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73_IV_242

BGE 73 IV 242

Bundesgericht (BGE) · 1947-10-17 · Deutsch CH
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242 St.rafgcsctzbuch. N° · 63. 305 Abs. 2 StGB freigesprochen hätte, wenn es nicht der Meinung gewesen wäre, Art. 305 treffe auf den vorliegenden Faij überhaupt nicht zli. Da nach dem Gesagten die Frei- sprechung nach Art. 305 Abs. 2 in seinem Ermessen stand. erscheint das Urteil im Ergebnis nicht als falsch. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Dem'fl,(Uh erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

63. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. Oktober 1947 i. S. Gass gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt. Art. 307 308 Abs. 2 StGB. Anstiftung zu falschem, Zeugnis. Wer zu falschem Zeugnis anstiftet, ist a~ch dann s~rafbar~. wenn er die Tat begeht, um den Ausgang eines gegen ihn gefuhrten Strafverfahrens zu beeinflussen. Der Umstand, dass er aus dem falschen ~eugnis als Strafverfolgter Nutzen ziehen will, ist nicht Strafmilderungsgrund nach Art. 308 Abs. 2 StGB. Art. 307, 308 .al. 2 OP. Instigation au jaua; ~gnage. . Celui qui dooide autrui A commetre un fa.ux temo1gnage est pums- sable m~me Iorsqu'il agit en vue d'influencer l'issue d'une enqu~te pena.le dirigee oontre lui. . La. circonstance que J'instigateur cherche il. tirer profit du faux temoignage pa.rce qu'une poursuite penale .est engagee ~ontre lui, ne oonstitue pas une cause d'attenuat1on de la peme au sens de l'art. 308 aJ. 2 CP. Art. 307, 308 cp. 2 OP. Istigazione aUa /~ ~ti~. Chi induce altrui a fa.re una falsa testimoma.nza e purubile, ~ehe se agisce per influire sull'esito d'un'istruttoria penale diretta contro di lui. . La. circonsta.nza ehe J'istigatore cerca di tra.rre profitto dalla falsa. testimonia.nza perche e in oorso un :procedime1:lto pena.le oontro di lui non costituisce una causa d1 attenua.z1one della pena a'sensi dell'a.rt. 308, cp. 2 CP. A. - Hans Gass, der wegen unlauteren Wettbewerbes verfolgt wurde, unter anderem weil er sich Ende Okto~r 1945 gegenüber dem Friedhofgärtner von Münchenstem, Gustav Blust, abfällig über die Firma der Gebrüder Weber geäussert hatte, überredete am 21. Januar 1947 Strafgesetzl:iUob. N• 63. U3 den Jakob Bösch, am folgenden Tage vor dem Straf- gericht von Basel-Stadt als Zeuge auszusagen, er, Bösch, habe im Juli 1946 auf dem Friedhof Müncheristein einem Gespräch zwischen Gaas und Blust beigewohnt, bei dem Gass nichts Nachteiliges über die erwähnte Firma gesagt habe. Bösch entsprach dem Begehren. Seine Aussage war fälsch. Er hatte im Sommer 1946 einem Gespräch zwischen Gaas und dem Stellvertreter von Blust, Huggler, beige- wohnt, dagegen nie einem solchen zwischen Gaas und Blust. Durch die fälsche Darstellung sollte beim Gericht ein:e Verwechslung zwischen den beiden Vorfa.nen vom Oktober 1945 und Sommer 1946 hervorgerµfen werden. B. - Das Strafgericht von Basel-Stadt verurteilte Gaas am 22. Januar 194 7 wegen wiederholten unlauteren Wettbewerbes und am 28. Mai 1947 ·wegen Anstiftung zu fa.ISchem Zeugnis. Das Appellationsgericht bestätigte am 13. August 194 7 beide Urteile im Schuldpunkt und verurteilte Gaas zu einer Gesamtstrafe von dreLMonaten Gelängnis und zu den Kosten des Verfahrens.

0. -·Gaas führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbe- schwerde. Er beantragt, es sei aufzuheben und das Appel- lationsgericht anzuweisen, ihn von ·der Anklage der Anstiftung zu falschem Zeugnis freizusprechen, eventuell die Strafe zu mildem. Der Antrag auf Freisprechung wird damit begründet, dass der Angeklagte wegen falscher Aussage im Straf- verfahren und da.mit auch als mittelbarer Täter . bei falscher Aussage eines Zeugen nicht bestraft werden könne. In entsprechender Weise sei seine Strafbarkeit zu verneinen, wenn er einen Zeugen veranlasse, zu seinen Gunsten fälsch au8zusagen. Was der Angeklagte straflos tun könnte, dürfe nicht deswegen strafbar werden, weil er die Tat durch einen Dritten ausführen lasse. Sollte der Kassationshof die Strafbarkeit _der Anstiftung bejahen, so sei ·dem Beschwerdeführer der Strafmilderungsgrund des Art. 308 Abs. 2 StGB zuzubilligen. Es gehe nicht an, den Angeklagten als Anstifter für die Verletzung der Strafgesetzbuch, N" 63. Wahrheitspflicht des Zeugen haften zu lassen und ihm anderseits die. persönlichen Milderungsgründe zu ver- weigern, die dem Zeugen zu Gebote stünden. Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -- Es ist richtig, dass der Angeklagte wegen falscher Aussage im Str.afverfahren nicht bestraft werden kann. Art, 306 StGB stellt nur die falsche Beweisaussage der :Partei im, Zivilrechtsverfahren unter Strafe. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Angeklagte ungestraft auch einen Zeugen zur fälschen Aussage anstiften darf. Ist es schon nicht . das gleiche, ob ein Angeklagter selber falsch aus- sagt. oder ob er den Anstoss zu einem falschen Zeugnis gibt, dein in der Regel grösserer Beweiswert zukommt als seiner eigenen Aussage, so ·springt der Unterschied zwischen den beiden. Fällen vollends in die ·Augen, wenn man bedenkt, dass der Angeklagte durch die Anstiftung zu falschem Zeugnis einen Dritten zum Verbrecher macht, was nicht der Fall ist, wenn er selber fälsch aussagt. Schon· aus letzterem Grunde lässt sich die Anstiftung zu falschem Zeugnis auch nicht dem Falle gleichsetzen, wo jemand als mittelbarer Täter einen anderen Z!l . unbewusst falschem Zeugnis verleitet ; denn auch wer das tut, macht nicht einen anderen zum Verbrecher. Zudem .ist nach der Rechtsprechung des Kassationshofes der Angeklagte, der einen anderen zu unbewusst falschem Zeugnis verleitet, nicht deshalb straflos, weil er Angeklagter ist und privi- legiert werden sollte, sondern weil nach der ausdrücklichen Umschreibung des Tatbestandes. in Art. 307 Abs. 1 StGB wegen falschen Zeugnisses überhaupt nur strafbar ist, wer als Zeuge im gerichtlichen Verfahren falsch aussagt was jede strafrechtlich erhebliche mittelbare Täterschaft, also nicht nur jene des Angeklagten im Strafverfähren, ausschliesst (BGE 71 IV 136). Dass sich ein Angeklagter durch Anstiftung eines Zeugen zu bewusst falschem Zeugnis strafbar macht, hat der Kassationshof schon in BGE 72 IV 99 angenommen. Strafgesetzbuch. N° 63.

2. - StpWrillderung nach Art. 308 Abs. 2 StGB bean- sprucht der Beschwerdeführer nicht deshalb, weil der Zeuge Bösch durch. die· wahre Aussage sich oder seine Angehörigen strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt hätte. Dem stünde in der Tat die ausdrückliche Vorschrift des Art. 26 StGB entgegen. Was der Beschwerdeführer will, ist die entsprechende Anwendung von Art. 308 Abs. 2 auf den Anstifter, der als Angeklagter im Strafverfahren durch die wahre Aussage des Zeugen belastet würde. Von einer solchen analogen Anwendung kann jedoch keine Rede sein:- Einer der typischen und häufigsten Fälle der AnStiftung zu falschem Zeugnis ist gerade jener des Angeklagten, der für den Ausgang des Strafverfahrens an der Aussage des Zeugen interessiert ist. Wenn das Gesetz eine Strafmilderung im Sinne von Art. 308 Abs. 2 für den Angeklagten als Anstifter im Gegensatz zum Zeugen nicht vorsieht, so kann das deshalb nur bedeuten, dass sie zu_ seinen Gunsten nicht gelten soll. Das ist ver- ständlich. Es ist etwas- wesentlich anderes; ob jemand, der als Zeuge in ein Verfahren hineingezogen wird, fälsch aussagt, um nicht sich oder seine Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung a.uszusetzen, oder ob der Angeklagte selber eine falsche ·Zeugenaussage zu seinen Gunsten veranlasst. Der Zeuge befindet sich in einer Zwangslage, die man zutre:ffend als Ehrennotstand be~ zeichnet, wäbrend der Angeklagte bei seiner, prozessual gesehen, spontanen Handlung diese Entschuldigung nicht hat. Dem'IUJ,C//, erkennt der Kasaatiomlwf : Die Nichtigkeitsbesehwerde wird abgewiesen. Vgl. auch Nr. 68. - Voir aussi no 68.