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72_I_72

BGE 72 I 72

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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72 Staatsrecht. H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

13. Auszug aus dem Urteil vom U. Februar 1946

i. S. Wldmer gegen Hern, Regierungsrat. Art. 32 quater BV : Unterstelhmg eines aus Ga.st~of. und allg~. mein ll;ugänglicher Wirtschaft bestehenden Betl'lebes unter die Bedürfniskla.usel. Art. 32 quat. CF: Applica.tion de la elause de besoiJ;l a. une expl?i. tation qui comprend un hötel et un ca.fe aceesSlble au pubhe. Art. 32 quater CF: Applica.zione delIa cosiddetta elausola de! bisogno a Un'azienda ehe eomprende un albergo e un ca.ffe accessibile a.1 pubblico in genera.le. A'U8 dem Tatbestand : Dem Bf. ist das Patent für die Wirtschaft z. « Ochsen », mit der ein Gasthof verbunden ist, entzogen und die Schliessung des ganzen Betriebes wegen Fehlens eines Bedürfnisses hiezu angeordnet worden. Mit der staats- rechtlichen Beschwerde hiegegen wird geltend gemacht, dass die Schliessung des Gasthofes mangels Bedürfnisses die Art. 4, 31 und 32 quater BV verletze. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. A'U8 den Erwägungen : Der « Ochsen » stellt eine Verbindllng von Wirtschaft und Gasthof dar. Man hat es nicht mit einem Betrieb zu tun, der sich auf die Beherbergung von Gästen und auf die Abgabe von Speisen und Getränken an die Gasthofbe- nützer beschränkt, sondern es ist damit eine gewöhnliche, jedermann zugängliche Wirtschaft verbunden. Da die Bedürfnisklausel nllr auf Wirtschaften anwendbar ist, frägt es sich, inwiefern die Kantone bei derartigen Betrie- ben die Be,dürfnisfrage aufwerfen können. Der Bundesrat hat hiezu in einem Entscheid i. S. Wagner (BBl. 1911 IV 20) Handels·,und Gewerbefreiheit. N0 13. 73 erklärt, es müsse unterschieden werden, welcher der beiden Betriebszw~ige der bedeutendere sei. Wenn dies für den Gasthofbetrieb zutreffe, so sei die- Bedürfnisklausel nicht anwendbar; prävaliere dagegen die Wirtschaft, so könne die Bewilligung davon abhängig gemacht werden, ob für diese ein Bedürfnis bestehe. Das Bundesgericht hat die Frage zunächst offen gelassen (Urteil vom 6. Februar 1913

i. S. Schott), später dagegen erklärt, dass dann, wenn der Wirtschafts betrieb der Hauptzweck oder doch Selbstzweck sei, das Patentgesuch als ein solches für die Eröffnung einer Wirtschaft behandelt und d.en auf Grund von Art. 31lit. c BV erlassenen beschränkenden kantonalen Bestimmungen unterstellt werden dürfe. Nur· wo der Wirtschaftsbetrieb vor dem Gasthof an Bedeutung derart zurücktrete, dass er als bloss untergeordneter Nebenzweck erscheine, könne sich die Frage stellen, ob er wegen der Verbilidung mit jenem von Art. 31lit~ c BV nicht betroffenen Hauptzweck der Herrschaft der kantonalen· Bedürfnisklausel ebenfalls entzogen sei (Urteil vom 5. November 1925 i. S. Fahler). Aus den Akten ist nicht genau ersichtlich, in welchem Verhältnis WirtschaftB- und Gasthofbetrieb des «Ochsen» zueinander stehen, d. h. wieviel insbesondere vom behaup- teten Gesamtumsatz von jährlich etwa Fr. 100,000. auf den einen oder andern Betriebsteil entfällt. Nach den Be- schwerdeanbringen werden aus den 10 Logierzimmern mit 28 Betten jährlich etwa Fr. 13,200.- bis Fr. 14,400.- eingenommen. Es ist auch nicht festgestellt, wieviel von den ~twa 2500 monatlich eingenommenen Mahlzeitencou- pons von Herbergsgästen und wieviel von Besuchern der Wirtschaft herrühren. Doch· gestatten die behaupteten Einnahmen aus dem Herbergsbetrieb den Schluss, dass die Wirtschaft an Bedeutung übeJ,'wiegt, jedenfalls ihrerseits Selbstzweck ist; Dann durfte aber sow.ohl nach der Auf- fassung, die dem Entscheid des Bundesrates i. S. Wagner zugrunde liegt, als nach dem letzterwähnten Urteil des Bundesgerichts der Gesamtbetrieb den für die Wirtschaft geltenden Bestimmungen unterworfen werden. Es wäre

74 Staatsrecht. dagegen übrigens auch dann nichts einzuwenden, wenn der Gasthof gegenüber dem Wirtschaftsbetrieb überwöge. Vereinigt· ein Unternehmen verschiedene Tätigkeitszweige in sich, einen beSondern, polizeilichen oder sonst öffentlioh- rechtlichen Beschräilkungen unterworfenen und einen andern, für. den diese Beschränkungen nicht gelten, so darf es nach allgemeinen Grundsätzen auoh bei Erteilung der zum Betrieb nötigen Bewilligung als Einheit behandelt und die Bewilligung davon abhängig gemacht werden, dass die bestehenden öffentlichreohtlichen Erfordernisse für jeden Tätigkeitszweigerfüllt sind. Der Bewerber kann den für einen Betriebszweig nach dessen Art geltenden beson- dern Beschränkungen nicht schon deshalb entgehen, weil sie auf den andern nicht anwendbar sind, sondern nur dadurch, dass er sich auf diesen beschränkt, auf die' vor- liegende Frage angewendet, auf den Betrieb einer mit dem Gasthof verbundenen allgemein zugänglichen Wirtschaft verzichtet. Es besteht kein Anlass, in der Frage der An- wendbarkeit der Bedürfnisklausel von diesem allgemeinen Grundsatz abzuweichen. Ob der « Ochsen » nach Wegfall der Wirtschaft als reiner Gasthofbetrieb weitergeführt werden könne, kann offen bleiben. Denn dem. Beschwerdeführer mangelt die per- sönliche Eignung auch zur Führung eines Gasthofbetrie- bes, sodass jedenfalls ihm die Bewilligung zur Fortführung des Gasthofes verweigert werden durfte. Vgl. Nr. 20. - Voir n° 20. Doppelbesteuerung. N0 14. IH. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 14.. Urteil vom 8. Aprll 1&46 i. S. Martfn du Pan gegen BaseJ.Stadt. Art. 46 Abs. 2 BV; Art. 84 und 89 00. 75 Die Behörde, die das Eintreten auf ein Gesuch ablehnt, mit dem verlangt wird, dass der Wegfall der Steuerpflicht zufolge Weg- zuges des Pflichtigen in einen andern Kanton berücksichtigt werde, verletzt Art. 46 Abs. 2 BV, gleichgültig, ob das Veran- lagungsverfa.hren schon abgesChlossen ist oder nicht. Die staatsrechtliche Beschwerde aus Art. 46 Abs. 2 BV ist gegen- über einem derartigen Entscheid zulässig (Erw. 1). Der Grundsatz, dass für periodische Steuern auf dem Verinögen die Steuerhoheit im interkantonalen Verhältnis dem Wohnsitz- kanton zusteht, gilt auch für Sondersteuern, die zusätzlich zur allgemeinen Vermögenssteuer erhoben werden, wie dies beim baselstädtischen Krisenopfer der Fall ist. Die Anwendung einer kantonalen Vorschrift, wonach eine perio- dische Steuer schon mit dem Eintritt der Abgabepflicht in vollem Umfang geschuldet ist, auch auf Personen. die nur während eines Teils der Steuerperiode im Kanton wohnen, verletzt Art. 46 Abs. 2 BV; ebenso eine Bestimmung, nach der die ganze Steuer oder der noch geschuldete Teilbetrag sofort fä.llig wird, wenn der Pfiichtige den Wohnsitz im Kanton aufgibt (Erw. 2). Art. 46 al. 2 OF; art. 84 et 89 OJ. L'autorite qui refcise d'entrer en matiere Bur une requllte par laquelle un contribuable demande d'~tre libere de l'assujettisse- ment a un impöt en raison de son depart pour un autre canton, vio~e l'art. 46 al. 2 CF, peu importe que la procedure de taxa- tion soit ou non dejA terminee. . Le recours de droit public foruIesur l'art. 46 al. 2 CF est recevable contra une teIle dkision (consid. 1). La principe que, pour les impöts periodiques sur la. fortune, la souverainet6 fiscale appartient, dans les rapports entre cantons, au Q&llton de domicile, s'applique aussi aux impöts spOOiaux qui sont preleves sous la forme d'un supplement a l'impöt general sur la fortune,comme c'est le cas pour le «sa.crifice de crise. du canton de B8.le-Ville. L'application aux personnes qui n'habitent le canton que durant une partie de la periode fiscale d'une disposition cantonale salon laquelle un impöt periodique est du en plein sitöt que l'obligation fiscale a pm naissance, viole l'art. 46 al. 2 CF; il en est de m~me pour une disposition qui prevoit que l'~pöt tout entier ou la quote-part restant due devient exigibl~ au