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73_I_334

BGE 73 I 334

Bundesgericht (BGE) · 1947-10-02 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

gen zu beanspruchen; deren Vornahme die persönliche

Anwesenheit in der Schweiz voraussetzt. Das Zivilstands-

amp Zürich hat es daher mit Recht abgelehnt, die Be-

schwerdeführer zu trauen, nachdem es von der gegen die

Braut bestehenden Landesverweisung Kenntnis erhalten

hatte.

50. Urteil der 11. Zivllabtellung vom 2. Oktober 1947 i. S.

Lödemann gegen Justizkommission Schwyz.

Grundbuch.

Voraussetzungen der Eintragung eines unter dem frühem kanto-

naJen Recht durch Vertrag begründeten Wegrechts (Art. 961,

963, 977 ZGB, Art. 43 Aha. 3SchlTZGB).

Über Schadenersatzanspruche aus Art. 955 ZGB haben aus-

schliesslich die ordentlichen Gerichte zu urteilen.

Regiatre lancier.

Conditions de l'inscription d'un droitde passage constitue en

vertu d'un contrat passe sous l'empire du droit cantonal (art.

961, 963, 977 CC, art. 43 aI. 3 tit. final ce).

Las tribunaux oI'dinaires sont seuls competents pour statuer BUr

une demande de dommages-inMrets formee en vertu de l'art.

955 ce.

.

Regi8tro londiario.

Presupposti dell'iScrizione d'un diritto di passo costituito in virtb.

d'un contratto stipulato allorche era in vigore i1 diritto can-

tonale (art. 961, 963, 977 ce, art. 43 cp. 3 dei titolo finale ce).

Solo i tribtinaJi ordinaI'i sono competenti per pronunciarsi S11

una doma.nda di risa.rcimento dei danni fondata suU'art. 965 ce.

A. -

Am 28. Juni 1869 kam zwischen den Eigentümern

der Liegenschaften « oberer» und « mittlerer Rotschuo»

in Gersau eine Übereinkunft zustande, die u. a. bestimmte,

die Eigentümer der Liegenschaft « mittlerer Rotschuo»

seien berechtigt, von ihrem Hause über die Liegenschaft

« oberer Rotschuo» zum

ce obern Gädeli im mittleren

Rotschuo» zu gehen. Diese notariell gefertigte Überein-

kunft wurde in das Hypothekenprotokoll eingetragen.

Eine Eintragung des erwähnten Wegrechts in das kanto-

nale Grundbuch, das auf den 1. Januar 1912 dem Haupt-

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buch des eidgenössischen Grundbuchs gleichgestellt wurde,

fand dagegen nie statt.

B. -

Im Januar 1947 stellte Adolf Lüdemann, dem

die Liegenschaft « mittlerer Rotschuo» heute gehört,

im Zusammenhang mit einer von ihm geplanten Parzel-

lierung das Begehren, das Wegrecht zum obern Gädeli

sei definitiv oder wenigstens vorläufig in das Grundbuch

einzutragen. Da der Grundbuchführer sich weigerte, ohne

Zustimmung der Eigentümer de, belasteten Grundstückes

eine solche Eintragung vorzunehmen, führte Lüdemann

Beschwerde. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am

15. Februar 1947 abgewiesen, beantragt er mit seiner

Verwaltungsgerichtsbeschwerd6 an das Bundesgericht, das

Grundbuchamt sei anzuweisen, das streitige Wegrecht

von Amtes wegen in das Grundbuch einzutragen, eventuell

in vorläufiger Weise nach Art. 961 ZGB, und der Kanton

Schwyz sei grundsätzlich haftbar zu erklären für den

Schaden, der ihm (dem Beschwerdeführer) aus der bishe-

rigen Unterlassung dieser Eintragung erwachsen sei und

weiter erwachsen könne.

Das Grundbuchamt, die Vorinstanz und das Eidg.

Justiz- und Pollzeidepartement beantragen Abweisung

der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Der Beschwerdeführer kann sich für den Erwerb

des streitigen Wegrechts weder auf eine Gesetzesvorschrift

noch auf ein Urteil noch auf eine dem. Urteil gleichwertige

Urkunde im Sinne von Art. 963 Abs. 2 ZGB berufen.

Er ist daher nicht legitimiert, beim Grundbuchamt die

Eintragung dieses Rechtes zu beantragen. Die Anmeldung

müsste vielmehr gemäss Art. 963 Abs. 1 ZGB von den

Eigentümern des belasteten Grundstücks ausgehen. Da

diese eine solche Erklärung nicht abgegeben haben, fehlt

eine notwendige Voraussetzung für die definitive Ein-

tragung des Wegrechts.

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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

Der Beschwerdeführer behauptet freilich, das Grund-

buchamt hätte das streitige Recht gemäss Art. 43 Abs.

3.des Schlusstitels des ZGB (SchlT) von Amtes wegen

eintragen sollen. Diese Bestimmung, die die Eintragung

der nach früherem kantonalem Recht in öffentlichen Bü-

chern eingetragenen dinglichen Rechte in das eidgenös-

sische Grundbuch anordnet, ist jedoch im vorliegenden

Falle nicht anwendbar, weil in der Gemeinde Gersau das

eidgenössische Grundbuch noch nicht eingeführt worden

ist. Bei der erfolgten Gle~chstellung des kantonalen mit

dem eidgenössischen Grundbuch waren die bisher einge-

tragenen dinglichen Rechte nicht in ein neues Buch ein-

zutragen, sondern die bisherigen Eintragungen wurden

durch jene Massnahme nur insofern betroffen, als sie.

neue Wirkungen· erhielten.

Art. 43 Abs. 3 SohlT hülfe dem Beschwerdeführer im

übrigen selbst dann nicht, wenn diese Vorschrift zur

Anwendung käme. Unter den « nach bisherigem Rechte in

öffentlichen Büchern eingetragenen di:nglichen Rechten»

können nur Rechte verstanden werden, die in den zur

Zeit der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs

mlissgebenden kantonalen Büchern eingetragen sind. Die

iiutssgebeIiäe Publizitätseinrichtung war aber im Kanton

Schwyz nach der auf Auslegung kantonalen Rechts

beruhehden Und daher für das Bundesgericht verbindlichen

Auffassung der Vorinstanz schon beim Inkrafttreten des

ZGB allein das Grundbuch. Das bloss im Hypotheken-

protokoll eingetragene . Wegrecht gehört also nicht zu

den nach bisherigem Recht in öffentlichen Büchern

eingetragenen Rechten im Sinne von Art. 43 Abs. 3 SchlT.

Will der Beschwerdeführer die definitive Eintragung

des streitigen Wegrechts erreichen, und bewilligen die

Eigentümer des belasteten Grundstücks diese nicht aus

freien Stücken, so bleibt ihm nichts anderes übrig, als

vor dem gemäss Art. 977 ZGB zuständigen Richter den

Nachweis zu führen, dass das Wegrecht heute noch

bestehe, obwohl es aus dem Grundbuch nicht ersichtlich

Post, Telegraph und Telephon. N0 111.

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ist. Die Aufsichtsbehörden sind nicht befugt, Streitig-

keiten über den Bestand dinglicher Rechte zu beurteilen.

2. -

Die Voraussetzungen für eine vorläufige Eintra-

gung gemäss Art. 961 Ziff. 1 ZGB, wie der Beschwerde-

führer sie eventuell- verlangt, sind ebenfalls nicht erfüllt,

da weder die Einwilligung aller Beteiligten noch eine

richterliche Anordnung vorliegt (Art. 961 Abs. 2 ZGB).

3. -

Den Kanton schadenersatzpflichtig zu erklären,

wären die Aufsichtsbehörden selbst dann nicht befugt,

wenn die vom Beschwerdeführer verlangte Eintragung zu

Unrecht unterblieben wäre. Zur Beurteilung von Schaden-

ersatzansprüchen aus Art. 955 ZGB sind ausschliesslich

die ordentlichen Gerichte zuständig.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

m. POST, TELEGRAPH UND TELEPHON

POSTES, TELEGRAPHES ET TEL:mPHONES

51. Auszug aus dem Urteil vom 10. Oktober 1947 i. S. Rahm

gegen GeneraldIrektion der eidg. Post-, Telegrapheri.: Und

TelephonverwaltUDg.

Der Telephonteilnehmer darf ohne Zustimmung der Telegrap~en·

verwa.ftung mit ihren Leitungen oder Apparaten keine a.ndem

verbinden (Art. 20 Abs. 2 des Telegmphen- und Telephonver ..

kehrsgesetzes). Die Zustimmung ist auch erforderlich für me-

chanische Vorrichtungen zur Befestigung des Telephonhörers

sm Kopfe, welche bezwecken, dass beide Hände des Telepho-

nierenden frei bleiben.

D est interdit a. l'abonne de relier des fils ou des appareils a. ceux

de l'administration des telephones sans l'autorisation de celle-ci

(art. 20 &. 2 de· Ia. loi federale reglant 1& correspondance tel~­

graphique et telephonique, du 14 octobre 1922). Cette auton-

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AB 73 I -

19'7