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28 Rechtliche SchutarmSS8DMnum für die Botelindustrie. N0 10. B. RechtHche Schutzrnassnahmen rar die BoteHndustrle. lesnres Jurldiques en faveur de I'lndustrie Jtö~nere. ENTSCHEIDUNGEN DER SOHULD- BETREmUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES
10. Auszug aus dem ~tseheld Vom ID. Felu'uar ItM8 i. S. Kessler und Wolf.
1. Begriff der Rechtsverweigerung uniI der Rechtsverzögerung nach Art. 17 ff. SchKG und Art. 59 des Hotelschutzgesetzes (HSchu) vom. 28. Sept. 1944. Erw. 1.
2. 8chätzungsbefund nach Art. 62 HSchG. Die Entwicklung der VermögensJage der Hotelunternehmung seit Kriegsausbruoh ist grundsätzlich unbeachtlioh. Erw. 3.
3. Versohulden des Hoteleigentümers bei spekulativem Erwerb inmitten der Krise. Erw. 4.
1. Deni de justice et reta,rd injustifie, au sens des art. 17 et suiv. LP et 59 de 180 loi fed6rale instituant des mesures juridiques ·en faveur de l'industrie höteliereet de la broderie, du 28 sep. tembre 1944 (consid. 1).
2. Estimation des immeub1es, selon l'art. tI2 de eette loi. Eil. principe, il n 'y a pas lieu de prendre en consideration l'evolution da la situation economiqua da l'entreprise depuis 1a guerre (consid. 3).
3. Fautadu proprietaire qui a achate l'hOtaJ an plaina crise da.ns un but da sp"eculation (consid. 4).
1. Denegata e ritardata giustizia a'aensi degli art. 17 at seg. LEF a 59 de11a legge federale 28 settembre 1944 ehe istituisce misure giuridicha a favore dell'industria degli Illberghi a qualla dei ricami (consid. I}.
2. Stima degIi stabili, aecondo 1 'art. 62 di questa Iegge. In massima non si deve tener conto dall'evoluzione economica dell'azien~ dopo 10 scoppio della guerra. (consid. 3).
3. Colpa deI proprietario ehe ha acquistato J'albergo in periOdo di piena omi, ad uno scopo di specu.lazione (consid. 4). A'U8 dem Tatbestand: A. '-- Mit Entscheid vom 20. Juni/3. Oktober 1947 hat der Bezirksgerichtsausachusa Malojadem Gesuch der Rechtliche Sohut.zmoS8J)abmep für die BotelinduBtrie. N0 10. 29 Hoteleigentümerin entsprochen und ihr in Anwendung des Hotelschutzgesetzes vom 28. September 1944 u. a. Stun- dUng der gedeckten und Abfindung der ungedeckten Kapita,1forderungen mit 30 bezw." 20 % bewilligt. B. - Diesen Entscheid haben die ungedeckten Grund- pfandgläubiger, Verwandte der Hoteleigentümerin,.an das Bundesgericht weitergezogen. Die 8ch?ddbetreibungs- 'li/nd Konhurskammer zieht in lDrwiJgung :
1. - Die Rekursschrift macht ausser Gesetzesver- letzung Rechtsverzögerung geltend. Zu solcher Beschwerde- führung. möchte der Wortlaut von Art. 59 Abs. 3 des Hotelschutzgesetzes vom 28. September 1~4 (HSchG) verleiten, wonach « die Entscheide » der Nachlassbehörde der Weiterziehung u. a. wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung unterliegen. Indessen ist natürlich gemeint, in solchem Sinne könne man sich wegen Nicht- entscheidung bezw. Verzögerung der Entscheidung be- schweren. Ist diese einmal ausgefällt, so besteht zur Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechts- verzögerung kein Grund mehr.
2. - ...
3. - Die Rekurrenten sind der Ansicht, die durch die eidg. Schätzungskommission gemäss Art. 62 HSchG vorgenommene Schätzung' 'sei zu niedrig ausgefallen. Diese amtliche Schätzung ist jedoch wie für die Nach- lassbehörde so auch für das Bundesgericht massgebend. Die auf dem Schätzungsbefund vom 17. Oktober 1945 beruhende DeckUilgS~ Verfügung der SHTG vom 12. November 1945 ist am 8. Januar 1946 endgültig bereinigt worden und liegt dem Entscheid der Nachlassbehörde zugrunde. Es kommt nicht in Frage, die Schätzung wegen seitheriger Verbesserung der Ertragsfa.higkeit des Hotels oder mit Rücksicht auf die inzwischen eingetretene Geldentwertung zu revidieren. Art. 62 Aha. 3 HSchG stellt ein für allemal auf den «mittleren: bei rationeller Betriebsführung erzielbaren Ertragswert der letzten neun
30 Rechtliche SohutzmlU!RDabmen für die Hotelindustrie. N0 10. Geschäftsjahre vor Kriegsausbruch » ab; immerhin darf nicht unter den Liquidationswert gegangen werden. Das schliesst freilich nicht aus, eine seitherige Verbesserung der Verhältnisse zu berücksichtigen unter dem Gesichts- punkt, ob das Unternehmen etwa der beantragten Sa- nierungsmassnahmen gar nicht mehr oder nur noch zum Teil bedürfe. Hier aber steht die Sanierungsbedürftigkeit nach wie vor ausser Zweifel; insbesondere könnte der Schuldnerin nicht durch blosse Kapitalstundung für kurze Zeit, bis jemand anders zur Übernahme der Hypo- theken sich bereit fände, geholfen werden. Sofern die übrigen Voraussetzungen der Genehmigung der Naehlass- massnahmen erfüllt sind, muss es bei dieser Sachlage dabei bleiben, dass das Gesetz den der Geldentwertung zuzuschreibenden Verlust einfach auf die Hypothekar- gläubiger abwälzt~ und dass die Vermehrung der flüssigen Mittel nur die Geltendmachung der Ausfallforderung nach Art. 44 HSchG erleichtern wird.
4. - Indessen gebricht es an der grundlegenden Vor- aussetzung des Art. 1 a HSchG, « dass der Schuldner ohne eigenes Verschulden infolge der Wirtschaftskrise seine Verbindlichkeiten nicht mehr oder nicht mehr voll erfüllen kann ». Die Schuldnerlll hat das Hotel im Jahre 1933, also mitten in der Krisenzeit ohne genügende sonstige Mittel zu einem weit übersetzten Preis übernom- men. Das Hotelschutzgesetz enthält wie die ihm voraus- gegangenen Verordnungen Ausnahmerecht, das nur den unschuldigen Opfern der Krise zugute kommen soll. Als solches Opfer erscheint aber nicht, wer ein Hotel bereits inmitten der Krise unter Inanspruchnahme des Hypothe- karkredites zu einem Preis erworben hat, der beim Fehlen sonstigen Mittel voraussichtlich nicht gehörig verzinst und getilgt werden konnte. Da mit der Fortdauer und . a1.lIalliger Verschärfung· der Krise zu rechnen war, ist ein solcher Erwerb als Spekulation zu betrachten, deren Auswirkungen mittels Hotelschutzmassnahmen zu Lasten der Geld- und Kreditgeber zu beheben dem Hotel- Rechtliche SchutzwesFlDabmen für die Hotelindustrie. N0 10. 31 eigentümer nicht zugestanden werden kann (BGE 70 TII 28). Der im vorliegenden Fall vereinbarte Preis von Fr. 200,000.- überstieg den damaligen Ertragswert des Hotels bei weitem. Das Hotel hatte, wie aus dem Schät- zungsbefund erhellt, im Jahre 1930/31 nicht einmal einen Betriebsüberschuss, sondern einen Ausfall von Fr. 2704.- und im Jahre 1931/32 einen noch gr.()ssern Ausfall von Fr. 4912.- ergeben, worauf 1932/33 ein Einnahmenüberschuss von Fr. 8218.- gefolgt war, was für die drei dem Erwerbe vorausgegangenen Geschäfts- jahre einen durchschnittlichen Ertrag von nur Fr.602.- ergibt. Dabei handelt es sich nur um die Betriebsergebnisse ohne Berücksichtigung des Unterhaltsaufwandes für Grundstück und Mobiliar sowie der Verzinsung und Amor- tisation der Hypotheken. Zieht man den Unterhaltsauf- wand für ein Hotel in dieser Höhenlage und die Hypothekar- Iasten, die damals bereits Fr. 56,000.- an Kapital be- trugen, in Betracht, so erweist sich der Preis von Fr. 200,000.- als den Verhältnissen keineswegs entspre- chend. Allerdings war die Schuldnerin nicht in so hohem Masse belastet; sie erwarb das Hotel von ihrer Gross- mutter und beerbte sie einige Jahre später (1937) neben den Rekurrenten. Infolge dieses Erwerbs, den sie in der Absicht getätigt hatte, das Hotel dereinst nicht mit den Miterben der Grossmutter teilen zu müssen, wurde sie aber immerhin· bei Eintritt des Erbfalles Hypothekar- schuldnerin im Betrage von Fr. 29,978.63 gegenüber der Miterbin Kessler und von Fr. 28,750.- gegenüber dem Miterben Wolf, sodass mit den anderen übernommenen Schulden ein Gesamtbetrag von Fr. 121,728.- zu ihren Lasten fiel. Auch diese Schuldenlast übersteigt noch bei weitem die Ertragsrahigkeit des Hotels, wie sie vernünf- tigerweise angesichts des Geschäftsganges zur Zeit des Kaufes veranschlagt werden durfte. Der Schuldnerin konnte beim Erwerb des Hotels nicht entgehen, dass sie ihre Verpflichtungen nur werde erfüllen können, wenn der Hotellerie bald wieder eine längere Blütezeit beschieden
32 Rechtliche Sehutzmassnahmen für die Hotelindustrie. N° 10. sein würde - was aber nicht mehr als eine ganz unsiohere Hoffnung war. - Die vom Hotelsohutzgesetz vorgesehenen Erleiohterungen mit Aufwendung von öffentliohen Mitteln . können einem Hoteleigentiimer nicht gewährt werden, der eip.en Spekulationserwerb getätigt und, damit beson- dere Risiken auf sich genommen hat. Dieser Sachverhalt war ganz abgese,hen von den dahingehenden Vorbringen der 'Rekurrenten von Amtes wegen zu prüfen (BGE 68 Irr 173). Die Schuldnerin kann auch nicht etwa einwenden, den Rekurrenten sei ein massiver Abstrich zuzumuten, da ohne den Kauf vom .Jahre 1933 das Hotel in die Erb- schaft der Verkäuferin gefallen wäre und die Rekurrenten· dabei auch nicht viel ~ehr erhalten oder retten könnten. Solchemalls hätten die Rekurrenten jedoch Anteil am Hotel selbst und könnten allenfalls persönlichen Nutzen daraus ziehen. Es verhält sich im wesentlichen gleich wie bei einem sonstigen Spekulationskauf, wobei der Vor- besitzer ohne den Verkauf an einen nicht ausreichend Zahlungsfähigen zwar vielleicht keinen andem Erwerber zu so günstigen Bedingungen gefunden, aber doch wenig- stens weiterhin seine Existenz auf dem Objekt hätte fristen können. Entscheidend sind übrigens die wirklichen Verhältnisse, wie sie zufolge der Handänderung nun vorliegen. Die der SChuldnerin zur Last zu legende Speku- lation verdient in keiner Weise vor einer andem privile- giert zu werden. Nach den bekannten Ertragsziffem lässt der Erwerb wälIrend der Krise der Dreissigerjahre sich auch nicht etwa noch einigermassen verantworten, sodass die unerträgliche Belastung eigentlich erst der spätem Kriegskrlse zuz.uschreiben wäre.
5. - ...... Demnach erkennt die 8chtddbetr.- u. Konhur81eammer: Der Rekurs wird gutgeheissen und das Gesuch der Schuldnerin abgewiesen. IMPRlMERJES REUNIES S. />.., LAUSANNE Sehuldbetrelhuogs. ud Konkmreeh~' POUfsuite et FaiIllte. I. ENTSCHEIDUNGEN DER scHtiLD- BETREIBUNG~ UND KONKURSKAMMER ARR1!:TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES H. Entscheid vom 9. Juni 1948 i. S., Renz. 33 WechBelbetreibung, Art. 177 Aha. 2 SchKG. Pflicht des Gläubigers, das Original des Wechsels dem Betreibungsbeamten zu über- geben; Erfüllung dieser Pflicht bei gleichzeitiger Betreibung mehrerer aus demselben Wechsel verpflichteter PerSonen. P~8Uite poUr eDet3 de, change, art. 177 w. 2 LP. ObIlgati0!1 :eour le creanoier de preaenter b. l'office des pourauites l'original de l'effet. Maniere de satisfafre a. cette obligation en oas de poUl"" suites simultanees coIitre des personnes tenues en vertu, du meme effet. E8.ecuzWne cambiaria. art. 177 cp. 2 LEF. Obbligo deI oreditore di consegna.re all'uffioiale l'originale de1la oambiale. Modo di adempire quest'obbligo incaso di esecuzioni simultanee contro diverse. persone debitrioi in virttJ. della niedesima cambiwe. A. - Auf Betreibungsbegehren der Schweiz. Bank- gesellschaft in St. Gallen vom 16. April 1948 für Wechsel- betreibung über Fr. l00,OOO.--stellte das Betreibungsamt Reiath dem Schuldner Renz aus Versehen einen Zahlungs- . befehl für ordentliche Betreibung zu und sandte das Original des Eigenwechsels . nach Abschriftnahme am
26. April der Gläubigerln wieder zu, weil diese denselben z~ Einleitung der Betreibung gegen den Mitverpßichteten Caprez in Zug brauchte, wo er seit 4. Mai beim Rechts- vorschJagsrichter blieb. Auf Weisung der Aufsichtsbe- 3 AB 74 m - 1948