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73_II_119

BGE 73 II 119

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 18.

geschlossen sei, weil das Markenschutzgesetz als lex spe-

cialis dem Inhaber einer Marke unter allen Umständen

einen wirksameren und weiterreichenden Schutz gewähre,

, als das Wettbewerbsrecht. Unter der Herrschaft des UWG,

das seinerseits ebenfalls ein Spezialgesetz darstellt, lässt

sich diese Auffassung jedoch nicht mehr aufrechterhalten.

Denn im Gegensatz zum früheren Rechtszustand gewährt

das UWG in gewissen Punkten nicht nur in strafrecht-

licher, sondern auch in zivilrechtlicher Beziehung besseren

Schutz als das MSchG. So gibt es unabhängig. von jedem

Verschulden des Verletzers dem Verletzten Anspruch auf

Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes (Art. 2 Abs. 1

lit. c UWG) und lässt die Publikation des Urteils zu

(Art. 6 UWG), während auf Grund des MSchG diese

Massnahmen als Arten des Schadenersatzes ein Verschul-

den des Verletzers voraussetzten. Ferner kann hei Be-

gehung unlauteren Wettbewerbes durch einen Angestellten

nach Art. 3 Abs. 1 UWG die Klage auf Feststellung der

Verletzung, Unterlassung weiterer Verletzung und Besei-

tigung des rechtswidrigen Zustandes gegen den Dienst-

herrn angehoben werden, ohne dass diesem der Entlastungs-

beweis gemäss Art. 55 OR zu Gebote steht, wie dies im

Markenrecht der Fall ist. In andern Punkten geht dagegen

der durch das MSchG gewährte Schutz nach wie vor weiter

als derjenige des UWG, indem es dem Inhaber einer ein-

getragenen Marke eine Monopolstellung einräumt und zu

seinen Gunsten gewisse Beweisvermutungen aufstellt

(Art. 5 MSchG). Die kumulative Anwendbarkeit beider

Gesetze kann aber selbstverständlich dem Verletzten nicht

auf dem Umweg über das UWG Rechte verschaffen, 'die

namentlich in zeitlicher Beziehung über den Rahmen des

MSchG hinausgehen; der durch das MSchG gewährte

Schutz bleibt vielmehr von der Erfüllung der von diesem

Gesetz aufgestellten Voraussetzungen abhängig.

Das mit Klagebegehren 1 gestellte Begehren um Fest-

stellung, dass sich der Beklagte durch die Führung des

Zusatzes «Endress}} in seinem Firmanamen und die Ver-

Obligationenrecht. N0 19.

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wendung desselben in seinen Geschäftsdrucksachen, Inse-

raten und dergl., sowie auf seinen Erzeugnissen und deren

Verpackung einer Verletzung des Firma-, Marken- und

Wettbewerbsrechts der Klägerin schuldig mache, ist daher

zu schützen ...

19. Auszug aus dem Urtell der I. Zivflabteilung vom lt. Februar

1947 i. S. Aktiengesellschaft Hunzfker &

Ci~., ZOrieh geg~n

G. Hunziker & Co. Ins A.-G.

Firmenrecht.

Frage der Anwendbarkeit von Art. 953 Aha. 2 OR auf die Firmen-

bildung einer Aktiengesellschaft.

RaiBons da commerca.

L'art. 953 al. 2 CO s'applique-t-il a. la formation d'une raison de

oommerce designant une socieM anonyme?

Ditte . commerciali.

L'art. 953 cp. 2 CO s'appIica alla formazione d'una detta commer-

ciale che designs una societA anonima ?

A WJ dem Tatbestand :

Die Firma (l Aktiengesellschaft Hunziker & Oie., Zü-

rich », erhob gegen die später eingetragene Firma« G. Hun-

ziker & Co. Ins A.-G.» unter Berufung auf Art. 951

Abs. 2 OR Klage auf Unterlassung des Gebrauchs der

Bezeic~ung « G.Hunziker & Co.» in ihrer Firma. Die

Beklagte machte geltend, sie sei nach M. 953 Abs. 2 OR

zur Verwendung dieser Bezeichnung befugt, da sie die

Aktiven und Passiven der Einzelfirma Gustav Hunziker

in Ins und der Kommanditgesellschaft G. Hunziker & Oie.

in Müntschemier übernommen habe. Das Halldelsgericht

Bern nahm den Standpunkt ein, die Beklagte könne sich

auf die genannte Bestimmung Dicht berufen, da sie von

dem ihr an sich zustehenden Rechte zur Weiterführung

der Firma G. Hunziker & Oie. nicht Gebrauch gemacht

habe; denn die von ihr gewählte Firma entbehre eines das

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Obligationenrecht. N0 19.

Nachfolgeverhältnis· kennzeichnenden Vermerks und der

Angabe des neuen Inhabers, wie Art. 953 Abs. 2 OR dies

vorschreibe.

.

Das Bundesgericht lehnt diese Auffassung ab auf Grund

der folgenden

Erwägung:

2. -

.,. Wie aus der von der Beklagten gewählten

Firma ohne Zweifel zu entnehmen ist, hatte sie den Willen

zur Weiterführung der früheren Firma G. Hunziker & Oie.

im Sinne von Art. 953 Abs. 2 OR, um das tatsächlich be-

stehende Nachfolgeverhältnis zum Ausdruck zu bringen.

Sofern diese Firmabezeichnung den Vorschriften von

Art. 953 Abs. 2 OR nicht entsprechen sollte, so wäre des-

wegen der Beklagten die Berufung auf diese Bestimmung

nicht schlechtweg zu versagen; die Folge könnte vielmehr

höchstens die sein, dass die Beklagte zu verpflichten wäre,

den allenfalls fehlenden gesetzlichen Anforderungen nach-

träglich Genüge zu tun.

Soweit Art. 953 Abs. 2 auf Aktiengesellschaften anwend-

bar ist, erfüllt jedoch die Firma G. Hunziker & 00. Ins

A.-G. dessen Anforderungen. Entgegen der Meinung der

Vorinstanz gilt nämlich das Gebot, dass der neue Inhaber

in der neuen Firma genannt sein müsse, für Aktiengesell-

schaften nicht. Es ist offensichtlich auf Verhältnisse zuge-

schnitten, bei denen der neue Inhaber mit seinem Familien-

namen in der Firma genannt sein muss. Das trifft aber nur

zu bei Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesell-

schaften. Nur wo eine solche Firma als Übernehmer auf-

tritt, hat diese Vorschrift einen Sinn. Dort ist die Angabe

notwendig, um dem das Firmenrecht beherrschenden

Grundsatz der Firmenwahrheit zu genügen; denn ohne sie

erschiene jemand als Firmeninhaber, der in Wirklichkeit

mit dem Unternehmen gar nichts mehr zu schaffen hat.

Bei Aktiengesellschaften dagegen besteht bereits durch die

ausdrückliche Bezeichnung als solche, die bei Verwendung

eines Personennamens in der Firma nach Art. 950 Abs. 2

Oblig .. tione~t. N0 19.

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OR vorgeschrieben ist, Klarheit über diesen Punkt. Aber

auch die Vorschrift, dass das Nachfolgeverhältnis durch

einen besonderen Zusatz zum Ausdruck gebracht werden

müsse, bezieht sich in erster Linie auf Einzelfirmen und

Kollektiv-und Kom.manditgesellschaften~ Sie bezweckt

bloss, Klarheit darüber zu schaffen, welche Bedeutung den

verschiedenen inder neuen Firma erscheinenden Personen-

namen zukommt und dient somit ausschliesslich der Ver-

meidung von Täuschungen des Publikums über die an der

Firma beteiligten Personen. Eine solche Täuschungsgefa~

fällt aber bei der Übernahme einer bisherigen Firmabe-

zeichnung in die Firma einer A.-G. mit Rücksicht auf die

bereits erwähnte Vorschrift von Art. 950 Abs. 2 OR zum

vorneherein ausser Betracht. Aus der Kombination eines

Personennamens oder der Firma einer Kollektiv- oder

Kommanditgesellschaft mit der Bezeichnung als A;-G.

ist die Rechtsform des Unternehmens bereits ohne weiteres

ersichtlich und es kann niemand zu der irrtümlichen An-

nahme verleitet werden, er habe es mit der Einzelfirma

des mit seinem Familiennamen Aufgeführten oder mit einer

Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft mit einem unbe-

schränkt haftenden Teilhaber des genannten Namens zu

tun. Es ist vielmehr für jedermann klar, dass durch eine

solche Firmenbildung ein Nachfolgeverhältnis angedeutet

werden soll. Sonst hätte ja der Zusatz «& Co. » überhaupt

keinen Sinn und würde von den Register behörden als gegen

die Firmenwahrheit verstossend nicht zugelassen. Dem

Erfordernis von Art. 953 Abs. 2 OR, dass bei Weiterfüh-

rung der früheren Firma das Nachfolgeverhältnis zum

Ausdruck gebracht werden müsse, iSt daher genügt.

Die Richtigkeit dieser Auffassung wird durch die fol-

genden Überlegungen bestätigt: Unter der Herrschaft des

früheren Rechtes (Art. 973 aOR) durfte die Firma einer

A.-G. «keinen Namen einer bestimmten lebenden Person

enthalten », ·um jede Gefahr einer Täuschung über die

Haftungsverhältnisse zu verhüten. Dieses Verbot wurde

jedoch in der Praxis häufig durchbrochen, weil ein unbe-

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. Obligationenreoht. N° 19.

streitbares, rechtlich schutzwürdiges Interesse best~nd

bei der UmwaJldlung einer Einzelfirma oder Kollektiv-

oder Kommanditgesellschaft· in eine A.-G. das N achfolge-

'verhäJtnis in Erscheinung treten zu lassen und so den der

früheren Firma innewohnenden Goodwill vor dem Unter-

gang zu bewahren. Die rev. Verordnung TI von 1918 über

das Handelsregister erklärte daher bei solchen- Umwand-

lungen die Übernahme der früheren Firmabezeichnung in

die Firma der neuen A.-G grundsätzlich als zulässig. Das

rev. OR ging in Art. 950 Abs. 2 noch einen Schritt weiter,

indem es vom Erfordernis eines rechtlichen N achfolgever-

hältnisses absah und die Aufnahme von Personennamen

ganz allgemein gestattet, sofern die Bezeichnung (I Aktien-

gesellschaft» beigefügt und die allgemeinen Grundsätze

der Firmenbildung (Wahrheit, AussclJluss von Täuschungs-

gefahr) beobachtet werden. Es genügt daher schon jede

irgendwie geartete rechtliche oder auch bloss tatsächliche

Beziehung zwischen der mit Namen genannten Person und

dem Unternehmen. Es wäre nun aber gewiss paradox,

wenn man im Hauptfall, um dessentwillen man die Auf-

nahme von Personennam~n in die Firma einer A.-G. über-

haupt gestattete, nämlich im Falle des Bestehens eines

NachfolgeverhäJtnisses, der A . ..,G. die Berufung auf ein

solches verwehren wollte, sofern es nicht noch durch einen

besonderen Zusatz, wie « vormals», «Nachfolger von»

oder dergl., ausdrücklich hervorgehoben ist. Eine solch

strenge Auslegung von Art. 953 Abs. 2 OR hätte überhaupt

zur Folge, dass eine Firmenbildung von der Art der hier

in Frage stehenden (Hunziker & Co. A.-G.) als unzulässig

angesehen werden müsste. Denn Art. 950 Abs. 2 gestattet

wohl die Aufnahme eines Personennamens in die Firma

der A.-G., so dass zwar die Firmabildung (I G. Hunziker

A.-G.)) statthaft wäre; er erlaubt aber nicht die Aufnahme

der Firma einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft;

denn hiebeiwird ni~ht nur ein Personenname, sondern·in

Verbindung damit auch noch der Zusatz «& Co.» mit

übernommen. Die Übernahme einer Firmabezeichnung als

Prozessreoht. N0 2'0 •

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ganzes wird vielmehr eben durch Art. 953 Abs. 2 OR

geregelt.

Auf Grund dieser Erwägungen ist somit die Beklagte

befugt, sich für die Bildung jhrer Firma auf Art. 953 Abs. 2

OR zu berufen.

IV. PROZESSRECHT

PROCEDURE

20. Urteil der n. Zivilabteiluog v~m 3 • .Juli 1947

i. S. Upper gegen Boeseh & Oe. in Uq.

Rooision Art. 1371it. b OG.Tatsachen, die erst seit dem frühem

Pto~ eingetreten sind, fallen nicht in Betracht.

Rooision. Art. 137 lettre b OJ. Las faits survenus aprils le proces

"ne sont pas pris en considemtion.

ReviBione. Art. 137. lett. b OGF. I fatti avvenuti dopo il processo

non _ sono presi in considerazione.

Am dem Tatbeatand:

Lipper belangte die Firma Bresch & Oie. auf Heraus-

gabe von Schuldbriefen mangels gutgläubigen Pfander-

werbes von einem Gültenhändler, der sie veruntreut hatte.

Das Bundesgericht billigte der Beklagten mit Urteil vom

5. April 1944 guten Glauben beim Pfanderwerbe zu und

wies die Klage ab (BGE 70 TI 103). Mit dem vorliegenden

Gesuch beantragt Lipper die Revision dieses Urteils und

die Verurteilung der Firma Bresch & Oie. (nunmehr in

Liquidation) zur unbesohwerten Herausgabe der Schuld-

briefe. Als Revisionsgrund ruft er Art. 137 lit. b OG an.

Es sei als neue Tatsache zu berücksichtigen, dass die

Gesuchsgegnerin in einem gegenwärtig hängigen Prozesse

gegen ihn zugegeben habe, dass ihre Pfandsicherheiten