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336 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. Der Beschwerdeführer behauptet freilich, das Grund- buchamt hätte das streitige Recht gemäss Art. 43 Aha. 3 . des Schlusstitels des ZGB (SchlT) von Amtes wegen eintragen sollen. Diese BeStimmung, die die Eintragung der nach früherem kantonalem Recht in öffentlichen Bü- chern eingetragenen dinglichen Rechte in das eidgenös- sische Grundbuch anordnet, ist jedoch im vorliegenden Falle nicht anwendbar, weil in der Gemeinde Gersau das eidgenössiSche Grundbuch noch nicht eingeführt worden ist. Bei der erfolgten Gle~chstellung des kantonalen mit dem eidgenössischen Grundbuch waren die bisher einge- tragenen dinglichen Rechte nicht in ein neues Buch ein~ zutragen, sondern die bisherigen Eintragungen wurden durch jene Massnahme nur insofern betroffen, als sie neue Wirkungen erhielten. Art. 43 Abs. 3 SchlT. hülfe dem Beschwerdeführer im übrigen selbst dann nicht, wenn diese Vorschrift zur Anwendung käme. Unter den « nach bisherigem Rechte in öffentlichen Büchern eingetragenen dip.glichen Rechten» können nur Rechte verstanden werden, die in den zur Zeit der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs massgebenden kantonalen Büchern eingetragen sind. Die riiassgeoortüe Publizitätseinrichtung war aber im Kanton Schwyz nach der auf Auslegung kantonalen Rechts beruhehden Und daher für das Bundesgericht verbindlichen Auffassung der Vorinstanz schon beim Inkrafttreten des ZGB allem das Grundbuch. Das bloss im Hypotheken- protokoll eingetragene . Wegrecht gehört also nicht zu den nach bisherigem Recht in öffentlichen Büchern eingetragenen Rechten im Sinne von Art. 43 Abs. 3 SchlT. Will der Beschwerdeführer die definitive Eintragung des streitigen Wegrechts erreichen, 1l1id bewilligen die Eigentümer des belasteten Grundstücks diese nicht aus freien Stücken, so bleibt ihm nichts anderes übrig, als vor dem gemäss Art. 977 ZGB zuständigen Richter den Nachweis zu führen, dass das Wegrecht heute noch bestehe, obwohl es aus dem Grundbuch nicht ersichtlich Post. Telegraph und Telephon. N0 51. 33'1 ist. Die Aufsichtsbehörden sind nicht befugt, Streitig- keiten über den Bestand dinglicher Rechte zu beurteilen.
2. - Die Voraussetzungen für eine vorläufige Eintra- gung gemäss Art. 961 Ziff. 1 ZGB, wie der Beschwerde- führer sie eventuell verlangt, sind ebenfalls nicht erfüllt, da weder die Einwilligung aller Beteiligten noch eine richterliche Anordnung vorliegt (Art. 961 Aha. 2 ZGB).
3. - Den Kanton schadenersatzpflichtig zu erklären, wären die Aufsichtsbehörden selbst dann nicht befugt, wenn die vom Beschwerdeführer verlangte Eintragung zu Unrecht unterblieben wäre. Zur Beurteilung von Schaden- ersatzansprüchen aus Art. 955 ZGB sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte zuständig. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. ill. POST, TELEGRAPH UND TELEPHON POSTES, TELEGRAPHES ET TEtf~PHONES
51. Auszug aus dem Urteil vom to. Oktober 1947 i .. S. Babm. gegen Generaldirektlon der eldg. Post-, Telegraphen: Und Telephonverwaltung. Der Telephontei1nebmer darf ohne Zustimmung der Telegrap4en- verwaltung mit ihren Leitungen oder Apparaten keine andern verbinden (Art. 20 Abs. 2 des Telegraphen- und Telephonver- kehrsgesetzes ). Die Zustimmung ist auch erforderlich für me- chanische Vorrichtungen zur Befestigung des Telephonhörers am Kopfe, welche bezwecken, dass heide Hände des Telepho- nierenden frei bleiben. D est interdit a l'abonne de relier des fiIs ou des ap~ils a ceux de l'administration des te16phones sans l'autorisatlon de ceIle-ci (art. 20 aJ. 2 de- la loi. federale reglant la correspondance tel~ graphique et telephoruque, du 14 octobre 1922). Cette auton- 22 AB '13 I - 194.'1 338 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. sa.tion est necessaire egalement pour l'insta.IJ.ation d'un appareil servant a. fixer le r6cepteur a 180 tete et a. liberer las deux maina. E v.ietato all'abbonato di eollega.re dei fiJi 0 degli awa.recchi eon quelli dell'ammin;stmzione dei telefoni senza. il di lei con- senso (art. 20, cp. 2 della. legge federale 14 ottobre 1922 sulla. corrispondenza telegrafica. e telefonica.). Questo consenso e pure necessa.rio per l'impianto d'un appa.recchio ehe serve 80 fissare il ricevitore a.lla. testa, liberando eosi ]e due inani di chi telefona.
4. - Rahm hat einen Mikrotelephon-Halter konstruiert, bestehend aus einem Bügel, der an der Hörmuschel durch eine sie umschliessende Feder zu befestigen und beim Tele- phonieren über den Kopf zu stülpen ist, damit beide Hände des Telephonierenden frei bleiben. Er ersuchte die Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung (PTT) um die Erlaubnis, den Halter in den .Handel zu bringen. Die Telegraphen- und Telephonabteilung wies das Gesuch ab mit der Begründung, praktische Versuche mit dem Halter ,hätten ergeben, dass sein Gebrauch die Bedienung des Telephons erschwere. Sie stützte sich auf Art. 20 Abs. 2 des Telegraphen- und Telephonverkehrsgesetzes (TVG), wonach der Telephonteilnehmer ohne Zustimmung der Telegraphenverwaltung keine andern Leitungen oder Ap- parate mit denen der Verwaltung verbinden darf. B. - Auf Beschwerde Rahms hin bestätigte die General- direktion der'PTT am 30. Mai 1947 diesen Entscheid. Sie führte aus, die Verwaltung sei für das einwandfreie Funk- tionieren des Telephonbetriebes verantwortlich, wie sich aus Art. I TVG ergebe. Deshalb sei es notwendig, dass die Apparate einheitlich seien und von der PTT geliefert würden. Die bei den Abonnenten installierten Telephon- apparate seien Eigentum der Verwaltung; die VerfUgung darüber stehe ihr zu, und vor allem dürfe sie jeden Ein- griff verbieten, der für die ordentliche Lautübertragung nicht notwendig sei. Die Einheitlichkeit der Apparate und ihre sorgfaltigeBehandlung lägen sowohl im Interesse der Verwaltung wie auch des Telephonteilnehmers. Aus diesen Gründen verbiete Art. 20 Abs. 2 TVG dem Teilnehmer, Post, Telegraph und Telephon, N° 51. 339 ohne Zustimmung der PTT andere Leitungen, oder Appa- rate mit denen der Verwaltung zu verbinden. « Verbinden » «( greffer », « allacciare ») müsse hier allgemein im Sinne von vereinigen, befestigen, in Berührung bringen verStan- den werden; das Verbindungsmittel, das im Gesetz nicht genannt werde, könne elektrisch, elektromagnetisch oder einfach mechanisch sein. Zum gleichen Ergebnis wie die grammatikalische führe auch die logische Auslegung: Art. 20 Abs. 2 TVG wolle jede Beeinträchtigung und Störung der Telephonapparate verunmöglichen. Auch die Verbindung des Halters des Beschwerdeführers mit dem Mikrotelephon falle unter Art. 20 Abs. 2 TVG. Die daher erforderliche Zustimmung der Verwaltung müsse aus den im angefochtenen Entscheide angeführten Gründen ver- weigert werden. O. - Rahm erhebt gegen den Entscheid der General- direktion der PTT Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er macht geltend, das rechtliche Monopol der PTT dürfe nicht extensiv ausgelegt werden. Art. 20 Abs. 2 TVG meine mit den « andern Apparaten» Hörerapparate. Wenn man darunter noch irgendwelche weitere Apparate ver- stehen wollte, müssten es solche sein, deren Verbindung mit den Leitungen und Apparaten der Verwaltung eng wäre und 'diese Einrichtungen irgendwie verändern würde. Das treffe hier nicht zu, da der Halter des Beschwerde- führers ohne die geringste Veränderung oder auch nur Beeinflussung des Hörerapparates angebracht werde; er könne jederzeit mit einem Handgrifi weggenommen und wieder :fixiert werden. Sodann wird ausgeführt, die be- haupteten praktischen Mängel der Vorrichtung seien nicht vorhanden. - Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Aua den Erwägungen:
3. - Nach Art. I TVG hat die Telegraphenverwaltung das ausschliessliche Recht, Sende- und Empfangseinrich- tungen, sowie Anlagen jeder Art, die der elektrischen oder 340 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. radioelektrischen Zeichen-, Bild- oder Lautübertragung dienen, zu erstellen und zu betreiben (Telegraphen- und Telephonregal). Sie bnn zur· Erstellung u.nd zum Betrieb solcher Einrichtungen Konzessionen erteilen (Art. 3 da- selbst). Indessen ist ihr das Monopol für die Lieferung der beim Teilnehmer aufzustellenden Telephonapparate vor- behalten, weil nur so das einwandfreie Funktionieren des Telephonbetriebes gewährleistet werden kann (Voten des Bundespräsidenten Haab bei der Gesetzesberatung, Steno Bul!. 1922, NR S. 225, StR S. 365). Diese Apparate bleiben auch nach der Lieferung Eigentum der Verwaltung. Der Teilnehmer ist dafür verantwortlich, dass sie beim Ge- brauch sachgemäss und sorgfältig behandelt werden (Art.lS TVG, §§ 15, 16 der Telephonordnung vom 17. Dezember 1923). .Durch das Aufstülpen des Halters des Beschwerdefüh- rers auf die Hörmuschel wird das Mikrotelephon weder beschädigt noch sonstwie- verändert; die Verwaltung kann also nicht wegen Beeinträchtigung ihres Eigentums ein- schreiten. Sie könnte die Installation des Halters unmittelbar auf Grund des Telephonregals und ihres Monopols für die Lie- ferung der Telephonapparate, ohne Angabe weiterer Gründe, untersagen, wenn es sich um eine Einrichtung oder Anlage im Sinne des Art. 1 TVG handelte. Ob dies der Fall sei, ist zweifelhaft, braucht jedoch nicht näher geprüft zu werden, da das beanstandete Verbot ohnehin auf Art. 20 Abs. 2 TVG gestützt werden kann.
4. - Nach dieser Bestimmung darf der Teilnehmer ohne Zustimmung der PTT keine andern Leitungen oder Apparate mit denen der Verwaltung verbinden. Der Be- schwerdeführer bestreitet die Bewilligungspflicht für seinen Halter, weil dieser kein « Apparat» und sein Aufstülpen auf die Hörmuschel kein « Verbinden» in diesem Sinne sei. Art. 20 Abs. 2 TVG verwendet jedoch diese Worte nicht in einem besonderen Sinne, der eine solche Abgrenzung gestatten würde. Namentlich beschränkt die Vorschrift Post. Telegraph und Telephon. N° 51. 341 den Begriff « Apparate» nicht auf eigentliche Sprech- und Hörapparate, noch lässt sich aus ihr entnehmen, dass das « Verbinden» -eine Veränderung der Apparate der Ver- waltung zur Folge haben müsse, wie der Be-schwerdeführer behauptet. Man kann sich freilich fragen, ob mit den Appa- raten nur solche gemeint seien, die selbst der elektrischen Lautübertragung dienen; die Wendung « Leitungen und ApP!'Lrate » scheint darauf hinzudeuten, und der Randtitel ( Zusatzeinrichtungen » spricht nicht dagegen, zumal unter solchen vor allem Zweigstationen und -leitungen verstan- den sind (§§ 24 ff. der Telephonordnung vom 17. Dezember 1923). Allein die Antwort muss aus dem Zweckder Be- stimmung hergeleitet werden. Diese will verhindern, dass der Telephonverkehr, für den die Verwaltung die Ein- richtung, wenigstens zum grÖBsten Teil, zur· Verfügung stellt und die Verantwortung trägt, durch vom Abonnen- ten angebrachte zusätzliche Einrichtungen beeinträchtigt wird. Dabei braucht es sich nicht um Vorrichtungen zu handeln, die selbst der elektrischen Lautübertragung dienen; auch andere Apparate, die irgendwie, sei es auch nur mechanisch, mit denjenigen der Verwaltung verbunden werden, können deren Benützung und damit das reibungs- lose Funktionieren des Telephonverkehrs erschweren. Die Worte « Apparat» und « verbinden» in Art. 20 Abs. 2 TVG sind daher weit auszulegen: Die Zustimmung der Ver- waltung ist erforderlich für irgendwelche Apparate, die irgendwie mit den ihrigen verbunden werden. Dass in diesem Sinne der Halter des Beschwerdeführers einen Apparat und sein Aufstülpen auf die Hörmuschel, an der er durch Federwirkung festgehalten wird, ein Ver- binden darstellt, braucht nicht weiter ausgeführt Z1;l wer- den. Die PTT hat deshalb mit Recht das Anbringen des Halters als bewilligungspflichtig erklärt.
5. - (Erörterung der Gründe, aus denen die Bewilli- gung versagt wurde.)