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112 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. III STI:FTUNGSAUFSICHT SURVEILLANCE DES FONDATIONS
10. Urteß vom 15. März 1946 i. S. Regierungsrat des Kantons Dem gegen eldg. Departement desInnern. Seift,ungaaulsickt. Art. 84 ZGB, Art. 99 IV OG.
1. Legitimation des Regierungsrates oder Kantons zur Verwal- tungsgerichtsbesehwerde gegen den Entscheid der Bundes- behörde über die Zugehörigkeit einer Stiftung zum Gemein- wesen.
2. Zugehörigkeit derFürsorgestiftung eines schweizerischen Be- rufsverbandes. Stm16Ülancs de8 londationa. Art. 84 ce, art. 99 IV OJ.
1. Qualite du Conseil d'Eta.t on du ca.nton pour a.gir par Ja voie du recours de droit administra.tif contra la decision de l'auto- rite fMera.Ie designant 'la. corporation publique dont d6pend une fonda.tion.
2. Da quelles a.utorites releve la. fonda.tion de secours d'une asso- cia.tion profeesionnelle suisse ? Vigilanza 8tÜl8londazioni. Art. 84 ce, art. 99 IV OGF.
1. QualitA deI Consiglio di Sta.to 0 deI Cantone per impugnare mediante un ricorso di diritto arnmjnjstra.tivo la. decisione dell'autoritA, federa.le ehe designs. la. corporaziona pubblica, da. cui dipende uns. fondazione.
2. A quali autoritA di vigila.nza. e sottoposta. la. fonda.zione di soccorso d'un'associazione professionale svizzera ! A. - Am 23. November 1944 gründete der Schwei- zerische Buchhandlungs-Gehilfen-und Angestellten-Verein, mit Sitz in Olten. die Stiftung « Vereinigte Unterstützungs- kassen des Schweizerischen Buchhandlungs-Gehilfen- und Angestellten-Vereins ». Als ihr Sitz wurde Bern bezeichnet~ Sie übernahm die Kranken-. die Unterstützungs- und die Sterbekasse, welche bisher vom Stifter betrieben worden waren. Destinatäre sind die in der ganzen Schweiz ver- streut wohnenden Vereinsmitglieder und ihre Angehörigen. ferner in der Schweiz lebende oder durchreisende Berufs- genossen. Der Handelsregisterführer von Bern suchte abzuklären, welche Behörde nach Art. 84 ZGB zur Aufsicht über die Stiftungsaufsicht. N° 10. Stiftung zuständig sei. Der Gemeinderat der Stadt Bern lehnte die "Obernahme ab,ebenso das eidg. Departement des Innern. Der Handelsregisterführer überwies darauf die Akten dem Regierungsrat des Kantons Bern, dessen Justizdepartement das eidg. Departement des Innern nochmals ersuchte, die Aufsicht zu übernehmen. Nach neuer Prüfung' der Frage hielt die Bundesbehörde mit Entscheid vom 10. Dezember 1945 an ihrer Auffassung fest. Der Begründung ist zu entnehmen: Massgebend für die aufsichtsrechtIiche Zugehörigkeit einer Stiftung sei nach ständiger Praxis der Bundesbehörden in erster Linie die Natur des Stiftungszweckes (Kreisschreiben des eidg. Departements des Innern an die Kantons- regierungen vom 17. März, 1921, BBI 1921 II 309). Die soziale Fürsorge, welcher die in Frage stehende Stiftung diene, stehe primär' den kantonalen und kommunalen Gemeinwesen zu. Bei Personalfürsorgestiftungen habe diese Erwägung besonderes Gewicht. Zudem seien die Kantone oder Gemeinden in solchen Fällen besser als der Bund in der Lage, eine Stiftung zu beaufsichtigen, da sie sich am ehesten Kenntnis von der Art und Weise der Verwaltung verschaffen, könnten und über die geeigneteren Einrich- tungen verfügten. Die Aufsicht sollte, daher von einer Behörde ,des Sitzkantons ausgeübt werden. B. - Gegen diesen Entscheid erhebt der Regierungsrat des Kantons Bern Verwaltungsgerichtsbescnwerde mit dem Antrag, das eidg. Departement des Innern zur "Ober- nahme der Aufsicht zu verhalten. Zur Begründung wird vorgebracht: Der Hinweis auf die Praxis bei Personal": fürsorgestiftu,ngen gehe fehl. Fürsorgestiftungen von Unter- nehmungen ständen durch das Unternehmen selber in enger Verbindung mit einer Gemeinde. Die bernische Praxis unterstelle sie deshalb der Aufsicht der Gemeinde- behörde am (Haupt-) Sitz der Unternehmung. Die Auf- sicht über FürBOrgestlltungen kantonal-bernischer Ver- bände habe aber immer der Regierungsrat übernommen, da es sich um eine kantonale Angelegenheit handle. Ent-
54 Verwaltungs- und Disziplina.rrechtspflege. spreohend habe bei sohweizerischen Verbänden der Bundes- rat die Aufsicht zu führen. Auf keinen Fall komme der Regierungsrat des Kantons des Sitzes der Stiftung·. in Betraoht, sondern· höohstens eine Gemeindebehörde. Es wäre aber merkwürdig, wenn Stiftungen schweizerisoher Verbände von einer Gemeindebehörde, solohe kantonaler Verbände dagegen von Regierungsrat beaufsichtigt· wUr- den. Eventuell käme eher die Gemeinde am Verbandssitz in Frage, da dieser erfahrungsgemäss weniger oft als der Stiftungssitz gewechselt werde. Hier sei z. B. Bern nur deshalb a18 - jederzeit veränderlicher - Sitz der Stiftung gewählt worden, weil der gegenwärtige Verbandspräsident gerade dort wohne. O. - Das eidg. Departement des Innern führt in seiner Vernehmlassung aus : Es untersuche bei der Prüfung der Zugehörigkeit . einer Stütung stets zuerst, « welohem Gemeinwesen die Funktion zukommt, die von der Stiftung betätigt wird, welches Gemeinwesen am meisten damit verwandt ist, welches Gemeinwesen also in die Lücke,die bei dem Dahinfallen der juristischen Person entsteht, in sozialer Hinsicht eintreten müsste)) (Gutachten von Prof. Eugen Huber vom 13. Januar 1921, Kreisschreiben vom 17. März 1921). Der Bund habe somit grundsätzlioh nur Stiftungen, zu beaufsiohtigen, deren Funktion im Rahmen eines Bundeszwecks liege. Von dieser Regel seien die Bundesbehörden nur abgewichen, wo Erwägungen der Zweokmässigkeit es reohtfertigten. So sei bei den Stiftungen «Pro Juventute », «Für das Alter »und «Für Mutter und Kind» auf ihre allgemein-schweizerische Be- deutung und Ausdehnung abgestellt worden. Auoh die Tatsache, dass die Destinatäre einer Stiftung in ver- schiedenen Kantonen wohnen, oder dass bei einem Domizil- wechsel infolge Veränderlichkeit des Stiftungssitzes. all,ch die . Aufsiohtsbehörde wechselt, könne unter Umständen mitberüoksichtigt werden, jedoch erst in zweiter Linie. Danach sei hier nicht der Bund zur Aufsicht zuständig. Daran ändere es nichts, dass die Fürsorge für die Destina- Stiftungsaufsioht. N0 10. 55 täre verschiedenen kantonalen und kommunalen Gemein- wesen obliegen würde. Sie beschränke sich auf die Vereins- mitglieder, während sie bei Stiftungen von tatsächlich allgemein-schweizeriScher Bedeutung allen Personen eines bestimmten Alters oder Geschlechtes zugute komme. Ob die Stiftung der Aufsicht kantonaler oder kommunaler Instanzen zuzuweisen sei, habe die Bundesbehörde nicht zu entscheiden. Jedenfalls sei die Aufsioht am Sitz der Stiftu,ng, nioht des Verbandes, zu führen. Dass der Stif- tungssitz veränderlich sei, könne den Bund nicht zur Übernahme der Aufsicht veranlassen. Die Sitzverleguilg müsse als Änderung der Organisation von der Aufsichts- behörde genehmigt werden, werde also nioht ohne Grund vorgenommen werden können. Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Nach Art. 99 IV OG ist gegen Entsoheide der Departemente des Bundesrates über die Zugehörigkeit einer Stiftung zum Gemeinwesen die Verwaltungsgeriohts- besohwerde zulässig. Hier hat das eidg.Departement des Innern auf das Wiedererwägungsgesuoh der kantonalen Justizdirektion hin einen Sachentsoheid über jene Frage gefällt. Dieser Entsoheid kann mit der Verwaltungs;. gerichtsbeschwerde selbständig angefoohten werden (BGE 70 I S. 120). Die BeschwerdefriSt ist ihm gegenüber ein- gehalten. Der Regierungsrat des Kantons Rern ist zur Besohwerde legitinuert (Art. 103 Abs. lOG). Er war im angefoohtenen Entsoheid als Partei beteiligt. Der Entsoheid wurde zwar duroh das kantonale Ju,stizdepartement herbeigeführt und ihm zugestellt. Es handelte aber lediglich als Verwaltungs- abteilung des heute beschwerdeführenden Gesamtregie- rungsrates. Die Legitimation des Regierungsrates wäre dann zu verneinen, wenn er der Behörde, die den Entsoheid getroffen hat, inbezug auf die Geschä.ftsführung unter- geordnet wäre, der gleichen Ve~ltungshierarchie wie sie angehörte (BGE 65 I S. 272). Das -trifft nicht zu.
56 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. Statt des Regierungsrates kann auch der Kanton Bern, vertreten durch jenen, als Partei und Beschwerdeführer an~ehen werden. E~ ist zur Beschwerde sachlich legi- timiert. Der angefochtene Entscheid berührt die Interessen des Kantons oder seiner Gemeinden; denn einem dieser Gemeinwesen steht nach der Auffassung der Vorinstanz gemäss Art. 84 ZGB die Aufsicht über die Stiftung zu, wogegen sich die Beschwerde wendet (vgl. BGE 56 I S.380 Erw.l: Legitimation einer Gemeinde zur Ver- waltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, wodurch die Aufsicht über eine Stiftung dem Kanton zugewiesen wurde). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. - Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören (Art. 84 ZGB). Nach dem vom eidg. Departement des Innern erwähnten Gutachten von Prof. Eugen Huber und dem darauf beruhenden Kreis- schreiben von' 1921 ist in der Regel zuständig das Gemein- wesen, mit dessen . Aufgaben der Stiftungszweck am nächsten verwandt ist, das in die Lücke zu treten hätte, wenn die StiftUng nicht bestände oder ihren Zweck nicht mehr erfüllen könnte. Von dieser Auffassung liessen sich der Bundesrat und seine zuständigen Departemente in zahlreichen Fällen leiten, und auch das Bundesgericht folgte ihr in BGE 56 I S. 380 Erw. 2. Jmmerhin stellten die Bundesverwaltungsbehörden in gewissen Fällen andere Gesichtspunkte in den Vordergrund. So übernahm der Bundesrat mit Beschluss vom 27. Juni 1927 die Aufsicht über die beiden Stiftungen «Kur- und Wanderstationen des ~chweizerischen Lehrervereins » und «Schweizerische Lehrerwaisenstiftung », obwohl das Schulwesen und die Wahrung der damit zusammenhängenden Interessen, denen diese Stiftungen dienen, grundsätzlich Sache der Kantone sei. Es wurde ausgeführt: «Die beiden Institu- tionen sollen Personen zugute kommen, die über das Gebiet der ganzen Schweiz zerstreut sind. Der Wirkungs- I f I :1 Stiftungsaufsieht. N0 10. 57 kreis der beiden Stiftungen erstreckt sich in gleicher Weise auf alle Kantone, zum Unterschied z. B. der Wohlfahrts- gründungen von Unternehmungen, die durch ihren Zweck doch vorwiegend einem Kanton, demjenigen des Haupt- sitzes einer Firma angehören, auch wenn die Angestellten in verschiedenen Kantonen wohnen oder arbeiten. Der Zweck kann daher nicht allein entscheiden, es ist auch der Tätigkeitsbereich der. Stiftung in Betracht zu ziehen und, wo er einer Stiftung einen so ausgesprochenen inter- kantonalen Charakter gibt wie im, vorliegenden Falle, ist er sogar massgebend. Die Zuständigkeit des Bundes ist daher begründet, ähnlich wie z. B. bei den Stiftungen «« Pro Juventute »» und «(e Für das Alter »))). Es gilt das um- somehr, als sich angesichts des Art. 27 bis BV sowie des Ausführungsgesetzes .von 1903 auch nicht sagen lässt, dass das Schulwesen den Bund überhaupt nichts angehe» (BUROKRARDT,Bundesrecht, Nr. 1288 IX; vgl. auch Ver- waltungsentscheide der Bundesbehörden Bd.l, Nr.27). Ähnlich wurde im Falle der Stiftung « Schweizerische Ferienheime für Mutter und Kind» nicht darauf ab- gestellt, dass der in Frage stehende Zweig der Fürsorge zum kantonalen Aufgabenkreis gehört, sondern darauf, dass das Tätigkeitsgebiet der Stiftung die ganze Schweiz umfasst und daher der Stiftung gesamtschweizerischer Charakter zukommt ; demgemäss wurde die Aufsicht dem Bunde zugewiesen (Bundesratsbeschluss vom 15. Dezember 1930, Verwaltungsentscheide Bd. 4, Nr.43). I~ vorliegenden Falle handelt es sich um die Stiftung eines gesamtschweizerischen Berufsverbandes. Ihre Desti- natäre, die Verbandsmitglieder und ihre Angehörigen, sowie sonstige Berufsgenossen, leben und arbeiten nicht bloss in einzelnen Kantonen oder Landesgegenden, sondern sind im ganzen Lande zerstreut. Die Stiftung ist im Unter- schied zu Personalfürsorgestiftungen einzelner Unter- nehmungen nicht an einen gewerblichen oder kaufmän- nischen Betrieb und damit an einen bestimmten Ort ge- bunden. Vielmehr erstreckt sich ihr Wirkungskreis in
58 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfiilge. gleicher Weise auf alle Kantone und Landesgegenden. Dazu kommt die Bedeutung, welche Q,ie gesamtschwei- zerischen Berufsverbänd.e heute im öffentlichen Leben des Lanaes besitzen. Sie werden vom Bunde zur Mitwirkung bei der Erfüllung zahlreicher staatlicher Aufgaben heran- gezogen. Demzufolge tritt auch bei den Fürsorgestiftungen solcher Verbände der gesamtschweizerische Charakter der Bestimmung stark in den Vordergrund. Dass im vor- liegenden Falle die Zwecke der Stiftung gewissen Aufgaben des kantonalen oder kommooalen Gemeinwesens ver- wandt sind, ist umsoweniger entscheidend, als auch der Bund auf dem in Betracht fallenden Sachgebiet, nament- lich im Krankenkassenwesen, Kompetenzen besitzt (Art. 34 bis und quater BV). Ein zureichender Grund, die Stiftung trotz ihrem gesamtschweizerischen Charakter der Aufsicht des Kantons oder der Gemeinde an ihrem Sitz oder an demjenigen des Verbandes zu unterstellen, besteht nicht. Die besonderen Umstände des Falles rechtfertigen es, die Aufsicht dem Bunde zuzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Stiftung « Vereinigte Unterstützungskassen des Schweizerischen Buchhandlungs- Gehilfen- und Angestellten-Vereins» der Aufsicht der Eidgenossenschaft unterstellt. IV. BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES
11. Urteil vom 29. März 1946 i. S. D. gegen Eidgenossenschaft (FInanzverwaltung). KalJ86'1'1kiatungen der HÜj8kaBB6 für das A'UBhüjspersonaL der Bunde8verwaltung : 1~ Die Frist für die Klage beginnt a.m Tage, an welchem das Dienstverhältnis beendigt worden ist. Beamtenreoht. N° 11. 39
2. Angestellte, deren Dienstverhältnis unter Berufung auf Arbeits- rückgang aufgelöst wird, haben Anspruoh auf Ausriohtung des Kassenguthabens aus den eigenen Beiträgen und aus denjenigen des Bundes. Pr68tatWna de la caiB86 de 8eoowr8 pOUf' 1B· 'fJ6'I'8onnel aw;üiaif'e de l'adminiatf'ation jedl.f'ale.
1. Le delai pour introduire la demande part du jour Oll les rap- ports de service ont pris fin.
2. Les employes dont les rapports de service sont resilies par le motif que le trava.il fait demut ont droit au ,pa.iement de leur avoir aupres de la oaisse, c'est-a.-dire de leurscontributions propres et de oelles de la Confedera.tion. P'I'eBtazionidella oaasa di 80CC0'rBO P& per80nale ausiliario dell' am- miniatf'azione jederoZe.
1. n termine per promuovere azione deoorre dal giorno in cui i rapporti di servizio sono finiti.
2. Gll impiega.ti, i cui rapporti di servizio sono resoissi per dimi- nuzione di lavoro, hanno diritto al pa~amento del loro avere presso la cassa, ossia dei loro versamentl e di quelIi della. Confe- derazione. A.. - Der Kläger stand seit dem 1. Juli 1941 im Dienste des Bundes als Bauzeichner im Angestelltenverhältnis beim Geniechef der 8. Division. Gemäss Dienstvertrag vom 20. Dezember 1944 konnte das Dienstverhältnis auf einen Monat gekündigt, bei Vorliegen wichtiger Gründe sofort aufgehoben werden {Art. 1 des Vertrages). Der Kläger war Mitglied der Hilfskasse für das Aushilfs;' persQnal des Bundes (Art. 3 des Vertrages und Art. 2, Ziff.2 des Hilfskassenreglementes). Am 29. Dezember 1944 wurde ihm folgendes Kün- digungssahreiben zugestellt : CI Mit Rücksicht auf die nunmehr stark abnehmende Arbeit a.uf dem Baubüro 8. Div. sowie auf eine erneute Weisung des Genie- ohefs der Armee vom 18.12.44 sehe ich mich leider vera.nIasst, TImen Thre durch Vertrag mit dem Genieohef der Armee geregelte SteUung als Zeichner beim Genieohef 8. Div. mit Wirkung ab 31.1.45 zu kündigen. J Infolge von Meinungsverschiedenheiten über den Beginn der Kündigungsfrist wurde die Entlassung auf den 17. Fe- bruar 1945 verschoben. Während der Kündigungsfrist hatte der Kläger fortgesetzt Anstände, weil er sich un- berechtigterweise Doppelvergütungen ausrichten liess, seine Arbeit vernachlässigte und währenc:l einer Krankmeldung