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72_I_249

BGE 72 I 249

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs· und Disziplinarrecht.

Abs. 1lit. cPVG offenbar nicht in Frage kommen, Solche

besondern Behörden stehen ausserhalb des Gemeindever-

bandes. Dies auch dann,. wenn der Staat die Gemeinde bei

Bestellung der Behörde heranzieht, ihr darin eine Vertre-

tung einräumt (BGE 51 S. 271), oder selbst bestimmte

Gemeindeorgane in die Behörde beruft und den örtlichen

Wirkungskreis der Behörde gemeindeweise abgrenzt.

3. -

Die st. gallischen Steuerkommissionen sind Be-

hörden, die vom Kanton besonders eingesetzt sind mit der

Aufgabe, die Steuerveranlagung durchzuführen. Andere

Aufgaben bei Durchführung der Staatssteuern sind Ge-

meindeorganen übertragen; so führt z. B. das Gemeinde-

steueramt das Steuerregister und bereitet die Veranlagung

vor (Art. 61 StG) und stellt den Steuerpflichtigen die

Steuerrechnungen zu (Art. 71 -StV). Für den Steuerbezug

sorgt der Gemeinderat und er bezeichnet eine Bezugsstelle

(Art. 88 StG, Art. 73.StV). Die Steuerkommission dagegen

ist eine kantonale Behörde. Dass ihr ein Gemeindebeamter,

der Steuersekretär der politischen Gemeinde, von Amtes

wegen angehört und dass der Gemeinderat in die Kom-

mission zwei Vertreter abordnet und unter Umständen

anstelle des kantonalen Steuerkommissärs einen andern

Präsidenten wählen darf (Art. 57 StG), ändert daran

nichts. Die Steuerkommission ist eine Institution des

kantonalen Rechts. Auf diesem beruht ihr Bestand und

. ihre' Funktionen, was es ausschlieslit, sie als Gemeinde-

behörde im Sinne von Art. 38 Abs. 1, lit. c PVG zu· cha-

rakterisieren.

Darauf, dass die Veranlagungen der Steuerkommissio-

nen, neben der Staatssteuer, auch die Gemeindesteuern

betreffen, kommt es nicht an, da das Gesetz die Ausschei-

dung nach der staatsrechtlichen Zugehörigkeit und nicht

nach dem Geschäftskreis der Behörden und Amtsstellen

bestimmt. 'Übrigens liegt in der gleichzeitigen Verwen-

dung der Veranlagung der Steuerkommissionen für die

Staats- und für die Gemeindesteuern keine Neuerung des

geltenden Steuergesetzes. Schon das Gemeindesteuerge-

Befreiung Von kantonalen Abgaben. N° 44.

setz von 1859 erklärte die Staatssteuerregister als Grund-

lage für die Vermögens- und die Einkommenssteuern der

politischen Gemeinden (Art. 7). Die hievon abweichenden

Ausführungen in der Vernehmlassung zur ·Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde (S. 3) beruhen auf einem Irrtum.

IV. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN

EXEMPTION DE CONTRIBUTTONS CANTONALES

44. Auszug aus dem UrteU vom 22. November 1946 1. S. H.

gegen Kanton und Stadt Zug-

8teueramneatis bei JjJinfühmng der Verrechnungssteuer.

Wirkungen nach Art. 3, Aha. 1 lit. a, Aha. 3 und 4 AmnB. Grund-

sätze für Zwischentaxationen.

Amnistie {iscala accO'l't:Ua a Z'occasion de l'institution da l'impQt

antieipe.

Effets selon 'l'art. 3 aI. 1 lit. a et &1. 3 et 4 de l'AUF du 31 octobre

1944 accordant cette 'a.mnistie. Principes applicables aux

taxations intermediaires.

Amnistia fiscaZa accordata aUoroM fu introdotta l'imp08ta p'1'(lV61I.-

tWa-.

Effetti secondo l'art. 3 cp. 1 lett. a e ap. 3 e 4, deI DCF 31 ottobre

ehe a.ccorda quest'amnistia.. Principi applicabili alle tassa.-

zioni intermedie.

Der Kläger wurde in Zug im Jahre 1942 für die Kantons-

und Gemeindesteuern der vierjährigen Periode 1942-1945

durch Generaltaxation eingeE)chätzt . (§ 38 des zugerischen

Gesetzes über Bestreitung der Staatsauslagen). Darauf

beruhte die Steuerrechnung für das Jahr 1944, welche ihm

im Januar dieses Jahres mittels des üblichen Formulars

zugestellt wurde. Das Formular enthält den Vermerk:

« Vorbehalten bleibt ein allfälliger Nachbezug nach Erle-

digung der Einschätzung }). Auf Grund des Lohnausweises,

den der Kläger mit seiner Erklärung für die H. Wehr-

steuerperiode eingereicht hatte, erhöhte die kantonale

250

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

Steuerkommission die Einschätzung des Einkommens für

die Steuerjahre 1944 f. im Laufe des Jahres 1944 durch

Zwischentaxation (§§ 39, 40 jenes Gesetzes). In der Steuer-

note'für das Jahr 1945, die dem Kläger im Januar dieses

Jahres übermittelli wurde, war der Zwischentaxation Rech-

nung getragen. Im Februar 1945 reichte er die Erklärung

für das neue Wehropfer und die IU. Wehrsteuerperiode ein.

Im November 1945 erhielt er eine Steuerrechnung, wonach

vom Kanton und von der Gemeinde « Nachbezugssteuern »

für das Jahr 1944 gefordert ';VUI'den.

Mit der Klage wird geltend gemacht, die Verrechnungs-

steueramnestie schliesse diese Nachforderung aus. Der

Kläger habe von der Zwischentaxation erst durch die im

November 1945 zugestellte Steuerrechnung erfahren.

Das Bundesgericht weist die -Klage ab.

Aus den Erwägungen :

2. -

Die Wirkungen der Verrechnungssteueramnestie

sind in Art. 3 AmnB geordnet. Insbesondere darf nach

Abs. 1, lit. a für gewisse früher hinterzogene Steuern die

Veranlagung in· der Regel nicht nachgeholt werden, wenn

.sie nicht schon im Zeitpunkt der Einreichung der Wehr-

opfer- -qnd Wehrsteuererklärung mit Wissen des Steuer-

pflichtigen eingeleitet war, und nicht wieder aufgenommen

werden, wenn sie schon vor diesem Zeitpunkt rechtskräftig

geworden war. Mit der Wendung «.früher hinterzogene

Steuern» wird vorausgesetzt, dass für die frühere Steuer-

periode bereits eine rechtskräftige Veranlagung vorliegt.

Diese darf hinterher weder durch « Nachholung}) der Ein-

schätzung für die hinterzogenen Steuern, noch durch

(I Wiederaufnahme» einer solchen Nachsteuerveran]agung,

welche ihrerseits im massgebenden Zeitpunkte bereits

rechtskräftig ist, ergänzt oder berichtigt werden. Wie die

Wehropferamnestie (Art. 3 WOB I, BGE 72 132), so ver-

hindert auch die Verrechnungssteueramnestie in dieser

Hinsicht nur, dass nachträglich auf erledigte Steuerein-

schätzungen zurückgekommen wird. Veranla~gen, die

Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 44.

2fl

im genannten Zeitpunkte noch hängig sind, fallen nicht

darunter; bei ihnen dürfen die Angaben in der Wehropfer-

und Wehrsteuererklärung berücksichtigt werden (Art. 3,

Abs. 4 AmnB). Immerhin ist hier wie bei der Wehropfer-

amnestie der Fall ordnungswidriger Verzögerung der Ver-

anlagung ausgenommen (BGE 68 I 54 oben).

Art. 3, Abs. 1, lit. a AmnB behält Abs. 3 vor, wonach

Kantone und Gemeinden, deren Steuergesetze eine mehr-

jährige Veranlagungsperiode vorsehen, befugt sind, die

vor Einreichung der Erklärung nach Art. 2 rechtskräftig

gewordenen Veranlagungen abzuändern, soweit sie die

für 1945 und die folgenden Jahre geschuldeten Steuern

zum Gegenstande haben. Diese Sonderregelung gilt nur

für die Steuerjahre, die in der Bestimmung ausdrücklich

genannt sind. Rechtskräftige Einschätzungen für frühere

Steuerjahre können auch in Kantonen und Gemeinden

mit mehrjähriger Veranlagungsperiode nur unter den in

Abs. 1, lit. a allgemein vorgesehenen Voraussetzungen

berichtigt werden.

Bei Anwendung des Art. 3 WOB I hatte das Bundes-

gericht wiederholt darüber zu befinden, ob Zwischenver-

anlagungs- oder Revisionsverfügungen kantonaler Steuer-

behörden unter die Amnestie fallen. Es stellte fest, dass

eine vom kantonalen Recht vorgesehene Revision nach

Einreichung der Wehropfererklärung nicht mehr zulässig

ist,· wenn nur diese die Revision veranlasst und der Steuer-

bezug auf Grund der bisherigen Taxation ohne Vorbehalt

späteren Zurückkommens bereits eingeleitet ist, so dass

der Steuerpflichtige damit rechnen konnte, dass es bei der

bisherigen Veranlagung bleiben werde (BGE 67 I 42 H.).

Sodann wurde entschieden, dass eine bloss provisorische,

im Zeitpunkt der Einreichung der Wehropfererklärung

noch nicht abgeschlossene Veranlagung noch abgeändert

werden darf, auch wenn die Steuer auf Grund der vor-

läufigen Einschät~ung bereits bezogen ist (BGE 68 146 H.).

Nach solchen Grundsätzen wurde von Fall zu Fall in

Berücksichtigung der jeweiJigen kantonalen Steuergesetz-

262

Verwaltungs. und Disziplinarr'echt.

gebung geprüft, ob es sich um eine unzulässige Na.chbe-

steuerung oder um eine zulässige erstmalige Steuerfest-

setzung handle. Diese Rechtsprechung kann auch IUr die

Anw~ndung von Art. 3, Abs. 1, lit. a AmnB herangezogen

werden.

V. VERFAHREN

PROcEDURE

46. Extralt de "arr~t de la Illre Cour elvile du 19 joln t948 dans

la cause dame Keller-Staub coutre Cour administrative du

Tribooal eantoual vaudols.

Recour8 de droit a requerir la radiation de la raison decommeroe

de son mari, et a inflige a la prenomm6e une amende

d'ordre de 20 fr. en vertu des art. 943 CO et 60 al. 20&0.

D'apres le dispositif, la dOOision « sera executoire si aucun

reoours au Tribunal fMeral n'intervient dans 1es 10 jours

des sa notification ».

Par acte du 27' ferner, dame Keller s'est a.dress6e au

Tribunal faderal pour qu'il l'exonere de l'amende.

Extrait des rtWtif8 :

2. -

.•. D'apres l'art. 99 oh. I lettre b OJ, Ie reoours

de droit administratif est ouvert oontre les decisions des

autorites cantonales en matiere de registre du oommeroe.

L'a.cte de. reoours doit etre depose devant le Tribunal

faderal dans les 30 jours des 1a reception de Ia oommuni-

oation ecrite de la decision attaqu6e (art. 107 OJ). En

l'espece, dame Keller s'est conform6e a ces exigences de

la loi.

TI est vrai que, da.ns le dispositif de sa decision, la Cour

administrative vaudoise a fait allusion a un delai de

reoours de dix jours et, apres depot de la requete, elle a

emis l'avis que celle-ci etait tardive, parce que form6e

apres l'expiration de ce delai. Elle est ainsi partie de

l'id6e que la seule voie de recours ouverte a dame Keller

6tait le pourvoi en nullite a 1a Cour de cassation du Tri-

bunal f6deraI, qui· s'exerce par 1e depot d'une declaration,

dans les dix jours des la. oommunioation ecrite de la dOOi-

sion attaquee, aupr6s de l'autorite qui l'a prise (art. 272

PPF). Mais o'est a tort.

Las premiers juges ont sans doute eu en vue l'art. 268

a1. 4 PPF (texte nouvea,u, conforme a 1'0J 1943), d'apres

1equel 1e pourvoi en nullit6 est recevab1e oontre 1es pro-

nonoes penaux des autorites administratives qui ne pen-

vent pas donner lieu a un recours aux tribunaux. Toute-

fois, cette disposition n'est pas applioable en la matiere.

TI est d'abord evident que le ohiffre I du dispositü de 1a

dOOision. oantonale - a savoir Ja sommation faite a dame