Volltext (verifizierbarer Originaltext)
22. Auszug uus dem UrteIl der I. ZlvIlabteilullg vom 16. Mürz .
1948 i. S. SUISA, Sehwelz. Gesellschaft dllr Urheber und
Verleger, gegen Koch.
Urhe'berrechtsverhältnisse am rPonfilm, insbesondere an der Tonfilm-
musik.
Die Auslegllllg des vor dem Aufkommen dos 'l'onfilms geschaf-
fOllon UnQ führt zur Anerkennung eines selbständigon Urheber-
rochtA des Komponisten an der '.ronftlmmusik. Die Konsequen-
zen diesel' Auslegung geben nicht Anlass zur Annalune einer
Urheborreoht. N° 22.
107
GeRetzflRliicke. Dom Komponisten, bezw. der Verwortung'l.
geso\lsehaft als Reiner Rochtsnachfolgorill steht daher ein
besondores Pel'zeptionsl'ccht für dio Gestattung der üfIontlieholl
Aufführung nach Art. ] 2 Ziff. 3 URO zu.
-
Voram;setzungen für dio Annahmo einOl' GORetzeHlücke (El'w. 1).
Hochtfmatur des Tonfilms (Erw. 2). Ablehnung oines origillilrell
Urheberrechts dos FiImproduzonton
(l'~rw. 3·5). Selbständigfls
Urhoborrocht, nicht biossos Miturhoborrecht gemiiss Art. 7 UHO,
des KOlllpouü;tou (Erw. 0). Voruoinung oiner Gosotzoslüeko
(1~rw. 7). Rechtslage boi <101' VOl'wondung vorbestehender
Musik (Erw. 8). WoellOllschau wHl HoklaIllofilm (Erw. 9).
Rechtslage im Bereich der rov. Berner Übereinkunft zum
Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Erw. 10).
Droit8 d'auteur I/U'I' la film 8onorc, notamment 8ur la mU8ique du
film 8onora.
L'interpretation de la LDA anMrieure u. l'apparition du film
sonore, amfllle 8 reconnaitre un droit d'auteur propre du com·
positeur sur la musi!:(ue du film. Les consequences de cette
interpretation ne justlfient pas qu'on admette une lacune de
la loi. Le compositeur ou son ayant cause, la socieM de per·
ception, ost des lors fonde 8 percevoir un droit special pour
l'autorisation d'executer I'oouvre pubIiquement selon I'art. 12
eh. 3 LDA.
Conditions pour admettre une lacune de la loi (consid. 1). Nature
juridique du film sonore (consid. 2). Pas de droit d'auteur
originaire du producteur (consid. 3·5). Droit d'auteur propre,
non pas seulement droit, d'auteur commUli (art. 7 LDA) du
compositaur (consid. 6). Pas de lacune de la loi (consid. 7).
Situation juridique en cas d'utilisation d'une musique pre.
existante (consid. 8). ActuaIiMs et films·reclame (consid. 9).
Situation juridique dans le domaine d'application de la Con·
vention de Beine rev. pour la protection des oouvres litMraires
et artistiques (consid. 10).
Diritti d'autora BUl film 8Gnoro, 8egnatamente BUlla musica del
film sonoro.
L'interpretazione deUa LDA, anteriore aUa comparsa deI film
sonoro, induce a riconoscera un diritto d'sutore proprio deI
compositore sulla musica. di un film. Le conseguellze di quasta
interpretazione non giustificano di ammettere U11a lacUlla
della legge. Il compositore, 0 il suo avonte causa (societa. di
sfruttamouto), ha quilldi il diritto di porcopire un omolumento
speciale pOl' l'autorizzazione di eseguire l'opera in pubblico a
llorma dell'art. 12 cifm 3 LDA.
Condizioni per ammettero una lacuna deHa Iegge (consid.
1).
Natura giuridicn deI film sonore (consid. 2). NOBsun diritto
d'l1uto!'o originale deI produttOl'o deI film (col1Bid. 3·5). Diritto
cl'auto!'!) rroprio, non soltanLo diritto d'nutore comUllO (art. 7
LDA) do compositore (consid. 0). Diniego di unl1 lucunu dolla
loggo (coIlHid. 7). Situnziollo giul'idicit in cnso d'ut,iIizzazione
di una musica)Jl'oeRiHtcnto (conf:lid. 8). Attualit!\ 0 film di
propaguuda (con:;id. 9). SituaziOlw gilll'idica nol campo d'appli·
ouzione doHa ConVOI1ZiOIlO di BOI'lU1 riv. pOl' Iu proteziollo delle
opero letterarie cd artistiche (collsid. 10).
108
Urhoborrocht. N0 22.
A U8 dem Tatbe8tand "
Der Kläger Koch betreibt in Zürich einen Ton film-
Kino. Die Beklagte, die Genossenschaft « SUISA)), schweiz.
Gesellschaft der Urheber und Verleger, befasst sich mit
der Verwertung der durch Art. 12 Ziff. 3 Ul~G gewährten
ausschliesslichell l~echte auf öffentliche Aufführung musi-
kalischer Werke mit oder ohne Text (sog. nichttheatrali-
sche Hechte), die den ihr als Mitglieder angehörenden
Komponisten zustehen. Sie besitzt die hiefür gemäss dem
Bundesgesetz betreffend die Verwertung von Urheber-
rechten vom 25. September 1940 (VerwG) erforderliche
Bewilligung des Bundesrates. Auf Grund von Verträgen
mit den Autorengesellschaften zahlreicher anderer Länder
ist die SUISA auoh mit der Verwertung des Aufführungs-
reohts der Mitglieder der betreffenden ausländisohen
Gesellsohaften beauftragt. Die Entsohädigung, welohe die
SUISA für die Erteilung der Erlaubnis zur öffentlichen
Aufführung eines musikalischen .Werkes verlangen darf,
bestimmt sich naoh einem Tarif, welcher der Genehmi-
gung einer durch das VerwG vorgesehenen paritätischen
Schiedskommission bedarf. So besteht auoh ein . vom 17.
Dezember 1942 datierter, genehmigter Tarif für die Ver-
anstalter von Ton filmaufführungen, auf Grund dessen
die Inhaber von Tonfilmkinos bisher von der SUISA die
Erlaubnis zur öffentliohen Aufführung der in . Tonfilmen
enthaltenen Musik vertraglioh erworben haben.
Da die Organisationen der Kinoinhaber grundsätzlich
der Auffassung sind, dass der Kinoinhaber auf Grund
des Filmverleihyertrages das Vorführungsrecht für den
ganzen Tonfilm erworben haQe und daher weder der
Komponist nooh die SUISA zur Erhebung einer beson-
deren Aufführungselltschädigung für die Tonfilmmusik
befugt sei, erhob Kooh beim Obergericht Zürich eine
Feststellungsklage zur Abklärung dieser Frage.
Das Bundesgericht weist die Klage im Gegensatz zum
Obergericht Zürich ab.
Urheberrecht. N° 22.
1011
Aus den Erwägungen,'
1. -
Auf Grund des Umstandes·, dass beim Erlass des
UH.G im Jahre 1922 zwar der Stummfilm, nicht aber auch
der 'ronfilm bekannt war, vertritt der Kläger die Auffas-
sung, das Gesetz weise in verschiedener Hinsicht Lücken
auf, die mit Rücksicht auf die fortschreitende technische
Entwicklung entweder durch Gewohnheitsrecht überbrückt
worden seien oder dann vom Richter ausgefüllt werden
müssten.
Das Vorliegen einer Gesetzeslücke ist jedoch nicht
leiohthin anzunehmen. Die Ausübung gesetzgebender Ge-
walt duroh den I{iohter, die für den äussersten Notfall im
Gesetz allerdings vorgesehen ist (Art. 1 ZGB), stellt einen
Einbruoh in das Prinzip der Gewaltentrennung und damit
in einen fundamentalen Grundsatz der modernen Demo-
kratie dar. Der Riohter darf daher nur dort zur Aufstellung
neuer Reohtssätze sohreiten, wo kein Zweifel besteht,
dass dem Gesetz eine Norm nioht entnommen werden
kann. Lässt sioh für einen neuen Saohverhalt eine Lösung
auf dem Wege analoger ·Anwendung bestehender Reohts-
vorsohriften finden, so ist deshalb das Vorliegen einer
Gesetzoslüoke regelmässig selbst dann zu verneinen, wenn
die auf diese Weise sioh ergebende Ordnung der Dinge
nioht die zweokmässigste sein sonte. Denn,zweokmässig-
keit allein ist für die Frage des Vorhandensein.s einer
Gesetzeslüoke kein entsoheidender Faktor. Diese Zurüok-
haltung istsohon deswegen geboten, weil der Richter
nioht in der Lage ist, alle interessierten Kreise anzuhören,
wie es der ordentliohe Gesetzgeber tun kann und muss.
Dazu kommt schliesslich noch, dass im allgemeinen ange-
nommen werden darf, der Gesetzgeber werde neue, einer
neuen Ordnung bedürftige Verhältnisse nicht während
langer Zeit ungeordnet lassen. Ist deshalb eine neue
Institution schon seit Jahren oder gar Jahrzehnten
bekannt, ohne dass der Gesetzgeber sich zum Eingreifen
veranlasst gesehen hat, so liegt darin im allgemeinen ein
llO
Urheberrecht. N° 22.
gewichtiges Indiz dafür, dass nach seiner Auffassung eine
Lösung schon dem bisherigen l"techt entnommen werden
kann, wäre es auch nur durch analoge Anwendung dort
enthaltener Grundprinzipien. In ganz besonderem Masse
gilt das dann, wenn der Gesetzgeber Gelegenheit hatte,
in anderm Zusammenhang zur Ji"rage der Notwendigkeit
des Erlasses neuer Vorschriften Stellung zu nehmen.
Es darf daher nicht einfach übersehen werden, dass der
schweizerische Gesetzgeber bei der Schaffung des Ver-
wertungsgesetzes im Jahre 1940 eindeutig der Auffassung
Ausdruck verlieh, durch die Tonfilmaufführung werde
ein Werk der Tonkunst « durch die Kinematographie»
aufgeführt, und dafür sei die Verwertungsgesellschaft
perzeptionsberechtigt (vergl. BBl 1 D40 S. 316 f., sowie
Steno Bull. 1D40 NB. 554 ff. und StR 424). Der Kläger
glaubt zu Unrecht, Tonfilmmusik sei nicht « filmbeglei-
tende Musik» im Sinne dieser Gesetzesmaterialien. Es ist
vollständig ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber von 1940
das schon damals lebhaft diskutierte Problem der Ton-
filmmusik nicht gekannt hat, und, wenn er schon von
Film und Musik sprach, den Hauptfall des Zusammen-
treffens dieser beiden Kunstgattungen, eben den Tonfilm,
ausser acht Hess. Allerdings ist der Richter nicht ohne
weiteres an Ausführungen des Gesetzgebers gebunden, die
in keinem Gesetz ihren Niederschlag gefunden haben; er
kann vielmehr gleichwohl das Vorliegen einer Gesetzes-
lücke annehmen, sofern er zur überzeugung gelangt, dass
der Gesetzgeber bei seiner gegenteiligen Stellungnahme
in unzutreffenden Vorstellungen befangen war.
2. -
In der Sache selbst erhebt sich in erster Linie
die Frage, ob der 'l'onfilm, sofern die darin enthaltene
Musik eigens für ihn komponiert worden ist, als urheber-
rechtliches Originalwerk a.nzusprechen ist, wie der Kläger
und die Vorinstanz annehmen, oder gemäss der von der
Beklagten vertretenen Auffassung ein zusammengesetztes
Werk darstellt.
Bei der Entscheidung dieser Frage ist davon auszu-
Urheberreoht. No 22.
111
gehen, dass es sich beim Tonfilm nicht etwa bloss um
eine zur Einheit zusammengefasste Wiedergabe der von
den einzelnen schöpferisch Mitwirkenden erstellten Bei-
träge handelt. Wohl bedürfen diese, um als Tonfilmwerk
in Erscheinung treten zu können, der sie zusauuuenfas-
senden Wiedergabe durch die Proj ektionsapparat ur. Aber
da die Beiträge alle im Hinblick auf diesen Zweck erfolgen
und auf ihn zugeschnitten sind, ist es gegeben, das End-
resultat, eben den Tonfilm, als das originäre, einheitliche
Kunstwerk aufzufassen.
Im übrigen handelt es sich beim Tonfilm auch nicht
etwa um die Übertragung eines musikalischen Werkes
auf .Instrumente im Sinne der Art. 17 ff. UH.G. Naoh
diesen Bestimmungen ist, wenn der Urheber eines musi- .
kalisohen Werkes die Übertragung auf Instrumente er-
laubt hat, die dazu dienen, das Werk meohanisoh aufzu-
führen, sohleohthin auoh die öffentliohe Aufführung mit
solohen Instrumenten zulässig, d. h. abgabefrei. Wäre
der Tonfilm oder zum mindesten die Tonfilmmusik als
musikalisohes Werk im Sinne von Art. 17 URG anzu-
spreohen, so müsste das erste. Klagebegehren ohne wei-
teres gesohützt werden. Nun hat aber das Bundesgerioht
sohon in BGE 59 II 473 ff. erkannt, dass beim Tonfilm
keine übertragung eines musikalisohen Werkes auf In-
strumente vorliegt. Daran ist festzuhalten.
3. -
Im weiteren ist zu prüfen, wem das originäre
Urheberreoht am Tonfilm zusteht, ob den an der Sohöpfung
des Werks Beteiligten, sei es gemeinsam oder jedem
für s.einen Anteil, oder, wie gelegentlich behauptet wird,
dem Tonfilmproduzenten. Die Vorinstanz hat zu dieser
Frage nioht Stellung genommen. Indessen geht es nicht an,
eine so wichtige und zentrale Frage zu übergehen, und
zwar schon deshalb nicht, weil erst ihre Lösung einen
Überbliok über das ganze Problem erlaubt.
Dabei ist vorweg zu untersuchen, ob der Ton film-
produzent als originärer Träger des Urheberrechts am
ganzen Tonfilm angesehen werden könne. Denn in diesem
112
Urheberreoht. N° 22.
:Falle müsste die Klage ohne weiteres geschützt werden,
da dann dom Komponisten ein originäres Urheberrecht
an der Tonfilmmusik nie zugestanden hätte und er des-
halb auch kein solches hätte auf die SUISA übertragen
können; ein anderes Hecht aber behauptet sie nicht
empfangen zu haben:
Nach dom URO, das als Urheber nur physische Per-
sonen im Auge hat (vergl. das Votum Wettstein in StCll.
BuH. StH, 1920 S. 370), entsteht das Urheberrecht in der
Person des geistig Schöpfenden. Das ist ein fundamentales
Prinzip der ganzen schweizerischen Urheberrechtsgesetz-
gebung (vgl. BGE 59 II 402 H.). Dadurch, dass kinemato-
graphisch festgehaltene Handlungen in Art. 1 des Gesetzes
als literarische Werke anerkennt werden, ist eindeutig
zum Ausdruck gebracht, dass jener Grundsatz auoh für
Werke dieser Art, und zwar mit Einsohluss des Tonfilms,
gelten muss. Allerdings war der Tonfilm zur Zeit der
Sohaffung des URG nooh nioht bekannt. Allein die Ver-
hältnisse Hegen bei ihm naoh der Riohtung der Urheber-
reohtspersönliohkeit gleioh wie beim Stummfilm. Die
blosse Tatsaohe, dass zu den übrigen sohöpferisoh Tätigen.
nooh der Komponist tritt, ist jedenfalls unter dem Gesiohts-
punkte der Gesetzesauslegp.ng nioht geeignet, einer grund-
sätzlioh andern reohtliohen Behandlung zu rufen.
Gemäss dem URG kann somit dem Filmproduzenten,
. der die ineinandergreifenden Sohöpfungen versohiedener
Autoren leitet und finanziert, selbst aber nioht sohöpfe-
risohtätig ist, ein originäres Urheberreoht nioht zustehen
(vgl. hiezu auoh VOIGTLÄNDERjELSTER, Urheberrecht 3.
Auflage S. 74; im gleichen Sinne ferner HOLzHERR, Der
Tonfilm in seinen Beziehungen zum Urheberrecht, S. 84
H.; NEHMIZ, Geistige Schöpfung und Ton filmproblem,
S. 86 H.; RAIGUEL, Le cimSmatographe et l~ droit d'au.-
teur, p. 27 ss.; SPRENKMANN, Zum Filmurheberrecht S.
31 H.; ÜLGIATI, Film sonoro e radiodiHusione, p. 90 e seg.;
BECQUET, Le droit <I'auteur en matiere de cinema, p.
39 ss.).
Urheberrecht. N° 22.
113
Allerdings scheint zumal in gewissen ausländischen
Staaten in steigendem Masse die Tendenz zu bestehen,
dem lfilmproduzenten ein originären Urheberrecht zuzu-
erkennen (vergl. z. B. HOl<'Fl\lANN, Die Berner Überein-
kunft zum Schutze von Werken det' Literatur und Kuust,
S. 221 ff.). Allein da das UnG, nicht zuletzt zum Schutze
vor einer Verindustrialisierung der Kunst, in klarer Weise
das Urheberrecht ausschliesslich dem geistig Schöpfenden
zuspricht, ist die Strömung, die eine gegenteilige Ordnung
befürwortet, in der Schweiz jedenfalls de lege lata unbe-
. achtlich. Von einer dem Gesetz derogierenden gewohn-
heitsrechtlichen Entwicklung, wie sie die Vorinstanz für
möglioh zu halten soheint, kann keine Rede sein ange-
siohts der faktisohen Anerkennung eines besonderen
Perzeptionsreohts des Komponisten während nunmehr
20 Jahren.
4. -
Es wäre denkbar, dass allenfalls auf Grund spe-
zieller Gesetzesbestimmungen in bestimmten Fällen gleioh-
wohl ein originäres Urheberreoht des Produzenten ange-
nommen werden könnte. In Betraoht kämen in dieser
Beziehung die Vorsohriften über die Angestelltenerfin-
dung, Art. 343 OR, oder über die Bearbeitung eines Werkes
naoh Plan des Verlegers, Art. 3930R. Die Frage ist daher
auoh unter diesen beiden Gesiohtspunkten zu untersuohen.
a) Art. 343 OR bestimmt, dass Erfindungen, die ein
Dienstpfliohtiger bei Ausübung seiner dienstliohen Tätig-
keit maoht, dem Dienstherrn gehören, wenn die Erfinder-
tätigkeit zu den dienstliohen Obliegenheiten des Dienst-
pfliohtigen gehört. Es fragt sioh, ob diese Bestimmung
analog auoh auf Urheberreohte an Werken der Literatur
und Kunst im Sinne des URG angewendet werden dürfe.
Auf Grund von Art. 343 OR erwirbt der Dienstherr
unter den dort genannten Voraussetzungen gemäss Lehre
und Rechtsprechung allerdings ein originäres Recht an
der vom Dienstpflichtigen gemachten Erfindung, und
nioht etwa nur, wie in den fueisten ausländischen Rechten,
einen gesetzlichen Anspruch auf deren Abtretung (BGE
8
AS 74 II -
1948
1I4
Urhoborrocht. N0 22.
57 II 307, OSER-SCHÖNENBERGER OR Art. 343 Nr. 18,
WEIDLICH und BLuM, Schweiz. Patentrecht, S. 109; für
die gegenteilige Lösung des deutschen und österreichischen
Rechts: KLAUER und MÖHRING, Kommentar zum Patent-
gesetz, S. 124; :FRIEBEL und PULl'I'ZEB, Kommentar zum
Patentgesetz, S. 137). Die Vorschrift von on, 343 bedeu-
tet somit in der Tat eine Abweichung von dem im übrigen
auch dem schweizerischen Patentgesetz zu Grunde liegen-
den Prinzip, dass der geistig Tätige geschützt werden soll.
Aber gerade wegen ihres äusserst weitgehenden, singulären
Charakters eignet sich diese Ausnahmebestimmung von
vornherein nicht zu einer analogen Anwendung auf andere
Gebiete des geistigen Eigentum. Ein derart einschneiden-
der Einbruch in ein allgemeines Grundprinzip eines
Gesetzes darf nur angenommen werden, wenn der Gesetz-
geber den hierauf gerichteten Willen in eindeutig~r, alle
Zweifel ausschliessender Art und Weise bekundet hat.
In der Botschaft zum rev. URG vom Jahre 1918 scheint
der Bundesrat zwar mit einer analogen Anwendung des
Art. 343 OR im Gebiete des Urheberrechts gerechnet zu
haben (vgl. BBI 1918 III S. 607). Dabei gab er sich aber,
wie aus dem" gesamten Zusammenhang ersichtlich ist,
offenbar keine Rechenschaft darüber, dass kraft dieser
Bestimmung ein originärer Erfindungserwerb durch den
Dienstherrn vorliege, sondern ging von der unzutreffenden
Vorstellung aus, dieser Erwerb beruhe auf einer von
Gesetzeswegen zu· vermutenden Abtretung. Denn Art.
343 OR wurde herangezogen bei der Behandlung der
Frage, ob die in Art. 1 AQs. 3 des URG von 1883 auf-
gestellte Vermutung, dass der für J:technung eines andern
Schriftstellers oder Künstlers arbeitende Schriftsteller oder
Künstler dem ersteren sein Urheberrecht abgetreten
habe, in das revidierte Gesetz übernommen werden solle
oder nicht. Wenn dann die übernahme dieser Vermutung
abgelehnt wurde aus der Erwägung, es handle sich dabei
um eine :Frage des Dienstverhältnisses, die im URG
sowenig wie in den andern Spezialgesetzen des geistigen
Urheberreoht. No 22.
116
Eigentums (Patentrecht und Muster- und Modellschutz)
geregelt zu werden brauche, und in diesem Zusammenhang
die Möglichkeit einer analogen Anwendung des die An-
gestelltenerfillduug behandelnden Art. 34:3 OH, im Bereich
des Ul~G angetönt wurde, so zeigt dies einwandÜ"ei, dass
man annahm, nach Art. 343 On. entstehe das Erfinder-
recht primär beim tatsächlichen Autor der Erfindung und
gehe erst nachträglich auf den Dienstherrn über. Dio
Ausführungen der bundesrätlichen Botschaft bieten daher
keinen schlüssigen Anhaltspunkt für die Auslegung des
Un.G in Bezug auf die hier zu entscheidende Frage.
Wollte man übrigens dem Dieostherrn auf Grund von
Art. 343 OR ein originäres Urheberreoht an den Werken
der Literatur und Kunst seiner Angestellten einräumen,
so wäre damit für den heutigen Fall nicht viel gewonnen.
Denn regelmässig steht der Komponist nioht im Dienst-,
sondern im Werkvertragsverhältnis zum Filmproduzenten.
Hier fehlt aber· eine dem Art. 343 OR entspreohende
Bestimmung, und es ginge unzweifelhaft zu weit, für
den Werkvertrag ganz einfach auf dem Wege der Analogie
gleich entsoheiden zu wollen. Eine untersohiedliche Beur-
teilung, je naohdem der Komponist mit dem Filmprodu-
zenten einen Dienst- oder einen Werkvertrag abgeschlossen
hat, wäre aber innerlich nicht gerechtfertigt und würde
zu stossenden Ungleichheiten führen. Auoh Art. 343 OR
gibt somit nicht die Mögliohkeit, ein originäres Urheber-
recht des Filmproduzenten an der Musik eines Tonfilms
anzunehmen.
b) Nach Art. 393 OR steht das Urheberrecht an einem
Werke, das von einem oder mehreren Verfassern nach
einem vom Verleger vorgelegten Plan bearbeitet worden
ist, dem Verleger zu.
Ob beim Film von einem Verlags werk gesprochen wer-
den könne (so z. B. VOIGTLÄNDER-ELSTER, Urheberrecht
s. 76; gegenteiliger Meinung v. BOEHMER und I~Errz,
Der Film in Wirtschaft und Recht, S. Ill), oder ob Art.
393 OR auf Filmschöpfungen wenigstens analog anwendbar
116
Urheberreoht. N0 22.
sei, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn das
eine oder andere zu bejahen wäre, müsste beim Tonfilm
jedenfalls hinsichtlich der Musik doch ein originäres
Urheberrecht des Verlegers abgelehnt werden. Wie bei
Art. 343 OR handelt es sich auch bei Art. 393 OR um eine
nur dem schweizerischen Recht bekannte, singuläre Be-
stimmung, die mit dem Grundprinzip, dass nur der geistig
schöpferisch 'l'ätige ein originäres Urheberrecht erwerben
soll, im Widerspruch steht. So liegt z. B. der dem Art.
393 OR entsprechenden Bestimmung des' deutschen
Rechts, § 47 des Gesetzes über das Verlagsrecht, wiederum
die gegenteilige Auffassung zu Grunde, dass der Verfasser,
Künstler oder Komponist das originäre Urheberrecht
erwerbe und dieses dann erst auf Grund des Bestellver-
trages auf den Verleger übergehe (vgl. ALLFELD, Das
deutsche Verlagsrecht, 2. Aufl. S. 214; HOFFMANN, Das
Reichsgesetz über das Verlagsrecht, S. 159). Trotzdem
herrscht selbst im Schrifttum zum deutschen Recht die
Auffassung vor, dass § 47 nur dann anwendbar sei, wenn der
Verleger dem Verfasser den Plan der Arbeit in allen Ein-
zelheiten ausführlich und genau beschrieben und vorge-
schrieben hat, während der Verfasser dem Werk lediglich
noch die äussere Form gibt (HOFFMANN a.a.O.). Noch
viel mehr als im deutschen Recht ist daher bei Art. 393
OR davon auszugehen, dass dieser nur die sog. « tief-
stehende Verfassertätigkeit » betreffe (OSER-SOHÖNEN-
BERGER OR Art. 393 N. 2).
Als solch zweitklassige urheberrechtliche Tätigkeit im
Sinne von Art. 393 OR kann nun aber die schöpferische
Arbeit des Filmmusikkomponisten ganz offensichtlich
nicht angesehen werden. Wohl wird ihm eine gewisse,
oft sogar recht enge Marschroute vorgeschrieben. Aber
Anordnungen, die den Inhalt der musikalischen Schöpfung
sowie die Art und Weise der Stoffbehandlung durch ins
Einzelne gehende Vorschriften genau bestimmen würden,
sind mit Rücksicht auf das Wesen der Musikschöpfung
kaum vorstellbar. Der Komponist geniesst vielmehr in
Urheberreeht. N° 22.
117
musikalischer Beziehung weitgehende Freiheit. Die Film-
musik bleibt seine Schöpfung, und das allein bewirkt
sogar nach dem deutschen Hecht die Nichtanwendbarkeit
von § 47 des Verlagsgesetzes (vgl. den Entscheid des OLG
Dresden in der « Rechtsprechung des OLG» Band 12
S. 271). Eine schöpferisch so bedeutende Tätigkeit wie
diejenige des Komponisten von Filmmusik auf dcm
Umweg über Art. 393 OR durch Anerkennung eines origi-
nären Urheberrechts des Filmproduzenten zu verindu-
strialisieren, geht nicht an; hiezu bedürfte es einer aus-
drücklichen gesetzlichen Vorschrift.
5. -
Es besteht somit keine gesetzliche Grundlage, die
es erlauben würde, beim 'l'onfilm dem Produzenten oder
Unternehmer ein originäres und ausschliessliches Urheber-
recht einzuräumen. Richterliche Rechtsetzung in diesem
Sinne aber käme nur in Betracht, wenn die Besonderheiten
des Tonfilms zwingend eine solche Regelung erheischen
würden. Auch hievon kann indessen nicht die Rede sein,
da die Lösung, die sich bei richtiger Auslegung des URG
ergibt, wenn auch vielleicht nicht die zweckmässigste,
so doch eine durchaus annehmbare ist.
6. -
Es fragt sich weiter, ob das Urheberrecht, das
danach dem Komponisten an der von ihm. geschaffenen
Tonfilmmusik zusteht, ein unabhängiges sei, oder ob er
gemäss der Ansicht des Klägers mit den übrigen Schöpfern
des Tonfilms in einer Urheberrechtsgemeinschaft im
Sinne von Art. 7 URG stehe, wonach mehreren Urhebern,
die ein Werk gemeinsam geschaffen haben, so dass die
Beiträge der einzelnen sich nicht voneinander trennen
lassen, das Urheberrecht an diesem Werk als Miturhebern
gemeinschaftlich zusteht.
a) Eine direkte Anwendung des Art. 7 URG kommt
jedoch von vornherein schon deshalb nicht in Betracht,
weil dem Gesetz, wenn auch unausgesprochen, das Prinzip
zu Grunde liegt, dass Miturheberrecht nur durch Mitarbeit
an Werken ein- und derselben Kunstgattung entstehen
kann, während bei Werken, die, wie der Tonfilm, aus
H8
Urheborrocht. N° 22.
verschiedenen Kunstgattungen angehörenden Beiträgen
bestehen, die Urheber der einzelnen Teile völlig getrennte,
selbständige Urheberrechte behalten. Dass dem Gesetz
tatsächlich dieses Prinzip, von dem zweifellos auch der
Entscheid BGE 59 II 473 ff. inspiriert ist, zu Grunde
liegt, erhellt aus der Behandlung des musikalisch-drama-
tischen Werks, also insbesondere der Oper und der Operette.
Denn bei diesem wird und wurde von jeher trotz der
Verbindung des literarischen mit dem musikalischen Teil
zu cinem künstlerisch einheitlichen Ganzen kein Mitur-
heberrechtsverhältnis zwischen den beiden beteiligten
Urhebern, sondern vielmehr streng getrennte, selbständige
Urheberrechte angenommen. Für das deutsche Recht wird
das in § 5 LUG ausdrücklich festgestellt. Das schweizeri-
sche UItG enthält keine solche ausdrückliche Norm;
es kann aber kein Zweifel darüber bestehen, dass sie hier
ebenfalls gilt (vgl. HEUBERGER, Das Urheberrecht an
Werken der Tonkunst naoh schweizerischem Reoht, S. 33;
für das analoge deutsohe Reoht z.B. ALLFELD, Kom-
mentar zum deutschen Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. S.
82). Damit steht auch im Einklang, dass unter der Herr-
schaft des URG von 1883, in dem die Miturheberschaft
überhaupt nioht geordnet war, die Doktrin für die urheber-
. rechtlichen Verhältnisse an Werken, an denen Mehrere
mitgearbeitet haben, die folgenden Grundsätze aufgestellt
hatte: Waren die einzelnen Beiträge des Werkes aus-
sohliessliche Arbeit jedes einzelnen Verfassers, so stand
jedem Verfasser das Urheberrecht an seinem Beitrag -
aber nur an diesem -
ausschliesslich zu; waren jedoch
die einzelnen Beiträge so versohmolzen, dass eine äussere
Unterscheidung gar nicht mehr möglich war, so erstreckte
sich das Urheberrecht aller naoh Verhältnis ihrer Beiträge
auf das Ganze (vgl. RÜFENACHT, Das literarische und
künstlerische Urheberrecht in der Schweiz S. 47 f., ~owie
die dort erwähnten Autoren). Da eine solche äussere
Unterscheidbarkeit aber hinsichtlich der verschiedenarti-
gen Bestandteile eines musikalisch-dramatischen Werkes
Urheberrecht. N° 22.
llO
sozusagen ausnahmslos gegeben ist, kam hier Miturheber-
schaft regelmässig von vorne herein nicht in Frage und
wurde denn auch nie angenommen. Es besteht nun kein
Anhaltspunkt dafür, dasH der Gesetzgeber im Jahre 1922
bei der Aufnahmo einer BeHtimmullg über die Miturheber-
schaft das. Prinzip scharf getrennter Urheberrechte bei
musikalisch - dramatischen Werken einzuschränken beab-
sichtigte. Vielmehr wollte er ganz offensichtlich zur Aus-
füllung einer Gesetzeslücke lediglich bestimmen, dass die
namentlich auf literarischem Gebiet anzutreffende Zu-
sammenarbeit von Autoren -
der gleichen Kunstgattung
-
unter gewissen Voraussetzungen als Miturh<=;berschaft
zu werten sei.
b) Unter diesen Umständen könnte man sich höch-
stens noch fragen, ob man allenfalls das selbständige,
unabhängige Urheberrecht des Komponisten von Tonfilm-
musik durch eine analoge Anwendung von Art. 7 URG
ausmerzen dürfe. Das wäre aber nur zulässig, wenn -
abgesehen von der Zugehörigkeit der verschiedenen Bei-
träge zu derselben generellen Kunstgattung -
alle übrigen
Voraussetzungen des Art; 7 URG beim Tonfilm -erfüllt
wären. Allein dies ist nicht der Fall.
Wie bereits erwähnt, ging jedenfalls unter dem URG
von 1883 die herrschende Meinung in der Doktrin dahin,
dass das entscheidende Kriterium für Ablehnung oder
Annahme von Miturheberschaft die äussere Unterscheid-
barkeit der Beiträge darstelle. Wäre dieser Auffassung
auch heute noch beizupflichten, so käme eine analoge
Anwendung des Art. 7 URG von vorneherein nicht in
Frage, da beim Tonfilm uns~reitig der Beitrag des Kom-
ponisten äusserlich unterscheidbar ist.
Nun haben sich aber in der neuern Zeit zahlreiche
Autoren von der 'rhese der entscheidenden Bedeutung der
Unterscheidbarkeit abgewandt. Es wird darauf hinge-
wiesen, dass sie weder mit dem Wortlaut des Art. 7 UHG,
noch seines Vorbildes, des § 6 des deutschen LUG, die
beide von 'l'rennbarkeit sprechen, vereinbar sei. Diese
120
Urheberrecht. N0 22.
setze nämlich voraus, dass nicht nur äusserliche Zerleg-
barkeit vorliege, sondern vielmehr Teile mit selbständiger
geistiger Existenzmöglichkeit vorhanden seien. Es dürfe
mithin im geistig-ästhetischen Sinne kein unteilbares
Ganzes gegeben sein (vgl. darüber etwa ERLANGER,
Miturheberrecht an Schrift-, 'ron- und. Bild.werken, S. 22
f., sowie die dortigen Verweisungen).
Zu dieser neuen Lehre braucht ind.essen hier nicht
abschliessend Stellung genommen zu werd.en. Denn unter
allen Umständen müsste dort, wo der Beitrag wenigstens
eines Beteiligten in d.iesem geistig-ästhetischen Sinne
selbständjg wäre, d.iesem ein getrenntes Sonderurheber-
recht zuerkannt werden (was übrigens auch ERLANGER,
a.a.O. S. 23 gelten lässt). Daraus erhellt aber, dass es
entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht entscheidend,
sondern gegenteils bedeutungslos ist, ob durch die Tren-
nung des musikalischen .Teils vom Tonfilm dieser « in
seiner Substanz getroffen werde» oder nicht.
Solch geistig-ästhetische Selbständigkeit der Tonfilm-
musik ist aber, wie auch die Vorinstanz nicht in Abrede
stellen kann, nicht bloss denkbar, sondern tatsächlich
mehr oder weniger hi!-ufig auch vorhanden. Aber auch wo
die Tonfilmmusik in engster Verbindung mit der Handlung
steht, diese lediglich « untermalt », bleibt sie, ihrer Natur
entsprechend, dooh immer ein künstlerisches Mittel zum
Ausdruck von Empfindungen und kann deshalb, ähnlich
wie Opern-
und Operettenmusik, zum mindesten in
einzelnen Teilen auch losgelöst von ihrer Verbindung mit
einer bestimmten Handlung verwendet werden. Das ist
aber das Entscheidende. Der technischen Einheit des
Tonfilms darf dem gegenüber nicht die überragende
Bedeutung eingeräumt werden, wie die Vorinstanz dies
in übereinstimmung mit dem Kläger tun will. Vielmehr
müssen die geistig-ästhetischen Gesichtspunkte, denen
im Gebiete des Urheberrechtsschutzes die grösste Bedeu-
tung zukommt, hier den Ausschlag geben.
Nun spricht allerdings das Verwertungsgesetz nur von
Urheborrocht. N0 22.
121
musikalischen Werken. Dass darunter aber auch musilm-
lische Beiträge zu einem Tonfilm -
ohne H.ücksicht auf
den grösseren oder geringeren Grad ihrer Sell,Jständigkeit
-
verstanden werden dürfen, ergibt sich einwandfrei aus
der Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes, in der aus-
drücklich auf die Tonfilme hingewiescn wird (vgl. BBl
1940 S. 316 f. und Steno Bull. 1940 NB, 554 ff. und StH,
424). Aus dcm nämlichen Grunde steht es der hier ver-
tretenen Auffassung auch nicht entgegcn, dass in Art. 1
VerwG nur von « nicht theatralischen Rechten» die Hede
ist. Die Kinovorstellung kann sehr wohl als nicht theatra-
lische Aufführung, eben als blosse Vorführung, angespro-
chen werden, fehlt bei ihr dooh das für das Theater typi-
sohe persönliche Auftreten der Sohauspieler.
7. -
Die Auslegung des Gesetzes führt somit zur An-
erkennung eines unabhängigen, originären Vrheberrechts
des Komponisten an der Tonfilmmusik. Das entbindet
indessen, zumal der Tonfilm bei Erlass des URG noch
. nioht bekannt war, nicht von der Prüfung der weiteren
Frage, ob allenfalls dieses Resultat wegen der Besonder-
heiten des Tonfilms zu praktisoh so stossenden Ergebnissen
führe, dass sie vom Gesetzgeber unmöglioh gewollt sein
könnten, und sich daher gebieterisch die Annahme einer
Gesetzeslüoke aufdränge. Auch davon kann' indessen
keine Rede sein, und zwar sehon deswegen nicht, weil
der Tonfilm seit ungefähr 20 Jahren bekannt ist und
während dieser ganzen Zeit die Anerkennung eines selb-
ständigen Urheberrechts des Komponisten der Tonfilm-
musik zu keinen nennenswerten praktischen Unzukömm-
lichkeiten, geschweige denn zu unmöglichen Zuständen
geführt hat. Der Kläger vermag denn auch nach dieser
Hichtung hin nichts Entscheidendes anzuführen.
Er macht in diesem Zusammenhang geltend, die der
SUISA gemäss dem Tarif E abzuliefernden Gebühren von
Fr. 170 - 180,000.- im Jahr für alle schweizerischen
Lichtspieltheater zusammen stelle für diese eine sehr
gros se finanzielle Belastung dar. Allein dafür, dass für die
122
Urheberrecht. N° 22.
Filmmusik nichts Untragbares oder Ungebührliches ver-
langt werde, ist eine eidgenössische Schiedskommission
eingesetzt, von der wohl kaum behauptet werden darf,
dass sie ihre Aufgabe nicht richtig erfülle. Es liegt übrigens
auf der Hand, dass die Komponisten bei Verneinung eines
besonderen Perzeptionsrechtes ihre Ansprüche gegenüber
dem Filmproduzenten erhöhen würden, und dieser würde
selbstverständlich nicht verfehlen, die Mehrleistung sei-
nerseits wiederum abzuwälzen, so dass letzten Endes
dann doch wieder die Lichtspieltheater belastet würden.
Vollends unbeaehtlich für die Entscheidung der Halt-
barkeit des gegenwärtigen Zustandes ist natürlich der
Hinweis des Klägers auf die angeblich hohen Verwaltungs-
kosten der SUISA.
.
Entscheidendes Gewicht soll nach der Auffassung des
Klägers sodann dem Umstande zukommen, dass die
übrigen an der Schöpfung des Tonfilms Beteiligten bei
Anerkennung eines Sonderrechtes des Komponisten mit
ähnlichen Begehren auf den Plan treten könnten, was zu
einer verderblichen Pulverisierung des Urheberrechts auf
dem Gebiete des Filmwesens führen müsste. Demgegen-
über ist jedoch zu betonen, dass heute von allen möglicher-
weise als Mitautoren des Tonfilms anzusprechenden
Künstlern aussohliesslioh der Komponist und sein Werk
zu würdigen sind. Für alle übrigen wird' daher duroh
die Beurteilung der Stellung des Sohöpfers von Tonfilm-
musik in keiner Weise ein Präjudiz gesohaffen. Dies um
so weniger, als die Reohtsstellung des Komponisten
entsoheidend durch den Umstand mit beeinflusst wird,
dass nach dem URG bei dramatisch-musikalischen und
ähnlichen aus Beiträgen verschiedener Kunstgattungen
zusammengesetzten Werken getrennte Urheberrechte an-
zunehmen sind, während die übrigen Autoren unter sich
offenbar höchstens Miturheber sein und als solche wenig-
stens dem Grundsatze nach nur im gemeinsamen Ein-
vernehmen handeln könnten. Sollten sich aber neben
demjenigen des Komponisten noch selbständige Urheber-
Urheberrecht. N0 22.
123
~echte anderer ],ilmschaffendel~ durchsetzen, so würde
ohne Zweifel die IntereHsengemeimlChaft, die Flieh zwangs-
läufig zwischen allen au der }'ilmschafIung heteiligten
Personcn bildet, von RcHmt dafür sorgen, dasFl kein wesent-
lich,störender Zustand eintreten könnte. Liessc sich eine
Verständigung nicht durch private Vereinbarung erreichen,
so bestünde immer noch die Möglichkeit, dass ähnlich
wie beim VerwG der Staat Ordnung schaffen würde, wenn
nötig durch gesetzliche Eliminierung gewisser urheber-
rechtlicher Sonderstellungen. Dabei wäre keineswegs ohne
weiteres damit zu rechnen, dass davon auch der Kompo-
nist betroffen würde. Es sei in dieser Beziehung nur darauf
hingewiesen, dass in Italien naoh dem· Gesetz von 1941
zwar unter den versohiedenen Filmautoren Miturheber-
schaft angenommen, zu Gunsten des Komponisten dage-
gen ausdrüoklioh ein gesondertes Perzeptionsreoht aner-
kannt wird. Beachtenswert ist ferner, dass in § 11 Abs. 3
des österreiohisohen Bundesgesetzes über das Urheber-
reoht an Werken der Literatur und Kunst und über
verwandte Sohutzreohte vom 9. April 1936 ausdrüoklioh
bestimmt wird, dass die Verbindung von. Werken ver-
sohiedener Art -
wie die eines Werkes der Tonkunst mit
einem Spraohwerk oder einem Filmwerk -
an sioh keine
Miturhebersohaft begründe. Damit wird auoh für -den
Tonfilm Miturhebersohaft abgelehnt, was positiv ausge-
drüokt Sonderreoht· des Komponisten bedeutet (vgl.
MITTEIS, Grundriss des österreioh. Urheberrechts, S. 56 f.).
Lassen sich aber die Grundprinzipien dos URG von
1922 auf ·den damals noch nicht bekannten Tonfilm
anwenden, ohne dass gesagt werden könnte, die daraus
folgende Ordnung hätte der Gesetzgeber bei Kenntnis der
nachträglichen Entwicklung unmöglich so gewollt, so darf
der Richter nicht eine Lücke im Gesetz annehmen und
die Verhältnisse einfach frei de lego ferenda nach Zweck-
mässigkeit ordnen. Dies um so weniger, als dem schwei-
zerischen Gesetzgeber die bisherige, dem Komponisten
günstige Praxis nicht unbekannt war und er sie nicht
124
Urheberrecht. N° 22.
nur während 20 Jahren geduldet, sondern anlässlich der
Schaffung des VerwG dann auch noch ausdrücklich gebil-
ligt hat.
Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz muss
daher ein selbständiges und unabhängiges Urheberrecht
des Komponisten von 'l'onfilmmusik und damit auch
ein besonderes Perzeptionsrecht für die Gestattung der
öffentlichen Aufführung der Tonfilmmusik gemäss Art.
12 Ziff. 3 UH,G, sowie die Möglichkeit der übertragung
einer so lohen Bereohtigung an die Verwertungsgesellschaft
anerkannt werden.
8. -
Die bisherigen Ausführungen bezogen sich auf
Tonfilme mit Originalmusik. Es ist nun weiter zu prüfen,
wie es sich verhält, wenn in einem Tonfilm sohon früher
geschaffene Musik durch einen andern als ihren Urheber
einer Bearbeitung unterzogen' wird, auf Grund deren dem
Bearbeiter ein besonderes Urheberrecht zusteht (sog. Werk
zweiter Hand).
Nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 2 URG geniesst jede Wieder-
gabe eines Werkes (worunter auch die Bea.rbeitung fällt),
soweit sie ein eigenartiges Werk darstellt, den gleichen
urheberrechtlichen Schutz wie ein Originalwerk. Abs. 3
des gleichen Artikels behält dann aber ausdrücklich in
allen Fällen das Recht des am wiedergegebenen Original-
werks Berechtigten vor. Aus Art. 12 und 13 URG sodann
erhellt, dass es dem Urheber eines Originalwerkes frei-
steht, eine -
unveränderte oder veränderte -
Wieder-
gabe seines Werkes zu gestatten oder nicht; eine Aus-
nahme von diesem Grundsatz macht nur Art. 15 URG,
nach dem die Benutzung sog. Melodien frei ist, sofern
dadurch ein neues selbständiges Werk geschaffen wird.
Diese Bestimmungen über die Bearbeitung eines urhe-
berreohtIich geschützten Werkes, die abgesehen von Art. 15,
in ihren Grundlagen dem deutsohen Recht nachgebildet
sind, geben keine eindeutige Antwort auf die Frage, wer,
vertragliche Abreden vorbehalten, zur Bewilligung der
Vorführung oder Aufführung einer Bearbeitung, die eigenen
Urheberschutz geniesst, befugt ist, ob der Urheber des
Urhohorrocht. N° 22.
125
Original werks, der Urheber der Bearbeitung oder beide
gemeinsam.
Zweifellos hat der Urheber des Original werks an der
Bearbeitung keine selbständigen positiven Hechte; cl'
kann insbesondere nieht etwa von sich aus, ohne Zustim-
mung der Urhebers der Bearbeitung, eine Vor-
oder
AuIIühruug derselben veranlassen. Anderseits ist aber
auch das Urheberrecht des Bearbeiters in seiner positiven
:Funktion insofern gehemmt, als cl' seine Bearbeitung
entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht gegen oder
auch nur ohne den Willen des Urhebers des Original werks
verwerten darf (vgl. hiezu insbesondere HmzIJEu, Deut-
sches Urheber- und Erfinderrecht, S. 291). Daraus muss
gefolgert werden, dass es eines Zusammenwirkens beider
Urheber bedarf, damit eine Verwertung der Bearbeitung
stattfinden kann.
Es ist nun nicht einzusehen, aus welohem Grunde eine
so geartete Berechtigung des Urhebers des Originalwerks
beim Tonfilm nicht als Aufführungsrecht im Sinne dessen,
was der Komponist der SUISA abtritt, solle angesprochen
werden können. Denn letzten Endes ist eine solche Bereoh-
tigung dooh ein Ausfluss des gesetzlichen, Urheberrechts
des Originalsohöpfers. Es wäre unnatürlich und unbillig,
diesen in Bezug auf das Verwertungsreoht dem Schöpfer
der Bearbeitung hintanstellen zu wollen, zumal eine
Bearbeitung jedenfalls in der Regel doch nur eine « Schöp-
fung minderen Grades » darstellen wird. Diese Auslegung
drängt sich übrigens auch deswegen auf, weil Bearbeitun-
gen sehr oft geeignet sind, das Original werk in der breiten
Öffentlichkeit mehr oder -weniger zu ersetzen und damit
zu verdrängen.
Diese Doppelbewilligung ist auch keineswegs praktisch
undurchführbar, wie ihre tatsächliche Handhabung wäh-
rend nunmehr 20 J-ahren beweist.
9. -
Zu Unrecht glaubt der Kläger, dass die Wochen-
schau und der Heklamefilm, soweit sie geschützte Musik
enthalten, anders zu behandeln seien.
Wenn die Lichtspieltheater auf Grund bundesrätlichen
126
Urheberrocht. N° 22.
Vollmachtenerlasses vom 16. April 1940/12. März 1943
(AS 56 S. 360, 59 S. 208) aus Erwägungen, die mit der
Wahrung der Neutralität zusammenhingen, während eini-
ger Zeit zur Vorführung der Schweizerischen Filmwochen-
schau verpflichtet wurden und dafür an deren Hersteller
eine Abollnementsgebühr zu bezahlen hatten, so wollte
damit offensichtlich nicht in die Hechte der Urheber der
T,?nfilmmusik eingegriffen werden.
Beim l~eklamefilm so dann ist neben dem Auftraggeber,
für den der Film hergestellt wurde, selbstverständlich
auch der Inhaber des aufführenden Lichtspieltheaters
haftbar für allfällige Urheberrechtsverletzungen und muss
daher zum mindesten solidarisch neben dem Auftraggeber
dafür aufkommen, wenn der Reklamefilm Musik enthält,
für welche die SUISA perzeptionsberechtigt ist. Das ist
aber der Fall, weil nach schweizerischem Recht beim
Werkvertrag, der eine Musikschöpfung zum Gegenstand
hat, das originäre Urheberrecht nicht auf den Besteller
übergeht. Dieses vetbleibt vielmehr dem Komponisten
und ist, wie in allen andern Fällen, durch die Mitglied-
schaft bei der SUISA auf diese übergegangen, so dass
diese als perzeptionsberechtigt erscheint.
10. -
Die bisherigen Ausführungen betreffen die
urheberrechtliehe Stellung des Komponisten bezw. der
SUISA als dessen Rechtsnachfolgerin nach dem internen
s!Jhweizerischen Recht. Es bleibt noch zu prüfen übrig,
wie es sich damit verhält im Anwendungsbereich der
Berner übereinkunft zum Schutze von Werken der Lite~
ratur und Kunst, von 1886, revidiert in den Jahren 1908
und 1928 (rev. BeUe.), der auch die Schweiz beigetreten
ist.
Nach Art. 4 Abs. 1 rev. BeUe. ist die Schweiz verpflich-
tet, den einem Verbandsland angehörenden Urhebern für
ihre unveröffentlichten, sowie ihre erstmals in einem
Verbandsland veröffentlichten Werke die gleichen Rechte
zu gewähren wie schweizerischen Urhebern. Grundsätzlich
gilt daher das bisher Ausgeführte auch im Anwendungs-
Erfindungsschutz. N° 23.
127
gebiete der rev. BeUe. Wie schon die Vorinstanz zutreffend
ausgeführt hat, kommt dabei schweizerisches Hecht
insbesondere auch bezüglich der :I!'rage zur Anwendung,
wer Urheber ist, gleich wie sich nach ihm auch bestimmt,
wann Miturheberschaft vorliegt und welche Rechte gege-
benenfalls der einzelne Miturheber hat.
Art. 4 Ahs. I rev. BeUe. sieht weiter vor, dass jedes
Verbandsland den Angehörigen der übrigen Verbands-
länder die in der übereinkunft ((besonders eingeräumten
Rechte» zu gewähren habe. Diese Frage der Sonderreohte
entbehrt indessen der praktischen Bedeutung mit Rüok-
sioht darauf, dass die SUISA die von ihr beanspruohten
Reohte sohon auf Grund der internen sohweizerisohen
Ordnung hat, die .. uaoh der rev. BeUe. auch auf die einem
Verbandsland angehörenden Urheber Anwendung findet.