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73_IV_242

BGE 73 IV 242

Bundesgericht (BGE) · 1947-10-17 · Deutsch CH
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242

St.rafgcsctzbuch. N° · 63.

305 Abs. 2 StGB freigesprochen hätte, wenn es nicht der

Meinung gewesen wäre, Art. 305 treffe auf den vorliegenden

Faij überhaupt nicht zli. Da nach dem Gesagten die Frei-

sprechung nach Art. 305 Abs. 2 in seinem Ermessen stand.

erscheint das Urteil im Ergebnis nicht als falsch. Die

Beschwerde ist daher abzuweisen.

Dem'fl,(Uh erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

63. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. Oktober

1947 i. S. Gass gegen Staatsanwaltschaft des Kantons

Basel-Stadt.

Art. 307 308 Abs. 2 StGB. Anstiftung zu falschem, Zeugnis.

Wer zu falschem Zeugnis anstiftet, ist a~ch dann s~rafbar~. wenn

er die Tat begeht, um den Ausgang eines gegen ihn gefuhrten

Strafverfahrens zu beeinflussen.

Der Umstand, dass er aus dem falschen ~eugnis als Strafverfolgter

Nutzen ziehen will, ist nicht Strafmilderungsgrund nach Art.

308 Abs. 2 StGB.

Art. 307, 308 .al. 2 OP. Instigation au jaua; ~gnage.

.

Celui qui dooide autrui A commetre un fa.ux temo1gnage est pums-

sable m~me Iorsqu'il agit en vue d'influencer l'issue d'une

enqu~te pena.le dirigee oontre lui.

.

La. circonstance que J'instigateur cherche il. tirer profit du faux

temoignage pa.rce qu'une poursuite penale .est engagee ~ontre

lui, ne oonstitue pas une cause d'attenuat1on de la peme au

sens de l'art. 308 aJ. 2 CP.

Art. 307, 308 cp. 2 OP. Istigazione aUa /~ ~ti~.

Chi induce altrui a fa.re una falsa testimoma.nza e purubile, ~ehe

se agisce per influire sull'esito d'un'istruttoria penale diretta

contro di lui.

.

La. circonsta.nza ehe J'istigatore cerca di tra.rre profitto dalla

falsa. testimonia.nza perche e in oorso un :procedime1:lto pena.le

oontro di lui non costituisce una causa d1 attenua.z1one della

pena a'sensi dell'a.rt. 308, cp. 2 CP.

A. -

Hans Gass, der wegen unlauteren Wettbewerbes

verfolgt wurde, unter anderem weil er sich Ende Okto~r

1945 gegenüber dem Friedhofgärtner von Münchenstem,

Gustav Blust, abfällig über die Firma der Gebrüder

Weber geäussert hatte, überredete am 21. Januar 1947

Strafgesetzl:iUob. N• 63.

U3

den Jakob Bösch, am folgenden Tage vor dem Straf-

gericht von Basel-Stadt als Zeuge auszusagen, er, Bösch,

habe im Juli 1946 auf dem Friedhof Müncheristein einem

Gespräch zwischen Gaas und Blust beigewohnt, bei dem

Gass nichts Nachteiliges über die erwähnte Firma gesagt

habe. Bösch entsprach dem Begehren. Seine Aussage war

fälsch. Er hatte im Sommer 1946 einem Gespräch zwischen

Gaas und dem Stellvertreter von Blust, Huggler, beige-

wohnt, dagegen nie einem solchen zwischen Gaas und

Blust. Durch die fälsche Darstellung sollte beim Gericht

ein:e Verwechslung zwischen den beiden Vorfa.nen vom

Oktober 1945 und Sommer 1946 hervorgerµfen werden.

B. -

Das Strafgericht von Basel-Stadt verurteilte

Gaas am 22. Januar 194 7 wegen wiederholten unlauteren

Wettbewerbes und am 28. Mai 1947 ·wegen Anstiftung

zu fa.ISchem Zeugnis. Das Appellationsgericht bestätigte

am 13. August 194 7 beide Urteile im Schuldpunkt und

verurteilte Gaas zu einer Gesamtstrafe von dreLMonaten

Gelängnis und zu den Kosten des Verfahrens.

0. -·Gaas führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbe-

schwerde. Er beantragt, es sei aufzuheben und das Appel-

lationsgericht anzuweisen, ihn von ·der Anklage der

Anstiftung zu falschem Zeugnis freizusprechen, eventuell

die Strafe zu mildem.

Der Antrag auf Freisprechung wird damit begründet,

dass der Angeklagte wegen falscher Aussage im Straf-

verfahren und da.mit auch als mittelbarer Täter . bei

falscher Aussage eines Zeugen nicht bestraft werden

könne. In entsprechender Weise sei seine Strafbarkeit

zu verneinen, wenn er einen Zeugen veranlasse, zu seinen

Gunsten fälsch au8zusagen. Was der Angeklagte straflos

tun könnte, dürfe nicht deswegen strafbar werden, weil er

die Tat durch einen Dritten ausführen lasse. Sollte der

Kassationshof die Strafbarkeit _der Anstiftung bejahen, so

sei ·dem Beschwerdeführer der Strafmilderungsgrund des

Art. 308 Abs. 2 StGB zuzubilligen. Es gehe nicht an,

den Angeklagten als Anstifter für die Verletzung der

Strafgesetzbuch, N" 63.

Wahrheitspflicht des Zeugen haften zu lassen und ihm

anderseits die. persönlichen Milderungsgründe zu ver-

weigern, die dem Zeugen zu Gebote stünden.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -- Es ist richtig, dass der Angeklagte wegen falscher

Aussage im Str.afverfahren nicht bestraft werden kann.

Art, 306 StGB stellt nur die falsche Beweisaussage der

:Partei im, Zivilrechtsverfahren unter Strafe. Daraus folgt

jedoch nicht, dass der Angeklagte ungestraft auch einen

Zeugen zur fälschen Aussage anstiften darf. Ist es schon

nicht . das gleiche, ob ein Angeklagter selber falsch aus-

sagt. oder ob er den Anstoss zu einem falschen Zeugnis

gibt, dein in der Regel grösserer Beweiswert zukommt als

seiner eigenen Aussage, so ·springt der Unterschied

zwischen den beiden. Fällen vollends in die ·Augen, wenn

man bedenkt, dass der Angeklagte durch die Anstiftung

zu falschem Zeugnis einen Dritten zum Verbrecher macht,

was nicht der Fall ist, wenn er selber fälsch aussagt.

Schon· aus letzterem Grunde lässt sich die Anstiftung zu

falschem Zeugnis auch nicht dem Falle gleichsetzen, wo

jemand als mittelbarer Täter einen anderen Z!l . unbewusst

falschem Zeugnis verleitet; denn auch wer das tut, macht

nicht einen anderen zum Verbrecher. Zudem .ist nach der

Rechtsprechung des Kassationshofes der Angeklagte, der

einen anderen zu unbewusst falschem Zeugnis verleitet,

nicht deshalb straflos, weil er Angeklagter ist und privi-

legiert werden sollte, sondern weil nach der ausdrücklichen

Umschreibung des Tatbestandes. in Art. 307 Abs. 1 StGB

wegen falschen Zeugnisses überhaupt nur strafbar ist,

wer als Zeuge im gerichtlichen Verfahren falsch aussagt

was jede strafrechtlich erhebliche mittelbare Täterschaft,

also nicht nur jene des Angeklagten im Strafverfähren,

ausschliesst (BGE 71 IV 136). Dass sich ein Angeklagter

durch Anstiftung eines Zeugen zu bewusst falschem

Zeugnis strafbar macht, hat der Kassationshof schon in

BGE 72 IV 99 angenommen.

Strafgesetzbuch. N° 63.

2. -

StpWrillderung nach Art. 308 Abs. 2 StGB bean-

sprucht der Beschwerdeführer nicht deshalb, weil der

Zeuge Bösch durch. die· wahre Aussage sich oder seine

Angehörigen strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt hätte.

Dem stünde in der Tat die ausdrückliche Vorschrift des

Art. 26 StGB entgegen. Was der Beschwerdeführer will,

ist die entsprechende Anwendung von Art. 308 Abs. 2

auf den Anstifter, der als Angeklagter im Strafverfahren

durch die wahre Aussage des Zeugen belastet würde.

Von einer solchen analogen Anwendung kann jedoch

keine Rede sein:- Einer der typischen und häufigsten

Fälle der AnStiftung zu falschem Zeugnis ist gerade jener

des Angeklagten, der für den Ausgang des Strafverfahrens

an der Aussage des Zeugen interessiert ist. Wenn das

Gesetz eine Strafmilderung im Sinne von Art. 308 Abs.

2 für den Angeklagten als Anstifter im Gegensatz zum

Zeugen nicht vorsieht, so kann das deshalb nur bedeuten,

dass sie zu_ seinen Gunsten nicht gelten soll. Das ist ver-

ständlich. Es ist etwas- wesentlich anderes; ob jemand,

der als Zeuge in ein Verfahren hineingezogen wird, fälsch

aussagt, um nicht sich oder seine Angehörigen der Gefahr

strafrechtlicher Verfolgung a.uszusetzen, oder ob der

Angeklagte selber eine falsche ·Zeugenaussage zu seinen

Gunsten veranlasst. Der Zeuge befindet sich in einer

Zwangslage, die man zutre:ffend als Ehrennotstand be~

zeichnet, wäbrend der Angeklagte bei seiner, prozessual

gesehen, spontanen Handlung diese Entschuldigung nicht

hat.

Dem'IUJ,C//, erkennt der Kasaatiomlwf :

Die Nichtigkeitsbesehwerde wird abgewiesen.

Vgl. auch Nr. 68. -

Voir aussi no 68.