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73_III_122

BGE 73 III 122

Bundesgericht (BGE) · 1947-10-09 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 31.

auswirken (BGE 55 IIII01). Das wird das Betreibungsamt

Neuenhof, ohne dass seine Pfändung revidiert werden

müsste, einfach klariustellen haben.

Demnach erkennt die 8chuldbetr.- 'U. Konlcurslcammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

31. Entscheid vom 9. Oktober 1947 i. S. Gutzwiller und Gerber.

1. Pfändung. Der dem Schuldner zu gewährende Fruchtgenuss

(Art. 103 Abs. 2 SohKG, Art. 22 VZG) bemisst sich grund-

sätzlioh nach dem Unterhaltsbedarf bis zur nächsten Ernte.

2. Wann ist der Preis, den der Schuldner beim Verkauf von

Kompetenzstüoken erzielt hat, seinerseits unpfändbar ? Art. 92

SohKG.

3. Unterhalt8beitrag der Ehefrau. Befindet sich diese im Konkurs.

so ist bei der Bemessung ihres Beitrags auf die allenfalls ein-

tretende Gütertrennung Rücksicht zu nelunen. Art. 182/186

ZGB.

1. Saisie. Le droit de jouissance du debiteur sur les fruit.s (art. 103

al. 2 LP, 22 ORI) se mesure en regle generale sur ce dont il

pourra avoir besoin jusqu'a la. recolte suivante.

2. Quand le prix que le debiteur a retire de la vente de biens

insaisissables est-il lui-meme insaisissable t

3. Oontribution de la femme a l'entretien du mAnage. Si Ja. famme

est en failIite, sa contribution sera fixee en tenant compte de la

separation de biens qui pourrait multer de la. faillite (art. 182

et 186 CC).

1. Pignoramento. TI diritto di godimento dei frutti spettante al

debitore (art. 103 cp. 2 LEF. 22 RRF) si misura in genera.le

su qua.nto egli potm a.bbisognare fino al seguente raoco1to.

2. Quando il prezzo che iI debitore ha ricavato dalla vendita. di

beni impignorabili e a. sua. volta impignorabile 1

3. Oontributo delta moglie alle Bpue deU'economia dome8tica. Se la

moglie e in fallimento, iI suo contributo sa.r8. stabilito teDendo

conto della sepa.ra.zione dei beniche potrebbe risultare ditJ

fallimento (art. 182 e 186 CC).

A. -Die Eheleute Gerber-Beutler bewirtschafteten

bis zum Frühjahr 1947 ein von der Ehefrau gepachtetes

Gut. Am 28. Februar 1947 wurde über Frau Gerber-

Beutler der Konkurs eröffnet und am 13. März 1947 die

Vieh- und Fahrhabe versteigert. Das Konkursamt beliess

der Konkursitin eine Kuh ~ebst Futter als Kompetenz-

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stück und richtete ihr einen einmaligen Unterhaltsbeitrag

von Fr. 350.- aus. Die Kompetenzkuh samt Futter

wurde indessen bald für Fr. 1640.- verkauft, weil kein

Raum zu ihrer Unterbringung vorhanden war. Der Ehe-

mann hatte seinerseits Acker- und Wiesland gepachtet

und führte diese Pacht vorderhand weiter.

B. -

Gegen ihn wurde am 24. April 1947 ein Verlust-

schein über Fr. 2182.20 ausgestellt. Am 27. Juni 1947

liess der Verlustscheinsgläubiger Gutzwiller die auf dem

einen gepachteten Feld liegende Frucht (Gerste) arrestie-

ren. Sie wurde «gemäht und gebunden» auf Fr. 1225.-

geschätzt und sofort mit Zustimmung aller Beteiligten

für diesen Betrag freihändig verkauft.

O. -

Der Schuldner beschwerte sich über die Arrestie-

rung, indem er den ganzen Gerstenertrag bezw. -erlös

als für den Unterhalt der Familie (Mann und Frau) un-

entbehrlich beanspruchte. Die kantonale Aufsiohtsbehörde

entschied am 2. September 1947, von dem auf dem Be-

treibungsamte liegenden Depot von Fr. 1225.- verbleibe

zugunsttm des Arrestgläubigers ein Betrag von Fr. 455.-

unter Arrest; der Rest sei dem Arrestschuldner (unter

Vorbehalt der Rechte Dritter) herauszugeben.

Dieser Entscheid zieht zwei Zeitabschnitte in Betracht:

denjenigen von Mitte März bis Ende Juni 1947, d; h.

vori der Aufgabe der Pacht der Ehefrau bis zur Gersten-

ernte, und das von da an bis zur Ernte 1948 laufende

Jahr .. Er bemisst den monatliohen Notbedarf des Ehe-

paares auf Fr. 320.- und berücksichtigt als Mittel zu

dessen Deckung für den ersten Zeitabschnitt (Notbedarf

Fr. 1120.-) den Beitrag der Konkursmasse der Ehefrau

von Fr. 350.-, ein Gelegenheitseinkommen des Ehe-

mannes von Fr. 50.- und einen Teilbetrag von Fr. 720.-

des Erlöses aus der « Kompetenzkuh », für den zweiten

Zeitabschnitt (NotBedarf Fr. 3840.-) den Nettoertrag

der GerSte von Fr. 1075.- (nach Abzug eines Pacht-

zinses von Fr. 150.-), Fr. 600;- Ertrag des Korns,

Fr. 100.- Gelegenheitsverdienst (bis Ende Oktober 1947),

Schuldbetreibungs. und KonkUl'l!reCht. N0 31.

Fr. 1600.- mutmasslichen Verdienst vom 1. November

1947 an als Kioskhalter oder aus anderer Tätigkeit u~d

d~n Restbetrag des 'Erlöses der « Kompetenzkuh » von

Fr. 920. -. Es ergibt sich so ein überschuss von Fr.

455.-. In diesem Betrage erklärt die Aufsichtsbehörde

daher den Gerstenerlös als dem Schuldner entbehrlich

und somit arrestierbar.

D. -

Sowohl der Gläubiger wie der Schuldner haben

Rekurs an das Bundesgericht eingelegt, jener mit dem

Antrag auf gänzliche Abweisung der Beschwerde des

Schuldners, dieser mit Antrag auf deren Gutheissung in

vollem Umfange.

Die Schuldbetreibungs- und KQnkui'skammer

. zieht in Erwägung :

1. -

Der Rekurs des Gläubigers fällt nur insoweit

in Betracht, .als er selbst eine Begründung enthält. Art.

'79 OG lässt einen Hinweis auf frühere Vorbringen nicht

mehr genügen wie seinerzeit Art. 6 Abs. 3 der Verordnung

über die Beschwerdeführung vom 3. November 1910.

2. -

Der Gläubiger möchte den Unterhaltsbedarf des

Schuldners nur bis Ende Oktober 1947 berücksichtigt

wissen, weil der Schuldner damals nach Reinen Aussagen

am vorinstapzlichen Augenschein die Pacht der beiden

Äcker wegen zu weiter Entfernung aufgegeben habe. Die

betreffenden Aussagen des Schuldners sind nicht eindeutig.

Aber angenommen auch, er treibe. nicht über den 1.

November 1947 hinaus Landwirtschaft, h~t die Vorirlstanz

dennoch mit Recht die Zeitspanne bis. zur. nächsten

Ernte in Betracht gezogen. Der Fruchtertrag dient dem-

jenigen, dem er zukommt, sei es der Grundeigentümer

oder ein Pächter, zur Bestreitung des Unterhalts bis zur

nächsten Ernte, gleichwie ein Ertrag des EigentÜlners aus

Verpachtung '(worauf Art. 103 Abs. 2 SchKG gleichfalls

anwendbar ist: Art. 22 VZG undBGE 62 III. 4) jeweilen

bis zum nächsten Zinstag. Also ist naturgemäss auf das

« Bedürfuis» für die von Ernte zu Ernte bezw. von Zins-

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 31.

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tag zu Zinstag laufende Ertragsperiode abzustellen. Dieser

natürlichen Bestimmung des Fruchtgenusses trägt BGE

65 III 20 für den Fall einer Gru'1dstückspfändung, also

zugunsten eines betriebenen Grnndeigentümers, in der

Weise Rechnung, dass ~er Unterhaltsbedarf für die ganze

Zeit der betreibungsamtlichen Verwaltung zu berück-

sichtigen sei, nicht nur (in Anlehnung an Art. 92 Ziff. 5

SchKG) für zwei Monate, wie der Bundesrat in einer

Entscheidung vom 12. Oktober 1894 angenommen hatte

(Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs 3 Nr. 136).

Mit jener neuern Entscheidung ist nicht etwa anderseits

gesagt, die Dauer der betreibungsamtlichen Verwaltung

stelle das Höchstmass der zugunsten des Schuldners zu

berücksichtigenden Zeitspanne dar. Vielmehr können alle

während dieser Verwaltung reif bezw, fällig werdenden

Erträgnisse berücksichtigt werden, auch wenn die (letzte)

Ertragsperiode über das Ende der betreibungsamtlichen

Verwaltung, insbesondere auch im Falle der Verwertung,

hinausgeht. Nach Art. 48 Abs. 2 letztem Satz der VZG

werden dadurch keinesfalls Rechte des Ersteigerers ver-

letzt; denn diesem dürfen bereits eingezogene sowie noch

ausstehende fällige Erträgnisse nicht zugewiesen werden.

Ob besondere Umstände ein Abgehen von der Berück-

sichtigung der durch die Ertragstermine bestimmten

Bedarfsperioden rechtfertigen können, ist hier nicht zu

prüfen. Jedenfalls gilt der Grundsatz als solcher auch bei

der gesonderten Fruchtpfändung gegenüber dem Grund-

eige~tümer und noch um so mehr bei der Fruchtpfän-

dung gegenüber einem Pächter, dem Art. 103 Abs. 2

SchKG ebenfalls zugute kommt (BGE 65 III 94). Für

den letztern stellt der Fruchtgenuss noch mehr als für

den Eigentümer in wesentlichem Masse Arbeitsentgelt

dar; wenn auch nicht ausschliesslich (wie übrigens auch

Arbeitslohn aus Anstellung zum guten Teil den Gegen-

wert von Ausbildungskosten darstellen kann, ganz ab"

gesehen von allenfalls vom Arbeitnehmer zu beschaffen-

dem Raum und Werkzeug). Also sind sinngemäss die

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N'" 31.

Regeln zu beachten, wie sie für die Lohnpfandung nach

Art. 93 SchKG gelten, und wobei unter Umständen,

namentlich etwa mit· Rücksicht auf Arbeitsunfahigkeit

des' SChuldners, der Bedarf auf Jahre hinaus in Betracht

zu ziehen ist (vgl. BGE 63 III 78/9). Die vorinstanzliche

Entscheidung ist also im streitigen Punkte rechtlich nicht

zu beanstanden. Gewiss kann dem Schuldner nicht zu-

gestanden werden, bei Aufgabe der landwirtschaftlichen

Betätigung untätig zu bleiben und die allenfalls mehr

als den bisherigen Bedarf deckenden Früchte zum Nach-

teil seiner Gläubiger aufzuzehren. Die Vorinstanz trägt

denn auch zutreffend dem Einkommen Rechnung, das der

(mehr als 60-jährige, laut ärztlichem Zeugnis nur halb

arbeitsfähige) Schuldner bei angemessener Betätigung bis

zur nächsten Emtezeit erzielen kann. Ihre Überlegungen

beruhen im einzelnen auf Ermessensgründen, die der

Nachprüfung durch das Bundesgericht nicht unterliegen

(Art. 19 SchKG im Gegensatz zu den Art. 17 und 18).

3. ~ Der weitere Einwand des Gläubigers, für den

Unterhalt des Schuldners und seiner Ehefrau solle in

erster Linie deren Konkursmasse aufkommen, scheitert

am ablehnenden Bescheid der Konkursverwaltung. Ein

durch Beschwerde (wozu übrigens ein Gläubiger des

Ehemannes der Konkursitin nicht legitimiert wäre) ver-

folgbarer Anspruch auf Unterhaltsbeiträge der Konkurs-

masse besteht nach Art. 229 SchKG nicht (BGE 35 I

800 = Sep.-Ausg. 12 S. 258, BGE 48 III 44), jedenfalls

dann nicht, wenn der Konkursit nicht angehalten wird,

zur Verfügung der Konkursverwaltung zu bleiben, und

dadurch an einer ausreichenden Erwerbsbetätigung gehin-

dert ist.

4. -

Der Schuldner seinerseits hält es für unzulässig,

sein mutmassliches Einkommen vom 1. November 1947

hinweg (als Kioskhalter oder bei sonstiger Betätigung) als

Mittel zur Deckung des Unterhaltsbedarfes zu berück-

sichtigen; denn es komme auf die Verhältnisse zur Zeit

der Arrestierung bezw. PIandung an. Dies ist grundsätz-

Sohuldbetreibungs- und Konkursreoht. N0 31.

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lieh richtig; doch sind bei Anwendung von Art. 103 Abs.

2 SchKG notwendig die Zukunftsaussichten abzuschätzen.

Wird einerseits zugunsten des Schuldners der Bedarf bis

zur nächsten Ernte 'berücksichtigt, so muss anderseits das

ihm bis dahin neben dem streitigen Fruchtertrag zur

Verfügung stehende Einkommen aus anderer Quelle in

Rechnung gestellt werden.

5. -

Endlich will der Schuldner den Verkaufserlös

aus der « Kompetenzkuh » der Ehefrau nicht als verfüg-

bares Geld betrachtet wissen. Dieser Betrag habe zur

Beschaffung einer andem Kuh zu dienen und daher

unantastbar zu bleiben; sonst würde der Schutz vereitelt,

den die Vorschrift von Art. 92 Ziff. 4 SchKG dem Schuld-

ner gewähren wolle. Indessen ist nirgends vorgesehen, dass

das Geldsurrogat veräusserter Kompetenzstücke eben-

falls unpfandbar sei. Erst die Kriegsnovellen vom 17.

Oktober 1939 und 24. Januar 1941 haben auch Geld

und Geldeswert als unpfändbar bezeichnet, aber bloss

für die Anschaffung der für zwei Monate notwendigen

Nahrungs- und Feuerungsmittel, also zum Verbrauch,

während eine Milchkuh um ihres laufenden }Tutzens willen

unpfändbar ist. Nur bei unfreiwilligem Verlust oder beim

Verkauf zwecks Anschaffung einer andem Milchkuh kann

allenfalls der Erlös bezw. die Versicherungssumme der

Unpfandbarkeit teilhaftig sein, vorausgesetzt dass daraus

alsbald ein neues Kompetenzstück als Ersatz für das

verlorene oder unbrauchbar gewordene angeschafft wird.

Hier ist indessen kein derartiger Fall dargetan. Abgesehen

von der Frage, ob man die Kuh nicht an einem geeigneten

Ort hätte verstellen können, sind Monate verstrichen,

ohne dass für Ersatz gesorgt worden wäre, und es steht

dahin, ob der Schuldner und seine Ehefrau in absehbarer

Zeit sich wieder der Landwirtschaft zuwenden werden.

Allein aus einem and~ Grund erscheint als zweifelhaft,

ob für die Befriedigung der Bedürfnisse des Schuldners

und seiner Ehefrau der Gegenwert der « Kompetenzkuh »

der Ehefrau herangezogen werden darf bezw. muss (um

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 31.

der Gläubiger des Ehemannes willen). Grundsätzlioh hat

sioh der verheiratete Mann selbst zu unterhalten und

üperdies nooh seine "Ehefrau. Diese ist freilioh beitrags-

pfliohtig, und zwar nioht nur subsidiär, d. h. nioht nur

naoh Ersohöpfung der Mittel des Mannes (BGE 73 II 98 H.),

aber dooh grundsätzlioh keineswegs so, dass ihre Mittel

vorweg ganz und damit verhältnismässig stärker als

diejenigen des Mannes heranzuziehen wären, um einen

Tell der letztem für dessen Gläubiger verfügbar zu

maohen. Bei Güterverbindung fallt allerdings bares Geld,

das die Ehefrau einbringt, sowie der Barerlös aus zum

Frauengute gehörenden Saohwerten naoh Art. 201 Aha. 3

ZGB in das Eigentum des Mannes; die Ehefrau ist -

abgesehen von ihren Ansprüohen auf Sioherstellung und

gegebenenfalls auf geriohtliohe Gütertrennung -

auf

Geltendmaohung ihrer Ersatzforderung mit hälftigem Pri-

vileg gemäss Art. 211 ZGB angewiesen. Indessen ist hier

eben mit Gü.tertrennung, sei es kraft Ehevertrages, sei

es kraft Riohterspruohes auf Begehren eines Ehegatten,

sei es insbesondere kraft Gesetzes wegen des über die

Ehefrau eröfffleten Konkurses zu rechnen. Im Hinblick

auf die im letztem Falle geltende Rückwirkung (Art.

182/186 ZGB) ist das Frauenvermögen bereits während

des KonkurSes vor jeglichem Zugriff von Gläubigem des

Ehelhannes zu schützen, der der allenfalls eintretenden

Gütertrennung zuwiderliefe. Das wurde bereits für den

Fall eiftes Konkurses des Ehemannes ausgesprochen

(BGE 68 III 46 und 122). Entspreohendes gilt bei Konkurs

der Ehefrau, indem deren Kompetenzstücke und der ihr

gleiQhfalls von der Konkursmasse belassene Erlös daraus

nur insoweit als Einkommen zur Bedarfsdeokung der

Familie gelten können, als sich dies nach den Regeln

der Gütertrennung rechtfertigt. Dabei muss es bleiben,

wenn der Konkurs Init der Ausstellung von Verlust-

soheinen endigt; andernfalls bleibt eine spätere Korrektur

gemäss dem ordentlichen Güterstande vorbehalten, sofern

nicht auf anderm Wege Gütertrennung eingetreten ist.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 32.

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Die Sache ist also an die Vonnstanz zurückzuweisen

zur . Feststellung, ob Gütertrennung bestehe oder allen-

falls mit Rückwirkung gemäss Art. 182/186 ZGB zu

gewärtigen sei. Im Falle der Gütertrennung steht den

Aufsichtsbehörden zu, über eine Beitragspflioht der

Ehefrau und deren Mass vorfrageweise zu entsoheiden,

sofern nicht etwa bereits ein gerichtliches Urteil darüber

vorliegt (BGE 63 III 110, 65 III 26, 67 III 21).

Demnach erkennt die SchUldbetr. 'U. Konkurskammer :

1. -

Der Rekurs des Gläubigers wird abgewiesen.

2. -

Der Rekurs des Schuldners wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben

und die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale

Aufsichtsbehörde zurückgewiesen wird.

32. Ents{\beid vom 24. Oktober 1947 i. S. Primus Kölliker GmbH.

Retentionsrecht des Vermieters. Die Geldsumme, die zur Abwen-

dung der Retention von Einrichtungs- oder Gebrauchsgegen-

ständen hinterlegt und anstelle dieser Fahrhabe in das Reten-

tionsverzeichnis aufgenommen wurde, .. ~ dem Hinterleger

herauszugeben, wenn der Vermieter die ihm in der Retentions-

urkunde angesetzten Fris~en nicht einhält~

Droit de retention du bailleur. La somme d'argent qui a eM deposOO

pour eviter que le droit de retention ne frappe les meuble:<

servant a l'amenagement ou a l'usage des lieux loues et qui

a eM iIiserite dans l'invehtäire en lieu et plaee de ces biens

doit etre restituee atl tl!3poSl'mt si le bailleur ne respeete pas les

delais indiques dans 1e prbees-verbal de prise d'inventrure.

Diritto di ritenzione det tociitdfe; La somma di denaro depositata

per evitare che il dirittö di ritenzione colpisea i mobili ehe

servono all'arredamento 0 all 'uso dei locali appigionati ed

iseritta nell'inventario inveee di questi beni dev'essere resti·

tuita al depositante, se il locatore non osserva i termini indi-

cati nel verbale d'inventario.

Nachdem das Betreibungsamt Uitikoll a, Ä. bei Frau

Regli für eine Mietzinsforderung der Bekurrentin von

Fr. 814.50 ein Retentio:psverzeichnis aufgenommen hatte,

übergab ihm der Ehemann der Schuldnerin, um den für

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AS 73 Irr -

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