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8 Strafgesetzbuch. No 2. Frist in Gang setzende Ereignis eintrat, so behandelt werden soll, als ob er vollständig innerhalb der Frist gele~n hätte. Die Rückverlegung des Fristbeginnes auf den Anfang dieses Tages hätte zur Folge, dass die Zeit, während welcher der Pflichtige die ihm obliegende Hand- lung vornehmen kann, verkürzt würde. Das wäre jeden- falls dann unbillig, wenn die Frist gesetzt ist, um ein Recht zu wahren, z.B. Strafantrag zu stellen. Wäre die Auffassung (le~ Vorinstanz richti.g, so stünden dem Ver- letzten zur Sfullüng des Antrages weniger als drei Monate zur Verfügung, obschon Art. 29 StGB ihn in die Meinung versetzen kann, ilie Frist betrage volle drei Monate. Sie erst von dem auf den. Frist beginn folgenden Tage an zu rechnen, liegt timsonälier, als diese Art der Berechnung, wie gesagt, für rue Fristen des Zivilrechts, des Schuld- betreibungs- und Konkursrechts und der Bundesrechts- pflege gilt und auch in zahlreichen kantonalen Prozess- gesetzen vorgesehen ist (z. B. Zürich § 211 GVG; Bern Art. 98 Abs. 2 ZPO, Art. 7 Abs. 1 StrV; Basel-Stadt § 15 Abs. 2 StPO). Ein sachlicher Grund, bundesrechtliche Fristen zur Rechtswahrung in Strafsachen anders zu berechnen, besteht nicht. Auch ist diese Art der Berech- nung vereinbar mit dem französischen und dem italie- nischen Text des Art. 29 StGB. Da der Beschwerdeführer vom Täter am 16. März Kenntnis erhielt, war die dreimonatige Antragsfrist erst vom 1 7. März an zu rechnen. Am 16. Juni, als der Straf- antrag der Post übergeben wurde, war sie daher noch nicht abgelaufen, Die Vorinstanz hat die Sache neu zu beurteilen. Die Frage, ob die Bestrafung auch noch am 17. Juni gültig hätte beantragt werden können, kann offen bleiben, und auch zu den Aussetzungen an der Rechtsprechung des :Bundesgerichts, wonach das Sühnebegehren des zür- oherischen Rechts kein Strafantrag ist, braucht nicht Stellung genommen zu werden. Strafgesetzbuch. No 3. 9 Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. No- vember 1946 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- gewiesen.
3. Urteil des Kassationshofes vom 31. Januar 1947
i. S. Kipfer gegen Generaiproknrator des Kantons Bern. Arl. 43 StGB. Der Verurteilte darf selbst dann in die Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen werden, wenn die Strafe durch Anrechnung von Untersuchungshaft oder infolge vorzeitigen Strafantritts (Art. 123 bern. StrV) getilgt ist. Der getilgte Teil der Strafe wird nicht auf die Fristen angerechnet, die als Mindest- und als Höchstdauer der Arbeitserziehung vor- geschrieben sind. Arl. 43 OP. Le condamne peut 6tre renvoye dans une maison d'education au travail meme lorsque la peine est eteinte par l'imputation de la. detention preventive ou par suite du transfert dans un etablis- sement penitentiaire (art. 123 CPP bernois). La partie de la peine quf.\ le. condamne a. subie ne peut paB ~tre imputee sur les delai.s preY1JS comme duree minimwn et duree maximwn de l'education au trava.il. Art. 43 OP. n conda.nnato pub .~ere collocato in una casa di educazione al lavoro anche se)a pena e estinta col computo del carcere pre- ventivo o in .sem~t9 a.l trasferimento in uno stabilimento peni- tenziario (art;)~.3 CPP bernese). La pane della_ .~ ehe il condannato ha subita non puo essere imputata sui,,terlnini di durata minima o di durata massima. previsti per l'educazione al lavoro. A. - Das Obergericht des Kantons Bem verurteilte Kipfer am 25. Oktober 1946 wegen Raubversuchs ztt sechs Monaten Gefängnis, die es getilgt erklärte, wei.l der Ver- urteilte vom 12. Januar bis 27. Februar 1946 in Unter- suchungshaft und von da a;fi bis zum Urteil gemäss Art. 123 bem. Str V auf eigenes Verlangen in Strafhaft gewesen war. Gestützt auf Art. 43 StGB wies es den Verurteilten wegen Arbeitsscheu in eine Arbeitserziehungsanstalt ein.
10 Strafgesetzbuch. No 3. B. - Kipfer führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, dieses Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. ·Er macht geltend, die Einweisung in die Arbeitserziehungs- anstalt sei nicht zulässig, weil die Strafe getilgt sei. Even- tuell wäre die in der Strafanstalt verbrachte Zeit auf die in Art. 43 StGB aufgestellten Fristen anzurechnen.
0. - Der Generalprokurator des Kantons Bern bean- tragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. - Ein zur Arbeit erziehbarer Täter, dessen Verbre- chen oder Vergehen mit Liederlichkeit oder Arbeitsscheu zusammenhängt, kann gemäss Art. 43 Ziff. 1 StGB in eine Arbeitserziehungsanstalt eingeWiesen werden, wenn er zu Gefängnis verurteilt wird. Es genügt also, dass diese Strafe gegen ihn ausgesprochen wird; dass sie auch noch vollzieh- bar sei, verlangt das Gesetz nicht. Erziehung zur Arbeit wird nicht als Vergünstigung verhängt, um dem Verur- teilten den Strafvollzug zu ersparen, sondern um die Lie- derlichkeit oder Arbeitsscheu zu beheben, mit welcher sein Verbrechen oder Vergehen zusammenhängt. Da sie nicht der Sühne dient, steht ihr die Sühne nicht im Wege, welche der Verurteilte durch Untersuchungshaft oder vorzeitigen Strafantritt, wie ihn Art. 123 des bernischen Gesetzes über das Strafverfahren auf Verlangen des Beschuldigten zu- lässt, geleistet hat. Freilich wird der Vollzug der Strafe aufgeschoben (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und unterbleibt endgültig, wenn der Eingewiesene sich nach der bedingten Entlassung aus der Anstalt während der Probezeit bewährt (Art. 43 Ziff. 5). Der Gedanke ist der, dass es unbillig wäre, diese Massnahme nicht auch den Sühnezweck der Strafe übernehmen zu lassen, nachdem sich herausgestellt hat, dass sie deren Besserungszweck hat erfüllen kömien. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die Arbeitserziehung unzulässig sei, wenn feststeht, dass sie den Sühnezweck der schon getilgten Strafe nicht mehr übernehmen kann. Das hiesse, Strafgesetzbuch. N• 3. 11 um der geleisteten Sühne willen auf die. Besserung verzich- ten. Das will das Gesetz nicht; die Behebung der festge- stellten Liederlichkeit oder Arbeitsscheu geht allem vor, wie denn auch dem Eingewiesenen der Strafvollzug nur dann erspart bleibt, wenn dieses Ziel erreicht wird (Art. 43 Ziff. 4). Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers hätte zur Folge, dass die Zulässigkeit der Arbeitserziehung davon abhinge, ob der Verurteilte in Untersuchungshaft gewesen ist und ob diese genügend lange gedauert hat. Die Kantone hätten es dann in der Hand, durch weitgehende Zulassung von Untersuchungshaft oder, wie das bernische Recht, durch Gestattung des vorzeitigen Strafantritts die Anwendung der eidgenössischen Norm des Art. 43 StGB zu verhindern. Das gestattet das Bundesrecht umsoweniger, als die Untersuchungshaft etwas ganz anderes bezweckt als Erziehung zur Arbeit. Auch in der Strafhaft ist diese Erziehung nicht in gleicher Weise möglich wie in der Ar- beitsanstalt. Das geht schon daraus hervor, dass sich der Eingewiesene mindestens ein Jahr in der Anstalt aufhalten muss, auch wenn die Strafe von .kürzerer Dauer ist (Art. 43 Ziff. 5). Dass in Fällen, wo die Strafe im Zeitpunkt des Urteils schon getilgt ist, gewisse Bestimmungen des Art. 43,
z. B. Ziff. 5 Abs. 2, gegenstandslos sind, bildet keinen Grund, von der Einweisung abzusehen, denn auch in sol- chen Fällen bietet sie noch genügend Möglichkeiten der erzieherischen Einwirkung auf den Verurteilten (vgl. na- mentlich Art. 43 Ziff. 3 und 5 Abs. 1 und 3). Das Bundes- gericht hat schon für den analogen Fall der Verwahrung (Art. 42 StGB) entschieden, dass die Massnahme auch zulässig ist, wenn die Strafe durch Untel'Suchungshaft getilgt ist (BGE 69 IV 53). Gleich verhält es sich in Fällen der Verwahrung, Versorgung oder Behandlung gemäss Art. 14 und 15 StGB, wo auf der Hand liegt, dass die Til- gung der Strafe der Massnahme nicht im Wege steht, ist diese doch sogar zulässig, wenn der Täter wegen Unzurech- nungsfähigkeit freigesprochen wird.
2. - Aus den gleichen Erwägungen darf die Zeit, die
12 Strafgesetzbuch. No 4. der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 123 bern. StrV in der Strafanstalt verbra<?ht hat, nicht auf die Fristen ange- rechnet werden, die als Mindest- und als Höchstdauer der Arbeitserziehung vorgeschrieben sind (Art. 43 Ziff. 5 Abs. 1 und Ziff. 6 StGB). Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
4. Auszug ans dem Urteß des Kassationshofes vom 28. Mirz 1947 i. S. Mettler gegen Gemperle.
1. Art. '10 ff., '13 ff. StGB. Einfluss der eidgenössischen Nichtig- keitsbeschwerde (Art. 268 :ff. BStP) und der Nichtigkeits- beschwerde des zürcherischen Strafprozessrechts (§ § 428 ff. zürch.StPO) auf die Verfolgungs- und die Vollstreokungsver- jä.hrung.
2. Art. 173 StGB, Art. 55 BV.
a) Die Strafbarkeit der duroh das Mittel der Druokerpresse begangenen Ehrverletzung beurteilt sich aussohliesslioh nao4 dem Strafgesetzbuoh.
b) Wahrung ijereohtigter Interessen ?
1. Art. '10 BB., '13 88, OP. Effets du. pourvoi en nullite (art. 268 ss. PPF) et du pourvoi prevu par la prooedure zuriooise (§ 428 ss. CPP zur.) sur'la. presoription de l'aotion penaJe et de la peine.
2. Art. 1'13 OP et 55 OF.
a) C'est uniquement d'apres le Code penal qu'on doit juger si une atteinte a l'honneur oommise par voie de la presse est punissable.
b) Sauvegarde d'interets legitimes f
l. Art. '10 e 8eg., '13 e seg. OP. E:ffetti del rioorso per oassazione (art. 268 e seg. OGF) e del ricorso p~visto dalla prooedura zurigana (§ 428 e seg. CPP zur.) suUa presorizione dell'azione penale e della pena.
2. Art. 1'13 OP e 55 CF.
a) Solo su1la base del Codioe penale si deve giudioare se una lesione dell'onore mediante la stampa e ptmibile.
b) Salvaguardia di legittimi interessi ? Die Genossenschaft Kleider-Gilde E. G. versuchte durch Kollektivreklame den Geschäftsumsatz der ihr vertraglich unterstellten Kleiderfabrikanten und Kleiderhändler zu fördern. In Artikeln, die sie namentlich in der Zeitung «Wir Brückenbauer »erscheinen liess, warf sie den Aussen- seitern vor, ihre Ware mit übersetzten Handelszuschlägen Strafgesetzbuch. No 4. 13 von 40, 50 bis 65 % abzusetzen, und behauptete, dass in den Kleider-Gilde-Läden mit einer Handelsspanne von nur 13, 7 % verkauft werde. Als Gegenangriff auf diese Reklame liess der Schweizerische Textildetaillisten-Verband durch seinen Präsidenten Mettler am 11., 12., 24. und 25. No- vember 1944 zwei Zeitungsinserate erscheinen, die nach Auffassung des Obergerichts des Kantons Zürich, das Mettler am 9. Mai 1946 wegen übler Nachrede büsste, die nicht als wahr bewiesene Behauptung enthielt, der Haupt- lieferant der Kleider-Gilde, nämlich Gemperle, habe nach dem Beitritt zur Gilde die Fabrikpreise erhöht, um die Senkung der Handelsspanne auszugleichen; denn er ersetze dem Händler einen Teil dessen, was diesem durch Senkung der Handelsspanne entgehe; die angeblichen Fabrikpreise seien also nur Scheinpreise, mit denen der Eindruck erweckt werden solle, die Händler der Kleider- Gilde begnügten sich mit einer Spanne von 13, 7 % . Mettler focht dieses Urteil sowohl mit der kantonalen als auch mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an. Erstere wurde -am 12. Dezember 1946 vom Kassationsgericht des Kantons Zürich abgewiesen. Der Kassationshof des Bun- desgerichts, der am 28. März 1947 urteilte, erachtete die Strafverfolgung als nicht verjährt, legte die Inserate gleich aus wie das Obergericht und wies den Einwand des Be- schwerdeführers, die Tat in Wahrung berechtigter Inte- ressen begangen zu haben, ab. Aus rkn Erwägungen :
1. - Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfene Tat durch das Mittel der Druckerpresse begangen. Straf- bare Handlungen, die auf diese Weise verübt werden, ver- jähren in einem Jahr seit der Veröffentlichung der Druck- schrift (Art. 27 Ziff. 6 StGB), und die Verjährung tritt ungeachtet aller Unterbrechungen in jedem Falle ein, wenn diese Frist um ihre ganze Dauer überschritten ist, wenn also seit der Veröffentlichung der Druckschrift zwei Jahre verflossen sind (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB).