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73_IV_250

BGE 73 IV 250

Bundesgericht (BGE) · 1947-09-12 · Deutsch CH
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250

Motorfahrzeugverkehr. No 65.

führer durch Ausübung eines nicht bewilligten Berufes

nach kantonalem Recht Strafe verwirkt hat. Hierüber zu

entsQheiden, ist Sache der kantonalen Behörde.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil

des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 12. September 1947

aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne

der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

65. Urteil des Kassationshofes vom 28. November 1947 i. S.

Lenherr und Wäehter gegen Staatsanwaltschaft des Kantons

Aargau.

Höohatgewicht nach Art. 11 Abs. 1 M.FV. Massgebend sind die-

jenigen Garantiebestimmungen der Erstellerfirma, welche im

Fahrzeugausweis eingetragen sind.

Poitis maa:imum au Bens de l'art. 11 al. 1 RA. Sont determinantes

les declarations de gara.ntie du constructeur qui sont mention·

nees dans le permis de circulation.

Peso ma1t8imo a'sensi dell'art. 11 cp. 1 Reg. LOAV. Determinanti

sono le dichiarazioni di garanzia del costruttore menzionate

nel permesso di circolazione.

A. -

Am 30. April 1947 hielt die Polizei in Zo:fingen

einen den Gebrüdern Wächter, Mühle in Brittnau, gehö-

renden, mit Mehl beladenen Anhängerzug zur Gewichts-

kontrolle an. Es ergab sich, dass der Lastwagen insgesamt

12,550 kg, der einachsige Anhänger 5030 kg wog, während

nach der Eintragung in den Fahrzeugausweisen das

zulässige Höchstgewicht 10,920 bezw. 5000 kg betrug.

Der Führer Anton Lenherr und Fritz Wächter, der

ihn mit dem Transport beauftragt hatte, wurden durch

Strafbefehle wegen Überschreitung des Höchstgewichtes

des Lastwagens um 1630 kg gestützt auf Art. 23 Abs. 1

und Art. 58 Abs. 1 MFG mit Fr. 10.- bezw. 50.- gebüsst.

Die Verurteilten erhoben Einsprache. Sie machten

geltend, massgebend sei nicht das im Fahrzeugausweis

Motorfahrzeugverkehr. No 65.

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eingetragene, sondern das in den Garantiebestimmungen

der Erstellerfirm.a vorgesehene Höchstgewicht (Art. 11

Abs. 1 MFV). Sie beriefen sich auf eine Garantieerklärung

der Aktie~llschaft Adolph Saurer vom 6. Juni 1947,

wonach der im Jahre 1933 erstellte Lastwagen so kon-

struiert ist, dass er bis zu einem Gesamtgewicht von

13,000 kg belastet werden kann, sofern er niit einer Be-

reifung ausgerüstet ist, deren Tragfahigkeit eine solche

Belastung ebenfalls zulässt. Ferner legten sie eine Bestä-

tigung der Firma E. Züllig A.-G. vom 12. Juni 1947 vor,

wonach die Reifen, mit denen der Anhängerzug am 30.

April 1947 versehen war, eine Tragfähigkeit von je 2185 kg

aufwiesen.

Das Bezirksgericht Zofingen hielt indessen die ausge-

sprochenen Bussen aufrecht. Es nahm eine -Obertretung

der Art. 1 und 3 BRB vom 28. Mai 1940 ü~r das Höchst-

gesamtgewicht der schweren Lastwagen und der An-

hängerzüge sowie über die Zweiachsetanhänger (A. S. 56,

522) an'.

Auf Beschwerde der Ange~en hin ·bestätigte das

Obergericht des Kantons Aargau aJD. 10. Oktober 1947

dieses Urteil, mit der Abänderung, dass es Lenherr der

Widerhandlung gegen Art. 11 Abs. 1 MFV und Wächter

der Anstiftung hiezu schuldig erklärte. Es sah wie das

Bezirksgericht die im Fahrzeugausweis angegebene Be-

lastungsgrenze als massgebend an. Es fügte bei, dass

selbst dann das Höchstgewicht überschritten wäre, wenn

nach der Betrachtungsweise der Angeklagten auf die

Bescheinigungen der Firmen Saurer und Züllig vom

Juni 1947 abgestellt würde: Da am Kontrolltage der

ganze Anhängerzug 17,580 kg gewogen habe, sei auf

jedes der sechs Räder eine Belastung von 2930 kg ent-

fallen, also mehr, als die von Züllig angegebene Trag-

fähigkeit betragen habe. Die Bereifungl,des Lastwage~

habe ein Gewicht von 12,550 kg nicht zugelassen, da

sie bloss eine Tragfahigkeit von 8740 kg garantiert habe.

B. -Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Nichtig-

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llotorfahrzeugverkehr. No 65.

keitsbeschwerde erhoben mit dem Antrage, es aufzuheben

und die Sache zur Freisprechung an das Obergericht

zlll'i\ckzuweisen. In der· Begründung halten sie an ihrem

Standpunkte fest . .Art. 11 Abs; 1 MFV erwähne den

Fahrzeugausweis gar nicht. Nach den Bescheinigungen

vom Juni 1947, welche auch für den 30. April I947 gälten,

sei an diesem Tage der Lastwagen nicht überlastet gewesen.

Das· Obergericht übersehe, dass die Hinterachse des

Lastwagens mit Zwillingspneus ausgerüstet sei.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

Die in .Art. I und 3 lit. a des BRB vom 28. Mai 1940

in Abweichung von Art. 23 Abs. 1 MFG, Art. IO Abs. I

und .Art. 65 Abs. 2 lit. a MFV festgesetzten Höchst-

gewichte -

13 t für einen schweren Lastwagen und I8 t

für einen Anhängerzug, bestehend aus einem schweren

Lastwagen und ~inem Einachseranhänger -

waren im

vorliegenden Falle am Kontrolltage nicht erreicht. Auf

diese Vorschriften kann daher eine Bestrafung nicht

gestützt werden.

Anderseits darf nach .Art. II Abs. 1 MFV bei einem

:Motorwagen die Belastung des Fahrgestells (Karosserie-

gewicht und Nutzlast) nicht grösser sein, als in den Garan-

tiebestimmungen der Erstellerfirma vorgesehen ist. Es ist

klar, dass das danach zulässige Höchstgewicht eines

schweren Lastwagens auch dann nicht überschritten

werden darf, wenn es geringer als das absolute Maximum

von 13 t ist.

Hier hat die Erstellerfirma zwei verschiedene Garantie-

erklärungen abgegeben. Wäre auf die zweite Erklärung

abzustellen, in der das Höchstgewicht des Lastwagens

mit I3,000 kg angegeben ist, so wäre dieses Fahrzeug

am Kontrolltage nicht zu schwer gewesen. Die entgegen-

stehende Feststellung der Vorinstanz beruht offentlich auf

einem Versehen (.Art. 277 bis Abs. 1 BStP); denn der

in Frage stehende Lastwagentyp ist hinten mit Zwillings-

pneus ausgerüstet, also insgesa~t mit sechs tragenden

:Motorfahrzeugverkehr. N° 65.

Reifen, nicht bloss mit vier, wie die Vorinsta:µz voraus-

setzt. Die sechs Pneus, die im massgebenden Zeitpunkte

am Lastwagen der Gebrüder Wächter angebracht waren,

konnten nach der Bescheinigung der Firma Züllig 6 X 2185

= 13,110 kg tragen, so dass die in der zweiten Erklärung

der Firma Saurer für die Bereifung aufgestellte Bedingung

erfüllt war.

Richtig ist indessen die weitere Erwägung der Vorinstanz,

dass es auf das Höchstgewicht ankommt, welches . in der

ersten Garantieerklärung und gestützt darauf inl Fahr-

zeugausweis angegeben war . .Art. 11 MFV steht im Ab-

schnitt « II~ Zulassung der Motorfahrzeuge zum Verkehr ».

Ein :Motorfahrzeug ist zum Verkehr nur zugelassen, wenn

und soweit eine ausdrückliche Polizeierlaubnis dazu gege-

ben ist, die in Form des Fahrzeugausweises erteilt wird,

sofem die vom Standpunkt der Verkehrssicherheit an

das Fahrzeug zu stellenden gesetzlichen Anforderungen

nach dem Ergebnis der Prüfung des amtlichen Sachver-

ständigen erfüllt sind (Art. 5, 7 MFG, .Art. 7 MFV; STRE-

BEL, Komm. zum MFG, N. 6 zu .Art. 5). Zu diesen An-

forderungen gehört auch die Belastungsgrenze nach .Art.

11 Abs. 1 MFV. Sie wird im Fahrzeugausweis eingetragen

auf Grund der Angaben der Erstellerfirm.a, welche bei der

amtlichen Prüfung des Fahrzeuges vorliegen. Der Halter,

der mit dieser Eintragung nicht einverstanden ist, hat

Beschwerde z.u erheben (.Art. I5 MFG). Unterlässt er dies

oder wird die eingereichte Beschwerde abgewiesen, so

darf das Fahrzeug nur mit einer Belastung . verkehren, .

welche der rechtskräftig gewordenen Eintragung. im

Fahrzeugausweis entspricht. Weil der Fahrzeugausweis

massgebend ist, muss er auch. stets mitgeführt werden,

damit jederzeit kontrolliert werden k~, ob das Fahr-

zeug im Zustande, in dem es sich befindet, verkehren darf

(.Art. I2 MFG). Nacli. dieser Ordnung darf das kontrol-

lierende Organ somit nicht auf eine spätere abweichende

Garantieerklärung der Erstellerfirma abstellen, es sei denn,

der Fahrzeugausweis wäre seither auf Meldung des Halters

Wohnungsnot. No 66.

hin von der zuständigen Behörde ebenfalls entsprechend

geändert worden (kt. 21 MFV).

!per war am 30. April 1947 der Lastwagen 12,550 kg

schwer, obwohl der damals vorhandene Fahrzeugausweis

nur eine Belastung von 10,920 kg zuliess. Dass dieses

Höchstgewicht massgebend war, konnte den Beschwerde-

. führern dazumal nicht entgehen; lag doch eine höhere

Angabe der Erstellerfirma noch gar nicht vor. Lenherr

als Führer wurde daher mit· Recht der Widerhandlung

gegen Art. 11 Abs. l MFV -

eine Verkehrsvorschrift im

Sinne von Art. 58 Abs. l MFG (Art. 17 Abs. l daselbst,

Art. 37 Abs. l MFV) -

schuldig befunden. Ebensowenig

ist zu beanstanden, dass F. Wächter, der die Überlastung

veranlasst hatte, wegen Anstiftung zu dieser Übertretung

verurteilt wurde (Art. 65 Abs.· 3 MFG in Verbindung mit

Art. 24, 102, 333 f. StGB).

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

III. WOHNUNGSNOT

PENURIE DE LOGEMENTS

66. Urteil des Kassationshofes vom 19. September 1947

i. S. Gämperli gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Art. 23 Abs. 2 BRB betr. Maasnakmen gegen die Wohnungsnot.

Wer sich der Verfügung nach der Bestrafung erneut widersetzt,

verwirkt erneut Strafe (Erw. 1).

Der Strafrichter hat nicht zu prüfen, ob die Verfügung materiell

richtig ist (Erw. 2).

Art. 23 al. 2 AOF relati/ a l,a penurie de logementa.

Celui qui, apres avoir ete puni, continue de s'opposer A Ja decision,

encourt une nouvelle peine (consid. 1).

Le juge penal n'a pas A verifier si Ja decision est fondee (oonsid. 2)1

.Art. 23 cp. 2 POF in merito alle mi8ure per rimediare ctlla penuria

degli aUoggi.

Wohnungsnot. No 66.

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Chi~ dopo essere ste.to punito, oontinua. ad opporsi alla. decisione

incorre in una. nuova. pena. (consid. 1).

D giudice penale non . deve Sinda.care se nel merito la. decisione

e fonda.te. {consid. 2).

A. -

Gämperli zog im Oktober 1942 von Mogelsberg

nach Zürich, erhielt jedoch nur die Bewilligung, ein Einzel-

zimmer zu bewohnen. Im September 1945 suchte er um

die 'Erlaubnis nach, eine Wohnung beziehen zu dürfen,

und anfangs Oktober 1945 zog er, ohne den Entscheid

abzuwarten, in eine Einzimmerwohnung um. Die Gemein-

destelle der Stadt Zürich für Beschränkung der Freizügig-

keit wies das Gesuch am 9. Oktober 1945 ab. Der Rekurs,

den Gämperli gegen diesen Entscheid ergriff, wurde vom

Regierungsrat des Kantons Zürich am 28. März 1946 abge-

wiesen. Der Regierungsrat nahm Vormerk, dass der Re-

kurrent bloss ein Einzelzimmer bewohnen dürfe, und wies

darauf hin, dass die Widerhandlung gegen diese mit der

Niederlassungsbewilligung verbundene Auflage nach Art.23

des Bundesratsbeschlusses betreffend Massnahmen gegen

die Wohnungsnot bestraft werde.

Am 12. April 1946 setzte die Gemeindestelle Gämperli

Frist bis 31. Mai 1946, die Wohnung zu räumen. Da

Gämperli nicht gehorchte, büsste ihn die Bezirksanwalt-

schaft Zürich durch Strafbefehl vom 20. September 1946

in Anwendung von Art. 23 Abs. 2 des Bundesratsbeschlus-

ses (Fassung vom 8. Februar 1946) mit Fr. 30.-.

Gämperli gehorchte auch nachher nicht und wurde daher

erstinstanzlich vom Bezirksgericht Zürich und am 10. Juni

1947 oberinstanzlich vom Obergericht des Kantons Zürich

gestützt auf die gleiche Vorschrift in eine zweite Busse von

Fr. 100.- verfällt.

B. -

Gämperli führt gegen das Urteil des Obergerichts

Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage auf Freispre-

chung von Schuld und Strafe.

Der Kas$ationshof zieht in Erwägung :

1. -

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Wider-•

handlung gegen die Verfügung des Regierungsrates sei