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Verwaltungs· und Disziplinarrecht.
Abs. 1lit. cPVG offenbar nicht in Frage kommen, Solche
besondern Behörden stehen ausserhalb des Gemeindever-
bandes. Dies auch dann,. wenn der Staat die Gemeinde bei
Bestellung der Behörde heranzieht, ihr darin eine Vertre-
tung einräumt (BGE 51 S. 271), oder selbst bestimmte
Gemeindeorgane in die Behörde beruft und den örtlichen
Wirkungskreis der Behörde gemeindeweise abgrenzt.
3. -
Die st. gallischen Steuerkommissionen sind Be-
hörden, die vom Kanton besonders eingesetzt sind mit der
Aufgabe, die Steuerveranlagung durchzuführen. Andere
Aufgaben bei Durchführung der Staatssteuern sind Ge-
meindeorganen übertragen; so führt z. B. das Gemeinde-
steueramt das Steuerregister und bereitet die Veranlagung
vor (Art. 61 StG) und stellt den Steuerpflichtigen die
Steuerrechnungen zu (Art. 71 -StV). Für den Steuerbezug
sorgt der Gemeinderat und er bezeichnet eine Bezugsstelle
(Art. 88 StG, Art. 73.StV). Die Steuerkommission dagegen
ist eine kantonale Behörde. Dass ihr ein Gemeindebeamter,
der Steuersekretär der politischen Gemeinde, von Amtes
wegen angehört und dass der Gemeinderat in die Kom-
mission zwei Vertreter abordnet und unter Umständen
anstelle des kantonalen Steuerkommissärs einen andern
Präsidenten wählen darf (Art. 57 StG), ändert daran
nichts. Die Steuerkommission ist eine Institution des
kantonalen Rechts. Auf diesem beruht ihr Bestand und
. ihre' Funktionen, was es ausschlieslit, sie als Gemeinde-
behörde im Sinne von Art. 38 Abs. 1, lit. c PVG zu· cha-
rakterisieren.
Darauf, dass die Veranlagungen der Steuerkommissio-
nen, neben der Staatssteuer, auch die Gemeindesteuern
betreffen, kommt es nicht an, da das Gesetz die Ausschei-
dung nach der staatsrechtlichen Zugehörigkeit und nicht
nach dem Geschäftskreis der Behörden und Amtsstellen
bestimmt. 'Übrigens liegt in der gleichzeitigen Verwen-
dung der Veranlagung der Steuerkommissionen für die
Staats- und für die Gemeindesteuern keine Neuerung des
geltenden Steuergesetzes. Schon das Gemeindesteuerge-
Befreiung Von kantonalen Abgaben. N° 44.
setz von 1859 erklärte die Staatssteuerregister als Grund-
lage für die Vermögens- und die Einkommenssteuern der
politischen Gemeinden (Art. 7). Die hievon abweichenden
Ausführungen in der Vernehmlassung zur ·Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde (S. 3) beruhen auf einem Irrtum.
IV. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN
EXEMPTION DE CONTRIBUTTONS CANTONALES
44. Auszug aus dem UrteU vom 22. November 1946 1. S. H.
gegen Kanton und Stadt Zug-
8teueramneatis bei JjJinfühmng der Verrechnungssteuer.
Wirkungen nach Art. 3, Aha. 1 lit. a, Aha. 3 und 4 AmnB. Grund-
sätze für Zwischentaxationen.
Amnistie {iscala accO'l't:Ua a Z'occasion de l'institution da l'impQt
antieipe.
Effets selon 'l'art. 3 aI. 1 lit. a et &1. 3 et 4 de l'AUF du 31 octobre
1944 accordant cette 'a.mnistie. Principes applicables aux
taxations intermediaires.
Amnistia fiscaZa accordata aUoroM fu introdotta l'imp08ta p'1'(lV61I.-
tWa-.
Effetti secondo l'art. 3 cp. 1 lett. a e ap. 3 e 4, deI DCF 31 ottobre
ehe a.ccorda quest'amnistia.. Principi applicabili alle tassa.-
zioni intermedie.
Der Kläger wurde in Zug im Jahre 1942 für die Kantons-
und Gemeindesteuern der vierjährigen Periode 1942-1945
durch Generaltaxation eingeE)chätzt . (§ 38 des zugerischen
Gesetzes über Bestreitung der Staatsauslagen). Darauf
beruhte die Steuerrechnung für das Jahr 1944, welche ihm
im Januar dieses Jahres mittels des üblichen Formulars
zugestellt wurde. Das Formular enthält den Vermerk:
« Vorbehalten bleibt ein allfälliger Nachbezug nach Erle-
digung der Einschätzung }). Auf Grund des Lohnausweises,
den der Kläger mit seiner Erklärung für die H. Wehr-
steuerperiode eingereicht hatte, erhöhte die kantonale
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
Steuerkommission die Einschätzung des Einkommens für
die Steuerjahre 1944 f. im Laufe des Jahres 1944 durch
Zwischentaxation (§§ 39, 40 jenes Gesetzes). In der Steuer-
note'für das Jahr 1945, die dem Kläger im Januar dieses
Jahres übermittelli wurde, war der Zwischentaxation Rech-
nung getragen. Im Februar 1945 reichte er die Erklärung
für das neue Wehropfer und die IU. Wehrsteuerperiode ein.
Im November 1945 erhielt er eine Steuerrechnung, wonach
vom Kanton und von der Gemeinde « Nachbezugssteuern »
für das Jahr 1944 gefordert ';VUI'den.
Mit der Klage wird geltend gemacht, die Verrechnungs-
steueramnestie schliesse diese Nachforderung aus. Der
Kläger habe von der Zwischentaxation erst durch die im
November 1945 zugestellte Steuerrechnung erfahren.
Das Bundesgericht weist die -Klage ab.
Aus den Erwägungen :
2. -
Die Wirkungen der Verrechnungssteueramnestie
sind in Art. 3 AmnB geordnet. Insbesondere darf nach
Abs. 1, lit. a für gewisse früher hinterzogene Steuern die
Veranlagung in· der Regel nicht nachgeholt werden, wenn
.sie nicht schon im Zeitpunkt der Einreichung der Wehr-
opfer- -qnd Wehrsteuererklärung mit Wissen des Steuer-
pflichtigen eingeleitet war, und nicht wieder aufgenommen
werden, wenn sie schon vor diesem Zeitpunkt rechtskräftig
geworden war. Mit der Wendung «.früher hinterzogene
Steuern» wird vorausgesetzt, dass für die frühere Steuer-
periode bereits eine rechtskräftige Veranlagung vorliegt.
Diese darf hinterher weder durch « Nachholung}) der Ein-
schätzung für die hinterzogenen Steuern, noch durch
(I Wiederaufnahme» einer solchen Nachsteuerveran]agung,
welche ihrerseits im massgebenden Zeitpunkte bereits
rechtskräftig ist, ergänzt oder berichtigt werden. Wie die
Wehropferamnestie (Art. 3 WOB I, BGE 72 132), so ver-
hindert auch die Verrechnungssteueramnestie in dieser
Hinsicht nur, dass nachträglich auf erledigte Steuerein-
schätzungen zurückgekommen wird. Veranla~gen, die
Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 44.
2fl
im genannten Zeitpunkte noch hängig sind, fallen nicht
darunter; bei ihnen dürfen die Angaben in der Wehropfer-
und Wehrsteuererklärung berücksichtigt werden (Art. 3,
Abs. 4 AmnB). Immerhin ist hier wie bei der Wehropfer-
amnestie der Fall ordnungswidriger Verzögerung der Ver-
anlagung ausgenommen (BGE 68 I 54 oben).
Art. 3, Abs. 1, lit. a AmnB behält Abs. 3 vor, wonach
Kantone und Gemeinden, deren Steuergesetze eine mehr-
jährige Veranlagungsperiode vorsehen, befugt sind, die
vor Einreichung der Erklärung nach Art. 2 rechtskräftig
gewordenen Veranlagungen abzuändern, soweit sie die
für 1945 und die folgenden Jahre geschuldeten Steuern
zum Gegenstande haben. Diese Sonderregelung gilt nur
für die Steuerjahre, die in der Bestimmung ausdrücklich
genannt sind. Rechtskräftige Einschätzungen für frühere
Steuerjahre können auch in Kantonen und Gemeinden
mit mehrjähriger Veranlagungsperiode nur unter den in
Abs. 1, lit. a allgemein vorgesehenen Voraussetzungen
berichtigt werden.
Bei Anwendung des Art. 3 WOB I hatte das Bundes-
gericht wiederholt darüber zu befinden, ob Zwischenver-
anlagungs- oder Revisionsverfügungen kantonaler Steuer-
behörden unter die Amnestie fallen. Es stellte fest, dass
eine vom kantonalen Recht vorgesehene Revision nach
Einreichung der Wehropfererklärung nicht mehr zulässig
ist,· wenn nur diese die Revision veranlasst und der Steuer-
bezug auf Grund der bisherigen Taxation ohne Vorbehalt
späteren Zurückkommens bereits eingeleitet ist, so dass
der Steuerpflichtige damit rechnen konnte, dass es bei der
bisherigen Veranlagung bleiben werde (BGE 67 I 42 H.).
Sodann wurde entschieden, dass eine bloss provisorische,
im Zeitpunkt der Einreichung der Wehropfererklärung
noch nicht abgeschlossene Veranlagung noch abgeändert
werden darf, auch wenn die Steuer auf Grund der vor-
läufigen Einschät~ung bereits bezogen ist (BGE 68 146 H.).
Nach solchen Grundsätzen wurde von Fall zu Fall in
Berücksichtigung der jeweiJigen kantonalen Steuergesetz-
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Verwaltungs. und Disziplinarr'echt.
gebung geprüft, ob es sich um eine unzulässige Na.chbe-
steuerung oder um eine zulässige erstmalige Steuerfest-
setzung handle. Diese Rechtsprechung kann auch IUr die
Anw~ndung von Art. 3, Abs. 1, lit. a AmnB herangezogen
werden.
V. VERFAHREN
PROcEDURE
46. Extralt de "arr~t de la Illre Cour elvile du 19 joln t948 dans
la cause dame Keller-Staub coutre Cour administrative du
Tribooal eantoual vaudols.
Recour8 de droit a requerir la radiation de la raison decommeroe
de son mari, et a inflige a la prenomm6e une amende
d'ordre de 20 fr. en vertu des art. 943 CO et 60 al. 20&0.
D'apres le dispositif, la dOOision « sera executoire si aucun
reoours au Tribunal fMeral n'intervient dans 1es 10 jours
des sa notification ».
Par acte du 27' ferner, dame Keller s'est a.dress6e au
Tribunal faderal pour qu'il l'exonere de l'amende.
Extrait des rtWtif8 :
2. -
.•. D'apres l'art. 99 oh. I lettre b OJ, Ie reoours
de droit administratif est ouvert oontre les decisions des
autorites cantonales en matiere de registre du oommeroe.
L'a.cte de. reoours doit etre depose devant le Tribunal
faderal dans les 30 jours des 1a reception de Ia oommuni-
oation ecrite de la decision attaqu6e (art. 107 OJ). En
l'espece, dame Keller s'est conform6e a ces exigences de
la loi.
TI est vrai que, da.ns le dispositif de sa decision, la Cour
administrative vaudoise a fait allusion a un delai de
reoours de dix jours et, apres depot de la requete, elle a
emis l'avis que celle-ci etait tardive, parce que form6e
apres l'expiration de ce delai. Elle est ainsi partie de
l'id6e que la seule voie de recours ouverte a dame Keller
6tait le pourvoi en nullite a 1a Cour de cassation du Tri-
bunal f6deraI, qui· s'exerce par 1e depot d'une declaration,
dans les dix jours des la. oommunioation ecrite de la dOOi-
sion attaquee, aupr6s de l'autorite qui l'a prise (art. 272
PPF). Mais o'est a tort.
Las premiers juges ont sans doute eu en vue l'art. 268
a1. 4 PPF (texte nouvea,u, conforme a 1'0J 1943), d'apres
1equel 1e pourvoi en nullit6 est recevab1e oontre 1es pro-
nonoes penaux des autorites administratives qui ne pen-
vent pas donner lieu a un recours aux tribunaux. Toute-
fois, cette disposition n'est pas applioable en la matiere.
TI est d'abord evident que le ohiffre I du dispositü de 1a
dOOision. oantonale - a savoir Ja sommation faite a dame