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Motorfahrzeugverkehr. No 64.
II. MOTORFAHRZEUGVERKEHR
CIRCULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES
64. Urteil des Kassationshofes vom 7. November 1947 i. S.
Gnirs gegen Statthalteramt Luzern-Stadt.
Art. 14 Abs. 3, Art. 58 Abs. 1 MF'G.
Die nicht bewilligte Ausübung des Berufes als Fahrlehrer witer-
steht der Strafdrohung des Art. 58 Abs. 1 MFG nicht, kann
jedoch vom kantonalen Recht als Übertretung mit Strafe
bedroht werden.
Art. 14 al. 3 et 58 al. 1 LA.
Celui qui enseigne professionnellement Ja conduite de vehicuJes
a moteur sans y etre autorise ne tombe pas SOUS le COUp de
l'art. 58 al. 1 LA; en revanche, il peut etre puni, le cas ooheant,
en vertu du droit cantonal.
Art. 14, cp. 3, e 58, cp. 1 WA V.
Chi insegna professionalmente a. condurre un autoveicolo sen·
z'esserne autorizzato, non e punito a. norma dell'art. 58 cp. 1
LCAV, ma puo essere punito eventualmente in virtu del diritto
cantonale.
A. -
Das Amtsgericht Luzern-Stadt büsste Josef
Gnirs am 12. September 1947 wegen unbefugter Ausübung
des Fahrlehrerberufs nach Art. 32 MFV mit Fr. 75.-,
weil er, nachdem er sich am 15. März 1947 in der Zeitung
als erfahrenen Chauffeur nebenberuflich zur Erteilung von
« Auto-Nachhilfstunden » empfohlen, dem Albert Schärli
gegen Bezahlung sieben Stunden Fahruntenicht erteilt
hatte, wovon die letzte am 13. April 1947.
B. -
Gnirs führt gegen dieses Urteil Nichtigkeits-
beschwerde mit dem Antrage auf Freisprechung. Er macht
geltend, das Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und
Fahrradverkehr bedrohe die unbefugte Ausübung des
Berufes als Fahrlehrer (Art. 14 Abs. 3 MFG) nicht mit
Strafe, Art. 58 gelte nur für die Übertretung der Ver-
kehrsregeln der Art. 17 bis 36. Der Beschwerdeführer
könnte höchstens wegen Ungehorsams gegen eine amtliche
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M'J
Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB bestraft werden,
wenn er je wieder ohne Bewilligung der Behörde den
Beruf eines Fahrlehrers ausüben würde.
0. -
Der Amtsstatthalter -von Luzern-Stadt bean-
tragt, die Sa.ehe nach Art. 277 BStP an das Amtsgericht
zurückzuweisen, falls auf die Nichtigkeitsbeschwerde ein-
getreten werde. Er macht geltend, aus dem angefochtenen
Urteil sei nicht zu ersehen, ob das Amtsgericht den B&.-
sohwerdeführer in Anwendung von Art. 58 MFG oder
von § 12. luzem. EG StGB (unbefugte Gewerbe- und
Berufsausübung) bestraft habe.
Der Kaasatirmahof zieht in Erwägung :
1. -
Zur Ausübung des Berufes als Fahrlehrer ist
nach Art. 14 Abs. 3 MFG eine Bewilligung des Wohn-
sitzkantons nötig, deren Voraussetzungen in Art. 32 MFV
umschrieben si,nd. Art. 14 Abs. 3 MFG steht im Abschnitt
über die Ausweise (erster Abschnitt des zweiten Titels;
Art. 5..,16), so dass es nahe gelegen hätte, die nicht bewil-.
ligte Ausübung des Fahrlehrerberuf~ in Art. 61 MFG mit
Strafe zu bedrohen, wo andere Übertretungen von V or„
schriften dieses Abschnittes unter Strafe gestellt sind.
Allein das ist nach dem Wortlaut des Art. 61 nicht. ge„
schehen.
Das nicht bewilligte berufsmässige Erteilen von Fahr-
unterricht ist daher nach .eidgenössischem Recht nur
strafbar, wenn es unter Art. 58 Abs. 1 MFG fällt. Diese
Bestimmung bedroht mit Strafe den « Führer eines Motor„
fahrzeuges, der den Verkehrsvorschriften dieses Gesetzes
oder. der Vollziehungsverordnung zuwiderhandelt ».. Der
Kassationshof hat in einem Urteil vom 17. Dezember
1940 i. S. Höhn angenommen, dass unter den « Verkehrs~
vorschriften » des MFG jene der Art. 17-36 verstanden
seien. Diese Auslegung lässt :sich mit der Entstehungs-
geschichte des Gesetzes begründen; denn im Entwurfe
dea Bundesrates (BBl 1930 II 881 :ff.) war der zweite
Abschnitt des zweiten Ti~ls (Art. 17-35) mit « Verkehrs~
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Motorfahrzeugverkehr. N° 64.
vorschriften »überschrieben, während die Überschrift des
ersten Abschnittes (Art. 5-16) «Ausweise für Motorfahr-
zeuge und Führer» wid jene des zweiten Titels «Vor-
schriften über den Verkehr auf den dem Motorfahrzeug
oder dem Fahrrad geötineten Strassen » lauteten. Im
Gesetz steht jedoch der zweite Abschnitt unter der Über-
schrift « Verkehrsregeln » und der zweite Titel unter der
Überschrift «Verkehr», so dass sich die Auffassung,
grundsätzlich könnten auch Bestimmungen des ersten
Abschnittes dieses Titels als «Verkehrsvorschriften» gel-
ten, ebenfalls vertreten lässt. Auf alle Fälle können
darunter aber nur jene Vorschriften verstanden werden,
die den Verkehr ordnen. Diesen Sinn hat das Wort« Ver-
kehrsvorschriften » z. B. auch in Art. 1 Abs. 1.
Art. 14 Abs. 3 ist keine solche Vorschrift. Er ist nicht
erlassen worden, damit im Interesse der Verkehrssicher-
heit kein Lernender ein Motorfahrzeug führe, ohne von
einer von der Behörde als berufsmässiger Fahrlehrer an-
erkannten Person begleitet zu sein. Art. 14 Abs. 1 erlaubt
ja jedem, der den Führerausweis besitzt, einen Fahr-
schüler zu begleiten. Nur einen Beruf darf er nicht daraus
machen. Nicht weil er als unfähig erachtet würde, den
Fahrschüler zu begleiten; denn wenn die nicht berufs-
inässige Begleitung der Verkehrssicherheit nicht Eintrag
tut, . setzt auch die berufsmässige sie nicht aufs Spiel.
Freilich ist nicht anzunehmen, dass Art. 14 Abs. 3 bloss
den iweck verfolge, den Schüler vor der Ausnützung
durch unfähige Fahrlehrer zu schützen oder im Interesse
der Fahrlehrer den Zutritt zum Beruf zu erschweren. Der
Gesetzgeber muss sich von der Bestimmung sicher au<ih
einen günstigen Einfluss auf die Verkehrssicherheit ver-
sprochen haben, in der Annahme, dass die Bestimmung
die Ausbildung durch anerkannt tüchtige Fahrlehrer
fördere und, allgemein betrachtet, die Fähigkeiten der
Führer hebe. Diese bloss indirekte Auswirkung auf die
Sicherheit des Verkehrs macht jedoch Art. 14 Abs. 3
nicht zur Verkehrsvorschrift.
Motorfahrzeugverkehr. No 64.
Dass die Übertretung von Art. 14 Abs. a·nicht nach
Art. 58 Abs. 1 strafbar macht, ergibt sich auch daraus,
dass diese Bestimmung nur den « Führer eines Motorfahr-
zeuges» mit Strafe bedroht. Freilich gilt der Fahrlehrer,
der den Lernenden auf einer Fahrt begleitet, zugleich
als Führer des Fahrzeuges (Art' 14 Abs. 1 Satz 2). Die
Übertretung des Art. 14 Abs. 3 besteht jedoch nicht
darin, dass er diese Führerfunktion übernimmt, sondern
darin, dass er die Tätigkeit eines Fahrlehrers· zum Berufe
macht. Jeder, der einen Führerausweis hat, darf ja auch
ohne Bewilligung · einen Lernenden begleiten und ihm
das Fahren lehren; nur berufsmässig darf er es nicht tun.
Das Unerlaubte liegt hier in der Ausübung eines Berufes,
nicht· in der Führung des Motorfahrzeuges, während Art.
58 Abs. 1 nur für Fälle gilt, in denen das Führen aJs
solches oder die Art und Weise, wie geführt whtl, gegen
das Gesetz oder die Verordnung verstöSst. Im übrigen ist
nicht einzusehen, weshalb· der den Beruf ohne Bewilligung
ausübende Fahrlehrer strafbar sein sollte, wenn er · den
Lemenden auf einer Fahrt begleitet, während er für den
ausserhalb des Fahrzeuges erteilten Unterricht, der fiir
die Ausbildung des Schülers uild damit für die Verkehrs-
sicherhel.t auch von Bedeutung .ist, ja zweifellos dem
Art. 58 Abs; 1 nicht untersteht. Diese Unterscheidung
wäre umso weniger zu verstehen, als, wie geSa.gt, das
Unerlaubte nicht in der Begleitung eines Schülers, sondern
in der nicht bewilligten Ausübung des Benifes liegt.
2. -
Hat. sich der Beschwerdeführer somit nac)h dem
Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradver-
kehr nicht. strafbar gemacht, so käme eine Bestrafung
nach eidgenössischem Recht nur unter dem Gesichtspunkt
des Art. 292 StGB in Frage. Allein zur Anwendung von
Art. 292 StGB fehlt eine unter Hinweis auf die Straf- .
drohung dieses Artikels erlassene Verfügung, durch welche
die zuständige Behörde dem Beschwerdeführer die· A-µs-
übw;ig des Fahrlehrerberufes untersagt hätte.
' Often bleibt dagegen die Frage, ob der Beschwerde-
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führer durch Ausübung eines nicht bewilligten Berufes
nach kantonalem Recht Strafe verwirkt hat. Hierüber zu
entscheiden, ist Sache der kantonalen Behörde.
Demnach erkennt der Kaasation11lwf :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil
des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 12. September 1947
aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
65. Urteil des Kassationshofes vom 28. November 1947 i. S.
Lenherr und Wächter gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargaq.
H~ha~gewicht naclf Art: 11 Abs. 1 M.JJ'V. Massgebend sind die-
Jerugen Garant1ebestunmungen der Erstellerfirma, welche im
Fahrzeugausweis eingetragen sind.
Poids maximum au sens de l'art. 11al.1 RA. Sont determinantes
les declarations de garantie du constructeur qui sont mention-
nees dans le permis de circulation.
P&o massimo a'sensi dell'art. 11 cp. 1 Reg. LOA V. Determinanti
sono le dichiarazioni di garanzia del costruttore menzionate
nel permesso di circolazione.
A. -
Am 30. April 1947 hielt die Polizei in Zofingen
einen den Gebrüdern Wächter, Mühle in Brittnau~ gehö-
renden, mit Mehl beladenen Anhängerzug zur Gewichts-
kontrolle an. Es ergab sich, dass der Lastwagen insgesamt
12,550 kg, der einachsige Anhänger 5030 kg wog, während
nach der Eintragung in den Fahrzeugausweisen das
zulässige Höchstgewicht 10,920 bezw. 5000 kg betrug.
Der Führer Anton Lenherr und Fritz Wächter, der
ihn mit dem Transport beauftragt hatte, wurden durch
Strafbefehle wegen Überschreitung des Höchstgewichtes
des Lastwagens um 1630 kg gestützt auf Art. 23 Abs. 1
und Art. 58 Abs. 1 MFG mit Fr. 10.- bezw. 50.- gebüsst.
Die Verurteilten erhoben Einsprache. Sie machten
geltend, massgebend sei nicht das im Fahrzeugausweis
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eingetragene, sondern das in den Gii,rantiebestimmungen
der Erstellerfirma vorgesehene Höchstgewicht (Art. 11
Abs. 1 MFV). Sie beriefen sich auf eine Garantieerklärung
der Aktien~sellschaft Adolph Saurer vom 6. Juni 1947,
wonach der im Jahre 1933 erstellte Lastwagen so kon-
struiert ist, dass er bis zu einem Gesamtgewicht von
13,000 kg belastet werden kann, sofern er niit einer Be-
reifung ausgerüstet ist, deren Tragf"ähigkeit eine solche
Belastung ebenfalls zulässt. Ferner legten sie eine Bestä-
tigung der Firma E. Züllig A.-G. vom 12. Juni 1947 vor,
wonach die Reifen, mit denen der Anhängerzug am 30.
April 1947 versehen war, eine Tragfähigkeit von je 2185 kg
aufwiesen.
Das Bezirksgericht Zofi.ngen hielt indessen die ausge-
sprochenen Bussen aufrecht. Es nahm eine "Obertretung
der Art. 1 und 3 BRB vom 28. Mai 1940 übe;r das Höchst-
gesamtgewicht der schweren Lastwagen und der An-
hängerzüge sowie über die Zweiachsei'a.nhä.nger (A. S. 56,
522} an'.
Auf Beschwerde der Angekli\gten hin "bestätigte das
Obergericht des Kantons Aargau a;m 10. Oktober 1947
dieses Urteil, mit der Abänderung, dass es Lenherr der
Widerhandlung gegen Art. 11 Abs. 1 MFV und Wächter
der Anstiftung hiezu schuldig erklärte. Es sah wie das
Bezirksgericht die im Fahrzeugausweis angegebene Be-
lastungsgrenze als massgebend an. Es fügte bei, dass
selbst dann das Höchstgewicht überschritten wäre, wenn
nach der Betrachtungsweise der Angeklagten auf die
Bescheinigungen der Firmen Saurer und Züllig vom
Juni 1947 abgestellt würde: Da am Kontrolltage der
ganze Anhängerzug 17,580 kg gewogen habe, sei auf
jedes der sechs Räder eine Belastung von 2930 kg ent-
fallen, also mehr, als die von Züllig angegebene Trag-
fähigkeit betragen habe. Die Bereifung(des Lastwage~
habe . ein Gewicht von 12,550 kg nicht zugelassen, da
sie bloss eine Tragf"ähigkeit von 8740 kg garantiert habe.
B. -
Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Nichtig-