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M Verwaltungs- und 'DisziplinarreohfBpllege_ Die Versohiebung des Austrittstermins wurde angeordnet im Zusammenhange mit einem Streite über den Sinn des Kündigungsschreibens. -Der Kläger wollte die Worte « mit Wirkung ab 31. Januar 1945 J) dahin deuten, dass die vertragliche Kündigungsfrist von einem Monat am 31. Ja- nuar zu laufen beginne, während sich der Arbeitgeber den angegebenen Zeitpunkt als Austrittstermin (mit Frist- beginn am 31. Dezember 1944) gedacht hatte~ Das Zu- geständnis von 'weitern 17 Tagen bedeutet unter diesen Umständ,en nicht eine neue, von der früheren unabhängige Anstellung, sondern lediglich die endgültige Bestimmung des durch die Kündigung vom 29. Dezember 1944 be- gründeten Austrittstermins. Am Kündigungsgrunde, auf den es hier allein ankommt, wurde dadurch nichts geändert.
5. - Die Klage auf Ausrichtung der Bundesbeiträge samt Zins und Zinseszins ist daher begründet. Der ein- geklagte Betrag von Fr. 217.50 entspricht der Gesamt- forderung samt Zins und Zinseszins auf den Tag der Auf- lösung des Dienstverhältnisses. Weitere Zinsforderungen können aus Art. 4, Abs. 1 des Hilfskassenreglementes nicht hergeleitet werden. V. 'VERFAHREN PROCEDURE Vgl. Nr. 10, 11. - Voir n OS 10, 11. A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC I. RECHTSGLEICHHEIT (REOHTSVEBWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DEN! DE JUSTIOE) 66
12. UND vom 8. Juli UM8 i. S. Zurbrlggen gegen Gemeinde Brlg Und Steuerrekurskommission des Kantons WalIls.' B~g von Militärso'ld. Es ist willkürlich, den Fr~illBiJ,ienBt als auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu betrachten und die dafür bezogenen Vergütungen (Sold, Verpflegungs- und KJeiderentschädigung) als Erwerbs- einkommen zu besteuem. Imposition de la solde des militai1"es. n est arbitraire de consid6rer le service accompli dans !es services compMmentaires feminina comme une activite lucrative et d'imposer 1\ titre de revenu les dedommagements toucbes pour ce service (solde, indemnites de subsistance et d'habillement). ImpoNione del. soldo militare. E arbitrario considerare il servizio complementare femminjJe come un'attivitA lucrativa e im:p obligatorisch gelte nach BGE 69 I 67 auch Dienst, zu dem sich der Wehrmann freiwillig ~elde, sofern er dazu auch aufgeboten werden könnte. Beim FHD bestehe aber diese Aufgebotsmöglichkeit nicht. Zu Un- recht mache die Besohwerdeführerin geltend, sie sei durch Marschbefehl aufgeboten worden un.d habe aus di~t lichen Gründen nicht entlassen werden können, denn dies sei die Folge eines freiwillig übernommenen Vertragsver- hältnisses und müsse einer Verpflichtung gemäss einem andern freiwilligen Vertragsverhältnis gleichgestellt wer- de~. Die Beschwerdeführerin könne auch aus Billig~its gründen nioht von der Steuer' befreit werden, da ihr Dienst auf Erwerb gerichtet gewesen sei und der Verdienst daraus einen bedeutenden ökonomischen Gewinn darstelle. B. - Mit rechtzeitiger staatsreohtlicher Beschwerde beantragt Johanna Zurbriggen, der Entscheid der kan~ tonalen Steuerrekurskommission sei wegen Verletzung von Art. 4 BV (Willkür, rechtsungleiohe "Behandlung) aufzu· heben. Zur Begründung wird angebracht: Nach den mass· gebenden bundesrechtlichen Vorschriften gelte der Frauen Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 12. 67 hilfsdienst als Militärdienst, und zwar als obligatorischer, denn die einmal in den FHD aufgenommene Frau sei zu denjenigen Dienstleistungen verpfliohtet, zu denen sie aufgeboten werde. Die Auswertezentrale, der die Be- schwerdeführerin zugeteilt war, sei während des ganzen Aktivdienstes aufgeboten gewesen, und es sei dem Kom~ mando wegen Personalmangels unmöglioh gewesen, für sie und ihre Kameradinnen geeigneten Ersatz zu'finden. Stelle aber der FHD obligatorisohen Militärdienst dar, so könnten die dafür bezogenen Vergütungen nicht als Erwerb betraohtet werden (BGE 69 I 67). Da die dienst- ieistende Frau die gleiche Entsohädigung erhalte wie der Mann, bedeute es eine reohtsungleiche Behandlung, wenn die Frau dafür besteuert werde, während der Mann steuer- frei bleibe. Der FHD könne nicht als eine auf Erwerb geriohtete Tätigkeit betrachtet werden und habe mit einer Anstellung gegen Lohn und Gehalt nichts zu tun.
a. - Die kantonale Steuerrekurskommission beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der FHD sei zwar Militär- dienst, aber freiwilliger, da die Frau zur Dienstleistung nicht aufgeboten werden könne, wenn sie sich nicht frei- willig dazu verpflichte. Die Dienstleistung der -Frau habe ihren Grund nioht in einer öffentlichrechtlichen Pflicht, sondern in einer freiwillig übernommenen Verpflichtung und unterscheide sich dadurch wesentlich von der Dienst- leistung des Mannes. Es liege ein Anstellungsverhältnis vor. Es werde auf das Lexikon für schweiz. Steuerrecht S. 533 verwiesen. Das kantonale Steuerreoht enthalte keine Bestimmungen über die Besteuerung des Militär- soldes; es ordne sie weder an noch schliesse es sie aus. Unbestritten sei aber, dass das Einkommen aus auf Er- werb gerichteter Tätigkeit steuerpflichtig sei. Da der von der Beschwerdeführerin geleistete freiwillige Dienst eine solche Tätigkeit darstelle, verletze der angefochtene Ent- scheid keine Gesetzesbestimmung. Die Gemeinde Brig beantragt gleiohfalls Abweisung der Besohwerde und führt u. a. aus: Der Sold der FHD habe
68 Staatsrecht. eine ganz andere Funktion als der des Wehrmannes. Dieser bilde eine Entsohädigung für die mit dem Dienst verbllI;l- den.en Auslagen. Für 'eine junge Frau dagegen, die an ihrem Wohnort während Jahren berufsmässig freiwillig Dienst leiste, bedeute der Sold ein Erwerbseinkommen, das an einem Orte wie Brig mindestens dem Gehalt eines gelernten Bureaufräuleins gleiohkomme und das Einkom- men vieler anderer weiblioher Angestellter übersteige. Das Burule8gericht zieht in Erwägung : DieinBGE 69 167 offen gelassene Frage, ob das Steuer- reoht des Kantons' Wallis auf dem Boden der allgemeinen Einkommenssteuer stehe oder nur das Erwerbseinkommen erfasse, braucht auch im vorliegenden Falle nicht ent- schieden zu werden. D~ der angefochtene Entsoheid auf der Annahme beruht, Jass die Dienstleistungen der Be- schwerdeführerin als eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit und deshalb die dafür bezogenen Entsohädigungen (Sold, Verpflegungs- und Kleiderentschädigung) als Erwerbse~ kommen zu betraohten seien, ist lediglich zu prüfen, bb diese Annahme vor Art. 4 BV standhält. In den Fällen Chavannes (BGE 45 I 31) und Gunte'rn (BGE,69 I 67) hat das· Bundesgericht die Behandlung von· Sold und Verpflegungsentschädigung als Erwerbsein- kommen deshalb als unzulässig erklärt, weil es. sich um Entschädigungen für obligatwMchen Militärdienst handelte und dieser sich nicht als eine auf Erwer"Q gerichtete Tätig- keit auffassen lässt. Daraus schliesst die kantonale Steuer- rekurskommission offenbar, dass freiwilliger Militärdienst in allen Fällen als Erwerbstätigkeit betrachtet werden dürfe. Was insbesondere den Frauenhilfsdienst betrifft, 80 nimmt sie an, dass die Aufnahme in diesen als Einge- hung eines Vertrags-(Anstellungs-)verhältnisses und damit als Übernahme einer Erwerbstätigkeit zu gelten habe. Diese Auffassung ist jedoch offensichtlich unzutreffend und unhaltbar. Als in den Jahren 1939 und 1940 militärische Stellen die Frauen zum Eintritt in den FHD aufforderten~ Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 12. 69 wollten sie ihnen nioht eine neue Verdienstmögliohkeit eröffnen, sondern Gelegenheit bieten, in gleioher Stellung wie der Wehrmann an der den Einsatz aller verfügbaren Kräfte erfordernden Landesverteidigung mitzuhelfen (vgl.
z. B. den Aufruf von Oberstdivisionär von Muralt vom
10. April 1940). Die Frauen, die diesen Aufrufen Folge leisteten, traten damit nioht in ein Anstellungsverhältnis zum Bund, sondern in ein militärisohes Gewaltverhältnis zur Heeresleitung. Den Eintritt in den FHD als Absohlu~s eines Dienstvertrages zu· betraohten oder ihm auoh nur gleiohzustellen, geht .schon deshalb nicht an, weil die Ent- lassung nioht, wie beim Dienstvertrag, durch einseitige Erklärung (Kündigung) erwirkt werden kann, sondern im Belieben der Militärbehörden steht und nur bei Vorliegen triftiger Gründe bewilligt wird (Art. 29 der Verfügung des Eidg. Militärdepartements vom 31. Dezember 1944 be- treffend den FHD, Militäramtsblatt 1944 S. 217). Die Stellung der in den FHD aufgenommenen Frau unter- scheidet sioh, was Rechte und Pßichten betrifft, nicht wesentlich von derjenigen des Wehrmannes lind des männlichen Hilfsdienstpßichtigen. Das geht aus den vom Armeestab (Abt. für FHD) erlassenen Dienstbefehlen vom
25. November 1940 und 1. April 1943 sowie aus der er- wähnten Verfügung des Eidg. Militärdepartements vom
31. Dezember 1944 klar hervor. Die Angehörigen des FHD haben wie der Wehrmann den an sie ergehendenmilitä- risohen Aufgeboten Folge zu leisten und erhalten für ihren Dienst die gleiche Entschädigung wie dieser, Sold und gegebenenfalls Verpflegungs- und Kleiderentschädigung. Der Umstand allein, dass der Eintritt in den FHD frei- willig blieb, erlaubt es nicht, den DieIist der· Frau, der unbestrittenermassen ebenfalls Militärdienst ist, im Gegen- satz zu dem des Wehrmannes als Erwerbstätigkeit aufzu- fassen. Die GemeindeBrig hat dies übrigens für einen Teil der Dienstleistungen der Beschwerdeführerin, nämlich für drei Monate im Jahr, anerkannt und die dafür bezogene Entschädigung steuerfrei gelassen. Diese Unterscheidung
70 Staatsrecht. lässt sioh jedooh saohlioh nioht reohtfertigen, da die Be- sohwerdeführerin dargetan hat, dass einem Entlassungs- oder Beurlaubungsgesuoh naoh dreimonatiger Dienstlei- stUng im Jahr mangels geeigneten Ersatzes nicht ent- sprochen worden wäre (Schreiben ihres militärischen Vor- gesetzten vom 5. Juli 1945). Unhaltbar ist auoh die von der Gemeinde Bl'ig vertretene Auffassung, dass' die für den Dienst ausgerichteten Ent- schädigungen beim FHD eine andere Funktion hätten als beim Wehrmann und aus diesem Grunde als Erwerbsein- kommen zu betrachten seien. Weshalb der Tagessold von Fr. 2.-, den die Besohwerdeführerin erhielt, sich vom gleich hohen Sold des Wehrmannes wesentlioh untersohei- den sollte, ist unerfindlioh. Hier wie dort handelt es sich um eine verhältnismässig bescheidene Vergütung, die ohne Rücksicht auf Fähigkeiten und Leistung einheitlich nach dem militärisohen Grad ausgeriohtet wird. Der Sold ist, wie bereits in BGE 45 I 31, 69 I 67 ausgeführt wurde, nioht als ein Entgelt für die Dienstleistung, sondern mehr als Entsohädigung für die mit dem Dienst verbun4enen Aus- lagen zu betrachten und kann daher ebensowenig als Erwerbseinkommen gelten wie die Verpfiegungs- und die Kleiderentsohädigung, die für ganz bestimmte dienstliche Auslagen ausgeriohtet. werden. Dass in einz~lnen Fällen, übrigens nioht nur bei Frauen, sondern auoh bei Männern, diese Entsohädigungen, zumal in. Verbindung mit den Beiträgen der Lohnausgleiohskassen, das Einkommen über- steigen können, das die Betreffenden in Ausübung ihres bürgerliohen Berufes schon erzielt haben oder zu erzielen in der Lage wären, berechtigt nicht, sie bei diesen Personen ausnahmsweise als Erwerbseinkommen zU betrachten. Es würde dies auf eine stossende, vor Art. 4 BV nioht haltbare ungleiohe Behandlung derjenigen Wehrmänner und Hilfs- dienstpfliohtigen hinauslaufen, die im bürgerliohen Leben nur ein besoheidenes Einkommen haben. Übrigens dürfte es, trotz der gegenteiligen Behauptung der Gemeinde Brig, kaum zutreffen, dass die monatliohe Entsohädigung von Rechtsgleichheit (Rechtsverweigernng). N° 12. 71 Fr. 165.-bis 170.-, die der Beschwerdeführerin ausge- richtet wurde, dem Gehalt eines gelernten Bureaufräuleins gleichkommt oder ihn gar übersteigt. Selbst wenn es aber so wäre, so würde das nichts ändern daran, dass die Zweokbestimmung des Soldes und der übrigen dienstliohen Entsohädigungen ihre Behandlung als Erwerbseinkommen verbietet. Der Hinweis auf Lexikon für Schweiz. Steuer- reoht S. 533 ist unbehelflioh. Aus dem Entsoheid, dem die in der Vernehmlassung der kantonalen Steuerrekurskom- mission angeführte Stelle entnommen ist (Semaine Judi- omire 1921 S. 5), geht klar hervor, dass aussohlaggebend weniger war, dass der Pflichtige die Tätigkeit bei der Telegrammkontrollkommission freiwillig übernommen hat- te, sondern vielmehr, dass die ansehnliohe Vergütung, die er dafür erhielt (Fr. 4969.70 im Jahr) nioht als Sold, son- dern als eigentlicher Lohn oder Gehalt zu betraohten war. Demnach erkenm das Bundesgericht : Die Besohwerde wird gutgeheissen und der Entsoheid der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis· vom
4. August 1945 aufgehoben. Vgl. Nr. 19, 20. - Voir n OS 19, 20.