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St.rafgcsctzbuch. N° · 63.
305 Abs. 2 StGB freigesprochen hätte, wenn es nicht der
Meinung gewesen wäre, Art. 305 treffe auf den vorliegenden
Faij überhaupt nicht zli. Da nach dem Gesagten die Frei-
sprechung nach Art. 305 Abs. 2 in seinem Ermessen stand.
erscheint das Urteil im Ergebnis nicht als falsch. Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
Dem'fl,(Uh erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
63. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. Oktober
1947 i. S. Gass gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt.
Art. 307 308 Abs. 2 StGB. Anstiftung zu falschem, Zeugnis.
Wer zu falschem Zeugnis anstiftet, ist a~ch dann s~rafbar~. wenn
er die Tat begeht, um den Ausgang eines gegen ihn gefuhrten
Strafverfahrens zu beeinflussen.
Der Umstand, dass er aus dem falschen ~eugnis als Strafverfolgter
Nutzen ziehen will, ist nicht Strafmilderungsgrund nach Art.
308 Abs. 2 StGB.
Art. 307, 308 .al. 2 OP. Instigation au jaua; ~gnage.
.
Celui qui dooide autrui A commetre un fa.ux temo1gnage est pums-
sable m~me Iorsqu'il agit en vue d'influencer l'issue d'une
enqu~te pena.le dirigee oontre lui.
.
La. circonstance que J'instigateur cherche il. tirer profit du faux
temoignage pa.rce qu'une poursuite penale .est engagee ~ontre
lui, ne oonstitue pas une cause d'attenuat1on de la peme au
sens de l'art. 308 aJ. 2 CP.
Art. 307, 308 cp. 2 OP. Istigazione aUa /~ ~ti~.
Chi induce altrui a fa.re una falsa testimoma.nza e purubile, ~ehe
se agisce per influire sull'esito d'un'istruttoria penale diretta
contro di lui.
.
La. circonsta.nza ehe J'istigatore cerca di tra.rre profitto dalla
falsa. testimonia.nza perche e in oorso un :procedime1:lto pena.le
oontro di lui non costituisce una causa d1 attenua.z1one della
pena a'sensi dell'a.rt. 308, cp. 2 CP.
A. -
Hans Gass, der wegen unlauteren Wettbewerbes
verfolgt wurde, unter anderem weil er sich Ende Okto~r
1945 gegenüber dem Friedhofgärtner von Münchenstem,
Gustav Blust, abfällig über die Firma der Gebrüder
Weber geäussert hatte, überredete am 21. Januar 1947
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den Jakob Bösch, am folgenden Tage vor dem Straf-
gericht von Basel-Stadt als Zeuge auszusagen, er, Bösch,
habe im Juli 1946 auf dem Friedhof Müncheristein einem
Gespräch zwischen Gaas und Blust beigewohnt, bei dem
Gass nichts Nachteiliges über die erwähnte Firma gesagt
habe. Bösch entsprach dem Begehren. Seine Aussage war
fälsch. Er hatte im Sommer 1946 einem Gespräch zwischen
Gaas und dem Stellvertreter von Blust, Huggler, beige-
wohnt, dagegen nie einem solchen zwischen Gaas und
Blust. Durch die fälsche Darstellung sollte beim Gericht
ein:e Verwechslung zwischen den beiden Vorfa.nen vom
Oktober 1945 und Sommer 1946 hervorgerµfen werden.
B. -
Das Strafgericht von Basel-Stadt verurteilte
Gaas am 22. Januar 194 7 wegen wiederholten unlauteren
Wettbewerbes und am 28. Mai 1947 ·wegen Anstiftung
zu fa.ISchem Zeugnis. Das Appellationsgericht bestätigte
am 13. August 194 7 beide Urteile im Schuldpunkt und
verurteilte Gaas zu einer Gesamtstrafe von dreLMonaten
Gelängnis und zu den Kosten des Verfahrens.
0. -·Gaas führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbe-
schwerde. Er beantragt, es sei aufzuheben und das Appel-
lationsgericht anzuweisen, ihn von ·der Anklage der
Anstiftung zu falschem Zeugnis freizusprechen, eventuell
die Strafe zu mildem.
Der Antrag auf Freisprechung wird damit begründet,
dass der Angeklagte wegen falscher Aussage im Straf-
verfahren und da.mit auch als mittelbarer Täter . bei
falscher Aussage eines Zeugen nicht bestraft werden
könne. In entsprechender Weise sei seine Strafbarkeit
zu verneinen, wenn er einen Zeugen veranlasse, zu seinen
Gunsten fälsch au8zusagen. Was der Angeklagte straflos
tun könnte, dürfe nicht deswegen strafbar werden, weil er
die Tat durch einen Dritten ausführen lasse. Sollte der
Kassationshof die Strafbarkeit _der Anstiftung bejahen, so
sei ·dem Beschwerdeführer der Strafmilderungsgrund des
Art. 308 Abs. 2 StGB zuzubilligen. Es gehe nicht an,
den Angeklagten als Anstifter für die Verletzung der
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Wahrheitspflicht des Zeugen haften zu lassen und ihm
anderseits die. persönlichen Milderungsgründe zu ver-
weigern, die dem Zeugen zu Gebote stünden.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -- Es ist richtig, dass der Angeklagte wegen falscher
Aussage im Str.afverfahren nicht bestraft werden kann.
Art, 306 StGB stellt nur die falsche Beweisaussage der
:Partei im, Zivilrechtsverfahren unter Strafe. Daraus folgt
jedoch nicht, dass der Angeklagte ungestraft auch einen
Zeugen zur fälschen Aussage anstiften darf. Ist es schon
nicht . das gleiche, ob ein Angeklagter selber falsch aus-
sagt. oder ob er den Anstoss zu einem falschen Zeugnis
gibt, dein in der Regel grösserer Beweiswert zukommt als
seiner eigenen Aussage, so ·springt der Unterschied
zwischen den beiden. Fällen vollends in die ·Augen, wenn
man bedenkt, dass der Angeklagte durch die Anstiftung
zu falschem Zeugnis einen Dritten zum Verbrecher macht,
was nicht der Fall ist, wenn er selber fälsch aussagt.
Schon· aus letzterem Grunde lässt sich die Anstiftung zu
falschem Zeugnis auch nicht dem Falle gleichsetzen, wo
jemand als mittelbarer Täter einen anderen Z!l . unbewusst
falschem Zeugnis verleitet; denn auch wer das tut, macht
nicht einen anderen zum Verbrecher. Zudem .ist nach der
Rechtsprechung des Kassationshofes der Angeklagte, der
einen anderen zu unbewusst falschem Zeugnis verleitet,
nicht deshalb straflos, weil er Angeklagter ist und privi-
legiert werden sollte, sondern weil nach der ausdrücklichen
Umschreibung des Tatbestandes. in Art. 307 Abs. 1 StGB
wegen falschen Zeugnisses überhaupt nur strafbar ist,
wer als Zeuge im gerichtlichen Verfahren falsch aussagt
was jede strafrechtlich erhebliche mittelbare Täterschaft,
also nicht nur jene des Angeklagten im Strafverfähren,
ausschliesst (BGE 71 IV 136). Dass sich ein Angeklagter
durch Anstiftung eines Zeugen zu bewusst falschem
Zeugnis strafbar macht, hat der Kassationshof schon in
BGE 72 IV 99 angenommen.
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2. -
StpWrillderung nach Art. 308 Abs. 2 StGB bean-
sprucht der Beschwerdeführer nicht deshalb, weil der
Zeuge Bösch durch. die· wahre Aussage sich oder seine
Angehörigen strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt hätte.
Dem stünde in der Tat die ausdrückliche Vorschrift des
Art. 26 StGB entgegen. Was der Beschwerdeführer will,
ist die entsprechende Anwendung von Art. 308 Abs. 2
auf den Anstifter, der als Angeklagter im Strafverfahren
durch die wahre Aussage des Zeugen belastet würde.
Von einer solchen analogen Anwendung kann jedoch
keine Rede sein:- Einer der typischen und häufigsten
Fälle der AnStiftung zu falschem Zeugnis ist gerade jener
des Angeklagten, der für den Ausgang des Strafverfahrens
an der Aussage des Zeugen interessiert ist. Wenn das
Gesetz eine Strafmilderung im Sinne von Art. 308 Abs.
2 für den Angeklagten als Anstifter im Gegensatz zum
Zeugen nicht vorsieht, so kann das deshalb nur bedeuten,
dass sie zu_ seinen Gunsten nicht gelten soll. Das ist ver-
ständlich. Es ist etwas- wesentlich anderes; ob jemand,
der als Zeuge in ein Verfahren hineingezogen wird, fälsch
aussagt, um nicht sich oder seine Angehörigen der Gefahr
strafrechtlicher Verfolgung a.uszusetzen, oder ob der
Angeklagte selber eine falsche ·Zeugenaussage zu seinen
Gunsten veranlasst. Der Zeuge befindet sich in einer
Zwangslage, die man zutre:ffend als Ehrennotstand be~
zeichnet, wäbrend der Angeklagte bei seiner, prozessual
gesehen, spontanen Handlung diese Entschuldigung nicht
hat.
Dem'IUJ,C//, erkennt der Kasaatiomlwf :
Die Nichtigkeitsbesehwerde wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 68. -
Voir aussi no 68.