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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 31.
auswirken (BGE 55 IIII01). Das wird das Betreibungsamt
Neuenhof, ohne dass seine Pfändung revidiert werden
müsste, einfach klariustellen haben.
Demnach erkennt die 8chuldbetr.- 'U. Konlcurslcammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
31. Entscheid vom 9. Oktober 1947 i. S. Gutzwiller und Gerber.
1. Pfändung. Der dem Schuldner zu gewährende Fruchtgenuss
(Art. 103 Abs. 2 SohKG, Art. 22 VZG) bemisst sich grund-
sätzlioh nach dem Unterhaltsbedarf bis zur nächsten Ernte.
2. Wann ist der Preis, den der Schuldner beim Verkauf von
Kompetenzstüoken erzielt hat, seinerseits unpfändbar ? Art. 92
SohKG.
3. Unterhalt8beitrag der Ehefrau. Befindet sich diese im Konkurs.
so ist bei der Bemessung ihres Beitrags auf die allenfalls ein-
tretende Gütertrennung Rücksicht zu nelunen. Art. 182/186
ZGB.
1. Saisie. Le droit de jouissance du debiteur sur les fruit.s (art. 103
al. 2 LP, 22 ORI) se mesure en regle generale sur ce dont il
pourra avoir besoin jusqu'a la. recolte suivante.
2. Quand le prix que le debiteur a retire de la vente de biens
insaisissables est-il lui-meme insaisissable t
3. Oontribution de la femme a l'entretien du mAnage. Si Ja. famme
est en failIite, sa contribution sera fixee en tenant compte de la
separation de biens qui pourrait multer de la. faillite (art. 182
et 186 CC).
1. Pignoramento. TI diritto di godimento dei frutti spettante al
debitore (art. 103 cp. 2 LEF. 22 RRF) si misura in genera.le
su qua.nto egli potm a.bbisognare fino al seguente raoco1to.
2. Quando il prezzo che iI debitore ha ricavato dalla vendita. di
beni impignorabili e a. sua. volta impignorabile 1
3. Oontributo delta moglie alle Bpue deU'economia dome8tica. Se la
moglie e in fallimento, iI suo contributo sa.r8. stabilito teDendo
conto della sepa.ra.zione dei beniche potrebbe risultare ditJ
fallimento (art. 182 e 186 CC).
A. -Die Eheleute Gerber-Beutler bewirtschafteten
bis zum Frühjahr 1947 ein von der Ehefrau gepachtetes
Gut. Am 28. Februar 1947 wurde über Frau Gerber-
Beutler der Konkurs eröffnet und am 13. März 1947 die
Vieh- und Fahrhabe versteigert. Das Konkursamt beliess
der Konkursitin eine Kuh ~ebst Futter als Kompetenz-
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stück und richtete ihr einen einmaligen Unterhaltsbeitrag
von Fr. 350.- aus. Die Kompetenzkuh samt Futter
wurde indessen bald für Fr. 1640.- verkauft, weil kein
Raum zu ihrer Unterbringung vorhanden war. Der Ehe-
mann hatte seinerseits Acker- und Wiesland gepachtet
und führte diese Pacht vorderhand weiter.
B. -
Gegen ihn wurde am 24. April 1947 ein Verlust-
schein über Fr. 2182.20 ausgestellt. Am 27. Juni 1947
liess der Verlustscheinsgläubiger Gutzwiller die auf dem
einen gepachteten Feld liegende Frucht (Gerste) arrestie-
ren. Sie wurde «gemäht und gebunden» auf Fr. 1225.-
geschätzt und sofort mit Zustimmung aller Beteiligten
für diesen Betrag freihändig verkauft.
O. -
Der Schuldner beschwerte sich über die Arrestie-
rung, indem er den ganzen Gerstenertrag bezw. -erlös
als für den Unterhalt der Familie (Mann und Frau) un-
entbehrlich beanspruchte. Die kantonale Aufsiohtsbehörde
entschied am 2. September 1947, von dem auf dem Be-
treibungsamte liegenden Depot von Fr. 1225.- verbleibe
zugunsttm des Arrestgläubigers ein Betrag von Fr. 455.-
unter Arrest; der Rest sei dem Arrestschuldner (unter
Vorbehalt der Rechte Dritter) herauszugeben.
Dieser Entscheid zieht zwei Zeitabschnitte in Betracht:
denjenigen von Mitte März bis Ende Juni 1947, d; h.
vori der Aufgabe der Pacht der Ehefrau bis zur Gersten-
ernte, und das von da an bis zur Ernte 1948 laufende
Jahr .. Er bemisst den monatliohen Notbedarf des Ehe-
paares auf Fr. 320.- und berücksichtigt als Mittel zu
dessen Deckung für den ersten Zeitabschnitt (Notbedarf
Fr. 1120.-) den Beitrag der Konkursmasse der Ehefrau
von Fr. 350.-, ein Gelegenheitseinkommen des Ehe-
mannes von Fr. 50.- und einen Teilbetrag von Fr. 720.-
des Erlöses aus der « Kompetenzkuh », für den zweiten
Zeitabschnitt (NotBedarf Fr. 3840.-) den Nettoertrag
der GerSte von Fr. 1075.- (nach Abzug eines Pacht-
zinses von Fr. 150.-), Fr. 600;- Ertrag des Korns,
Fr. 100.- Gelegenheitsverdienst (bis Ende Oktober 1947),
Schuldbetreibungs. und KonkUl'l!reCht. N0 31.
Fr. 1600.- mutmasslichen Verdienst vom 1. November
1947 an als Kioskhalter oder aus anderer Tätigkeit u~d
d~n Restbetrag des 'Erlöses der « Kompetenzkuh » von
Fr. 920. -. Es ergibt sich so ein überschuss von Fr.
455.-. In diesem Betrage erklärt die Aufsichtsbehörde
daher den Gerstenerlös als dem Schuldner entbehrlich
und somit arrestierbar.
D. -
Sowohl der Gläubiger wie der Schuldner haben
Rekurs an das Bundesgericht eingelegt, jener mit dem
Antrag auf gänzliche Abweisung der Beschwerde des
Schuldners, dieser mit Antrag auf deren Gutheissung in
vollem Umfange.
Die Schuldbetreibungs- und KQnkui'skammer
. zieht in Erwägung :
1. -
Der Rekurs des Gläubigers fällt nur insoweit
in Betracht, .als er selbst eine Begründung enthält. Art.
'79 OG lässt einen Hinweis auf frühere Vorbringen nicht
mehr genügen wie seinerzeit Art. 6 Abs. 3 der Verordnung
über die Beschwerdeführung vom 3. November 1910.
2. -
Der Gläubiger möchte den Unterhaltsbedarf des
Schuldners nur bis Ende Oktober 1947 berücksichtigt
wissen, weil der Schuldner damals nach Reinen Aussagen
am vorinstapzlichen Augenschein die Pacht der beiden
Äcker wegen zu weiter Entfernung aufgegeben habe. Die
betreffenden Aussagen des Schuldners sind nicht eindeutig.
Aber angenommen auch, er treibe. nicht über den 1.
November 1947 hinaus Landwirtschaft, h~t die Vorirlstanz
dennoch mit Recht die Zeitspanne bis. zur. nächsten
Ernte in Betracht gezogen. Der Fruchtertrag dient dem-
jenigen, dem er zukommt, sei es der Grundeigentümer
oder ein Pächter, zur Bestreitung des Unterhalts bis zur
nächsten Ernte, gleichwie ein Ertrag des EigentÜlners aus
Verpachtung '(worauf Art. 103 Abs. 2 SchKG gleichfalls
anwendbar ist: Art. 22 VZG undBGE 62 III. 4) jeweilen
bis zum nächsten Zinstag. Also ist naturgemäss auf das
« Bedürfuis» für die von Ernte zu Ernte bezw. von Zins-
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tag zu Zinstag laufende Ertragsperiode abzustellen. Dieser
natürlichen Bestimmung des Fruchtgenusses trägt BGE
65 III 20 für den Fall einer Gru'1dstückspfändung, also
zugunsten eines betriebenen Grnndeigentümers, in der
Weise Rechnung, dass ~er Unterhaltsbedarf für die ganze
Zeit der betreibungsamtlichen Verwaltung zu berück-
sichtigen sei, nicht nur (in Anlehnung an Art. 92 Ziff. 5
SchKG) für zwei Monate, wie der Bundesrat in einer
Entscheidung vom 12. Oktober 1894 angenommen hatte
(Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs 3 Nr. 136).
Mit jener neuern Entscheidung ist nicht etwa anderseits
gesagt, die Dauer der betreibungsamtlichen Verwaltung
stelle das Höchstmass der zugunsten des Schuldners zu
berücksichtigenden Zeitspanne dar. Vielmehr können alle
während dieser Verwaltung reif bezw, fällig werdenden
Erträgnisse berücksichtigt werden, auch wenn die (letzte)
Ertragsperiode über das Ende der betreibungsamtlichen
Verwaltung, insbesondere auch im Falle der Verwertung,
hinausgeht. Nach Art. 48 Abs. 2 letztem Satz der VZG
werden dadurch keinesfalls Rechte des Ersteigerers ver-
letzt; denn diesem dürfen bereits eingezogene sowie noch
ausstehende fällige Erträgnisse nicht zugewiesen werden.
Ob besondere Umstände ein Abgehen von der Berück-
sichtigung der durch die Ertragstermine bestimmten
Bedarfsperioden rechtfertigen können, ist hier nicht zu
prüfen. Jedenfalls gilt der Grundsatz als solcher auch bei
der gesonderten Fruchtpfändung gegenüber dem Grund-
eige~tümer und noch um so mehr bei der Fruchtpfän-
dung gegenüber einem Pächter, dem Art. 103 Abs. 2
SchKG ebenfalls zugute kommt (BGE 65 III 94). Für
den letztern stellt der Fruchtgenuss noch mehr als für
den Eigentümer in wesentlichem Masse Arbeitsentgelt
dar; wenn auch nicht ausschliesslich (wie übrigens auch
Arbeitslohn aus Anstellung zum guten Teil den Gegen-
wert von Ausbildungskosten darstellen kann, ganz ab"
gesehen von allenfalls vom Arbeitnehmer zu beschaffen-
dem Raum und Werkzeug). Also sind sinngemäss die
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N'" 31.
Regeln zu beachten, wie sie für die Lohnpfandung nach
Art. 93 SchKG gelten, und wobei unter Umständen,
namentlich etwa mit· Rücksicht auf Arbeitsunfahigkeit
des' SChuldners, der Bedarf auf Jahre hinaus in Betracht
zu ziehen ist (vgl. BGE 63 III 78/9). Die vorinstanzliche
Entscheidung ist also im streitigen Punkte rechtlich nicht
zu beanstanden. Gewiss kann dem Schuldner nicht zu-
gestanden werden, bei Aufgabe der landwirtschaftlichen
Betätigung untätig zu bleiben und die allenfalls mehr
als den bisherigen Bedarf deckenden Früchte zum Nach-
teil seiner Gläubiger aufzuzehren. Die Vorinstanz trägt
denn auch zutreffend dem Einkommen Rechnung, das der
(mehr als 60-jährige, laut ärztlichem Zeugnis nur halb
arbeitsfähige) Schuldner bei angemessener Betätigung bis
zur nächsten Emtezeit erzielen kann. Ihre Überlegungen
beruhen im einzelnen auf Ermessensgründen, die der
Nachprüfung durch das Bundesgericht nicht unterliegen
(Art. 19 SchKG im Gegensatz zu den Art. 17 und 18).
3. ~ Der weitere Einwand des Gläubigers, für den
Unterhalt des Schuldners und seiner Ehefrau solle in
erster Linie deren Konkursmasse aufkommen, scheitert
am ablehnenden Bescheid der Konkursverwaltung. Ein
durch Beschwerde (wozu übrigens ein Gläubiger des
Ehemannes der Konkursitin nicht legitimiert wäre) ver-
folgbarer Anspruch auf Unterhaltsbeiträge der Konkurs-
masse besteht nach Art. 229 SchKG nicht (BGE 35 I
800 = Sep.-Ausg. 12 S. 258, BGE 48 III 44), jedenfalls
dann nicht, wenn der Konkursit nicht angehalten wird,
zur Verfügung der Konkursverwaltung zu bleiben, und
dadurch an einer ausreichenden Erwerbsbetätigung gehin-
dert ist.
4. -
Der Schuldner seinerseits hält es für unzulässig,
sein mutmassliches Einkommen vom 1. November 1947
hinweg (als Kioskhalter oder bei sonstiger Betätigung) als
Mittel zur Deckung des Unterhaltsbedarfes zu berück-
sichtigen; denn es komme auf die Verhältnisse zur Zeit
der Arrestierung bezw. PIandung an. Dies ist grundsätz-
Sohuldbetreibungs- und Konkursreoht. N0 31.
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lieh richtig; doch sind bei Anwendung von Art. 103 Abs.
2 SchKG notwendig die Zukunftsaussichten abzuschätzen.
Wird einerseits zugunsten des Schuldners der Bedarf bis
zur nächsten Ernte 'berücksichtigt, so muss anderseits das
ihm bis dahin neben dem streitigen Fruchtertrag zur
Verfügung stehende Einkommen aus anderer Quelle in
Rechnung gestellt werden.
5. -
Endlich will der Schuldner den Verkaufserlös
aus der « Kompetenzkuh » der Ehefrau nicht als verfüg-
bares Geld betrachtet wissen. Dieser Betrag habe zur
Beschaffung einer andem Kuh zu dienen und daher
unantastbar zu bleiben; sonst würde der Schutz vereitelt,
den die Vorschrift von Art. 92 Ziff. 4 SchKG dem Schuld-
ner gewähren wolle. Indessen ist nirgends vorgesehen, dass
das Geldsurrogat veräusserter Kompetenzstücke eben-
falls unpfandbar sei. Erst die Kriegsnovellen vom 17.
Oktober 1939 und 24. Januar 1941 haben auch Geld
und Geldeswert als unpfändbar bezeichnet, aber bloss
für die Anschaffung der für zwei Monate notwendigen
Nahrungs- und Feuerungsmittel, also zum Verbrauch,
während eine Milchkuh um ihres laufenden }Tutzens willen
unpfändbar ist. Nur bei unfreiwilligem Verlust oder beim
Verkauf zwecks Anschaffung einer andem Milchkuh kann
allenfalls der Erlös bezw. die Versicherungssumme der
Unpfandbarkeit teilhaftig sein, vorausgesetzt dass daraus
alsbald ein neues Kompetenzstück als Ersatz für das
verlorene oder unbrauchbar gewordene angeschafft wird.
Hier ist indessen kein derartiger Fall dargetan. Abgesehen
von der Frage, ob man die Kuh nicht an einem geeigneten
Ort hätte verstellen können, sind Monate verstrichen,
ohne dass für Ersatz gesorgt worden wäre, und es steht
dahin, ob der Schuldner und seine Ehefrau in absehbarer
Zeit sich wieder der Landwirtschaft zuwenden werden.
Allein aus einem and~ Grund erscheint als zweifelhaft,
ob für die Befriedigung der Bedürfnisse des Schuldners
und seiner Ehefrau der Gegenwert der « Kompetenzkuh »
der Ehefrau herangezogen werden darf bezw. muss (um
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der Gläubiger des Ehemannes willen). Grundsätzlioh hat
sioh der verheiratete Mann selbst zu unterhalten und
üperdies nooh seine "Ehefrau. Diese ist freilioh beitrags-
pfliohtig, und zwar nioht nur subsidiär, d. h. nioht nur
naoh Ersohöpfung der Mittel des Mannes (BGE 73 II 98 H.),
aber dooh grundsätzlioh keineswegs so, dass ihre Mittel
vorweg ganz und damit verhältnismässig stärker als
diejenigen des Mannes heranzuziehen wären, um einen
Tell der letztem für dessen Gläubiger verfügbar zu
maohen. Bei Güterverbindung fallt allerdings bares Geld,
das die Ehefrau einbringt, sowie der Barerlös aus zum
Frauengute gehörenden Saohwerten naoh Art. 201 Aha. 3
ZGB in das Eigentum des Mannes; die Ehefrau ist -
abgesehen von ihren Ansprüohen auf Sioherstellung und
gegebenenfalls auf geriohtliohe Gütertrennung -
auf
Geltendmaohung ihrer Ersatzforderung mit hälftigem Pri-
vileg gemäss Art. 211 ZGB angewiesen. Indessen ist hier
eben mit Gü.tertrennung, sei es kraft Ehevertrages, sei
es kraft Riohterspruohes auf Begehren eines Ehegatten,
sei es insbesondere kraft Gesetzes wegen des über die
Ehefrau eröfffleten Konkurses zu rechnen. Im Hinblick
auf die im letztem Falle geltende Rückwirkung (Art.
182/186 ZGB) ist das Frauenvermögen bereits während
des KonkurSes vor jeglichem Zugriff von Gläubigem des
Ehelhannes zu schützen, der der allenfalls eintretenden
Gütertrennung zuwiderliefe. Das wurde bereits für den
Fall eiftes Konkurses des Ehemannes ausgesprochen
(BGE 68 III 46 und 122). Entspreohendes gilt bei Konkurs
der Ehefrau, indem deren Kompetenzstücke und der ihr
gleiQhfalls von der Konkursmasse belassene Erlös daraus
nur insoweit als Einkommen zur Bedarfsdeokung der
Familie gelten können, als sich dies nach den Regeln
der Gütertrennung rechtfertigt. Dabei muss es bleiben,
wenn der Konkurs Init der Ausstellung von Verlust-
soheinen endigt; andernfalls bleibt eine spätere Korrektur
gemäss dem ordentlichen Güterstande vorbehalten, sofern
nicht auf anderm Wege Gütertrennung eingetreten ist.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 32.
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Die Sache ist also an die Vonnstanz zurückzuweisen
zur . Feststellung, ob Gütertrennung bestehe oder allen-
falls mit Rückwirkung gemäss Art. 182/186 ZGB zu
gewärtigen sei. Im Falle der Gütertrennung steht den
Aufsichtsbehörden zu, über eine Beitragspflioht der
Ehefrau und deren Mass vorfrageweise zu entsoheiden,
sofern nicht etwa bereits ein gerichtliches Urteil darüber
vorliegt (BGE 63 III 110, 65 III 26, 67 III 21).
Demnach erkennt die SchUldbetr. 'U. Konkurskammer :
1. -
Der Rekurs des Gläubigers wird abgewiesen.
2. -
Der Rekurs des Schuldners wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben
und die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale
Aufsichtsbehörde zurückgewiesen wird.
32. Ents{\beid vom 24. Oktober 1947 i. S. Primus Kölliker GmbH.
Retentionsrecht des Vermieters. Die Geldsumme, die zur Abwen-
dung der Retention von Einrichtungs- oder Gebrauchsgegen-
ständen hinterlegt und anstelle dieser Fahrhabe in das Reten-
tionsverzeichnis aufgenommen wurde, .. ~ dem Hinterleger
herauszugeben, wenn der Vermieter die ihm in der Retentions-
urkunde angesetzten Fris~en nicht einhält~
Droit de retention du bailleur. La somme d'argent qui a eM deposOO
pour eviter que le droit de retention ne frappe les meuble:<
servant a l'amenagement ou a l'usage des lieux loues et qui
a eM iIiserite dans l'invehtäire en lieu et plaee de ces biens
doit etre restituee atl tl!3poSl'mt si le bailleur ne respeete pas les
delais indiques dans 1e prbees-verbal de prise d'inventrure.
Diritto di ritenzione det tociitdfe; La somma di denaro depositata
per evitare che il dirittö di ritenzione colpisea i mobili ehe
servono all'arredamento 0 all 'uso dei locali appigionati ed
iseritta nell'inventario inveee di questi beni dev'essere resti·
tuita al depositante, se il locatore non osserva i termini indi-
cati nel verbale d'inventario.
Nachdem das Betreibungsamt Uitikoll a, Ä. bei Frau
Regli für eine Mietzinsforderung der Bekurrentin von
Fr. 814.50 ein Retentio:psverzeichnis aufgenommen hatte,
übergab ihm der Ehemann der Schuldnerin, um den für
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AS 73 Irr -
1947