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72_I_314

BGE 72 I 314

Bundesgericht (BGE) · 1943-04-12 · Deutsch CH
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S14

Verwaltungs- und Disziplina.rrOOht.

rechtlichen Stellung der, Teilhaber, ist weder eine Unrich-

tige Feststellung noch eine unrichtige rechtliche Würdi-

gung von Tatsachen.

3. '- Die Vergütung von Fr. 60,OOO.~ fiiJlt somit unter

Art. 5 Abs. 2 CG. Diese Bestimmung erfasst nicht nur ver-

deckte Gewinnausschüttungen, die zum Zwecke bewusster

Steuerumgehung vorgenommen werden, sondern auch Zu-

wendungen, die ohne solche Absicht erfolgen (Urteil vom

12. April 1943, publiziert im Archiv für schweiz. Abgabe-

recht, Bd. 13, S. 396). Deshalb braucht nicht geprüft zu

werden, ob die Beschwerdeführerin mit jener Vergütung

eine Steuerumgehung beabsichtigt habe.

55. UneH vom G. Dezember 1948 i. S. Genossenschaft. Schweizer

Mustermesse gegen eidg." Stenerverwaltung.

Oouponabgabe, WeMsteuer an der QueUe, Verrechnung88teuer:

1. Der Rabatt auf der Platzmiete, den die Genossenschaft Sohwei-

zer Mustermesse ihren :Mitgli~ern gewährt, unterliegt den

genannten Abgaben.

... .

2. Die Genossensohaft hat die Abgaben zu entrIohten und auf die

Empfänger der Leistung zu überwälzen.

Tilmbre 8'IJI1' lea eoupona, impOt pour la defense nationale perpu a la

8ource, impOt compensatoWe:

"

.

1. Le mbais sur la. location des pla.ces, qua la. SocuSM cooperatlve

de la. foire suisse d'echa.ntillons a.ccorde A ses membres, est

soumis aux imp6ts prementionnes.

2. TI incombe A la societe oooperative de· payer l'imp6tet d'en

tra.nsferer la charge au beneficiaire da la prestation.

BoUo BUlle cedo16, imposta per la difeaa nazitmale NsCOBSa alla fome,

imposta premmtiva..

..

.

.

1. TI riba.sso sulla. lOOOZlone deI postl, ohe la SocletA cooperatlva

della. mostra. campionaria svizzem a.ccorda. ai suoi soci, e assog-

gettato alle imposte suddette...

"

.

2. Incombe alla. societa. cooperatlva dl solvere llIDposta e dl

farne sopportare l'onere al benefioiario.

.A.. -

Die Genossenschaft Schweizer Mustermesse in

Basel beschafft sich das für die Durchführung ihres Zweckes

erforderliche Vermögen u. a. durch die Ausgabe von

Stammkapitalanteilen an ihre Mitglieder '(§ 4 Abs. 1. der

Bundesreohtliehe Abgaben. N° 55.

3lö

Statuten vom 5. Oktober 1920). Die Beteiligung am

Sta~a.pita1 ist obligatorisch. Jeder Genossenschafter

hat mindestens einen Anteilschein von Fr. 500.- zu

zeichnen; er kann eine beliebige Anzahl von Anteilscheinen

übernehmen (§ 6, Ziff. I und 3). Auf die Anteilscheine

kann ein Zins bis zu 5 % ausgerichtet werden, wenn das

Betriebsergebnis es erlaubt (§ 29).

Die Genossenschaft gewährt ihren Mitgliedern sodann

eine Vorzugsbehandlung bei Benützung der Messeein-

richtungen nach besonderem Reglement (§ 7, Ziff. 2),

so u.a. einen Rabatt auf der Platzmiete und Freikarten.

Hierüber bestimmt Ziffer II des Reglements vom 5.

Oktober 1920 (revidierte Fassung vom 30. März 1928) :

«n. Die Genossenschafter, die Messeteilnehmer sind, geniessen

gegen Einsendung der laufenden Coupons ihrer eigenen vollein-

bezahlten Anteilscheine auf dem Fr. 100.- übersteigenden Be-

trage der Platzmiete einen Rabatt.

Die Coupons werden zu diesem Zweck mit Fr. 20.- per Stück

an Zahlungsstatt angenommen. Auf diese Weise verrechnete

Coupons sind von einer allfällig späteren Verzinsungausgeschlos-

sen.

"

Die Genossenschafter, welche nicht Aussteller sind, haben die

Berechtigung, für den Messebesuch folgende Eintrittskarten zu

beziehen:

.

,

a) Ohne Rücksicht auf die Zahl der Anteilscheine eine Dauer-

karte'

b) Pro Anteilsohein 2 Eintrittskarten für einmaligen Eintritt

(im Maximum 30 Eintrittskarten für einen Genossenschafter).»

Der in Ziffer II Abs. 2 des Reglements vorgesehene

Ausschluss der gegen Platzmiete verrechneten Coupons

von der Verzinsung beruht auf § 29 der Statuten, wonach

« allfiiJlige, den Genossenschaftern auf Grund von § 7,

Abs. 2 gewährte Rabatte usw. den betreffenden Genossen-

schaftern mit den ihnen zufallenden Zinsen zu verrechnen

sind ».

B. -

Die eidg. Steuerverwaltung hat, mit Entscheid

vom 4. :März 1946, den Rabatt auf der Platzmiete gemäss

Ziffer Ir, Abs. 1 und 2 des zitierten Reglements als der

eidg. Couponsabgabe unterworfene Leistung erklärt und

sie verhält die Beschwerdeführerin, darauf, soweit nicht

Verjährung eingetreten ist, die Couponsabgabe, die Wehr-

316

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

steuer an der Quelle und die Verrechnungssteuer zu

entrichten und auf die Empfänger der steuerbaren Lei-

stungen abzuwälzen.

Eule gegen diese Auflage gerichtete Einsprache ist am

2. August 1946 abge-wiesen worden.

O. -

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

beantragt, den Einspracheentscheidaufzuheben. Zur Be-

gründung wird im wesentlichen ausgeführt, die Gewäh-

rung von Rabatten an die Anteilscheininhaber bedeute

für die Beschwerdeführerin keine vermögensrechtliche

Belastung~ Sie berühre den Bestand und die Benützung

ihres Vermögens nicht und sei aus diesem Grund.e für

die Couponsabgabe --'- und damit auch für die Wehrsteuer

an der Quelle und für die Verrechnungssteuer -

bedeu-

tungslos. Die Steuerverwaltung nehme an, dass der

Rabattanspruch das Genossenschaftsvermögen dadurch

vermindere, dass er die Platzmieteforderung der aus-

stellenden Anteilscheininhaber herabsetze. Die Genossen-

schaft habe aber gegen den sich als Aussteller anmelden-

den Anteilscheininhaber keine Platzmieteforderung,son-

dern nur die Möglichkeit, eine solche zu begründen.

Diese Möglichkeit habe sie sich im voraus durch ihre

Rabattversprechen beschränkt. Damit habe sie nicht

das vorhandene Vermögen vermindert, sondern lediglich

die Aussicht preisgegeben, ihr Vermögen durch eine (höhere)

Einnahme zu vermehren. So verhal"t9 es sich auch bei

der Abgabe von Freikarten an die Anteilscheininhaber.

Für diese anerkenne die SteuerverwaUung aber die Abgabe-

freiheit, während sie sie bei den Rabatten vern~ine.

Unzutreffend sei auch der Versuch im angefochtenen

Entscheid, die Steuerbarkeit einer Leistung von der

Bestimmbarkeit des entstehenden Geldwertes abhängig

zu machen. Der Wert, der dem Empfänger von Frei-

karten mit dem Betretender Ausstellung zukommt, sei

ebenso eindeutig bestimmt, wie der Rabatt. Dass die

Genossenschaft nicht für seine Feststellung zu sorgen

habe, könne nur an seiner Unerheblichkeit liegen, nicht

Bundesrechtliehe Abgaben. N0 56.

317

an der Schwierigkeit, die seine Feststellung etwa bereiten

möge.

Bei der Wehrsteuer falle ausserdem in Betracht, dass

der Geldwert des· Rabattes nicht als ein . Einkommens-

bestandteil angesehen werden könne. Der Rabattanspruch

und der Anspruch auf freien Eintritt seien zwar Vermö-

gensrechte, die der Inhaber des Anteils durch die Zeich-

nung erwerbe. Wenn er sie aber geltend mache, so· stehe

das mit seinem Einkommen nur insoweit in Verbindung,

als dadurch die Gewinnungskosten weniger hoch werden

als bei Dritten.

Die Beschwerdeführerin befürchte, dass ihr aus der

Abwälzung der- Abgaben Schwierigkeiten erwachsen.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in Erwägung:

1. -

Nach Art. 3, Abs. 1, lit. cCG sind Gegenstand

der Couponsabgabe die Coupons der von einem Inländer

ausgegebenen Aktien und genossenschaftlichen Stamm ~

anteile. Die Abgabe wird berechnet auf dem Betrage, mit

welchem der Couponsschuldner den Coupon einlöst (Art.

9, lit. a CG). Es ist dies der Betrag, den der Coupons-

schuldner für die Einlösung des Coupons aufwendet:

Werden Coupons nicht durch Geldzahlungeingelöst, so

ist massgebend der Geldwert der vom Couponsschuldner

erbrachten Leistung.

Die Beschwerdeführerin nimmt, gemäss § 7, Abs. 2

ihrer Statuten und Ziffer IIdes zugehörigen Reglements,

den laufenden Coupon derjenigen Anteilscheine, die einem

an der Messe teilnehmenden Genossenschafter. gehören,

mit dem Betrage von . Fr. 20.- an Zahlungsstatt auf

Rechnung der von dem Genossenschafter geschuldeten

Platzmiete an, soweit diese Miete Fr. 100.- übersteigt.

Sie löst somit unter den genannten Voraussetzungen die

Cöupons dieser Anteilscheine mit Fr. 20.- ein. Es kann

kam Zweifel darüber bestehen, dass sie damit eine Lei-

sttmg erbringt, die nach Art. 3, Abs. 1, lit c und Art. 9,

318

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

lit. a CG der eidgenössischen Couponsabgabe unterliegt.

Während für die Anteilsoheine, die an der Messe nicht

teilnehmenden Mitgliedern gehören, eine Verzinsung vor-

gese1ien ist für den Fall, dass ein Betriebsüberschuss eine

solche gestattet, wird den an der Messe teilnehmenden

Genossenschaftern für jeden Coupon ihrer Anteilscheine

ein Betrag von Fr. 20.- auf ihre (Fr. 100.- übersteigende)

Platzmiete. angerechnet, also eine vom Betriebsergebnis

unabhängige Leistung im genannten Betrage gewährt.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, diese Leistung

bedeute für iliren Betrieb keine vermögensrechtliche

Belastung, ist offensichtlioh unzutreffend, schon nach der

Umschreibung des Rabattanspruchs im Reglement. Dass

die Vergünstigung eine fest zugesicherte, mit dem Anteil-

schein von vornherein und dauernd verbundene Leistung

ist, steht der Steuerbarkeit nicht entgegen. Die Coupon-

abgabe betrifft weitgehend fest versprochene Leistungen.

Nicht nur Obligationenzinsen pflegen fest zugesichert zu

werden, sondern auch, wie hier, gewisse Leistungen auf

gesellschaftliche Beteiligungen. Die Steuerbarkeit der

:J;.eistungen wird dadurch nicht berührt.

2. -

Ob es richtig ist, die Abgabe von Freikarten an

Mitglieder, die sich nicht als Aussteller an der Messe

beteiligen (Ziff. H, Abs. 3 des Reglements), anders als

den Aussteller:-,Rabatt zu behandeln, ist hier nicht zu

erörtern. Die eidg. Steuerverwaltung . hat für diese Lei-

stungen die Steuerbarkeitnicht in Anspruoh genommen;

das Verwaltungsgericht braucht sich daher mit ihnen

nicht zu befassen. Immerhin mag darauf hingewiesen

werden, dass der Anspruch auf Dauerkarten nicht auf

der Kapitalbeteiligung zu beruhen scheint, sondern eher

a.us der Mitgliedschaft, Zugehörigkeit zu der Genqssen-

schaft abzuleiten wäre. Die Dauerkarten werden als

persönliche Eintrittskarten für das Mitglied ohne Rücksicht

auf die Zahl der Anteilscheine abgegeben, die. das Mit-

glied. besitzt. Hinsichtlich der unpersönlichen Karten. für

einen einmaligen Eintritt aber entspricht die Befreiung

Bundesreohtliehe,A.'bgaben. N0 56.

31.

langjähriger Praxis (Entscheid des. eidg. Finanzdepa.rt;e-

ments vom 19. Juni 1923, VSA 1923 S. 160). Der Grund.

mit dem die Befreiung s. Z. gerechtfertigt wurde, trifft

hier zu. Diese Freikarten bilden für die Mustermesse kaum

eine Belastung. Ihre Benützer besuchen die Messe zusam-

men mit den übrigen Messebesuchern und gehen in diesen

unter. Die Abgabe dieser Karten bedingt daher für· die

Genossenschaft keine besonderen Aufwendungen. Auch

ein Einnahmeausfall ist nicht mit Sioherheit anzunehmen;

denn es ist nicht sicher, dass die Benützer der an die

Genossenschafter abgegebenen Freikarten für einen Tages-

besuch die Messe auoh ohne sie gegen Bezahlung e~

Eintrittsgeldes besuchen würden. Die Abgabe der Frei-

karten an Nichtaussteller unterscheidet sich darin wesent-

lich von dem Rabatt der ausstellenden Genossenschafter.

Dieser führt zu einem bestimmt umschriebenen· Ausfall

auf den reglementarischen Einnahmen für Platzmiete.

3. -

Unterliegen die Ra.batte, die die Schweizer Muster-

messe den· ausstellenden Mitgliedem gewährt, der eidg.

Couponabgabe, so ist auch die Belastung mit der Wehr-

steuer an der Quelle und mit der eidgenössischen Verrech-

nungssteuer gegeben. Alle drei Abgaben können erhoben

werden, soweit sie noch nicht verjährt sind. Allfällige

Schwierigkeiten bei der Abwälzung der Abgaben für

zurückliegende Leistungen können nicht dazu führen, die

Abgabepflicht zu vemeineJl,. Es wird Sache der Bezugs-

behörden sein zu· prüfen,ob für die Abwälzung Erleich-

terungen zu gewähren sind.

56.· AlTet du 25 octohre 1948 dans Ia cause Caisse Intereorpo-

rative vaudolse d'aßocatiODS lamlIIales contre Administration

IM~rale des Contrlbutions.

I'mfIdt pour la .dI,/ms6 national6 (art. 16 eh. 5 Am): Exonera.tion

des ca.isses d'aUooations familiales qui sont «i~

~».

W Mr8teu6r: Befreiung «rechtsfähiger» Familienausgleichskassen

(Art. 16. Ziff. I) WStB).

.