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Verwaltungs- und Disziplina.rrOOht.
rechtlichen Stellung der, Teilhaber, ist weder eine Unrich-
tige Feststellung noch eine unrichtige rechtliche Würdi-
gung von Tatsachen.
3. '- Die Vergütung von Fr. 60,OOO.~ fiiJlt somit unter
Art. 5 Abs. 2 CG. Diese Bestimmung erfasst nicht nur ver-
deckte Gewinnausschüttungen, die zum Zwecke bewusster
Steuerumgehung vorgenommen werden, sondern auch Zu-
wendungen, die ohne solche Absicht erfolgen (Urteil vom
12. April 1943, publiziert im Archiv für schweiz. Abgabe-
recht, Bd. 13, S. 396). Deshalb braucht nicht geprüft zu
werden, ob die Beschwerdeführerin mit jener Vergütung
eine Steuerumgehung beabsichtigt habe.
55. UneH vom G. Dezember 1948 i. S. Genossenschaft. Schweizer
Mustermesse gegen eidg." Stenerverwaltung.
Oouponabgabe, WeMsteuer an der QueUe, Verrechnung88teuer:
1. Der Rabatt auf der Platzmiete, den die Genossenschaft Sohwei-
zer Mustermesse ihren :Mitgli~ern gewährt, unterliegt den
genannten Abgaben.
... .
2. Die Genossensohaft hat die Abgaben zu entrIohten und auf die
Empfänger der Leistung zu überwälzen.
Tilmbre 8'IJI1' lea eoupona, impOt pour la defense nationale perpu a la
8ource, impOt compensatoWe:
"
.
1. Le mbais sur la. location des pla.ces, qua la. SocuSM cooperatlve
de la. foire suisse d'echa.ntillons a.ccorde A ses membres, est
soumis aux imp6ts prementionnes.
2. TI incombe A la societe oooperative de· payer l'imp6tet d'en
tra.nsferer la charge au beneficiaire da la prestation.
BoUo BUlle cedo16, imposta per la difeaa nazitmale NsCOBSa alla fome,
imposta premmtiva..
..
.
.
1. TI riba.sso sulla. lOOOZlone deI postl, ohe la SocletA cooperatlva
della. mostra. campionaria svizzem a.ccorda. ai suoi soci, e assog-
gettato alle imposte suddette...
"
.
2. Incombe alla. societa. cooperatlva dl solvere llIDposta e dl
farne sopportare l'onere al benefioiario.
.A.. -
Die Genossenschaft Schweizer Mustermesse in
Basel beschafft sich das für die Durchführung ihres Zweckes
erforderliche Vermögen u. a. durch die Ausgabe von
Stammkapitalanteilen an ihre Mitglieder '(§ 4 Abs. 1. der
Bundesreohtliehe Abgaben. N° 55.
3lö
Statuten vom 5. Oktober 1920). Die Beteiligung am
Sta~a.pita1 ist obligatorisch. Jeder Genossenschafter
hat mindestens einen Anteilschein von Fr. 500.- zu
zeichnen; er kann eine beliebige Anzahl von Anteilscheinen
übernehmen (§ 6, Ziff. I und 3). Auf die Anteilscheine
kann ein Zins bis zu 5 % ausgerichtet werden, wenn das
Betriebsergebnis es erlaubt (§ 29).
Die Genossenschaft gewährt ihren Mitgliedern sodann
eine Vorzugsbehandlung bei Benützung der Messeein-
richtungen nach besonderem Reglement (§ 7, Ziff. 2),
so u.a. einen Rabatt auf der Platzmiete und Freikarten.
Hierüber bestimmt Ziffer II des Reglements vom 5.
Oktober 1920 (revidierte Fassung vom 30. März 1928) :
«n. Die Genossenschafter, die Messeteilnehmer sind, geniessen
gegen Einsendung der laufenden Coupons ihrer eigenen vollein-
bezahlten Anteilscheine auf dem Fr. 100.- übersteigenden Be-
trage der Platzmiete einen Rabatt.
Die Coupons werden zu diesem Zweck mit Fr. 20.- per Stück
an Zahlungsstatt angenommen. Auf diese Weise verrechnete
Coupons sind von einer allfällig späteren Verzinsungausgeschlos-
sen.
"
Die Genossenschafter, welche nicht Aussteller sind, haben die
Berechtigung, für den Messebesuch folgende Eintrittskarten zu
beziehen:
.
,
a) Ohne Rücksicht auf die Zahl der Anteilscheine eine Dauer-
karte'
b) Pro Anteilsohein 2 Eintrittskarten für einmaligen Eintritt
(im Maximum 30 Eintrittskarten für einen Genossenschafter).»
Der in Ziffer II Abs. 2 des Reglements vorgesehene
Ausschluss der gegen Platzmiete verrechneten Coupons
von der Verzinsung beruht auf § 29 der Statuten, wonach
« allfiiJlige, den Genossenschaftern auf Grund von § 7,
Abs. 2 gewährte Rabatte usw. den betreffenden Genossen-
schaftern mit den ihnen zufallenden Zinsen zu verrechnen
sind ».
B. -
Die eidg. Steuerverwaltung hat, mit Entscheid
vom 4. :März 1946, den Rabatt auf der Platzmiete gemäss
Ziffer Ir, Abs. 1 und 2 des zitierten Reglements als der
eidg. Couponsabgabe unterworfene Leistung erklärt und
sie verhält die Beschwerdeführerin, darauf, soweit nicht
Verjährung eingetreten ist, die Couponsabgabe, die Wehr-
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
steuer an der Quelle und die Verrechnungssteuer zu
entrichten und auf die Empfänger der steuerbaren Lei-
stungen abzuwälzen.
Eule gegen diese Auflage gerichtete Einsprache ist am
2. August 1946 abge-wiesen worden.
O. -
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
beantragt, den Einspracheentscheidaufzuheben. Zur Be-
gründung wird im wesentlichen ausgeführt, die Gewäh-
rung von Rabatten an die Anteilscheininhaber bedeute
für die Beschwerdeführerin keine vermögensrechtliche
Belastung~ Sie berühre den Bestand und die Benützung
ihres Vermögens nicht und sei aus diesem Grund.e für
die Couponsabgabe --'- und damit auch für die Wehrsteuer
an der Quelle und für die Verrechnungssteuer -
bedeu-
tungslos. Die Steuerverwaltung nehme an, dass der
Rabattanspruch das Genossenschaftsvermögen dadurch
vermindere, dass er die Platzmieteforderung der aus-
stellenden Anteilscheininhaber herabsetze. Die Genossen-
schaft habe aber gegen den sich als Aussteller anmelden-
den Anteilscheininhaber keine Platzmieteforderung,son-
dern nur die Möglichkeit, eine solche zu begründen.
Diese Möglichkeit habe sie sich im voraus durch ihre
Rabattversprechen beschränkt. Damit habe sie nicht
das vorhandene Vermögen vermindert, sondern lediglich
die Aussicht preisgegeben, ihr Vermögen durch eine (höhere)
Einnahme zu vermehren. So verhal"t9 es sich auch bei
der Abgabe von Freikarten an die Anteilscheininhaber.
Für diese anerkenne die SteuerverwaUung aber die Abgabe-
freiheit, während sie sie bei den Rabatten vern~ine.
Unzutreffend sei auch der Versuch im angefochtenen
Entscheid, die Steuerbarkeit einer Leistung von der
Bestimmbarkeit des entstehenden Geldwertes abhängig
zu machen. Der Wert, der dem Empfänger von Frei-
karten mit dem Betretender Ausstellung zukommt, sei
ebenso eindeutig bestimmt, wie der Rabatt. Dass die
Genossenschaft nicht für seine Feststellung zu sorgen
habe, könne nur an seiner Unerheblichkeit liegen, nicht
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 56.
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an der Schwierigkeit, die seine Feststellung etwa bereiten
möge.
Bei der Wehrsteuer falle ausserdem in Betracht, dass
der Geldwert des· Rabattes nicht als ein . Einkommens-
bestandteil angesehen werden könne. Der Rabattanspruch
und der Anspruch auf freien Eintritt seien zwar Vermö-
gensrechte, die der Inhaber des Anteils durch die Zeich-
nung erwerbe. Wenn er sie aber geltend mache, so· stehe
das mit seinem Einkommen nur insoweit in Verbindung,
als dadurch die Gewinnungskosten weniger hoch werden
als bei Dritten.
Die Beschwerdeführerin befürchte, dass ihr aus der
Abwälzung der- Abgaben Schwierigkeiten erwachsen.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung:
1. -
Nach Art. 3, Abs. 1, lit. cCG sind Gegenstand
der Couponsabgabe die Coupons der von einem Inländer
ausgegebenen Aktien und genossenschaftlichen Stamm ~
anteile. Die Abgabe wird berechnet auf dem Betrage, mit
welchem der Couponsschuldner den Coupon einlöst (Art.
9, lit. a CG). Es ist dies der Betrag, den der Coupons-
schuldner für die Einlösung des Coupons aufwendet:
Werden Coupons nicht durch Geldzahlungeingelöst, so
ist massgebend der Geldwert der vom Couponsschuldner
erbrachten Leistung.
Die Beschwerdeführerin nimmt, gemäss § 7, Abs. 2
ihrer Statuten und Ziffer IIdes zugehörigen Reglements,
den laufenden Coupon derjenigen Anteilscheine, die einem
an der Messe teilnehmenden Genossenschafter. gehören,
mit dem Betrage von . Fr. 20.- an Zahlungsstatt auf
Rechnung der von dem Genossenschafter geschuldeten
Platzmiete an, soweit diese Miete Fr. 100.- übersteigt.
Sie löst somit unter den genannten Voraussetzungen die
Cöupons dieser Anteilscheine mit Fr. 20.- ein. Es kann
kam Zweifel darüber bestehen, dass sie damit eine Lei-
sttmg erbringt, die nach Art. 3, Abs. 1, lit c und Art. 9,
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
lit. a CG der eidgenössischen Couponsabgabe unterliegt.
Während für die Anteilsoheine, die an der Messe nicht
teilnehmenden Mitgliedern gehören, eine Verzinsung vor-
gese1ien ist für den Fall, dass ein Betriebsüberschuss eine
solche gestattet, wird den an der Messe teilnehmenden
Genossenschaftern für jeden Coupon ihrer Anteilscheine
ein Betrag von Fr. 20.- auf ihre (Fr. 100.- übersteigende)
Platzmiete. angerechnet, also eine vom Betriebsergebnis
unabhängige Leistung im genannten Betrage gewährt.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, diese Leistung
bedeute für iliren Betrieb keine vermögensrechtliche
Belastung, ist offensichtlioh unzutreffend, schon nach der
Umschreibung des Rabattanspruchs im Reglement. Dass
die Vergünstigung eine fest zugesicherte, mit dem Anteil-
schein von vornherein und dauernd verbundene Leistung
ist, steht der Steuerbarkeit nicht entgegen. Die Coupon-
abgabe betrifft weitgehend fest versprochene Leistungen.
Nicht nur Obligationenzinsen pflegen fest zugesichert zu
werden, sondern auch, wie hier, gewisse Leistungen auf
gesellschaftliche Beteiligungen. Die Steuerbarkeit der
:J;.eistungen wird dadurch nicht berührt.
2. -
Ob es richtig ist, die Abgabe von Freikarten an
Mitglieder, die sich nicht als Aussteller an der Messe
beteiligen (Ziff. H, Abs. 3 des Reglements), anders als
den Aussteller:-,Rabatt zu behandeln, ist hier nicht zu
erörtern. Die eidg. Steuerverwaltung . hat für diese Lei-
stungen die Steuerbarkeitnicht in Anspruoh genommen;
das Verwaltungsgericht braucht sich daher mit ihnen
nicht zu befassen. Immerhin mag darauf hingewiesen
werden, dass der Anspruch auf Dauerkarten nicht auf
der Kapitalbeteiligung zu beruhen scheint, sondern eher
a.us der Mitgliedschaft, Zugehörigkeit zu der Genqssen-
schaft abzuleiten wäre. Die Dauerkarten werden als
persönliche Eintrittskarten für das Mitglied ohne Rücksicht
auf die Zahl der Anteilscheine abgegeben, die. das Mit-
glied. besitzt. Hinsichtlich der unpersönlichen Karten. für
einen einmaligen Eintritt aber entspricht die Befreiung
Bundesreohtliehe,A.'bgaben. N0 56.
31.
langjähriger Praxis (Entscheid des. eidg. Finanzdepa.rt;e-
ments vom 19. Juni 1923, VSA 1923 S. 160). Der Grund.
mit dem die Befreiung s. Z. gerechtfertigt wurde, trifft
hier zu. Diese Freikarten bilden für die Mustermesse kaum
eine Belastung. Ihre Benützer besuchen die Messe zusam-
men mit den übrigen Messebesuchern und gehen in diesen
unter. Die Abgabe dieser Karten bedingt daher für· die
Genossenschaft keine besonderen Aufwendungen. Auch
ein Einnahmeausfall ist nicht mit Sioherheit anzunehmen;
denn es ist nicht sicher, dass die Benützer der an die
Genossenschafter abgegebenen Freikarten für einen Tages-
besuch die Messe auoh ohne sie gegen Bezahlung e~
Eintrittsgeldes besuchen würden. Die Abgabe der Frei-
karten an Nichtaussteller unterscheidet sich darin wesent-
lich von dem Rabatt der ausstellenden Genossenschafter.
Dieser führt zu einem bestimmt umschriebenen· Ausfall
auf den reglementarischen Einnahmen für Platzmiete.
3. -
Unterliegen die Ra.batte, die die Schweizer Muster-
messe den· ausstellenden Mitgliedem gewährt, der eidg.
Couponabgabe, so ist auch die Belastung mit der Wehr-
steuer an der Quelle und mit der eidgenössischen Verrech-
nungssteuer gegeben. Alle drei Abgaben können erhoben
werden, soweit sie noch nicht verjährt sind. Allfällige
Schwierigkeiten bei der Abwälzung der Abgaben für
zurückliegende Leistungen können nicht dazu führen, die
Abgabepflicht zu vemeineJl,. Es wird Sache der Bezugs-
behörden sein zu· prüfen,ob für die Abwälzung Erleich-
terungen zu gewähren sind.
56.· AlTet du 25 octohre 1948 dans Ia cause Caisse Intereorpo-
rative vaudolse d'aßocatiODS lamlIIales contre Administration
IM~rale des Contrlbutions.
I'mfIdt pour la .dI,/ms6 national6 (art. 16 eh. 5 Am): Exonera.tion
des ca.isses d'aUooations familiales qui sont «i~
~».
W Mr8teu6r: Befreiung «rechtsfähiger» Familienausgleichskassen
(Art. 16. Ziff. I) WStB).
.