Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S14 Verwaltungs- und Disziplina.rrOOht. rechtlichen Stellung der, Teilhaber, ist weder eine Unrich- tige Feststellung noch eine unrichtige rechtliche Würdi- gung von Tatsachen.
3. '- Die Vergütung von Fr. 60,OOO.~ fiiJlt somit unter Art. 5 Abs. 2 CG. Diese Bestimmung erfasst nicht nur ver- deckte Gewinnausschüttungen, die zum Zwecke bewusster Steuerumgehung vorgenommen werden, sondern auch Zu- wendungen, die ohne solche Absicht erfolgen (Urteil vom
12. April 1943, publiziert im Archiv für schweiz. Abgabe- recht, Bd. 13, S. 396). Deshalb braucht nicht geprüft zu werden, ob die Beschwerdeführerin mit jener Vergütung eine Steuerumgehung beabsichtigt habe.
55. UneH vom G. Dezember 1948 i. S. Genossenschaft. Schweizer Mustermesse gegen eidg." Stenerverwaltung. Oouponabgabe, WeMsteuer an der QueUe, Verrechnung88teuer:
1. Der Rabatt auf der Platzmiete, den die Genossenschaft Sohwei- zer Mustermesse ihren :Mitgli~ern gewährt, unterliegt den genannten Abgaben. ... .
2. Die Genossensohaft hat die Abgaben zu entrIohten und auf die Empfänger der Leistung zu überwälzen. Tilmbre 8'IJI1' lea eoupona, impOt pour la defense nationale perpu a la 8ource, impOt compensatoWe: " .
1. Le mbais sur la. location des pla.ces, qua la. SocuSM cooperatlve de la. foire suisse d'echa.ntillons a.ccorde A ses membres, est soumis aux imp6ts prementionnes.
2. TI incombe A la societe oooperative de· payer l'imp6tet d'en tra.nsferer la charge au beneficiaire da la prestation. BoUo BUlle cedo16, imposta per la difeaa nazitmale NsCOBSa alla fome, imposta premmtiva.. .. . .
1. TI riba.sso sulla. lOOOZlone deI postl, ohe la SocletA cooperatlva della. mostra. campionaria svizzem a.ccorda. ai suoi soci, e assog- gettato alle imposte suddette... " .
2. Incombe alla. societa. cooperatlva dl solvere llIDposta e dl farne sopportare l'onere al benefioiario. .A.. - Die Genossenschaft Schweizer Mustermesse in Basel beschafft sich das für die Durchführung ihres Zweckes erforderliche Vermögen u. a. durch die Ausgabe von Stammkapitalanteilen an ihre Mitglieder '( § 4 Abs. 1. der Bundesreohtliehe Abgaben. N° 55. 3lö Statuten vom 5. Oktober 1920). Die Beteiligung am Sta~a.pita1 ist obligatorisch. Jeder Genossenschafter hat mindestens einen Anteilschein von Fr. 500.- zu zeichnen ; er kann eine beliebige Anzahl von Anteilscheinen übernehmen (§ 6, Ziff. I und 3). Auf die Anteilscheine kann ein Zins bis zu 5 % ausgerichtet werden, wenn das Betriebsergebnis es erlaubt (§ 29). Die Genossenschaft gewährt ihren Mitgliedern sodann eine Vorzugsbehandlung bei Benützung der Messeein- richtungen nach besonderem Reglement (§ 7, Ziff. 2), so u.a. einen Rabatt auf der Platzmiete und Freikarten. Hierüber bestimmt Ziffer II des Reglements vom 5. Oktober 1920 (revidierte Fassung vom 30. März 1928) : «n. Die Genossenschafter, die Messeteilnehmer sind, geniessen gegen Einsendung der laufenden Coupons ihrer eigenen vollein- bezahlten Anteilscheine auf dem Fr. 100.- übersteigenden Be- trage der Platzmiete einen Rabatt. Die Coupons werden zu diesem Zweck mit Fr. 20.- per Stück an Zahlungsstatt angenommen. Auf diese Weise verrechnete Coupons sind von einer allfällig späteren Verzinsungausgeschlos- sen. " Die Genossenschafter, welche nicht Aussteller sind, haben die Berechtigung, für den Messebesuch folgende Eintrittskarten zu beziehen: . ,
a) Ohne Rücksicht auf die Zahl der Anteilscheine eine Dauer- karte'
b) Pro Anteilsohein 2 Eintrittskarten für einmaligen Eintritt (im Maximum 30 Eintrittskarten für einen Genossenschafter).» Der in Ziffer II Abs. 2 des Reglements vorgesehene Ausschluss der gegen Platzmiete verrechneten Coupons von der Verzinsung beruht auf § 29 der Statuten, wonach « allfiiJlige, den Genossenschaftern auf Grund von § 7, Abs. 2 gewährte Rabatte usw. den betreffenden Genossen- schaftern mit den ihnen zufallenden Zinsen zu verrechnen sind ». B. - Die eidg. Steuerverwaltung hat, mit Entscheid vom 4. :März 1946, den Rabatt auf der Platzmiete gemäss Ziffer Ir, Abs. 1 und 2 des zitierten Reglements als der eidg. Couponsabgabe unterworfene Leistung erklärt und sie verhält die Beschwerdeführerin, darauf, soweit nicht Verjährung eingetreten ist, die Couponsabgabe, die Wehr- 316 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. steuer an der Quelle und die Verrechnungssteuer zu entrichten und auf die Empfänger der steuerbaren Lei- stungen abzuwälzen. Eule gegen diese Auflage gerichtete Einsprache ist am
2. August 1946 abge-wiesen worden. O. - Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt, den Einspracheentscheidaufzuheben. Zur Be- gründung wird im wesentlichen ausgeführt, die Gewäh- rung von Rabatten an die Anteilscheininhaber bedeute für die Beschwerdeführerin keine vermögensrechtliche Belastung~ Sie berühre den Bestand und die Benützung ihres Vermögens nicht und sei aus diesem Grund.e für die Couponsabgabe --'- und damit auch für die Wehrsteuer an der Quelle und für die Verrechnungssteuer - bedeu- tungslos. Die Steuerverwaltung nehme an, dass der Rabattanspruch das Genossenschaftsvermögen dadurch vermindere, dass er die Platzmieteforderung der aus- stellenden Anteilscheininhaber herabsetze. Die Genossen- schaft habe aber gegen den sich als Aussteller anmelden- den Anteilscheininhaber keine Platzmieteforderung,son- dern nur die Möglichkeit, eine solche zu begründen. Diese Möglichkeit habe sie sich im voraus durch ihre Rabattversprechen beschränkt. Damit habe sie nicht das vorhandene Vermögen vermindert, sondern lediglich die Aussicht preisgegeben, ihr Vermögen durch eine (höhere) Einnahme zu vermehren. So verhal"t9 es sich auch bei der Abgabe von Freikarten an die Anteilscheininhaber. Für diese anerkenne die SteuerverwaUung aber die Abgabe- freiheit, während sie sie bei den Rabatten vern~ine. Unzutreffend sei auch der Versuch im angefochtenen Entscheid, die Steuerbarkeit einer Leistung von der Bestimmbarkeit des entstehenden Geldwertes abhängig zu machen. Der Wert, der dem Empfänger von Frei- karten mit dem Betretender Ausstellung zukommt, sei ebenso eindeutig bestimmt, wie der Rabatt. Dass die Genossenschaft nicht für seine Feststellung zu sorgen habe, könne nur an seiner Unerheblichkeit liegen, nicht Bundesrechtliehe Abgaben. N0 56. 317 an der Schwierigkeit, die seine Feststellung etwa bereiten möge. Bei der Wehrsteuer falle ausserdem in Betracht, dass der Geldwert des· Rabattes nicht als ein . Einkommens- bestandteil angesehen werden könne. Der Rabattanspruch und der Anspruch auf freien Eintritt seien zwar Vermö- gensrechte, die der Inhaber des Anteils durch die Zeich- nung erwerbe. Wenn er sie aber geltend mache, so· stehe das mit seinem Einkommen nur insoweit in Verbindung, als dadurch die Gewinnungskosten weniger hoch werden als bei Dritten. Die Beschwerdeführerin befürchte, dass ihr aus der Abwälzung der- Abgaben Schwierigkeiten erwachsen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung:
1. - Nach Art. 3, Abs. 1, lit. cCG sind Gegenstand der Couponsabgabe die Coupons der von einem Inländer ausgegebenen Aktien und genossenschaftlichen Stamm ~ anteile. Die Abgabe wird berechnet auf dem Betrage, mit welchem der Couponsschuldner den Coupon einlöst (Art. 9, lit. a CG). Es ist dies der Betrag, den der Coupons- schuldner für die Einlösung des Coupons aufwendet: Werden Coupons nicht durch Geldzahlungeingelöst, so ist massgebend der Geldwert der vom Couponsschuldner erbrachten Leistung. Die Beschwerdeführerin nimmt, gemäss § 7, Abs. 2 ihrer Statuten und Ziffer IIdes zugehörigen Reglements, den laufenden Coupon derjenigen Anteilscheine, die einem an der Messe teilnehmenden Genossenschafter. gehören, mit dem Betrage von . Fr. 20.- an Zahlungsstatt auf Rechnung der von dem Genossenschafter geschuldeten Platzmiete an, soweit diese Miete Fr. 100.- übersteigt. Sie löst somit unter den genannten Voraussetzungen die Cöupons dieser Anteilscheine mit Fr. 20.- ein. Es kann kam Zweifel darüber bestehen, dass sie damit eine Lei- sttmg erbringt, die nach Art. 3, Abs. 1, lit c und Art. 9, 318 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. lit. a CG der eidgenössischen Couponsabgabe unterliegt. Während für die Anteilsoheine, die an der Messe nicht teilnehmenden Mitgliedern gehören, eine Verzinsung vor- gese1ien ist für den Fall, dass ein Betriebsüberschuss eine solche gestattet, wird den an der Messe teilnehmenden Genossenschaftern für jeden Coupon ihrer Anteilscheine ein Betrag von Fr. 20.- auf ihre (Fr. 100.- übersteigende) Platzmiete. angerechnet, also eine vom Betriebsergebnis unabhängige Leistung im genannten Betrage gewährt. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, diese Leistung bedeute für iliren Betrieb keine vermögensrechtliche Belastung, ist offensichtlioh unzutreffend, schon nach der Umschreibung des Rabattanspruchs im Reglement. Dass die Vergünstigung eine fest zugesicherte, mit dem Anteil- schein von vornherein und dauernd verbundene Leistung ist, steht der Steuerbarkeit nicht entgegen. Die Coupon- abgabe betrifft weitgehend fest versprochene Leistungen. Nicht nur Obligationenzinsen pflegen fest zugesichert zu werden, sondern auch, wie hier, gewisse Leistungen auf gesellschaftliche Beteiligungen. Die Steuerbarkeit der :J;.eistungen wird dadurch nicht berührt.
2. - Ob es richtig ist, die Abgabe von Freikarten an Mitglieder, die sich nicht als Aussteller an der Messe beteiligen (Ziff. H, Abs. 3 des Reglements), anders als den Aussteller:-,Rabatt zu behandeln, ist hier nicht zu erörtern. Die eidg. Steuerverwaltung . hat für diese Lei- stungen die Steuerbarkeitnicht in Anspruoh genommen; das Verwaltungsgericht braucht sich daher mit ihnen nicht zu befassen. Immerhin mag darauf hingewiesen werden, dass der Anspruch auf Dauerkarten nicht auf der Kapitalbeteiligung zu beruhen scheint, sondern eher a.us der Mitgliedschaft, Zugehörigkeit zu der Genqssen- schaft abzuleiten wäre. Die Dauerkarten werden als persönliche Eintrittskarten für das Mitglied ohne Rücksicht auf die Zahl der Anteilscheine abgegeben, die. das Mit- glied. besitzt. Hinsichtlich der unpersönlichen Karten. für einen einmaligen Eintritt aber entspricht die Befreiung Bundesreohtliehe ,A.'bgaben. N0 56. 31. langjähriger Praxis (Entscheid des. eidg. Finanzdepa.rt;e- ments vom 19. Juni 1923, VSA 1923 S. 160). Der Grund. mit dem die Befreiung s. Z. gerechtfertigt wurde, trifft hier zu. Diese Freikarten bilden für die Mustermesse kaum eine Belastung. Ihre Benützer besuchen die Messe zusam- men mit den übrigen Messebesuchern und gehen in diesen unter. Die Abgabe dieser Karten bedingt daher für· die Genossenschaft keine besonderen Aufwendungen. Auch ein Einnahmeausfall ist nicht mit Sioherheit anzunehmen; denn es ist nicht sicher, dass die Benützer der an die Genossenschafter abgegebenen Freikarten für einen Tages- besuch die Messe auoh ohne sie gegen Bezahlung e~ Eintrittsgeldes besuchen würden. Die Abgabe der Frei- karten an Nichtaussteller unterscheidet sich darin wesent- lich von dem Rabatt der ausstellenden Genossenschafter. Dieser führt zu einem bestimmt umschriebenen· Ausfall auf den reglementarischen Einnahmen für Platzmiete.
3. - Unterliegen die Ra.batte, die die Schweizer Muster- messe den· ausstellenden Mitgliedem gewährt, der eidg. Couponabgabe, so ist auch die Belastung mit der Wehr- steuer an der Quelle und mit der eidgenössischen Verrech- nungssteuer gegeben. Alle drei Abgaben können erhoben werden, soweit sie noch nicht verjährt sind. Allfällige Schwierigkeiten bei der Abwälzung der Abgaben für zurückliegende Leistungen können nicht dazu führen, die Abgabepflicht zu vemeineJl,. Es wird Sache der Bezugs- behörden sein zu· prüfen,ob für die Abwälzung Erleich- terungen zu gewähren sind. 56.· AlTet du 25 octohre 1948 dans Ia cause Caisse Intereorpo- rative vaudolse d'aßocatiODS lamlIIales contre Administration IM~rale des Contrlbutions. I'mfIdt pour la .dI,/ms6 national6 (art. 16 eh. 5 Am): Exonera.tion des ca.isses d'aUooations familiales qui sont «i~ ~». W Mr8teu6r: Befreiung «rechtsfähiger» Familienausgleichskassen (Art. 16. Ziff. I) WStB). .