkommen, wenn der Reklamefilm Musik enthält, für welche die SUISA perzeptionsberechtigt ist. Das ist aber der Fall, weil nach schweizerischem Recht beim Werkvertrag, der eine Musikschöpfung zum Gegenstand hat, das originäre Urheberrecht nicht auf den Besteller übergeht. Dieses vetbleibt vielmehr dem Komponisten und ist, wie in allen andern Fällen, durch die Mitglied- schaft bei der SUISA auf diese übergegangen, so dass diese als perzeptionsberechtigt erscheint.

10. - Die bisherigen Ausführungen betreffen die urheberrechtliehe Stellung des Komponisten bezw. der SUISA als dessen Rechtsnachfolgerin nach dem internen s!Jhweizerischen Recht. Es bleibt noch zu prüfen übrig, wie es sich damit verhält im Anwendungsbereich der Berner übereinkunft zum Schutze von Werken der Lite~ ratur und Kunst, von 1886, revidiert in den Jahren 1908 und 1928 (rev. BeUe.), der auch die Schweiz beigetreten ist. Nach Art. 4 Abs. 1 rev. BeUe. ist die Schweiz verpflich- tet, den einem Verbandsland angehörenden Urhebern für ihre unveröffentlichten, sowie ihre erstmals in einem Verbandsland veröffentlichten Werke die gleichen Rechte zu gewähren wie schweizerischen Urhebern. Grundsätzlich gilt daher das bisher Ausgeführte auch im Anwendungs- Erfindungsschutz. N° 23. 127 gebiete der rev. BeUe. Wie schon die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kommt dabei schweizerisches Hecht insbesondere auch bezüglich der :I!'rage zur Anwendung, wer Urheber ist, gleich wie sich nach ihm auch bestimmt, wann Miturheberschaft vorliegt und welche Rechte gege- benenfalls der einzelne Miturheber hat. Art. 4 Ahs. I rev. BeUe. sieht weiter vor, dass jedes Verbandsland den Angehörigen der übrigen Verbands- länder die in der übereinkunft (( besonders eingeräumten Rechte» zu gewähren habe. Diese Frage der Sonderreohte entbehrt indessen der praktischen Bedeutung mit Rüok- sioht darauf, dass die SUISA die von ihr beanspruohten Reohte sohon auf Grund der internen sohweizerisohen Ordnung hat, die .. uaoh der rev. BeUe. auch auf die einem Verbandsland angehörenden Urheber Anwendung findet.