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73_I_337

BGE 73 I 337

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

Der Beschwerdeführer behauptet freilich, das Grund-

buchamt hätte das streitige Recht gemäss Art. 43 Aha.

3 . des Schlusstitels des ZGB (SchlT) von Amtes wegen

eintragen sollen. Diese BeStimmung, die die Eintragung

der nach früherem kantonalem Recht in öffentlichen Bü-

chern eingetragenen dinglichen Rechte in das eidgenös-

sische Grundbuch anordnet, ist jedoch im vorliegenden

Falle nicht anwendbar, weil in der Gemeinde Gersau das

eidgenössiSche Grundbuch noch nicht eingeführt worden

ist. Bei der erfolgten Gle~chstellung des kantonalen mit

dem eidgenössischen Grundbuch waren die bisher einge-

tragenen dinglichen Rechte nicht in ein neues Buch ein~

zutragen, sondern die bisherigen Eintragungen wurden

durch jene Massnahme nur insofern betroffen, als sie

neue Wirkungen erhielten.

Art. 43 Abs. 3 SchlT. hülfe dem Beschwerdeführer im

übrigen selbst dann nicht, wenn diese Vorschrift zur

Anwendung käme. Unter den « nach bisherigem Rechte in

öffentlichen Büchern eingetragenen dip.glichen Rechten»

können nur Rechte verstanden werden, die in den zur

Zeit der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs

massgebenden kantonalen Büchern eingetragen sind. Die

riiassgeoortüe Publizitätseinrichtung war aber im Kanton

Schwyz nach der auf Auslegung kantonalen Rechts

beruhehden Und daher für das Bundesgericht verbindlichen

Auffassung der Vorinstanz schon beim Inkrafttreten des

ZGB allem das Grundbuch. Das bloss im Hypotheken-

protokoll eingetragene . Wegrecht gehört also nicht zu

den nach bisherigem Recht in öffentlichen Büchern

eingetragenen Rechten im Sinne von Art. 43 Abs. 3 SchlT.

Will der Beschwerdeführer die definitive Eintragung

des streitigen Wegrechts erreichen, 1l1id bewilligen die

Eigentümer des belasteten Grundstücks diese nicht aus

freien Stücken, so bleibt ihm nichts anderes übrig, als

vor dem gemäss Art. 977 ZGB zuständigen Richter den

Nachweis zu führen, dass das Wegrecht heute noch

bestehe, obwohl es aus dem Grundbuch nicht ersichtlich

Post. Telegraph und Telephon. N0 51.

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ist. Die Aufsichtsbehörden sind nicht befugt, Streitig-

keiten über den Bestand dinglicher Rechte zu beurteilen.

2. -

Die Voraussetzungen für eine vorläufige Eintra-

gung gemäss Art. 961 Ziff. 1 ZGB, wie der Beschwerde-

führer sie eventuell verlangt, sind ebenfalls nicht erfüllt,

da weder die Einwilligung aller Beteiligten noch eine

richterliche Anordnung vorliegt (Art. 961 Aha. 2 ZGB).

3. -

Den Kanton schadenersatzpflichtig zu erklären,

wären die Aufsichtsbehörden selbst dann nicht befugt,

wenn die vom Beschwerdeführer verlangte Eintragung zu

Unrecht unterblieben wäre. Zur Beurteilung von Schaden-

ersatzansprüchen aus Art. 955 ZGB sind ausschliesslich

die ordentlichen Gerichte zuständig.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

ill. POST, TELEGRAPH UND TELEPHON

POSTES, TELEGRAPHES ET TEtf~PHONES

51. Auszug aus dem Urteil vom to. Oktober 1947 i .. S. Babm.

gegen Generaldirektlon der eldg. Post-, Telegraphen: Und

Telephonverwaltung.

Der Telephontei1nebmer darf ohne Zustimmung der Telegrap4en-

verwaltung mit ihren Leitungen oder Apparaten keine andern

verbinden (Art. 20 Abs. 2 des Telegraphen- und Telephonver-

kehrsgesetzes). Die Zustimmung ist auch erforderlich für me-

chanische Vorrichtungen zur Befestigung des Telephonhörers

am Kopfe, welche bezwecken, dass heide Hände des Telepho-

nierenden frei bleiben.

D est interdit a l'abonne de relier des fiIs ou des ap~ils a ceux

de l'administration des te16phones sans l'autorisatlon de ceIle-ci

(art. 20 aJ. 2 de- la loi. federale reglant la correspondance tel~­

graphique et telephoruque, du 14 octobre 1922). Cette auton-

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AB '13 I -

194.'1

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

sa.tion est necessaire egalement pour l'insta.IJ.ation d'un appareil

servant a. fixer le r6cepteur a 180 tete et a. liberer las deux maina.

E v.ietato all'abbonato di eollega.re dei fiJi 0 degli awa.recchi

eon quelli dell'ammin;stmzione dei telefoni senza. il di lei con-

senso (art. 20, cp. 2 della. legge federale 14 ottobre 1922 sulla.

corrispondenza telegrafica. e telefonica.). Questo consenso e

pure necessa.rio per l'impianto d'un appa.recchio ehe serve 80

fissare il ricevitore a.lla. testa, liberando eosi ]e due inani di chi

telefona.

4. -

Rahm hat einen Mikrotelephon-Halter konstruiert,

bestehend aus einem Bügel, der an der Hörmuschel durch

eine sie umschliessende Feder zu befestigen und beim Tele-

phonieren über den Kopf zu stülpen ist, damit beide

Hände des Telephonierenden frei bleiben. Er ersuchte

die Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung (PTT)

um die Erlaubnis, den Halter in den .Handel zu bringen.

Die Telegraphen- und Telephonabteilung wies das Gesuch

ab mit der Begründung, praktische Versuche mit dem

Halter,hätten ergeben, dass sein Gebrauch die Bedienung

des Telephons erschwere. Sie stützte sich auf Art. 20 Abs. 2

des Telegraphen- und Telephonverkehrsgesetzes (TVG),

wonach der Telephonteilnehmer ohne Zustimmung der

Telegraphenverwaltung keine andern Leitungen oder Ap-

parate mit denen der Verwaltung verbinden darf.

B. -

Auf Beschwerde Rahms hin bestätigte die General-

direktion der'PTT am 30. Mai 1947 diesen Entscheid. Sie

führte aus, die Verwaltung sei für das einwandfreie Funk-

tionieren des Telephonbetriebes verantwortlich, wie sich

aus Art. I TVG ergebe. Deshalb sei es notwendig, dass die

Apparate einheitlich seien und von der PTT geliefert

würden. Die bei den Abonnenten installierten Telephon-

apparate seien Eigentum der Verwaltung; die VerfUgung

darüber stehe ihr zu, und vor allem dürfe sie jeden Ein-

griff verbieten, der für die ordentliche Lautübertragung

nicht notwendig sei. Die Einheitlichkeit der Apparate und

ihre sorgfaltigeBehandlung lägen sowohl im Interesse der

Verwaltung wie auch des Telephonteilnehmers. Aus diesen

Gründen verbiete Art. 20 Abs. 2 TVG dem Teilnehmer,

Post, Telegraph und Telephon, N° 51.

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ohne Zustimmung der PTT andere Leitungen, oder Appa-

rate mit denen der Verwaltung zu verbinden. « Verbinden »

«(greffer », « allacciare ») müsse hier allgemein im Sinne

von vereinigen, befestigen, in Berührung bringen verStan-

den werden; das Verbindungsmittel, das im Gesetz nicht

genannt werde, könne elektrisch, elektromagnetisch oder

einfach mechanisch sein. Zum gleichen Ergebnis wie die

grammatikalische führe auch die logische Auslegung:

Art. 20 Abs. 2 TVG wolle jede Beeinträchtigung und

Störung der Telephonapparate verunmöglichen. Auch die

Verbindung des Halters des Beschwerdeführers mit dem

Mikrotelephon falle unter Art. 20 Abs. 2 TVG. Die daher

erforderliche Zustimmung der Verwaltung müsse aus den

im angefochtenen Entscheide angeführten Gründen ver-

weigert werden.

O. -

Rahm erhebt gegen den Entscheid der General-

direktion der PTT Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er

macht geltend, das rechtliche Monopol der PTT dürfe

nicht extensiv ausgelegt werden. Art. 20 Abs. 2 TVG

meine mit den « andern Apparaten» Hörerapparate. Wenn

man darunter noch irgendwelche weitere Apparate ver-

stehen wollte, müssten es solche sein, deren Verbindung

mit den Leitungen und Apparaten der Verwaltung eng

wäre und 'diese Einrichtungen irgendwie verändern würde.

Das treffe hier nicht zu, da der Halter des Beschwerde-

führers ohne die geringste Veränderung oder auch nur

Beeinflussung des Hörerapparates angebracht werde; er

könne jederzeit mit einem Handgrifi weggenommen und

wieder :fixiert werden. Sodann wird ausgeführt, die be-

haupteten praktischen Mängel der Vorrichtung seien nicht

vorhanden. -

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Aua den Erwägungen:

3. -

Nach Art. I TVG hat die Telegraphenverwaltung

das ausschliessliche Recht, Sende- und Empfangseinrich-

tungen, sowie Anlagen jeder Art, die der elektrischen oder

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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

radioelektrischen Zeichen-, Bild- oder Lautübertragung

dienen, zu erstellen und zu betreiben (Telegraphen- und

Telephonregal). Sie bnn zur· Erstellung u.nd zum Betrieb

solcher Einrichtungen Konzessionen erteilen (Art. 3 da-

selbst). Indessen ist ihr das Monopol für die Lieferung der

beim Teilnehmer aufzustellenden Telephonapparate vor-

behalten, weil nur so das einwandfreie Funktionieren des

Telephonbetriebes gewährleistet werden kann (Voten des

Bundespräsidenten Haab bei der Gesetzesberatung, Steno

Bul!. 1922, NR S. 225, StR S. 365). Diese Apparate bleiben

auch nach der Lieferung Eigentum der Verwaltung. Der

Teilnehmer ist dafür verantwortlich, dass sie beim Ge-

brauch sachgemäss und sorgfältig behandelt werden (Art.lS

TVG, §§ 15, 16 der Telephonordnung vom 17. Dezember

1923).

.Durch das Aufstülpen des Halters des Beschwerdefüh-

rers auf die Hörmuschel wird das Mikrotelephon weder

beschädigt noch sonstwie- verändert; die Verwaltung kann

also nicht wegen Beeinträchtigung ihres Eigentums ein-

schreiten.

Sie könnte die Installation des Halters unmittelbar auf

Grund des Telephonregals und ihres Monopols für die Lie-

ferung der Telephonapparate, ohne Angabe weiterer

Gründe, untersagen, wenn es sich um eine Einrichtung

oder Anlage im Sinne des Art. 1 TVG handelte. Ob dies

der Fall sei, ist zweifelhaft, braucht jedoch nicht näher

geprüft zu werden, da das beanstandete Verbot ohnehin

auf Art. 20 Abs. 2 TVG gestützt werden kann.

4. -

Nach dieser Bestimmung darf der Teilnehmer

ohne Zustimmung der PTT keine andern Leitungen oder

Apparate mit denen der Verwaltung verbinden. Der Be-

schwerdeführer bestreitet die Bewilligungspflicht für seinen

Halter, weil dieser kein « Apparat» und sein Aufstülpen

auf die Hörmuschel kein « Verbinden» in diesem Sinne sei.

Art. 20 Abs. 2 TVG verwendet jedoch diese Worte nicht

in einem besonderen Sinne, der eine solche Abgrenzung

gestatten würde. Namentlich beschränkt die Vorschrift

Post. Telegraph und Telephon. N° 51.

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den Begriff « Apparate» nicht auf eigentliche Sprech- und

Hörapparate, noch lässt sich aus ihr entnehmen, dass das

« Verbinden» -eine Veränderung der Apparate der Ver-

waltung zur Folge haben müsse, wie der Be-schwerdeführer

behauptet. Man kann sich freilich fragen, ob mit den Appa-

raten nur solche gemeint seien, die selbst der elektrischen

Lautübertragung dienen; die Wendung « Leitungen und

ApP!'Lrate » scheint darauf hinzudeuten, und der Randtitel

(Zusatzeinrichtungen » spricht nicht dagegen, zumal unter

solchen vor allem Zweigstationen und -leitungen verstan-

den sind (§§ 24 ff. der Telephonordnung vom 17. Dezember

1923). Allein die Antwort muss aus dem Zweckder Be-

stimmung hergeleitet werden. Diese will verhindern, dass

der Telephonverkehr, für den die Verwaltung die Ein-

richtung, wenigstens zum grÖBsten Teil, zur· Verfügung

stellt und die Verantwortung trägt, durch vom Abonnen-

ten angebrachte zusätzliche Einrichtungen beeinträchtigt

wird. Dabei braucht es sich nicht um Vorrichtungen zu

handeln, die selbst der elektrischen Lautübertragung

dienen; auch andere Apparate, die irgendwie, sei es auch

nur mechanisch, mit denjenigen der Verwaltung verbunden

werden, können deren Benützung und damit das reibungs-

lose Funktionieren des Telephonverkehrs erschweren. Die

Worte « Apparat» und « verbinden» in Art. 20 Abs. 2 TVG

sind daher weit auszulegen: Die Zustimmung der Ver-

waltung ist erforderlich für irgendwelche Apparate, die

irgendwie mit den ihrigen verbunden werden.

Dass in diesem Sinne der Halter des Beschwerdeführers

einen Apparat und sein Aufstülpen auf die Hörmuschel,

an der er durch Federwirkung festgehalten wird, ein Ver-

binden darstellt, braucht nicht weiter ausgeführt Z1;l wer-

den. Die PTT hat deshalb mit Recht das Anbringen des

Halters als bewilligungspflichtig erklärt.

5. -

(Erörterung der Gründe, aus denen die Bewilli-

gung versagt wurde.)