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72_I_400

BGE 72 I 400

Bundesgericht (BGE) · 1948-11-08 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarreoht.

mente rilevato per quanto concerne gli estratti oonforme-

mente all'art. 105 cp. 3 RRF. Non si potrebbe quindi

ammettere ehe la Confederazione ne sia esonerata in con-

creto '; pure escluso e l'esonero per i disborsi e le spes6

postali, al quale l'attrice ha deI resto rinunciato nella sua

replica. Sicoome, d'altra parte, il oonvenuto ha ammesso,

in ossequio a11a ~urisprudenza, di restituire i diritti di

bollo e le tasse d'archivio, nesegue che dell'importo ver-

satogli di fr. 4384.10 il Cantone Ticino deve restituire :

a) la meta. delle « tasse» risoosse in virtu dell'art. 11

TRF, ossia fr. 3863.90: 2 = . . . . fr. 1931.95

b) i diritti di bollo •

»

83.-

c) le tasse d'archivio

»

354.-

e complessivamente. • .

fr. 2368.95

11 Tribunale federale P1'01IIU/fWia:

La domanda e accolta parzialmente. Diconseguenza 10

Stato del Cantone Ticino deve restituire alla Confederazione

svizzera la somma di fr. 2368.95 con l'interesse deI 5 % a

contare da! 28 maggio 1945.

V.BEAMTENRECHT

STATUT Dl,i:S FONCTIONNAIRES

69.' Urteil vom 8. November 1948 i. S. Releh gegen Pensions..

kasse der S.B.B.

Bea:mtBnrechl: 1. Der direkte verwaltungsrechtliche . Prozess

umfasst alle vermögensrechtlichen Ansprüche an die Pensions-

ka.ssen des Bundes, JJ.icht nur die Ansprüche auf Ka.ssenleistu,n-

gen im technischen Sinne.

2. Die Beiträge des Versicherten werden beim Zusammentreffen

von Leist~chten der Suva und der Bea.mtenpensionskas-

sen des lJt1hdes nur zumckbeza.h1.t, wenn die Pensionskasse

zufolge der L@istungen der Suva von eigenen Leistungen

vollständig befreit wird.

Beamtenrecht. N0 69.

401

statut de8 fonetionnairea: 1. On peut soumettreau juge par la

voie du proces administratif direct toutes les pretentions de

nature patrimoniale contre les caisses de pensions de la Confe-

deration et non pas seulement les pretentions relatives a. des

prestations de la caisse au sens technique du terme.

2. Lorsque la Caisse nationale snisse d'a.ssura.nce et les caisses de

pensions de la Confederationsont tenues 8. la fois de fournir

des prestations, les contributions de l'assure ne lui sont reSti-

tuees que dans le cas ou, par les prestations de la Caisse nationale

suisse d'assurances, la caisse de pensions. est entierement

liberee en ce qui concerne ses propres prestations.

Statuto dei /unzionari: 1. Mediante processo amministrativo

diretto si possono sottoporre 801 Tribunale federa.le tutte le

pretese pecuniarie contro le casse pensioni della Confederazione

e non soltanto le pretese relative a prestazioni della cassa nel

senso tecnico della. parola.

2. Quando l'INSAI e le cassa pt usioni della Confederazione sono

obbligate simultanea.mente a delle prestazioni, i oontributi

deU'assic"\lr8.to gli sono restituiti soltanto nel caso in cui, grazie

aUe prestazioni deU'INSAI, 180 cassa pensioni' e interamente

liberata per qUanto concerne le sue proprie prestazioni.

.A. •.. -

Der Ehemann der Klägerin, Rechnungsführer

bei der Kreisdirektion IrI der SBB, war Mitglied der

Pensions- und Hilfskasse der SBB und ausserdem bei der

SUVA versichert. Am 19. Juli 1945 erlitt er in Un~r­

wasser, wo er sich als Kurgast aufhielt, einen Unfall,

dessen Folgen er erlag. Die Klägerui bezieht von der

SUVA eine Witwenrente von Fr. 195.- im Monat. Ihre

Witwenpension bei der Pensions- und Hilfskasse beträgt

Fr. 197.-; sie wird gemäss Art. 9, Abs. 2 der Kassen-

statuten um den Betrag der Suvarente gekürzt, sodass

die Pensionskasse nur den überschuss, also Fr. 2.- im

Monat, auszurichten hat. Die Klägerin möchte auf diese

Auszahlung verzichten in der Meinung, dass sie dann

gestützt auf Art. 19 der Kassenstatuten die Rückerstat-

tung der Beiträge ihres Mannes in die Pensionskasse im

Betrage von Fr. 11,176.85. beanspruchen könne. Die

Generaldirektion der SBB hat die Rückerstattung abge-

lehnt ..

B. -

Mit Klageschrift vom 15. Mai 1946 beantragt

die Klägerin, die PensiQns- und Hilfskasse der SBB zu

verpftichten, ihr Fr. 11,176.85 samt Zins zu 5 % seit· dem

t6

AS 72 I -

1946

402

Verwaltungs- und 'Disziplinarrecht.

30. August 1945 auszuzahlen, unter Kosten- und Entschä-

dingungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen aus-

geführt, Art. 19 der Ka-ssenstatuten sei nicht so zu ver-

stehen, dass die Rückerstattung der Beiträge schlecht-

weg ausgeschlossen sei, wenn die Pension der SBB die

Suvarente, wenn auch nur um ein Geringes, übersteige.

Es werde auf Art. 18 verwiesen, der einen analogen Tat-

bestand betreffe. In beiden Fällen werde 'die Kasse von

Kassenleistungen befreit, bei Art. 18 wegen Erlöschen

des Dienstverhältnisses, bei Art. 19 wegen Leistungen

Dritter, speziell der SUV A. Nach Art. 18 seien die Beiträge

zurückzuerstatten, wenn der Versicherte auf seine An-

sprüche verzichtet. Das Nämliche müsse auch bei Art. 19

gelten, also die Rückzahlung erfolgen, wenn der Versi-

cherte auf die zufolge von Leistungen der SUV A beschränk-

ten Leistungen der Pensionskasse verzichte. Die Klägerin

habe aber auf Leistungen der Pensionskasse ausdrücklich

verzichtet, verlange jedoch anderseits die Rückerstattung

der Beiträge.

Die Behauptung, die Prämien seien die Gegenleistung

für die Übernahme des Risikos durch die Kasse, sei un-

zutreffend. Auch die Realisierung des Risikos gehöre

dazu. Nur wenn der Schadensfall eintrete, falle der An-

spruch auf die eigene Leistung weg. Wenn dagegen der

Berechtigte auf Kassenleistungen verzichte, erfülle sieh

da.s Risiko nicht 'und dann seien die .eigenen Einzahlun-

gen' zurückzuerstatten.

Die Haltung der Beklagten verstosse gegen Art. 2

ZGB. Es gehe wider Treu und Glauben, sich einerseits

stets und allzeit als vorbildlichen Arbeitgeber auszugeben,

anderseits aber für eine Leistung im Kapitalwert von

Fr. 248.- eine Gegenleistung des sozial schwächeren

Arbeitnehmers von Fr. Il,I76.85' entgegenzunehmen. In

der Weigerung, die eigenen Einlagen zurückzuzahlen,

liege ein offenbarer Rechtsmissbrauch. Die Klägerin sei

auf die Rückerstattung der Einlagen angewiesen; sie

müsse versuchen, sich unter Verwendung dieses Betrages

Beamtenrooht. N0 69.

, 403

eine neue Existenz zu gründen, da die Pension nicht

ausreiche.

Das Bundesgericht hat die Klage abgewiesen

in Erwägung :

1. -

Nach Art. llO, Abs. I OG urteilt das Bundes-

gericht als einzige Instanz über vermögensrechtliche An-

sprüche gegen den Bund aus öffentlichem Recht, speziell

auch (lit. a loc. cit. und Art. 60, Abs. I BtG), über Strei-

tigkeiten aus dem Bundesbeamtenverhältnis, inbegriffen

Leistungen einer Versicherungskasse des Bundes. Die

Klage hat eine Leistung der Pensions- und Hilfskasse der

SBB zum Gegenstand und fällt daher unte~ diese Be-

stimmung. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche

Streitigkeit, die im Bundesbeamtenverhältnis begründet

ist, nämlich um die finanziellen Ansprüche der Witwe

eines Beamten. Sodann ist hier unter Leistung jede statu-

tarische Verpflichtung der Kasse zu verstehen und nicht

der engere Begriff der « Kassenleistung » im Sinne der

Statuten (Art. 5; vgl. das Urteil vom 14. März 1932 i. S.

Steiner und Kons. Erw., I, nicht publiziert). Dass Art.

11 der Statuten nur die Kassenleistungen erwähnt,steht

dem nicht entgegen. Er enthält eine Bestimmung für die

Fälle, die bei ordentlicher Abwicklung des Versicherungs-

verhältnisses die Regel bilden, schliesst aber eine Zu-

ständigkeit des Bundesgerichts auf Grund weitergehender

Vorschriften der Bundesgesetzgebung nicht aus. Organi-

sationsgesetz und Beamtengesetz enthalten solche um-

fassenderen Vorschriften. Der Vorbescheid der zuständi-

gen Verwaltungsinstanz (Art. 114 OG, Art. 58 BO II)

liegt vor.

2. -

Nach Art. 19 der Kassenstatuten werden die vom

Versicherten entrichteten Beiträge zurückerstattet, wenn

die Kasse durch die Leistungen ~er SUV A (Art. 9, Abs.

2) von eigenen Leistungen « in vollem Umfange » befreit

wird. Das trifft nur dann, zu, wenn die Leistungen der

SUVA (einschliesslich die hier nicht in Frage kommenden

404

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

Zuschüsse, die die SBBbei Betriebsunfällen gewährt) den

Betrag der Pension mindestens erreichen. Diese Voraus-

setzqng ist nicllt erfüllt, da die Unfallrente der SUV A

Fr. 195.- im Monat, die statutarische Witwenrente der

Pensionskasse Fr. 197.- beträgt. Nach Art. 9, Abs. 2

ist die Pensionskasse verpflichtet, der Witwe des Versi-

cherten monatlich eine eigene Leistung im Betrage der

Differenz von Fr. 2."- zu erbringen. In einem solchen

Falle ist nach dem Wortlaut von Art. 19 die Rücker-

stattung der Beiträge des Versicherten in klarer Weise

ausgeschlossen.

3. -

Die Klägerin glaubt, einen Anspruch auf die

Beiträge ihres verstorbenen Ehegatten dadurch erwirken

zu können, dass sie auf die Differenzrente der Pensions-

kasse verzichtet, die Pensionskasse damit von den eigenen

Verpflichtungen befreit. Ein solcher Verzicht sei in Art.

18 der Statuten bei einem analogen Tatbestande vorge-

sehen und müsse auch im Falle des Art. 19 zugelassen

werden.

Indessen ist in Art. 18 kein Verzicht auf Ka~senlei­

stungen vorgesehen. Art. 18 ordnet die Rückerstattung

der eigenen Beiträge und Einkaufssumnien an, wenn ein

aus dem Dienste des Bundes austretender Versicherter

keinen Anspruch auf Kassenleistungen hat. Voraussetzung

für die Rückerstattung ist also, dass nach der statutari-

schen Ordnung ein Anspruch auf Kassenleistungen nicht

besteht. Weiterhin wird bestimmt, dass « die Rücker-

stattung erst erfolgt, wenn feststeht, dass keine Ansprüche

auf Kassenleistungen erhoben werden ». Damit wird nicht

dem Versicherten die Möglichkeit eröffnet, einen Anspruch

auf seine Beiträge dadurch zu erwirken, dass er auf Kassen-

leistungen verzichtet, die ihm nach den Statuten zustehen

würden, sondem es wird ausgeschlossen, dass die KaSse

Beiträge ohne' weiteres, im Anschluss an den Austritt,

zurückzahlt. Da der Versicherte Kassenansprüche innert

einem Jahre geltend machen kann (Art. 1l,Abs. 1 der

Statuten), steht erst nach Ablauf dieser Frist fest ob

.

,

Ansprüche auf Kassenleistungen erhoben werden. Die

Beamtenrecht. N° 69.

Kasse hat daher grundsätzlich abzuwarten, bis diesp,

Frist unbenützt abgelaufen ist. Der Versicherte kann der

Kasse ermöglichen, die Rückerstattung früher vorzuneh-

men, wenn er verbindlich erklärt, dass er auf Kassen-

leistungen nicht Anspruch erhebt. Damit verzichtet er

nicht auf Kassenleistungen, die ihm nach den Statuten

. zustehen würden, sondem er anerkennt, dass er keinen

Anspruch auf· solche Leistungen hat. Davon, dass dem

Versicherten in Art. 18 das Recht eingeräumt würde,

zwischen einer ihm zustehenden Kassenleistung und der

Rückerstattun~ der Prämien zu wählen und dabei die

für ihn gÜllfiltigere Erledigung zu verlangen, kann offen-

sichtlich nicht die Rede sein.

Bei Art. 19 verhält es sich nicht anders. In ihm wird

klar und unmissverständlich ausgesprochen, dass ein'

Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge nur dann

besteht, wenn die Leistungen der SUV A den Renten-

anspruch an die Pensionskasse voll ausgleiC'hen.· Das

Nämliche galt schon unter den früheren Statuten du

Pensionskasse (Art. 12, Ab~. 2). Wie in l~GE 58 I S. 59

ausgesprochen wurde, besteht der Rückerstattungsan-

spruch entweder in vollem Umfange oder gar nicht, ohne

Rücksicht auf den Betrag, den die Pensionskasse zu

leisten hätte. Schon eine kleine Differenzleistung schliesst

die Rückerstattung aus. Es liegt im Wesen eines Anspru-

ches,an Pensionskassen, dass nicht jede Versicherung

notwendig zu Kassenleistungen führt und die bezahlten

Beiträge gleichwohl grundsätzlich verfallen bleiben. Es

muss so sein, weil diese Beiträge mit dazu bestimmt sind.

das Risiko tragen zu helfen, das der Kasse aus der Gesamt-

heit der ihr obliegenden Leistungen erwächst, vor allem

aus Verpflichtungen, die durch die aufgebrachten Beiträge

(des Kassenmitgliedes und des Bundes) nicht gedeckt sind.

Das schliesst es aus, dass die Beiträge allgemein zurück-

erstattet werden.

Die Rückerstattung der Beiträge ist daher bei einer

nach Art einer Versicherung ausgestalteten Pensionsein~

richtung im Grunde sachwidrig, unvereinbar mit dem

406

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

Zwecke, zu dem die Leistungen der Kassenmitglieder im

Rahmen des Sozialwerkes beizutragen haben. Darum

wird sie auf genau bestimmte Fälle beschränkt, bei denen

sie 'ausnahmsweise, aus besonderen Gründ~n, nicht ver-

mieden werden kann. Es ist vor allem der in Art. 18 der

Statuten· aufgeführte Fall des Austritts eines Beamten.

Dem austretenden Beamten müssen die Einlagen zurück-

erstattet werden, weil er ihrer bedarf, u'ni sich einen

Ersatz für die mit dem Austritt aus d~m Bundesdienst

verlorenen Ansprüche zu verschaffen.

Diesem Tatbe-

stande werden unter bestimmten weiteren Voraussetzun-

gen einzelne Fälle gleichgehalten, in denen die Pensions-

kasse keine Leistungen zu erbringen hat, weil der Renten-

anwärter von einer anderen Fürsorgeeinrichtung des

Bundes gleich hohe oder höhere Leistungen erhält. Der

Umstand, dass die Statuten hier die Rückerstattung auf

bestimmt umschriebene Tatbestände beschränken, lässt

eine Ausdehnung als unzulässig erscheinen. Zudem leuchtet

die Berechtigung der Rückerstattung in den Fällen nach

Art. 1 n der Statuten an sich schon weniger ein als bei

Art. 18, da der Anspruchsberechtigte auf jeden Fall den

Höchstbetrag erhält, der für ihn nach der Stellung des

Versicherten im Dienste des Bundes überhaupt in Frage

kommen .konnte (vgl. auch BGE 58 I S. 59). Jedenfalls

besteht keine Möglichkeit und auch keine Veranlassung,

die Rückerstattung entgegen der klaren Anordnung in

den Statuten auf einen Fall auszudehnen, in welchem

die Pensionskasse durch die Leistungen der SUV A nicht

« in vollem Umfange» befreit wird.

4. -

Davon, dass die Stellungnahme der Pensions-

kasse Treu und Glauben widersprech~n oder einen offen-

baren Missbrauch eines Rechtes bedeuten würde, k::t.nn

keine Rede sein. Die Pensionskasse hat Art. 19 der Sta-

tuten so angewandt, wie es nicht allein seinem Wortlaute,

sondern auch seinem Sinn und Zweck entspricht. Die

Organe der Kasse hätten eine Pflichtwidrigkeit begangen,

wenn sie anders gehandelt hätten.

Schweizerbürgerreeht. N° 70.

VI. SCHWEIZERBüRGERRECHT

N~TIONALITE SUISSE

4u7

70. Arret du 14 juin 1946 dans la cause Madeleine Leliita-

Miihlstein contre le Departement federal de justice et police.

N ationalite de la SuiBBesse qui Sp0U8e un etranger.

Les autorites suisses sont·elles competentes pour examiner si

le mari possede teIle nationaliM etrangere 7 S'agissant de la

nationalite, les autorites suisses peuvent-elles tenir compte

de lois etraDgeres contraires a l'ordre public suisse (distinctions

faites en raison de la race) ?

Bürgerrecht der Schweizerin, die einen Ausländer heiratet.

Dürfen die schweizerischen Behörden selbständig prüfen, ob der

Ehegatte Bürger eines ausländischen Staates ist ? Dürfen sie

bei der Frage des Bürgerrechts ausländische Gesetze berück-

sichtigen, die in Widerspruch stehen zu schweizerischen Auf-

fassungen von öffentlicher Ordnung (Rassengesetze) ?

N azionalitd della donna B'VizzeTa ehe contrae matrimoniQ con uno

straniero.

Le autorita svizzere sono competenti ad esaminare se il marito

possieda una certa. nazionalita estera? Per quanto concerne

la questione della nazionalita, le autorita svizzere possono

tenere conto di leggi estern contrarie aU' ordine pubblico

svizzero (Ieggi razziali) ?

A. -

La recourante, alors bourgeoise de Geneve, a

epouse Werner Levita le 31 juillet 1945. Celui-ci avait

quitte l'Allemagne en 1933 et avait sejourne depuis 10rs

en France et en Suisse. Son passeport n'ayant pas ete

reno~veIe, il fut considel'e comme apatride et astreint

comme tel au service militaire par la France. Il a forme une

demande de naturalisation qui est actuellement pendante

devant les autorites fran9aises.

B. -

Dame Levita-Mühlstein pretendit avoir conserve

sa nationalite suisse malgre son mariage, conformement a-

l'art. 5 eh. 2 de l'ACF du 11 novembre 1941 modifiant les

dispositions sur ]' acquisition et la 'parte de la nationalite

suisse ..

Le 17 avril1946, le Departement federal dejustice et

police decida que, par son mariage av;ec le ressortissant

allemand Werner Levita, elle avait perdu sa nationaliM