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72_I_58

BGE 72 I 58

Bundesgericht (BGE) · 1946-03-29 · Deutsch CH
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5S Verwaltungs- und Disziplinarrechtsp:tlege. gleicher Weise auf alle Kantone und Landesgegenden. Dazu kommt die Bedeutung, welche 4.ie gesamtschwei- zerischen Berufsverbände heute im öffentlichen Leben des Lan<Ies besitzen. Sie werden vom Bunde zur Mitwirkung bei der Erfüllung zahlreicher staatlicher Aufgaben heran- gezogen. Demzufolge tritt auch bei den Fürsorgestiftungen solcher Verbände der gesamtschweizerische Charakter der llestimmung stark in den Vordergrund. Dass im vor- liegenden Falle die Zwecke der Stiftung gewissen Aufgaben des kalltonalen oder kommunalen Gemeinwesens ver- wandt sind, ist umsoweniger entscheidend, als auch der Bund auf dem in Betracht fallenden Sachgebiet, nament- lich im Krankenkassenwesen, Kompetenzen besitzt (Art. 34 bis und quater BV). Ein zureichender Grund, die Stiftung trotz ihrem gesamtschweizerischen Charakter der Aufsicht des Kantons oder der Gemeinde an ihrem Sitz oder an demjenigen des Verbandes zu unterstellen, besteht nicht. Die besonderen Umstände des Falles rechtfertigen es, die Aufsicht dem Bunde zuzuweisen. Demnach e:rkenm das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Stiftung «Vereinigte Unterstützungskassen des Schweizerischen Bu,chhandlungs- Gehillen- und Angestellten-Vereins» der Aufsicht der Eidgenossenschaft unterstellt. IV. BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES

11. Urteil vom 29. März 1946 i. S. D. gegen Eidgenossenschaft (Finanzverwaltung). KassenZeiBtungen der Hilt8kas8e für das AmküfspM80nal der Bundesverwaltung: l~ Die Frist für die Klage beginnt am Tage, an welchem das Dienstverhältnis beendigt worden ist. Beamtenrecht. N° H. 59

2. An~tellte, deren Dienstverhältnis unter Berufung auf Arbeits- rückgang aufgelöst wird, haben Anspruch auf Ausrichtung des Kassenguthabens aus den eigenen Beiträgen und aus denjenigen des Bundes. Pr68tati0n8 de la caisae de 8ecour8 pO'Uß' le per80'lm81, aw:iliairB de l'adminiBtraWm fbJerale.

1. Le dela.i pour introduire la. demande part du jour OU !es rap- ports de service ont pris fin.

2. Las employes dont les rapports de service sont r6siIies par le motif que le trava.il fa.it demut ont droit au .pa.iement de leur avoir aupres de 1a ca.isse, c'est-a.-dire de leurs ·contributions propres et de celles de la. ConfMera.tion. Prestazi.onidellacaBBa di 80cc0r80 peT, per80nale ausiliario dell'am- miniBtrazione federale.

1. n termine per promuovere azione decorre da.l giorno in cui i rapporti di servizio sono finiti.

2. Gll impiegati, i cui rapporti di servizio sono rescissi per dimi- nuzione di la.voro, hanno diritto a.1 pagamento dei loro avere presso la. cassa, ossis. dei loro versamenti e di quelli della. Confe- derazione. A. - Der Kläger stand seit dem 1. Juli 1941 im Dienste des Bundes als Bauzeichner im Angestelltenverhältnis beim Geniechef der 8. Division. Gemäss Dienstvertrag vom 20. Dezember 1944 konnte das Dienstverhältnis auf einen Monat gekündigt, bei Vorliegen wichtiger Gründe sofort aufgehoben werden (Art. 1 des Vertrages). Der Kläger war Mitglied der Hilfskasse für das Aushilfs- personal des Bundes {Art. 3 des Vertrages und Art. 2, Ziff.2 des Hilfskassenreglementes). Am 29. Dezember 1944 wurde ihm folgendes Kün- digungsschreiben zugestellt: « Mit Rücksicht auf die nunmehr stark abnehmende Arbeit auf dem Bs.ubüro 8. Div. sowie auf eine erneute Weisung des Genie- chefs der Armee vom 18.12.44 sehe ich mich leider vera.nlasst, Ihnen Thre durch Vertrag mit dem Geniechef der Armee geregelte Stellung als Zeichner beim Geniechef 8. Div. mit Wirkung· ab 31.1.45 zu kündigen. D Infolge von Meinungsverschiedenheiten über den Beginn der Kündigungsfrist wurde die Entlassung auf den 17. Fe- bruar 1945 verschoben. Während der Kündigungsfrist hatte der Kläger fortgesetzt Anstände, weil er sich un- berechtigterweise Doppelvergütungen ausrichten liess, seine Arbeit vernachlässigte und während einer Krankmeldung

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege. an Winterausscheidungswettkämpfen in Grindelwald teil- nahm. Er wurde deshalb' vom Kommandanten der 8. Di- vision mit 20 Tagen scharfem Arrest bestraft. B: - Nach seinem Austritt richtete ihm die Hilfskasse für das Aushilfspersonal am 29. Mai 1945 das Guthaben aus seinen eigenen Beiträgen (Fr. 217.30) aus. Die Aus- bezahlung des Guthabens aus den Bundesbeiträgen wurde abgelehnt, weil der Vorgesetzte des Klägers im Hinblick auf die in der Disziplinarverfügung des Kommandanten der 8_ Division festgestellten Dienstpflichtverletzungen davon abgesehen habe, einen Antrag auf Auszahlung der Bundeseinlagen zu stellen. Auf eine Eingabe an das eidg. Finanz- und Zolldepartement hin hielt· das Personalamt an seiner Stellungnahme fest. O. - Mit Klageschrift vom 11. Februar 1946 beantragt der Kläger die eidg. Finanzverwaltung zu verhalten, ihm den Betrag von Fr. 217.30 nebst Zins zu 5 % und Zinses- zins seit dem 31. Januar 1945 zu bezahlen. Der Kläger sei im Zusammenhang mit dem Personalabbau in der Heeres- verwaltung und nicht wegen den seit der Kündigung be- gangenen Unkorrektheiten entlassen worden. Man habe es daher mit einer Kündigung zu tun, die ohne eigenes Ver- schulden des Klägers verfügt worden sei. Mit den Un- korrektheiten habe die Auflösung des Dienstverhältnisses nichts zu tun. D. - Die eidg. Finanzverwaltung (Personalamt) be~ antragt Abweisung der Klage. In dem Kündigungsschreiben an den Kläger sei allerdings die Arbeitsabnahme als Grund der Kündigung angegeben. In Wirklichkeit habe man aber den Kläger vom Dienste entheben wollen, weil er sich pflichtwidrig verhalten, sich ohne Erlaubnis von der Arbeit entfernt und private Arbeiten im Bureau verrichtet habe. Mit der FormuIierung der Kündigung habe man lediglich den Kläger schonen wollen. Zudem schliesse die Kün- digung und deren Begründung nicht aus, dass das Dienst- verhältnis aus anderen Gründen aufgelöst werde. Hier sei das Dienstverhältnis übrigens nicht auf Grund des Kün- Beamtenrecht. N° 11. 61 digungsschreibens aufgelöst, sondern abweichend davon fortgesetzt worden, und die de:finitive Entlassung sei keine Auswirkung der Kündigung, sondern eine Folge des späteren pflichtwidrigen Verhaltens. Die Verfehlungen des Klägers hätten denn auch eine disziplinarische Ent- lassung gerechtfertigt. Sie sei aber praktisch nicht mehr in Frage gekommen. Unter diesen Umständen sei es gerechtfertigt, die Bundeseinlagen zurückzubehalten. Die Bundesbeiträge an die Hilfskasse seien, als Sozialleistungen, nur auszurichten, wenn der Fortsetzung des Dienstver- hältnisses, abgesehen von der Kündigung, nichts entgegen- stehen würde. Das Bundesgericht hat die Klage begründet erklärt und die Beklagte verhalten, d~m Kläger den Betrag von Fr. 217.50 auszubezahlen in Erwä(J'Ung :

1. - Anspruche auf Kassenleistungen der Hilfskasse sind innert einem Jahr seit ihrer Entstehung beim Bundes- gericht einzuklagen (Art. 12, Abs. 3 Hilfskassenreglement). Massgebender Zeitpunkt ist bei den Leistungen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 des Hilfskassenreglementes der Tag, .an welchem das Dienstverhältnis aufhört. Der Kläger ist am 17. Februar 1945 aus dem Bundesdienst ausgetreten. Mit seiner Klage vom 11./12. Februar 1946 hat er die Frist eingehalten. 2~ - Der. Art. 4 des Hilfskassenreglements bestimmt die Leistungen der Hilfskasse bei Auflösung des Dienst- verhältnisses danach, ob der Austritt aus dem Bundes- dienst ohne eigenes Verschulden des Kassenmitgliedes und nicht auf seine Veranlassung stattfindet (Abs. 1) oder ob diese Voraussetzung nicht zutrifft (Abs. 2). Je nachdem wird dem Angestellten das Kassenguthaben aus seinen eigenen Beiträgen und denjenigen des Bundes samt Zins und Zinseszins ausgerichtet oder es wird der Angestellte ledlglieh auf das Guthaben aus seinen eigenen Beiträgen samt Zins und Zinseszins verwiesen, wobei das aus den

62 Verwaltungs- und Disziplina.rreohtspfiege. Beiträgen des Bundes herrührende Guthaben der Kasse verbleibt. Der Austritt «ohne eigenes Verschulden des Kassenmitgliedes und nicht auf seine Veranlassung» be- trifft den Fall, wo die Verwaltung die Entlassung von sich aus ausspricht, ohne dass der Angestellte den Entschluss veranlasst hätte, was besonders bei Mangel an Beschä.f- tigungsmöglichkeit infolge Arbeitsrückganges notwendig werden kann oder bei organisatorischen Umgestaltungen, bei denen Arbeitskräfte überflüssig werden. Ihm stehen gegenüber die Entlassungen, die der Angestellte selbst veranlasst, sei es durch Kündigung, sei es durch ein sonstiges Verhalten, das der Verwaltung einen Grund gibt, das ~ienstverhä.ltnis aufzulösen (Urteile vom 14. De- zember 1945 i. S. Fetz, Erw. 2, und vom 8. Dezember 1944, i. S. Zingg, Erw. 2, nicht publiziert). Es kommt also darauf an, ob der Grund der Entlassung bei der Ver- waltung oder beim Angestellten liegt.

3. - Der Kläger ist entlassen worden, weil die Arbeit abnahm. So ist das Kündigungsschreiben begründet, und es besteht kein Grund, etwas anderes anzunehmen. In der Klageantwort wird allerdings ausgeführt, dass Pflicht- widrigkeiten die Entlassung veranlasst hätten, und dies damit begründet, dass der unmittelbare Vorgesetzte die sofortige Entlassung des Klägers beantragt hatte. Der zuständige Dienstchef hat aber die Entlassung nicht des- wegen verfügt, sondern ausdrücklich, auf einen anderen, nicht im Verhalten des Klägers liegenden Grund abgestellt. Die Entlassung wurde in den Rahmen des allgemeinen Personalabbaus einbezogen, wobei das nachträglich be- hauptete, disziplinwidrige Verhalten des Klägers höch- stens noch als ein Gesichtspunkt für die Auswahl der vom Abbau betroffenen Person in Betracht kommen könnte, aber nicht als ausschlaggebende Veranlassung der Entlassung selbst. Sofern daher bei der Entlassung des Klägers Pflichtverletzungen mitgespielt haben sollten (worüber keine Feststellungen .gemacht worden sind), könnten sie höchstens als mittelbares Motiv für die Be- Beamtenreoht. N° 11. 63,.stimmung der dem Abbau zu unterwerfenden Arbeits~ krä.fte, nicht als Grund für die Entlassung gßlten. Es ist nicht behauptet worden und es liegt nichts dafür vor, dass dem Kläger als Entlassungsgrund ein anderer als der im Kündigungsschreiben angegebene Gesichtspunkt be- kanntgegeben worden wäre. Unter diesen Umständen kann sich der Kläger, was die ihm aus der Entlassung erwac:Bsenden Ansprüche an die Hilfskasse anbelangt, auf das Kündigungsschreiben und den darin enthaltenen Kündigungsgrund berufen, und es muss dabei sein Be- wenden haben. Wenn die Verwaltung einen Bediensteten wegen Ver- fehlungen entlassen will, so hat sie ihm dies bei der Ent- lassung zur Kenntnis zu bringen. Für Beamte ist eine schriftliche Mitteilung vorgeschrieben (vgl. Art. 63, Abs. 2 und 64 BO I). Ob bei Bediensteten im Anstellungsver- hältnis auch eine weniger formelle Eröffnung genügen würde, kann dahingestellt bleiben,' Denn es ist nicht be- hauptet worden, dem Kläger seien die vor der Kündigung vorgefallenen Unregelmässigkeiten überhaupt je vor- . gehalten worden.

4. - Die spätem Verstösse, die sich der Beschwerde- führer in der Zeit von der Kündigung bis zum Austritt aus dem Bundesdienst zu Schulden kommen liess, sind für die Entscheid~g unerheblich. Sie wurden disziplina- risch geahndet. Doch hat die Anstellungsbehörde daraus keine Veranlassung genommen, auf ihre Kündigung wegen Arbeitsmangel zurückzukommen. Sie hat es vielmehr bei der ausgesprochenen Entlassung bewenden lassen, Unter diesen Umständen mag unerörtert bleiben, wie sich die Ansprüche des Klägers an die Hilfskasse bei einem Zurück- kommen der Verwaltung auf die bereits ausgesprochene Entlassung gestaltet hätten. Auch daraus kann nichts abgeleitet werden, dass der Kläger schliesslich nicht auf den bei der Kündigung vor- gesehenen Zeitpunkt (31. Januar 1945), sondern erst am

17. Februar 1945 aus dem Bundesdienste ausgetreten 'ist.

M Verwaltungs. und 'Disziplinarreoht8p1lege. Die Verschiebung des Austrittstermins wurde angeordnet im Zusammenhange mit einem Streite über den Sinn des Kündigungsschreibens. Der Kläger wollte die Worte « mit Wirkung ab 31.-Januar 1945» dahin deuten, dass die vertragliche Kündigungsfrist von einem Monat am 31. Ja- nuar zu laufen beginne, während sich der Arbeitgeber den angegebenen Zeitpunkt als Austrittstermin (mit Frist- beginn am 31. Dezember 1944) gedacht hatte. Das Zu- geständnis von 'weitem 17 Tagen bedeutet ~ter diesen Umstän4en nicht eine neue,von der früheren u,nabhängige Anstellung, sondern lediglich die endgültige Bestimmung des durch die Kündigung vom 29. Dezember 1944 -be- gründeten Austrittstermins. Am Kündigungsgrunde, auf den es hier allein ankommt, wurde dadurch nichts geändert.

5. - Die Klage auf Ausrichtung der Bundesbeiträge samt Zins und Zinseszins ist daher begründet. Der ein- geklagte Betrag von Fr. 217.50 entspricht der Gesamt- forderung samt Zins ~d Zinseszins auf den Tag der Auf- lösung des Dienstverhältnisses. Weitere Zinsforderungen können aus Art. 4, Aha.l des Hilfskassenreglementes nicht hergeleitet werden. V. 'VERFAHREN PROCEDURE Vgl. Nr. 10, H. - Voir n08 10, H. A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC I. RECHTSGLEICHHEIT (REOHTSVEBWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DEN! DE JUSTIOE) 611

12. UrteD vom 8. JuH 1948 1. S. Zurbrlggen gegen Gemeinde Brlg Und Steuerrekurskommission des Kantons WalIis. - B~g von Militär8old. Es ist willkürlich, den F~illBiJ,ien8t als auf Erwerb gerichtete Tä.tigkeit zu betrachten und die dafür bezogenen Vergütungen (Sold, Verpflegungs- und KJeiderentschädigung) als Erwerbs- einkommen zu besteuern. ImpoBition rk la 80lde rk8 militairea. D est arbitraire de consid6rer le service accompli dans !es services complementaires feminins comme une activite lucrative et d'imposer 8. titre de revenu les dMommagements touches pour ce service (solde, indemnites de subsistance et d'habillement). ImpoBizione del Boldo militare. E arbitrario considerare il servizio complementare femminjJe come un'attivitA lucrativa e imp<?rre a titolo direqdito le- somme percepite per un tale servlZio (soldo, indemiit8. di vitto e di abbigllamento). A . ..:.... Die in Brig wohnhafte Beschwerdeführerin lieg§ sich im Jahre 1939 in den Frauenhilisdienst (FHD) auf- nehmen. Sie wurde der Fl. Beob. Gr. 12 zugeteilt und leistete auf der Auswertezentrale in Brig in den Jahren 1941 und 1942 je über 300 Tage Dienst als Telephonistin. Als solche bezog sie einen Sold von Fr. 2.-, eine Ver- pflegungsentschädigung von Fr. 3.- und -eine Kleider~ entschädigung von Fr. -.50, insgesamt Fr. 5.50 täglich. Die Gemeinde Brig erklärte die Beschwerdeführerin für dieH Bezüge einkommenssteuerpflichtig, da der FHD eiIw tS As 72 I - 1946