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73_IV_246

BGE 73 IV 246

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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Motorfahrzeugverkehr. No 64.

II. MOTORFAHRZEUGVERKEHR

CIRCULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES

64. Urteil des Kassationshofes vom 7. November 1947 i. S.

Gnirs gegen Statthalteramt Luzern-Stadt.

Art. 14 Abs. 3, Art. 58 Abs. 1 MF'G.

Die nicht bewilligte Ausübung des Berufes als Fahrlehrer witer-

steht der Strafdrohung des Art. 58 Abs. 1 MFG nicht, kann

jedoch vom kantonalen Recht als Übertretung mit Strafe

bedroht werden.

Art. 14 al. 3 et 58 al. 1 LA.

Celui qui enseigne professionnellement Ja conduite de vehicuJes

a moteur sans y etre autorise ne tombe pas SOUS le COUp de

l'art. 58 al. 1 LA; en revanche, il peut etre puni, le cas ooheant,

en vertu du droit cantonal.

Art. 14, cp. 3, e 58, cp. 1 WA V.

Chi insegna professionalmente a. condurre un autoveicolo sen·

z'esserne autorizzato, non e punito a. norma dell'art. 58 cp. 1

LCAV, ma puo essere punito eventualmente in virtu del diritto

cantonale.

A. -

Das Amtsgericht Luzern-Stadt büsste Josef

Gnirs am 12. September 1947 wegen unbefugter Ausübung

des Fahrlehrerberufs nach Art. 32 MFV mit Fr. 75.-,

weil er, nachdem er sich am 15. März 1947 in der Zeitung

als erfahrenen Chauffeur nebenberuflich zur Erteilung von

« Auto-Nachhilfstunden » empfohlen, dem Albert Schärli

gegen Bezahlung sieben Stunden Fahruntenicht erteilt

hatte, wovon die letzte am 13. April 1947.

B. -

Gnirs führt gegen dieses Urteil Nichtigkeits-

beschwerde mit dem Antrage auf Freisprechung. Er macht

geltend, das Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und

Fahrradverkehr bedrohe die unbefugte Ausübung des

Berufes als Fahrlehrer (Art. 14 Abs. 3 MFG) nicht mit

Strafe, Art. 58 gelte nur für die Übertretung der Ver-

kehrsregeln der Art. 17 bis 36. Der Beschwerdeführer

könnte höchstens wegen Ungehorsams gegen eine amtliche

Motörfahrzeugverkehr. N° 64.

M'J

Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB bestraft werden,

wenn er je wieder ohne Bewilligung der Behörde den

Beruf eines Fahrlehrers ausüben würde.

0. -

Der Amtsstatthalter -von Luzern-Stadt bean-

tragt, die Sa.ehe nach Art. 277 BStP an das Amtsgericht

zurückzuweisen, falls auf die Nichtigkeitsbeschwerde ein-

getreten werde. Er macht geltend, aus dem angefochtenen

Urteil sei nicht zu ersehen, ob das Amtsgericht den B&.-

sohwerdeführer in Anwendung von Art. 58 MFG oder

von § 12. luzem. EG StGB (unbefugte Gewerbe- und

Berufsausübung) bestraft habe.

Der Kaasatirmahof zieht in Erwägung :

1. -

Zur Ausübung des Berufes als Fahrlehrer ist

nach Art. 14 Abs. 3 MFG eine Bewilligung des Wohn-

sitzkantons nötig, deren Voraussetzungen in Art. 32 MFV

umschrieben si,nd. Art. 14 Abs. 3 MFG steht im Abschnitt

über die Ausweise (erster Abschnitt des zweiten Titels;

Art. 5..,16), so dass es nahe gelegen hätte, die nicht bewil-.

ligte Ausübung des Fahrlehrerberuf~ in Art. 61 MFG mit

Strafe zu bedrohen, wo andere Übertretungen von V or„

schriften dieses Abschnittes unter Strafe gestellt sind.

Allein das ist nach dem Wortlaut des Art. 61 nicht. ge„

schehen.

Das nicht bewilligte berufsmässige Erteilen von Fahr-

unterricht ist daher nach .eidgenössischem Recht nur

strafbar, wenn es unter Art. 58 Abs. 1 MFG fällt. Diese

Bestimmung bedroht mit Strafe den « Führer eines Motor„

fahrzeuges, der den Verkehrsvorschriften dieses Gesetzes

oder. der Vollziehungsverordnung zuwiderhandelt ».. Der

Kassationshof hat in einem Urteil vom 17. Dezember

1940 i. S. Höhn angenommen, dass unter den « Verkehrs~

vorschriften » des MFG jene der Art. 17-36 verstanden

seien. Diese Auslegung lässt :sich mit der Entstehungs-

geschichte des Gesetzes begründen; denn im Entwurfe

dea Bundesrates (BBl 1930 II 881 :ff.) war der zweite

Abschnitt des zweiten Ti~ls (Art. 17-35) mit « Verkehrs~

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Motorfahrzeugverkehr. N° 64.

vorschriften »überschrieben, während die Überschrift des

ersten Abschnittes (Art. 5-16) «Ausweise für Motorfahr-

zeuge und Führer» wid jene des zweiten Titels «Vor-

schriften über den Verkehr auf den dem Motorfahrzeug

oder dem Fahrrad geötineten Strassen » lauteten. Im

Gesetz steht jedoch der zweite Abschnitt unter der Über-

schrift « Verkehrsregeln » und der zweite Titel unter der

Überschrift «Verkehr», so dass sich die Auffassung,

grundsätzlich könnten auch Bestimmungen des ersten

Abschnittes dieses Titels als «Verkehrsvorschriften» gel-

ten, ebenfalls vertreten lässt. Auf alle Fälle können

darunter aber nur jene Vorschriften verstanden werden,

die den Verkehr ordnen. Diesen Sinn hat das Wort« Ver-

kehrsvorschriften » z. B. auch in Art. 1 Abs. 1.

Art. 14 Abs. 3 ist keine solche Vorschrift. Er ist nicht

erlassen worden, damit im Interesse der Verkehrssicher-

heit kein Lernender ein Motorfahrzeug führe, ohne von

einer von der Behörde als berufsmässiger Fahrlehrer an-

erkannten Person begleitet zu sein. Art. 14 Abs. 1 erlaubt

ja jedem, der den Führerausweis besitzt, einen Fahr-

schüler zu begleiten. Nur einen Beruf darf er nicht daraus

machen. Nicht weil er als unfähig erachtet würde, den

Fahrschüler zu begleiten; denn wenn die nicht berufs-

inässige Begleitung der Verkehrssicherheit nicht Eintrag

tut, . setzt auch die berufsmässige sie nicht aufs Spiel.

Freilich ist nicht anzunehmen, dass Art. 14 Abs. 3 bloss

den iweck verfolge, den Schüler vor der Ausnützung

durch unfähige Fahrlehrer zu schützen oder im Interesse

der Fahrlehrer den Zutritt zum Beruf zu erschweren. Der

Gesetzgeber muss sich von der Bestimmung sicher au<ih

einen günstigen Einfluss auf die Verkehrssicherheit ver-

sprochen haben, in der Annahme, dass die Bestimmung

die Ausbildung durch anerkannt tüchtige Fahrlehrer

fördere und, allgemein betrachtet, die Fähigkeiten der

Führer hebe. Diese bloss indirekte Auswirkung auf die

Sicherheit des Verkehrs macht jedoch Art. 14 Abs. 3

nicht zur Verkehrsvorschrift.

Motorfahrzeugverkehr. No 64.

Dass die Übertretung von Art. 14 Abs. a·nicht nach

Art. 58 Abs. 1 strafbar macht, ergibt sich auch daraus,

dass diese Bestimmung nur den « Führer eines Motorfahr-

zeuges» mit Strafe bedroht. Freilich gilt der Fahrlehrer,

der den Lernenden auf einer Fahrt begleitet, zugleich

als Führer des Fahrzeuges (Art' 14 Abs. 1 Satz 2). Die

Übertretung des Art. 14 Abs. 3 besteht jedoch nicht

darin, dass er diese Führerfunktion übernimmt, sondern

darin, dass er die Tätigkeit eines Fahrlehrers· zum Berufe

macht. Jeder, der einen Führerausweis hat, darf ja auch

ohne Bewilligung · einen Lernenden begleiten und ihm

das Fahren lehren; nur berufsmässig darf er es nicht tun.

Das Unerlaubte liegt hier in der Ausübung eines Berufes,

nicht· in der Führung des Motorfahrzeuges, während Art.

58 Abs. 1 nur für Fälle gilt, in denen das Führen aJs

solches oder die Art und Weise, wie geführt whtl, gegen

das Gesetz oder die Verordnung verstöSst. Im übrigen ist

nicht einzusehen, weshalb· der den Beruf ohne Bewilligung

ausübende Fahrlehrer strafbar sein sollte, wenn er · den

Lemenden auf einer Fahrt begleitet, während er für den

ausserhalb des Fahrzeuges erteilten Unterricht, der fiir

die Ausbildung des Schülers uild damit für die Verkehrs-

sicherhel.t auch von Bedeutung .ist, ja zweifellos dem

Art. 58 Abs; 1 nicht untersteht. Diese Unterscheidung

wäre umso weniger zu verstehen, als, wie geSa.gt, das

Unerlaubte nicht in der Begleitung eines Schülers, sondern

in der nicht bewilligten Ausübung des Benifes liegt.

2. -

Hat. sich der Beschwerdeführer somit nac)h dem

Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradver-

kehr nicht. strafbar gemacht, so käme eine Bestrafung

nach eidgenössischem Recht nur unter dem Gesichtspunkt

des Art. 292 StGB in Frage. Allein zur Anwendung von

Art. 292 StGB fehlt eine unter Hinweis auf die Straf- .

drohung dieses Artikels erlassene Verfügung, durch welche

die zuständige Behörde dem Beschwerdeführer die· A-µs-

übw;ig des Fahrlehrerberufes untersagt hätte.

' Often bleibt dagegen die Frage, ob der Beschwerde-

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Motorfahrzeugverkehr. No 65.

führer durch Ausübung eines nicht bewilligten Berufes

nach kantonalem Recht Strafe verwirkt hat. Hierüber zu

entscheiden, ist Sache der kantonalen Behörde.

Demnach erkennt der Kaasation11lwf :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil

des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 12. September 1947

aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne

der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

65. Urteil des Kassationshofes vom 28. November 1947 i. S.

Lenherr und Wächter gegen Staatsanwaltschaft des Kantons

Aargaq.

H~ha~gewicht naclf Art: 11 Abs. 1 M.JJ'V. Massgebend sind die-

Jerugen Garant1ebestunmungen der Erstellerfirma, welche im

Fahrzeugausweis eingetragen sind.

Poids maximum au sens de l'art. 11al.1 RA. Sont determinantes

les declarations de garantie du constructeur qui sont mention-

nees dans le permis de circulation.

P&o massimo a'sensi dell'art. 11 cp. 1 Reg. LOA V. Determinanti

sono le dichiarazioni di garanzia del costruttore menzionate

nel permesso di circolazione.

A. -

Am 30. April 1947 hielt die Polizei in Zofingen

einen den Gebrüdern Wächter, Mühle in Brittnau~ gehö-

renden, mit Mehl beladenen Anhängerzug zur Gewichts-

kontrolle an. Es ergab sich, dass der Lastwagen insgesamt

12,550 kg, der einachsige Anhänger 5030 kg wog, während

nach der Eintragung in den Fahrzeugausweisen das

zulässige Höchstgewicht 10,920 bezw. 5000 kg betrug.

Der Führer Anton Lenherr und Fritz Wächter, der

ihn mit dem Transport beauftragt hatte, wurden durch

Strafbefehle wegen Überschreitung des Höchstgewichtes

des Lastwagens um 1630 kg gestützt auf Art. 23 Abs. 1

und Art. 58 Abs. 1 MFG mit Fr. 10.- bezw. 50.- gebüsst.

Die Verurteilten erhoben Einsprache. Sie machten

geltend, massgebend sei nicht das im Fahrzeugausweis

Motorfahrzeugverkehr. No 65.

251

eingetragene, sondern das in den Gii,rantiebestimmungen

der Erstellerfirma vorgesehene Höchstgewicht (Art. 11

Abs. 1 MFV). Sie beriefen sich auf eine Garantieerklärung

der Aktien~sellschaft Adolph Saurer vom 6. Juni 1947,

wonach der im Jahre 1933 erstellte Lastwagen so kon-

struiert ist, dass er bis zu einem Gesamtgewicht von

13,000 kg belastet werden kann, sofern er niit einer Be-

reifung ausgerüstet ist, deren Tragf"ähigkeit eine solche

Belastung ebenfalls zulässt. Ferner legten sie eine Bestä-

tigung der Firma E. Züllig A.-G. vom 12. Juni 1947 vor,

wonach die Reifen, mit denen der Anhängerzug am 30.

April 1947 versehen war, eine Tragfähigkeit von je 2185 kg

aufwiesen.

Das Bezirksgericht Zofi.ngen hielt indessen die ausge-

sprochenen Bussen aufrecht. Es nahm eine "Obertretung

der Art. 1 und 3 BRB vom 28. Mai 1940 übe;r das Höchst-

gesamtgewicht der schweren Lastwagen und der An-

hängerzüge sowie über die Zweiachsei'a.nhä.nger (A. S. 56,

522} an'.

Auf Beschwerde der Angekli\gten hin "bestätigte das

Obergericht des Kantons Aargau a;m 10. Oktober 1947

dieses Urteil, mit der Abänderung, dass es Lenherr der

Widerhandlung gegen Art. 11 Abs. 1 MFV und Wächter

der Anstiftung hiezu schuldig erklärte. Es sah wie das

Bezirksgericht die im Fahrzeugausweis angegebene Be-

lastungsgrenze als massgebend an. Es fügte bei, dass

selbst dann das Höchstgewicht überschritten wäre, wenn

nach der Betrachtungsweise der Angeklagten auf die

Bescheinigungen der Firmen Saurer und Züllig vom

Juni 1947 abgestellt würde: Da am Kontrolltage der

ganze Anhängerzug 17,580 kg gewogen habe, sei auf

jedes der sechs Räder eine Belastung von 2930 kg ent-

fallen, also mehr, als die von Züllig angegebene Trag-

fähigkeit betragen habe. Die Bereifung(des Lastwage~

habe . ein Gewicht von 12,550 kg nicht zugelassen, da

sie bloss eine Tragf"ähigkeit von 8740 kg garantiert habe.

B. -

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Nichtig-